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        <title>Zur Frage der Naturalteilung</title>
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            <forname>Valentin</forname>
            <surname>Steinert</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>882698974</idno>
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        ﻿Zur Früge der Raturulteiluug.
        <pb n="2" />
        ﻿KirilWs- nni) JcriuusfuiiflüPiiiiifii

mit

besonderer Berücksichtigung Bayerns.

Herausgegeben

von

Dr. Georg Schanz,

Prof. d. Nationalökonomie, Finanzwissenschast und Statistik
an der Universität Würzburg.

XXIII.

Steinert, Zur Frage der Naturalteilung.

Leipzig.

A. Deieliert'sche Verlagsbuchhandlung Nachf.
(Georg Böhme.)

1906.
        <pb n="3" />
        ﻿Zur

Lrage der Naturalteilung.

Eine Untersuchung

über die

bäuerlichen Verhältnisse des fränkischen Grabseldes.

Von

vr. Valentin ^Steinert.

Leipzig.

A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Nachf.
(Georg Böhme).

1906.

V
        <pb n="4" />
        ﻿Alle Rechte vorbehalten.



UstWcrsuii

' S M.
        <pb n="5" />
        ﻿Vorwort.

Eine Abhandlung über die Güterteilung, soll sie sich nicht in
allgemeinen Sätzen bewegen, bedarf der statistischen Stütze. Ich glaube,
das; das Grabfeld wegen seines rein agrarischen Charakters besonders
geeignet erscheint, als Grundlage für eine solche Untersuchung zu dienen.
Das Vorkommen der Naturalteilung wie der ungeteilten Übergabe auf
solch eng begrenztem Raum gab Veranlassung, die Ursachen dieser Er-
scheinung zu erörtern. Daß die Verschiedenheit in der bäuerlichen
Erbfolge ans geschichtlicher Entwicklung beruht, nicht ans den Einfluß
des Gesetzesrechtes zurückzuführen ist, dürfte zur Genüge dargetan sein.
Man wird bei einer eventuellen gesetzlichen Regelung des bäuerlichen
Erbrechtes in Bayern auch diese Eiltwicklung berücksichtigen müssen.

Es sei mir an dieser Stelle gestattet, meinem hochverehrten Lehrer,
Herrn Geheimen Hofrat Professor Dr. Georg Schanz, der mich
zil dieser Untersuchung angeregt und mich bei der Durchführung der-
selben tvirksam gefordert hat, meinen lvärnisten Dank auszilsprechen.
Dank sage ich ferner all den Behörden des Bezirkes Königshofen, die
mir in liebenswürdiger Weise über die agrarischen Verhältnisse Aus-
kunft erteilteil und ihr statistisches Material ziir Verfügung stellten.

Königshofen im Grabfeld, im April 1905.

Der Verfasser.
        <pb n="6" />
        ﻿Inhaltsübersicht.

I.	Abschnitt.

Die beschichte der "Naturalteilung im Hrakfeld.

Seite

1.	Das Grabfeld................................................................l

2.	Agrargeschichtliches	von Grab selb...................................3

3.	Maßregeln für und	wider die Naturalteilung	im	ehemaligen Franken . . 13

4.	Eheliches Güterrecht	u. Erbrecht der fränkischen	Landgerichtsordnung von I6t8 13

5.	Die jetzt bestehende	Übung der Naturalteilung	im	Grabfeld.................22

II.	Abschnitt.

Die Wirkungen der Naturalteilung im Hrabfeld.

1.	Besitzverteilung...........................................................29

2.	Parzellierung..............................................................37

3.	Güterverkehr und Bodenpreise...............................................42

4.	Verschuldung...............................................................45

5.	Bevölkerung................................................................53

6.	Sonstiges..................................................................61

Schlußwort...............................................................63
        <pb n="7" />
        ﻿Literatur.

I. K. Bundschuh: Geographisches statistisch-topographisches Lexikon von Franken.

6 Bande. Ulm 1799.

Sammlung der Hochfllrstlich-Würzbnrgischeii Landes-Verordnnngeu. 3 Bünde.

Würzburg 1801.

I. W. Rost: Versuch einer historisch-statistischen Beschreibung der Stadt und ehe-
maligen Festung Königshofen und des k. Landgerichtsbezirkes Königs-
hofen. Würzburg 1832.

Die Landwirtschaft in Bayern, Denkschrift nach amtlichen Quellen bearbeitet.

München 1890.

Untersuchung der wirtschaftlichen Verhältnisse in 24 Gemeinden des Königreichs
Bayern. München l895

Die Maßnahmen ans dem Gebiete der landwirtschaftlichen Verwaltung in Bayern
1897—1903. München 1903.

Bogen 1—23 des in nächster Zeit zur Ausgabe kommenden Bandes 66 der
„Beiträge zur Statistik des Königreichs Bayern", enthaltend die Ergeb-
nisse der Statistik des Hypothekenverkehrs im rechtsrheinischen Bayern
in den Jahren 1895—1902.

W. v. Schelhaß: Darstellung des Würzburger Landrechts. Wiirzbnrg 1856.

Adolf Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. 2 Bande. Leipzig 1892.

Derselbe: Grnndzüge der deutschen Agrarpolitik. Berlin 1897.

Di'. Ludwig Fick: Die bäuerliche Erbfolge im rechtsrheinischen Bayern. Stutt-
gart 1895.

Dr. Friedrich Lindner: Die unehelichen Geburten als Sozialphnnomen. Leipzig
1900. (Wirtschafts- und Verwaltungsstudien Hrsg. v. G. Schanz, Bd. VII.)

Dr. Jan v. Jordan-Rozwadowski: Die Bauern des 18. Jahrh, und ihre
Herrn. Abhandlung in Conrads Jahrbüchern III. Folge, 20. Band. 1900.

4
        <pb n="8" />
        ﻿I. Abschnitt.

Die Geschichte der Naturalteilung im Grabfeld.

1.

Tas Grabfeld.

Der Amtsbezirk Königshofen, der allein noch den Namen Grab-
feld vom einstigen mächtigen Grabfeldgau führt, liegt in der nordöstlichen
Ecke des Regierungsbezirkes Unterfranken. Sein Gebiet umfaßt 300,49 qkm
mit 14746 Einwohnern in 33 Gemeinden.

Das Grabfeld ist eine nordöstliche Abdachung der Haßberge und
bildet eine sanft gewellte Ebene, die im Nordwest von dem Weigler
Wald, im Nordvst von den Ausläufern des Thüringer Waldes, den
beiden Gleichen, im Süden von den Haßbergen umrahint wird. Die
zum Maingebiet gehörige fränkische Saale durchfließt in sehr mäßigem
Gefälle von Osten nach Westen von ihrem Ursprung bis nach Wülfers-
hausen beu Bezirk und wird ans dieser Strecke durch eine Anzahl von
Bächen, deren bedeutendster die Milz ist, verstärkt.

Der Boden gehört zu den fruchtbarsten und ertragreichsten Unter-
frankens. Den Untergrund bilden Keuperschichtcn, d. i. eine Schichten-
folge meist sandiger, toniger und mergeliger Gesteine, welche über
Muschelkalk gelagert sind. In diesen Schichten begegnen wir im Grab-
feld einer mächtigen Gypsformatiou, dem sogenannten unteren Gyps-
keuper, der einen vortrefflichen, tiefgründigen Frnchtboden liefert.

Das Klima ist im allgemeinen etwas rauh, da durch die im
Süden liegenden Haßberge die wärmeren Südwinde aufgehalten werden,
dagegen die rauheren Winde von der Rhön und dem Thüringerwalde
her im Nordwesten und Norden freien Zutritt haben. Daher komnit
es, daß das Wachstum im Grabfeld gegenüber dem im Maintal immer
um 10—14 Tage zurück ist.

Der wirtschaftliche Charakter des Grabfeldes ist rein agrarisch.
Industrielle Unternehmungen gibt es nicht, von den gewerblichen Be-

Lteinert, Zur Frage der Naturalteilung etc.	1
        <pb n="9" />
        ﻿2

trieben ist ein Baugeschäft mit mehreren Steinbrüchen hervorzuheben,
das 40—50 Arbeiter beschäftigt. Im Amtssitze Königshofen hat sich
im Laufe der Zeit Handel und Gewerbe zentralisiert, während in den
Dörfern sich das Gewerbe auf das örtliche Bedürfnis beschränkt. Noch
am Anfang des vorigen Jahrh, wurde die Leineweberei nament-
lich in Saal und Waltershausen sehr stark betrieben (es gab 1830 im
Bezirk 130 Weber), heute ist diese Industrie ganz verschwunden. Neben
dem Gewerbe wird vielfach noch Landwirtschaft betrieben, 16°/0 aller
bäuerlichen Grundbesitzer sind auch Gewerbetreibende, von 1202 Ge-
werbetreibenden haben 415 — 35°/0 Grundbesitz.

Die im Grabfeld übliche Wirtschaftsweise ist die sogenannte ver-
besserte Dreifelderwirtschaft, bei der das Brachfeld ganz oder teilweise
mit Futterpflanzen, Kartoffeln und anderen Wurzelgewächsen bestellt ist.
In jeder Markung werden 3 Fluren unterschieden, die im großen und
ganzen gleichheitlich bebaut sind. Der Landwirt ist infolge der Ge-
mengelage der Grundstücke und der schlechten Zufahrtswege zum
Grundstück immer noch gezwungen, die allgemeine Fruchtfolge in der
Flur einzuhalten. Es besteht also noch tatsächlich ein Flurzwang,
wenn auch der von Gemeindewegen für alle angeordnete Flurzwang
aufgehört hat.

Was die landwirtschaftliche Produktion anlangt, so wird fast aus-
schließlich Getreide in den 4 Arten Korn, Weizen, Gerste, Hafer gebaut;
Handelsfrüchte werden dagegen wenig kultiviert. Die Anbauflächen
von Korn, Weizen und Gerste sind so ziemlich gleich groß, die von
Hafer, der auch auf schlechterem Boden noch gedeiht, überragt die der
3 übrigen Getreidesorten. Die Anbaufläche betrug im Jahre 1902 für

Weizen	Roggen	Gerste	Hafer
da	ha	ha	ha
2256	2351	2473	3051

Das Korn wird gewöhnlich in der eigenen Wirtschaft verwendet,
während Weizen, Gerste und Hafer zum größeren Teil verkauft werden,
um mit dem Erlös die laufenden Ausgaben bestreiten zu können. Die
Schweinezucht und Aufzucht von Jungvieh liefert gute Erträgnisse.

Die Markt- und Absatzverhältnisse liegen noch sehr im argen,
wenn auch nicht zu verkennen ist, daß sich in den letzten Jahrzehnten
manches gebessert hat. Wöchentlich findet in Königshofen ein Getreide-
markt statt, dessen Preise beim Fehlen von auswärtigen Käufern von
den einheimischen Händlern festgesetzt werden und die darum sich ver-
hältnisniäßig niedrig gestalten. Die monatlichen Vieh- und Schweine-
mürkte werden von den Landwirten gut besucht. Die 2 Lagerhäuser
        <pb n="10" />
        ﻿3

in Königshöfen und Großeibstadt haben einen beträchtlichen Umsatz/)
doch wäre ein regeres Interesse an der Beschickung derselben seitens
der Landwirte zu wünschen.

Seit 6 Jahren ist auf Anregung des landwirtschaftlichen Vereins
hin der direkte Haferankauf durch das Proviantamt Würzburg in die
Wege geleitet, das jährlich zirka 6—8000 Ztr. abnimmt. Fettvieh
wird meist von jüdischen Händlern nach Norddeutschland geliefert.

Die Lokalbahn Königshofen-Neustadt a/S., die in die Hauptlinie
Schweinfurt-Meiningen einmündet, ist seit 1893 in Betrieb; sie rentiert
durchschnittlich zu 21/2'°/0. Die Lokalbahn hat jedoch nur für die Be-
wohner des westlichen Bezirkes Wert, während den Bewohnern des
östlichen Bezirkes bis jetzt jede Bahnverbindung fehlt. Seit 8 Jahren
strebt man nach einem Anschluß der Endstation Königshofen an die
Lokalbahn Maroldsweisach-Breitengüßbach; durch eine solche Bahn
würde dem östlichen Grabfeld eine gute Absatzgelegenheit nach Bamberg
ermöglicht sein. Die Verwirklichung des Projekts scheint jedoch noch
in weite Ferne gerückt zu sein.

2.

Agrargeschichtliches vom Grabfeld.

Die bestehende Gemengelage der Grundstücke läßt einen Schluß zu,
wie einst die Besiedelung des Grabfeldes vor sich ging. Jedem Dorf-
genossen wurde ein au Größe und Beschaffenheit gleicher Grundbesitz,
die Hufe, stückweise zugewiesen. Die Hufe bestand nicht aus einem
zusammenhängenden Stück Feld, wie dies bei der Besiedelungsweise in
geschlossenen Einzelhöfen der Fall war. Das zur Bebauung bestimmte
Land in der Flur wurde in eine Anzahl Abschnitte (Gewanne) von
ungefähr gleicher Bodcnbeschaffenheit geteilt und in jeder dieser Ge-
wanne jedem Dorfgenossen durch das Los soviel Feld zugewiesen, als
er an einem Tag oder Morgen pflügen konnte, daher der Name Tag-
werk, Morgen. Die Folge dieser Besiedelnngsweise war, daß die Hufe
aus vielen Einzelgrundstücken bestand, die in der Flur zerstreut lagen.

In dem unmittelbar vor den Haßbergen gelegenen Orte Aub hat

0 Derselbe betrug im Betriebsjahre 1902/03:

Menge des einge- Menge des verkauften
lieferten Getreides	Getreides

Lagerhaus in Zentnern	in Zentnern

Königshofen	12981	12789

Lagerhaus

-Großeibstadt	10606	10424

Bezug von
Düngemittel
Zentner
1248

800

1*
        <pb n="11" />
        ﻿4

sich die Landaufteilung anders vollzogen. Hier wurde das Land in
gleichmäßige, senkrecht zu den Haßbergen laufende schmale Parallel-
streifeu geteilt, die durch die ganze Markung ziehen. Auf einem solchen
Parallelstreifen wechselten Ackerland und Wiesen miteinander ab.
Noch jetzt existieren diese Streifen Landes; sie werden noch heute im
ganzen verkauft und vererbt.

Wir übergehen die Zeit der Entstehung der Grnndherrschaft und
wenden uns der Epoche zu, in der wir im Grabfeld die Grnndherr-
schaft in ihrer ausgeprägten Form vorfinden.

Als Herrn des Grabfeldes tauchen um das 11. Jahrh, die
Grafen von Wildberg und von Henneberg auf. Durch klage Heirateil
brachten die Grafen von Henneberg den wildbergischen Anteil an sich,
sodaß sie anfangs des 14. Jahrh, als alleinige Herrn des Grabfeldes
erscheinen. Die Grafen voll Henneberg sowohl wie die von Wildberg
hatten nicht Jndividualsnccession, sondern teilteil ihr Land gleichmäßig
unter ihre Kinder. Es ist charakteristisch, wie Graf Berthold von
Henneberg anfangs des 14. Jahrh, sich bemühte, die durch Heirat an
fremde Fürsten gefallenen Anteile des Landes wieder an sein Geschlecht
zu bringen. Sein Sohn Heinrich mußte durch seine Vermählung mit
der Tochter des Markgrafen von Brandenburg einen Teil für die
Familie zurückgewinnen, die anderen Teile erwarb Graf Berthold um
teures Geld zurück. Schnltes spricht in seiner diploinatischeil Geschichte
der Grafschaft Henneberg von schwächenden Teilungen. Diesem Um-
stande hatte es das Hochstift Würzbnrg zu verdanken, daß cs schon um
die Mitte des 14. Jahrh, im Grabfeld festen Fuß fassen konnte. Auch
die Klöster und der Klerils erwarben teils durch Kalif, teils durch
Schenkung bedeutende Besitzungen; es lvaren llamentlich das Bistum
Eichstätt, die Klöster Bildhausen, Langheim, St. Stephan zu Würz-
burg, Veßra, Wechterswinkel, die viel an Land, Zinsen und Gülten
besaßen. Adelige Vasallen der Grafen erlangten in der Folgezeit Besitz,
indem sie den verschllldeteil Grafen ans ihreil Geldverlegenheiten halfen.

Mitte des 16. Jahrh, starb das Geschlecht der Grafen von Henne-
berg aus. Die Fürstbischöfe von Würzbnrg hatten den größten Teil
des Bezirkes an sich gebracht und ihn sich bis in das vorige Jahr-
hundert herauf erhalten. Um die Mitte des 18. Jahrh., zu einer
Zeit, iil lvelcher die große Befreiung des Bailernstandes noch nicht
begonnen hatte, waren die Orte des Grabseldes in der Hauptsache
unter folgende Gruildherrn verteilt. Die Fürstbischöfe von Würzbnrg,
hatten 19 Dörfer, von denen 17 zu den Amtskellereien Königshofen
und Snlzfeld gehörten. Die Amtskellerei Königshofen bestand ans den
Orten Alsleben, Althausen, Aub, Eyershausen, Gabolshansen, Herbstadt,,
Jpthausen, Königshofen, Merkershansen, Obereßfeld, Ottelmanilshansen,.
        <pb n="12" />
        ﻿5

Untereßfeld. Die im Bezirke liegenden Orte der Amtskellerei Sulzfeld
waren Großbardorf, Großeibstadt, Saal, Sulzfeld. Leinach gehörte
Zur Anitskellerei Lauringen, Wülfershausen zur Amtskellerei Neustadt.

Aubstadt, Höchheim, Jrmelshansen besaßen die Freiherrn von Bibra,
Waltershausen die Marschalke von Ostheim, Kleinbardorf, Schwanhansen,
Sternberg, Snlzdorf die Familie von Guttenberg, Kleineibstadt die
Herren von Münster, Breitensee die Universität Würzburg, Gollmut-
hansen war sächsisch, Rothausen, Serrfeld, Trappstadt, Zinnneran waren
Ganerbendörfer. st

Ein buntes topographisches Bild! Doch waren in diesen Orten
die oben aufgeführten Grundherrn meist nicht die einzigen. Sie hatten
als die in diesen Orten begütertsten, zimr Teil auch ausschließlichen
Grundherrn die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt inne. Wollte man
alle Grundherrn in den einzelneil Orten aufzählen, so würde dies noch
ein bunteres Bild geben. Der Grund dieser Mannigfaltigkeit lag darin,
daß sich die Grundherrschaft im Grabfeld wie überhaupt im Gebiete
westlich der Elbe in dem sog. Streubesitz befand, d. h. daß innerhalb
desselben Dorfes sogar jeder Bauer einen anderen Grundherrn haben
konnte. Grilndherr konnte jeder werden, gleichgiltig ob er eine Kor-
poration, ein Adeliger, Stadtbürger oder sogar ein Bauer war. Die
Folge dieses Streubesitzes war, daß der Besitz des Grundherrn zumeist
nicht an einem Orte konzentriert, sondern in vielen Dörfern gelegen war.

Die Bauern im Grabfeld hatten sogen, „bessere Besitzrechte". Diese
kamen dein Eigentum am nächsten und waren von unbeschränkter Dauer.
Freieigene bäuerliche Güter gab es nicht. Die Bauern hatten das
Recht, ihre Güter frei zu vererben, zu veräußern und zu verschulden.
Die meisten Grundholdcn so die der Fürstbischöfe, Klöster, Stiftungen
waren lediglich zur Anzeige, nicht aber zur Einholung des grnndherr-
lichen Konsenses bei Besitzverändernngen verpflichtet. Die Anzeige hatte
liur zum Zweck der Einschreibung und Abschreibung der Besitzver-
änderungen in den Lehenbüchern zu erfolge,:.") Lediglich die Zer-

st Unter „Ganerbschaft" scheint hier nicht das verstanden zu sein, was man
jetzt in der Literatur unter diesem Namen begreift. Ganerbschaft lag vor, wenn
Grundherrn in einenr Dorf ziemlich gleichmäßig begütert waren. Die Grundherrn
hießen die Ganerben. So war Trappstadt unter 12 Ganerben verteilt. Diese
hatten in der Dorfs- und Gerichtsordnung von 1624 bestimmt, die Gerichtsbarkeit
und Polizeigewalt gemeinsam auszuüben. Als Grund hiesür wird in der Dorfs-
und Gerichtsordnung angegeben, daß sonst „die Untersässigen in persönlichen und
sachlichen Klagen und Sprüchen aus solcher Manglung gemeines Dorfgerichts vor
.jedem Ganerben, ihrem Erbherrn, mit der Darstellung großer Kosten, schwerer Mühe
mnd viel Versäumnis ihrer jährlichen Arbeit Recht suchen müßten."

st Fürstbischöfliche Verordnung v. 15. I. 1742 und v. 3. I. 1746.
        <pb n="13" />
        ﻿6

trümmerung war ohne ausdrücklichen Konsens der Grundherrn
untersagt. 4)

Die Bauerngüter waren ausschließlich Zinsgüter, die je nach der
Art der Abgaben, die sie entrichten mußten, verschieden benannt wurden.
In den fürstbischöflichen Verordnungei: wird meist von Zins-Gült- und
Lehengütern gesprochen. Sie sind weder als Emphyteusen im Sinne des
römischen Rechts noch als wahre Lehens zu betrachte::. Für die
Behauptung Fick's, die in Franker: unter dem Namen „Hubgüter, Huben"
vorkommenden Güter seien bona emphyteuticaria,4) haben wir im
Grabfeld keine Anhaltspunkte gefunden. Diese Huben (wahrscheinlich der
Naine für halbe Höfe) unterscheiden sich in nichts von den gültbaren
Gütern, d. i. solchen, die ihrer: Zins in Getreide entrichten.

Es gab im Grabfeld freiteilbare und geschlossene Güter.
Von Gesetzeswegen war in der Landgerichtsordnung des Herzogtums
Frauken von 1618 für die Ziusgüter Freiteilbarkeit statuiert: „Die
Zinslehen werden unter den Söhnen und Töchtern zugleich geteilt." H
Doch übte das Gesetzesrecht auf die Erfolge in bäuerliche
Güter so gut wie gar keinen Einfluß aus.°) Ob das Gut
unter die Kinder geteilt werden durfte oder geschlossen übergeben werden
mußte, hing vielmehr von der Einwirkung der Grundherrn auf
die Gutsübergabe ab. Aus diesem Grunde allein erklärt sich die
große Verschiedenheit in der bäuerlichen Erbfolge inbezug auf Ort
und Zeit. Fast in allen Orten des Grabfeldes hat es ehedem aus-

') Vgl. nachfolgende Nr. 2.

2)	Vgl. Dernburg, Pandekten 1902 Bd. I S. 636 Anm. 2: „Im deutschen
Mittelalter erhielten die Bauern vielfach von den Gutsherrn Bauerngüter zu erb-
lichem Nutzungsrechte und zwar unter nmncherlei Namen und vielfach verschiedenen
recht!. Bedingungen) vgü Stobbe-Lehmann, deutsches P. R. Bd. 2 § 189. Sie
unter die Normen der röm. Emphyteusen zu spannen, wie die romanistisch ge-
bildeten Juristen früher zeitweise taten, hat man mit Recht längst aufgegeben."

3)	Schneidt, elementa iuris franconici § 63.

4)	Bäuerliche Erbfolge S. 210.

5)	Landgerichtsordnung tit. 75 Z 6. Nach §§ 4, 5 dess. tit. erben die Söhne-
die freien alten und auch die neuen Mannslehen allein; lediglich an den letzterem
haben die Töchter Anspruch auf Geldabfindung. Doch waren diese Lehen für das
bäuerliche Erbrecht bedeutungslos.

«) Die Meinung, das Gesetzesrecht sei früher für die bäuerliche Erbfolge aus-
schlaggebend gewesen, war noch in den 80 er und anfangs der 90er Jahre des
vorigen Jahrhunderts allgemein verbreitet. Vgl. namentlich: „Die Landwirtschaft
in Bayern S. 27 ff." Man berücksichtigte dabei eben gar nicht die grundherrlichen
Verhältnisse. Fick (bäuerliche Erbfolge) schaltet zwar bei Betrachtung der Ursachen
der heute bestehenden verschiedenen bäuerlichen Erbfolge in Bayern das Gcsetzesrecht
prinzipiell aus, steht aber der örtlich so verschiedenen bäuerlichen Erbfolge in Franken
ziemlich ratlos gegenüber.
        <pb n="14" />
        ﻿7

schließlich oder neben freiteilbaren Besitzungen geschlossene Güter gegeben.
Sicher ist, daß vor dein 18. Jahrh, die Güter mehr geschlossen waren,
daß sie aber im Laufe der Zeit mehr und mehr zerstückelt wurden. So
waren vor Zeiten z. B. in Großbardorf 56, in Saal 24 geschlossene
Höfe. Obwohl diese Höfe um das Jahr 1800 völlig aufgeteilt waren,
waren sie noch im Hofverband zusammengefaßt; allein in Ansehung der
Abgaben hatten sie einen Zusammenhang?)

