25 deutender wirtschaftlicher und finanzieller Verlust ist, in 2. Linie scheut man aber auch vor den nicht unerheblichen Kosten der Neuvermessung durch den Geometer zurück. Daß Teilungen von Grundstücken, die mehrere Plannummern umfassen und darum ohne jegliche Kosten wieder auseinander gerissen werden können, vorgenommen werden, ist namentlich bei einer größeren Zahl von Kindern gebräuchlich. Doch läßt sich allgemein konstatieren, daß bei der Verteilung des Grundbesitzes auf die einzelnen Loszettel danach getrachtet wird, die Grundstücke niöglichst zusammen zu halten und nicht unnötig auseinander zu reißen. Die Endsummen der Fläche und des Wertes der Grundstücke sollen auf allen Loszetteln gleich sein. Etwaige Ungleichheiten werden meist durch Vertauschung der Grundstücke auf den Loszetteln ausgeglichen, nach der Verlosung werden noch etwa bestehende Wertsdifferenzen in Geld berichtigt. Die Einschätzung der Grundstücke auf den Loszctteln erfolgt in verschiedener Weise: teils wird die Steuerverhältniszahl als Grundlage genommen, teils der Durchschnittspreis, der auf den letzten Güterstrichen für Äcker derselben Lage erzielt wurde. Manchmal werden die Grund stücke bedeutend unter ihrem Wert eingesetzt, um an den Kosten der notariellen Verlautbarung einzusparen. Die Fertigung der Loszettel nimmt geraume Zeit in Anspruch, man sucht mit peinlichster Genauigkeit die Grundstücksauteile gleich zu machen. Haben die Taxatoren die Loszettel angefertigt, so werden die Zettel an die Beteiligten zur Einsicht und Anerkennung gegeben; etwaige Änderungen können dann noch vorgenommen werden. Sind die Kinder darüber einig, daß ein jeder Loszettel gleichwertig sei, so tvird zur Verlosung geschritten. Wer zuerst ziehen darf, ist verschieden geregelt. Vielfach kommt das jüngste Kind zuerst zum Zug, dann das nächst älteste usw., in manchen Orten ist es Brauch, daß erst wieder gelost wird, in welcher Reihenfolge die Kinder zum Zug kommen sollen. Grundsätzlich ist für jedes Kind ein Loszettel bestimmt, also auch für dasjenige Kind, das nicht im Orte selbst Landwirtschaft betreibt, ein Handwerk erlernt hat, studiert hat oder auswärts sonstwie unter gekommen ist. Kinder, die im Orte selbst ein Gewerbe treiben, behalten meist ihren Grundstücksanteil zur Selbstbewirtschaftung. Auswärts versorgte Kinder lassen gewöhnlich ihre Grundstücke verstreichen.- In diesem Falle erfolgt nicht eine Zuschreibung der Grundstücksanteile auf die Kinder; die Eltern selbst lassen vielmehr, um die Kosten der notariellen Verbriefung und rentamtlicheu Umschreibung zu sparen, die Grundstücke verstreichen und antworten daun den Kindern den Erlös aus. Durch die Versteigerung wird natürlich ein höherer Preis erzielt, als wenn eines der im Orte bleibenden Geschwister den Loszettel eines