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        <title>Zur Frage der Naturalteilung</title>
        <author>
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            <forname>Valentin</forname>
            <surname>Steinert</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>882698974</idno>
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        Zur  Früge  der  Raturulteiluug.
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        KirilWs-  nni)  JcriuusfuiiflüPiiiiifii
mit
besonderer  Berücksichtigung  Bayerns.
Herausgegeben

von

Dr.  Georg  Schanz,
Prof.  d.  Nationalökonomie,  Finanzwissenschast  und  Statistik
an  der  Universität  Würzburg.

XXIII.
Steinert,  Zur  Frage  der  Naturalteilung.

Leipzig.
A.  Deieliert'sche  Verlagsbuchhandlung  Nachf.
(Georg  Böhme.)
1906.
        <pb n="3" />
        V

Zur
Lrage  der  Naturalteilung.

Eine  Untersuchung

über  die

bäuerlichen  Verhältnisse  des  fränkischen  Grabseldes.

Von

vr.  Valentin  ^Steinert.

Leipzig.
A.  Deichert'sche  Verlagsbuchhandlung  Nachf.
(Georg  Böhme).
1906.
        <pb n="4" />
        Alle  Rechte  vorbehalten.

UstWcrsuii
'  S  M.
        <pb n="5" />
        Vorwort.

Eine  Abhandlung  über  die  Güterteilung,  soll  sie  sich  nicht  in
allgemeinen  Sätzen  bewegen,  bedarf  der  statistischen  Stütze.  Ich  glaube,
das;  das  Grabfeld  wegen  seines  rein  agrarischen  Charakters  besonders
geeignet  erscheint,  als  Grundlage  für  eine  solche  Untersuchung  zu  dienen.
Das  Vorkommen  der  Naturalteilung  wie  der  ungeteilten  Übergabe  auf
solch  eng  begrenztem  Raum  gab  Veranlassung,  die  Ursachen  dieser  Erscheinung ­
  zu  erörtern.  Daß  die  Verschiedenheit  in  der  bäuerlichen
Erbfolge  ans  geschichtlicher  Entwicklung  beruht,  nicht  ans  den  Einfluß
des  Gesetzesrechtes  zurückzuführen  ist,  dürfte  zur  Genüge  dargetan  sein.
Man  wird  bei  einer  eventuellen  gesetzlichen  Regelung  des  bäuerlichen
Erbrechtes  in  Bayern  auch  diese  Eiltwicklung  berücksichtigen  müssen.
Es  sei  mir  an  dieser  Stelle  gestattet,  meinem  hochverehrten  Lehrer,
Herrn  Geheimen  Hofrat  Professor  Dr.  Georg  Schanz,  der  mich
zil  dieser  Untersuchung  angeregt  und  mich  bei  der  Durchführung  derselben ­
  tvirksam  gefordert  hat,  meinen  lvärnisten  Dank  auszilsprechen.
Dank  sage  ich  ferner  all  den  Behörden  des  Bezirkes  Königshofen,  die
mir  in  liebenswürdiger  Weise  über  die  agrarischen  Verhältnisse  Auskunft ­
  erteilteil  und  ihr  statistisches  Material  ziir  Verfügung  stellten.
Königshofen  im  Grabfeld,  im  April  1905.

Der  Verfasser.
        <pb n="6" />
        Inhaltsübersicht.

I.  Abschnitt.
Die  beschichte  der  "Naturalteilung  im  Hrakfeld.
Seite
1.  Das  Grabfeld  l
2.  Agrargeschichtliches  von  Grab  selb  3
3.  Maßregeln  für  und  wider  die  Naturalteilung  im  ehemaligen  Franken  .  .  13
4.  Eheliches  Güterrecht  u.  Erbrecht  der  fränkischen  Landgerichtsordnung  von  I6t8  13
5.  Die  jetzt  bestehende  Übung  der  Naturalteilung  im  Grabfeld  22
II.  Abschnitt.
Die  Wirkungen  der  Naturalteilung  im  Hrabfeld.
1.  Besitzverteilung  29
2.  Parzellierung  37
3.  Güterverkehr  und  Bodenpreise  42
4.  Verschuldung  45
5.  Bevölkerung  53
6.  Sonstiges  61
Schlußwort  63
        <pb n="7" />
        4

Literatur.

I.  K.  Bundschuh:  Geographisches  statistisch-topographisches  Lexikon  von  Franken.
6  Bande.  Ulm  1799.
Sammlung  der  Hochfllrstlich-Würzbnrgischeii  Landes-Verordnnngeu.  3  Bünde.
Würzburg  1801.
I.  W.  Rost:  Versuch  einer  historisch-statistischen  Beschreibung  der  Stadt  und  ehemaligen ­
  Festung  Königshofen  und  des  k.  Landgerichtsbezirkes  Königshofen. ­
  Würzburg  1832.
Die  Landwirtschaft  in  Bayern,  Denkschrift  nach  amtlichen  Quellen  bearbeitet.
München  1890.
Untersuchung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  in  24  Gemeinden  des  Königreichs
Bayern.  München  l895
Die  Maßnahmen  ans  dem  Gebiete  der  landwirtschaftlichen  Verwaltung  in  Bayern
1897—1903.  München  1903.
Bogen  1—23  des  in  nächster  Zeit  zur  Ausgabe  kommenden  Bandes  66  der
„Beiträge  zur  Statistik  des  Königreichs  Bayern",  enthaltend  die  Ergebnisse ­
  der  Statistik  des  Hypothekenverkehrs  im  rechtsrheinischen  Bayern
in  den  Jahren  1895—1902.
W.  v.  Schelhaß:  Darstellung  des  Würzburger  Landrechts.  Wiirzbnrg  1856.
Adolf  Buchenberger:  Agrarwesen  und  Agrarpolitik.  2  Bande.  Leipzig  1892.
Derselbe:  Grnndzüge  der  deutschen  Agrarpolitik.  Berlin  1897.
Di'.  Ludwig  Fick:  Die  bäuerliche  Erbfolge  im  rechtsrheinischen  Bayern.  Stuttgart ­
  1895.
Dr.  Friedrich  Lindner:  Die  unehelichen  Geburten  als  Sozialphnnomen.  Leipzig
1900.  (Wirtschafts-  und  Verwaltungsstudien  Hrsg.  v.  G.  Schanz,  Bd.  VII.)
Dr.  Jan  v.  Jordan-Rozwadowski:  Die  Bauern  des  18.  Jahrh,  und  ihre
Herrn.  Abhandlung  in  Conrads  Jahrbüchern  III.  Folge,  20.  Band.  1900.
        <pb n="8" />
        I.  Abschnitt.
Die  Geschichte  der  Naturalteilung  im  Grabfeld.

1.
Tas  Grabfeld.
Der  Amtsbezirk  Königshofen,  der  allein  noch  den  Namen  Grabfeld ­
  vom  einstigen  mächtigen  Grabfeldgau  führt,  liegt  in  der  nordöstlichen
Ecke  des  Regierungsbezirkes  Unterfranken.  Sein  Gebiet  umfaßt  300,49  qkm
mit  14746  Einwohnern  in  33  Gemeinden.
Das  Grabfeld  ist  eine  nordöstliche  Abdachung  der  Haßberge  und
bildet  eine  sanft  gewellte  Ebene,  die  im  Nordwest  von  dem  Weigler
Wald,  im  Nordvst  von  den  Ausläufern  des  Thüringer  Waldes,  den
beiden  Gleichen,  im  Süden  von  den  Haßbergen  umrahint  wird.  Die
zum  Maingebiet  gehörige  fränkische  Saale  durchfließt  in  sehr  mäßigem
Gefälle  von  Osten  nach  Westen  von  ihrem  Ursprung  bis  nach  Wülfershausen ­
  beu  Bezirk  und  wird  ans  dieser  Strecke  durch  eine  Anzahl  von
Bächen,  deren  bedeutendster  die  Milz  ist,  verstärkt.
Der  Boden  gehört  zu  den  fruchtbarsten  und  ertragreichsten  Unterfrankens. ­
  Den  Untergrund  bilden  Keuperschichtcn,  d.  i.  eine  Schichtenfolge ­
  meist  sandiger,  toniger  und  mergeliger  Gesteine,  welche  über
Muschelkalk  gelagert  sind.  In  diesen  Schichten  begegnen  wir  im  Grabfeld ­
  einer  mächtigen  Gypsformatiou,  dem  sogenannten  unteren  Gypskeuper,
  der  einen  vortrefflichen,  tiefgründigen  Frnchtboden  liefert.
Das  Klima  ist  im  allgemeinen  etwas  rauh,  da  durch  die  im
Süden  liegenden  Haßberge  die  wärmeren  Südwinde  aufgehalten  werden,
dagegen  die  rauheren  Winde  von  der  Rhön  und  dem  Thüringerwalde
her  im  Nordwesten  und  Norden  freien  Zutritt  haben.  Daher  komnit
es,  daß  das  Wachstum  im  Grabfeld  gegenüber  dem  im  Maintal  immer
um  10—14  Tage  zurück  ist.
Der  wirtschaftliche  Charakter  des  Grabfeldes  ist  rein  agrarisch.
Industrielle  Unternehmungen  gibt  es  nicht,  von  den  gewerblichen  Be-Lteinert,
  Zur  Frage  der  Naturalteilung  etc.  1
        <pb n="9" />
        2

trieben  ist  ein  Baugeschäft  mit  mehreren  Steinbrüchen  hervorzuheben,
das  40—50  Arbeiter  beschäftigt.  Im  Amtssitze  Königshofen  hat  sich
im  Laufe  der  Zeit  Handel  und  Gewerbe  zentralisiert,  während  in  den
Dörfern  sich  das  Gewerbe  auf  das  örtliche  Bedürfnis  beschränkt.  Noch
am  Anfang  des  vorigen  Jahrh,  wurde  die  Leineweberei  namentlich ­
  in  Saal  und  Waltershausen  sehr  stark  betrieben  (es  gab  1830  im
Bezirk  130  Weber),  heute  ist  diese  Industrie  ganz  verschwunden.  Neben
dem  Gewerbe  wird  vielfach  noch  Landwirtschaft  betrieben,  16°/ 0  aller
bäuerlichen  Grundbesitzer  sind  auch  Gewerbetreibende,  von  1202  Gewerbetreibenden ­
  haben  415  —  35°/ 0  Grundbesitz.
Die  im  Grabfeld  übliche  Wirtschaftsweise  ist  die  sogenannte  verbesserte ­
  Dreifelderwirtschaft,  bei  der  das  Brachfeld  ganz  oder  teilweise
mit  Futterpflanzen,  Kartoffeln  und  anderen  Wurzelgewächsen  bestellt  ist.
In  jeder  Markung  werden  3  Fluren  unterschieden,  die  im  großen  und
ganzen  gleichheitlich  bebaut  sind.  Der  Landwirt  ist  infolge  der  Gemengelage ­
  der  Grundstücke  und  der  schlechten  Zufahrtswege  zum
Grundstück  immer  noch  gezwungen,  die  allgemeine  Fruchtfolge  in  der
Flur  einzuhalten.  Es  besteht  also  noch  tatsächlich  ein  Flurzwang,
wenn  auch  der  von  Gemeindewegen  für  alle  angeordnete  Flurzwang
aufgehört  hat.
Was  die  landwirtschaftliche  Produktion  anlangt,  so  wird  fast  ausschließlich ­
  Getreide  in  den  4  Arten  Korn,  Weizen,  Gerste,  Hafer  gebaut;
Handelsfrüchte  werden  dagegen  wenig  kultiviert.  Die  Anbauflächen
von  Korn,  Weizen  und  Gerste  sind  so  ziemlich  gleich  groß,  die  von
Hafer,  der  auch  auf  schlechterem  Boden  noch  gedeiht,  überragt  die  der
3  übrigen  Getreidesorten.  Die  Anbaufläche  betrug  im  Jahre  1902  für

Weizen

Roggen

Gerste

Hafer

da

ha

ha

ha

2256

2351

2473

3051

Das  Korn  wird  gewöhnlich  in  der  eigenen  Wirtschaft  verwendet,
während  Weizen,  Gerste  und  Hafer  zum  größeren  Teil  verkauft  werden,
um  mit  dem  Erlös  die  laufenden  Ausgaben  bestreiten  zu  können.  Die
Schweinezucht  und  Aufzucht  von  Jungvieh  liefert  gute  Erträgnisse.
Die  Markt-  und  Absatzverhältnisse  liegen  noch  sehr  im  argen,
wenn  auch  nicht  zu  verkennen  ist,  daß  sich  in  den  letzten  Jahrzehnten
manches  gebessert  hat.  Wöchentlich  findet  in  Königshofen  ein  Getreidemarkt
  statt,  dessen  Preise  beim  Fehlen  von  auswärtigen  Käufern  von
den  einheimischen  Händlern  festgesetzt  werden  und  die  darum  sich  verhältnisniäßig
  niedrig  gestalten.  Die  monatlichen  Vieh-  und  Schweinemürkte
  werden  von  den  Landwirten  gut  besucht.  Die  2  Lagerhäuser
        <pb n="10" />
        3

in  Königshöfen  und  Großeibstadt  haben  einen  beträchtlichen  Umsatz/)
doch  wäre  ein  regeres  Interesse  an  der  Beschickung  derselben  seitens
der  Landwirte  zu  wünschen.
Seit  6  Jahren  ist  auf  Anregung  des  landwirtschaftlichen  Vereins
hin  der  direkte  Haferankauf  durch  das  Proviantamt  Würzburg  in  die
Wege  geleitet,  das  jährlich  zirka  6—8000  Ztr.  abnimmt.  Fettvieh
wird  meist  von  jüdischen  Händlern  nach  Norddeutschland  geliefert.
Die  Lokalbahn  Königshofen-Neustadt  a/S.,  die  in  die  Hauptlinie
Schweinfurt-Meiningen  einmündet,  ist  seit  1893  in  Betrieb;  sie  rentiert
durchschnittlich  zu  2 1 / 2 '°/ 0 .  Die  Lokalbahn  hat  jedoch  nur  für  die  Bewohner ­
  des  westlichen  Bezirkes  Wert,  während  den  Bewohnern  des
östlichen  Bezirkes  bis  jetzt  jede  Bahnverbindung  fehlt.  Seit  8  Jahren
strebt  man  nach  einem  Anschluß  der  Endstation  Königshofen  an  die
Lokalbahn  Maroldsweisach-Breitengüßbach;  durch  eine  solche  Bahn
würde  dem  östlichen  Grabfeld  eine  gute  Absatzgelegenheit  nach  Bamberg
ermöglicht  sein.  Die  Verwirklichung  des  Projekts  scheint  jedoch  noch
in  weite  Ferne  gerückt  zu  sein.

2.

Agrargeschichtliches  vom  Grabfeld.

Die  bestehende  Gemengelage  der  Grundstücke  läßt  einen  Schluß  zu,
wie  einst  die  Besiedelung  des  Grabfeldes  vor  sich  ging.  Jedem  Dorfgenossen ­
  wurde  ein  au  Größe  und  Beschaffenheit  gleicher  Grundbesitz,
die  Hufe,  stückweise  zugewiesen.  Die  Hufe  bestand  nicht  aus  einem
zusammenhängenden  Stück  Feld,  wie  dies  bei  der  Besiedelungsweise  in
geschlossenen  Einzelhöfen  der  Fall  war.  Das  zur  Bebauung  bestimmte
Land  in  der  Flur  wurde  in  eine  Anzahl  Abschnitte  (Gewanne)  von
ungefähr  gleicher  Bodcnbeschaffenheit  geteilt  und  in  jeder  dieser  Gewanne ­
  jedem  Dorfgenossen  durch  das  Los  soviel  Feld  zugewiesen,  als
er  an  einem  Tag  oder  Morgen  pflügen  konnte,  daher  der  Name  Tagwerk, ­
  Morgen.  Die  Folge  dieser  Besiedelnngsweise  war,  daß  die  Hufe
aus  vielen  Einzelgrundstücken  bestand,  die  in  der  Flur  zerstreut  lagen.
In  dem  unmittelbar  vor  den  Haßbergen  gelegenen  Orte  Aub  hat

0  Derselbe  betrug  im  Betriebsjahre  1902/03:
Menge  des  einge-  Menge  des  verkauften
lieferten  Getreides  Getreides
Lagerhaus  in  Zentnern  in  Zentnern
Königshofen  12981  12789
Lagerhaus
-Großeibstadt  10606  10424

Bezug  von
Düngemittel
Zentner
1248
800
1*
        <pb n="11" />
        4

sich  die  Landaufteilung  anders  vollzogen.  Hier  wurde  das  Land  in
gleichmäßige,  senkrecht  zu  den  Haßbergen  laufende  schmale  Parallelstreifeu
  geteilt,  die  durch  die  ganze  Markung  ziehen.  Auf  einem  solchen
Parallelstreifen  wechselten  Ackerland  und  Wiesen  miteinander  ab.
Noch  jetzt  existieren  diese  Streifen  Landes;  sie  werden  noch  heute  im
ganzen  verkauft  und  vererbt.
Wir  übergehen  die  Zeit  der  Entstehung  der  Grnndherrschaft  und
wenden  uns  der  Epoche  zu,  in  der  wir  im  Grabfeld  die  Grnndherrschaft ­
  in  ihrer  ausgeprägten  Form  vorfinden.
Als  Herrn  des  Grabfeldes  tauchen  um  das  11.  Jahrh,  die
Grafen  von  Wildberg  und  von  Henneberg  auf.  Durch  klage  Heirateil
brachten  die  Grafen  von  Henneberg  den  wildbergischen  Anteil  an  sich,
sodaß  sie  anfangs  des  14.  Jahrh,  als  alleinige  Herrn  des  Grabfeldes
erscheinen.  Die  Grafen  voll  Henneberg  sowohl  wie  die  von  Wildberg
hatten  nicht  Jndividualsnccession,  sondern  teilteil  ihr  Land  gleichmäßig
unter  ihre  Kinder.  Es  ist  charakteristisch,  wie  Graf  Berthold  von
Henneberg  anfangs  des  14.  Jahrh,  sich  bemühte,  die  durch  Heirat  an
fremde  Fürsten  gefallenen  Anteile  des  Landes  wieder  an  sein  Geschlecht
zu  bringen.  Sein  Sohn  Heinrich  mußte  durch  seine  Vermählung  mit
der  Tochter  des  Markgrafen  von  Brandenburg  einen  Teil  für  die
Familie  zurückgewinnen,  die  anderen  Teile  erwarb  Graf  Berthold  um
teures  Geld  zurück.  Schnltes  spricht  in  seiner  diploinatischeil  Geschichte
der  Grafschaft  Henneberg  von  schwächenden  Teilungen.  Diesem  Umstande ­
  hatte  es  das  Hochstift  Würzbnrg  zu  verdanken,  daß  cs  schon  um
die  Mitte  des  14.  Jahrh,  im  Grabfeld  festen  Fuß  fassen  konnte.  Auch
die  Klöster  und  der  Klerils  erwarben  teils  durch  Kalif,  teils  durch
Schenkung  bedeutende  Besitzungen;  es  lvaren  llamentlich  das  Bistum
Eichstätt,  die  Klöster  Bildhausen,  Langheim,  St.  Stephan  zu  Würzburg, ­
  Veßra,  Wechterswinkel,  die  viel  an  Land,  Zinsen  und  Gülten
besaßen.  Adelige  Vasallen  der  Grafen  erlangten  in  der  Folgezeit  Besitz,
indem  sie  den  verschllldeteil  Grafen  ans  ihreil  Geldverlegenheiten  halfen.
Mitte  des  16.  Jahrh,  starb  das  Geschlecht  der  Grafen  von  Henneberg ­
  aus.  Die  Fürstbischöfe  von  Würzbnrg  hatten  den  größten  Teil
des  Bezirkes  an  sich  gebracht  und  ihn  sich  bis  in  das  vorige  Jahrhundert ­
  herauf  erhalten.  Um  die  Mitte  des  18.  Jahrh.,  zu  einer
Zeit,  iil  lvelcher  die  große  Befreiung  des  Bailernstandes  noch  nicht
begonnen  hatte,  waren  die  Orte  des  Grabseldes  in  der  Hauptsache
unter  folgende  Gruildherrn  verteilt.  Die  Fürstbischöfe  von  Würzbnrg,
hatten  19  Dörfer,  von  denen  17  zu  den  Amtskellereien  Königshofen
und  Snlzfeld  gehörten.  Die  Amtskellerei  Königshofen  bestand  ans  den
Orten  Alsleben,  Althausen,  Aub,  Eyershausen,  Gabolshansen,  Herbstadt,,
Jpthausen,  Königshofen,  Merkershansen,  Obereßfeld,  Ottelmanilshansen,.
        <pb n="12" />
        5