Wir wollen nun naher die Gründe darzulegen versuchen, warum
die Grundherrn ein Interesse daran hatten, ans die bäuerliche Erbfolge
einzuwirken, insbesondere waruni ihnen an der Hintanhaltung der fort-
währendeil Teilung und an der Einführung der Gebundenheit soviel
gelegeil war.

Es steht fest, daß die Gleichstellung der Kinder in beweglichem
wie tu unbeweglichem Vermögen das primäre Erbrecht des fränkischen
Stamnies war, wie denn auch die Landgerichtsordnung von 1618 dieses
Prinzip der Gleichstellung als einen „alten Landsbrauch" gesetz-
lich festlegte?)

Der unbeschränkten Teilung trat die Grundherrschaft entgegen,
durch diese wurde erst die Gebundenheit des Bauerngutes geschaffen.
Der Grundherr hatte ans 2 Gründen ein Interesse daran, daß das
Gut iiur einem der Kinder übergeben ivird.

War der Gruildherr zugleich Gutsherr, wie dies bei den Adeligen
zumeist der Fall war, so waren für ihn die Spannfrohnden zur Be-
wirtschaftung seines Gutes von größter Wichtigkeit. Diese Spann-
frohnden konnte er sich nur dadurch sichern, daß er das Bauerngut
immer in einer bestimmten Größe erhielt; dies aber erreichte er allein
dilrch die Geschlossenheit des Gutes.

Die Gebundenheit bot auch für die Erhebung der grundherrlichen
Abgaben und laiidesherrlichen Steuern große Bequemlichkeit; die Ab-
gaben konnten im ganzen nach dem Hoffuß erhobeil werden. Doch war
der letztere Punkt nicht wohl ausschlaggebend für die Einführung der
Geschlossenheit, der Hauptgrund war das Bedürfnis des Guts-

0 Vgl. Bundschuh Bd. I. S. 58: „Die 2 Gülthöfe der Marschalke von
Ostheiiu Wallershäuser Linie in Althausen waren anno 1607 mit 15 Häusern
bebaut und unter 40 Zensiteu geteilt, welche abgeben rnußten und in ihren Kindern
noch abgeben: 5% Handlohn, 6 fl. beständige Erbzinsen, 12 Schilling Weck und
Käse, 33 Fastnachthühner, 2H7 Schock Eier, 5 Pfd. Unschlitt, 197-2 Malter Korn,
77a Malter Weizen, 28 Malter Hafer."

2) Vgl. S. 22. Bei der Gemengelage der Grundstücke muß die Gebundenheit,
d. h. die Zusammenfassung der in der Flur zerstreut liegenden Grundstücke zu einenr
Verband, der auch im Erbweg nicht getrennt werden durfte, immer als etwas
Willkürliches erscheinen.
        <pb n="15" />
        ﻿Herrn nach spannfähigen Grundholden. Wir sehen daher, daß
es da, wo der Grundherr ein größeres Gut bewirtschaftete, in der
Regel geschlossene Güter gab, während die Giiter der Grundherrn, die
bloß um der bequemeren und sicheren Erhebung der Abgaben willen
die Geschlossenheit wollten, geteilt wurden. Es ist den Fürstbischöfen
Non Würzbnrg, die vor allen, an der vollständigen Leistung des Grund-
zinsen interessiert waren, trotz der schärfsten Verbote nicht gelungen, die
fortwährende Teilung zu verhindern. Daß der Gutsherr in dieser
Beziehung eher Erfolg hatte, erklärt sich daraus, daß er, nachden, er
im Orte selbst war, unmittelbar auf die Gutsübergabe einwirken konnte.

Bis zum Ende des 18. Jahrh, herauf haben sich geschlossene Höfe
fast nur in den Orten, wo eine Gutsherrschaft war, erhalten. Zu
dieser Zeit waren geschlossene Güter in Höchheim (42 Huben den Frei-
herrn von Bibra gehörig), Jrmelshansen (8 Höfe der Freiherrn von
Bibra), Schwanhausen, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau (guttenbergisch),
Serrfeld (ganerbschaftlich), Waltershausen (24 Viertelshöfe bis 1782
im Besitze der Marschalke von Ostheim, dann der Freiherrn von Kalb
auf Kalbsrieth). Wir sind in der Lage für den Satz, daß im Grab-
feld die Gebundenheit auf die Grnndherrlichkeit zurückgeht, 2 Belege
mitteilen zu können und zwar einmal den Vertrag zwischen der Guts-
herrschaft in Höchheim und ihren Hörigen, der die Entstehung der Ge-
schlossenheit zeigt, dann die Vereinbarung zwischen den Gutsherrn in
Waltershansen und den 24 Viertelshofbesitzern, die die Aufhebung der
Gebundenheit betrifft.

In einem statistischen Vorbericht zur Höchheimer Rechnung von
1815 heißt es also: „Nachden, der Ort Höchheini 102 Jahre unter
der Herrschaft der von Bibra gestanden, wurde im Jahre 1504 ein
schriftlicher Vertrag ausgefertigt, welcher nach jener alten deutschen
Sprache „Dorfsbrief" genannt wurde. Es wurde ein Lagerbnch ange-
fertigt, sämtliche Grundstücke eines Besitzers in der Flur
wurden als ein Gut angesehen, nach dessen Namen genannt; so
entstanden die Huben oder Güter. Diejenigen Grundstücke, welche nicht
zu den Huben, Sölden geworfen wurden, wurden als gemeinschaftliche
Grundstücke angesehen, woraus dann die Hubenrechte entstanden, welche
unter Ortsherrn und Untertanen verteilt wurden." Läßt dieser Ver-
trag auch nicht den Grund, warum der Gutsherr-schaft soviel an der
Geschlossenheit gelegen war, ersehen, so tritt er im 2. Beleg klar zu
Tage. Bundschuh hat in seinem geographisch-statistisch-topographischen
Lexikons die Notiz, daß in Waltershausen nur ein Erbe, der Fr oh ne
wegen, den väterlichen Hof übernehmen dürfe. Gemeint sind hier die
        <pb n="16" />
        ﻿9

Spannfrohndeu, da nur die 24 Besitzer der geschlossenen Viertelshöfe
solche leisten mußten, tvährend die Besitzer der 19 Söldengüter, die
unbeschränkt geteilt werden durften, handfrohnpflichtig waren. Es ist
charakteristisch, daß in Waltershansen neben der Gebundenheit auch
Freiteilbarkeit bestand, obwohl die Marschalke von Ostheim die einzigen
Grundherrn: dort waren. Man sollte glauben, daß die Geschlossenheit
namentlich für den Gutsherrn der erwähnten Vorteile wegen das allein
zweckmäßige gewesen wäre. Die Marschalke von Ostheim werden wohl
bei der Zulassung einer verschiedenen Erbfolge so kalkuliert haben: Wir
brauchen eine bestimmte Anzahl Gespanne für die Bewirtschaftung
unseres Gutes, diese sichern wir uns durch die Geschlossenheit einer
Anzahl von Höfen; zur Leistung der Handfrohndeu benötigen tvir die
Arbeitskraft möglichst vieler Leute, eine möglichst große Anzahl von
Handfröhnern erhalten wir immer dadurch, daß wir die Söldner ihr
Gütchen unter ihre Kinder teile» lassen.

Schon im Jahre 1796 wurde es den Besitzern der 24 geschlossenen
Viertelshöfe von den Freiherrn von Kalb freigestellt, ihre Spann-
frohnden mit 300 fl. fränk. abzulösen. Erst wer die Spanufrohnde
abgelöst hatte, konnte den Hof beliebig unter seine Kinder
teilen. Die Pflicht zur Leistnug der grundherrlichen Abgabe, der
-Gült, wurde dadurch nicht berührt. Hierails geht also klar hervor, daß
die Grundherrn hauptsächlich wegen der Spamifrohnden die Gebunden-
heit wollten. Soviel von dem Ursprung der Gebundenheit.

Die noch heute bestehende verschiedene bäuerliche Erb-
folge im Grabfeld hat ihre Wurzel in der früheren grund-
herrlichen Verfassung. Daß auch heute in einem Teil des Grab-
feldes ungeteilte Übergabe besteht, läßt sich nur auf folgende Weise er-
klären: Durch das 1848 vollendete Ablösungswerk wurden die grund-
herrlichen Fesseln gesprengt, der Bauer bekam freies Eigentum, der
unbeschränkten Teilung des Gutes stand nun nichts mehr im Wege.
Von den Orten mit geschlossenen Gütern^) gingen damals Höchheim,
Jrnielshausen, Waltershansen zur Freiteilbarkeit über, während sich in
den 5 Gemeinden Schwanhausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf,
Zimmerau fast ausnahmslos die ungeteilte Übergabe gewohnheits-
rechtlich erhielt. Welche Erwägungen für die Beibehaltung der Guts-
übergabe an einen der Erben dainals bei der Bevölkerung dieser Orte
bestimmend waren, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Kaum wird
-es die gewesen sein, das Gut der Familie zu erhalten und dadurch den
splcndor familiae zu wahren. Man wird sich vielmehr von praktischen
Rücksichten haben leiten lassen, indem man bei der schlechteren Boden-

0 Siehe oben S. 8.
        <pb n="17" />
        ﻿10

beschaffenheit die Erhaltung des Gutes iu einer bestimmten Größe für
nötig hielt. So wurde uns in Zimmerau mitgeteilt, daß der Ertrag
eines 1/2 Tagwerks im tiefer gelegenen natnralteilenden Grabfeld hier
erst dem eines ganzen Tagwerks gleichkomme.

Der Übergang zur Naturalteilung in den 3 Dörfern des Milz-
grundes Höchheini, Jrmelshausen, Waltershausen wurde dadurch ge-
fördert, daß um die Mitte des vorigen Jahrh, im weiten Umkreis
dieser Dörfer längst Naturalteilung bestand. Umgekehrt konnte sich in
den 5 ans den Haßbergen gelegenen Orten Schwanhausen, Serrfeld,
Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau die ungeteilte Übergabe um so eher
erhalten, als diese Dörfer nicht die einzigen waren, die die ungeteilte
Übergabe beibehielten, sondern die Fortsetzung des Bezirkes Ebern in
dieser Beziehung bildeten, in dem mit Ausnahme der Genieinden Ebern
und Bannach die Sitte besteht, das Gut einen: der Kinder zu übergeben. Z

Zum Schluß einige Bemerkungen über die von den Grnndholden
dem Grundherrn geschuldeten Leistungen. Es wurden Abgaben, deren
Höhe in allen Orten so ziemlich gleich war, entrichtet und gewisse
Dienste geleistet.

1.	Die Abgaben waren mannigfacher Art; auch bestanden in der
Erhebung derselben unter den einzelnen Grundherrn große Verschieden-
heiten. Bundschuhs erwähnt Saal, das 24 Lehensherrn hatte, als
Beispiel, wie verschieden in Franken die Lehensgefälle waren und wie
unangenehm es war, daß die Fruchtzinsen in so verschiedenen Maßen
eingenommen wurden. „Der eine Lehensherr braucht das Münner-
städter, der 2. das Sulzfelder, der 3. das Neustädter, der 4. das
Königshöfer Maß. Der eine Lehensherr hat weder Erb- noch Kanf-

') Fick hat sich aus Ebern als Grund der hier bestehenden Realteilung be-
richten lassen (bänerl. Erbfolge S. 217): „In der Gemeinde Ebern, deren Be-
völkerung zum größten Teile die Landwirtschaft entweder als Haupterwerb oder
als einen wesentlichen Nebenerwerb betreibt, erleidet diese Übung (der ungeteilten
Übergabe) insofern eine Modifikation, als hier jedem Sohne, oft schon bald nach
eingetretener Großjährigkeit, ein oder mehrere Grundstücke überlassen werden. Diese
Maßnahme bezweckt jedoch lediglich, den Söhnen die Erwerbung des Bürgerrechts
und der hiermit verbundenen bedeutenden Nutzungen am Gemeindevermögen zn
ermöglichen." Daß dies der Grund der Naturalteilung in Ebern gewesen sein mag,
möchten wir bezweifeln. Mit größerer Wahrscheinlichkeit läßt sich das Bestehen
der Naturalteilung in Ebern aus die grnndherrliche Verfassung im Bezirke Ebern
zurückführen. Vom Bezirke Ebern gehörte nämlich die Gemeinde Ebern allein den
Fürstbischöfen von Würzburg, die hier die Teilung nicht zu hindern vermochten,
während der übrige Teil des Bezirkes ausschließlich in Händen adeliger Gutsherrn
war. Es sei hier nur an die Geschlechter der von Altenstein, Fuchs, Greifenklau,
Hutten, Rotenhan, Truchseß, die zum Ritterkanton Baunach der fränkischen unmittel-
baren Reichsritterschaft gehörten, erinnert.

2) Geograph.-statist.-topograph. Lexikon Band 5 S. 6.
        <pb n="18" />
        ﻿11

und Tauschhandlohn, der andere einen von diesen dreien mit oder ohne
Schreibschillinge hergebracht. Drei Güter geben das teure Haupt in
einer verglichenen Summe, die anderen nicht. 6 Güter sind zehntsrei,
die anderen müssen ihn entrichten. Das eine Gut hat nur Fruchtzinse
oder Geldgefälle zu entrichten, das andere gibt weder dieses noch jenes,
sondern bloß gewisse Küchenrechte usw. Welche Arbeit für den Rechnungs-
führer, da jene Güter so sehr zerteilt sind, daß mancher Grundstücks-
besitzer seinen Frnchtzins nach einem Viertelweinmaas berechnet!"

Handlohn wurde bei Besitzveränderungen, gewöhnlich nur in Kauf-
und Tauschfällen, selten in Erbfällen, 5 °/0 erhoben. In Waltershausen
mußte das einen geschlossenen Hof übernehmende Kind von seinem Teil
keinen Handlohn geben, dagegen von den Hinauszahlungen, die der
Übernehmer an seine Geschwister leisten mußte, sog. Auskansshandlohn.

Der Zehnt, der ursprünglich eine kirchliche Abgabe war, wurde
im Laufe der Zeit mehr und inehr zu einer grundherrlichen Schuldig-
keit. Als einziger Rest war die Kircheubaupflicht des Zehntherru ge-
blieben. Mau unterschied 3 Arten: den großen Zehnt, den kleinen
Zehnt und den Blutzehnt. Beim großen Zehnt, der in Gestalt der
10. Getreidegarbe entrichtet werden mußte, wurde jedes Grundstück für
sich allein ausgezehntet. Der kleine Zehnt wurde von Obst, Gemüse usw.
erhoben. Der Blutzehnt wurde teils in natura, so bei Schweinen,
Günsen, teils in Geld so bei Rindvieh geleistet.

Als eigentlich grundherrliche Abgaben kamen Geld- und Frucht-
zinsen vor. Bei der ersteren Leistung war für jedes einzelne zins-
pflichtige Grundstück der Geldbetrag festgesetzt. Der Fruchtzins, die
Gült, war eine Naturalabgabe iu Getreide (Korn, Weizen, Hafer), die
früher nur von geschlossenen Gütern nach dem Hoffuß erhoben wurde.
Als aber später die geschlossenen Güter aufgeteilt wurden, ergab sich
die Notwendigkeit, auch die Gült wie den Geldzins auf das einzelne
Grundstück auszuscheiden. Z Bis zu welch kleinen Maßen man dabei
herunter geheil mußte, haben wir bei Saal gesehen.

i) Es konnten wohl die Abgaben der nunmehr zerschlagenen Höfe ans die
einzelnen Grundstücke ausgeschieden werden, nicht aber die Rechte, die den Besitzern
der Höfe an Wald und Weide zustanden. Die Besitzer der Grundstücke, die zu den
ehemaligen Höfen gehörte», mußten daher namentlich in Ansehung des Waldes
Gemeinschaften bilden, sog. Körperschaften, die jetzt noch in vielen Orten des
Grabfeldes existieren. Wer Grundstücke dieser ehemaligen Höfe erwirbt, wird ohne
weiteres Mitglied der Körperschaft und hat ein der Größe dieser Grundstücke ent-
sprechendes Nutzungsrecht. Bei der heutigen starken Parzellierung kann es vor-
kommen, daß Körperschaften, die den zu mehreren früher geschlossenen Höfen ge-
hörigen Wald als Gesamteigentum besitzen, jetzt sämtliche Grundbesitzer der Gemeinde
zu ihren Mitgliedern zählen. Die Entscheidung von Streitigkeiten, ob solche
Waldungen im Gemeinde- oder Privateigentum stehen, welcher Art die Nutzungen.
        <pb n="19" />
        ﻿12

Gerichtsherrliche Abgaben, die aber als solche nicht mehr zu unter-
scheiden sind, waren die Reichnisie non Eiern, Fastnachtshühnern,
Lammsbauch, Unschlitt, Wecken u. bergt.

2.	Dienste wurden in zweifacher Art geleistet, nämlich Hand- und
Spannfrohnden. Die Frohnden waren drückend, wo der Grundherr
zugleich Gutsherr war, bedeutungslos, wo er nur Grnndgefälle besaß, wie
dies bei den Fürstbischöfen, Klöstern, Stiftungen der Fall war. Die
fürstbischöflichen Grnndholden waren zwar zu ungemesfenen Frohnden
verpflichtet; doch wurden sie lediglich zu dem Zweck beansprucht, um
Gült und Zehnt zum Amtssitze Königshofen zu schaffen. Als Gegen-
leistung erhielt jeder Haudfröhner für einen V» Tag Arbeit 2 Pfd. Brot,
jeder Fuhrfröhner für die Gespauntiere Getreide und Heu, für den
Fuhrmann 3 Pfd. Brot und 2 Maß Bier. Man kann nicht sagen,
daß diese Frohnden besonders hart waren.

Anders war es in Orten, in denen der Grundherr zugleich ein
größeres Gut bewirtschaftete. Wir wollen die von den Grundholden
in Waltershausen zu leistenden Frohnden näher schildern, ivas mit
Rücksicht auf die oben S. 7 ff. gemachten Ausführungen geboten sein
dürfte. Dank einer fleißig geschriebenen Chronik vom Jahre 1800*)
sind wir über die damaligen Verhältnisse in Waltershausen gut orientiert.

Die Marschalke von Ostheim waren die einzigen Grundherrn in
Waltershausen und besaßen hier ein Gut von ungefähr 100 da Äcker
und Wiesen, 60 da Wald. Die Frohnden waren ungemessene, in der
späteren Zeit ivaren sie zum Teil fixiert. Jeder der Besitzer der 24
Viertelhöfe mußte ausschließlich Spannfrohnden mit 4 Pferden tun,
tzie Söldengutsbesitzer leisteten ausschließlich Handfrohnden. Wir haben
schon erwähnt, daß die Viertelshöfe geschlossen waren, die Söldengüter
geteilt werden durften.

Um das Jahr 1800 waren die Spannfrohnden für einen Viertels-
höfer folgendermaßen festgesetzt:

1.	mußte er zur Herbstsaat 3 und zur Frühlingssaat 3 Äcker
brachen, zwiebrachen, driebrachen. Diese Frohnarbeit kostete ihm im
Herbste und Frühling einen Aufwand von 6 Tagen; dafür erhielt er
nichts als 4mal warmes Essen, bei jedem Umackern des Feldes 2 Blaß
Bier und den 5. Teil von einem Laib Brot;

2.	mußte er seiner Herrschaft die ihn treffenden Bau- und Brenn-
holzfuhren verrichten. Ein Wagen, welchen allemal 2 Viertelshöfer be-
spannten, erhielt für eine Flurfuhr 1 Schilling (der Mann also einen
halben), für eine Fuhr außerhalb der Flur 7 Schilling.

sind, ob öffentlich rechtlicher oder privatrcchtlicher, wird ohne Berücksichtigung dieser
geschichtlichen Entwickelung kaum mit Sicherheit zu treffen sein.

’) Gemeiiidebuch von Waltershausen, verfaßt vonDekan Nenninger (Manuskript).
        <pb n="20" />
        ﻿13

Diese Frohnden warm drückend und zeitraubend. Der Chronist
legt es daher den Frohnbauern ans Herz, ihre Spannfrohndcn abzu-
lösen, nachdem ihnen Gelegenheit hiezu gegeben sei; er schreibt von den
Vorteilen der Ablösung:

„Die Viertelshöser sind dann Herrn ihrer Zeit, können ihre
Felder zur besten Zeit bestellen und werden nicht abgehalten, diese zu
bessern. Vorher mußten sie Schloßäcker zur besten Zeit ackern und
viele Zeit durch Holz und Baufuhren versäumen."

Die Handfrohnden, die von den Soldnern geleistet wurden, be-
standen in Diensten hauptsächlich zum Betriebe des herrschaftlichen
Gutes (Schneiden und Dreschen des Getreides), zum Bauwesen, zu
Botengängen und zu allen übrigen herrschaftlichen Bedürfnissen. Als
Entgelt wurde die herkömmliche Frohn- und Meilengebühr bezahlt.
Die Frohngebühren betrugen: 2 Schilling für einen langen, 1 Schilling
für einen kurzen Männertag, 12 H für einen langen, 9 H für einen
kurzen Weibertag. Meilengebühr wurde für einen Weg von 2 Stunden
1 Schilling, für einen Weg von 4—6 Stunden 2—3 Schillinge ent-
richtet. Bei Treibjagden in Wald und Feld mußte die ganze Gemeinde
Frohndienste tun.

In der Chronik heißt es voll der Frohnde überhaupt: „Alle
Frohnarbeit lvird schlecht gemacht, und schadet der Herrschaft mehr, als
sie ihr nützt. Überdies will mail bemerkt haben, daß die Frohnde
faule und langsame Arbeiter erzeugt, eine Untugend, die auch bei eigenen
Arbeiten sichtbar sein soll."

Wir sehen, daß die Grundholden in Waltershansen stark mit
Frohnden belastet waren, daß die Dienste zum herrschaftlichen Guts-
betriele fast wichtiger waren als die Abgaben. Die Spannfrohndelr
mußten um so drückender empfunden werden, als berichtet wird, daß
die Viertelshöser der Äcker zu viele hätten, sodaß sie mit der Bewirt--
schaftnng derselben nicht herumkommen könnten.

3.

Maßregeln für und wider die Naturalteilung
im ehemaligen Franken.

Die Fürstbischöfe von Würzburg ivaren in Franken, und wie wir
gescheit haben, auch im Grabfeld die bedeutendsten Grnitdherrn; ihre
Rechte wurden in der Provinz draußen von einem großen Beamten-
körper wahrgenommen. Voll der Zentralstelle Würzburg aus erließen
sie Verorditungen verschiedenen Inhaltes teils in ihrer Eigenschaft als
Landesherrn, teils in ihrer Eigenschaft als Grundherrn, eine genaue
        <pb n="21" />
        ﻿14

Scheidung wurde in dieser Beziehung nie durchgeführt. Der Inhalt
der grundherrlichen Verordnungen erstreckte sich nicht allein auf die
fürstbischöflichen Grundholden, sondern auch auf die der Klöster und
Stiftungen, Z selten ans die der adeligen Grundherrn; auf die Leute
und das Gebiet der Adeligen hatten die Fürstbischöfe überhaupt wenig
Einfluß. Hier interessieren uns die Verordnungen, die die Fürst-
bischöfe als Grundherrn zur Verhütung der fortwährenden Teilung
ihrer Güter erlassen haben.

Die Verordnungen solchen Inhalts erstrecken sich vom Jahre 1585
beginnend auf einen Zeitraum von ungefähr 150 Jahren; besonders
nachdrückliche Verbote ergingen in den 20er Jahren des 18. Jahrh,
unter dem Fürstbischof Christof Franz.

Die 1. bekannte Verordnung, die Wiederznsammenziehung der zer-
stückelten Lehengüter betr. hat Bischof Julius unter dein 10. Mai 1585
erlassen.

