20 hält „vornehmlich das Landrccht und übliche Gewohnheiten gedachten Stifts und Herzogtums, auch wo dasselbige mit den gemeinen ge schriebenen Rechten einschlägt oder von denselbigen abweicht." 1. Eheliches Güterrecht. Die Landgerichtsordnung kennt im wesentlichen 2 Formen des ehelichen Güterrcchts: a) die Errungenschafts- und Gelverbsgeineinschaft, l>) die allgemeine Gütergemeinschaft. Die Errnngenschaftsgemeinschaft tritt ein bei kinderlosen Ehen und geht ans Trennung des Vermögens der Ehegatten und Vereinheit- lichnng des beiderseitigen Erwerbs. Die Gewerbsgemeinschaft findet Anwendung ans Personen, welche ans dem Betrieb eines Gewerbes ihren Unterhalt beziehen; im übrigen decken sich deren Grundsätze mit denen der Errnngenschaftsgemeinschaft. Die allgemeine Gütergemeinschaft fand in der überwiegenden Mehrzahl der Ehen Anwendung, sodaß sie in Franken nahezu als bisher herrschender Güterstand bezeichnet werden kann. Sie tritt ein: a) bei Condonation ß) bei Einkindschaftnng y) wenn Kinder ans der Ehe hervorgehen. Im übrigen war es den Ehegatten freigestellt, durch Vertrag ihren Güterstand nach Belieben zu regeln. Wichtig war die Bestimmung, daß nach dem Tod des einen Ehegatten der überlebende Teil die Güter gemeinschaft mit den Kinderil fortsetzen konnte. Die Konsequenz des Rechtes ging jedoch andererseits soweit, daß die Ehe wieder auf de» Güterstand der Errungenschafts- bzw. der Gewerbsgemeinschaft zurück geführt wurde, sobald die Voraussetzungen der allgemeinen Güter gemeinschaft weggefallen waren. 2. Erbrecht. Das fränkische Landrecht hat das Prinzip der völligen Gleichstellung der Erbenden in fahrenden wie in liegenden Gütern. Vom Erbrecht der Kinder heißt es in tit. 72 § 2: „Wenn sich nun zutraget, daß Vater oder Mutter ohne Geschäfts Todes ver fielen, und leibliche Kinder, Söhne und Töchter hinter ihnen im Leben verließen, so erben solche Kinder alle väterlichen und mütterlichen Güter, liegend und fahrend, ganz und gar nichts ausgenommen, zu gleichen Teilen mit einander und schließen ans alle des Verstorbenen in der Seiten- oder aufsteigenden Linie lebendige Freunde." Schon während des Bestehens der Ehe sollte das Recht der Kinder auf den künftigen Erbteil möglichst wenig geschmälert werden. Diesem Zweck diente das Institut der Grnndtcilnng, wonach die Eltern den Kindern