Untereßfeld.  Die  im  Bezirke  liegenden  Orte  der  Amtskellerei  Sulzfeld
waren  Großbardorf,  Großeibstadt,  Saal,  Sulzfeld.  Leinach  gehörte
Zur  Anitskellerei  Lauringen,  Wülfershausen  zur  Amtskellerei  Neustadt.
Aubstadt,  Höchheim,  Jrmelshansen  besaßen  die  Freiherrn  von  Bibra,
Waltershausen  die  Marschalke  von  Ostheim,  Kleinbardorf,  Schwanhansen,
Sternberg,  Snlzdorf  die  Familie  von  Guttenberg,  Kleineibstadt  die
Herren  von  Münster,  Breitensee  die  Universität  Würzburg,  Gollmuthansen
  war  sächsisch,  Rothausen,  Serrfeld,  Trappstadt,  Zinnneran  waren
Ganerbendörfer.  st
Ein  buntes  topographisches  Bild!  Doch  waren  in  diesen  Orten
die  oben  aufgeführten  Grundherrn  meist  nicht  die  einzigen.  Sie  hatten
als  die  in  diesen  Orten  begütertsten,  zimr  Teil  auch  ausschließlichen
Grundherrn  die  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt  inne.  Wollte  man
alle  Grundherrn  in  den  einzelneil  Orten  aufzählen,  so  würde  dies  noch
ein  bunteres  Bild  geben.  Der  Grund  dieser  Mannigfaltigkeit  lag  darin,
daß  sich  die  Grundherrschaft  im  Grabfeld  wie  überhaupt  im  Gebiete
westlich  der  Elbe  in  dem  sog.  Streubesitz  befand,  d.  h.  daß  innerhalb
desselben  Dorfes  sogar  jeder  Bauer  einen  anderen  Grundherrn  haben
konnte.  Grilndherr  konnte  jeder  werden,  gleichgiltig  ob  er  eine  Korporation, ­
  ein  Adeliger,  Stadtbürger  oder  sogar  ein  Bauer  war.  Die
Folge  dieses  Streubesitzes  war,  daß  der  Besitz  des  Grundherrn  zumeist
nicht  an  einem  Orte  konzentriert,  sondern  in  vielen  Dörfern  gelegen  war.
Die  Bauern  im  Grabfeld  hatten  sogen,  „bessere  Besitzrechte".  Diese
kamen  dein  Eigentum  am  nächsten  und  waren  von  unbeschränkter  Dauer.
Freieigene  bäuerliche  Güter  gab  es  nicht.  Die  Bauern  hatten  das
Recht,  ihre  Güter  frei  zu  vererben,  zu  veräußern  und  zu  verschulden.
Die  meisten  Grundholdcn  so  die  der  Fürstbischöfe,  Klöster,  Stiftungen
waren  lediglich  zur  Anzeige,  nicht  aber  zur  Einholung  des  grnndherrlichen
  Konsenses  bei  Besitzverändernngen  verpflichtet.  Die  Anzeige  hatte
liur  zum  Zweck  der  Einschreibung  und  Abschreibung  der  Besitzveränderungen ­
  in  den  Lehenbüchern  zu  erfolge,:.")  Lediglich  die  Zerst

  Unter  „Ganerbschaft"  scheint  hier  nicht  das  verstanden  zu  sein,  was  man
jetzt  in  der  Literatur  unter  diesem  Namen  begreift.  Ganerbschaft  lag  vor,  wenn
Grundherrn  in  einenr  Dorf  ziemlich  gleichmäßig  begütert  waren.  Die  Grundherrn
hießen  die  Ganerben.  So  war  Trappstadt  unter  12  Ganerben  verteilt.  Diese
hatten  in  der  Dorfs-  und  Gerichtsordnung  von  1624  bestimmt,  die  Gerichtsbarkeit
und  Polizeigewalt  gemeinsam  auszuüben.  Als  Grund  hiesür  wird  in  der  Dorfsund ­
  Gerichtsordnung  angegeben,  daß  sonst  „die  Untersässigen  in  persönlichen  und
sachlichen  Klagen  und  Sprüchen  aus  solcher  Manglung  gemeines  Dorfgerichts  vor
.jedem  Ganerben,  ihrem  Erbherrn,  mit  der  Darstellung  großer  Kosten,  schwerer  Mühe
mnd  viel  Versäumnis  ihrer  jährlichen  Arbeit  Recht  suchen  müßten."
st  Fürstbischöfliche  Verordnung  v.  15.  I.  1742  und  v.  3.  I.  1746.
        <pb n="13" />
        6

trümmerung  war  ohne  ausdrücklichen  Konsens  der  Grundherrn
untersagt.  4 )
Die  Bauerngüter  waren  ausschließlich  Zinsgüter,  die  je  nach  der
Art  der  Abgaben,  die  sie  entrichten  mußten,  verschieden  benannt  wurden.
In  den  fürstbischöflichen  Verordnungei:  wird  meist  von  Zins-Gült-  und
Lehengütern  gesprochen.  Sie  sind  weder  als  Emphyteusen  im  Sinne  des
römischen  Rechts  noch  als  wahre  Lehens  zu  betrachte::.  Für  die
Behauptung  Fick's,  die  in  Franker:  unter  dem  Namen  „Hubgüter,  Huben"
vorkommenden  Güter  seien  bona  emphyteuticaria, 4 )  haben  wir  im
Grabfeld  keine  Anhaltspunkte  gefunden.  Diese  Huben  (wahrscheinlich  der
Naine  für  halbe  Höfe)  unterscheiden  sich  in  nichts  von  den  gültbaren
Gütern,  d.  i.  solchen,  die  ihrer:  Zins  in  Getreide  entrichten.
Es  gab  im  Grabfeld  freiteilbare  und  geschlossene  Güter.
Von  Gesetzeswegen  war  in  der  Landgerichtsordnung  des  Herzogtums
Frauken  von  1618  für  die  Ziusgüter  Freiteilbarkeit  statuiert:  „Die
Zinslehen  werden  unter  den  Söhnen  und  Töchtern  zugleich  geteilt."  H
Doch  übte  das  Gesetzesrecht  auf  die  Erfolge  in  bäuerliche
Güter  so  gut  wie  gar  keinen  Einfluß  aus.°)  Ob  das  Gut
unter  die  Kinder  geteilt  werden  durfte  oder  geschlossen  übergeben  werden
mußte,  hing  vielmehr  von  der  Einwirkung  der  Grundherrn  auf
die  Gutsübergabe  ab.  Aus  diesem  Grunde  allein  erklärt  sich  die
große  Verschiedenheit  in  der  bäuerlichen  Erbfolge  inbezug  auf  Ort
und  Zeit.  Fast  in  allen  Orten  des  Grabfeldes  hat  es  ehedem  aus-')

  Vgl.  nachfolgende  Nr.  2.
2 )  Vgl.  Dernburg,  Pandekten  1902  Bd.  I  S.  636  Anm.  2:  „Im  deutschen
Mittelalter  erhielten  die  Bauern  vielfach  von  den  Gutsherrn  Bauerngüter  zu  erblichem ­
  Nutzungsrechte  und  zwar  unter  nmncherlei  Namen  und  vielfach  verschiedenen
recht!.  Bedingungen)  vgü  Stobbe-Lehmann,  deutsches  P.  R.  Bd.  2  §  189.  Sie
unter  die  Normen  der  röm.  Emphyteusen  zu  spannen,  wie  die  romanistisch  gebildeten ­
  Juristen  früher  zeitweise  taten,  hat  man  mit  Recht  längst  aufgegeben."
3 )  Schneidt,  elementa  iuris  franconici  §  63.
4 )  Bäuerliche  Erbfolge  S.  210.
5 )  Landgerichtsordnung  tit.  75  Z  6.  Nach  §§  4,  5  dess.  tit.  erben  die  Söhnedie
  freien  alten  und  auch  die  neuen  Mannslehen  allein;  lediglich  an  den  letzterem
haben  die  Töchter  Anspruch  auf  Geldabfindung.  Doch  waren  diese  Lehen  für  das
bäuerliche  Erbrecht  bedeutungslos.
«)  Die  Meinung,  das  Gesetzesrecht  sei  früher  für  die  bäuerliche  Erbfolge  ausschlaggebend ­
  gewesen,  war  noch  in  den  80  er  und  anfangs  der  90er  Jahre  des
vorigen  Jahrhunderts  allgemein  verbreitet.  Vgl.  namentlich:  „Die  Landwirtschaft
in  Bayern  S.  27  ff."  Man  berücksichtigte  dabei  eben  gar  nicht  die  grundherrlichen
Verhältnisse.  Fick  (bäuerliche  Erbfolge)  schaltet  zwar  bei  Betrachtung  der  Ursachen
der  heute  bestehenden  verschiedenen  bäuerlichen  Erbfolge  in  Bayern  das  Gcsetzesrecht
prinzipiell  aus,  steht  aber  der  örtlich  so  verschiedenen  bäuerlichen  Erbfolge  in  Franken
ziemlich  ratlos  gegenüber.
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        7

schließlich  oder  neben  freiteilbaren  Besitzungen  geschlossene  Güter  gegeben.
Sicher  ist,  daß  vor  dein  18.  Jahrh,  die  Güter  mehr  geschlossen  waren,
daß  sie  aber  im  Laufe  der  Zeit  mehr  und  mehr  zerstückelt  wurden.  So
waren  vor  Zeiten  z.  B.  in  Großbardorf  56,  in  Saal  24  geschlossene
Höfe.  Obwohl  diese  Höfe  um  das  Jahr  1800  völlig  aufgeteilt  waren,
waren  sie  noch  im  Hofverband  zusammengefaßt;  allein  in  Ansehung  der
Abgaben  hatten  sie  einen  Zusammenhang?)
Wir  wollen  nun  naher  die  Gründe  darzulegen  versuchen,  warum
die  Grundherrn  ein  Interesse  daran  hatten,  ans  die  bäuerliche  Erbfolge
einzuwirken,  insbesondere  waruni  ihnen  an  der  Hintanhaltung  der  fortwährendeil ­
  Teilung  und  an  der  Einführung  der  Gebundenheit  soviel
gelegeil  war.
Es  steht  fest,  daß  die  Gleichstellung  der  Kinder  in  beweglichem
wie  tu  unbeweglichem  Vermögen  das  primäre  Erbrecht  des  fränkischen
Stamnies  war,  wie  denn  auch  die  Landgerichtsordnung  von  1618  dieses
Prinzip  der  Gleichstellung  als  einen  „alten  Landsbrauch"  gesetzlich ­
  festlegte?)
Der  unbeschränkten  Teilung  trat  die  Grundherrschaft  entgegen,
durch  diese  wurde  erst  die  Gebundenheit  des  Bauerngutes  geschaffen.
Der  Grundherr  hatte  ans  2  Gründen  ein  Interesse  daran,  daß  das
Gut  iiur  einem  der  Kinder  übergeben  ivird.
War  der  Gruildherr  zugleich  Gutsherr,  wie  dies  bei  den  Adeligen
zumeist  der  Fall  war,  so  waren  für  ihn  die  Spannfrohnden  zur  Bewirtschaftung ­
  seines  Gutes  von  größter  Wichtigkeit.  Diese  Spannfrohnden
  konnte  er  sich  nur  dadurch  sichern,  daß  er  das  Bauerngut
immer  in  einer  bestimmten  Größe  erhielt;  dies  aber  erreichte  er  allein
dilrch  die  Geschlossenheit  des  Gutes.
Die  Gebundenheit  bot  auch  für  die  Erhebung  der  grundherrlichen
Abgaben  und  laiidesherrlichen  Steuern  große  Bequemlichkeit;  die  Abgaben ­
  konnten  im  ganzen  nach  dem  Hoffuß  erhobeil  werden.  Doch  war
der  letztere  Punkt  nicht  wohl  ausschlaggebend  für  die  Einführung  der
Geschlossenheit,  der  Hauptgrund  war  das  Bedürfnis  des  Guts-0

  Vgl.  Bundschuh  Bd.  I.  S.  58:  „Die  2  Gülthöfe  der  Marschalke  von
Ostheiiu  Wallershäuser  Linie  in  Althausen  waren  anno  1607  mit  15  Häusern
bebaut  und  unter  40  Zensiteu  geteilt,  welche  abgeben  rnußten  und  in  ihren  Kindern
noch  abgeben:  5%  Handlohn,  6  fl.  beständige  Erbzinsen,  12  Schilling  Weck  und
Käse,  33  Fastnachthühner,  2H7  Schock  Eier,  5  Pfd.  Unschlitt,  197-2  Malter  Korn,
77a  Malter  Weizen,  28  Malter  Hafer."
2 )  Vgl.  S.  22.  Bei  der  Gemengelage  der  Grundstücke  muß  die  Gebundenheit,
d.  h.  die  Zusammenfassung  der  in  der  Flur  zerstreut  liegenden  Grundstücke  zu  einenr
Verband,  der  auch  im  Erbweg  nicht  getrennt  werden  durfte,  immer  als  etwas
Willkürliches  erscheinen.
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        Herrn  nach  spannfähigen  Grundholden.  Wir  sehen  daher,  daß
es  da,  wo  der  Grundherr  ein  größeres  Gut  bewirtschaftete,  in  der
Regel  geschlossene  Güter  gab,  während  die  Giiter  der  Grundherrn,  die
bloß  um  der  bequemeren  und  sicheren  Erhebung  der  Abgaben  willen
die  Geschlossenheit  wollten,  geteilt  wurden.  Es  ist  den  Fürstbischöfen
Non  Würzbnrg,  die  vor  allen,  an  der  vollständigen  Leistung  des  Grundzinsen ­
  interessiert  waren,  trotz  der  schärfsten  Verbote  nicht  gelungen,  die
fortwährende  Teilung  zu  verhindern.  Daß  der  Gutsherr  in  dieser
Beziehung  eher  Erfolg  hatte,  erklärt  sich  daraus,  daß  er,  nachden,  er
im  Orte  selbst  war,  unmittelbar  auf  die  Gutsübergabe  einwirken  konnte.
Bis  zum  Ende  des  18.  Jahrh,  herauf  haben  sich  geschlossene  Höfe
fast  nur  in  den  Orten,  wo  eine  Gutsherrschaft  war,  erhalten.  Zu
dieser  Zeit  waren  geschlossene  Güter  in  Höchheim  (42  Huben  den  Freiherrn ­
  von  Bibra  gehörig),  Jrmelshansen  (8  Höfe  der  Freiherrn  von
Bibra),  Schwanhausen,  Sternberg,  Sulzdorf,  Zimmerau  (guttenbergisch),
Serrfeld  (ganerbschaftlich),  Waltershausen  (24  Viertelshöfe  bis  1782
im  Besitze  der  Marschalke  von  Ostheim,  dann  der  Freiherrn  von  Kalb
auf  Kalbsrieth).  Wir  sind  in  der  Lage  für  den  Satz,  daß  im  Grabfeld ­
  die  Gebundenheit  auf  die  Grnndherrlichkeit  zurückgeht,  2  Belege
mitteilen  zu  können  und  zwar  einmal  den  Vertrag  zwischen  der  Gutsherrschaft ­
  in  Höchheim  und  ihren  Hörigen,  der  die  Entstehung  der  Geschlossenheit ­
  zeigt,  dann  die  Vereinbarung  zwischen  den  Gutsherrn  in
Waltershansen  und  den  24  Viertelshofbesitzern,  die  die  Aufhebung  der
Gebundenheit  betrifft.
In  einem  statistischen  Vorbericht  zur  Höchheimer  Rechnung  von
1815  heißt  es  also:  „Nachden,  der  Ort  Höchheini  102  Jahre  unter
der  Herrschaft  der  von  Bibra  gestanden,  wurde  im  Jahre  1504  ein
schriftlicher  Vertrag  ausgefertigt,  welcher  nach  jener  alten  deutschen
Sprache  „Dorfsbrief"  genannt  wurde.  Es  wurde  ein  Lagerbnch  angefertigt, ­
  sämtliche  Grundstücke  eines  Besitzers  in  der  Flur
wurden  als  ein  Gut  angesehen,  nach  dessen  Namen  genannt;  so
entstanden  die  Huben  oder  Güter.  Diejenigen  Grundstücke,  welche  nicht
zu  den  Huben,  Sölden  geworfen  wurden,  wurden  als  gemeinschaftliche
Grundstücke  angesehen,  woraus  dann  die  Hubenrechte  entstanden,  welche
unter  Ortsherrn  und  Untertanen  verteilt  wurden."  Läßt  dieser  Vertrag ­
  auch  nicht  den  Grund,  warum  der  Gutsherr-schaft  soviel  an  der
Geschlossenheit  gelegen  war,  ersehen,  so  tritt  er  im  2.  Beleg  klar  zu
Tage.  Bundschuh  hat  in  seinem  geographisch-statistisch-topographischen
Lexikons  die  Notiz,  daß  in  Waltershausen  nur  ein  Erbe,  der  Fr  oh  ne
wegen,  den  väterlichen  Hof  übernehmen  dürfe.  Gemeint  sind  hier  die
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        9

Spannfrohndeu,  da  nur  die  24  Besitzer  der  geschlossenen  Viertelshöfe
solche  leisten  mußten,  tvährend  die  Besitzer  der  19  Söldengüter,  die
unbeschränkt  geteilt  werden  durften,  handfrohnpflichtig  waren.  Es  ist
charakteristisch,  daß  in  Waltershansen  neben  der  Gebundenheit  auch
Freiteilbarkeit  bestand,  obwohl  die  Marschalke  von  Ostheim  die  einzigen
Grundherrn:  dort  waren.  Man  sollte  glauben,  daß  die  Geschlossenheit
namentlich  für  den  Gutsherrn  der  erwähnten  Vorteile  wegen  das  allein
zweckmäßige  gewesen  wäre.  Die  Marschalke  von  Ostheim  werden  wohl
bei  der  Zulassung  einer  verschiedenen  Erbfolge  so  kalkuliert  haben:  Wir
brauchen  eine  bestimmte  Anzahl  Gespanne  für  die  Bewirtschaftung
unseres  Gutes,  diese  sichern  wir  uns  durch  die  Geschlossenheit  einer
Anzahl  von  Höfen;  zur  Leistung  der  Handfrohndeu  benötigen  tvir  die
Arbeitskraft  möglichst  vieler  Leute,  eine  möglichst  große  Anzahl  von
Handfröhnern  erhalten  wir  immer  dadurch,  daß  wir  die  Söldner  ihr
Gütchen  unter  ihre  Kinder  teile»  lassen.
Schon  im  Jahre  1796  wurde  es  den  Besitzern  der  24  geschlossenen
Viertelshöfe  von  den  Freiherrn  von  Kalb  freigestellt,  ihre  Spannfrohnden
  mit  300  fl.  fränk.  abzulösen.  Erst  wer  die  Spanufrohnde
abgelöst  hatte,  konnte  den  Hof  beliebig  unter  seine  Kinder
teilen.  Die  Pflicht  zur  Leistnug  der  grundherrlichen  Abgabe,  der
-Gült,  wurde  dadurch  nicht  berührt.  Hierails  geht  also  klar  hervor,  daß
die  Grundherrn  hauptsächlich  wegen  der  Spamifrohnden  die  Gebundenheit ­
  wollten.  Soviel  von  dem  Ursprung  der  Gebundenheit.
Die  noch  heute  bestehende  verschiedene  bäuerliche  Erbfolge ­
  im  Grabfeld  hat  ihre  Wurzel  in  der  früheren  grundherrlichen ­
  Verfassung.  Daß  auch  heute  in  einem  Teil  des  Grabfeldes ­
  ungeteilte  Übergabe  besteht,  läßt  sich  nur  auf  folgende  Weise  erklären: ­
  Durch  das  1848  vollendete  Ablösungswerk  wurden  die  grundherrlichen
  Fesseln  gesprengt,  der  Bauer  bekam  freies  Eigentum,  der
unbeschränkten  Teilung  des  Gutes  stand  nun  nichts  mehr  im  Wege.
Von  den  Orten  mit  geschlossenen  Gütern^)  gingen  damals  Höchheim,
Jrnielshausen,  Waltershansen  zur  Freiteilbarkeit  über,  während  sich  in
den  5  Gemeinden  Schwanhausen,  Serrfeld,  Sternberg,  Sulzdorf,
Zimmerau  fast  ausnahmslos  die  ungeteilte  Übergabe  gewohnheitsrechtlich
  erhielt.  Welche  Erwägungen  für  die  Beibehaltung  der  Gutsübergabe ­
  an  einen  der  Erben  dainals  bei  der  Bevölkerung  dieser  Orte
bestimmend  waren,  läßt  sich  nicht  mit  Sicherheit  feststellen.  Kaum  wird
-es  die  gewesen  sein,  das  Gut  der  Familie  zu  erhalten  und  dadurch  den
splcndor  familiae  zu  wahren.  Man  wird  sich  vielmehr  von  praktischen
Rücksichten  haben  leiten  lassen,  indem  man  bei  der  schlechteren  Boden-0