„Wir geben euch gnädig zu vernehmen, wie Uns angelangt und
vorkommen, daß unsere und unseres Stifts Lehengüter, in Erb- und
Kanffällen sowohl den Unterthanen selbsten als Uns und unserm Stift
zu Nachteil und Schaden bishero ganz weit und in viel Teil vertheilt,
auch solche Vertheilungen und Veränderungen unsern Dienern spat und
langsam angezeigt, dergleichen, daß an unsern und des Stifts lehen-
baren Höfen, Huben und andern ganzen Lehengütern etliche sondere
darzu gehörige Stück an Äckern und Wiesen, Holz, Gärten und andern,
verkauft und versetzt werden, dadurch etwa,, an manchem Ort die
schuldige Dienstbarkeiten, so auf einem ganzen Gut gestanden, allein
ans das blose Haus gerathen und kommen, daraus allerley Mißver-
stand und Irrung erfolgt und wann dem nicht vorkommen, noch mehr
Ungelegenheit daraus erfolgen möchten, derowegen Wir dann gebührend
Einsehens zu pflegen und Verordnung zu thun verursacht: Als und
solchemnach ist hiermit unser endlicher Befehl, Will und Meynung,
daß ihn in den Fällen, wo die Lehen allbereit so weit vertheilt, bei
den Unterthanen und Besitzern derselbigen verfügen und verschaffen
wollet, zu ehester Gelegenheit und Vermöglichkeit solche Lehen durch
ziemliche Kauf und Wechsel wieder näher als auf einen oder zween
zusammen zu bringen; fürter aber auf künftig sich zutragende Erb-
lind Kauffäll, solche weite Vertheilungen, wie darvor geschehen, nicht
mehr gestatten oder zulassen, sondern daran seyn, daß solche Lehen
nach Gestalt und Gelegenheit jedes Geschaffen, bey einem oder zweyen,
oder je nach Ermeßignng der Sachen, soviel immer möglich, auch sol-
cher Lehen und Leut halben immer seyn kann, zu weit unvertheilt und

0 Verordnung vom 3. Januar 1746.
        <pb n="22" />
        ﻿15

unzerrissen bey einander bleiben, auch die Veränderungen jedesmal
zeitlich angezeigt und eingeschrieben und dadurch um so mehr gute Rich-
tigkeit erhalten werden möge."

Eine ani 21. Juli 1586 ergangene Verordnung klagt darüber,
daß dem Befehl vom vorigen Jahre sowenig Folge gegeben würde,
weist zugleich die Beamten zur strengen Durchführung der Verord-
nung an.

Diese beiden Verordnungen aus den Jahren 1585, 1586 ver-
bieten die Teilung der geschlossenen Höfe, die durch Kauf oder Ver-
erbung in den Besitz der Bischöfe gekommen waren. Die Zersplitterung
dieser Höfe war also Ende des 16. Jahrh, schon soweit gediehen, daß
cs des energischen Eingreifens der Grundherrn bedurfte. Der eigent-
liche Grund, warum sich der Fürstbischof die Zusammenhaltung dieser
Güter so sehr angelegen sein ließ, war wohl nicht in der Sorge um
die wirtschaftliche Wohlfahrt des Grundholden zu suchen, als vielmehr
in der Besorgnis, es möchten mit der fortwährenden Zerstückelung der
Güter die daranflastenden Abgaben mit der Zeit zum Teil hinterzogen
werden. Die Verordnung vom 5. März 1626, „die Versticklung der
herrschaftlichen Lehengüter betr." bestätigt dies. Nachdem es wieder-
holt vorgekommen, daß durch häufigen Wechsel des Besitzers die Lehen-
stücke der Lehenseigenschaft ganz entkleidet und dadurch der Fürstbischof
in seinem Bezugsrecht bedeutend benachteiligt wurde, werden die früher
gegen die Zerstiicklung erlassenen Verbote nochmals nachdrücklichst ein-
geschärft mit dem ernstlichen Befehl, dergleichen Lehen unzertrennt und
beisammen zu lassen.

Ein Jahrhundert lang begegnen wir keinen derartigen Verord-
nungen mehr. Erst unter dem 31. Juli 1725 nimmt der Bischof
Christof Franz wieder Veranlassung, gegen die Zerstückelung vorzu-
gehen. Diese Verordnung von 1725 ist wohl die interessanteste. Wir
geben sie im Auszug wieder.

„Uns ist sowohl unterthänigst referiret, als auch ans den vor-
nehmenden Lehen-Renovaturen öfters bekannt geworden, welchergestalten
zu unverantwortlichem Nachteil Unserer und unserer Stifter, Klöster
und Gotteshäuser, Pflegen, Spitäler, Gemeinden und Communitäten,
Lehenschaften, und unserer Unterthanen und Lehenlente selbstigen größten
und öfters gänzlichem Verderben nicht allein unsere Lehenhöfe, Hnb-
und andere Zins- und Gültgiiter durch Erbtheilungen, Kauf, Tausch,
Verpfändung und andere Handlungen also zerrissen ltitb verstückelt
worden und noch werden, daß also nicht nur die Gült und Zinsen
jährlich mit großer Ungemach und vermehrenden Kosten von gar zu
viel Possessoren und Teilhabern weitläufig, einzel und beschwerlich,
öfters auch gar nicht zu erheben, iiber dieses zu inerklicher Schwächung
        <pb n="23" />
        ﻿16

der hergebrachten Handlohnsgerechtigkeit sehr strafmäßig dergleichen
Zn- und Eingehörungen gar als frey eigen aus den Huben und Höfen
entwendet, wider die ergangenen gnädigsten Landesverordnnngcn theils
anderstwohin von neuem lehen- auch zehndfreye zehndbar gemacht,
theils aber ad Manus mortuas gebracht, ja gar auch in vielen Orten
die Inwohner und Unterthanen auf den unzertheilten Gütern über die
Anzahl also vermehret werden, daß aus Ermanglung zulänglicher Feld-
güter einer dem andern die Nahrung unvermeidlich benehme», und also
am Ende unsere sonsten von Gott wohl gesegnete Unterthanen meist
in solchen schlechten Stand gerathen müssen, theils aber ein solches
verschwendische und liederliche, auch leichtfertige Leben führen, daß
weder die herrschaftlichen Gefälle und andere oräinari-Anlagen behörig
mehr einzubringen möglich seyn will, noch die Unterthanen in zufallen-
der Noth die erforderliche Hilf einander sclbsten mehr leisten können.
Es ergibt sich

4.	daß in Erbvertheilungen öfters auf der Eltern Ableben die
Kinder entweder die elterlichen Güter einem oder zweyen allein auf-
bürden, oder unter alle in gar viele Stücke und Theile Verstümpeln
und vertheilen, daß auf ersten: Fall selbige ein oder zwey Kinder solche
Güter nicht bestreiten, den Kaufschilling nicht haben, sondern auf Borg,
aufnehmen, und also gleichsam in der Blühe verderben, andern Falls
aber keines einige Nahrung, noch eines den: andern helfen kann:
solchemnach befehlen und verordnen wir hiemit gnädigst, daß, wann
dergleichen große Höfe, Hub und Güter bey einiger Theilung vor-
kommen sollten, dergleichen Verstücklnngen unter sämtliche Kinder gar
nicht gestattet, jedoch auch die Zerteilung, wo das Gut einer allein
nicht bestreiten kann, anderst nicht zugelassen werden solle, als daß ein
jeder Theilhaber seinen Antheil mit Mitteln, Wehe, Gesind und andern
unentbehrlichen Nothwendigkeiten auch Arbeiten wohl bestreite», darauf
auch eine gute Mannsnahrung haben könne, worüber jedoch jedesmal
unserer hvchfürstlichen Rentkammer Gntbefinden einzuholen, und sollen
ohne diesen Consens alle solcherley künftig beschehende Vertheilungen
allerdings null, nichtig und ungiftig seyn. Was aber

5.	in vorigen Zeiten bereits also verstückelt und vertheilet, das
soll fürohin zu Wiederherstellung unserer Lehenschaften durch Kauf,
Auswechseln und andere thunliche Mittel und Wege wieder zu reuuiereu
und zusammen zu bringen möglichst getrachtet, auch dieselbigen Lehen
befindender Nothdnrft nach renoviert und neu beschriebe» werden.
Damit auch

9. unser Land mit überflüßigen unnützen Leuten nicht allzu sehr
angefüllet werde, so vermahnen Wir unsere Unterthanen landsvätterlich,
daß sie ihre Kinder zeitlich zu Handwerkern, Banerey oder Gewerb-
        <pb n="24" />
        ﻿17

schäften, auch Arbeiten, wovon sie sich einstens ernähren können, appli-
ziren, worüber unsere Beamte sonderliche Obsicht tragen sollen; und
befehlen anbey gnädigst und ernstlichst, daß keine In- oder Ausländische
zu wirklichen Bürgern, Unterthanen oder Beysaßen an- und aufge-
nommen werde, es sei dann, daß selbige nebst Leistung genügsamer
Bürgschaft zugleich eine erkleckliche Habschaft schon in Handen, und
inskünftig noch zu erwarten oder zu ererben, oder aber eine solche
Profession und Handwerk erlernet haben, wovon sie ihre Nahrung
füglich und ohne anderer Schaden suchen zu können fähig sind. Es soll

11.	keineswegs erlaubt seyn, die Hofriethen in mehrere Wohnungen
ohne unsern ausdrücklichen Consens und Einwilligung zu vertheilen,
oder mehrere Wohnungen dahinein zu bauen, mithin die Güter mit
mehreren Einwohnern zu beschweren."

Dieses Verbot ist schon wesentlich abgeschwächt, die Übernahme
durch einen Einzigen wird nicht mehr so energisch betont. In Ziff.
4 wird sowohl die Gutsübernahme durch einen oder zwei, die not-
wendigerweise zur gänzlichen Verschuldung und zum wirtschaftlichen
Ruin des Übernehmers führen muß, wie die übermäßige Austeilung
des Gutes tu solch kleine Teile, daß sie keinem der Kinder ein Aus-
kommen bieten können, verworfen. Als Ideal schwebt dem Bischof
Christof eine Besitzgröße vor, die dem Wirtschafter genug zum Leben
liefert; diese soll dadurch erreicht werden, daß das Gut, das wegen
zu großen Umfangs von einem allein nicht bewirtschaftet werden kann,
unter die Kinder geteilt werden soll und zwar so, daß jedes Kind auch
mit den nötigen Betriebsmitteln ausgestattet wird, die ihm eine selb-
ständige Wirtschaftsführung ermöglichen. Umgekehrt soll bei der ge-
ringen Größe eines Gutes die Teilung unter sämtliche Kinder nicht
gestattet werden. Der Bischof will also nicht generell Geschlossenheit
oder Freiteilbarkcit für das bäuerliche Gut festsetzen, sondern in jedeni
einzelnen Fall durch die Rentkammer entscheiden lassen, ob geteilte oder-
ungeteilte Übergabe von Vorteil ist. Durch die Maßregel in Ziffer 9
soll ein Teil der Kinder zur Entlastung der väterlichen Wirtschaft
dem Handwerk zugeführt werden, durch die in Ziff. 11 soll der Mehrung
der Einzelwirtschaften gesteuert werden.

Diese Theorien wären recht schön, wenn sie auch praktisch durch-
führbar wären. Daß der Vollzug dieser Befehle den fürstbischöflichen
Beamten nicht gelingen wollte, sehen wir ans der Verordnung vom
5. Dez. 1726. Es soll zwar auch jetzt noch gestattet sein, „daß die
Güter mit gnädigster Spezialerlaubnis, wo sie also stark sind, daß sie
mehrere Mannsuahrnng zu ertragen fähig, verteilet werden können."
Doch werden mit Rücksicht auf neuerliche Berichte, „daß sogar die ein-
zeln und kleinsten Stücklein verteilet werden", den Beamten die über

Sie inert. Zur Frage der Naturalteilung !c.	2
        <pb n="25" />
        ﻿18

die Zerstücklung der Güter erlassenen Verordnungen unter Androhung
einer Strafe von 12 Thlr. im Falle ihrer Nichtbeachtung ins Gedächt-
nis gerufen.

Die letzte Verordnung, daß „die herrschaftlichen Zins- und Lehen-
güter unzertrennt erhalten werden sollen", datiert vom 23. Mai 1733.
Es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß die Ehegatten unter sich
solche Rechtsgeschäfte abschließen, durch welche die Zinsgüter und Lehen
zerstückelt werden müssen. Die Beamten sollen daher darüber wachen,
daß „keine Dismembrir- oder Zerstücklung einiger Zins-, lehen- oder
gültbarer Güter zugelassen, sondern im Gegenteil auf alle Weg und
Weis zu deren ehebevor beschehenen Zerteilung desto mehrer Consoli-
dirung getrachtet werden solle."

Von 1733 ab verstummen die Klagen über die weitgehende Zer-
splitterung der Lehengüter, Verbote gegen die fortwährende Aufteilung
werden nicht mehr erlassen.

Erst nach dem Übergang des Hochstifts Würzburg an das Kur-
fürstentum Bayern 1803 tauchen wieder einige Verordnungen auf,
die sich mit den Lehengütern beschäftigen. Merkwürdig! In diesen
Verordnungen wird die Teilung der Lchengüter als ein zu förderndes
Mittel zur Erhöhung der Landeskultur und zur Vermehrung der Be-
völkerung empfohlen.

Nach der Verordnung vom 19. Februar 1803 scheinen die Lehen-
bücher zu den vielen Einträgen, die durch die fortwährende Teilung
veranlaßt waren, nicht mehr ausgereicht zu haben. Deshalb ordnet
das kurfürstliche Generalkommissariat die Anlegung von Supplement-
bänden zu den alten Lehenbüchern an, „in Erwägung, daß die Lehens-
verteilungen als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen, und die
Bevölkerung zu vermehren, nicht erschweret, sondern befördert werden
müssen, die fehlerhafte Anlage der meisten älteren Lehcnbücher die An-
wendung dieses Mittels zu hindern scheinet."

Auch in der Verordnung vom 15. Januar 1805 wird die Auf-
teilung der Lehengüter als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen,
gutgeheißen.

In den beiden Verordnungen vom Anfang des vorigen Jahr-
hunderts hat sich also ein derartiger Umschwung in den wirtschaftlichen
Anschauungen vollzogen, daß nunmehr die uneingeschränkteste Freiteil-
barkeit proklamiert wird. Unverkennbar ist hier der Einfluß der auf-
klärenden Ideen des beginnenden 19. Jahrhunderts. Die jung auf-
strebende Landwirtschaftswissenschaft wollte die völlige Freiheit des
Grundeigentums im Interesse einer intensiveren Wirtschaftsweise, die
physiokratische Lehre forderte die Mobilisierung des Grund und Bodens
-aus Populationistischen Tendenzen.
        <pb n="26" />
        ﻿19

4.

Eheliches Güterrecht und Erbrecht
der fränkischen Landgcrichtsordnung von 1618.

Rechtsquelle für das im Grabfeld vor 1900 geltende Recht ist
die Landgerichtsordnung des Herzogtums Franken von 1618. Trotz-
dem unter dem Einfluß der Grundherrschaft die bäuerliche Erbfolge
nicht nur im Grabfeld allein, sondern in ganz Franken sehr verschieden
geregelt war, wird auch heute noch das Würzburger Landrecht für das
Bestehen der Naturalteilung und die durch diese hervorgerufene Par-
zellierung in Franken verantwortlich gemacht. Auf einen eigentümlichen
Zwiespalt, der zeigt, wie die Fürstbischöfe selbst das Gesetzesrecht aus-
geschaltet wissen wollten, sei hier hingewiesen: als Gesetzgeber lassen
die Fürstbischöfe von Würzburg die Naturalteilung zu, als Grundherrn
suchen sie, wenn auch ohne Erfolg, die fortwährende Teilung des
Grund und Bodens durch scharfe Verbote zu verhüten.

Es ist notwendig, kurz ans die Entstehungsgeschichte der Land-
gerichtsordnung einzugehen.

Die Bischöfe von Würzburg als Herzoge von Franken wurden
im 11. Jahrh, mit der Gerichtsbarkeit in Franken belehnt. Die Rechts-
sprechung lag in den Händen des kaiserlichen Landgerichts zu Würzburg.
Als Landrichter fungierte zuerst der Bischof selbst, später ein Mitglied
des Domkapitels. Als Beisitzer waren außerdem 12 Angehörige des
Adelsstandes beigezogen. Es wurde nicht nach geschriebenem Recht ge-
urteilt, die Rechtsgrundlage bildeten vielmehr die herkömmlichen Landes-
gebräuche und Gewohnheiten, deren Kenntnis sich traditionell forterbte.

Mit der Rezeption des römischen Rechtes vollzog sich ein Um-
schwung in der Rechtsprechung zum Nachteil des heimischen Rechtes.
Obwohl nach der Prozeßordnung die Landsbräuche vor dem geschriebenen
römischen Recht den Vorrang haben sollten, bildete sich doch unter dem
Einfluß der nach römischem Recht geschulten Juristen ein erhebliches
Übergewicht des fremden Rechtes heraus. Die Mißstände einer solchen,
auf verschobener Basis beruhenden Rechtssprechung wurden bei der
Bevölkerung in dem Maße fühlbar, daß Fürstbischof Konrad von
Thüringen 1536 sich auf einen Bericht des Landrichters Sieber hin
veranlaßt sah, die bestehenden Landsbränche durch den Rat Lorenz
Fries sammeln und sichten zu lassen. Diese Sammlung wurde indes
mehrfach unterbrochen, erst 1618 gelangte das verarbeitete Material
als Landgerichtsordnnng von Franken unter Fürstbischof Johann Gott-
fried zur Publikation.

Die Landgerichtsordnung besteht aus 3 Teilen. Ihr 3. Teil ent-

2*
        <pb n="27" />
        ﻿20

hält „vornehmlich das Landrccht und übliche Gewohnheiten gedachten
Stifts und Herzogtums, auch wo dasselbige mit den gemeinen ge-
schriebenen Rechten einschlägt oder von denselbigen abweicht."

1. Eheliches Güterrecht.

Die Landgerichtsordnung kennt im wesentlichen 2 Formen des
ehelichen Güterrcchts:

a) die Errungenschafts- und Gelverbsgeineinschaft,
l&gt;) die allgemeine Gütergemeinschaft.

Die Errnngenschaftsgemeinschaft tritt ein bei kinderlosen Ehen und
geht ans Trennung des Vermögens der Ehegatten und Vereinheit-
lichnng des beiderseitigen Erwerbs. Die Gewerbsgemeinschaft findet
Anwendung ans Personen, welche ans dem Betrieb eines Gewerbes
ihren Unterhalt beziehen; im übrigen decken sich deren Grundsätze mit
denen der Errnngenschaftsgemeinschaft.

Die allgemeine Gütergemeinschaft fand in der überwiegenden
Mehrzahl der Ehen Anwendung, sodaß sie in Franken nahezu als
bisher herrschender Güterstand bezeichnet werden kann. Sie tritt ein:
a) bei Condonation
ß) bei Einkindschaftnng
y) wenn Kinder ans der Ehe hervorgehen.

Im übrigen war es den Ehegatten freigestellt, durch Vertrag ihren
Güterstand nach Belieben zu regeln. Wichtig war die Bestimmung,
daß nach dem Tod des einen Ehegatten der überlebende Teil die Güter-
gemeinschaft mit den Kinderil fortsetzen konnte. Die Konsequenz des
Rechtes ging jedoch andererseits soweit, daß die Ehe wieder auf de»
Güterstand der Errungenschafts- bzw. der Gewerbsgemeinschaft zurück-
geführt wurde, sobald die Voraussetzungen der allgemeinen Güter-
gemeinschaft weggefallen waren.

2. Erbrecht.

Das fränkische Landrecht hat das Prinzip der völligen
Gleichstellung der Erbenden in fahrenden wie in liegenden
Gütern. Vom Erbrecht der Kinder heißt es in tit. 72 § 2: „Wenn
sich nun zutraget, daß Vater oder Mutter ohne Geschäfts Todes ver-
fielen, und leibliche Kinder, Söhne und Töchter hinter ihnen im Leben
verließen, so erben solche Kinder alle väterlichen und mütterlichen
Güter, liegend und fahrend, ganz und gar nichts ausgenommen, zu
gleichen Teilen mit einander und schließen ans alle des Verstorbenen
in der Seiten- oder aufsteigenden Linie lebendige Freunde." Schon
während des Bestehens der Ehe sollte das Recht der Kinder auf den
künftigen Erbteil möglichst wenig geschmälert werden. Diesem Zweck
diente das Institut der Grnndtcilnng, wonach die Eltern den Kindern
        <pb n="28" />
        ﻿s

— 21 —

‘Vs ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens als Pflichtteil
(legitima) zu reichen haben. Dieser Pflichtteil ist jedoch grundver-
schieden von dem des römischen Rechtes. Tit. 29 § 1: „Obwohlen
nach Besag der geschriebenen kaiserlichen Rechte die legitima, so den
Kindern von der Eltern Gütern gebühret, nach Anzahl derselben Kinder
das Dritt- oder Halbtheil gerechnet wird, so ist und hält man doch
nach dem Landrecht und Gebrauch unseres Herzogtums zu Franken für
aller Kinder, deren seyen gleich viel oder tvenig, legitima und Pflicht-
teil zwey Drittheil, die man sonsten gemeiniglich Zweitheil nennet,
aller vätterlicher und mütterlicher Haab und Güter."

Die Eltern können jederzeit den Kindern die Grundteilung an-
bieten, die Landgerichtsordnung zählt jedoch 12 Fälle ans, in denen
die Eltern von den Kindern gezwungen werden können, die Grund-
teilung vorzunehmen. Danach ist die Pflicht der Eltern zur Grund-
teilung gegeben:

1.	bei Verrückung des Witwenstuhles, d. i. wenn der überlebende
Ehegatte wieder heiratet;

2.	bei Verunehrung des Witwenstandes;

3.	wenn die Eltern zum Nachteil der Kinder vor der Abteilung
über ihr Dritteil verfügen;

4.	wenn die Eltern ihre Güter schlecht bewirtschaften oder sie
verschleudern;

5.	wenn der überlebende Ehegatte ohne Eiiuvilligung seiner Kinder
fremde Personen durch Adoption, Einkindschaft oder sonstige Rechts-
geschäfte als künftige Miterben in die Familie bringt;

6.	wenn die Eltern sich mit den nnabgeteilten Gütern in ein
Spital oder sonstwohin einkaufen, oder mit jemanden einen Leibrenten-
vertrag abschließen;

7.	wenn die Eltern behufs Auswanderung ihre liegenden Güter
znm Nachteil der Kinder verkaufen;

8.	wenn das elterliche Vermögen infolge ehelicher Zwistigkeiten
mehr und mehr in Verfall kommt;

9.	wenn die Eltern geschieden sind;

10.	wenn die Eltern ein Kind bevorzugen, indem sie ihm liegende
Güter weit unter dem Preis verkaufen;

11.	wenn die Eltern wegen eines schweren Verbrechens mit Geld
bestraft wurden;

12.	wenn sie endlich ihre Kinder in Not und Krankheit nicht
unterstützen.

Das Institut der Grundteilung ist wesentlich auf bäuerliche Ver-
hältnisse zugeschnitten. Mau kann es gleichsam als antizipierte Erb-
auseinandersetznng betrachten, der einzige Unterschied besteht darin, daß
        <pb n="29" />
        ﻿22

bei der Grundteilung auch die noch lebenden Eltern berücksichtigt werden
müssen. Das den Eltern bei der Gruudteiluug verbleibende Drittel
des Vermögens, über das sie frei verfügen können, charakterisiert sich
wirtschaftlich als Auszug. Die Grnndteilung war ein alter Lands-
branch, was die Landgerichtsordnung bestätigt, da sie von dem Pflicht-
teil, der den Kindern bei der Grundteilung gereicht werden muß, spricht
(Tit. 28 Z 1): „Dieweil in den Erbsachen, als die vornähmlich au
unser Landgericht gehören, der Kinder und Eltern legitimae vielfältige
Meldung geschiehet, desgleichen in folgenden Materien, da üou den
Einkind schäften und Heirathen gehandelt, derselben auch vielmals ge-
dacht wird, aber unsers Herzogtums zu Franken alten Gebrauch
und Landrechten nach in solcher legitima viele specialia, so sich
mit Verordnung der gemeinen geschriebenen Rechte nicht vergleichen,
gefunden werden, hat sich in alle Weege gebühren wollen, dessen alles
dieses Orts nothwendige Ausführung zu thun."

Hieraus geht deutlich hervor, daß das Prinzip der Gleichstellung
der Kinder im Würzburger Landrecht, das in der Gruudteilung zum
Ausdruck kam, nicht auf den Einfluß des römischen Rechtes zurückzu-
führen ist, sondern als ein alter Landsbrauch des Herzogtums Franken
in der Landgerichtsordnung Aufnahme fand.

5.

Die jetzt bestehende Übung der Naturalteilung im Grabfeld.

I.

Wir haben schon erwähnt, daß heute nicht ausschließlich die Sitte
der Naturalteilung im Grabfeld besteht, sondern daneben auch unge-
teilte Gutsübergabe vorkommt, und die Gründe hierfür erörtert.') In
28 Gemeinden, die in der Ebene liegen, erhält jedes der Kinder seinen
Anteil an Grundstücken in natura, in den auf den Haßbergeu gelegenen
5 Gemeinden Schwanhausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau
wird einem einzigen der Kinder der ganze Grundbesitz unter der Ver-
pflichtung, seine Geschwister in Geld abzufinden, übergeben. Was die
bäuerliche Erbfolge in den angrenzenden Bezirken anlangt, so herrscht
im Bezirk Ebern, der au die Gemeinden Snlzdorf, Serrfeld anstößt,
die ungeteilte Übergabe vor, während in den übrigen angrenzenden
Bezirken Hofheim, Münnerstadt, Neustadt, Mellrichstadt, im anliegenden
Gebiet des Herzogtums Sachsen-Meiningen naturalitcr geteilt wird.

