66 auf die gerade in Elsaß-Lothringen entschieden entgegenstehende Rechts sitte auf große Schwierigkeiten stoßen würde. Das sekundäre fakultative Anerbeurecht, das sich nur aus solche Anwesen erstreckt, die vom Eigen tümer zur Höferolle angemeldet werden, unterliegt weniger Bedenken, seine Einführung verspricht aber keinen Erfolg, weil voraussichtlich, wie durchweg in Altdeutschland, nur tvenig Gebrauch von dieser Einrichtung gemacht würde. Für Elsaß-Lothringen hält daher der Ständige Ausschuß des deutschen Landwirtschaftsrates die Zeit des Auerbenrechts nicht für gekommen. Indes empfiehlt er, durch eine sorgfältige Statistik und eingehende Erhebungen (namentlich über die tatsächliche Vererbungs- Weise, die Eigentumsverteilung, die Verschuldung in der Landwirtschaft, die Verschiebungen der Bevölkerung im Verhältnis zwischen Land wirtschaft und den anderen Berufszweigen, die inländischen Wander ungen u. s. w.) das tatsächliche Material für die zukünftige Ent scheidung zu schaffen und schon jetzt die Landwirte durch die Presse und Vorträge in den landwirtschaftlichen Vereinen zu belehren, über die Folgen einer allzuweitgehenden Zerstückelung aufzuklären und auf die Mittel hinzuweisen, die das neue bürgerliche Gesetz buch in seinen erbrechtlichen und familienrechtlichen Bestimmungen für die Erhaltung des bäuerlichen Besitzes an die Hand gibt."