  Siehe  oben  S.  8.
        <pb n="17" />
        10

beschaffenheit  die  Erhaltung  des  Gutes  iu  einer  bestimmten  Größe  für
nötig  hielt.  So  wurde  uns  in  Zimmerau  mitgeteilt,  daß  der  Ertrag
eines  1 / 2  Tagwerks  im  tiefer  gelegenen  natnralteilenden  Grabfeld  hier
erst  dem  eines  ganzen  Tagwerks  gleichkomme.
Der  Übergang  zur  Naturalteilung  in  den  3  Dörfern  des  Milzgrundes
  Höchheini,  Jrmelshausen,  Waltershausen  wurde  dadurch  gefördert, ­
  daß  um  die  Mitte  des  vorigen  Jahrh,  im  weiten  Umkreis
dieser  Dörfer  längst  Naturalteilung  bestand.  Umgekehrt  konnte  sich  in
den  5  ans  den  Haßbergen  gelegenen  Orten  Schwanhausen,  Serrfeld,
Sternberg,  Sulzdorf,  Zimmerau  die  ungeteilte  Übergabe  um  so  eher
erhalten,  als  diese  Dörfer  nicht  die  einzigen  waren,  die  die  ungeteilte
Übergabe  beibehielten,  sondern  die  Fortsetzung  des  Bezirkes  Ebern  in
dieser  Beziehung  bildeten,  in  dem  mit  Ausnahme  der  Genieinden  Ebern
und  Bannach  die  Sitte  besteht,  das  Gut  einen:  der  Kinder  zu  übergeben.  Z
Zum  Schluß  einige  Bemerkungen  über  die  von  den  Grnndholden
dem  Grundherrn  geschuldeten  Leistungen.  Es  wurden  Abgaben,  deren
Höhe  in  allen  Orten  so  ziemlich  gleich  war,  entrichtet  und  gewisse
Dienste  geleistet.
1.  Die  Abgaben  waren  mannigfacher  Art;  auch  bestanden  in  der
Erhebung  derselben  unter  den  einzelnen  Grundherrn  große  Verschiedenheiten. ­
  Bundschuhs  erwähnt  Saal,  das  24  Lehensherrn  hatte,  als
Beispiel,  wie  verschieden  in  Franken  die  Lehensgefälle  waren  und  wie
unangenehm  es  war,  daß  die  Fruchtzinsen  in  so  verschiedenen  Maßen
eingenommen  wurden.  „Der  eine  Lehensherr  braucht  das  Münnerstädter,
  der  2.  das  Sulzfelder,  der  3.  das  Neustädter,  der  4.  das
Königshöfer  Maß.  Der  eine  Lehensherr  hat  weder  Erb-  noch  Kanf-')

  Fick  hat  sich  aus  Ebern  als  Grund  der  hier  bestehenden  Realteilung  berichten ­
  lassen  (bänerl.  Erbfolge  S.  217):  „In  der  Gemeinde  Ebern,  deren  Bevölkerung ­
  zum  größten  Teile  die  Landwirtschaft  entweder  als  Haupterwerb  oder
als  einen  wesentlichen  Nebenerwerb  betreibt,  erleidet  diese  Übung  (der  ungeteilten
Übergabe)  insofern  eine  Modifikation,  als  hier  jedem  Sohne,  oft  schon  bald  nach
eingetretener  Großjährigkeit,  ein  oder  mehrere  Grundstücke  überlassen  werden.  Diese
Maßnahme  bezweckt  jedoch  lediglich,  den  Söhnen  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts
und  der  hiermit  verbundenen  bedeutenden  Nutzungen  am  Gemeindevermögen  zn
ermöglichen."  Daß  dies  der  Grund  der  Naturalteilung  in  Ebern  gewesen  sein  mag,
möchten  wir  bezweifeln.  Mit  größerer  Wahrscheinlichkeit  läßt  sich  das  Bestehen
der  Naturalteilung  in  Ebern  aus  die  grnndherrliche  Verfassung  im  Bezirke  Ebern
zurückführen.  Vom  Bezirke  Ebern  gehörte  nämlich  die  Gemeinde  Ebern  allein  den
Fürstbischöfen  von  Würzburg,  die  hier  die  Teilung  nicht  zu  hindern  vermochten,
während  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  ausschließlich  in  Händen  adeliger  Gutsherrn
war.  Es  sei  hier  nur  an  die  Geschlechter  der  von  Altenstein,  Fuchs,  Greifenklau,
Hutten,  Rotenhan,  Truchseß,  die  zum  Ritterkanton  Baunach  der  fränkischen  unmittelbaren ­
  Reichsritterschaft  gehörten,  erinnert.
2 )  Geograph.-statist.-topograph.  Lexikon  Band  5  S.  6.
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        11

und  Tauschhandlohn,  der  andere  einen  von  diesen  dreien  mit  oder  ohne
Schreibschillinge  hergebracht.  Drei  Güter  geben  das  teure  Haupt  in
einer  verglichenen  Summe,  die  anderen  nicht.  6  Güter  sind  zehntsrei,
die  anderen  müssen  ihn  entrichten.  Das  eine  Gut  hat  nur  Fruchtzinse
oder  Geldgefälle  zu  entrichten,  das  andere  gibt  weder  dieses  noch  jenes,
sondern  bloß  gewisse  Küchenrechte  usw.  Welche  Arbeit  für  den  Rechnungsführer, ­
  da  jene  Güter  so  sehr  zerteilt  sind,  daß  mancher  Grundstücksbesitzer ­
  seinen  Frnchtzins  nach  einem  Viertelweinmaas  berechnet!"
Handlohn  wurde  bei  Besitzveränderungen,  gewöhnlich  nur  in  Kaufund ­
  Tauschfällen,  selten  in  Erbfällen,  5  °/ 0  erhoben.  In  Waltershausen
mußte  das  einen  geschlossenen  Hof  übernehmende  Kind  von  seinem  Teil
keinen  Handlohn  geben,  dagegen  von  den  Hinauszahlungen,  die  der
Übernehmer  an  seine  Geschwister  leisten  mußte,  sog.  Auskansshandlohn.
Der  Zehnt,  der  ursprünglich  eine  kirchliche  Abgabe  war,  wurde
im  Laufe  der  Zeit  mehr  und  inehr  zu  einer  grundherrlichen  Schuldigkeit. ­
  Als  einziger  Rest  war  die  Kircheubaupflicht  des  Zehntherru  geblieben. ­
  Mau  unterschied  3  Arten:  den  großen  Zehnt,  den  kleinen
Zehnt  und  den  Blutzehnt.  Beim  großen  Zehnt,  der  in  Gestalt  der
10.  Getreidegarbe  entrichtet  werden  mußte,  wurde  jedes  Grundstück  für
sich  allein  ausgezehntet.  Der  kleine  Zehnt  wurde  von  Obst,  Gemüse  usw.
erhoben.  Der  Blutzehnt  wurde  teils  in  natura,  so  bei  Schweinen,
Günsen,  teils  in  Geld  so  bei  Rindvieh  geleistet.
Als  eigentlich  grundherrliche  Abgaben  kamen  Geld-  und  Fruchtzinsen
  vor.  Bei  der  ersteren  Leistung  war  für  jedes  einzelne  zinspflichtige
  Grundstück  der  Geldbetrag  festgesetzt.  Der  Fruchtzins,  die
Gült,  war  eine  Naturalabgabe  iu  Getreide  (Korn,  Weizen,  Hafer),  die
früher  nur  von  geschlossenen  Gütern  nach  dem  Hoffuß  erhoben  wurde.
Als  aber  später  die  geschlossenen  Güter  aufgeteilt  wurden,  ergab  sich
die  Notwendigkeit,  auch  die  Gült  wie  den  Geldzins  auf  das  einzelne
Grundstück  auszuscheiden.  Z  Bis  zu  welch  kleinen  Maßen  man  dabei
herunter  geheil  mußte,  haben  wir  bei  Saal  gesehen.

i)  Es  konnten  wohl  die  Abgaben  der  nunmehr  zerschlagenen  Höfe  ans  die
einzelnen  Grundstücke  ausgeschieden  werden,  nicht  aber  die  Rechte,  die  den  Besitzern
der  Höfe  an  Wald  und  Weide  zustanden.  Die  Besitzer  der  Grundstücke,  die  zu  den
ehemaligen  Höfen  gehörte»,  mußten  daher  namentlich  in  Ansehung  des  Waldes
Gemeinschaften  bilden,  sog.  Körperschaften,  die  jetzt  noch  in  vielen  Orten  des
Grabfeldes  existieren.  Wer  Grundstücke  dieser  ehemaligen  Höfe  erwirbt,  wird  ohne
weiteres  Mitglied  der  Körperschaft  und  hat  ein  der  Größe  dieser  Grundstücke  entsprechendes ­
  Nutzungsrecht.  Bei  der  heutigen  starken  Parzellierung  kann  es  vorkommen, ­
  daß  Körperschaften,  die  den  zu  mehreren  früher  geschlossenen  Höfen  gehörigen ­
  Wald  als  Gesamteigentum  besitzen,  jetzt  sämtliche  Grundbesitzer  der  Gemeinde
zu  ihren  Mitgliedern  zählen.  Die  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  ob  solche
Waldungen  im  Gemeinde-  oder  Privateigentum  stehen,  welcher  Art  die  Nutzungen.
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        12

Gerichtsherrliche  Abgaben,  die  aber  als  solche  nicht  mehr  zu  unterscheiden ­
  sind,  waren  die  Reichnisie  non  Eiern,  Fastnachtshühnern,
Lammsbauch,  Unschlitt,  Wecken  u.  bergt.
2.  Dienste  wurden  in  zweifacher  Art  geleistet,  nämlich  Hand-  und
Spannfrohnden.  Die  Frohnden  waren  drückend,  wo  der  Grundherr
zugleich  Gutsherr  war,  bedeutungslos,  wo  er  nur  Grnndgefälle  besaß,  wie
dies  bei  den  Fürstbischöfen,  Klöstern,  Stiftungen  der  Fall  war.  Die
fürstbischöflichen  Grnndholden  waren  zwar  zu  ungemesfenen  Frohnden
verpflichtet;  doch  wurden  sie  lediglich  zu  dem  Zweck  beansprucht,  um
Gült  und  Zehnt  zum  Amtssitze  Königshofen  zu  schaffen.  Als  Gegenleistung ­
  erhielt  jeder  Haudfröhner  für  einen  V»  Tag  Arbeit  2  Pfd.  Brot,
jeder  Fuhrfröhner  für  die  Gespauntiere  Getreide  und  Heu,  für  den
Fuhrmann  3  Pfd.  Brot  und  2  Maß  Bier.  Man  kann  nicht  sagen,
daß  diese  Frohnden  besonders  hart  waren.
Anders  war  es  in  Orten,  in  denen  der  Grundherr  zugleich  ein
größeres  Gut  bewirtschaftete.  Wir  wollen  die  von  den  Grundholden
in  Waltershausen  zu  leistenden  Frohnden  näher  schildern,  ivas  mit
Rücksicht  auf  die  oben  S.  7  ff.  gemachten  Ausführungen  geboten  sein
dürfte.  Dank  einer  fleißig  geschriebenen  Chronik  vom  Jahre  1800*)
sind  wir  über  die  damaligen  Verhältnisse  in  Waltershausen  gut  orientiert.
Die  Marschalke  von  Ostheim  waren  die  einzigen  Grundherrn  in
Waltershausen  und  besaßen  hier  ein  Gut  von  ungefähr  100  da  Äcker
und  Wiesen,  60  da  Wald.  Die  Frohnden  waren  ungemessene,  in  der
späteren  Zeit  ivaren  sie  zum  Teil  fixiert.  Jeder  der  Besitzer  der  24
Viertelhöfe  mußte  ausschließlich  Spannfrohnden  mit  4  Pferden  tun,
tzie  Söldengutsbesitzer  leisteten  ausschließlich  Handfrohnden.  Wir  haben
schon  erwähnt,  daß  die  Viertelshöfe  geschlossen  waren,  die  Söldengüter
geteilt  werden  durften.
Um  das  Jahr  1800  waren  die  Spannfrohnden  für  einen  Viertelshöfer
  folgendermaßen  festgesetzt:
1.  mußte  er  zur  Herbstsaat  3  und  zur  Frühlingssaat  3  Äcker
brachen,  zwiebrachen,  driebrachen.  Diese  Frohnarbeit  kostete  ihm  im
Herbste  und  Frühling  einen  Aufwand  von  6  Tagen;  dafür  erhielt  er
nichts  als  4mal  warmes  Essen,  bei  jedem  Umackern  des  Feldes  2  Blaß
Bier  und  den  5.  Teil  von  einem  Laib  Brot;
2.  mußte  er  seiner  Herrschaft  die  ihn  treffenden  Bau-  und  Brennholzfuhren ­
  verrichten.  Ein  Wagen,  welchen  allemal  2  Viertelshöfer  bespannten, ­
  erhielt  für  eine  Flurfuhr  1  Schilling  (der  Mann  also  einen
halben),  für  eine  Fuhr  außerhalb  der  Flur  7  Schilling.
sind,  ob  öffentlich  rechtlicher  oder  privatrcchtlicher,  wird  ohne  Berücksichtigung  dieser
geschichtlichen  Entwickelung  kaum  mit  Sicherheit  zu  treffen  sein.
’)  Gemeiiidebuch  von  Waltershausen,  verfaßt  vonDekan  Nenninger  (Manuskript).
        <pb n="20" />
        13

Diese  Frohnden  warm  drückend  und  zeitraubend.  Der  Chronist
legt  es  daher  den  Frohnbauern  ans  Herz,  ihre  Spannfrohndcn  abzulösen, ­
  nachdem  ihnen  Gelegenheit  hiezu  gegeben  sei;  er  schreibt  von  den
Vorteilen  der  Ablösung:
„Die  Viertelshöser  sind  dann  Herrn  ihrer  Zeit,  können  ihre
Felder  zur  besten  Zeit  bestellen  und  werden  nicht  abgehalten,  diese  zu
bessern.  Vorher  mußten  sie  Schloßäcker  zur  besten  Zeit  ackern  und
viele  Zeit  durch  Holz  und  Baufuhren  versäumen."
Die  Handfrohnden,  die  von  den  Soldnern  geleistet  wurden,  bestanden ­
  in  Diensten  hauptsächlich  zum  Betriebe  des  herrschaftlichen
Gutes  (Schneiden  und  Dreschen  des  Getreides),  zum  Bauwesen,  zu
Botengängen  und  zu  allen  übrigen  herrschaftlichen  Bedürfnissen.  Als
Entgelt  wurde  die  herkömmliche  Frohn-  und  Meilengebühr  bezahlt.
Die  Frohngebühren  betrugen:  2  Schilling  für  einen  langen,  1  Schilling
für  einen  kurzen  Männertag,  12  H  für  einen  langen,  9  H  für  einen
kurzen  Weibertag.  Meilengebühr  wurde  für  einen  Weg  von  2  Stunden
1  Schilling,  für  einen  Weg  von  4—6  Stunden  2—3  Schillinge  entrichtet. ­
  Bei  Treibjagden  in  Wald  und  Feld  mußte  die  ganze  Gemeinde
Frohndienste  tun.
In  der  Chronik  heißt  es  voll  der  Frohnde  überhaupt:  „Alle
Frohnarbeit  lvird  schlecht  gemacht,  und  schadet  der  Herrschaft  mehr,  als
sie  ihr  nützt.  Überdies  will  mail  bemerkt  haben,  daß  die  Frohnde
faule  und  langsame  Arbeiter  erzeugt,  eine  Untugend,  die  auch  bei  eigenen
Arbeiten  sichtbar  sein  soll."
Wir  sehen,  daß  die  Grundholden  in  Waltershansen  stark  mit
Frohnden  belastet  waren,  daß  die  Dienste  zum  herrschaftlichen  Gutsbetriele
  fast  wichtiger  waren  als  die  Abgaben.  Die  Spannfrohndelr
mußten  um  so  drückender  empfunden  werden,  als  berichtet  wird,  daß
die  Viertelshöser  der  Äcker  zu  viele  hätten,  sodaß  sie  mit  der  Bewirt--schaftnng
  derselben  nicht  herumkommen  könnten.

3.
Maßregeln  für  und  wider  die  Naturalteilung
im  ehemaligen  Franken.
Die  Fürstbischöfe  von  Würzburg  ivaren  in  Franken,  und  wie  wir
gescheit  haben,  auch  im  Grabfeld  die  bedeutendsten  Grnitdherrn;  ihre
Rechte  wurden  in  der  Provinz  draußen  von  einem  großen  Beamtenkörper ­
  wahrgenommen.  Voll  der  Zentralstelle  Würzburg  aus  erließen
sie  Verorditungen  verschiedenen  Inhaltes  teils  in  ihrer  Eigenschaft  als
Landesherrn,  teils  in  ihrer  Eigenschaft  als  Grundherrn,  eine  genaue
        <pb n="21" />
        14

Scheidung  wurde  in  dieser  Beziehung  nie  durchgeführt.  Der  Inhalt
der  grundherrlichen  Verordnungen  erstreckte  sich  nicht  allein  auf  die
fürstbischöflichen  Grundholden,  sondern  auch  auf  die  der  Klöster  und
Stiftungen,  Z  selten  ans  die  der  adeligen  Grundherrn;  auf  die  Leute
und  das  Gebiet  der  Adeligen  hatten  die  Fürstbischöfe  überhaupt  wenig
Einfluß.  Hier  interessieren  uns  die  Verordnungen,  die  die  Fürstbischöfe ­
  als  Grundherrn  zur  Verhütung  der  fortwährenden  Teilung
ihrer  Güter  erlassen  haben.
Die  Verordnungen  solchen  Inhalts  erstrecken  sich  vom  Jahre  1585
beginnend  auf  einen  Zeitraum  von  ungefähr  150  Jahren;  besonders
nachdrückliche  Verbote  ergingen  in  den  20er  Jahren  des  18.  Jahrh,
unter  dem  Fürstbischof  Christof  Franz.
Die  1.  bekannte  Verordnung,  die  Wiederznsammenziehung  der  zerstückelten ­
  Lehengüter  betr.  hat  Bischof  Julius  unter  dein  10.  Mai  1585
erlassen.
„Wir  geben  euch  gnädig  zu  vernehmen,  wie  Uns  angelangt  und
vorkommen,  daß  unsere  und  unseres  Stifts  Lehengüter,  in  Erb-  und
Kanffällen  sowohl  den  Unterthanen  selbsten  als  Uns  und  unserm  Stift
zu  Nachteil  und  Schaden  bishero  ganz  weit  und  in  viel  Teil  vertheilt,
auch  solche  Vertheilungen  und  Veränderungen  unsern  Dienern  spat  und
langsam  angezeigt,  dergleichen,  daß  an  unsern  und  des  Stifts  lehenbaren
  Höfen,  Huben  und  andern  ganzen  Lehengütern  etliche  sondere
darzu  gehörige  Stück  an  Äckern  und  Wiesen,  Holz,  Gärten  und  andern,
verkauft  und  versetzt  werden,  dadurch  etwa,,  an  manchem  Ort  die
schuldige  Dienstbarkeiten,  so  auf  einem  ganzen  Gut  gestanden,  allein
ans  das  blose  Haus  gerathen  und  kommen,  daraus  allerley  Mißverstand ­
  und  Irrung  erfolgt  und  wann  dem  nicht  vorkommen,  noch  mehr
Ungelegenheit  daraus  erfolgen  möchten,  derowegen  Wir  dann  gebührend
Einsehens  zu  pflegen  und  Verordnung  zu  thun  verursacht:  Als  und
solchemnach  ist  hiermit  unser  endlicher  Befehl,  Will  und  Meynung,
daß  ihn  in  den  Fällen,  wo  die  Lehen  allbereit  so  weit  vertheilt,  bei
den  Unterthanen  und  Besitzern  derselbigen  verfügen  und  verschaffen
wollet,  zu  ehester  Gelegenheit  und  Vermöglichkeit  solche  Lehen  durch
ziemliche  Kauf  und  Wechsel  wieder  näher  als  auf  einen  oder  zween
zusammen  zu  bringen;  fürter  aber  auf  künftig  sich  zutragende  Erblind ­
  Kauffäll,  solche  weite  Vertheilungen,  wie  darvor  geschehen,  nicht
mehr  gestatten  oder  zulassen,  sondern  daran  seyn,  daß  solche  Lehen
nach  Gestalt  und  Gelegenheit  jedes  Geschaffen,  bey  einem  oder  zweyen,
oder  je  nach  Ermeßignng  der  Sachen,  soviel  immer  möglich,  auch  solcher ­
  Lehen  und  Leut  halben  immer  seyn  kann,  zu  weit  unvertheilt  und