Die Naturalteilung wird in den 28 Gemeinden des Grabfeldes

m

’) Oben S. 9.
        <pb n="30" />
        ﻿23

im wesentlichen ganz gleich gehandhabt. Sie findet seltener beim Tode
der Eltern, zumeist noch zn deren Lebzeiten statt. Der Zeitpunkt der
Übergabe ist verschieden, manchmal wird sie vorgenommen, wenn das
jüngste Kind heiratet, in der Regel, wenn die Eltern nicht mehr im-
stande sind, wegen hohen Alters ihre Wirtschaft selbst zu führen. Die
zur Teilung kommende Masse umfaßt den gegenwärtigen Bestand des
Grundvermögens. Oft ist das vorhandene Grundvermögen schon da-
durch gemindert, daß ein Kind bei seiner Verheiratung einen ent-
sprechenden Teil von Grundstücken als sogen. Mitgabe erhalten hat.
Die Größe der Mitgabe richtet sich naturgemäß nach dem vorhandenen
Grundbesitz und nach der Zahl der Kinder.

Bei der Teilung selbst ist grundsätzlich zwischen der Übergabe des
Hauses mit Wirtschaftsgebäuden (Hofriet) einerseits und der Übergabe
der Grundstücke andererseits zu unterscheiden. Diese Bestandteile des
unbeweglichen Vermögens tverden in eigenen Verträgen getrennt be-
handelt. In den seltensten Füllen wird auch das Haus bei Teilung der
Grundstücke in die Masse geworfen, sodaß der, dem das Haus zufällt,
gar keine oder doch erheblich weniger Grundstücke erhält.

1.	Was zunächst die Übergabe des Hauses betrifft, so steht nicht
fest, welches der Kinder das Haus erhält. Die Eltern wählen gerne
mit Rücksicht darauf, daß sie noch geraume Zeit mit dem Kinde zu-
sammen im nämlichen Hause wohnen müssen, ein Kind aus, mit dem
sie gut auskommen; vielfach bleibt das jüngste Kind im Haus, da die
älteren Geschwister schon in andere Haushaltungen eingeheiratet haben.
Kommen die Kinder mit den Eltern nicht überein, wer das Haus über-
nehmen soll, so wird es unter die Kinder verlost.

Das Haus wird dem Übernehmer gu einem niedrigeren Wert als
dem Verkehrswert angeschlagen; auf diese Weise soll er dafür, daß die
Eltern und vielleicht noch unverheiratete Geschwister bei ihm wohnen,
entschädigt werden. In manchen Gemeinden wird ihm eine gewisse
Summe (ungefähr 1000—1500 Mk.) für das Wohnrecht der Eltern
und Geschwister zugute gerechnet. Der Übernehmer muß seinen Ge-
schivistern ihre Anteile am Haus in Geld hinauszahlen; die Schuld
wird gewöhnlich in 3 unverzinsliche Jahresfristen zerlegt. Sind Schulden
der Eltern in mäßiger Höhe vorhanden, so werden sie bei der Teilung
ans das Hans gewälzt, sofern dieses sie zu tragen vermag.

2.	Die Grundstücke tverden gleichmäßig unter die Kinder geteilt.
Der vorhandene Gesamtgrundbesitz wird auf soviel Zettel (sog. Los-
zettel ü verteilt, als Kinder vorhanden sind. Diese Zettel werden dann

tz Seit wann die Loszettel in ihrer jetzigen Gestalt bei der Teilung der Grund-
stücke im Grabfeld angewendet tverden, läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. In
den Polizeiprotokollen auf dem Rathaus zu Königshofen läßt sich die Einrichtung
        <pb n="31" />
        ﻿24

unter die Kinder verlost. Die Loszettel werden entweder von den
Beteiligten selbst, oder wenn diese sich über die Verteilung nicht einigen
tonnen, von den verpflichteten Taxatoren gefertigt und zwar in folgender
Weise: Die Loszettel werden nach der ungefähren Form des Grund-
steuerkatasters angelegt. Die Grundstücke werden nun so auf die
einzelnen Zettel ausgeschieden, daß zuerst die guten Äcker einer jeden
FlurZ nach Lage, Fläche und Wert möglichst gleichmäßig verteilt
werden, ebenso dann die Äcker minderer Qualität und so fort, bis keine
Äcker mehr vorhanden sind. Da im allgemeinen der zu verteilende
Grundbesitz aus einer großen Anzahl von Plannummern besteht (67
Plannttinmern treffen im Grabfeld durchschnittlich auf die einzelne, Land-
wirtschaft treibende Haushaltung), so ist man auch bei einer größeren
Anzahl von Kindern in der Regel nicht gezwungen, bei der Ausscheidung
der Grundstücke ans die Loszettel die einzelne Plannummer wieder teilen
zu müssen, sodaß es einer Neuvermessung durch den Geometer bedarf.
Es kommt dies heute auch nur in den seltensten Fällen vor. Was
jetzt die Leute von einer solchen weiteren Austeilung des Grund und
Bodens abhält, sind zwei Gründe: in erster Linie ist man zur Einsicht
gekonimen, daß eine fortwährende Teilung der Grundstücke ein bc-

der Loszettel bis 1797 zurückverfolgen. Die Landgerichtsordnung von 1618 enthält
keinerlei Bestimmungen über Art und Weise der Grundstücksverteilung. Dagegen
ist im Oode Napoleon, der 1812 im Großherzvgtum Franken seiner entschiedenen
Vorzüge wegen (partage kored!), wie es in einer Bekanntmachung vom 16. Sep-
tember 1812 heißt, eingeführt werden sollte, ausführlich in Art. 831—835 fest-
gesetzt, wie es mit der Fertigung der Lose gehalten werden soll. Diese Vorschriften
entsprechen im großen und ganzen der heutigen Übung.

Nach Art. 831 soll die Erbschaftsmasse in soviel gleiche Lose geteilt werden,
als teilende Erben vorhanden sind.

832.	Dans la formatiern et composition des lots, on doit §viter, autant
que possible, de raorceler les hferitages et de diviser les exploitations; et il
conyient de faire entrer dans chaque lot, s’il Be peut, la meme quantite de
meubles, d’ immeubles, de droits ou de creanccs de meme nature et valeur.

833.	L’inegalitö des lots en nature so compense par un retour, soit en
reute, soit en argent.

834.	Les lots sont faits par Tun des coh&amp;ritiers, s’ils peuvent convenir
entre eux sur le choix, et si celui qu’ils avaient ehoisi accepte la Commission:
dans le cas contraire, les lots sont faits par un expert que le juge commis-
saire dösigne.

Ils sont ensuite tirös au sort.

835.	Avant de proeöder au tirage des lots, chaque copartageant est
admis ä proposer ses reclamations contre leur formation.

*) Nachdem im Grabfeld noch die Dreifelderwirtschaft mit tatsächlichem Flur-
zwang besteht, ist man genötigt, die Verteilung der Acker flurweise vorzunehmen;
würde man einem Kind seinen Anteil an Grundstücken nur in einer einzigen Flur
geben, so wäre ihm die Bebauung seiner Felder bedeutend erschwert, wenn nicht
ganz unmöglich gemacht.
        <pb n="32" />
        ﻿25

deutender wirtschaftlicher und finanzieller Verlust ist, in 2. Linie scheut
man aber auch vor den nicht unerheblichen Kosten der Neuvermessung
durch den Geometer zurück. Daß Teilungen von Grundstücken, die
mehrere Plannummern umfassen und darum ohne jegliche Kosten wieder
auseinander gerissen werden können, vorgenommen werden, ist namentlich
bei einer größeren Zahl von Kindern gebräuchlich. Doch läßt sich
allgemein konstatieren, daß bei der Verteilung des Grundbesitzes auf
die einzelnen Loszettel danach getrachtet wird, die Grundstücke niöglichst
zusammen zu halten und nicht unnötig auseinander zu reißen.

Die Endsummen der Fläche und des Wertes der Grundstücke sollen
auf allen Loszetteln gleich sein. Etwaige Ungleichheiten werden meist
durch Vertauschung der Grundstücke auf den Loszetteln ausgeglichen,
nach der Verlosung werden noch etwa bestehende Wertsdifferenzen in
Geld berichtigt.

Die Einschätzung der Grundstücke auf den Loszctteln erfolgt in
verschiedener Weise: teils wird die Steuerverhältniszahl als Grundlage
genommen, teils der Durchschnittspreis, der auf den letzten Güterstrichen
für Äcker derselben Lage erzielt wurde. Manchmal werden die Grund-
stücke bedeutend unter ihrem Wert eingesetzt, um an den Kosten der
notariellen Verlautbarung einzusparen.

Die Fertigung der Loszettel nimmt geraume Zeit in Anspruch,
man sucht mit peinlichster Genauigkeit die Grundstücksauteile gleich zu
machen. Haben die Taxatoren die Loszettel angefertigt, so werden die
Zettel an die Beteiligten zur Einsicht und Anerkennung gegeben; etwaige
Änderungen können dann noch vorgenommen werden. Sind die Kinder
darüber einig, daß ein jeder Loszettel gleichwertig sei, so tvird zur
Verlosung geschritten. Wer zuerst ziehen darf, ist verschieden geregelt.
Vielfach kommt das jüngste Kind zuerst zum Zug, dann das nächst
älteste usw., in manchen Orten ist es Brauch, daß erst wieder gelost
wird, in welcher Reihenfolge die Kinder zum Zug kommen sollen.

Grundsätzlich ist für jedes Kind ein Loszettel bestimmt, also auch
für dasjenige Kind, das nicht im Orte selbst Landwirtschaft betreibt,
ein Handwerk erlernt hat, studiert hat oder auswärts sonstwie unter-
gekommen ist. Kinder, die im Orte selbst ein Gewerbe treiben, behalten
meist ihren Grundstücksanteil zur Selbstbewirtschaftung. Auswärts
versorgte Kinder lassen gewöhnlich ihre Grundstücke verstreichen.- In
diesem Falle erfolgt nicht eine Zuschreibung der Grundstücksanteile auf
die Kinder; die Eltern selbst lassen vielmehr, um die Kosten der
notariellen Verbriefung und rentamtlicheu Umschreibung zu sparen, die
Grundstücke verstreichen und antworten daun den Kindern den Erlös
aus. Durch die Versteigerung wird natürlich ein höherer Preis erzielt,
als wenn eines der im Orte bleibenden Geschwister den Loszettel eines
        <pb n="33" />
        ﻿26

der auswärtigen Geschwister übernimmt. Sind die zu Hause bleibenden
Geschwister dazu imstande, so übernehmen sie die Grundstücksanteile
ihrer Geschwister, die anderwärts untergekommen sind, zu einem Preise,
der nicht sehr viel dem Verkehrswert nachsteht; andernfalls streichen sie
bei der Grundstücksversteigeruug ihrer Geschwister das eine oder andere
Grundstück zur Vergrößerung ihres Besitztums.

3.	Bei der Teilung behalten sich die Eltern für ihren Lebens-
unterhalt den sog. Auszug zurück. Der Auszug besteht immer aus
dem Wohnrecht im Hause, außerdem noch entweder aus Äckern oder
Naturalreichnissen, die sämtliche Kinder geben müssen. Können es jedoch
die Eltern irgendwie einrichten, so behalten sie sich Geld zurück; schon
früh trachten sie danach, sich ein Sümmchen für das Alter zusammen-
zubringen. Geld macht die Eltern relativ am unabhängigsten von den
Kindern.

Der Auszug in Äckern ist am häufigsten, nachdem in der Einzel-
wirtschaft in der Regel mehr Grundvermögen vorhanden ist als Geld.
Er wird gewöhnlich etwas reichlich bemessen. Die alten Leute sagen:
„Es ist besser, die Kinder kommen mit einer Bitte zu beu Eltern als
umgekehrt." Die Auszugsäcker werden erst, nachdem die Loszettel aus-
gelost sind, von den Eltern aus den Grundstücksanteilen der Kinder
ausgewählt, sie werden jedoch den Kindern zugeschrieben. Der Über-
nehmer des Hauses muß gewöhnlich die Auszugsäcker bebauen, als Ent-
schädigung bekommt er einen Teil der geernteten Früchte oder auch z. B.
das Stroh vom Getreide.

Ein Leibgedingsvertrag wird gewöhnlich dann geschlossen, wenn
der Grundbesitz nicht besonders groß ist. So kommen viele Leibgedings-
verträge in Aubstadt vor, wo es in der Mehrzahl kleinere Bauern gibt.
In Orten mit besserer Besitzverteilung wird das Leibgeding seltener
gereicht. Das Leibgeding ist die Art des Auszugs, die die Eltern ganz
der Gnade der Kinder ansliefert. Es sei hier ein Leibgeding, wie es
in Aubstadt gereicht wird, angeführt:

„Übergeber erhält auf Lebenszeit von Martini laufenden Jahres
an beginnend und mit den jährlichen Leistungen im voraus lieferbar
nachstehende Leibgedingsreichuisse:

a) alljährlich: 450 kg Korn, 250 kg Weizen, 300 kg Gerste,
25 kg Erbsen oder Linsen, ein farbiges leinenes Hemd, 180 Hühner-
eier, 12 kg Butter, 180 Stück Handkäse, ein Schwein mit 1 Ztr.
Fleischgewicht, 300 kg Kartoffel, den 3. Teil des Obstertrages, 3 Mk.
bar zur Anschaffung von Strümpfen, an Ostern, Pfingsten und Weih-
nachten, sowie Kirchweih den nötigen Rahm und Käse zum Kuchenbacken.

t&gt;) wöchentlich: 6 Liter guter Milch.

Dieses Leibgeding wird auf jährlich 240 Mk. veranschlagt, ist
        <pb n="34" />
        ﻿27

kostenfrei in die Wohnung des Abtreters zn bringen und ist von den
Erwerbern zu je einem Sechstel zu leisten."

II.

Der Vollständigkeit halber sei auch die in 5 Gemeinden Schwan-
Hausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau bestehende Sitte der
ungeteilten Übergabe kurz skizziert.

In den Orten Schwanhausen, Serrfeld, Snlzdorf ist diese Sitte
ausnahmslos in Übung, in Sternberg und Zimmerau wird dagegen
nicht immer das Gut von einem Einzigen übernommen, sondern dann
geteilt, wenn mehrere Geschwister im Orte bleiben. Zweifellos trägt
zu dieser nicht strikten Durchführung der ungeteilten Übergabe der
Umstand bei, daß Sternberg und Zimmerau dem natnralteilenden
Bezirke des Grabfelds näher gelegen sind. Die ungeteilte Übergabe
bildet aber auch hier die Regel und so ist die Zuteilung der beiden
Orte zu dieser Gruppe gerechtfertigt.

Die Übergabe des Gutes wird meist noch bei Lebzeiten der Eltern
durch einen Übergabevertrag geregelt. Zeitpunkt der Übergabe ist daun
gegeben, wenn die Kinder herangewachsen oder die Eltern nicht mehr
leistungsfähig genug zur Bewirtschaftung des Gutes sind. Welches
der Kinder das Gut erhält, ist gleichgiltig, man hält sich weder an das
Majorat noch an das Minorat. Wer der Geeignetste ist, wird Guts-
nachfolger, mag es nun ein Sohn oder eine Tochter sein. Der Aus-
zug der Eltern ist wie im übrigen Teil des Grabfeldes geregelt.

Den wichtigsten Punkt, wir mochten sagen den wunden Punkt,
bildet bei der Gutsüberuahme durch eines der Geschwister der Über-
nahmepreis. Wird das Gut zum Ertragswert oder zum Verkehrs-
wert übernommen? In dieser Hinsicht wurde uns in den 5 Gemeinden
von einem mäßigen Preise berichtet, zu dem das Gut übernommen
wurde. In Serrfeld wurden zum Teil die Grundstücke nach der Steuer-
verhältniszahl, das Haus nach der Brandversicherungssumme einge-
schätzt. In Zimmerau richtet man sich bei der Bewertung der Grund-
stücke auch nach den Preisen der letzten Güterstriche, indem man bei
der Übernahme nur die Hälfte dieser Preise für die Grundstücke an-
setzt. Im allgemeinen kann man sagen, daß der Überuahmepreis des
Gutes sich mehr dem Ertragswert als dem Verkehrswert zuneigt. Ein
direkter Voraus wird nicht gewährt. In der Schätzung des Gutes
zum ungefähren Ertragswert liegt vielmehr die Begünstigung des
Übernehmers. Die Abfindung der Geschwister besteht bei Vorhanden-
sein von barer Münze in Geld; andernfalls wird die Hinauszahlungs-
summe vom Übernehmer durch Schuldausuahme aufgebracht. In
        <pb n="35" />
        ﻿28

Schwanhausen lassen sich die Geschwister vom Übernehmer gewöhnlich
einen Schuldschein ansstellen, seltener wird hypothekarische Sicherheit
gewährt, in dem gutsituierten Serrfeld besteht die Abfindung der Ge-
schwister zumeist in klingender Minze.

Die Geschwister des Übernehmers heiraten entweder im Orte selbst
oder auswärts in einen	bäuerlichen Haushalt	ein, oder	erlernen	ein

Handwerk oder arbeiten	endlich auch als Dienstboten im	Betriebe	des

Übernehmers niit.

Die ungeteilte Übergabe wird nicht streng durchgeführt. So
kommt es vor, daß das	Gut bei entsprechender	Größe in	2 Teile	ge-
teilt wird. Ist es stark	mit Schulden belastet,	so wird	es unter	die

Kinder geteilt.
        <pb n="36" />
        ﻿II. Abschnitt.

Die Wirkungen der Naturalteilung im Grabfeld.

1.

Besitzverteilung.

Die Art der Grundbesitzverteilung ist für die wirtschaftliche und
politische Entwickelung eines Landes von einschneidender Bedeutung.
Zweifellos übt die Art der Erbfolge in unbewegliches Gut einen be-
sonderen und nachhaltigen Einfluß ans die Verteilung des Grund und
Bodens aus und zwar besitzerhaltend, wenn die Übernahme des Gutes
durch Einen erfolgt, besitzverkleinernd, wenn der Grundbesitz bei der
Vermögeusanseinandersetzung unter Mehrere geteilt wird. In Gegenden,
wo Naturalteilung herrscht, wird also die Besitzeinheit kleiner sein als
in Gegenden mit ungeteilter Übergabe.

Um über die tatsächliche Verteilung ein Bild zu erhalten, suchten
wir eine statistische Unterlage zil gewinnen.

Die Statistik mußte naturnotwendig eine Besitzstatistik, nicht
eine Betriebsstatistik werden. Sie erstreckt sich nur ans den rein bäuer-
lichen Besitz; demgemäß mußte der Parzellcnbesitz, der lediglich aus
Gartenland und dergl. besteht, Gemeinde-, Stiftungs-, Fideikommißbesitz,
welch letztere 3 Besitzgrnppen nie in den Erbgang kommen, ausgeschieden
werden. Die Aufstellung der Statistik erfolgte mit Hilfe der rentamt-
lichen Grundstencrhebregister. In diesen Registern ist der Grundbesitz
derjenigen, die ein Halis besitzen, unter der betreffenden Hausnummer
vorgetragen, während die Grundbesitzer ohne Haus eine sog. Besitz-
nummer für ihren Grundbesitz haben. Die Zusammenstellung der Besitz-
größe des einzelnen Grundbesitzers wurde dadurch sehr kompliziert, daß
es in allen Steuergemcinden eine große Anzahl von Forenscn gab, d. h.
solcher Grundbesitzer, die eine Anzahl von Grundstücken in der Gemeinde,
in der sie selbst nicht wohnen, haben.

Wenn in der letzten Rubrik eine Betriebsstatistik, für deren Auf-
        <pb n="37" />
        ﻿30

stellung das amtliche Material keinen Anhalt bietet, angefügt ist, so
beruht dies auf folgender Überlegung: Man darf mit Sicherheit an-
nehmen, daß jedes Haus, das im Grnndsteuerheber mit Grundbesitz
vorgetragen ist, einen Betrieb umfaßt, daß sich also jeweils in einer
Gemeinde die Fläche der Grundbesitzer ohne Haus (Besitznummern) in
die Betriebe der Grundbesitzer mit Hans einreihen muß. Gewöhnlich
gehören die Besitznummern unverheirateten Geschwistern, die nach der
Teilung noch im Elternhaus oder bei verheirateten Geschwister sind,
aber auch Ehegatten, die z. B. nicht in allgemeiner Gütergemeinschaft
leben; all diese Besitzgrößen sind rechtlich getrennt, erscheinen aber wirt-
schaftlich als ein Ganzes vereinigt mit dem Betrieb dessen, der diese
Grundstücke mit den seinigen zusammen bewirtschaftet. Berücksichtigt
man nun bei der Berechnung der Dnrchschnittsbetriebsgröße die gleiche
Fläche wie bei der Durchschnittsbesitzgröße, bringt aber die Grund-
besitzer mit Besitznummern von der Gesamtzahl der Grundbesitzer in
Abzug und teilt mit dieser Zahl durch die ursprüngliche Fläche, so wird
man annähernd die Größe eines Durchschnittsbetriebes erhalten. Bei-
spiel: Der gesamte bäuerliche Grundbesitz in Alsleben beträgt 1054,944 da,
die sich ans 123 Besitzer verteilen. Durchschnittsbesitzgröße: 8,577 ha.
Die 123 Grundbesitzer zerfallen in 102 Grundbesitzer mit Hans und
21 ohne Haus (Bcsitznnmmern). Teilt mau mit 102 durch 1054,944,
so ergibt sich die Durchschnittsbetriebsgröße von 10,343 ha.

Zuni Vergleich sind auch die 5 Gemeinden niit ungeteilter Über-
gabe in der Statistik berücksichtigt; die ganze Struktur der Besitzver-
teilung in Sternberg und Zimmerau, in denen nur zum größeren Teil
das Gut von einem Einzigen übernommen wird, weist auf die unge-
teilte Übergabe hin. Vgl. Tabelle Seite 32 ff.

Wir sehen, daß die Besitzgrößen im Grabfeld unter dem Einfluß
der Naturalteilung sich hauptsächlich in den Grenzen zwischen 1 und
20 ha bewegen, daß namentlich der Schwerpunkt der Besitzeinheiten
unter 10 ha liegt. Auf den ersten Blick wäre man versucht zu glauben,
daß die Verteilung des Grund und Bodens eine ungünstige ist. Doch
dem ist nicht so. Diese Besitzverteilung ist eben in den besonderen
Verhältnissen begründet, die die Naturalteilung schafft. Die Besitzgrößen
wechseln fortwährend, es gibt da kein Stillstehen, wie dies bei der
Sitte der ungeteilten Übergabe der Fall ist.

Wenn die Eltern nicht mehr infftande sind, ihr Gut zu bewirt-
schaften, so teilen sie es gleichmäßig unter ihre Kinder, jedes Kind,
gleich ob Sohn oder Tochter, erhält einen Loszettel. Dieser Grundbesitz
auf den einzelnen Loszetteln erscheint rechtlich wieder als Besitzeinheit.
Die Kinder müssen nun, wenn sie anders nicht im Handwerk oder sonst
wie untergekommen sind, wieder anfangen, ein Besitztum aufzubauen,
        <pb n="38" />
        ﻿31

das ihnen ausreichenden Lebensunterhalt gewährt. Bei dem rein
agrarischen Charakter des Grabfeldes ist es erklärlich, daß bei der
Heirat beide Teile, wenn sie aus dem nämlichen Orte oder aus der
nahen Nachbargemeinde stammen, fast ausschließlich Grundvermögen mit
in die Ehe bringen. So kommt nun wieder ein Gut zustande, das
dem jungen Ehepaare vorläufig zu leben gibt. Durch Streichen von
Grundstücken, durch Hinzukommen der Auszugsäcker beim Tode der
Eltern usw. wächst das Gut allmählich an, daß es auch die zahlreicher
gewordene Familie zu ernähren vermag. Die so vollendete, in ihrer
Entwickelung fertige Besitzgröße wird etwa 20—30 Jahre unter den
größeren Gütern erscheinen, dann wird sie wieder in so viel Teile, als
Kinder vorhanden sind, zerlegt. Ein ewiger Kreislauf!

