65 liche Güter in das Gesetzbuch aufnehmen solle. Der Gesetzgeber hat es abgelehnt, die Erbfolge in landwirtschaftliches Grundeigentum auf der Basis des Anerbenrechtes zu regeln; er hat es vielmehr der Landes gesetzgebung in Art. 64 E. G. B. G. B. anheimgegeben, ein Sonder erbrecht in bänerliche Güter zu erlassen, also entweder das schon be stehende Anerbenrecht dnrch ein Gesetz zu befestigen oder erst durch Gesetz neu einzuführen. Bayern hat von dieser Befugnis noch keinen Gebrauch gemacht; seitens der k. Staatsregierung wird vorerst noch eine zuwartende Haltung eingenommen, namentlich bis mehr Klarheit darüber besteht, wie sich die Bestimmungen des B.-G.-B. über das Erbrecht und insbesondere über die Zugrundelegung des Ertragswertes bei Erbschaftsanseinandersetzungen und dgl. (§§ 2049, 2312, 1515 Abs. 2, 3 B.-G.-B.) einleben werden. Will man die Frage, ob eine gesetzliche Regelung des bäuerlichen Erbrechts mit Rücksicht ans das Anerbeurecht im Grabfeld ratsam ist, beantworten, so muß mau scheiden zwischen den Orten, wo die Sitte der ungeteilten Uebergabe besteht und wo naturaliter geteilt wird. Für erstere Orte würde eine gesetzliche Festlegung des Prinzips des Anerben rechts mit Rücksicht ans die mäßige Ertragsfähigkeit des Bodens, die die Erhaltung des Anwesens in einer bestimmten Größe verlangt, zu empfehlen fein. Die Antwort auf die Frage, ob in den Orten des Grabfeldes, wo Naturalteilitng besteht, das Aiterbenrecht gesetzlich ein zuführen sei, könnte nicht treffender gegeben werden, als dies tu einem Antrag des Korreferenten Assessor l)r. Emerich (Straßburg) im ständigen Ausschilß des deutschen Landtvirtschaftsrates für die Verhältnisse in Elsaß-Lothringen geschehen ist: * 1 ) „Der ständige Ausschuß möge beschließen: I. Er begrüßt und unterstützt alle Bestrebungen und Maßnahmen, welche die Erhaltung eines lebensfähigen Bauernstandes zu fördern geeignet sind, da die Landwirtschaft eine der notwendigsten Stützen des deutschen Reiches bildet. Er empfiehlt die Einführung des Anerben rechtes für alle Gegenden Deutschlands, für die es paßt. II. Er verkennt jedoch nicht, daß wegen der besonderen wirtschaft lichen und sozialen Verhältnisse in Elsaß-Lothringen, die bisher, mit Ausnahme der tatsächlichen Parzellenzersplitterung (Kleinheit und Durcheinanderliegen der einzelnen Parzellen) ungünstige Folgen der Realteilung kaun: aufweisen, die Einführung eines priniären obligatorischen Anerbenrechts einen Schritt bedeuten würde, dessen Nützlichkeit zweifel haft, dessen Tragweite jedenfalls noch nicht abzusehen ist, und daß diese Einführung und Einbürgerung des Anerbenrechts mit Rücksicht 0 Zeitschrift für Agrarpolitik, Organ des deutschen Landwirtschaftsrates. 1. JahrgangNr. 8 S. 341. Steinert, Zur Frage der Naturalteilung rc. 5