0  Verordnung  vom  3.  Januar  1746.
        <pb n="22" />
        15

unzerrissen  bey  einander  bleiben,  auch  die  Veränderungen  jedesmal
zeitlich  angezeigt  und  eingeschrieben  und  dadurch  um  so  mehr  gute  Richtigkeit ­
  erhalten  werden  möge."
Eine  ani  21.  Juli  1586  ergangene  Verordnung  klagt  darüber,
daß  dem  Befehl  vom  vorigen  Jahre  sowenig  Folge  gegeben  würde,
weist  zugleich  die  Beamten  zur  strengen  Durchführung  der  Verordnung ­
  an.
Diese  beiden  Verordnungen  aus  den  Jahren  1585,  1586  verbieten ­
  die  Teilung  der  geschlossenen  Höfe,  die  durch  Kauf  oder  Vererbung ­
  in  den  Besitz  der  Bischöfe  gekommen  waren.  Die  Zersplitterung
dieser  Höfe  war  also  Ende  des  16.  Jahrh,  schon  soweit  gediehen,  daß
cs  des  energischen  Eingreifens  der  Grundherrn  bedurfte.  Der  eigentliche ­
  Grund,  warum  sich  der  Fürstbischof  die  Zusammenhaltung  dieser
Güter  so  sehr  angelegen  sein  ließ,  war  wohl  nicht  in  der  Sorge  um
die  wirtschaftliche  Wohlfahrt  des  Grundholden  zu  suchen,  als  vielmehr
in  der  Besorgnis,  es  möchten  mit  der  fortwährenden  Zerstückelung  der
Güter  die  daranflastenden  Abgaben  mit  der  Zeit  zum  Teil  hinterzogen
werden.  Die  Verordnung  vom  5.  März  1626,  „die  Versticklung  der
herrschaftlichen  Lehengüter  betr."  bestätigt  dies.  Nachdem  es  wiederholt
  vorgekommen,  daß  durch  häufigen  Wechsel  des  Besitzers  die  Lehenstücke ­
  der  Lehenseigenschaft  ganz  entkleidet  und  dadurch  der  Fürstbischof
in  seinem  Bezugsrecht  bedeutend  benachteiligt  wurde,  werden  die  früher
gegen  die  Zerstiicklung  erlassenen  Verbote  nochmals  nachdrücklichst  eingeschärft ­
  mit  dem  ernstlichen  Befehl,  dergleichen  Lehen  unzertrennt  und
beisammen  zu  lassen.
Ein  Jahrhundert  lang  begegnen  wir  keinen  derartigen  Verordnungen
  mehr.  Erst  unter  dem  31.  Juli  1725  nimmt  der  Bischof
Christof  Franz  wieder  Veranlassung,  gegen  die  Zerstückelung  vorzugehen. ­
  Diese  Verordnung  von  1725  ist  wohl  die  interessanteste.  Wir
geben  sie  im  Auszug  wieder.
„Uns  ist  sowohl  unterthänigst  referiret,  als  auch  ans  den  vornehmenden ­
  Lehen-Renovaturen  öfters  bekannt  geworden,  welchergestalten
zu  unverantwortlichem  Nachteil  Unserer  und  unserer  Stifter,  Klöster
und  Gotteshäuser,  Pflegen,  Spitäler,  Gemeinden  und  Communitäten,
Lehenschaften,  und  unserer  Unterthanen  und  Lehenlente  selbstigen  größten
und  öfters  gänzlichem  Verderben  nicht  allein  unsere  Lehenhöfe,  Hnbund
  andere  Zins-  und  Gültgiiter  durch  Erbtheilungen,  Kauf,  Tausch,
Verpfändung  und  andere  Handlungen  also  zerrissen  ltitb  verstückelt
worden  und  noch  werden,  daß  also  nicht  nur  die  Gült  und  Zinsen
jährlich  mit  großer  Ungemach  und  vermehrenden  Kosten  von  gar  zu
viel  Possessoren  und  Teilhabern  weitläufig,  einzel  und  beschwerlich,
öfters  auch  gar  nicht  zu  erheben,  iiber  dieses  zu  inerklicher  Schwächung
        <pb n="23" />
        16

der  hergebrachten  Handlohnsgerechtigkeit  sehr  strafmäßig  dergleichen
Zn-  und  Eingehörungen  gar  als  frey  eigen  aus  den  Huben  und  Höfen
entwendet,  wider  die  ergangenen  gnädigsten  Landesverordnnngcn  theils
anderstwohin  von  neuem  lehen-  auch  zehndfreye  zehndbar  gemacht,
theils  aber  ad  Manus  mortuas  gebracht,  ja  gar  auch  in  vielen  Orten
die  Inwohner  und  Unterthanen  auf  den  unzertheilten  Gütern  über  die
Anzahl  also  vermehret  werden,  daß  aus  Ermanglung  zulänglicher  Feldgüter ­
  einer  dem  andern  die  Nahrung  unvermeidlich  benehme»,  und  also
am  Ende  unsere  sonsten  von  Gott  wohl  gesegnete  Unterthanen  meist
in  solchen  schlechten  Stand  gerathen  müssen,  theils  aber  ein  solches
verschwendische  und  liederliche,  auch  leichtfertige  Leben  führen,  daß
weder  die  herrschaftlichen  Gefälle  und  andere  oräinari-Anlagen  behörig
mehr  einzubringen  möglich  seyn  will,  noch  die  Unterthanen  in  zufallender ­
  Noth  die  erforderliche  Hilf  einander  sclbsten  mehr  leisten  können.
Es  ergibt  sich
4.  daß  in  Erbvertheilungen  öfters  auf  der  Eltern  Ableben  die
Kinder  entweder  die  elterlichen  Güter  einem  oder  zweyen  allein  aufbürden, ­
  oder  unter  alle  in  gar  viele  Stücke  und  Theile  Verstümpeln
und  vertheilen,  daß  auf  ersten:  Fall  selbige  ein  oder  zwey  Kinder  solche
Güter  nicht  bestreiten,  den  Kaufschilling  nicht  haben,  sondern  auf  Borg,
aufnehmen,  und  also  gleichsam  in  der  Blühe  verderben,  andern  Falls
aber  keines  einige  Nahrung,  noch  eines  den:  andern  helfen  kann:
solchemnach  befehlen  und  verordnen  wir  hiemit  gnädigst,  daß,  wann
dergleichen  große  Höfe,  Hub  und  Güter  bey  einiger  Theilung  vorkommen
  sollten,  dergleichen  Verstücklnngen  unter  sämtliche  Kinder  gar
nicht  gestattet,  jedoch  auch  die  Zerteilung,  wo  das  Gut  einer  allein
nicht  bestreiten  kann,  anderst  nicht  zugelassen  werden  solle,  als  daß  ein
jeder  Theilhaber  seinen  Antheil  mit  Mitteln,  Wehe,  Gesind  und  andern
unentbehrlichen  Nothwendigkeiten  auch  Arbeiten  wohl  bestreite»,  darauf
auch  eine  gute  Mannsnahrung  haben  könne,  worüber  jedoch  jedesmal
unserer  hvchfürstlichen  Rentkammer  Gntbefinden  einzuholen,  und  sollen
ohne  diesen  Consens  alle  solcherley  künftig  beschehende  Vertheilungen
allerdings  null,  nichtig  und  ungiftig  seyn.  Was  aber
5.  in  vorigen  Zeiten  bereits  also  verstückelt  und  vertheilet,  das
soll  fürohin  zu  Wiederherstellung  unserer  Lehenschaften  durch  Kauf,
Auswechseln  und  andere  thunliche  Mittel  und  Wege  wieder  zu  reuuiereu
und  zusammen  zu  bringen  möglichst  getrachtet,  auch  dieselbigen  Lehen
befindender  Nothdnrft  nach  renoviert  und  neu  beschriebe»  werden.
Damit  auch
9.  unser  Land  mit  überflüßigen  unnützen  Leuten  nicht  allzu  sehr
angefüllet  werde,  so  vermahnen  Wir  unsere  Unterthanen  landsvätterlich,
daß  sie  ihre  Kinder  zeitlich  zu  Handwerkern,  Banerey  oder  Gewerb-
        <pb n="24" />
        17

schäften,  auch  Arbeiten,  wovon  sie  sich  einstens  ernähren  können,  appliziren,
  worüber  unsere  Beamte  sonderliche  Obsicht  tragen  sollen;  und
befehlen  anbey  gnädigst  und  ernstlichst,  daß  keine  In-  oder  Ausländische
zu  wirklichen  Bürgern,  Unterthanen  oder  Beysaßen  an-  und  aufgenommen ­
  werde,  es  sei  dann,  daß  selbige  nebst  Leistung  genügsamer
Bürgschaft  zugleich  eine  erkleckliche  Habschaft  schon  in  Handen,  und
inskünftig  noch  zu  erwarten  oder  zu  ererben,  oder  aber  eine  solche
Profession  und  Handwerk  erlernet  haben,  wovon  sie  ihre  Nahrung
füglich  und  ohne  anderer  Schaden  suchen  zu  können  fähig  sind.  Es  soll
11.  keineswegs  erlaubt  seyn,  die  Hofriethen  in  mehrere  Wohnungen
ohne  unsern  ausdrücklichen  Consens  und  Einwilligung  zu  vertheilen,
oder  mehrere  Wohnungen  dahinein  zu  bauen,  mithin  die  Güter  mit
mehreren  Einwohnern  zu  beschweren."
Dieses  Verbot  ist  schon  wesentlich  abgeschwächt,  die  Übernahme
durch  einen  Einzigen  wird  nicht  mehr  so  energisch  betont.  In  Ziff.
4  wird  sowohl  die  Gutsübernahme  durch  einen  oder  zwei,  die  notwendigerweise ­
  zur  gänzlichen  Verschuldung  und  zum  wirtschaftlichen
Ruin  des  Übernehmers  führen  muß,  wie  die  übermäßige  Austeilung
des  Gutes  tu  solch  kleine  Teile,  daß  sie  keinem  der  Kinder  ein  Auskommen ­
  bieten  können,  verworfen.  Als  Ideal  schwebt  dem  Bischof
Christof  eine  Besitzgröße  vor,  die  dem  Wirtschafter  genug  zum  Leben
liefert;  diese  soll  dadurch  erreicht  werden,  daß  das  Gut,  das  wegen
zu  großen  Umfangs  von  einem  allein  nicht  bewirtschaftet  werden  kann,
unter  die  Kinder  geteilt  werden  soll  und  zwar  so,  daß  jedes  Kind  auch
mit  den  nötigen  Betriebsmitteln  ausgestattet  wird,  die  ihm  eine  selbständige ­
  Wirtschaftsführung  ermöglichen.  Umgekehrt  soll  bei  der  geringen ­
  Größe  eines  Gutes  die  Teilung  unter  sämtliche  Kinder  nicht
gestattet  werden.  Der  Bischof  will  also  nicht  generell  Geschlossenheit
oder  Freiteilbarkcit  für  das  bäuerliche  Gut  festsetzen,  sondern  in  jedeni
einzelnen  Fall  durch  die  Rentkammer  entscheiden  lassen,  ob  geteilte  oderungeteilte
  Übergabe  von  Vorteil  ist.  Durch  die  Maßregel  in  Ziffer  9
soll  ein  Teil  der  Kinder  zur  Entlastung  der  väterlichen  Wirtschaft
dem  Handwerk  zugeführt  werden,  durch  die  in  Ziff.  11  soll  der  Mehrung
der  Einzelwirtschaften  gesteuert  werden.
Diese  Theorien  wären  recht  schön,  wenn  sie  auch  praktisch  durchführbar ­
  wären.  Daß  der  Vollzug  dieser  Befehle  den  fürstbischöflichen
Beamten  nicht  gelingen  wollte,  sehen  wir  ans  der  Verordnung  vom
5.  Dez.  1726.  Es  soll  zwar  auch  jetzt  noch  gestattet  sein,  „daß  die
Güter  mit  gnädigster  Spezialerlaubnis,  wo  sie  also  stark  sind,  daß  sie
mehrere  Mannsuahrnng  zu  ertragen  fähig,  verteilet  werden  können."
Doch  werden  mit  Rücksicht  auf  neuerliche  Berichte,  „daß  sogar  die  einzeln ­
  und  kleinsten  Stücklein  verteilet  werden",  den  Beamten  die  über
Sie  inert.  Zur  Frage  der  Naturalteilung  !c.  2
        <pb n="25" />
        18

die  Zerstücklung  der  Güter  erlassenen  Verordnungen  unter  Androhung
einer  Strafe  von  12  Thlr.  im  Falle  ihrer  Nichtbeachtung  ins  Gedächtnis ­
  gerufen.
Die  letzte  Verordnung,  daß  „die  herrschaftlichen  Zins-  und  Lehengüter ­
  unzertrennt  erhalten  werden  sollen",  datiert  vom  23.  Mai  1733.
Es  wurde  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß  die  Ehegatten  unter  sich
solche  Rechtsgeschäfte  abschließen,  durch  welche  die  Zinsgüter  und  Lehen
zerstückelt  werden  müssen.  Die  Beamten  sollen  daher  darüber  wachen,
daß  „keine  Dismembrir-  oder  Zerstücklung  einiger  Zins-,  lehen-  oder
gültbarer  Güter  zugelassen,  sondern  im  Gegenteil  auf  alle  Weg  und
Weis  zu  deren  ehebevor  beschehenen  Zerteilung  desto  mehrer  Consolidirung
  getrachtet  werden  solle."
Von  1733  ab  verstummen  die  Klagen  über  die  weitgehende  Zersplitterung ­
  der  Lehengüter,  Verbote  gegen  die  fortwährende  Aufteilung
werden  nicht  mehr  erlassen.
Erst  nach  dem  Übergang  des  Hochstifts  Würzburg  an  das  Kurfürstentum ­
  Bayern  1803  tauchen  wieder  einige  Verordnungen  auf,
die  sich  mit  den  Lehengütern  beschäftigen.  Merkwürdig!  In  diesen
Verordnungen  wird  die  Teilung  der  Lchengüter  als  ein  zu  förderndes
Mittel  zur  Erhöhung  der  Landeskultur  und  zur  Vermehrung  der  Bevölkerung ­
  empfohlen.
Nach  der  Verordnung  vom  19.  Februar  1803  scheinen  die  Lehenbücher ­
  zu  den  vielen  Einträgen,  die  durch  die  fortwährende  Teilung
veranlaßt  waren,  nicht  mehr  ausgereicht  zu  haben.  Deshalb  ordnet
das  kurfürstliche  Generalkommissariat  die  Anlegung  von  Supplementbänden ­
  zu  den  alten  Lehenbüchern  an,  „in  Erwägung,  daß  die  Lehensverteilungen ­
  als  Mittel,  die  Kultur  des  Landes  zu  erhöhen,  und  die
Bevölkerung  zu  vermehren,  nicht  erschweret,  sondern  befördert  werden
müssen,  die  fehlerhafte  Anlage  der  meisten  älteren  Lehcnbücher  die  Anwendung ­
  dieses  Mittels  zu  hindern  scheinet."
Auch  in  der  Verordnung  vom  15.  Januar  1805  wird  die  Aufteilung ­
  der  Lehengüter  als  Mittel,  die  Kultur  des  Landes  zu  erhöhen,
gutgeheißen.
In  den  beiden  Verordnungen  vom  Anfang  des  vorigen  Jahrhunderts ­
  hat  sich  also  ein  derartiger  Umschwung  in  den  wirtschaftlichen
Anschauungen  vollzogen,  daß  nunmehr  die  uneingeschränkteste  Freiteilbarkeit ­
  proklamiert  wird.  Unverkennbar  ist  hier  der  Einfluß  der  aufklärenden ­
  Ideen  des  beginnenden  19.  Jahrhunderts.  Die  jung  aufstrebende ­
  Landwirtschaftswissenschaft  wollte  die  völlige  Freiheit  des
Grundeigentums  im  Interesse  einer  intensiveren  Wirtschaftsweise,  die
physiokratische  Lehre  forderte  die  Mobilisierung  des  Grund  und  Bodens
-aus  Populationistischen  Tendenzen.
        <pb n="26" />
        19

4.
Eheliches  Güterrecht  und  Erbrecht
der  fränkischen  Landgcrichtsordnung  von  1618.
Rechtsquelle  für  das  im  Grabfeld  vor  1900  geltende  Recht  ist
die  Landgerichtsordnung  des  Herzogtums  Franken  von  1618.  Trotzdem ­
  unter  dem  Einfluß  der  Grundherrschaft  die  bäuerliche  Erbfolge
nicht  nur  im  Grabfeld  allein,  sondern  in  ganz  Franken  sehr  verschieden
geregelt  war,  wird  auch  heute  noch  das  Würzburger  Landrecht  für  das
Bestehen  der  Naturalteilung  und  die  durch  diese  hervorgerufene  Parzellierung ­
  in  Franken  verantwortlich  gemacht.  Auf  einen  eigentümlichen
Zwiespalt,  der  zeigt,  wie  die  Fürstbischöfe  selbst  das  Gesetzesrecht  ausgeschaltet ­
  wissen  wollten,  sei  hier  hingewiesen:  als  Gesetzgeber  lassen
die  Fürstbischöfe  von  Würzburg  die  Naturalteilung  zu,  als  Grundherrn
suchen  sie,  wenn  auch  ohne  Erfolg,  die  fortwährende  Teilung  des
Grund  und  Bodens  durch  scharfe  Verbote  zu  verhüten.
Es  ist  notwendig,  kurz  ans  die  Entstehungsgeschichte  der  Landgerichtsordnung ­
  einzugehen.
Die  Bischöfe  von  Würzburg  als  Herzoge  von  Franken  wurden
im  11.  Jahrh,  mit  der  Gerichtsbarkeit  in  Franken  belehnt.  Die  Rechtssprechung ­
  lag  in  den  Händen  des  kaiserlichen  Landgerichts  zu  Würzburg.
Als  Landrichter  fungierte  zuerst  der  Bischof  selbst,  später  ein  Mitglied
des  Domkapitels.  Als  Beisitzer  waren  außerdem  12  Angehörige  des
Adelsstandes  beigezogen.  Es  wurde  nicht  nach  geschriebenem  Recht  geurteilt, ­
  die  Rechtsgrundlage  bildeten  vielmehr  die  herkömmlichen  Landesgebräuche ­
  und  Gewohnheiten,  deren  Kenntnis  sich  traditionell  forterbte.
Mit  der  Rezeption  des  römischen  Rechtes  vollzog  sich  ein  Umschwung ­
  in  der  Rechtsprechung  zum  Nachteil  des  heimischen  Rechtes.
Obwohl  nach  der  Prozeßordnung  die  Landsbräuche  vor  dem  geschriebenen
römischen  Recht  den  Vorrang  haben  sollten,  bildete  sich  doch  unter  dem
Einfluß  der  nach  römischem  Recht  geschulten  Juristen  ein  erhebliches
Übergewicht  des  fremden  Rechtes  heraus.  Die  Mißstände  einer  solchen,
auf  verschobener  Basis  beruhenden  Rechtssprechung  wurden  bei  der
Bevölkerung  in  dem  Maße  fühlbar,  daß  Fürstbischof  Konrad  von
Thüringen  1536  sich  auf  einen  Bericht  des  Landrichters  Sieber  hin
veranlaßt  sah,  die  bestehenden  Landsbränche  durch  den  Rat  Lorenz
Fries  sammeln  und  sichten  zu  lassen.  Diese  Sammlung  wurde  indes
mehrfach  unterbrochen,  erst  1618  gelangte  das  verarbeitete  Material
als  Landgerichtsordnnng  von  Franken  unter  Fürstbischof  Johann  Gottfried ­
  zur  Publikation.
Die  Landgerichtsordnung  besteht  aus  3  Teilen.  Ihr  3.  Teil  ent-2*
        <pb n="27" />
        20