Diesen Entwickelungsgang der einzelnen Besitzgröße läßt die
Statistik erkennen. Es ist nun ganz natürlich, daß die Zahl der Besitz-
einheiten zwischen 1—5 ha so groß ist; denn immer wird die Zahl
der einzelnen Grundstücksanteile, die die Kinder bei der Teilung er-
halten, größer sein als die der fertigen Güter. So erscheint also in
der Statistik der Grundbesitz der Kinder, die abgeteilt und noch nicht
oder erst kurz verheiratet sind, in den ersten Reihen der Tabelle. Treibt
eines der Kinder im Orte ein Gewerbe, so veräußert es seinen Grnnd-
stücksanteil nicht, sondern bewirtschaftet ihn selbst. Daraus erklärt sich
die große Zahl der Gewerbetreibenden mit kleinem Grundbesitz. Haben
die Ehegatten nicht allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, so ist deren
Grundbesitz rechtlich getrennt, wenn er auch wirtschaftlich von einem
Betrieb umfaßt wird. Soviel im allgemeinen.

Die Größe des Durchschnitts-Grundbesitzes hängt in den einzelnen
Orten von den besonderen Verhältnissen ab. Je fruchtbarer und wert-
voller der Boden ist, je mehr Gewerbe oder sonstigen Verdienst es gibt,
je dichter die Bevölkerung ist, desto kleiner wird die Besitzeinheit sein.
So ist es in Saal und Aubstadt der fruchtbare Boden, aber auch die
dichte Bevölkerung, in Königshofen das zahlreiche Gewerbe, was Ein-
fluß auf die Besitzgröße hat. Der Durchschnittsbesitz ist in Gemeinden,
deren Bewohner den Grund und Boden ganz in Händen haben, wie
z. B. in Althansen, Großeibstadt, Herbstadt, Merkershausen, größer als
da, wo umfangreiche Rittergüter den wertvollsten Bestandteil der
Markung absorbiert haben, wie z. B. in Höchheim, Jrmelshauscn,
Waltershansen.

In neuerer Zeit ist man bäuerlicherseits mit Erfolg bestrebt, ge-
meinschaftlich den Kauf von großen Gütern zu bewerkstelligen.

Im Jahre 1892 wurden 133 ha von dem freiherrlich von
Feilitzsch'schen Gut in Waltershausen losgelöst; es bildete sich zur Er-
werbung dieses Grundbesitzes eine Genossenschaft mit unbeschränkter
        <pb n="39" />
        ﻿Zu Seite 30: Besitzverteilung.

A. Die Gemeinden mit Naturalteilung.

Zahl der Grundbesitzer mit

Gemeinde	0—2 ha	2—3 ha	3—4 ha	4—5 ha	5—6 ha	6—7 ha	7—8 ha	8—9 ha	9—10 ha	10—11 ha	11—12 ha
Alsleben. .	.	5 (1)*	9(2)	7 (4)	14(4)	8	14 (2)	11(1)	8	7 (1)	9	4
Althausen .	.	1	4	3(2)	5 (1)	5 (2)	4(2)	4	4	8	1	7 (1)
Aub ....	6(3)	3(2)	6(3)	2(1)	—	2(1)	4(1)	—	2	1	3
Aubstadt. . .	21(4)	30 (8)	26 (6)	24(4)	16(5)	15(2)	10 (1)	5	3	7	5
Breitensee . .	5(2)	4(1)	—	4	6(1)	2	4	3	5 (1)	5	4
Eyershausen	13 (3)	14(6)	8 (2)	5(1)	6(3)	13 (1)	7 (1)	6	3	4	3
Gabolshausen .	6(3)	2	4	2	9(2)	6(2)	1	3 (1)	1	3	5
Gollmuthausen.	7(1)	16 (3)	16 (4)	5 (3)	6(3)	3(1)	4(1)	3	1	4	2
Großbardorf .	7(3)	10 (2)	8	18 (6)	20 (6)	13 (1)	11	6	13	8	7
Großeibstadt .	7 (6)	14 (2)	8(5)	8(1)	13 (3)	6(2)	9	8(1)	4(1)	10	3
Herbstadt .	.	2 (1)	2	7 (2)	6(2)	11	7(1)	10(4)	10	6	7	4
Höchheim . .	13 (4)	10(4)	10(2)	5(1)	6(1)	7	6	2	4	—	—
Jpthausen . .	1	1 (1)	2	4	3	3	4	4	4	3	—
Jrmelshausen .	16 (5)	10 (3)	13 (5)	4(1)	0(3)	5(2)	8(1)	2	1	1	1
Kleinbardorf .	2(1)	5 (1)	3(2)	5(1)	4(2)	2 (1)	2	3	2	1	3
Kleineibstadt .	10	12 (3)	10(2)	11 (1)	9 (2)	8	5	6	4	3	2
Königshofen	19 (14	12 (10)	13(8)	17 (6)	11 (5)	14 (2)	14 (6)	5 (2)	13	7 (1)	4
Leinach . . .	9(3)	2	4(2)	3	4(1)	1 (1)	4	—	2	—	—
Merkershausen.	2	5(2)	4(2)	7 (2)	5 (1)	5 (1)	4	2	3	8	10
Obereßfeld . .	6(1)	5	3(1)	6	1 (1)	3 (1)	6	7	6	5	2
Ottelmannshausen	4	1	2	4	1	1	—	2	1	1	1
Rothausen . .	5(2)	6(1)	5(1)	1(1)	5	5	9	7	4	6	3
Saal .	.	.	26 (6)	24(4)	18 (4)	21 (6)	22 (3)	23 (2)	21	9	5	9	4

co

to

Sulzseld. . .
Trappstadt .	.

^ Untereßfeld .	.

£ Waltershausen .
3' Wülfershausen

14 (3) 11(2) 6(1) 11(1) io rai	17 (5) 16(6) 16(3) 9(2) 21 &lt;6l	10(3) 10(3) 12 (2) 10 (3) 26 (4)	10(3) 13 (3)  5 (2) 6(3) 29 (3)	18(3) 16 (1)  7 (1) 12 (1) 29 (4)	8  13 (1)  5  4  12	11  6  7  1  8	5  6  8  6  9	5  2  6  2  4	6  3  2  2  5	2  2  5  2  2
251 (73)|	280 (77)		248 (72)	244 (56)|	259 (54)		204 (26)|	191 (16)		139 (4)	121 (3)	121 (1)	90 (1)

Serrfcld -
: Sternberg
Sulzdorf.
Zimmerau

3  2  5(3)  4(3)	1  2(2)  7 (4) 2(1)	2(1)  2(1)  1(1)  3  1	2(2)  4(1)  4(2)  1	2(1)  6(4)  1(1)	3(1)  1  1(1)	1  2  1  1	1(1)  1  3  3(1)  2(1)	1  4  2	2  1  2	co  2 1  4  1
14(6)	12 (7)	9(3)	11 (5)	9 (6)	5(2)	5	10(3)	7	5	7

Die eingeklammerten Zahlen bedeuten, tvieviel van den Grundbesitzern Gewerbetreibende sind-

ÖD

Fortsetzung siehe nächste Seite.
        <pb n="40" />
        ﻿Zu Seite 30: Fortsetzung.

A. Die Gemeinden mit Naturalteilung.

 Zahl der Grundbesitzer mit

Gemeinde	12—13  da	13—14  ha	14—15  ha	15—16  ha	16-17  ha	17—18  ha	18—19  ha	19-20  ha	20—21  ha	21—26 ha	über 26 ha		if  B  ö?	cS  ?i  a	&amp; Z
Alsleben. . .	6	2	7	3	3	—	—	—	3	2	1 (33,617	ha'i	123 (15)	8,577	10,343
Althausen . .	5	2	3	3	1	—	1	—	2	—	3 (30,738	ha)	66 (8)	10,128	11,329
Aub ....	5	—	4	—	2	1	—	1	—	—	2 (31,625	ha)	44 (11)	8,679	9,504
Aubstadt. . .	—	1	—	1	1	—	1	—	—	—			166 (30)	4,93	5,925
Breitensee . .	1	1	1	—	—	—	—	1	—	1 (24,891 ha)			47 (5)	7,834	8,981
Eyershausen .	3	2	2	2	1	—	1	2	—		2 (27,978	ha)	97 (17)	6,988	8,153
Gabolshausen .	5	2	1	—	2	—	3	1	—				56 (8)	8,396	10
Gollmuthausen.	—	—	—	—	—	—	—	—	—		1 (29,786	ha)	68 (16)	5,013	6,198
Großbardorf .	9	4	2	1	—	—	1	1	—				139 (18)	7,166	8,148
Großeibstadt .	2	1	3	3	1	6	—	1	—	2 (23,866 ha)			109 (21)	7,797	8,584
Herbstadt . .	6	9	1	2	3	1	1	1	3		1 (32,535	ha)	100 (10)	9,381	11,037
Höchheim . .	—	—	—	—	—	1	—	—	—				64 (12)	4,697	5,892
Jpthausen . .	3	1	—	—	2	—	1	2	—		1 (33,534	ha)	39 (1)	9,56	10,967
Jrmelshausen .	—	2	1	—	—	—	—	—	—				70 (20)	4,69	5,736
Kleinbardorf .	3	2	2	1	1	1	—			—	_			42 (8)	7,782	9,56
Kleineibstadt .	1	—	—	1	—	1	—		—				83 (8)	5,56	6,231
Königshöfen .	—	3	1	4	—	—	1	1	—	1	2 (28,849	ha)	142 (54)	6,629	7,233
Leinach . . .	2	—	—	—	—	—	—	—	—				31 (7)	4,565	5,054
Merkershausen.	5	5  1	1	3	3		1  i	1				H	74 (8)	9,144	10,573

Obereßfeld .	.	2	—	1	1	1	—	—	—	—	1 (24,095 ha)	—	56 (4)	7,49	9,128
Ottelmannshaufen	—	1	1	—	—	—	—	1	—	—	—	21	6,669	7,002
Rothausen . .	—	—	—	1	—	1	—	—	—	—	—	58 (5)	6,848	7,944
Saal ....	3	1	1	1	1	—	—	—	—	—	—	189 (25)	5,539	6,087
Sulzfeld. . -	—	1	—	—	1	—	—	—	—	—	—	108 (17)	5,409	6,149
Trappstadt . .	—	1	—	—	1	—	1	—	3	1	1 (28,121 ha)	106 (16)	6,101	6,88
Untereßfeld . .	4	3	2	—	—	—	—	—	—	1 (21,995 ha)	—	89 (9)	6,652	9,109
Waltershausen .	3	1	—	—	—	—	—	—	—	—	—	69 (10)	5,39	6,304
Wülfershausen.	2	4	1	—	—	2	—	1	—	—	1 (28,307 ha)	172 (20)	5,53	6,843
	70	49	35	27	24	14	12	14	11	9	15	2428 (383)	6,898	8,032

Schwanhausen
Serrfeld. .
Sternberg .
Sulzdorf - .
Zimmerau .

B. Die Gemeinden mit ungeteilter Übergabe.

1		2	2	1							16 (2)	8,686	9,927
1	3	—	—	—	5	—	—	—	6	1 (33,809 ha)	24 (3)	14,916	15,564
1		—	—	—	—	—	—	—	—	—	21 (6)	6,26	6,572
3	3	5	4	1	2	2	1	2	2 (24,54 ha)	—	63 (14)	9,937	10,267
1	2	1	—	1	2	—	—	—	—	1 (26,43 ha)	26 (7)	9,062	9,817
7	8	8	6	3	9	2	1	2	8	2	150 (32)	9,772	10,429
        <pb n="41" />
        ﻿36

Haftung von 89 Mitgliedern. Der Kaufpreis betrug 115000 Mk.
Ein Teil der Grundstücke wurde zunächst im Wege des Verstriches an
die Mitglieder abgegeben, jeder einzelne konnte dabei nach seinen Kräften
Grundstücke erwerben. Die übrigen Grundstücke wurden teils an Mit-
glieder und Nichtmitglieder verpachtet, teils in gemeinschaftlicher Regie
bewirtschaftet. Schon im Jahre 1903 war das auf Annuitäten auf-
genommene Kapital zurückgezahlt, es konnte die Schlußverteilnng vor-
genommen werden. Das gut organisierte Unternehmen wurde glatt
ohne irgend welche Störung durchgeführt, jeder Genosse kam pünktlich
seinen Zahlungsverbindlichkeiten nach, ohne sich im geringsten ver-
schulden zu müssen. Der allgemeine Wohlstand der Gemeinde hob sich
durch diesen Grnnderwerb ganz bedeutend.

Ein ähnliches Unternehmen bildete sich 1897 in Kleinbardorf, als
das dortige Rittergut zum Verkaufe kam. Nahm in Waltershauscn
die größere Anzahl der dortigen Landwirte an dem Grunderwerb teil,
so beschränkte sich hier die Zahl der Beteiligten anfangs auf 15, später
auf 7. Der Kaufpreis des 125 ha großen Gutes belief sich auf
145000 Mk. und wurde durch Aufnahme einer Annuitätenschuld
aufgebracht, für deren Rückzahlung die Beteiligten sich solidarisch mit
ihrem Gesamtvermögen verpflichteten. Der vorhandene Grundbesitz
wurde mit Ausnahme des Waldes zu 27 ha an die Mitglieder der
Gesellschaft sofort zur Bewirtschaftung übertragen, nicht aber auch zu-
gleich zugeschrieben, sodaß die Besitzmehrung in der obigen Tabelle
nicht zum Ausdruck kommt. Der ans den Einzelnen treffende Anteil
am Grundbesitz beträgt z. Zt. 14 ha, die jährlich vom Jedem zu
zahlende Quote ungefähr 1000 Mk. Die weitere Entwickelung des
Unternehmens nimmt auch hier einen sehr befriedigenden Fortgang.

In Waltershausen sowohl wie in Kleinbardorf wollten die Bauern,
die an dem Grnnderwerb beteiligt waren, verhindern, daß das Gut
wieder durch einen Einzigen übernommen und so ihnen der größte und
wertvollste Teil der Felder entzogen würde. Diese bedeutenden Grund-
erwerbimgen sind ein erfreuliches Zeichen bänerlichenUnternehmnngsgeistes.

Fassen wir das Ergebnis der Statistik zusammen, so zeigt sich die
Besitzverteilnng im Grabfeld unter dem Einfluß der Naturalteilung als
eine gesunde, wenn auch Besitz- unb Betriebseinheit im Durchschnitt
hinter der im Bezirke der ungeteilten Uebergabe zurückbleibt. Das
Weniger an Fläche wird durch die höhere Fruchtbarkeit ausgewogen.
Neben kleinen Anwesen sind auch Bauerngüter mittlerer Größe in statt-
licher Zahl vorhanden. Der Bauer hängt auch hier mit Liebe an seiner
Scholle, an der er stets einen Rückhalt findet.
        <pb n="42" />
        ﻿37

2.

Parzellierung.

Der häufigste Vorwurf, der der Naturalteilung gemacht wird, ist
der, daß sie eine große Zersplitterung des Grund und Bodens hervor-
rufe. Diesem Vorwurf ist eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen.
War schon bei der Gemengelage der Grundstücke ursprünglich die Einzel-
parzelle nicht besonders groß (Tagwerk, Morgen), so wurde durch die
Naturalteilung die weitere Verkleinerung des Grundstücks noch be-
günstigt. Jedes Kind erhält bei der Nebergabe gleichen Anteil am
Grundvermögen; das Verlangen nach möglichster Gleichstellung sowohl
in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht bringt es mit sich, daß
namentlich bessere Grundstücke in größerem Maße aufgeteilt werden.
Die Grundstücke werden heute bei einer etwaigen Teilung meist der
Länge nach gespalten, um sich einen vorhandenen Zufahrtsweg zu er-
halten; Teilungen der Breite nach kommen äußerst selten vor.

Die Parzellierung scheint schon in früher Zeit, insbesonders an
Orten, wo der Fürstbischof von Würzburg, Klöster, Stiftungen Grund-
herrn waren, die die fortwährende Zersplitterung des Grund und Bodens
nicht verhüten konnten, ziemlich weit gediehen zu sein; die seit der
Befreiung des Bauernstandes von den grnndherrlichen Fesseln allgemein
zugelassene Freiteilbarkeit hat die Parzellierung im Grabfeld nicht in
erheblichem Maße gesteigert.

Das Grundsteuerkataster wurde im Jahre 1855 für Unterfranken
fertig gestellt, die nachstehende Tabelle weist die Plannummerzahl auf,
wie sie 1855 festgesetzt wurde.

In der Tabelle ist alles Material verarbeitet, was sich in den
amtlichen Büchern in dieser Hinsicht fand. Das Bild läßt ersehen, daß
die Parzellierung iin Grabfeld einen beträchtlichen Umfang hat. Die
Tabelle zeigt nicht, wieviel Fläche und Plannummern die Waldungen,
Wege, Häuser, Hausgärten ansniachen. Es fällt dies namentlich bei
den Waldungen sehr schwer ins Gewicht, da sie meist nur wenige Plan-
nummern bei einer großen Fläche besitzen. Andererseits würde der
Wegfall der Plannummern der Häuser, Hansgärten, Wege das Bild
etwas günstiger gestalten. Eine amtliche Zusammenstellung über die
Zu- und Abnahme der Parzellen im Laufe der Zeit existiert nicht.
Nun ist klar, daß da, wo Naturalteilung besteht, die Zahl der Grund-
stücke, sei es infolge Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken,
fortwährend wechselt. Würde das Prinzip der Naturalteilung im Grab-
seld konsequent bis ans das Äußerste durchgeführt, so müßte die Zahl
der Plannummern ständig steigen, es müßte ein Zeitpunkt kommen, wo
        <pb n="43" />
        ﻿38

Zu Seite 37: Parzellierung.

A. Die Gemeinden mit Naturalteilung.

Gemeinde	Plan- n ummern	Gesamtsläch	Von der Ge samtfläche beträgt die Waldfläche La	Durch- schnitts grüß der einzelner Plannumme  ar	Durch-  schnitls-  bonitiit	»	kt r-  i  W « 5  s! |  sl»
Alsleben. . .	12668	1153,07	168	11,5	8,8	97
Althauseu . .	5290	1218	141,11	23,2	7,6	84
Aub ....	3703	514,91	77	13,9	6,5	74
Aubstadt. . .	10715	1193,25	227,27	11,1	11,8	55
Breitensee . .	3128	195,66	38,78	15,8	7,6	60
Eyershausen -	7516	1125,38	667,85	14,9	7,7	71
Gabolshausen .	1522	551	5,81	12,2	9,4	81
Gollmuthauseu.	4099	613,1	256,6	14,9	7,4	51
Großbardorf .	16267	1655,29	267,22	10,2	7,5	104
Großeibstadt .	7832	1081,63	158,14	13,8	9,6	74
Herbstadt . .	6685	10l7,85	165	15,2	7,8	70
Höchheim . .	3654	516,16	47,31	14,1	10,8	50
Jpthausen . .	3132	415,77	—	14,2	12,7	83
Jrmelshausen .	3614	786,9	135,6	21,6	11,4	42
Kleinbardorf .	3291	480,37	39,48	14,6	9,1	63
Kleineibstadt .	5715	582,32	53,06	10,2	9,5	76
Königshofen .	8013	1477,4	187	18,4	11,9	45
Leinach . . .	1612	181,42	93,36	11,3	6,7	39
Merkershausen.	5149	89 l,2	63,2	16,4	9,6	62
Obereßfeld . .	3312	661,18	150,5	19,9	8	61
Ottelmannshauscn	3014	557,19	30	18,5	12,7	100
Rothausen . .	5645	607,89	155,32	10,8	8,5	97
Saal....	11484	1556,3	380,65	10,7	9,2	63
Sulzfeld. . .	6170	1586,79	595,95	25,7	6,6	51
Trappstadt . .	7167	1128,67	SO,53	15,7	7,2	58
Untereßfeld . .	4372	696,73	107,76	15,9	9,3	64
Waltershausen.	3,00	600,76	144,4	19,4	9	36
Wülfershausen.	12802	1349,41 !	347,69	10,5	9,9	75
	177031	25025,9	4784,92	15,2	9,1	67

B. Die Gemeinden mit ungeteilter Übergabe.

Schwanhausen .	396	437,39	236,5	110,5	6	17
Serrfeld. . .	814	431,02	100,21	52,9	7,5	26
Sternberg . .	1288	375,32	118,75	29,1	7,2	32
Sulzdors. . .	3895	1303,75	470	33,5	7,2	41
Zimmerau . .	1049	425,79	117	40,6	7,2	33
	7442	2973,27	1042,46	53,3	7	30
        <pb n="44" />
        ﻿39

man an der Grenze des Möglichen angelangt sein würde. Wir haben
jedoch gesehen, daß man heute im Grabfeld den Grund und Boden
nicht wie eine Sache betrachtet, die in beliebig viele Teile zerlegt werden
kann?) Abgesehen davon, daß jede weitere Teilung einem wirt-
schaftlichen Verlust gleichkommt, ist ihr durch die nicht unerheblichen
Kosten der Vermessung durch den Geometer, der notariellen Verbriefung
in vielen Fällen ein Ziel gesetzt. Daher kommen Teilungen der ein-
zelnen Plannummern heute kanni mehr vor, der Bauer trachtet vielmehr
danach, einerseits tunlichst bei der Gutsübergabe jede Teilung von
Grundstücken zu vermeiden, andererseits durch Zukauf der angrenzenden
Grundstücke, durch Umtausch möglichst große Grundstücke zu erhalten.
So kommt es, daß in vielen Fällen die einzelne Plannummer des
Grundsteuerkatasters nicht mit der wirklichen Grnndstücksgröße gleich-
bedeutend ist. In manchen Orten wurde uns von dem Obmann der
Feldgeschworenen mitgeteilt, daß es nicht selten Grundstücke gäbe, die
8—10 Plannummern umfaßten. Die Parzellierung ist also Dank eines
vernünftig geregelten Erbmodus und wirtschaftlicher Einsicht im Abnehmen.

Um nun doch ein genaues und richtiges Bild von der jetzigen
Zerstückelung des Grund und Bodens zu gewinnen, haben wir die
Parzellierung in der Gemeinde Merkershausen näher untersucht-
Merkershausen weist keine besonderen Verhältnisse auf, hat rein agrarischen
Charakter. Der Grund und Boden ist ganz in Händen der dort an-
sässigen Bauern, Naturalteilung bestand schon in der grundherrlichen
Zeit. Ter Boden ist in der Hauptsache eben und von guter Ertrags-
fähigkeit. Die Statistik wurde mit Hilfe eines Grundbuchs aufgestellt,
das die Feldgeschworenen in Merkershausen für ihren eigenen Gebrauch
führen. In diesem Buche sind auf der linken Seite die Plannummern
in fortlaufender Reihenfolge aufgeführt, aus der rechten Seite stehen
die Besitzer derselben verzeichnet. Umfaßt ein Grundstück mehrere
Plannnmmern, so kommt dies ans der rechten Seite dadurch zum Aus-
druck, daß hier mehrmals derselbe Besitzer nacheinander erscheint. Da-
nach konnte festgestellt werden, wieviel Plannummern bei einer Neu-
vermessung wegfallen würden, und wie groß in Wirklichkeit die Zahl
der Grundstücke ist.

Die Merkershäuser Markung umfaßt 891,2 ha, welche in 5449
Plannnmmern zerfallen. Im einzelnen treffen auf
das Dorf (Häuser, Hausgärten) Plannummern 170; Fläche: 7,203 ha

die Wege
den Wald
die Äcker

n

17,321 ha
63,2 ha
718,15 ha

*) Siehe oben S. 24.
        <pb n="45" />
        ﻿40

die Wiesen	Plan nummern: 1118; Flacher 83,096 ha.

das Krautland	„	81;	„	2,23 ha

Die Durchschnittsgröße der einzelnen Plannummer beträgt bei Wald
12,64 ha, bei Äckern 0,178 ha, bei Wiesen 0,074 ha, bei Krantland
0,028 ha. Sehen wir nun, wieviel Plannummern entbehrlich sein
ivürden und wie groß in Wirklichkeit das einzelne landwirtschaftlich
genutzte Grundstück ist.

	Zahl der wegfallenden Plannnmmern	0/  io	Wirkliche Zahl der  Grundstücke	Wirkliche  Durchschnitts-  große
Äcker		1076	26,7	2952	24,3
Wiesen ....	332	29,7	786	10,6
Krautland. . .	20	24,7	61	8,7

Die wirkliche Durchschnittsgröße eines Ackers beträgt also fast
l1/* Morgen, die einer Wiese über 1/i Morgen. Es ist bemerkens-
wert, daß gerade bei den Äckern in der Nähe des Dorfes die meisten
Plannummern wegfallen würden, während an der Peripherie der
Markung eine Plannummer so ziemlich gleichbedeutend mit einem Grund-
stück ist. Der Grund dieser Erscheinung wird wohl hauptsächlich der
sein, daß in der Nähe des Dorfes die fruchtbarsten Äcker sind, die des-
halb imd auch wegen der geringen Entfernung von den Wirtschafts-
gebäuden die begehrtesten sind. Große Parzellierung weisen abgesehen
von den kleinen Gärten, dem sog. Krautland, die Wiesen ans, die
kleinste Wiesenparzelle ist 19 Dezimalen — 0,0065 ha groß. Immer-
hin können die Wiesen, deren Fläche ja auch im Vergleich zu der der
Äcker bedeutend geringer ist, eine größere Parzellierung ertragen, nach-
dem für die Bestellung und Bearbeitung Zufahrtswege nicht gerade so
notwendig sind wie bei den Äckern.

