64 reichenden Besetzung der k. Flnrbereinigungskommission. Eine besondere Flnrbereinigungskommission, die aus Antrag des Landrates durch könig liche Entschließung für Unterfrauken ev. noch für einen weiteren Re gierungsbezirk gebildet würde (vgl. Art. 18 Flurbereinigungsges.) hätte sicherlich auf Jahrzehnte hinaus Gelegenheit, eine für die Landwirtschaft segensreiche Tätigkeit zu entfalten. Man wende nicht ein, das Ver langen der Kinder nach völliger Gleichstellung ani Grundvermögen mache eine unter großen Mühen zustande gekommene und mit erheblichen Kosten verbundene Flurbereinigung wieder zu nichte, es sei eine Sisyphus arbeit gewesen, da in absehbarer Zeit der Grund und Boden genau so zersplittert und unzugänglich sei wie zuvor. Wir glauben dem ent gegenhalten zu dürfen, daß sich seit der Vollendung der in der Königs- hofener Flur, übrigens deni größten und fruchtbarsten Teil der ganzen Markung, durchgeführten Flurbereinigung in ihrem Bestände noch nichts geändert hat; man wird in den gesunden wirtschaftlichen Sinn der bäuerlichen Bevölkerung Königshofens das Vertrauen setzen dürfen, daß auch fernerhin diese schöne Anlage in ihrem ursprünglichen Zustande erhalten bleibt. Ist durch die Flurbereinigung das einzelne Grundstück auf eine wirtschaftliche Größe gebracht, dann ist die Einführung des Parzellenminimums ganz am Platze. Ter Güterverkehr ist bedeutend, die Bodenpreise sind ziemlich hoch, was einesteils die den Gegenden der Naturalteilung iiberhaupt charak teristische gesteigerte Nachfrage bewirkt, andernteils aber durch die be deutende Ertragsfähigkeit des Bodens gerechtfertigt ist. Der Bauer kann bei deni großen Güterverkehr die Grundstücke erwerben, die ihm gerade zu seinem Besitztum passen; wenn zu Hanse bleibende Kinder den Grundstücksanteil ihrer wegziehenden Geschwister nicht ganz übernehmen, so geschieht dies oft aus dem Grund, um sich in der Auswahl der zu erwerbenden Grundstücke freie Hand zu behalten. Wir brauchen nicht weiter auszuführen, daß im Grabfeld auch Taglohner und Handwerker in der Lage sind, sich Grund und Boden zu erwerben. Tie durch die Naturalteilung verursachte Verschuldung niacht sich hauptsächlich in der Belastung mit Kauf- und Strichschillingshypotheken geltend. Sie erscheint insofern ganz unbedenklich, als sie eine vorüber gehende ist, die wegen der Zerlegung der Kaufsumme in 3 bezw. 6 jährlichen Raten in spätestens 6 Jahren getilgt ist, und als es ganz dem Entschluß des Einzelnen anheini gegeben ist, sich mehr oder weniger mit solchen Hypotheken zu belasten im Gegensatz zum Übernehmer eines ganzen Gutes, der gezwungen ist, sich wegen der Hinauszahlungen der Geschwister in Schulden zu stürzen. Bei Beratung des Entwurfes des bürgerlichen Gesetzbuches ist die Frage brennend geworden, ob man ein besonders Erbrecht für bäncr-