hält  „vornehmlich  das  Landrccht  und  übliche  Gewohnheiten  gedachten
Stifts  und  Herzogtums,  auch  wo  dasselbige  mit  den  gemeinen  geschriebenen ­
  Rechten  einschlägt  oder  von  denselbigen  abweicht."
1.  Eheliches  Güterrecht.
Die  Landgerichtsordnung  kennt  im  wesentlichen  2  Formen  des
ehelichen  Güterrcchts:
a)  die  Errungenschafts-  und  Gelverbsgeineinschaft,
l&amp;gt;)  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.
Die  Errnngenschaftsgemeinschaft  tritt  ein  bei  kinderlosen  Ehen  und
geht  ans  Trennung  des  Vermögens  der  Ehegatten  und  Vereinheitlichnng
  des  beiderseitigen  Erwerbs.  Die  Gewerbsgemeinschaft  findet
Anwendung  ans  Personen,  welche  ans  dem  Betrieb  eines  Gewerbes
ihren  Unterhalt  beziehen;  im  übrigen  decken  sich  deren  Grundsätze  mit
denen  der  Errnngenschaftsgemeinschaft.
Die  allgemeine  Gütergemeinschaft  fand  in  der  überwiegenden
Mehrzahl  der  Ehen  Anwendung,  sodaß  sie  in  Franken  nahezu  als
bisher  herrschender  Güterstand  bezeichnet  werden  kann.  Sie  tritt  ein:
a)  bei  Condonation
ß)  bei  Einkindschaftnng
y)  wenn  Kinder  ans  der  Ehe  hervorgehen.
Im  übrigen  war  es  den  Ehegatten  freigestellt,  durch  Vertrag  ihren
Güterstand  nach  Belieben  zu  regeln.  Wichtig  war  die  Bestimmung,
daß  nach  dem  Tod  des  einen  Ehegatten  der  überlebende  Teil  die  Gütergemeinschaft ­
  mit  den  Kinderil  fortsetzen  konnte.  Die  Konsequenz  des
Rechtes  ging  jedoch  andererseits  soweit,  daß  die  Ehe  wieder  auf  de»
Güterstand  der  Errungenschafts-  bzw.  der  Gewerbsgemeinschaft  zurückgeführt ­
  wurde,  sobald  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft ­
  weggefallen  waren.
2.  Erbrecht.
Das  fränkische  Landrecht  hat  das  Prinzip  der  völligen
Gleichstellung  der  Erbenden  in  fahrenden  wie  in  liegenden
Gütern.  Vom  Erbrecht  der  Kinder  heißt  es  in  tit.  72  §  2:  „Wenn
sich  nun  zutraget,  daß  Vater  oder  Mutter  ohne  Geschäfts  Todes  verfielen, ­
  und  leibliche  Kinder,  Söhne  und  Töchter  hinter  ihnen  im  Leben
verließen,  so  erben  solche  Kinder  alle  väterlichen  und  mütterlichen
Güter,  liegend  und  fahrend,  ganz  und  gar  nichts  ausgenommen,  zu
gleichen  Teilen  mit  einander  und  schließen  ans  alle  des  Verstorbenen
in  der  Seiten-  oder  aufsteigenden  Linie  lebendige  Freunde."  Schon
während  des  Bestehens  der  Ehe  sollte  das  Recht  der  Kinder  auf  den
künftigen  Erbteil  möglichst  wenig  geschmälert  werden.  Diesem  Zweck
diente  das  Institut  der  Grnndtcilnng,  wonach  die  Eltern  den  Kindern
        <pb n="28" />
        s

—  21  —
‘Vs  ihres  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  als  Pflichtteil
(legitima)  zu  reichen  haben.  Dieser  Pflichtteil  ist  jedoch  grundverschieden ­
  von  dem  des  römischen  Rechtes.  Tit.  29  §  1:  „Obwohlen
nach  Besag  der  geschriebenen  kaiserlichen  Rechte  die  legitima,  so  den
Kindern  von  der  Eltern  Gütern  gebühret,  nach  Anzahl  derselben  Kinder
das  Dritt-  oder  Halbtheil  gerechnet  wird,  so  ist  und  hält  man  doch
nach  dem  Landrecht  und  Gebrauch  unseres  Herzogtums  zu  Franken  für
aller  Kinder,  deren  seyen  gleich  viel  oder  tvenig,  legitima  und  Pflichtteil ­
  zwey  Drittheil,  die  man  sonsten  gemeiniglich  Zweitheil  nennet,
aller  vätterlicher  und  mütterlicher  Haab  und  Güter."
Die  Eltern  können  jederzeit  den  Kindern  die  Grundteilung  anbieten, ­
  die  Landgerichtsordnung  zählt  jedoch  12  Fälle  ans,  in  denen
die  Eltern  von  den  Kindern  gezwungen  werden  können,  die  Grundteilung
  vorzunehmen.  Danach  ist  die  Pflicht  der  Eltern  zur  Grundteilung
  gegeben:
1.  bei  Verrückung  des  Witwenstuhles,  d.  i.  wenn  der  überlebende
Ehegatte  wieder  heiratet;
2.  bei  Verunehrung  des  Witwenstandes;
3.  wenn  die  Eltern  zum  Nachteil  der  Kinder  vor  der  Abteilung
über  ihr  Dritteil  verfügen;
4.  wenn  die  Eltern  ihre  Güter  schlecht  bewirtschaften  oder  sie
verschleudern;
5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ohne  Eiiuvilligung  seiner  Kinder
fremde  Personen  durch  Adoption,  Einkindschaft  oder  sonstige  Rechtsgeschäfte ­
  als  künftige  Miterben  in  die  Familie  bringt;
6.  wenn  die  Eltern  sich  mit  den  nnabgeteilten  Gütern  in  ein
Spital  oder  sonstwohin  einkaufen,  oder  mit  jemanden  einen  Leibrentenvertrag ­
  abschließen;
7.  wenn  die  Eltern  behufs  Auswanderung  ihre  liegenden  Güter
znm  Nachteil  der  Kinder  verkaufen;
8.  wenn  das  elterliche  Vermögen  infolge  ehelicher  Zwistigkeiten
mehr  und  mehr  in  Verfall  kommt;
9.  wenn  die  Eltern  geschieden  sind;
10.  wenn  die  Eltern  ein  Kind  bevorzugen,  indem  sie  ihm  liegende
Güter  weit  unter  dem  Preis  verkaufen;
11.  wenn  die  Eltern  wegen  eines  schweren  Verbrechens  mit  Geld
bestraft  wurden;
12.  wenn  sie  endlich  ihre  Kinder  in  Not  und  Krankheit  nicht
unterstützen.
Das  Institut  der  Grundteilung  ist  wesentlich  auf  bäuerliche  Verhältnisse ­
  zugeschnitten.  Mau  kann  es  gleichsam  als  antizipierte  Erbauseinandersetznng
  betrachten,  der  einzige  Unterschied  besteht  darin,  daß
        <pb n="29" />
        22

m

bei  der  Grundteilung  auch  die  noch  lebenden  Eltern  berücksichtigt  werden
müssen.  Das  den  Eltern  bei  der  Gruudteiluug  verbleibende  Drittel
des  Vermögens,  über  das  sie  frei  verfügen  können,  charakterisiert  sich
wirtschaftlich  als  Auszug.  Die  Grnndteilung  war  ein  alter  Landsbranch, ­
  was  die  Landgerichtsordnung  bestätigt,  da  sie  von  dem  Pflichtteil, ­
  der  den  Kindern  bei  der  Grundteilung  gereicht  werden  muß,  spricht
(Tit.  28  Z  1):  „Dieweil  in  den  Erbsachen,  als  die  vornähmlich  au
unser  Landgericht  gehören,  der  Kinder  und  Eltern  legitimae  vielfältige
Meldung  geschiehet,  desgleichen  in  folgenden  Materien,  da  üou  den
Einkind  schäften  und  Heirathen  gehandelt,  derselben  auch  vielmals  gedacht ­
  wird,  aber  unsers  Herzogtums  zu  Franken  alten  Gebrauch
und  Landrechten  nach  in  solcher  legitima  viele  specialia,  so  sich
mit  Verordnung  der  gemeinen  geschriebenen  Rechte  nicht  vergleichen,
gefunden  werden,  hat  sich  in  alle  Weege  gebühren  wollen,  dessen  alles
dieses  Orts  nothwendige  Ausführung  zu  thun."
Hieraus  geht  deutlich  hervor,  daß  das  Prinzip  der  Gleichstellung
der  Kinder  im  Würzburger  Landrecht,  das  in  der  Gruudteilung  zum
Ausdruck  kam,  nicht  auf  den  Einfluß  des  römischen  Rechtes  zurückzuführen ­
  ist,  sondern  als  ein  alter  Landsbrauch  des  Herzogtums  Franken
in  der  Landgerichtsordnung  Aufnahme  fand.

5.
Die  jetzt  bestehende  Übung  der  Naturalteilung  im  Grabfeld.
I.
Wir  haben  schon  erwähnt,  daß  heute  nicht  ausschließlich  die  Sitte
der  Naturalteilung  im  Grabfeld  besteht,  sondern  daneben  auch  ungeteilte ­
  Gutsübergabe  vorkommt,  und  die  Gründe  hierfür  erörtert.')  In
28  Gemeinden,  die  in  der  Ebene  liegen,  erhält  jedes  der  Kinder  seinen
Anteil  an  Grundstücken  in  natura,  in  den  auf  den  Haßbergeu  gelegenen
5  Gemeinden  Schwanhausen,  Serrfeld,  Sternberg,  Sulzdorf,  Zimmerau
wird  einem  einzigen  der  Kinder  der  ganze  Grundbesitz  unter  der  Verpflichtung, ­
  seine  Geschwister  in  Geld  abzufinden,  übergeben.  Was  die
bäuerliche  Erbfolge  in  den  angrenzenden  Bezirken  anlangt,  so  herrscht
im  Bezirk  Ebern,  der  au  die  Gemeinden  Snlzdorf,  Serrfeld  anstößt,
die  ungeteilte  Übergabe  vor,  während  in  den  übrigen  angrenzenden
Bezirken  Hofheim,  Münnerstadt,  Neustadt,  Mellrichstadt,  im  anliegenden
Gebiet  des  Herzogtums  Sachsen-Meiningen  naturalitcr  geteilt  wird.
Die  Naturalteilung  wird  in  den  28  Gemeinden  des  Grabfeldes

’)  Oben  S.  9.
        <pb n="30" />
        23

im  wesentlichen  ganz  gleich  gehandhabt.  Sie  findet  seltener  beim  Tode
der  Eltern,  zumeist  noch  zn  deren  Lebzeiten  statt.  Der  Zeitpunkt  der
Übergabe  ist  verschieden,  manchmal  wird  sie  vorgenommen,  wenn  das
jüngste  Kind  heiratet,  in  der  Regel,  wenn  die  Eltern  nicht  mehr  imstande ­
  sind,  wegen  hohen  Alters  ihre  Wirtschaft  selbst  zu  führen.  Die
zur  Teilung  kommende  Masse  umfaßt  den  gegenwärtigen  Bestand  des
Grundvermögens.  Oft  ist  das  vorhandene  Grundvermögen  schon  dadurch ­
  gemindert,  daß  ein  Kind  bei  seiner  Verheiratung  einen  entsprechenden ­
  Teil  von  Grundstücken  als  sogen.  Mitgabe  erhalten  hat.
Die  Größe  der  Mitgabe  richtet  sich  naturgemäß  nach  dem  vorhandenen
Grundbesitz  und  nach  der  Zahl  der  Kinder.
Bei  der  Teilung  selbst  ist  grundsätzlich  zwischen  der  Übergabe  des
Hauses  mit  Wirtschaftsgebäuden  (Hofriet)  einerseits  und  der  Übergabe
der  Grundstücke  andererseits  zu  unterscheiden.  Diese  Bestandteile  des
unbeweglichen  Vermögens  tverden  in  eigenen  Verträgen  getrennt  behandelt. ­
  In  den  seltensten  Füllen  wird  auch  das  Haus  bei  Teilung  der
Grundstücke  in  die  Masse  geworfen,  sodaß  der,  dem  das  Haus  zufällt,
gar  keine  oder  doch  erheblich  weniger  Grundstücke  erhält.
1.  Was  zunächst  die  Übergabe  des  Hauses  betrifft,  so  steht  nicht
fest,  welches  der  Kinder  das  Haus  erhält.  Die  Eltern  wählen  gerne
mit  Rücksicht  darauf,  daß  sie  noch  geraume  Zeit  mit  dem  Kinde  zusammen ­
  im  nämlichen  Hause  wohnen  müssen,  ein  Kind  aus,  mit  dem
sie  gut  auskommen;  vielfach  bleibt  das  jüngste  Kind  im  Haus,  da  die
älteren  Geschwister  schon  in  andere  Haushaltungen  eingeheiratet  haben.
Kommen  die  Kinder  mit  den  Eltern  nicht  überein,  wer  das  Haus  übernehmen ­
  soll,  so  wird  es  unter  die  Kinder  verlost.
Das  Haus  wird  dem  Übernehmer  gu  einem  niedrigeren  Wert  als
dem  Verkehrswert  angeschlagen;  auf  diese  Weise  soll  er  dafür,  daß  die
Eltern  und  vielleicht  noch  unverheiratete  Geschwister  bei  ihm  wohnen,
entschädigt  werden.  In  manchen  Gemeinden  wird  ihm  eine  gewisse
Summe  (ungefähr  1000—1500  Mk.)  für  das  Wohnrecht  der  Eltern
und  Geschwister  zugute  gerechnet.  Der  Übernehmer  muß  seinen  Geschivistern
  ihre  Anteile  am  Haus  in  Geld  hinauszahlen;  die  Schuld
wird  gewöhnlich  in  3  unverzinsliche  Jahresfristen  zerlegt.  Sind  Schulden
der  Eltern  in  mäßiger  Höhe  vorhanden,  so  werden  sie  bei  der  Teilung
ans  das  Hans  gewälzt,  sofern  dieses  sie  zu  tragen  vermag.
2.  Die  Grundstücke  tverden  gleichmäßig  unter  die  Kinder  geteilt.
Der  vorhandene  Gesamtgrundbesitz  wird  auf  soviel  Zettel  (sog.  Loszettel ­
  ü  verteilt,  als  Kinder  vorhanden  sind.  Diese  Zettel  werden  dann
tz  Seit  wann  die  Loszettel  in  ihrer  jetzigen  Gestalt  bei  der  Teilung  der  Grundstücke ­
  im  Grabfeld  angewendet  tverden,  läßt  sich  nicht  mit  Bestimmtheit  sagen.  In
den  Polizeiprotokollen  auf  dem  Rathaus  zu  Königshofen  läßt  sich  die  Einrichtung
        <pb n="31" />
        24

unter  die  Kinder  verlost.  Die  Loszettel  werden  entweder  von  den
Beteiligten  selbst,  oder  wenn  diese  sich  über  die  Verteilung  nicht  einigen
tonnen,  von  den  verpflichteten  Taxatoren  gefertigt  und  zwar  in  folgender
Weise:  Die  Loszettel  werden  nach  der  ungefähren  Form  des  Grundsteuerkatasters ­
  angelegt.  Die  Grundstücke  werden  nun  so  auf  die
einzelnen  Zettel  ausgeschieden,  daß  zuerst  die  guten  Äcker  einer  jeden
FlurZ  nach  Lage,  Fläche  und  Wert  möglichst  gleichmäßig  verteilt
werden,  ebenso  dann  die  Äcker  minderer  Qualität  und  so  fort,  bis  keine
Äcker  mehr  vorhanden  sind.  Da  im  allgemeinen  der  zu  verteilende
Grundbesitz  aus  einer  großen  Anzahl  von  Plannummern  besteht  (67
Plannttinmern  treffen  im  Grabfeld  durchschnittlich  auf  die  einzelne,  Landwirtschaft ­
  treibende  Haushaltung),  so  ist  man  auch  bei  einer  größeren
Anzahl  von  Kindern  in  der  Regel  nicht  gezwungen,  bei  der  Ausscheidung
der  Grundstücke  ans  die  Loszettel  die  einzelne  Plannummer  wieder  teilen
zu  müssen,  sodaß  es  einer  Neuvermessung  durch  den  Geometer  bedarf.
Es  kommt  dies  heute  auch  nur  in  den  seltensten  Fällen  vor.  Was
jetzt  die  Leute  von  einer  solchen  weiteren  Austeilung  des  Grund  und
Bodens  abhält,  sind  zwei  Gründe:  in  erster  Linie  ist  man  zur  Einsicht
gekonimen,  daß  eine  fortwährende  Teilung  der  Grundstücke  ein  bcder
  Loszettel  bis  1797  zurückverfolgen.  Die  Landgerichtsordnung  von  1618  enthält
keinerlei  Bestimmungen  über  Art  und  Weise  der  Grundstücksverteilung.  Dagegen
ist  im  Oode  Napoleon,  der  1812  im  Großherzvgtum  Franken  seiner  entschiedenen
Vorzüge  wegen  (partage  kored!),  wie  es  in  einer  Bekanntmachung  vom  16.  September ­
  1812  heißt,  eingeführt  werden  sollte,  ausführlich  in  Art.  831—835  festgesetzt, ­
  wie  es  mit  der  Fertigung  der  Lose  gehalten  werden  soll.  Diese  Vorschriften
entsprechen  im  großen  und  ganzen  der  heutigen  Übung.
Nach  Art.  831  soll  die  Erbschaftsmasse  in  soviel  gleiche  Lose  geteilt  werden,
als  teilende  Erben  vorhanden  sind.
832.  Dans  la  formatiern  et  composition  des  lots,  on  doit  §viter,  autant
que  possible,  de  raorceler  les  hferitages  et  de  diviser  les  exploitations;  et  il
conyient  de  faire  entrer  dans  chaque  lot,  s’il  Be  peut,  la  meme  quantite  de
meubles,  d’  immeubles,  de  droits  ou  de  creanccs  de  meme  nature  et  valeur.
833.  L’inegalitö  des  lots  en  nature  so  compense  par  un  retour,  soit  en
reute,  soit  en  argent.
834.  Les  lots  sont  faits  par  Tun  des  coh&amp;amp;ritiers,  s’ils  peuvent  convenir
entre  eux  sur  le  choix,  et  si  celui  qu’ils  avaient  ehoisi  accepte  la  Commission:
dans  le  cas  contraire,  les  lots  sont  faits  par  un  expert  que  le  juge  commissaire
  dösigne.
Ils  sont  ensuite  tirös  au  sort.
835.  Avant  de  proeöder  au  tirage  des  lots,  chaque  copartageant  est
admis  ä  proposer  ses  reclamations  contre  leur  formation.
*)  Nachdem  im  Grabfeld  noch  die  Dreifelderwirtschaft  mit  tatsächlichem  Flurzwang ­
  besteht,  ist  man  genötigt,  die  Verteilung  der  Acker  flurweise  vorzunehmen;
würde  man  einem  Kind  seinen  Anteil  an  Grundstücken  nur  in  einer  einzigen  Flur
geben,  so  wäre  ihm  die  Bebauung  seiner  Felder  bedeutend  erschwert,  wenn  nicht
ganz  unmöglich  gemacht.
        <pb n="32" />
        25