Das obige Beispiel zeigt, daß die heutige Parzellierung noch nicht
ail der Grenze des Möglichen angelangt ist, daß man sich vielmehr
auf dem Weg zur Besserung befindet.

Als Mittel, der Parzellierung wirksam zil begegnen, hat man oft
die Einführung eines Parzellenminimums vorgeschlagen. Bei der Fest-
setzung der Minimalparzelle soll ein Unterschied gemacht iverden zwischen
Acker, Wiese und Wald. Wären die Vorbedingungen für die Ein-
führung gegeben, so wäre es zweckmäßig, im Grabfeld als Minimal-
grenze, unter welche nicht herabgegangeu lverden darf, für Äcker 20 ar
= 1 Morgen, für Wiesen 10 ar — 1/2 Morgen festzusetzen. Die Ein-
führung dieses Parzellenmiuimums würde jedoch an dem Umstand
        <pb n="46" />
        ﻿41

scheitern, daß in einer großen Anzahl von Gemeinden, wie z. B. Anb-
stadt, Großbardorf, Rothausen Äcker und Wiesen im Durchschnitt diese
Größe nicht erreichen.

Sind durch die Naturalteilung die Grundstücke auf eine zu geringe
Größe gebracht worden, so kann nur durch eine Flurbereinigung
geholfen werden. Wenn auch eine Zusammenlegung der zerstreut liegen-
den Grundstücke zu größeren Konrplexen im Grabfeld nicht möglich ist,
so ist doch eine Bereinigung, die die Parzelleuzahl erheblich mindert,
den Grundstücken eine regelmäßige Form gibt und eine Zugänglichkeit
zum Grundstück ermöglicht, von großem Vorteil. Im Bezirk Königs-
hofen ist in Königshofen selbst 1 Flurbereinigung durchgeführt, in
Großbardorf 1 in Ausführung begriffen, in Königshofen und Groß-
cibstadt je 1 beantragt.

Die durchgeführte Flurbereinigung in Königshofen wurde an:
14. Juli 1887, ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten des Flnr-
bereinigungsgesetzes beantragt und im Herbst 1893 auszuführen be-
gonnen. Die Unternehmung bezweckte durch tunlichste Zusammenlegung
der in der Bereinignngsfläche zerstreut und wegelos durcheinander
gelegenen Ackerfeldgrundstücke der Beteiligten wirtschaftlich günstig ge-
staltete Komplexe zu bilden, diese mit den erforderlichen Zn- und Ab-
fahrtsgelegenheiten zu versehen, die bisher nicht geordneten Wasserläufe
zu regeln, wie überhaupt alle Mißstüi:de der Gemengelage und des mit
solcher verbundenen Flurzwanges zu beseitigen und auf diese Weise eine
bessere Benützung von Grund und Boden herbeizuführen. Z

Wie alle Neuerungen, so ist auch dieses Projekt anfangs in
Königshofen auf heftigen Widerstand gestoßen und wenn nicht bei der
Tagfahrt der Art. 21 des Flnrbereinigungsgesetzes, wonach die, welche
bei der Tagfahrt weder in Person erscheinen noch durch einen Bevoll-
inächtigten vertreten sind, als der Inangriffnahme der Flurbereinigung
zustimmend erachtet werden, zur Seite gestanden wäre, so würde die
nötige Majorität nie zustande gekommen sein. Von 219 Beteiligten
stimmten 165 für, 49 gegen die Durchführung des Unternehmens.
Die Flurbereinigung wurde im Jahre 1896 vollendet, die aus der
Bereinigung erwachsenen Vorteile sind im Ganzen auf 51000 Mk.
veranschlagt.

Wie die Flurbereinigung die Minderung der Parzellenzahl bewirkte,
zeigen folgende Zahlen: Die Bereinigung erstreckte sich auf eine Fläche
von 185 ba bei einer Anzahl von 1050 Parzellen, die 219 Beteiligten
gehörten. Die Durchschnittsgröße der Einzelparzelle betrug somit vor
der Flurbereinigung 0,176 ha oder rund 1/3 Tagwerk. Durch die

') Endentscheid der k. Flurbereinigungskommission v. S. Juli 1898.
        <pb n="47" />
        ﻿42

Flurbereinigung verringerte sich die Parzcllenzahl auf 550; die Flächen-
größe der einzelnen Parzelle erhöhte sich demgemäß auf 0,337 ha oder-
rund 1 Tagwerk. Der Erfolg der Flurbereinigung in dieser Beziehung
ist sehr beachtenswert, zumal wenn man berücksichtigt, daß die Mög-
lichkeit der Zusammenlegung durch die große Verschiedenheit der Boden-
lagen erheblich eingeschränkt wurde. Einer größeren Zusammenlegung
steht immer die Naturalteilung entgegen, die eben eine allzu erhebliche
Grundstücksgröße nicht brauchen kann. Während der 10 Jahre, seit-
dem die Flurbereinigung in Königshofen durchgeführt ist, hat sich nach
Angabe des Obmanns der Feldgeschworenen in ihrem Bestände noch
nichts geändert. Es besteht also die Aussicht, daß die schöne Anlage^
deren große Vorteile nunmehr allerseits anerkannt werden, in ihrem
ursprünglichen Zustand auch fernerhin erhalten wird, und daß nicht, wie
bei der Naturalteilung zu befürchten ist, durch fortwährende Teilung
der Grundstücke auf ein unwirtschaftlich kleines Maß der erzielte Ge-
winn wieder wesentlich beeinträchtigt wird.

In den Gemeinden des Bezirkes, in denen die Sitte der Natural-
teilung besteht, würde eine Flurbereinigung durchweg von großem
Nutzen sein. Der Grund, warum so wenig Gemeinden Teile ihrer
Markung zur Bereinigung bei der k. Flurbereinigungskvmmission an-
gemeldet haben, ist, wie uns versichert wurde, darin zu suchen, daß es
einmal lange Zeit dauert, bis überhaupt das beantragte Unternehmen
in Angriff genoinnien werden kann, daß es aber auch hie und da an
Leuten fehlt, die durch entsprechende Aufklärung und Vorbereitung der
Verhandlungen das Zustandekommen des Projekts ermöglichen.

3.

Güterverkehr und Bodenpreise.

Wo Naturalteilung besteht, ist ein reger Güterverkehr die natür-
liche Folge. Hier läßt ein Kind, das nicht das landwirtschaftliche
Gewerbe betreibt, seinen Anteil an Grundstücken verstreichen, dort sucht
dasjenige der Kinder, das mit seinein Anteil weiter wirtschaften will,
seinen ererbten Grundbesitz durch Zukauf von Grundstücken wieder gu
vergrößern. So gibt es immer Angebot und Nachfrage.

Man darf annehmen, daß fast in allen naturalteilenden Genieinden
des Bezirkes Königshofen alljährlich ein Güterstrich stattfiiidet; in beu
größeren Gemeinden Alsleben, Aubstadt, Königshofen, Saal, Wülfers-
hausen sind 3—4 Güterstriche in einem Jahr keine Seltenheit. Die
Güterstriche werden in der Gemeindestnbe vom Notar abgehalten. Es
ist üblich, daß vor deni eigentlichen Verstrich durch beu Notar ein
        <pb n="48" />
        ﻿43

sog. Probestrich stattfindet, der auf Veranlassung der Versteigerer hin
in einer Wirtschaft von Bürgermeister oder Gemeindeschreiber abge-
halten wird. Die bei diesem Probestrich gemachten Angebote verbinden
den Einzelnen in keiner Weise, auch beim eigentlichen Verstrich bei
seinem Angebot zu bleiben; auf den Probestrichen will man sich vor-
nehmlich darüber orientieren, wo die Grundstücke liegen, ev. welche
Preise für die Grundstücke auf dem Hauptverstrich erzielt werden. Die
Grundstücke werden auf 3 unverzinsliche Zielfristen, jeweils zahlbar an
Martini, gekauft. In neuerer Zeit ist es üblich geworden, den Kauf-
preis in 6 Fristen zu zerlegen; die 3 erstem Fristen sind unverzinslich,
die 3 letzten verzinslich. Dadurch, daß man so die einzelnen jährlichen
Ratenzahlungen kleiner machte, haben die Bodenpreise wieder etwas
angezogen. Es müssen alle günstigen Momente zusammentreffen, soll
ans den Bruttoerträgnissen des Grundstücks während dreier Jahre die
ganze Kaufschuld beglichen werden können. Der Fall, daß wie beim
Ankauf des Schloßgutes in Kleineibstadt durch die dortigen Landwirte
der Kaufpreis der Grundstücke fast ganz aus der Ernte des ersten
Jahres bestritten werden konnte, kommt nicht so häufig vor. Bei Ab-
zahlung des Kaufschillings in 6 Raten ist es wohl nicht allzu schwierig,
die Summe in 6 Jahren herauszuwirtschaften.

Die Hohe der Bodenpreise wird durch verschiedene Momente be-
stimmt. Die Preisbildung erfolgt nicht ans der Grundlage der je-
weiligen Reinerträgnisse des Grund und Bodens, sie wird wesentlich
durch Angebot und Nachfrage beeinflußt. Bei der Wertschätzung eines
Grundstücks geht man nicht von dessen Ertragswert aus, von dem man
sich allerdings auch feine richtige und exakte Vorstellung machen kann;
man sagt sich vielmehr: in diesem Teil der Flur ist die Dezimale Feld
beim letzten Güterstrich so und so hoch gekommen, danach richtet mail
dann sein Angebot.

Strich- und Kauflustige gibt es in großer Anzahl. Der Einzelne
wird um so mehr auf den Grunderwerb angewiesen sein, je mehr für
ihn das Bedürfnis besteht, seinen Betrieb zn erweitern. Nehmen wir
folgenden Fall an: Die Eltern teilen ihr Gut in der Größe voll 12 ha
unter ihre 4 Kinder, die alle Landwirtschaft betreiben; auf ein Kind
trifft also eine Besitzgröße von 3 ha. Jedeni dieser Kinder bringt
der Ehegatte ein gleich großes Besitztum an Grundstücken (tu bäuer-
lichen Kreisen wird darauf gesehen, daß namentlich die Frau mindestens
ebensoviel einbringt) in die Ehe iliit, sodaß nun der landwirtschaftliche
Betrieb der beiden Ehegatten 6 ha nnifaßt. Soll der Lebensunterhalt
allein ans dem Grundbesitz bestritten werden, so reicheil diese 6 ha
nicht aus. Der Bauer ist gezwungen, wenigstens noch 3 ha hinzuzu-
kaufen. So wäre es im Normalfall. Ist aber ein Ehegatte von aus-
        <pb n="49" />
        ﻿44

wärts und bringt statt Grundvermögen bares Geld mit, so muß erst
recht der Betrieb durch Zukauf von Grundstücken erweitert werden.

Der Nachfrage nach Grundstücken wird durch Veräußerung von
Losanteilen, von ganzen Anwesen, die durch Tod, Wegzug des Besitzers
feil werden, endlich von Gütern im Zwangswege genügt.

Außer Angebot und Nachfrage wirken noch andere Faktoren Preis-
bestimmend auf den Verkehrswert ein. Äcker in der Nähe des Dorfes
erzielen höhere Preise als gleich fruchtbare, die au der Peripherie der
Markung gelegen sind. Wir haben schon gelegentlich der Untersuchung
der Parzellierung in Merkershauseu konstatiert, daß nach den dem
Dorfe nahe gelegenen Äckern eine erhöhte Nachfrage besteht. Z Die
Kauflust und Kaufkraft der Leute wird um so größer sein, je weniger
sie mit Fristen aus vorhergehenden Strichen belastet sind.

Zu abnormen Preisbildungen kommt es, wenn jeder der beiden
angrenzenden Grundstücksbesitzer das inmitte liegende Grundstück für
sich streichen will. Es ist im allgemeinen zu begrüßen, wenn der
einzelne Grundbesitzer sein Grundstück durch Zukauf des anstoßenden
auf eine wirtschaftlichere Größe bringen will; allein in manchen Fällen
kann der dadurch erzielte Gewinn nicht den unrentablen Kauf des an-
grenzenden Grundstücks, dessen angelegter Wert zum Ertragswert in
gar keinem Verhältnis steht, aufwiegen. Nicht selten ist die Existenz
dessen, der sich bei der Versteigerung zu unsinnigen Geboten hinreißen
läßt, in höchstein Grade gefährdet.

Die Höhe der Bodenpreise im Grabfeld unterliegt in zeitlicher wie
in örtlicher Beziehung großen Schwankungen. In den 90 er Jahren
des vorigen Jahrhunderts waren die Bodenpreise etwas gedrückt, jetzt
ziehen sie allgemein wieder an. Orte, deren Bevölkerung tut Ver-
hältnis zum verfügbaren Boden zu stark ist, zeichnen sich durch hohe
Bodenpreise ans. So lvar die Gemeinde Saal von jeher ob ihrer
hohen Bodenpreise bekannt und berüchtigt. Es mag dies von dem
Umstand herrühren, daß anfangs und Mitte des vorigen Jahrhunderts
das dort zahlreich vertretene Gewerbe (namentlich Leineweberei) durch
die in den Städten aufblühende Industrie verdrängt wurde, was zur
Folge hatte, daß in der späteren Zeit die starke Bevölkerung ausschließlich
auf den Grundbesitz angewiesen war. Obwohl die Bevölkerung von
1036 Einwohnern um das Jahr 1830 auf 929 um das Jahr 1903
zurückging, ist doch noch die Bevölkerung im Verhältnis zur verfüg-
baren Fläche zu dicht. Die Gemeinde Aubstadt macht in neuerer Zeit
Saal inbezug ans hohe Bodenpreise den Rang streitig.

Bei unseren Erhebungen haben wir, da eine statistische Erfassung

i) Oben S. 40.
        <pb n="50" />
        ﻿45

der Bodenpreise wegen der vielen Momente, die ans die Preisbildung
einwirken, kaum möglich ist, in den einzelnen Gemeinden nach den
Preisen guter, mittlerer und schlechter Grundstücke gefragt. Als Durch-
schnittspreis kann man für gute Äcker 1800—3000 Mk., für mittlere
1000—1800 Mk., für schlechte 0—1000 Mk. pro La festsetzen, die
Wiesen sind durchweg teuerer als die Äcker. In der nachfolgenden
Tabelle sind auszugsweise die Ergebnisse der in den letzten Monaten
in verschiedenen Gemeinden stattgefundenen Güterstriche zusammengestellt.
Es wäre interessant, bei den Grundstücken der Tabelle dem erzielten
Preis den Ertragswert gegenüberzustellen. Man könnte daran denken, die
Steuerverhältniszahl des Grnndsteuerkatasters zu verwerten; das Er-
gebnis würde jedoch ganz unbrauchbar sein, nachdem die Kataster-
bonität der Einzelgrundstücke nicht mehr mit den wirklichen Verhältnissen
übereinstimmt. Wir haben daher auf eine solche Gegenüberstellung
verzichtet. Nachdem es bei den Bodenpreisen in der Richtung nach
unten überhaupt keine Grenze gibt, haben wir in der Hauptsache die
Maximal-Preise für Äcker und Wiesen festgestellt. Bei Aubstadt ist die
Anführung mehrerer Grundstückspreise von Interesse. Vgl. Tabelle S. 46.

Bei den Maximalpreisen für Wiesen in Aubstadt und Saal kann
man wohl schwerlich von einem rentablen Anlagewert sprechen. Für
den Preis (7903 M.), der in Aubstadt für einen La Wiesen von der Art der
Plannummer 5007 bezahlt werden muß, könnte man in Zimmerau
z. B. ein ganzes Gütchen kaufen. Freilich, je kleiner die Einzelparzelle
ist, desto eher findet sie Absatz, desto höher wird ihr Preis sein, desto
mehr wird aber auch der Einzelne geneigt sein, sie im Preis zu über-
schätzen. Man wird mit Schlußfolgerungen aus der Höhe der Grnnd-
stückspreise sehr vorsichtig zu Werke gehen müssen, da in keiner Weise
ersichtlich ist, welche Faktoren bei dem Einzelnen für den Grundstllcks-
erwerb maßgebend waren.

Im allgemeinen kann man sagen, daß in den dichter bevölkerten
Gemeinden die Bodenpreise höher sind, als in den Gemeinden, in denen
das Verhältnis zwischen verfügbarem Land und der vorhandenen Zahl
der Grundbesitzer ein ausgeglichenes ist.

4.

Verschuldung.

Es ist leicht anzusehen, daß unter dem Einfluß der Naturalteilung
der Schwerpunkt in der Verschuldung des Grund und Bodens auf
einem anderen Gebiet liegt als in Anerbenrechtsgegenden. Während
der Anerbe mit der Verbindlichkeit, seine Geschwister in Geld abzu-
        <pb n="51" />
        ﻿Zu Seite 45: Güterverkehr und Bodenpreise.

Gemeinde	Plan-  Nummer		Fläche  ha	Gattung  des  Grund-  stücks	Beim Verstrich erzielter Preis des  Grundstücks  c4t	Preis eines Hektars desselben Grundstücks
Großeibstadt .	420					
	421		0,361	Acker	1471	4075
	422					
	805		0,372		420	1129
	1619		0,120	Wiese	517	4308
	3611	L	0,116		401	3457
	3592					
Trappstadt . .	3358		0,318	Acker	551	1733
	5752		0,308	Wiese	1001	3250
Wülfershausen.	8181		0,102	Acker	261	2559
	9458		0,078	Wiese	421	5397
Aubstadt. . .	5703		0,108	Acker	306	2833
	1401		0,129	„	350	2713
	1292	[	0,304		961	3161
	1293	s				
	3510		0,175	„	773	4417
	3312		0,058	Wiese	266	4586
	10490					
	10491		0,147	„	680	4626
	10492					
	5007		0,031	f	245	7903
Saal....	6527		0,104	Acker	450	4237
	679		0,045	Wiese	271	6022
	5370		0,105		816	7771
	12381		0,065		61	938
Königshofen .	4762		0,221	Acker	557	2520
	7145 1					\
	7159 /		0,242	Wiese	742	3066
Jpthausen . .	2561 &gt;					
	2562		0,573	Acker	822	1435
	2563					
	1031		0,212	Wiese	662	3123
Großbardorf .	878		0,064	Acker	180	2813
	5188					
	5189					
	5190?		0,072	Wiese	266	3694
	5191
        <pb n="52" />
        ﻿47

finden, das ganze Gnt erhält, und so durch die Erbabfindungspflicht
zur Verschuldung gezwungen ist, bekommt jedes Kind bei der Natural-
teilung einen meist schuldenfreien Teil des elterlichen Anwesens. Sind
Schulden in kleinerem Betrage vorhanden, und ist das Hans wertvoll
genug, um sie alle tragen zn können, so werden sie bei der Teilung
auf das Haus gewälzt, was natürlich bewirkt, daß die anderen Ge-
schwister vom Übernehmer des Hauses wenig oder nichts von ihrem
Anteil am Hans heransbezahlt bekommen. Bei einer größeren Anzahl
von Schulden hilft man sich dadurch, daß ein Teil der Grundstücke
zur Abstoßung der Last verstrichen wird. In manchen Fällen läßt es
sich nicht vermeiden, daß auch der mäßige Anteil der einzelnen Kinder
an Grundstücken mit Hypotheken belastet wird. Ist beim Anerben mit
der Gutsübernahme auch zugleich der Verschuldungsgrund gegeben, so
ist er bei der Naturalteilung abgesehen von der Übernahme des Hauses
erst mit dem der Teilung folgenden Erwerb von Grundstücken vorhanden.

Der Bauer kann mit seinem bei der Abteilung erhaltenen Grund-
besitz in den wenigsten Fällen ein Auskommen finden, er ist genötigt,
durch Zukauf von Grundstücken sein Anwesen wieder auf eine solche
Größe zu bringen, daß er sich und seine Familie ernähren kann. Der
Einfluß der Naturalteilung muß sich daher iu der Belastung mit Kauf-
und Strichschilliugshypotheken konzentrieren. An der Verschuldung mit
Kauf- und Strichschillingshypotheken ist naturgemäß in der Hauptsache
der Kleiugrundbesitz und Mittelgrundbesitz beteiligt. Da das Hans nur
von einem Kind unter der Verpflichtung, die Anteile der anderen Ge-
schwister in Geld hinanszubezahlen, übernommen wird, so kommt auch
noch die Belastung des Übernehmers des Hauses mit Hypotheken für
Hinauszahlungen in Betracht. Besonders mißlich wird diese Ab-
findungspflicht da empfunden, wo der Wert des Hauses unverhältnis-
mäßig höher ist als der Wert der zuiu Haus gehörigen Grundstücke.
Es ist dies meist in Orten der Fall, wo früher bei den geschlossenen
Gütern größere Häuser für die Aufnahme eines zahlreicheren Haus-
halts erforderlich waren, während die dann eingefiihrte Sitte der Natural-
teilung nicht so recht diese großen Gebäulichkeiten verwerten konnte.

Eine Statistik der Kauf- unb Strichschillings- und der Hinaus-
zahlungshypotheken, ausgeschieden aus die einzelnen Besitzgruppen, ist
auch für den kleinen Bezirk des Grabfeldes mit fast unüberwindlichen
Schwierigkeiten verknüpft; ihr Resultat würde zudein mit der aufge-
wendeten Mühe in gar keinem Verhältnis stehen, nachdem der Inhalt
der Hypothekenbücher nicht in allen Fällen mit der tatsächlichen Ver-
schnldung übereinstimmt. Wir müssen uns daher mit dem vorhandenen
statistischen Material begnügen. Es wurden iu Bayern zwei Versuche
gemacht, die Jmmobiliarschuldeu der Landwirtschaft statistisch zn erfassen.
        <pb n="53" />
        ﻿48

Durch Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der Justiz vom
6. Oktober 1894, die Aufstellung jährlicher Nachweisungeu über die
Bewegung im Hypothekenoerkehr in den Landesteilen rechts des Rheins
betr. (I. M. A. Bl. S. 190 ff.), werden von: 1. Januar 1895 be-
ginnend zum Zweck der Herstellung einer Statistik über die Bewegung
im Hypothekeuverkehr die Beträge der alljährlich in den Hypotheken-
büchern zur Eintragung und Löschung kommenden Hypotheken in be-
sonderen Verzeichnissen ausgewiesen. Wenn auch diese Statistik der
Hypothekenbewegnng zwar nicht eine Bestandsaufnahme der Jmmobiliar-
schnlden völlig zu ersetzen vermag, so werden ihre Ergebnisse ein uni
so brauchbarerer Maßstab zur Beurteilung der ländlichen Verschuldung,
je länger sie fortgesetzt wird.

Zur Ergänzung dieser Statistik wurde mit Entschließung des
k. Staatsministerinms des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Ge-
werbe und Handel, vom 26. Oktober 1894 eine außerordentliche Unter-
suchung der gesamten wirtschaftlichen Lage einzelner typischer Land-
gemeinden mit besonderer Berücksichtigung der Verschuldung angeordnet.
Vom Bezirke Königshofen befand sich Obereßfeld unter den Erhebungs-
gemeinden. Z Wir geben zunächst im folgenden das ermittelte Bild der
Verschuldung von Obereßfeld wieder.

Der Erhebungskommissär hat zum Vergleichen folgende Besitz-
gruppen gebildet: „Für den Kleinbesitz wird als Höchstgrenze 7 da und
für den Mittelbesitz als Höchstgrenze 13 da aufgestellt. Hierbei ist die
Erwägung maßgebend, daß der Ertrag eines Anwesens von weniger
als 7 da kaum die notwendigsten Bedürfnisse liefert, daß hingegen die
Bewirtschaftung eines Anwesens bis zu 13 da annähernd einen ge-
nügenden Lebensunterhalt bietet und der Besitz eines Anwesens von
über 13 da schon einen besseren Lebensaufwand gestattet.

A. Jmmobiliarschulden in Obereßfeld.

I. Größe des Grundbesitzes und Wert desselben.

Zu den sämtlichen Anwesen gehören			Wert
eine landwirt- schaftlich benutzte Grundfläche	eine forstwirt- schaftlich benutzte Grundfläche ha	int  Ganzen  ha	des ganzen Grundbesitzes der  Gebäude  'M
405,630	15,573	421,209	573 677

0 Untersuchung der wirtschaftlichen Verhältnisse in 24 Gemeinden des König-
reichs Bayern. S. 354 ff.
        <pb n="54" />
        ﻿49

II. Jmmobiliarschuldenstand.

Die im Hypothekenbuche auf dem Anwesen
eingetragenen Schulden

Darlehens-

Hypotheken

einschließlich

der

Ewiggelder

Mk.

