23 im wesentlichen ganz gleich gehandhabt. Sie findet seltener beim Tode der Eltern, zumeist noch zn deren Lebzeiten statt. Der Zeitpunkt der Übergabe ist verschieden, manchmal wird sie vorgenommen, wenn das jüngste Kind heiratet, in der Regel, wenn die Eltern nicht mehr im stande sind, wegen hohen Alters ihre Wirtschaft selbst zu führen. Die zur Teilung kommende Masse umfaßt den gegenwärtigen Bestand des Grundvermögens. Oft ist das vorhandene Grundvermögen schon da durch gemindert, daß ein Kind bei seiner Verheiratung einen ent sprechenden Teil von Grundstücken als sogen. Mitgabe erhalten hat. Die Größe der Mitgabe richtet sich naturgemäß nach dem vorhandenen Grundbesitz und nach der Zahl der Kinder. Bei der Teilung selbst ist grundsätzlich zwischen der Übergabe des Hauses mit Wirtschaftsgebäuden (Hofriet) einerseits und der Übergabe der Grundstücke andererseits zu unterscheiden. Diese Bestandteile des unbeweglichen Vermögens tverden in eigenen Verträgen getrennt be handelt. In den seltensten Füllen wird auch das Haus bei Teilung der Grundstücke in die Masse geworfen, sodaß der, dem das Haus zufällt, gar keine oder doch erheblich weniger Grundstücke erhält. 1. Was zunächst die Übergabe des Hauses betrifft, so steht nicht fest, welches der Kinder das Haus erhält. Die Eltern wählen gerne mit Rücksicht darauf, daß sie noch geraume Zeit mit dem Kinde zu sammen im nämlichen Hause wohnen müssen, ein Kind aus, mit dem sie gut auskommen; vielfach bleibt das jüngste Kind im Haus, da die älteren Geschwister schon in andere Haushaltungen eingeheiratet haben. Kommen die Kinder mit den Eltern nicht überein, wer das Haus über nehmen soll, so wird es unter die Kinder verlost. Das Haus wird dem Übernehmer gu einem niedrigeren Wert als dem Verkehrswert angeschlagen; auf diese Weise soll er dafür, daß die Eltern und vielleicht noch unverheiratete Geschwister bei ihm wohnen, entschädigt werden. In manchen Gemeinden wird ihm eine gewisse Summe (ungefähr 1000—1500 Mk.) für das Wohnrecht der Eltern und Geschwister zugute gerechnet. Der Übernehmer muß seinen Ge- schivistern ihre Anteile am Haus in Geld hinauszahlen; die Schuld wird gewöhnlich in 3 unverzinsliche Jahresfristen zerlegt. Sind Schulden der Eltern in mäßiger Höhe vorhanden, so werden sie bei der Teilung ans das Hans gewälzt, sofern dieses sie zu tragen vermag. 2. Die Grundstücke tverden gleichmäßig unter die Kinder geteilt. Der vorhandene Gesamtgrundbesitz wird auf soviel Zettel (sog. Los zettel ü verteilt, als Kinder vorhanden sind. Diese Zettel werden dann tz Seit wann die Loszettel in ihrer jetzigen Gestalt bei der Teilung der Grund stücke im Grabfeld angewendet tverden, läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. In den Polizeiprotokollen auf dem Rathaus zu Königshofen läßt sich die Einrichtung