deutender  wirtschaftlicher  und  finanzieller  Verlust  ist,  in  2.  Linie  scheut
man  aber  auch  vor  den  nicht  unerheblichen  Kosten  der  Neuvermessung
durch  den  Geometer  zurück.  Daß  Teilungen  von  Grundstücken,  die
mehrere  Plannummern  umfassen  und  darum  ohne  jegliche  Kosten  wieder
auseinander  gerissen  werden  können,  vorgenommen  werden,  ist  namentlich
bei  einer  größeren  Zahl  von  Kindern  gebräuchlich.  Doch  läßt  sich
allgemein  konstatieren,  daß  bei  der  Verteilung  des  Grundbesitzes  auf
die  einzelnen  Loszettel  danach  getrachtet  wird,  die  Grundstücke  niöglichst
zusammen  zu  halten  und  nicht  unnötig  auseinander  zu  reißen.
Die  Endsummen  der  Fläche  und  des  Wertes  der  Grundstücke  sollen
auf  allen  Loszetteln  gleich  sein.  Etwaige  Ungleichheiten  werden  meist
durch  Vertauschung  der  Grundstücke  auf  den  Loszetteln  ausgeglichen,
nach  der  Verlosung  werden  noch  etwa  bestehende  Wertsdifferenzen  in
Geld  berichtigt.
Die  Einschätzung  der  Grundstücke  auf  den  Loszctteln  erfolgt  in
verschiedener  Weise:  teils  wird  die  Steuerverhältniszahl  als  Grundlage
genommen,  teils  der  Durchschnittspreis,  der  auf  den  letzten  Güterstrichen
für  Äcker  derselben  Lage  erzielt  wurde.  Manchmal  werden  die  Grundstücke ­
  bedeutend  unter  ihrem  Wert  eingesetzt,  um  an  den  Kosten  der
notariellen  Verlautbarung  einzusparen.
Die  Fertigung  der  Loszettel  nimmt  geraume  Zeit  in  Anspruch,
man  sucht  mit  peinlichster  Genauigkeit  die  Grundstücksauteile  gleich  zu
machen.  Haben  die  Taxatoren  die  Loszettel  angefertigt,  so  werden  die
Zettel  an  die  Beteiligten  zur  Einsicht  und  Anerkennung  gegeben;  etwaige
Änderungen  können  dann  noch  vorgenommen  werden.  Sind  die  Kinder
darüber  einig,  daß  ein  jeder  Loszettel  gleichwertig  sei,  so  tvird  zur
Verlosung  geschritten.  Wer  zuerst  ziehen  darf,  ist  verschieden  geregelt.
Vielfach  kommt  das  jüngste  Kind  zuerst  zum  Zug,  dann  das  nächst
älteste  usw.,  in  manchen  Orten  ist  es  Brauch,  daß  erst  wieder  gelost
wird,  in  welcher  Reihenfolge  die  Kinder  zum  Zug  kommen  sollen.
Grundsätzlich  ist  für  jedes  Kind  ein  Loszettel  bestimmt,  also  auch
für  dasjenige  Kind,  das  nicht  im  Orte  selbst  Landwirtschaft  betreibt,
ein  Handwerk  erlernt  hat,  studiert  hat  oder  auswärts  sonstwie  untergekommen ­
  ist.  Kinder,  die  im  Orte  selbst  ein  Gewerbe  treiben,  behalten
meist  ihren  Grundstücksanteil  zur  Selbstbewirtschaftung.  Auswärts
versorgte  Kinder  lassen  gewöhnlich  ihre  Grundstücke  verstreichen.-  In
diesem  Falle  erfolgt  nicht  eine  Zuschreibung  der  Grundstücksanteile  auf
die  Kinder;  die  Eltern  selbst  lassen  vielmehr,  um  die  Kosten  der
notariellen  Verbriefung  und  rentamtlicheu  Umschreibung  zu  sparen,  die
Grundstücke  verstreichen  und  antworten  daun  den  Kindern  den  Erlös
aus.  Durch  die  Versteigerung  wird  natürlich  ein  höherer  Preis  erzielt,
als  wenn  eines  der  im  Orte  bleibenden  Geschwister  den  Loszettel  eines
        <pb n="33" />
        26

der  auswärtigen  Geschwister  übernimmt.  Sind  die  zu  Hause  bleibenden
Geschwister  dazu  imstande,  so  übernehmen  sie  die  Grundstücksanteile
ihrer  Geschwister,  die  anderwärts  untergekommen  sind,  zu  einem  Preise,
der  nicht  sehr  viel  dem  Verkehrswert  nachsteht;  andernfalls  streichen  sie
bei  der  Grundstücksversteigeruug  ihrer  Geschwister  das  eine  oder  andere
Grundstück  zur  Vergrößerung  ihres  Besitztums.
3.  Bei  der  Teilung  behalten  sich  die  Eltern  für  ihren  Lebensunterhalt ­
  den  sog.  Auszug  zurück.  Der  Auszug  besteht  immer  aus
dem  Wohnrecht  im  Hause,  außerdem  noch  entweder  aus  Äckern  oder
Naturalreichnissen,  die  sämtliche  Kinder  geben  müssen.  Können  es  jedoch
die  Eltern  irgendwie  einrichten,  so  behalten  sie  sich  Geld  zurück;  schon
früh  trachten  sie  danach,  sich  ein  Sümmchen  für  das  Alter  zusammenzubringen. ­
  Geld  macht  die  Eltern  relativ  am  unabhängigsten  von  den
Kindern.
Der  Auszug  in  Äckern  ist  am  häufigsten,  nachdem  in  der  Einzelwirtschaft ­
  in  der  Regel  mehr  Grundvermögen  vorhanden  ist  als  Geld.
Er  wird  gewöhnlich  etwas  reichlich  bemessen.  Die  alten  Leute  sagen:
„Es  ist  besser,  die  Kinder  kommen  mit  einer  Bitte  zu  beu  Eltern  als
umgekehrt."  Die  Auszugsäcker  werden  erst,  nachdem  die  Loszettel  ausgelost ­
  sind,  von  den  Eltern  aus  den  Grundstücksanteilen  der  Kinder
ausgewählt,  sie  werden  jedoch  den  Kindern  zugeschrieben.  Der  Übernehmer ­
  des  Hauses  muß  gewöhnlich  die  Auszugsäcker  bebauen,  als  Entschädigung ­
  bekommt  er  einen  Teil  der  geernteten  Früchte  oder  auch  z.  B.
das  Stroh  vom  Getreide.
Ein  Leibgedingsvertrag  wird  gewöhnlich  dann  geschlossen,  wenn
der  Grundbesitz  nicht  besonders  groß  ist.  So  kommen  viele  Leibgedingsverträge
  in  Aubstadt  vor,  wo  es  in  der  Mehrzahl  kleinere  Bauern  gibt.
In  Orten  mit  besserer  Besitzverteilung  wird  das  Leibgeding  seltener
gereicht.  Das  Leibgeding  ist  die  Art  des  Auszugs,  die  die  Eltern  ganz
der  Gnade  der  Kinder  ansliefert.  Es  sei  hier  ein  Leibgeding,  wie  es
in  Aubstadt  gereicht  wird,  angeführt:
„Übergeber  erhält  auf  Lebenszeit  von  Martini  laufenden  Jahres
an  beginnend  und  mit  den  jährlichen  Leistungen  im  voraus  lieferbar
nachstehende  Leibgedingsreichuisse:
a)  alljährlich:  450  kg  Korn,  250  kg  Weizen,  300  kg  Gerste,
25  kg  Erbsen  oder  Linsen,  ein  farbiges  leinenes  Hemd,  180  Hühnereier, ­
  12  kg  Butter,  180  Stück  Handkäse,  ein  Schwein  mit  1  Ztr.
Fleischgewicht,  300  kg  Kartoffel,  den  3.  Teil  des  Obstertrages,  3  Mk.
bar  zur  Anschaffung  von  Strümpfen,  an  Ostern,  Pfingsten  und  Weihnachten, ­
  sowie  Kirchweih  den  nötigen  Rahm  und  Käse  zum  Kuchenbacken.
t&amp;gt;)  wöchentlich:  6  Liter  guter  Milch.
Dieses  Leibgeding  wird  auf  jährlich  240  Mk.  veranschlagt,  ist
        <pb n="34" />
        27

kostenfrei  in  die  Wohnung  des  Abtreters  zn  bringen  und  ist  von  den
Erwerbern  zu  je  einem  Sechstel  zu  leisten."
II.
Der  Vollständigkeit  halber  sei  auch  die  in  5  Gemeinden  Schwan-Hausen,
  Serrfeld,  Sternberg,  Sulzdorf,  Zimmerau  bestehende  Sitte  der
ungeteilten  Übergabe  kurz  skizziert.
In  den  Orten  Schwanhausen,  Serrfeld,  Snlzdorf  ist  diese  Sitte
ausnahmslos  in  Übung,  in  Sternberg  und  Zimmerau  wird  dagegen
nicht  immer  das  Gut  von  einem  Einzigen  übernommen,  sondern  dann
geteilt,  wenn  mehrere  Geschwister  im  Orte  bleiben.  Zweifellos  trägt
zu  dieser  nicht  strikten  Durchführung  der  ungeteilten  Übergabe  der
Umstand  bei,  daß  Sternberg  und  Zimmerau  dem  natnralteilenden
Bezirke  des  Grabfelds  näher  gelegen  sind.  Die  ungeteilte  Übergabe
bildet  aber  auch  hier  die  Regel  und  so  ist  die  Zuteilung  der  beiden
Orte  zu  dieser  Gruppe  gerechtfertigt.
Die  Übergabe  des  Gutes  wird  meist  noch  bei  Lebzeiten  der  Eltern
durch  einen  Übergabevertrag  geregelt.  Zeitpunkt  der  Übergabe  ist  daun
gegeben,  wenn  die  Kinder  herangewachsen  oder  die  Eltern  nicht  mehr
leistungsfähig  genug  zur  Bewirtschaftung  des  Gutes  sind.  Welches
der  Kinder  das  Gut  erhält,  ist  gleichgiltig,  man  hält  sich  weder  an  das
Majorat  noch  an  das  Minorat.  Wer  der  Geeignetste  ist,  wird  Gutsnachfolger, ­
  mag  es  nun  ein  Sohn  oder  eine  Tochter  sein.  Der  Auszug ­
  der  Eltern  ist  wie  im  übrigen  Teil  des  Grabfeldes  geregelt.
Den  wichtigsten  Punkt,  wir  mochten  sagen  den  wunden  Punkt,
bildet  bei  der  Gutsüberuahme  durch  eines  der  Geschwister  der  Übernahmepreis.
  Wird  das  Gut  zum  Ertragswert  oder  zum  Verkehrswert ­
  übernommen?  In  dieser  Hinsicht  wurde  uns  in  den  5  Gemeinden
von  einem  mäßigen  Preise  berichtet,  zu  dem  das  Gut  übernommen
wurde.  In  Serrfeld  wurden  zum  Teil  die  Grundstücke  nach  der  Steuerverhältniszahl, ­
  das  Haus  nach  der  Brandversicherungssumme  eingeschätzt. ­
  In  Zimmerau  richtet  man  sich  bei  der  Bewertung  der  Grundstücke ­
  auch  nach  den  Preisen  der  letzten  Güterstriche,  indem  man  bei
der  Übernahme  nur  die  Hälfte  dieser  Preise  für  die  Grundstücke  ansetzt. ­
  Im  allgemeinen  kann  man  sagen,  daß  der  Überuahmepreis  des
Gutes  sich  mehr  dem  Ertragswert  als  dem  Verkehrswert  zuneigt.  Ein
direkter  Voraus  wird  nicht  gewährt.  In  der  Schätzung  des  Gutes
zum  ungefähren  Ertragswert  liegt  vielmehr  die  Begünstigung  des
Übernehmers.  Die  Abfindung  der  Geschwister  besteht  bei  Vorhandensein ­
  von  barer  Münze  in  Geld;  andernfalls  wird  die  Hinauszahlungssumme ­
  vom  Übernehmer  durch  Schuldausuahme  aufgebracht.  In
        <pb n="35" />
        28

Schwanhausen  lassen  sich  die  Geschwister  vom  Übernehmer  gewöhnlich
einen  Schuldschein  ansstellen,  seltener  wird  hypothekarische  Sicherheit
gewährt,  in  dem  gutsituierten  Serrfeld  besteht  die  Abfindung  der  Geschwister ­
  zumeist  in  klingender  Minze.
Die  Geschwister  des  Übernehmers  heiraten  entweder  im  Orte  selbst
oder  auswärts  in  einen  bäuerlichen  Haushalt  ein,  oder  erlernen  ein
Handwerk  oder  arbeiten  endlich  auch  als  Dienstboten  im  Betriebe  des
Übernehmers  niit.
Die  ungeteilte  Übergabe  wird  nicht  streng  durchgeführt.  So
kommt  es  vor,  daß  das  Gut  bei  entsprechender  Größe  in  2  Teile  geteilt ­
  wird.  Ist  es  stark  mit  Schulden  belastet,  so  wird  es  unter  die
Kinder  geteilt.
        <pb n="36" />
        II.  Abschnitt.
Die  Wirkungen  der  Naturalteilung  im  Grabfeld.

1.
Besitzverteilung.
Die  Art  der  Grundbesitzverteilung  ist  für  die  wirtschaftliche  und
politische  Entwickelung  eines  Landes  von  einschneidender  Bedeutung.
Zweifellos  übt  die  Art  der  Erbfolge  in  unbewegliches  Gut  einen  besonderen ­
  und  nachhaltigen  Einfluß  ans  die  Verteilung  des  Grund  und
Bodens  aus  und  zwar  besitzerhaltend,  wenn  die  Übernahme  des  Gutes
durch  Einen  erfolgt,  besitzverkleinernd,  wenn  der  Grundbesitz  bei  der
Vermögeusanseinandersetzung  unter  Mehrere  geteilt  wird.  In  Gegenden,
wo  Naturalteilung  herrscht,  wird  also  die  Besitzeinheit  kleiner  sein  als
in  Gegenden  mit  ungeteilter  Übergabe.
Um  über  die  tatsächliche  Verteilung  ein  Bild  zu  erhalten,  suchten
wir  eine  statistische  Unterlage  zil  gewinnen.
Die  Statistik  mußte  naturnotwendig  eine  Besitzstatistik,  nicht
eine  Betriebsstatistik  werden.  Sie  erstreckt  sich  nur  ans  den  rein  bäuerlichen ­
  Besitz;  demgemäß  mußte  der  Parzellcnbesitz,  der  lediglich  aus
Gartenland  und  dergl.  besteht,  Gemeinde-,  Stiftungs-,  Fideikommißbesitz,
welch  letztere  3  Besitzgrnppen  nie  in  den  Erbgang  kommen,  ausgeschieden
werden.  Die  Aufstellung  der  Statistik  erfolgte  mit  Hilfe  der  rentamtlichen
  Grundstencrhebregister.  In  diesen  Registern  ist  der  Grundbesitz
derjenigen,  die  ein  Halis  besitzen,  unter  der  betreffenden  Hausnummer
vorgetragen,  während  die  Grundbesitzer  ohne  Haus  eine  sog.  Besitznummer
  für  ihren  Grundbesitz  haben.  Die  Zusammenstellung  der  Besitzgröße ­
  des  einzelnen  Grundbesitzers  wurde  dadurch  sehr  kompliziert,  daß
es  in  allen  Steuergemcinden  eine  große  Anzahl  von  Forenscn  gab,  d.  h.
solcher  Grundbesitzer,  die  eine  Anzahl  von  Grundstücken  in  der  Gemeinde,
in  der  sie  selbst  nicht  wohnen,  haben.
Wenn  in  der  letzten  Rubrik  eine  Betriebsstatistik,  für  deren  Auf-
        <pb n="37" />
        30

stellung  das  amtliche  Material  keinen  Anhalt  bietet,  angefügt  ist,  so
beruht  dies  auf  folgender  Überlegung:  Man  darf  mit  Sicherheit  annehmen, ­
  daß  jedes  Haus,  das  im  Grnndsteuerheber  mit  Grundbesitz
vorgetragen  ist,  einen  Betrieb  umfaßt,  daß  sich  also  jeweils  in  einer
Gemeinde  die  Fläche  der  Grundbesitzer  ohne  Haus  (Besitznummern)  in
die  Betriebe  der  Grundbesitzer  mit  Hans  einreihen  muß.  Gewöhnlich
gehören  die  Besitznummern  unverheirateten  Geschwistern,  die  nach  der
Teilung  noch  im  Elternhaus  oder  bei  verheirateten  Geschwister  sind,
aber  auch  Ehegatten,  die  z.  B.  nicht  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
leben;  all  diese  Besitzgrößen  sind  rechtlich  getrennt,  erscheinen  aber  wirtschaftlich ­
  als  ein  Ganzes  vereinigt  mit  dem  Betrieb  dessen,  der  diese
Grundstücke  mit  den  seinigen  zusammen  bewirtschaftet.  Berücksichtigt
man  nun  bei  der  Berechnung  der  Dnrchschnittsbetriebsgröße  die  gleiche
Fläche  wie  bei  der  Durchschnittsbesitzgröße,  bringt  aber  die  Grundbesitzer ­
  mit  Besitznummern  von  der  Gesamtzahl  der  Grundbesitzer  in
Abzug  und  teilt  mit  dieser  Zahl  durch  die  ursprüngliche  Fläche,  so  wird
man  annähernd  die  Größe  eines  Durchschnittsbetriebes  erhalten.  Beispiel: ­
  Der  gesamte  bäuerliche  Grundbesitz  in  Alsleben  beträgt  1054,944  da,
die  sich  ans  123  Besitzer  verteilen.  Durchschnittsbesitzgröße:  8,577  ha.
Die  123  Grundbesitzer  zerfallen  in  102  Grundbesitzer  mit  Hans  und
21  ohne  Haus  (Bcsitznnmmern).  Teilt  mau  mit  102  durch  1054,944,
so  ergibt  sich  die  Durchschnittsbetriebsgröße  von  10,343  ha.
Zuni  Vergleich  sind  auch  die  5  Gemeinden  niit  ungeteilter  Übergabe ­
  in  der  Statistik  berücksichtigt;  die  ganze  Struktur  der  Besitzverteilung ­
  in  Sternberg  und  Zimmerau,  in  denen  nur  zum  größeren  Teil
das  Gut  von  einem  Einzigen  übernommen  wird,  weist  auf  die  ungeteilte ­
  Übergabe  hin.  Vgl.  Tabelle  Seite  32  ff.
Wir  sehen,  daß  die  Besitzgrößen  im  Grabfeld  unter  dem  Einfluß
der  Naturalteilung  sich  hauptsächlich  in  den  Grenzen  zwischen  1  und
20  ha  bewegen,  daß  namentlich  der  Schwerpunkt  der  Besitzeinheiten
unter  10  ha  liegt.  Auf  den  ersten  Blick  wäre  man  versucht  zu  glauben,
daß  die  Verteilung  des  Grund  und  Bodens  eine  ungünstige  ist.  Doch
dem  ist  nicht  so.  Diese  Besitzverteilung  ist  eben  in  den  besonderen
Verhältnissen  begründet,  die  die  Naturalteilung  schafft.  Die  Besitzgrößen
wechseln  fortwährend,  es  gibt  da  kein  Stillstehen,  wie  dies  bei  der
Sitte  der  ungeteilten  Übergabe  der  Fall  ist.
Wenn  die  Eltern  nicht  mehr  infftande  sind,  ihr  Gut  zu  bewirtschaften, ­
  so  teilen  sie  es  gleichmäßig  unter  ihre  Kinder,  jedes  Kind,
gleich  ob  Sohn  oder  Tochter,  erhält  einen  Loszettel.  Dieser  Grundbesitz
auf  den  einzelnen  Loszetteln  erscheint  rechtlich  wieder  als  Besitzeinheit.
Die  Kinder  müssen  nun,  wenn  sie  anders  nicht  im  Handwerk  oder  sonst
wie  untergekommen  sind,  wieder  anfangen,  ein  Besitztum  aufzubauen,
        <pb n="38" />
        31

das  ihnen  ausreichenden  Lebensunterhalt  gewährt.  Bei  dem  rein
agrarischen  Charakter  des  Grabfeldes  ist  es  erklärlich,  daß  bei  der
Heirat  beide  Teile,  wenn  sie  aus  dem  nämlichen  Orte  oder  aus  der
nahen  Nachbargemeinde  stammen,  fast  ausschließlich  Grundvermögen  mit
in  die  Ehe  bringen.  So  kommt  nun  wieder  ein  Gut  zustande,  das
dem  jungen  Ehepaare  vorläufig  zu  leben  gibt.  Durch  Streichen  von
Grundstücken,  durch  Hinzukommen  der  Auszugsäcker  beim  Tode  der
Eltern  usw.  wächst  das  Gut  allmählich  an,  daß  es  auch  die  zahlreicher
gewordene  Familie  zu  ernähren  vermag.  Die  so  vollendete,  in  ihrer
Entwickelung  fertige  Besitzgröße  wird  etwa  20—30  Jahre  unter  den
größeren  Gütern  erscheinen,  dann  wird  sie  wieder  in  so  viel  Teile,  als
Kinder  vorhanden  sind,  zerlegt.  Ein  ewiger  Kreislauf!
Diesen  Entwickelungsgang  der  einzelnen  Besitzgröße  läßt  die
Statistik  erkennen.  Es  ist  nun  ganz  natürlich,  daß  die  Zahl  der  Besitzeinheiten ­
  zwischen  1—5  ha  so  groß  ist;  denn  immer  wird  die  Zahl
der  einzelnen  Grundstücksanteile,  die  die  Kinder  bei  der  Teilung  erhalten, ­
  größer  sein  als  die  der  fertigen  Güter.  So  erscheint  also  in
der  Statistik  der  Grundbesitz  der  Kinder,  die  abgeteilt  und  noch  nicht
oder  erst  kurz  verheiratet  sind,  in  den  ersten  Reihen  der  Tabelle.  Treibt
eines  der  Kinder  im  Orte  ein  Gewerbe,  so  veräußert  es  seinen  Grnndstücksanteil
  nicht,  sondern  bewirtschaftet  ihn  selbst.  Daraus  erklärt  sich
die  große  Zahl  der  Gewerbetreibenden  mit  kleinem  Grundbesitz.  Haben
die  Ehegatten  nicht  allgemeine  Gütergemeinschaft  vereinbart,  so  ist  deren
Grundbesitz  rechtlich  getrennt,  wenn  er  auch  wirtschaftlich  von  einem
Betrieb  umfaßt  wird.  Soviel  im  allgemeinen.
Die  Größe  des  Durchschnitts-Grundbesitzes  hängt  in  den  einzelnen
Orten  von  den  besonderen  Verhältnissen  ab.  Je  fruchtbarer  und  wertvoller ­
  der  Boden  ist,  je  mehr  Gewerbe  oder  sonstigen  Verdienst  es  gibt,
je  dichter  die  Bevölkerung  ist,  desto  kleiner  wird  die  Besitzeinheit  sein.
So  ist  es  in  Saal  und  Aubstadt  der  fruchtbare  Boden,  aber  auch  die
dichte  Bevölkerung,  in  Königshofen  das  zahlreiche  Gewerbe,  was  Einfluß ­
  auf  die  Besitzgröße  hat.  Der  Durchschnittsbesitz  ist  in  Gemeinden,
deren  Bewohner  den  Grund  und  Boden  ganz  in  Händen  haben,  wie
z.  B.  in  Althansen,  Großeibstadt,  Herbstadt,  Merkershausen,  größer  als
da,  wo  umfangreiche  Rittergüter  den  wertvollsten  Bestandteil  der
Markung  absorbiert  haben,  wie  z.  B.  in  Höchheim,  Jrmelshauscn,
Waltershansen.
In  neuerer  Zeit  ist  man  bäuerlicherseits  mit  Erfolg  bestrebt,  gemeinschaftlich ­
  den  Kauf  von  großen  Gütern  zu  bewerkstelligen.
Im  Jahre  1892  wurden  133  ha  von  dem  freiherrlich  von
Feilitzsch'schen  Gut  in  Waltershausen  losgelöst;  es  bildete  sich  zur  Erwerbung ­
  dieses  Grundbesitzes  eine  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
        <pb n="39" />
        Fortsetzung  siehe  nächste  Seite.