63214

Kauf- und
Strich-
schillingsreste
Reste aus
Tausch-
aufgaben

Mk.

Familien-
schulden
Erbabfin-
dungen.
Eltern guter,
Voraus,
Hausgelder,
Zehrpfennige
Ehe-
einbringen
u. s. w.
Mk.

12269

10800

Sonstige

Hypothek-

schulden

Mk.

6668

Summe
aller im
Hypotheken-
buche
einge-
tragenen
Schulden

Mk.

92951.

Hiervon
kommt in
Abzug
der durch
Annuitäten-
zahlungen
oder in
sonstiger
Weise
getilgte
Kapital-
betrag von

Mk.

16587

Die

tatsächliche

Jmmobiliar-

verschuldung

beträgt

sonach

Mk.

76364

III.	Verhältnis des Jmmobiliarschuldenstandes znm
ermittelten Grundwert.

Ermittelter Wert der Immobilien	Jmmobiliar-  Schulden	Prozentverhältnis der Jmmobiliarschulden zum Jmmobiliarwerte
	c4t	%
573677	76364	13,31

Obereßfeld nimmt unter den 24 Erhebnngsgemeinden inbezng auf
die Höhe der Verschuldung die 5. niederste Stelle ein.

IV.	Grundwert und Jmmobiliarschuldenstand
verteilt auf die einzelneu Besitzgruppen.

Gesamtwert  des  Grundbesitzes			Tatsächliche  Jmmobilienschulden			Verhältnis der tat- sächlichen Jmmobiiieu- schulden zum Grund- wert der betreffenden Besitzungen		
kleinerer  Besitz  C/fi	mittlerer  Besitz  c46	größerer  Besitz	kleinerer  Besitz	mittlerer  Besitz  crfi	größerer  Besitz	kleinerer . Besitz	mittlerer  Besitz	größerer  Besitz  %
93727	194750	285200	|17464	14795	44105	18,63	7,60	15,46

Stein ert, Zur Frage der Naturalteilung k.

4
        <pb n="55" />
        ﻿50

B.

Kurrentschulden in Obereßfeld.

Der Gesamtbetrag der ermittelten Kurrentschuldeu beträgt 54333,
d. t. 71,15 % der Jmmobiliarschuldeu und verteilt sich auf die Besitz-
gruppen wie folgt:

Kleiubesitz 12345.—

Mittelbesitz JK 28618.—

Großbesitz ^ 13770.—

Nach Abzug der Hinauszahlungsanteile betragen die Kurrentschuldeu
beim Kleinbesitz cJt 4945.

„	Mittelbesitz Jt 19617.—

„	Großbesitz 13370.—

Als Gründe der Verschuldung werden unter anderen aufgeführt:
„Bei 7 Wirtschaften bilden die Hinauszahlnngsanteile der Geschwister
bezüglich des Wohnhauses den hauptsächlichsten Verschuldnugsgrund.
Beim mittleren und größeren Besitz treten die Äckerkaufschillingsschulden
besonders hervor, weil sich hier ein starkes Streben nach Ausdehnung
der Wirtschaft geltend macht, und hiebei häufig übersehen wird, ob sich
der Ankauf rentabel erweist oder nicht. Bemerkenswert ist, daß sich
die Hinauszahlungsschulden nnr beim mittleren und kleineren Besitz
finden, während der größere Besitz hiervon frei ist. Diese Erscheinung
hat ihren Grund teils darin, daß bei Abtretung von größeren Be-
sitzungen Abweichungen von dem gewöhnlichen Modus insofern vor-
kommen, als auch die Gebäulichkeiten in die Losteile eingeworfen werden,
weil letztere an und für sich einen größeren Wert repräsentieren, teils
darin, daß günstige Bewirtschaftung oder vorteilhafte Verheiratung eine
baldige Abstoßung ermöglichen. Die Belastung in dieser Hinsicht wirkt
beim kleineren Besitz stärker als beim mittleren, weil bei ersterem der
Wert der Grundstücksanteile im Verhältnis zum Wert der Gebäulich-
keiten zu gering ist"

Wir sehen, daß die Verschuldung in Obereßfeld trotz des der Er-
hebung vorausgegangenen Notjahres 1893 einen noch unbedenklichen
Grad erreicht hat. Bei den Hinanszahlungsanteilen scheint die hypothe-
karische Sicherstellung nicht die Regel zu bilden. Die nach Abzug der
Hinauszahlnngsanteile verbleibenden Kurrentschuldeu des Mittel- und
Großgrundbesitzes setzen sich in der Hauptsache aus Kauf- und Strich-
schillingen zusammen, da von diesen Besitzgruppen in der Regel bei
solchen Schulden keine hypothekarische Sicherheit verlangt wird. —

Die fortlaufende statistische Erhebung erstreckt sich auf die Ein-
tragungen und Löschungen der Hypotheken. Nachstehend folgt zunächst
die Gesamtsumme der Hypothekeneintragungen und Löschungen ans den
        <pb n="56" />
        ﻿51

land- und forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken des Amtsgerichts-
bezirkes Königshofen in den Jahren 1895—1902.

Jahr	Summe	
	Eintragungen	Löschungen
1895	430559	369789
1896	450123	464592
1897	625479	543623
1898	442019	388381
1899	507149	387979
1900	411731	448303
1901	413664	319147
1902	414416	492802
Insgesamt	3695440	3444616

Die Eintragungen und Löschungen sind in diesen Jahren im großen
und ganzen gleich, an der höheren Eintragung des Jahres 1897 ist der
Erwerb des Schloßgutes in Kleinbardorf zu 145000 Mk. schuld.

An der Gesamtsumme haben die Kauf- und Strichschillings- und
Herauszahlungshypotheken teil:

Jahr	Kauf- und Strichschillings- hypotheken		Hypotheken für Herans- zahlungen an Eltern, Kinder und Geschwister (Voraus, Hausgelder, Zehrpfennige, Elterngüter, Erbabfindnnge»)	
	Eintragungen	Löschungen	Eintragungen	Löschungen
1895	75682	126495	24582	9849
1896	71520	102357	14110	23032
1897	102586	268665	20551	6718
1898	102941	101151	19804	26222
1899	229012	121542	18410	10227
I960	142666	129974	13916	19564
1901	125856	113156	36880	22732
1902	127911	146309	43985	10832
Insgesamt	978174	1109649	192238	129176

Die Kauf- und Strichschillingshypotheken betragen 26,47 °/0 aller
Einträge, 32,21 °/0 aller Löschungen auf den land- und forstwirtschaftlich
benutzten Grundstücken.^) Wir haben hier ein nicht unbeträchtliches
Plus der Löschungen. Die Verschuldung mit Kauf-Strichschillingen ist

i) Die Gesamtbelastung der land- und forstwirtschaftlich benutzten Grundstücke
in den Jahren 1895—1905 stellt sich, die 2 oben ausgeführten Kategorien ausge-
nommen, im einzelnen folgendermaßen dar:

4*
        <pb n="57" />
        ﻿52

nur eine vorübergehende und darum ganz unbedenkliche. Im günstigste»
Fall kann eine Kauf- und Strichschillingshypothek nach 3 Jahren ge-
löscht werden, tatsächlich kommeil die Einträge in vielen Fällen nicht
sofort mit Zahlung der Schuld zur Löschung, ja manchmal muß sogar
von Aintswegen darauf gedrungen werden, daß die Hypotheken für eine
in Wirklichkeit nicht mehr bestehende Schuld gelöscht werden; auf eine
solche Anregung von Amtswegen ist die bedeutende Summe der Löschungen
des Jahres 1897 zurückzuführen. Die hypothekarische Sicherstellung
für Kauf- und Strichschillinge ist nicht immer die Regel. Kreditinstitute
verlangen in allen Fällen hypothekarische Sicherheit, die Forderungen
der Privaten aus Grundstücksverkäufeu bilden meist Kurrentschulden,
namentlich tu den besser situierten Gemeinden. So waren im vorigen
Jahr in Merkershausen Fristen im Betrag von ca. 100000 Mk. zu
begleichen, davon war kaum für einige Tauselld Mark hypothekarische
Sicherheit bestellt worden.

Jni allgemeinen herrscht bei der bäuerlichen Bevölkerung im Grab-
feld keine Kreditnot. Hypothekkapitalieu werden von Privaten, Stiftungen,
Sparkassen unb Bankinstituten hingelichen. Der Zinsfuß ist jetzt fast
allgemein auf 4 °/0 herab gesunken. Der Persvnalkredit wird in der
Hauptsache durch die Darlehenskassenvereine, deren es 18 im Bezirke
gibt, befriedigt. Der Landwirt erhält durch die Darlehenskassenvereine
einen billigen Kredit und wird vor wilcherischer Ausbeutung, wie dies
früher bei Viehkäufen sehr häufig geschah, geschützt. Die Tätigkeit der
Darlehnskasseuvereiue erstreckt sich außerdem auch auf verschiedene Zweige
des landwirtschaftlichen Erwerbslebens. Durch Beschaffung von laud-

I. Hypotheken auf Grund erklärten Privatwillens (Vertragshypotheken — HA 13-

1. Darlehenshypotheken			4. Hypotheken für Renten-, Unter- halts- und sonstige Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen
a) Annuitäten- hypotheken	b) Hypotheken öffentlicher Kassen, Korporationen und Stiftungen (soweit nicht Annuitätcn- hypotheken)	c) Sonstige  Darlehens  Hypotheken	
E	L	E	L	E	L	E	L
193700	114350	1119726	813758	665660	816502	288377 295642

Es fällt der verhältnismäßig geringe Anteil der Kauf- und Strichschillings-
hypotheken an der Gesamtbelastnng ans. Doch ist hier einmal zu berücksichtigen,
daß mindestens die Hälfte der Grnndstückskaufschillinge Kurrentschulden sind, weiter
ist in Betracht zu ziehen, daß in der Statistik eine strenge Ausscheidung der Kauf-
nnd Strichschillingshypotheken nicht durchgeführt werden kann. So sind z. B auch
in den Darlehenshypotheken Kauf- und Strichschillinge enthalten. Dies erklärt sich
aus dem Hergang der Hypothekbestellung: Zuerst werden gewöhnlich Kurrent-
schulden nach und nach in kleineren Beträgen bei Grundstücks-, Biehkäufen u..s. w.
        <pb n="58" />
        ﻿53

wirtschaftlichen Geräten, Kunstdünger, durch Anschaffung von Maschinen
zu gemeinsamer Benutzung tragen sie viel zur Minderung der Produk-
tionskosten bei.

5.

Bevölkerung.

1. Einfluß der Naturalteilung auf die Bevölkerung überhaupt.

Im Anfang des vorigen Jahrhunderts haben die Landesherrn die
Naturalteilung als ein Mittel, die Bevölkerung zu vermehren, gefördert?)
Dieses Bestreben begegnet uns nicht nur in den fränkischen Gebiets-
teilen, sondern auch im übrigen Bayern. So heißt es in einem Mandat
der bayerischen Landesdirektion vom 27. Februar 1805: „Nach staats-
wirtschaftlicheu Ansichten befördert nichts die Vergrößerung des Pro-
duktiousfeldes und der zweckmäßigen Bevölkerung mehr als die Auf-
lösung der Gebundenheit der Güter."") Von verschiedenen Orten des
Grabfeldes ist überliefert, daß die Bevölkerung dieser Orte beim Über-
gang von der Gebundenheit zur Freiteilbarkeit ganz bedeutend hinauf-
schnellte. In Großbardorf zählte man im Jahr 1800 154 Wohnungen
und 605 Seelen, 100 Jahre vorher hatte das Dorf nicht halb soviel
Einwohner. Die Ursache dieser Mehrung war, daß ehedem alles Grund-
eigentum in 56 geschlossene Höfe geteilt war, während nm das Jahr
1800 diese sämtlichen Höfe zerschlagen waren?) Wo es 1800 noch
geschlossene Güter, die aber in der Folgezeit aufgeteilt wurden, gab,

bis 16 des Hypothekengesetzes)				II. Hypotheken auf Grund gesetzlichen Titels			
5. Kautions- hypotheken		6. Sonstige Vertrags- hypotheken		a) nach Hyp.-Ges.  § 12 und Brand- vcrs.-Ges. Art. 46		b) Zwangs- und Arresthypotheken	
E	L	E	L	E	L	E	L
141652	41488	2126	4332	36302	43362	77485	76357

kontrahiert; erst wenn diese eine beträchtliche Höhe erreicht haben, wird zur Ab-
stoßung dieser Beträge ein größeres Darlehen gegen Hypothekbestellung aufge-
nommen. In der Schuldurkunde erscheint dieser Sainmelpvsten einfach als Dar-
lehen, wodurch natürlich eine Ausscheidung der einzelnen Berschuldungsgründe un-
möglich gemacht wird.

0 Siehe oben S. 18.

ch Fick, bäuerliche Erbfolge S. 31.

a) Bundschuh Band 2 S. 398.
        <pb n="59" />
        ﻿54

läßt sich das Anwachsen iin 19. Jahrhundert stufenweise nachweisen,
sofern keine sonstigen besonderen Verhältnisse vorlagen, die das Wachsen
oder Abnehmen der Bevölkerung irgendwie beeinflußten. Am deut-
lichsten tritt die Bevölkerungszunahme in Höchheim, wo anfangs des
vorigen Jahrhunderts die 42 Hubgüter zerschlagen wurden, hervor.
Höchheim hatte im Jahre

1800	1830	1879	1903

296	299	413	464 Einw.

Wir sehen, daß der Übergang von ungeteilter zu geteilter Guts-
übernahme ein Anwachsen der Bevölkerung bewirkt. Man sollte glauben,
daß die Naturalteilung auch selbst wieder einen solchen mehrenden Ein-
fluß ausübt. Durch die Aufteilung des Grundbesitzes unter die Kinder
und durch die dadurch bewirkte wirtschaftliche Sclbständigmachnng ent-
stehen wieder neue Familien. Diese Erbweise, konsequent durchgeführt, muß.
sollte man meinen, ein stetiges Wachsen der Bevölkerung zur Folge haben.

Der Geburtenüberschuß der Natnralteilnngsgemeinden des Grab-
feldes beträgt in dem Zeitraum 1890—1900 durchschnittlich 118. Und
doch ist die Bevölkerung der Natnralteilnngsgemeinden merkwürdig stabil,
was nachfolgende Tabelle (S. 55) veranschaulicht.

Wie kommt das? Man ist geneigt, sich das Anwachsen der Be-
völkerung in Naturalteilungsgegenden so vorzustellen, daß mail sagt:
jedes Kind bekommt seinen Anteil an Grundstücken, mit dem es sich
selbständig machen kann, die Wirtschaften und Familien müssen sich
natnrnotwendig dementsprechend mehren. Unwillkürlich taucht die Frage
auf: Wo können die Kinder, die das elterliche Haus nicht übernehmen,
unterkommen? Das elterliche Haus bietet doch nur jelveils für de::
Haushalt eines der Kinder Raum, für die übrigen Kinder können doch
nicht immer neue Häuser gebaut werden. Betrachten lvir in der Tabelle
ans S. 55 das Verhältnis zwischen Wohngebäuden und Haushaltungen,
jo ergibt sich in den meisten Orten sogar noch ein Überschuß an
Wohngebäuden.

Dem Wachstum der bäuerlichen Wirtschaften und Familien ist
immer durch die Ertragsfähigkeit und Unvermehrbarkeit des Grund und
Bodens eine natürliche Grenze gesetzt. Das weiß der Bauer; er richtet
sich auch danach.

Die Stabilität der Bevölkerung erklärt sich ans mannigfachen
Gründen. Nicht alle Kinder heiraten, nicht selten kommt es vor, daß
mehrere Geschwister zusammen auf dem elterlichen Anwesen forthausen
oder daß eines der Geschwister bei einem der Verheirateten lebt. Am
meisten wird der Boden durch Wegzug der Kinder entlastet. Die im
großen und ganzen günstige Besitzverteilung im Grabfeld zeigt, daß
eine Abstoßung der überschüssigen Elemente erfolgt. Ein Teil heiratet
        <pb n="60" />
        ﻿55

iu auswärtige Haushaltungen ein, ein Teil erlernt ein Gewerbe, studiert,
ein Teil findet in dienender Stellung Unterkommen, bleibt beim Militär
findet Anstellung bei der Bahn oder Post, kurz es gibt mancherlei Zweige
des Erwerbslebens, die die überschüssige bäuerliche Bevölkerung aufnehmen

Zu Seite 54: Bevölkerung.

									1900	
Gemeinde	Stand der Bevölkerung am					1. Dezember			-Zs	§&gt;
										S'o-S
	1867	1871	1875	1880	1885	1890	1895	1900	AA ®	* L
Alsleben. . .	613	635	664	681	699	646	614	605	132	124
Althausen . .	323	326	315	337	332	330	338	325	83	71
Aub ....	247	246	259	250	254	255	252	250	54	50
Aubstadt. . .	870	905	914	914	906	867	871	880	200	203
Breitensee .	.	255	249	242	259	257	262	232	252	52	e7
Eyershausen	496	486	485	520	508	475	477	461	109	108
Gabolshauseu .	272	275	294	321	335	320	289	267	60	54
Gollmuthausen.	371	373	374	370	376	381	368	360	83	78
Großbardorf .	790	777	788	839	772	800	752	757	168	158
Großeibstadt .	513	546	527	564	569	552	548	536	124	122
Herbstadt . -	507	513	500	495	483	490	478	465	105	98
Höchheim . .	413	423	408	430	434	456	454	461	86	93
Jpthauseu . .	174	188	197	198	184	177	171	166	43	36
Jrmelshausen .	436	445	439	469	419	430	439	437	92	99
Kleinbardorf .	278	282	281	267	259	236	254	254	58	53
Kleincibstadt .	514	505	489	522	553	531	510	520	120	113
Königshofen	1702	1741	1789	1776	1791	1710	1773	1728	289	423
Leinach . . .	212	205	211	210	217	180	189	183	39	43
Merkershausen.	421	399	397	406	410	397	371	354	83	76
Obereßfeld . -	282	291	274	280	291	292	267	260	52	55
Ottelmannshausen	192	175	174	175	165	174	165	163	35	31
Rothausen . -	272	271	281	292	317	324	306	280	71	59
Saal ....	965	989	982	999	1020	954	932	929	235	231
Sulzfeld . . -	620	606	624	661	643	651	658	631	127	128
Trappstadt . .	668	643	676	696	695	670	616	587	136	130
Untereßfeld . .	399	403	381	359	350	333	347	324	80	73
Waltershausen.	467	465	465	458	468	462	445	432	97	97
Wülfershausen.	848	855	872	874	882	830	844	832	206	187
	14120 14222		14302 j 14622 j 14589			14185	1396013719		3019	3050
        <pb n="61" />
        ﻿Seite  1 1	h	OT		03	to	M-	o	03  CD	03  CO	29  32  35	to  05	to  o«	to	to	to  03	to  to	to	M'  00	15  17		to	M-	©	CD	CO	-1	C5 ox		Hausnummer	
CD  —I	1		-	to		cn		IO	öl	1	IO 1	03	03	to		03	03			05	1	-O	03	to	03		to	to	1 to		Gesamtzahl der Kinder	
O			-							to	to		to											-		to			Noch nicht schulpflichtig	
to								to	»-&gt;-					-					H*	03			to					to	schulpflichtig	(y)  Ö
ro  to		to			03	»-»•	-	03				h-		-	I-1	03	to			03							-		schulfrei zu Hause im Betriebe der Eltern	
to												-			-														im Dorfe verheiratet	"
05								to													to		-						ariswärts  versorgt	
CD				to					03		H-■														to				noch nicht schulpflichtig	
to									&gt;-									t—						03				to	schulpflichtig	c:
05						to	*-*					-		-			to	03		H*-	t—*■	to					-		schulfrei zu Hause im Betriebe der Eltern	
-	-																												im Dorfe verheiratet	»
-1		to				-	to												-										auswärts  versorgt	

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03	^	^ M »T ^1	^	&lt;1	.1	*1	03	(J3 ö	C)	03	O	03	in	Oi	CH ^	Ol	Ol	Oi	üi	O»	Ol	^	^	^

KCOCDHffiOi^CO^	O	GO	05	03	IO	H*	O	CD	CO	C5	Ol	t£*	03	IO	r—	O	CD	CD

00  CD	3 52	03 t—*•	05 Ol IO tO Ol 1	|fi.^Oi^03	03	03 03KM^t0lO&lt;ll	1	^rf^^tOtol	03	Gesamtzahl der Kinder	
	o	tO	h-1	H-*- tO	H-1	Noch nicht schulpflichtig	©
tö~  CD	£ ^	tot-*	to	to	f—	to	to to to	H*	schulpflichtig	
03	12  22	H* H1 tO	tO	V—1	t—1	►—1	(-*• H*	H1	schulfrei zu Hause im Betriebe der Eltern	
Ol	tO 03	&gt;-r	t-*	im Dorfe verheiratet	
o	05	to	to	auswärts  versorgt	
	cd -3	t-^	to H	H*	I—•*	H-*-	noch nicht  schulpflichtig	*9  &amp;
(28 30	IO 05	t—to	►—1	to	to	1—*• 1—*	to	to	to	schulpflichtig	
	14  16	t—	03	H*	to	»—* t—^	1—*-	1—*■	tO	1—1	schulfrei zu Hause tm Betriebe der Eltern	
05	t—* Ol	t—t	H-*■	»—*■	1—*•	l-±	im Dorfe verheiratet auswärts versorgt	
I-1  03	-1	05	05		

Hausnummer

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        <pb n="62" />
        ﻿58

Eine Statistik über das Abströmen der überschüssigen Bevölkerung
existiert nicht, obwohl einer solchen nicht unüberwindliche Schwierig-
keiten entgegenstünden. Wir haben eine derartige Statistik für Merkers-
hausen, das, wie schon erwähnt, rein agrarischen Charakter hat, aufge-
stellt. Die Erhebung erstreckt sich nur ans bäuerliche Haushaltungen.

Da die Tabelle nur die Schichtung der Bevölkerung in einem
gewissen Zeitpunkt aufweist, so mußte sie etwas dürftig ausfallen.
Durch eine Beobachtung ans längere Zeit würde das Bild sehr an
Vollständigkeit gewinnen. Immerhin können wir, unterstützt durch
persönliche Erhebung, einige Schlüsse ziehen. Der Bauer im natural-
teilenden Grabfeld kommt verhältnismäßig früh zum Heiraten, gewöhn-
lich nicht lange nach Ableistung des Militärdienstes. Besondere Schwierig-
keiten zur Ermöglichung der Heirat hat er nicht zu überwinden, da er
soviel Grundbesitz, als seine Familie vorläufig zum Lebensunterhalt
braucht, schon besitzt. Auf die Haushaltung treffen in Merkershauseil
im Durchschnitt 3 Kinder; der Bauer mit größerem Grundbesitz legt
sich in der Zahl der Kinder eine gewisse Beschränkung mit Rücksicht
auf die spätere Grundbesitzteilung auf, doch kann mail bei tveitem nicht
voil einem Zweikindersystem sprechen, wie es die Zwangsteilung des
Code Napoleon zeitigte. Die Zahl 5—6 zu überschreiten, sticht er zil
vermeiden.

Was nun die Entlastung des Grund und Bodens in Merkers-
hauseu durch Auswanderung betrifft, so ist zu bemerken, daß die Söhne
der Bauern mit größereni Grundbesitz meist im Orte selbst wieder eineil
eigenen Haushalt gründen, während man die Töchter auch auswärts
zu versorgen sucht. Die Söhne begüterter Bauern erlernen selten ein
Handiverk, die Handwerker werden fast ausschließlich voin Kleinbesitz
gestellt. In dienender Stellung befinden sich sehr wenig Personen.

Die gülistige Besitzverteilnng und die Stabilität der Bevölkerung
in Merkershausen zeigt, daß eine Abstoßung der überflüssigen Elemente
erfolgt. Voll den Söhnen siild 10, von den Mädchen 13 auswärts
versorgt; andererseits ist auch wieder nach Merkershausen eingeheiratet
worden. Von 110 Ehegatteil sind 20 Männer und 22 Fraueil von
auswärts. Hier ist zu berücksichtigen, daß die Statistik über das Ab-
strömen der bäuerlichen Bevölkerung eineil kürzeren Zeitraum limfaßt,
etwa 10—15 Jahre als die über das Zuströmen, etiva 30—40 Jahre.
Es zeigt sich also, daß die Bevölkerung in starkem Maße fluktuiert.