Zu  Seite  30:  Besitzverteilung.

A.  Die  Gemeinden  mit  Naturalteilung.
Zahl  der  Grundbesitzer  mit

Gemeinde

0—2  ha

2—3  ha

3—4  ha

4—5  ha

5—6  ha

6—7  ha

7—8  ha

8—9  ha

9—10  ha

10—11  ha

11—12  ha

Alsleben.  .  .

5  (1)*

9(2)

7  (4)

14(4)

8

14  (2)

11(1)

8

7  (1)

9

4

Althausen  .  .

1

4

3(2)

5  (1)

5  (2)

4(2)

4

4

8

1

7  (1)

Aub  ....

6(3)

3(2)

6(3)

2(1)

—

2(1)

4(1)

—

2

1

3

Aubstadt.  .  .

21(4)

30  (8)

26  (6)

24(4)

16(5)

15(2)

10  (1)

5

3

7

5

Breitensee  .  .

5(2)

4(1)

—

4

6(1)

2

4

3

5  (1)

5

4

Eyershausen

13  (3)

14(6)

8  (2)

5(1)

6(3)

13  (1)

7  (1)

6

3

4

3

Gabolshausen  .

6(3)

2

4

2

9(2)

6(2)

1

3  (1)

1

3

5

Gollmuthausen.

7(1)

16  (3)

16  (4)

5  (3)

6(3)

3(1)

4(1)

3

1

4

2

Großbardorf  .

7(3)

10  (2)

8

18  (6)

20  (6)

13  (1)

11

6

13

8

7

Großeibstadt  .

7  (6)

14  (2)

8(5)

8(1)

13  (3)

6(2)

9

8(1)

4(1)

10

3

Herbstadt  .  .

2  (1)

2

7  (2)

6(2)

11

7(1)

10(4)

10

6

7

4

Höchheim  .  .

13  (4)

10(4)

10(2)

5(1)

6(1)

7

6

2

4

—

—

Jpthausen  .  .

1

1  (1)

2

4

3

3

4

4

4

3

—

Jrmelshausen  .

16  (5)

10  (3)

13  (5)

4(1)

0(3)

5(2)

8(1)

2

1

1

1

Kleinbardorf  .

2(1)

5  (1)

3(2)

5(1)

4(2)

2  (1)

2

3

2

1

3

Kleineibstadt  .

10

12  (3)

10(2)

11  (1)

9  (2)

8

5

6

4

3

2

Königshofen

19  (14

12  (10)

13(8)

17  (6)

11  (5)

14  (2)

14  (6)

5  (2)

13

7  (1)

4

Leinach  .  .  .

9(3)

2

4(2)

3

4(1)

1  (1)

4

—

2

—

—

Merkershausen.

2

5(2)

4(2)

7  (2)

5  (1)

5  (1)

4

2

3

8

10

Obereßfeld  .  .

6(1)

5

3(1)

6

1  (1)

3  (1)

6

7

6

5

2

Ottelmannshausen

4

1

2

4

1

1

—

2

1

1

1

Rothausen  .  .

5(2)

6(1)

5(1)

1(1)

5

5

9

7

4

6

3

Saal  .  .  .

26  (6)

24(4)

18  (4)

21  (6)

22  (3)

23  (2)

21

9

5

9

4

co
to

Sulzseld.  .  .
Trappstadt  .  .
^  Untereßfeld  .  .
£  Waltershausen  .
3'  Wülfershausen

14  (3)
11(2)
6(1)
11(1)
io  rai

17  (5)
16(6)
16(3)
9(2)
21  &amp;lt;6l

10(3)
10(3)
12  (2)
10  (3)
26  (4)

10(3)
13  (3)
5  (2)
6(3)
29  (3)

18(3)
16  (1)
7  (1)
12  (1)
29  (4)

8
13  (1)
5
4
12

11
6
7
1
8

5
6
8
6
9

5
2
6
2
4

6
3
2
2
5

2
2
5
2
2

251  (73)|  280  (77)

248  (72)

244  (56)|  259  (54)

204  (26)|  191  (16)

139  (4)

121  (3)

121  (1)

90  (1)

Serrfcld  -
:  Sternberg
Sulzdorf.
Zimmerau

3
2
5(3)
4(3)

1
2(2)
7  (4)
2(1)

2(1)
2(1)
1(1)
3
1

2(2)
4(1)
4(2)
1

2(1)
6(4)
1(1)

3(1)
1
1(1)

1
2
1
1

1(1)
1
3
3(1)
2(1)

1
4
2

2
1
2

co
2  1
4
1

14(6)

12  (7)

9(3)

11  (5)

9  (6)

5(2)

5

10(3)

7

5

7

Die  eingeklammerten  Zahlen  bedeuten,  tvieviel  van  den  Grundbesitzern  Gewerbetreibende  sind-ÖD
        <pb n="40" />
        Zu  Seite  30:  Fortsetzung.

A.  Die  Gemeinden  mit  Naturalteilung.
Zahl  der  Grundbesitzer  mit

Gemeinde

12—13
da

13—14
ha

14—15
ha

15—16
ha

16-17
ha

17—18
ha

18—19
ha

19-20
ha

20—21
ha

21—26  ha

über  26  ha

if
B
ö?

cS
?i
a

&amp;amp;  Z

Alsleben.  .  .

6

2

7

3

3

—

—

—

3

2

1  (33,617

ha'i

123  (15)

8,577

10,343

Althausen  .  .

5

2

3

3

1

—

1

—

2

—

3  (30,738

ha)

66  (8)

10,128

11,329

Aub  ....

5

—

4

—

2

1

—

1

—

—

2  (31,625

ha)

44  (11)

8,679

9,504

Aubstadt.  .  .

—

1

—

1

1

—

1

—

—

—

166  (30)

4,93

5,925

Breitensee  .  .

1

1

1

—

—

—

—

1

—

1  (24,891  ha)

47  (5)

7,834

8,981

Eyershausen  .

3

2

2

2

1

—

1

2

—

2  (27,978

ha)

97  (17)

6,988

8,153

Gabolshausen  .

5

2

1

—

2

—

3

1

—

56  (8)

8,396

10

Gollmuthausen.

—

—

—

—

—

—

—

—

—

1  (29,786

ha)

68  (16)

5,013

6,198

Großbardorf  .

9

4

2

1

—

—

1

1

—

139  (18)

7,166

8,148

Großeibstadt  .

2

1

3

3

1

6

—

1

—

2  (23,866  ha)

109  (21)

7,797

8,584

Herbstadt  .  .

6

9

1

2

3

1

1

1

3

1  (32,535

ha)

100  (10)

9,381

11,037

Höchheim  .  .

—

—

—

—

—

1

—

—

—

64  (12)

4,697

5,892

Jpthausen  .  .

3

1

—

—

2

—

1

2

—

1  (33,534

ha)

39  (1)

9,56

10,967

Jrmelshausen  .

—

2

1

—

—

—

—

—

—

70  (20)

4,69

5,736

Kleinbardorf  .

3

2

2

1

1

1

—

—

_

42  (8)

7,782

9,56

Kleineibstadt  .

1

—

—

1

—

1

—

—

83  (8)

5,56

6,231

Königshöfen  .

—

3

1

4

—

—

1

1

—

1

2  (28,849

ha)

142  (54)

6,629

7,233

Leinach  .  .  .

2

—

—

—

—

—

—

—

—

31  (7)

4,565

5,054

Merkershausen.

5

5
1

1

3

3

1
i

1

H

74  (8)

9,144

10,573

Obereßfeld  .  .

2

—

1

1

1

—

—

—

—

1  (24,095  ha)

—

56  (4)

7,49

9,128

Ottelmannshaufen

—

1

1

—

—

—

—

1

—

—

—

21

6,669

7,002

Rothausen  .  .

—

—

—

1

—

1

—

—

—

—

—

58  (5)

6,848

7,944

Saal  ....

3

1

1

1

1

—

—

—

—

—

—

189  (25)

5,539

6,087

Sulzfeld.  .  -

—

1

—

—

1

—

—

—

—

—

—

108  (17)

5,409

6,149

Trappstadt  .  .

—

1

—

—

1

—

1

—

3

1

1  (28,121  ha)

106  (16)

6,101

6,88

Untereßfeld  .  .

4

3

2

—

—

—

—

—

—

1  (21,995  ha)

—

89  (9)

6,652

9,109

Waltershausen  .

3

1

—

—

—

—

—

—

—

—

—

69  (10)

5,39

6,304

Wülfershausen.

2

4

1

—

—

2

—

1

—

—

1  (28,307  ha)

172  (20)

5,53

6,843

70

49

35

27

24

14

12

14

11

9

15

2428  (383)

6,898

8,032

Schwanhausen
Serrfeld.  .
Sternberg  .
Sulzdorf  -  .
Zimmerau  .

B.  Die  Gemeinden  mit  ungeteilter  Übergabe.

1

2

2

1

16  (2)

8,686

9,927

1

3

—

—

—

5

—

—

—

6

1  (33,809  ha)

24  (3)

14,916

15,564

1

—

—

—

—

—

—

—

—

—

21  (6)

6,26

6,572

3

3

5

4

1

2

2

1

2

2  (24,54  ha)

—

63  (14)

9,937

10,267

1

2

1

—

1

2

—

—

—

—

1  (26,43  ha)

26  (7)

9,062

9,817

7

8

8

6

3

9

2

1

2

8

2

150  (32)

9,772

10,429
        <pb n="41" />
        36

Haftung  von  89  Mitgliedern.  Der  Kaufpreis  betrug  115000  Mk.
Ein  Teil  der  Grundstücke  wurde  zunächst  im  Wege  des  Verstriches  an
die  Mitglieder  abgegeben,  jeder  einzelne  konnte  dabei  nach  seinen  Kräften
Grundstücke  erwerben.  Die  übrigen  Grundstücke  wurden  teils  an  Mitglieder ­
  und  Nichtmitglieder  verpachtet,  teils  in  gemeinschaftlicher  Regie
bewirtschaftet.  Schon  im  Jahre  1903  war  das  auf  Annuitäten  aufgenommene ­
  Kapital  zurückgezahlt,  es  konnte  die  Schlußverteilnng  vorgenommen ­
  werden.  Das  gut  organisierte  Unternehmen  wurde  glatt
ohne  irgend  welche  Störung  durchgeführt,  jeder  Genosse  kam  pünktlich
seinen  Zahlungsverbindlichkeiten  nach,  ohne  sich  im  geringsten  verschulden ­
  zu  müssen.  Der  allgemeine  Wohlstand  der  Gemeinde  hob  sich
durch  diesen  Grnnderwerb  ganz  bedeutend.
Ein  ähnliches  Unternehmen  bildete  sich  1897  in  Kleinbardorf,  als
das  dortige  Rittergut  zum  Verkaufe  kam.  Nahm  in  Waltershauscn
die  größere  Anzahl  der  dortigen  Landwirte  an  dem  Grunderwerb  teil,
so  beschränkte  sich  hier  die  Zahl  der  Beteiligten  anfangs  auf  15,  später
auf  7.  Der  Kaufpreis  des  125  ha  großen  Gutes  belief  sich  auf
145000  Mk.  und  wurde  durch  Aufnahme  einer  Annuitätenschuld
aufgebracht,  für  deren  Rückzahlung  die  Beteiligten  sich  solidarisch  mit
ihrem  Gesamtvermögen  verpflichteten.  Der  vorhandene  Grundbesitz
wurde  mit  Ausnahme  des  Waldes  zu  27  ha  an  die  Mitglieder  der
Gesellschaft  sofort  zur  Bewirtschaftung  übertragen,  nicht  aber  auch  zugleich ­
  zugeschrieben,  sodaß  die  Besitzmehrung  in  der  obigen  Tabelle
nicht  zum  Ausdruck  kommt.  Der  ans  den  Einzelnen  treffende  Anteil
am  Grundbesitz  beträgt  z.  Zt.  14  ha,  die  jährlich  vom  Jedem  zu
zahlende  Quote  ungefähr  1000  Mk.  Die  weitere  Entwickelung  des
Unternehmens  nimmt  auch  hier  einen  sehr  befriedigenden  Fortgang.
In  Waltershausen  sowohl  wie  in  Kleinbardorf  wollten  die  Bauern,
die  an  dem  Grnnderwerb  beteiligt  waren,  verhindern,  daß  das  Gut
wieder  durch  einen  Einzigen  übernommen  und  so  ihnen  der  größte  und
wertvollste  Teil  der  Felder  entzogen  würde.  Diese  bedeutenden  Grunderwerbimgen
  sind  ein  erfreuliches  Zeichen  bänerlichenUnternehmnngsgeistes.
Fassen  wir  das  Ergebnis  der  Statistik  zusammen,  so  zeigt  sich  die
Besitzverteilnng  im  Grabfeld  unter  dem  Einfluß  der  Naturalteilung  als
eine  gesunde,  wenn  auch  Besitz-  unb  Betriebseinheit  im  Durchschnitt
hinter  der  im  Bezirke  der  ungeteilten  Uebergabe  zurückbleibt.  Das
Weniger  an  Fläche  wird  durch  die  höhere  Fruchtbarkeit  ausgewogen.
Neben  kleinen  Anwesen  sind  auch  Bauerngüter  mittlerer  Größe  in  stattlicher ­
  Zahl  vorhanden.  Der  Bauer  hängt  auch  hier  mit  Liebe  an  seiner
Scholle,  an  der  er  stets  einen  Rückhalt  findet.
        <pb n="42" />
        37

2.
Parzellierung.
Der  häufigste  Vorwurf,  der  der  Naturalteilung  gemacht  wird,  ist
der,  daß  sie  eine  große  Zersplitterung  des  Grund  und  Bodens  hervorrufe. ­
  Diesem  Vorwurf  ist  eine  gewisse  Berechtigung  nicht  abzusprechen.
War  schon  bei  der  Gemengelage  der  Grundstücke  ursprünglich  die  Einzelparzelle ­
  nicht  besonders  groß  (Tagwerk,  Morgen),  so  wurde  durch  die
Naturalteilung  die  weitere  Verkleinerung  des  Grundstücks  noch  begünstigt. ­
  Jedes  Kind  erhält  bei  der  Nebergabe  gleichen  Anteil  am
Grundvermögen;  das  Verlangen  nach  möglichster  Gleichstellung  sowohl
in  quantitativer  wie  in  qualitativer  Hinsicht  bringt  es  mit  sich,  daß
namentlich  bessere  Grundstücke  in  größerem  Maße  aufgeteilt  werden.
Die  Grundstücke  werden  heute  bei  einer  etwaigen  Teilung  meist  der
Länge  nach  gespalten,  um  sich  einen  vorhandenen  Zufahrtsweg  zu  erhalten; ­
  Teilungen  der  Breite  nach  kommen  äußerst  selten  vor.
Die  Parzellierung  scheint  schon  in  früher  Zeit,  insbesonders  an
Orten,  wo  der  Fürstbischof  von  Würzburg,  Klöster,  Stiftungen  Grundherrn ­
  waren,  die  die  fortwährende  Zersplitterung  des  Grund  und  Bodens
nicht  verhüten  konnten,  ziemlich  weit  gediehen  zu  sein;  die  seit  der
Befreiung  des  Bauernstandes  von  den  grnndherrlichen  Fesseln  allgemein
zugelassene  Freiteilbarkeit  hat  die  Parzellierung  im  Grabfeld  nicht  in
erheblichem  Maße  gesteigert.
Das  Grundsteuerkataster  wurde  im  Jahre  1855  für  Unterfranken
fertig  gestellt,  die  nachstehende  Tabelle  weist  die  Plannummerzahl  auf,
wie  sie  1855  festgesetzt  wurde.
In  der  Tabelle  ist  alles  Material  verarbeitet,  was  sich  in  den
amtlichen  Büchern  in  dieser  Hinsicht  fand.  Das  Bild  läßt  ersehen,  daß
die  Parzellierung  iin  Grabfeld  einen  beträchtlichen  Umfang  hat.  Die
Tabelle  zeigt  nicht,  wieviel  Fläche  und  Plannummern  die  Waldungen,
Wege,  Häuser,  Hausgärten  ansniachen.  Es  fällt  dies  namentlich  bei
den  Waldungen  sehr  schwer  ins  Gewicht,  da  sie  meist  nur  wenige  Plannummern
  bei  einer  großen  Fläche  besitzen.  Andererseits  würde  der
Wegfall  der  Plannummern  der  Häuser,  Hansgärten,  Wege  das  Bild
etwas  günstiger  gestalten.  Eine  amtliche  Zusammenstellung  über  die
Zu-  und  Abnahme  der  Parzellen  im  Laufe  der  Zeit  existiert  nicht.
Nun  ist  klar,  daß  da,  wo  Naturalteilung  besteht,  die  Zahl  der  Grundstücke, ­
  sei  es  infolge  Teilung  oder  Zusammenlegung  von  Grundstücken,
fortwährend  wechselt.  Würde  das  Prinzip  der  Naturalteilung  im  Grabseld
  konsequent  bis  ans  das  Äußerste  durchgeführt,  so  müßte  die  Zahl
der  Plannummern  ständig  steigen,  es  müßte  ein  Zeitpunkt  kommen,  wo
        <pb n="43" />
        38

Zu  Seite  37:  Parzellierung.
A.  Die  Gemeinden  mit  Naturalteilung.

Gemeinde

Plann
  ummern

Gesamtsläch

Von  der  Ge
samtfläche
beträgt  die
Waldfläche
La

Durchschnitts ­
  grüß
der  einzelner
Plannumme
ar

Durchschnitls-



»  kt  ri

W  «  5
s!  |
sl»

Alsleben.  .  .

12668

1153,07

168

11,5

8,8

97

Althauseu  .  .

5290

1218

141,11

23,2

7,6

84

Aub  ....

3703

514,91

77

13,9

6,5

74

Aubstadt.  .  .

10715

1193,25

227,27

11,1

11,8

55

Breitensee  .  .

3128

195,66

38,78

15,8

7,6

60

Eyershausen  -

7516

1125,38

667,85

14,9

7,7

71

Gabolshausen  .

1522

551

5,81

12,2

9,4

81

Gollmuthauseu.

4099

613,1

256,6

14,9

7,4

51

Großbardorf  .

16267

1655,29

267,22

10,2

7,5

104

Großeibstadt  .