2. Einfluß der Naturalteilung auf die Häufigkeit
der unehelichen Geburten.

Es ist schoil des öfteren daralif hingewiesen worden, daß für die
Häufigkeit der unehelichen Geburten die Frage von Bedeutnng sei, ob
        <pb n="63" />
        ﻿59

in einet Gegend der Grundbesitz geteilt oder ungeteilt übergehe. Man
hat dargetan, daß in Gegenden, wo die Sitte der Realteilung besteht,
die Zahl der unehelichen Geburten erheblich geringer sei, als in An-
erbenrechtsgebieten. Diese Erscheinung ist jedoch nicht so aufzufassen,
als ob der Brauch, das Gut einem der Kinder zu übergeben, demo-
ralisierend auf die übrigen Kinder wirke. Die ungeteilte Übergabe ist
nur ein Faktor, der eine größere Häufigkeit der unehelichen Geburten
hervorruft. Der ausschlaggebende Faktor ist bei der Frage nach dem
mehr oder minder häufigem Vorkommen der unehelichen Geburten in
einer Gegend doch die Sitte.

Der Grund, warum der verschiedene Erbmodus in bäuerliche
Güter einen Einfluß auf die Häufigkeit der unehelichen Geburten aus-
üben kann, ist in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu suchen. Der
Bauer in Gegenden mit Naturalteilung hat jederzeit die Möglich-
keit, sich eine Familie zu gründen, da er einerseits selbst schon von
Haus aus Grund und Boden besitzt, andererseits für ihn der Grund-
erwerb nicht mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist. In An-
erbenrechtsgebieten ist nur dem übernehmenden Kind das Heiraten
ermöglicht, die anderen Kinder müssen meist in Ermangelung eines
selbständigen Haushaltes als Knechte oder Mägde ledig auf dem elter-
lichen Gute bleiben, sofern sie es nicht vorziehen, auszuwandern. So
erklärt sich die Verschiedenheit inbezug ans die Zahl der unehelichen
Geburten.

Will man die Wirkung der Naturalteilung ans die Häufigkeit der
unehelichen Geburten zahlenmäßig darstellen, so sind verschiedene Um-
stände dabei zu berücksichtigen. Vor allem sind bei Aufstellung einer
solchen Statistik die Personen, die keine Grundstücke besitzen, die über-
haupt nie in die Lage kommen, Grundbesitz zu erwerben, auszuscheiden,
weiter sind die vor der Eheschließung geborenen Kinder nicht zu den
unehelichen zu rechnen.

Wir haben 2 Abhandlungen, die sich mit dem Einfluß der bäuer-
lichen Erbweise ans die Häufigkeit der unehelichen Geburten beschäf-
tigen, einmal einen Aufsatz von Fick: „Die Häufigkeit der unehelichen
Geburten unter der bayerischen Landbevölkerung"Z als Anhang §ur
„Bäuerlichen Erbfolge", dann Lindner: „Die unehelichen Geburten als
Sozialphänomen", VIII. Abschnitt (S. 129 ff.), welcher Abschnitt vom
Einfluß der Berufs-, Besitz- und Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung
ans die Häufigkeit der unehelichen Geburten mit besonderer Berück-
sichtigung der agrarischen Zustände und der Übertragnngsformen land-
wirtschaftlicher Güter handelt.

9 „Bäuerliche Erbfolge" S. 303 ff.
        <pb n="64" />
        ﻿60

Fick teilt die Bezirksämter Bayerns nach der Zahl der unehelichen
Geburten in 6 Gruppen und bezieht in jeder Gruppe die Zahl der
Grundbesitzenden auf 100 Einwohner überhaupt, scheidet nicht die rein
landwirtschaftliche Bevölkerung ans. Das Bezirksamt Königshofen
bildet mit den beiden Anerbenrechtsbezirken Brückenau und Ebern die
Gruppe III, die in Unterfranken den höchsten Prozentsatz an unehe-
lichen Geburten aufweist. In Gruppe III sind von 100 Geburten
unehelich: 10,1—15,0; von 100 Einwohnern haben in dieser Gruppe
17% Grundbesitz.

Lindner gelangt auf anderem Wege zu gleichem Resultat; er sucht
dabei eine reinere Ausscheidung der landwirtschaftlichen Bevölkerung
zu gewinnen.

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hofen

Ebern

70,4 113,4
67,3 | 18,1

5,6

4,67

5,65

3,46

3,76

21

18

29

26

10,2

12,1

2,85

3,92

Das Ergebnis beider Autoren ist insofern korrekturbedürftig, als
in beiden Tabellen der seit 1900 vom Bezirk Königshofen abgetrennte
Bezirksamtssprengel Hofheim noch mit inbegriffen ist. Die nachfolgende
Statistik enthält lediglich die Zahlen der 28 natnralteilenden Gemeinden
des Bezirkes Königshofen.

Jahr	Zahl der Geburten	Darunter  unehelich  Geborene	in %	Ehe  schließungen
1901	392	21	5,38	92
1902	435	23	6,44	88
1903	432	31	7,18	198
1904	441	25	5,67	119

Von den unehelichen Müttern gehören dem bäuerlichen Stande an
(es wurden ausgeschieden Dienstmägde, Tagelöhnerinnen):
        <pb n="65" />
        ﻿61

~ h	Zahl der von bäuerl.	0/

^ '	miehel. Müttern Geborenen	0

1901	11	2,8

1902	12	2,76

19C3	14	3,24

1904	11	2,49

Es ist dies ein verschwindend kleiner Prozentsatz. Die Orte des
Milzgrnndes einschließlich Aubstadt haben an den unehelichen Geburten
einen verhältnismäßig starken Anteil.

6.

Sonstiges.

Es ist unverkennbar, daß die Naturalteilung ans den Menschen
selbst und seine Lebensweise einen Einfluß ausübt. Der Unterschied
fällt nicht so sehr ans dem eng begrenzten Gebiet des Grabfeldes in
die Augen; doch vergegenwärtige inan sich das Bild eines echten alt-
bayerischen Hosbaueril und das eines einfachen fränkischen Bauern.
Ter Bauer im Gebiete der Nattiralteilung ist im Gegensatz zum Bauern
des Anerbenrechtsgebietes, der schon in jungen Jahren ein großes Gut
erhält, gezwungen, mit seinem kleinen Besitztum sehr haushälterisch zu
wirtschaften und sich auf die einfachsten Lebensbedürfnisse zu beschränken.
Dem Bauern des uaturalteilendeu Grabfeldes ist Fleiß, Sparsamkeit
und Nüchternheit liachznrühmen. Bei der kleineren Besitzgröße ist eine
intensive Bodenbestellung natürlich und notwendig. Ter Durchschnitts-
ertrag vom Hektar belief sich im Bezirk Königshofen 1902
bei Winterweizeu Winterroggen Sommergerste Hafer
auf 25,5	21	27,5	21 Doppelzentn.

Hinsichtlich der Wohnungen ist ein Unterschied zwischen den
Gegenden mit geteilter und ungeteilter Übergabe bemerkbar. Zn jeder
einzelnen Besitzgröße muß ein mehr oder minder großer Komplex von
Wirtschaftsgebäuden gehören. Tie Größe der Gebäude hat sich nach
der Größenzusammensetznng des Grundbesitzes zu richten. Die Natural-
teilung verlangt, da sie eine kleinere Besitzeinheit schafft, auch ent-
sprechend kleinere Gebäude, soll nicht Grundkapital und Gebändekapital
außer allem Verhältnis stehen. Die Gebäude sind daher im Grabfeld
meist klein und nicht gerade von gefälligem Äußeren. Das Wohnhaus
ist einstöckig, das Wohnzimmer bildet mit dem anstoßenden Schlaf-
zimmer und einer Kammer die einzigen Räume des Stockes; zwischen
den Giebeln befindet sich die ein- oder zweifenstrige sog. bessere Stube.
Ist die Familie noch klein, so genügt ein solches Haus vollkommen den
        <pb n="66" />
        ﻿62

Ansprüchen, die an dasselbe gestellt werden. Mit dein Anwachsen der
Familie macht sich die Kleinheit und Enge des Hauses oft empfindlich
bemerkbar; durch Wegzug oder Verheiratung der Kinder wird dieser
Mißstand allmählich wieder behoben.

Der Bauer des Teiles des Grabfeldes, wo Naturalteilung besteht,
ist meist in der Lage, seinen Grundbesitz allein mit seiner Familie zu
bewirtschaften, ohne ans fremde Hilfskräfte angewiesen zu sein. Sobald
die Kinder der Schule entwachsen sind, werden sie bis zu ihrem
Scheiden aus dem Elternhaus zu landwirtschaftlichen Arbeiten heran-
gezogen. Kommt eines der Kinder in Wegfall, so macht sich die
fehlende Arbeitskraft deshalb nicht fühlbar, weil sich mit dem Verlust
der Arbeitskraft eines Kindes auch der Grundbesitz mindert. Wo
Knechte und Mägde in einem landwirtschaftlichen Betrieb nötig sind,
wird zurzeit über hohe Löhne der Dienstboten geklagt.

Bei der durch die Naturalteilung geschaffenen geringen Größe des
einzelnen Grundstücks ist ein erhöhter Aufwand an Arbeit und Kosten
zur Bewirtschaftung notwendig. Liegen die Grundstücke weiter vom
Wirtschaftsgebäude entfernt, so steigern sich diese Nachteile ganz erheb-
lich. Neben großem Zeitverlust wegen des häufigeren Übergangs von
einem Grundstück zum andern füllt noch der Verlust an Grund und
Boden ins Gewicht. Durch die große Zahl der Parzellen werden
viele sonst als Grenzmarken unnötige Furchen veranlaßt, die zusammen
ein nicht unansehnliches Stück Grund und Boden der Bebauung ent-
ziehen. Die Benützung von arbeitssparenden Maschinen ist im Grab-
feld meist erheblich eingeschränkt, wenn nicht in manchen Orten fast
ganz ausgeschlossen. Für die bäuerlichen Betriebe kommen im Bezirk
lediglich Säe- und Mähmaschinen iubetracht. Säemaschinen werden,
abgesehen von den Großbetrieben der Rittergüter, noch in sehr wenigen
Wirtschaften verwendet. Getreidemähmaschinen haben seit dem letzten
Jahrzehnt, nachdem die Konstruktion etwas einfacher und solider ge-
worden ist, mehr Eingang gefunden. In Königshofen hat sich in
neuerer Zeit eine Mähmaschine, die sowohl zum Getreide- wie zum
Grasmähen benützt, von einem Pferd gezogen werden kann und ohne
Ablegevorrichtung eingerichtet ist, eingebürgert. Das Streben nach
rationeller und reittabler Verwendung der Mähmaschinen wurde uns
in Königshofen mit als ein Hauptgrund angegeben, möglichst große
und gleichmäßige Grundstücke durch Kauf des angrenzenden oder durch
Tausch gu erhalten.

Die Sitte der Naturalteilung übt endlich einen Einfluß auf die
Viehhaltung ans. Das gewöhnliche Gespann ist Rindvieh, Pferde
werden meist nur von größeren Grundbesitzern gehalten. Besitzen
kleinere Grundbesitzer als Gespann Pferde, so werden sie außerdem
        <pb n="67" />
        ﻿63

zum Lohnfuhrwerk, zur Bestellung fremder Felder verwendet. Nach-
stehend folgt das Ergebnis der Viehzählung vom 1. Dezember 1904,
das aufgrund der bezirksamtlichen Akten zusammengestellt wurde. Dabei
ist zu berücksichtigen, daß das Vieh der großen Gutshöfe, das, streng
genommen, für unsere Betrachtung hätte ausgeschieden werden müssen,
und das namentlich bei den Pferden einen großen Prozentsatz ausmacht,
mit inbegriffen ist. Am 1. Dezember 1904 waren im Bezirk Königshofen

Pferde	Schweine	Rindvieh	Schafe	Ziegen
856	10556	11389	4202	2025
Davon hatten die 28 Naturalteilnngsgemeinden				
Pferde	Schweine	Rindvieh	Schafe	Ziegen
776	9530	10400	3932	1863
auf 1 grundbesitzende Haushaltung treffen:				
Pferde	Schweine	Rindvieh	Schafe	Ziegen
0,28	3,46	3,77	1,43	0,67.

Schlußwort.

Die Naturalteilung, wie sie heute im Grabfeld geübt wird, hat
tiberwiegend günstige Wirkungen, ein Zeichen, daß in der Teilung des
Grundeigentums das wirtschaftlich richtige Maß eingehalten wird.

Die Besitzverteilnng gestaltet sich unter dem Einfluß der Natural-
teilung günstig. Wenn auch einerseits die bäuerlichen Besitzgrößen nicht
gu bedeutendem Umfang anwachsen können (33 ha als Höchstgrenze), so
ist andererseits die größere Anzahl der bäuerlichen Wirtschaften nicht
so klein, daß sie als Zwergtvirtschaften bezeichnet werden können.

Für die bestehende Parzellierung kann die heute herrschende Sitte
der Naturalteilung nicht verantwortlich geniacht werden. Die weit-
gehende Parzellierung geht im größten Teil des Grabfeldes auf Jahr-
hunderte lange Übung der Naturalteilung zurück. Wir haben gesehen,
daß der gesunde Sinn des Landwirtes der Zersplitterung entgegen zu
arbeiten sucht, der Bauer allein ivird jedoch in dieser Hinsicht wenig
erreichen können. In diesem Bestreben muß ihn die staatliche Agrar-
politik unterstützen. Hier ist die Anwendung von „kleinen Mitteln",
namentlich die Durchführung einer Flurbereinigung am Platze. Allein
eine Bereinigung in größerem Maße scheitert an der immer noch unzu-
        <pb n="68" />
        ﻿64

reichenden Besetzung der k. Flnrbereinigungskommission. Eine besondere
Flnrbereinigungskommission, die aus Antrag des Landrates durch könig-
liche Entschließung für Unterfrauken ev. noch für einen weiteren Re-
gierungsbezirk gebildet würde (vgl. Art. 18 Flurbereinigungsges.) hätte
sicherlich auf Jahrzehnte hinaus Gelegenheit, eine für die Landwirtschaft
segensreiche Tätigkeit zu entfalten. Man wende nicht ein, das Ver-
langen der Kinder nach völliger Gleichstellung ani Grundvermögen mache
eine unter großen Mühen zustande gekommene und mit erheblichen
Kosten verbundene Flurbereinigung wieder zu nichte, es sei eine Sisyphus-
arbeit gewesen, da in absehbarer Zeit der Grund und Boden genau so
zersplittert und unzugänglich sei wie zuvor. Wir glauben dem ent-
gegenhalten zu dürfen, daß sich seit der Vollendung der in der Königs-
hofener Flur, übrigens deni größten und fruchtbarsten Teil der ganzen
Markung, durchgeführten Flurbereinigung in ihrem Bestände noch nichts
geändert hat; man wird in den gesunden wirtschaftlichen Sinn der
bäuerlichen Bevölkerung Königshofens das Vertrauen setzen dürfen, daß
auch fernerhin diese schöne Anlage in ihrem ursprünglichen Zustande
erhalten bleibt. Ist durch die Flurbereinigung das einzelne Grundstück
auf eine wirtschaftliche Größe gebracht, dann ist die Einführung des
Parzellenminimums ganz am Platze.

Ter Güterverkehr ist bedeutend, die Bodenpreise sind ziemlich hoch,
was einesteils die den Gegenden der Naturalteilung iiberhaupt charak-
teristische gesteigerte Nachfrage bewirkt, andernteils aber durch die be-
deutende Ertragsfähigkeit des Bodens gerechtfertigt ist. Der Bauer
kann bei deni großen Güterverkehr die Grundstücke erwerben, die ihm
gerade zu seinem Besitztum passen; wenn zu Hanse bleibende Kinder den
Grundstücksanteil ihrer wegziehenden Geschwister nicht ganz übernehmen,
so geschieht dies oft aus dem Grund, um sich in der Auswahl der zu
erwerbenden Grundstücke freie Hand zu behalten. Wir brauchen nicht
weiter auszuführen, daß im Grabfeld auch Taglohner und Handwerker
in der Lage sind, sich Grund und Boden zu erwerben.

Tie durch die Naturalteilung verursachte Verschuldung niacht sich
hauptsächlich in der Belastung mit Kauf- und Strichschillingshypotheken
geltend. Sie erscheint insofern ganz unbedenklich, als sie eine vorüber-
gehende ist, die wegen der Zerlegung der Kaufsumme in 3 bezw. 6
jährlichen Raten in spätestens 6 Jahren getilgt ist, und als es ganz dem
Entschluß des Einzelnen anheini gegeben ist, sich mehr oder weniger
mit solchen Hypotheken zu belasten im Gegensatz zum Übernehmer
eines ganzen Gutes, der gezwungen ist, sich wegen der Hinauszahlungen
der Geschwister in Schulden zu stürzen.

Bei Beratung des Entwurfes des bürgerlichen Gesetzbuches ist die
Frage brennend geworden, ob man ein besonders Erbrecht für bäncr-
        <pb n="69" />
        ﻿65

liche Güter in das Gesetzbuch aufnehmen solle. Der Gesetzgeber hat es
abgelehnt, die Erbfolge in landwirtschaftliches Grundeigentum auf der
Basis des Anerbenrechtes zu regeln; er hat es vielmehr der Landes-
gesetzgebung in Art. 64 E. G. B. G. B. anheimgegeben, ein Sonder-
erbrecht in bänerliche Güter zu erlassen, also entweder das schon be-
stehende Anerbenrecht dnrch ein Gesetz zu befestigen oder erst durch
Gesetz neu einzuführen. Bayern hat von dieser Befugnis noch keinen
Gebrauch gemacht; seitens der k. Staatsregierung wird vorerst noch
eine zuwartende Haltung eingenommen, namentlich bis mehr Klarheit
darüber besteht, wie sich die Bestimmungen des B.-G.-B. über das
Erbrecht und insbesondere über die Zugrundelegung des Ertragswertes
bei Erbschaftsanseinandersetzungen und dgl. (§§ 2049, 2312, 1515
Abs. 2, 3 B.-G.-B.) einleben werden.

Will man die Frage, ob eine gesetzliche Regelung des bäuerlichen
Erbrechts mit Rücksicht ans das Anerbeurecht im Grabfeld ratsam ist,
beantworten, so muß mau scheiden zwischen den Orten, wo die Sitte
der ungeteilten Uebergabe besteht und wo naturaliter geteilt wird. Für
erstere Orte würde eine gesetzliche Festlegung des Prinzips des Anerben-
rechts mit Rücksicht ans die mäßige Ertragsfähigkeit des Bodens, die
die Erhaltung des Anwesens in einer bestimmten Größe verlangt, zu
empfehlen fein. Die Antwort auf die Frage, ob in den Orten des
Grabfeldes, wo Naturalteilitng besteht, das Aiterbenrecht gesetzlich ein-
zuführen sei, könnte nicht treffender gegeben werden, als dies tu einem
Antrag des Korreferenten Assessor l)r. Emerich (Straßburg) im ständigen
Ausschilß des deutschen Landtvirtschaftsrates für die Verhältnisse in
Elsaß-Lothringen geschehen ist:* 1) „Der ständige Ausschuß möge beschließen:

I.	Er begrüßt und unterstützt alle Bestrebungen und Maßnahmen,
welche die Erhaltung eines lebensfähigen Bauernstandes zu fördern
geeignet sind, da die Landwirtschaft eine der notwendigsten Stützen des
deutschen Reiches bildet. Er empfiehlt die Einführung des Anerben-
rechtes für alle Gegenden Deutschlands, für die es paßt.

II.	Er verkennt jedoch nicht, daß wegen der besonderen wirtschaft-
lichen und sozialen Verhältnisse in Elsaß-Lothringen, die bisher, mit
Ausnahme der tatsächlichen Parzellenzersplitterung (Kleinheit und
Durcheinanderliegen der einzelnen Parzellen) ungünstige Folgen der
Realteilung kaun: aufweisen, die Einführung eines priniären obligatorischen
Anerbenrechts einen Schritt bedeuten würde, dessen Nützlichkeit zweifel-
haft, dessen Tragweite jedenfalls noch nicht abzusehen ist, und daß
diese Einführung und Einbürgerung des Anerbenrechts mit Rücksicht

0 Zeitschrift für Agrarpolitik, Organ des deutschen Landwirtschaftsrates.

1. JahrgangNr. 8 S. 341.

Steinert, Zur Frage der Naturalteilung rc.

5
        <pb n="70" />
        ﻿66

auf die gerade in Elsaß-Lothringen entschieden entgegenstehende Rechts-
sitte auf große Schwierigkeiten stoßen würde. Das sekundäre fakultative
Anerbeurecht, das sich nur aus solche Anwesen erstreckt, die vom Eigen-
tümer zur Höferolle angemeldet werden, unterliegt weniger Bedenken,
seine Einführung verspricht aber keinen Erfolg, weil voraussichtlich, wie
durchweg in Altdeutschland, nur tvenig Gebrauch von dieser Einrichtung
gemacht würde.

Für Elsaß-Lothringen hält daher der Ständige Ausschuß des
deutschen Landwirtschaftsrates die Zeit des Auerbenrechts nicht
für gekommen. Indes empfiehlt er, durch eine sorgfältige Statistik
und eingehende Erhebungen (namentlich über die tatsächliche Vererbungs-
Weise, die Eigentumsverteilung, die Verschuldung in der Landwirtschaft,
die Verschiebungen der Bevölkerung im Verhältnis zwischen Land-
wirtschaft und den anderen Berufszweigen, die inländischen Wander-
ungen u. s. w.) das tatsächliche Material für die zukünftige Ent-
scheidung zu schaffen und schon jetzt die Landwirte durch die Presse
und Vorträge in den landwirtschaftlichen Vereinen zu belehren,
über die Folgen einer allzuweitgehenden Zerstückelung aufzuklären und
auf die Mittel hinzuweisen, die das neue bürgerliche Gesetz-
buch in seinen erbrechtlichen und familienrechtlichen Bestimmungen für
die Erhaltung des bäuerlichen Besitzes an die Hand gibt."
        <pb n="71" />
        ﻿47

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cis ganze Gut erhält, und so durch die Erbabfindungspflicht
hulduug gezwungen ist, bekommt jedes Kind bei der Natural-
fnen meist schuldenfreien Teil des elterlichen Anwesens. Sind
in kleinerem Betrage vorhanden, und ist das Hans wertvoll
n sie alle tragen zu können, so werden sie bei der Teilung
haus gewälzt, was natürlich bewirkt, daß die anderen Ge-
vom Übernehmer des Hauses wenig oder nichts von ihrem
i Haus herausbezahlt bekommen. Bei einer größeren Anzahl
lden hilft man sich dadurch, daß ein Teil der Grundstücke
Ostung der Last verstrichen wird. In manchen Fällen läßt es
vermeiden, daß auch der mäßige Anteil der einzelnen Kinder
^stücken mit Hypotheken belastet wird. Ist beim Anerben mit
Übernahme auch zugleich der Verschuldungsgrnnd gegeben, so
der Naturalteilung abgesehen von der Übernahme des Hauses
em der Teilung folgenden Erwerb von Grundstücken vorhanden.
Bauer kann mit seinem bei der Abteilung erhaltenen Grund-
ren wenigsten Fällen ein Auskommen finden, er ist genötigt,
kauf von Grundstücken sein Anwesen wieder auf eine solche
bringen, daß er sich und seine Familie ernähren kann. Der-
er Naturalteilung niuß sich daher in der Belastung mit Kauf-
chschillingshypotheken konzentrieren. An der Verschuldung mit
) Strichschillingshypotheken ist naturgemäß in der Hauptsache
zrnndbesitz und Mittelgrundbesitz beteiligt. Da das Haus nur
i Kind unter der Verpflichtung, die Anteile der anderen Ge-
in Geld hinauszubezahlen, übernommen wird, so konimt auch
Belastung des Übernehmers des Hauses mit Hypotheken für
jlungen in Betracht. Besonders mißlich wird diese Ab-
sticht da empfunden, wo der Wert des Hauses unverhältnis-
her ist als der Wert der zum Haus gehörigen Grundstücke.
:s meist in Orten der Fall, wo früher bei den geschlossenen
rößere Häuser für die Aufnahme eines zahlreicheren Haus-
cderlich waren, während die dann eingeführte Sitte der Natural-
: cht so recht diese großen Gebäulichkeiten verwerten konnte.
Statistik der Kauf- und Strichschillings- und der Hinaus-
ypotheken, ausgeschieden auf die einzelnen Besitzgrnppen, ist
den kleinen Bezirk des Grabfeldes mit fast unüberwindlichen
leiten verknüpft; ihr Resultat würde zudem mit der aufge-
Mühe in gar keinem Verhältnis stehen, nachdem der Inhalt
thekenbücher nicht in allen Fällen mit der tatsächlichen Ver-
übereinstimmt. Wir müssen uns daher mit dem vorhandenen
rt Material begnügen. Es wurden in Bayern zwei Versuche
)ie Jmmobiliarschulden der Landwirtschaft statistisch zu erfassen.
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