7832

1081,63

158,14

13,8

9,6

74

Herbstadt  .  .

6685

10l7,85

165

15,2

7,8

70

Höchheim  .  .

3654

516,16

47,31

14,1

10,8

50

Jpthausen  .  .

3132

415,77

—

14,2

12,7

83

Jrmelshausen  .

3614

786,9

135,6

21,6

11,4

42

Kleinbardorf  .

3291

480,37

39,48

14,6

9,1

63

Kleineibstadt  .

5715

582,32

53,06

10,2

9,5

76

Königshofen  .

8013

1477,4

187

18,4

11,9

45

Leinach  .  .  .

1612

181,42

93,36

11,3

6,7

39

Merkershausen.

5149

89  l,2

63,2

16,4

9,6

62

Obereßfeld  .  .

3312

661,18

150,5

19,9

8

61

Ottelmannshauscn

3014

557,19

30

18,5

12,7

100

Rothausen  .  .

5645

607,89

155,32

10,8

8,5

97

Saal....

11484

1556,3

380,65

10,7

9,2

63

Sulzfeld.  .  .

6170

1586,79

595,95

25,7

6,6

51

Trappstadt  .  .

7167

1128,67

SO,53

15,7

7,2

58

Untereßfeld  .  .

4372

696,73

107,76

15,9

9,3

64

Waltershausen.

3,00

600,76

144,4

19,4

9

36

Wülfershausen.

12802

1349,41  !

347,69

10,5

9,9

75

177031

25025,9

4784,92

15,2

9,1

67

B.  Die  Gemeinden  mit  ungeteilter  Übergabe.

Schwanhausen  .

396

437,39

236,5

110,5

6

17

Serrfeld.  .  .

814

431,02

100,21

52,9

7,5

26

Sternberg  .  .

1288

375,32

118,75

29,1

7,2

32

Sulzdors.  .  .

3895

1303,75

470

33,5

7,2

41

Zimmerau  .  .

1049

425,79

117

40,6

7,2

33

7442

2973,27

1042,46

53,3

7

30
        <pb n="44" />
        39

man  an  der  Grenze  des  Möglichen  angelangt  sein  würde.  Wir  haben
jedoch  gesehen,  daß  man  heute  im  Grabfeld  den  Grund  und  Boden
nicht  wie  eine  Sache  betrachtet,  die  in  beliebig  viele  Teile  zerlegt  werden
kann?)  Abgesehen  davon,  daß  jede  weitere  Teilung  einem  wirtschaftlichen ­
  Verlust  gleichkommt,  ist  ihr  durch  die  nicht  unerheblichen
Kosten  der  Vermessung  durch  den  Geometer,  der  notariellen  Verbriefung
in  vielen  Fällen  ein  Ziel  gesetzt.  Daher  kommen  Teilungen  der  einzelnen ­
  Plannummern  heute  kanni  mehr  vor,  der  Bauer  trachtet  vielmehr
danach,  einerseits  tunlichst  bei  der  Gutsübergabe  jede  Teilung  von
Grundstücken  zu  vermeiden,  andererseits  durch  Zukauf  der  angrenzenden
Grundstücke,  durch  Umtausch  möglichst  große  Grundstücke  zu  erhalten.
So  kommt  es,  daß  in  vielen  Fällen  die  einzelne  Plannummer  des
Grundsteuerkatasters  nicht  mit  der  wirklichen  Grnndstücksgröße  gleichbedeutend ­
  ist.  In  manchen  Orten  wurde  uns  von  dem  Obmann  der
Feldgeschworenen  mitgeteilt,  daß  es  nicht  selten  Grundstücke  gäbe,  die
8—10  Plannummern  umfaßten.  Die  Parzellierung  ist  also  Dank  eines
vernünftig  geregelten  Erbmodus  und  wirtschaftlicher  Einsicht  im  Abnehmen.
Um  nun  doch  ein  genaues  und  richtiges  Bild  von  der  jetzigen
Zerstückelung  des  Grund  und  Bodens  zu  gewinnen,  haben  wir  die
Parzellierung  in  der  Gemeinde  Merkershausen  näher  untersucht-Merkershausen
  weist  keine  besonderen  Verhältnisse  auf,  hat  rein  agrarischen
Charakter.  Der  Grund  und  Boden  ist  ganz  in  Händen  der  dort  ansässigen ­
  Bauern,  Naturalteilung  bestand  schon  in  der  grundherrlichen
Zeit.  Ter  Boden  ist  in  der  Hauptsache  eben  und  von  guter  Ertragsfähigkeit. ­
  Die  Statistik  wurde  mit  Hilfe  eines  Grundbuchs  aufgestellt,
das  die  Feldgeschworenen  in  Merkershausen  für  ihren  eigenen  Gebrauch
führen.  In  diesem  Buche  sind  auf  der  linken  Seite  die  Plannummern
in  fortlaufender  Reihenfolge  aufgeführt,  aus  der  rechten  Seite  stehen
die  Besitzer  derselben  verzeichnet.  Umfaßt  ein  Grundstück  mehrere
Plannnmmern,  so  kommt  dies  ans  der  rechten  Seite  dadurch  zum  Ausdruck, ­
  daß  hier  mehrmals  derselbe  Besitzer  nacheinander  erscheint.  Danach ­
  konnte  festgestellt  werden,  wieviel  Plannummern  bei  einer  Neuvermessung
  wegfallen  würden,  und  wie  groß  in  Wirklichkeit  die  Zahl
der  Grundstücke  ist.
Die  Merkershäuser  Markung  umfaßt  891,2  ha,  welche  in  5449
Plannnmmern  zerfallen.  Im  einzelnen  treffen  auf
das  Dorf  (Häuser,  Hausgärten)  Plannummern  170;  Fläche:  7,203  ha

die  Wege
den  Wald
die  Äcker

n

17,321  ha
63,2  ha
718,15  ha

*)  Siehe  oben  S.  24.
        <pb n="45" />
        40

die  Wiesen  Plan  nummern:  1118;  Flacher  83,096  ha.
das  Krautland  „  81;  „  2,23  ha
Die  Durchschnittsgröße  der  einzelnen  Plannummer  beträgt  bei  Wald
12,64  ha,  bei  Äckern  0,178  ha,  bei  Wiesen  0,074  ha,  bei  Krantland
0,028  ha.  Sehen  wir  nun,  wieviel  Plannummern  entbehrlich  sein
ivürden  und  wie  groß  in  Wirklichkeit  das  einzelne  landwirtschaftlich
genutzte  Grundstück  ist.

Zahl  der
wegfallenden
Plannnmmern

0/
io

Wirkliche  Zahl
der
Grundstücke

Wirkliche
Durchschnittsgroße


Äcker

1076

26,7

2952

24,3

Wiesen  ....

332

29,7

786

10,6

Krautland.  .  .

20

24,7

61

8,7

Die  wirkliche  Durchschnittsgröße  eines  Ackers  beträgt  also  fast
l 1 /*  Morgen,  die  einer  Wiese  über  1 / i  Morgen.  Es  ist  bemerkenswert, ­
  daß  gerade  bei  den  Äckern  in  der  Nähe  des  Dorfes  die  meisten
Plannummern  wegfallen  würden,  während  an  der  Peripherie  der
Markung  eine  Plannummer  so  ziemlich  gleichbedeutend  mit  einem  Grundstück ­
  ist.  Der  Grund  dieser  Erscheinung  wird  wohl  hauptsächlich  der
sein,  daß  in  der  Nähe  des  Dorfes  die  fruchtbarsten  Äcker  sind,  die  deshalb ­
  imd  auch  wegen  der  geringen  Entfernung  von  den  Wirtschaftsgebäuden ­
  die  begehrtesten  sind.  Große  Parzellierung  weisen  abgesehen
von  den  kleinen  Gärten,  dem  sog.  Krautland,  die  Wiesen  ans,  die
kleinste  Wiesenparzelle  ist  19  Dezimalen  —  0,0065  ha  groß.  Immerhin ­
  können  die  Wiesen,  deren  Fläche  ja  auch  im  Vergleich  zu  der  der
Äcker  bedeutend  geringer  ist,  eine  größere  Parzellierung  ertragen,  nachdem ­
  für  die  Bestellung  und  Bearbeitung  Zufahrtswege  nicht  gerade  so
notwendig  sind  wie  bei  den  Äckern.
Das  obige  Beispiel  zeigt,  daß  die  heutige  Parzellierung  noch  nicht
ail  der  Grenze  des  Möglichen  angelangt  ist,  daß  man  sich  vielmehr
auf  dem  Weg  zur  Besserung  befindet.
Als  Mittel,  der  Parzellierung  wirksam  zil  begegnen,  hat  man  oft
die  Einführung  eines  Parzellenminimums  vorgeschlagen.  Bei  der  Festsetzung ­
  der  Minimalparzelle  soll  ein  Unterschied  gemacht  iverden  zwischen
Acker,  Wiese  und  Wald.  Wären  die  Vorbedingungen  für  die  Einführung ­
  gegeben,  so  wäre  es  zweckmäßig,  im  Grabfeld  als  Minimalgrenze, ­
  unter  welche  nicht  herabgegangeu  lverden  darf,  für  Äcker  20  ar
=  1  Morgen,  für  Wiesen  10  ar  —  1 / 2  Morgen  festzusetzen.  Die  Einführung ­
  dieses  Parzellenmiuimums  würde  jedoch  an  dem  Umstand
        <pb n="46" />
        41

scheitern,  daß  in  einer  großen  Anzahl  von  Gemeinden,  wie  z.  B.  Anbstadt,
  Großbardorf,  Rothausen  Äcker  und  Wiesen  im  Durchschnitt  diese
Größe  nicht  erreichen.
Sind  durch  die  Naturalteilung  die  Grundstücke  auf  eine  zu  geringe
Größe  gebracht  worden,  so  kann  nur  durch  eine  Flurbereinigung
geholfen  werden.  Wenn  auch  eine  Zusammenlegung  der  zerstreut  liegenden ­
  Grundstücke  zu  größeren  Konrplexen  im  Grabfeld  nicht  möglich  ist,
so  ist  doch  eine  Bereinigung,  die  die  Parzelleuzahl  erheblich  mindert,
den  Grundstücken  eine  regelmäßige  Form  gibt  und  eine  Zugänglichkeit
zum  Grundstück  ermöglicht,  von  großem  Vorteil.  Im  Bezirk  Königshofen ­
  ist  in  Königshofen  selbst  1  Flurbereinigung  durchgeführt,  in
Großbardorf  1  in  Ausführung  begriffen,  in  Königshofen  und  Großcibstadt
  je  1  beantragt.
Die  durchgeführte  Flurbereinigung  in  Königshofen  wurde  an:
14.  Juli  1887,  ein  halbes  Jahr  nach  dem  Inkrafttreten  des  Flnrbereinigungsgesetzes
  beantragt  und  im  Herbst  1893  auszuführen  begonnen. ­
  Die  Unternehmung  bezweckte  durch  tunlichste  Zusammenlegung
der  in  der  Bereinignngsfläche  zerstreut  und  wegelos  durcheinander
gelegenen  Ackerfeldgrundstücke  der  Beteiligten  wirtschaftlich  günstig  gestaltete ­
  Komplexe  zu  bilden,  diese  mit  den  erforderlichen  Zn-  und  Abfahrtsgelegenheiten ­
  zu  versehen,  die  bisher  nicht  geordneten  Wasserläufe
zu  regeln,  wie  überhaupt  alle  Mißstüi:de  der  Gemengelage  und  des  mit
solcher  verbundenen  Flurzwanges  zu  beseitigen  und  auf  diese  Weise  eine
bessere  Benützung  von  Grund  und  Boden  herbeizuführen.  Z
Wie  alle  Neuerungen,  so  ist  auch  dieses  Projekt  anfangs  in
Königshofen  auf  heftigen  Widerstand  gestoßen  und  wenn  nicht  bei  der
Tagfahrt  der  Art.  21  des  Flnrbereinigungsgesetzes,  wonach  die,  welche
bei  der  Tagfahrt  weder  in  Person  erscheinen  noch  durch  einen  Bevollinächtigten
  vertreten  sind,  als  der  Inangriffnahme  der  Flurbereinigung
zustimmend  erachtet  werden,  zur  Seite  gestanden  wäre,  so  würde  die
nötige  Majorität  nie  zustande  gekommen  sein.  Von  219  Beteiligten
stimmten  165  für,  49  gegen  die  Durchführung  des  Unternehmens.
Die  Flurbereinigung  wurde  im  Jahre  1896  vollendet,  die  aus  der
Bereinigung  erwachsenen  Vorteile  sind  im  Ganzen  auf  51000  Mk.
veranschlagt.
Wie  die  Flurbereinigung  die  Minderung  der  Parzellenzahl  bewirkte,
zeigen  folgende  Zahlen:  Die  Bereinigung  erstreckte  sich  auf  eine  Fläche
von  185  ba  bei  einer  Anzahl  von  1050  Parzellen,  die  219  Beteiligten
gehörten.  Die  Durchschnittsgröße  der  Einzelparzelle  betrug  somit  vor
der  Flurbereinigung  0,176  ha  oder  rund  1 / 3  Tagwerk.  Durch  die

')  Endentscheid  der  k.  Flurbereinigungskommission  v.  S.  Juli  1898.
        <pb n="47" />
        42

Flurbereinigung  verringerte  sich  die  Parzcllenzahl  auf  550;  die  Flächengröße ­
  der  einzelnen  Parzelle  erhöhte  sich  demgemäß  auf  0,337  ha  oderrund
  1  Tagwerk.  Der  Erfolg  der  Flurbereinigung  in  dieser  Beziehung
ist  sehr  beachtenswert,  zumal  wenn  man  berücksichtigt,  daß  die  Möglichkeit ­
  der  Zusammenlegung  durch  die  große  Verschiedenheit  der  Bodenlagen ­
  erheblich  eingeschränkt  wurde.  Einer  größeren  Zusammenlegung
steht  immer  die  Naturalteilung  entgegen,  die  eben  eine  allzu  erhebliche
Grundstücksgröße  nicht  brauchen  kann.  Während  der  10  Jahre,  seitdem ­
  die  Flurbereinigung  in  Königshofen  durchgeführt  ist,  hat  sich  nach
Angabe  des  Obmanns  der  Feldgeschworenen  in  ihrem  Bestände  noch
nichts  geändert.  Es  besteht  also  die  Aussicht,  daß  die  schöne  Anlage^
deren  große  Vorteile  nunmehr  allerseits  anerkannt  werden,  in  ihrem
ursprünglichen  Zustand  auch  fernerhin  erhalten  wird,  und  daß  nicht,  wie
bei  der  Naturalteilung  zu  befürchten  ist,  durch  fortwährende  Teilung
der  Grundstücke  auf  ein  unwirtschaftlich  kleines  Maß  der  erzielte  Gewinn ­
  wieder  wesentlich  beeinträchtigt  wird.
In  den  Gemeinden  des  Bezirkes,  in  denen  die  Sitte  der  Naturalteilung ­
  besteht,  würde  eine  Flurbereinigung  durchweg  von  großem
Nutzen  sein.  Der  Grund,  warum  so  wenig  Gemeinden  Teile  ihrer
Markung  zur  Bereinigung  bei  der  k.  Flurbereinigungskvmmission  angemeldet ­
  haben,  ist,  wie  uns  versichert  wurde,  darin  zu  suchen,  daß  es
einmal  lange  Zeit  dauert,  bis  überhaupt  das  beantragte  Unternehmen
in  Angriff  genoinnien  werden  kann,  daß  es  aber  auch  hie  und  da  an
Leuten  fehlt,  die  durch  entsprechende  Aufklärung  und  Vorbereitung  der
Verhandlungen  das  Zustandekommen  des  Projekts  ermöglichen.

3.
Güterverkehr  und  Bodenpreise.
Wo  Naturalteilung  besteht,  ist  ein  reger  Güterverkehr  die  natürliche ­
  Folge.  Hier  läßt  ein  Kind,  das  nicht  das  landwirtschaftliche
Gewerbe  betreibt,  seinen  Anteil  an  Grundstücken  verstreichen,  dort  sucht
dasjenige  der  Kinder,  das  mit  seinein  Anteil  weiter  wirtschaften  will,
seinen  ererbten  Grundbesitz  durch  Zukauf  von  Grundstücken  wieder  gu
vergrößern.  So  gibt  es  immer  Angebot  und  Nachfrage.
Man  darf  annehmen,  daß  fast  in  allen  naturalteilenden  Genieinden
des  Bezirkes  Königshofen  alljährlich  ein  Güterstrich  stattfiiidet;  in  beu
größeren  Gemeinden  Alsleben,  Aubstadt,  Königshofen,  Saal,  Wülfershausen
  sind  3—4  Güterstriche  in  einem  Jahr  keine  Seltenheit.  Die
Güterstriche  werden  in  der  Gemeindestnbe  vom  Notar  abgehalten.  Es
ist  üblich,  daß  vor  deni  eigentlichen  Verstrich  durch  beu  Notar  ein
        <pb n="48" />
        43

sog.  Probestrich  stattfindet,  der  auf  Veranlassung  der  Versteigerer  hin
in  einer  Wirtschaft  von  Bürgermeister  oder  Gemeindeschreiber  abgehalten ­
  wird.  Die  bei  diesem  Probestrich  gemachten  Angebote  verbinden
den  Einzelnen  in  keiner  Weise,  auch  beim  eigentlichen  Verstrich  bei
seinem  Angebot  zu  bleiben;  auf  den  Probestrichen  will  man  sich  vornehmlich ­
  darüber  orientieren,  wo  die  Grundstücke  liegen,  ev.  welche
Preise  für  die  Grundstücke  auf  dem  Hauptverstrich  erzielt  werden.  Die
Grundstücke  werden  auf  3  unverzinsliche  Zielfristen,  jeweils  zahlbar  an
Martini,  gekauft.  In  neuerer  Zeit  ist  es  üblich  geworden,  den  Kaufpreis ­
  in  6  Fristen  zu  zerlegen;  die  3  erstem  Fristen  sind  unverzinslich,
die  3  letzten  verzinslich.  Dadurch,  daß  man  so  die  einzelnen  jährlichen
Ratenzahlungen  kleiner  machte,  haben  die  Bodenpreise  wieder  etwas
angezogen.  Es  müssen  alle  günstigen  Momente  zusammentreffen,  soll
ans  den  Bruttoerträgnissen  des  Grundstücks  während  dreier  Jahre  die
ganze  Kaufschuld  beglichen  werden  können.  Der  Fall,  daß  wie  beim
Ankauf  des  Schloßgutes  in  Kleineibstadt  durch  die  dortigen  Landwirte
der  Kaufpreis  der  Grundstücke  fast  ganz  aus  der  Ernte  des  ersten
Jahres  bestritten  werden  konnte,  kommt  nicht  so  häufig  vor.  Bei  Abzahlung ­
  des  Kaufschillings  in  6  Raten  ist  es  wohl  nicht  allzu  schwierig,
die  Summe  in  6  Jahren  herauszuwirtschaften.
Die  Hohe  der  Bodenpreise  wird  durch  verschiedene  Momente  bestimmt. ­
  Die  Preisbildung  erfolgt  nicht  ans  der  Grundlage  der  jeweiligen ­
  Reinerträgnisse  des  Grund  und  Bodens,  sie  wird  wesentlich
durch  Angebot  und  Nachfrage  beeinflußt.  Bei  der  Wertschätzung  eines
Grundstücks  geht  man  nicht  von  dessen  Ertragswert  aus,  von  dem  man
sich  allerdings  auch  feine  richtige  und  exakte  Vorstellung  machen  kann;
man  sagt  sich  vielmehr:  in  diesem  Teil  der  Flur  ist  die  Dezimale  Feld
beim  letzten  Güterstrich  so  und  so  hoch  gekommen,  danach  richtet  mail
dann  sein  Angebot.
Strich-  und  Kauflustige  gibt  es  in  großer  Anzahl.  Der  Einzelne
wird  um  so  mehr  auf  den  Grunderwerb  angewiesen  sein,  je  mehr  für
ihn  das  Bedürfnis  besteht,  seinen  Betrieb  zn  erweitern.  Nehmen  wir
folgenden  Fall  an:  Die  Eltern  teilen  ihr  Gut  in  der  Größe  voll  12  ha
unter  ihre  4  Kinder,  die  alle  Landwirtschaft  betreiben;  auf  ein  Kind
trifft  also  eine  Besitzgröße  von  3  ha.  Jedeni  dieser  Kinder  bringt
der  Ehegatte  ein  gleich  großes  Besitztum  an  Grundstücken  (tu  bäuerlichen ­
  Kreisen  wird  darauf  gesehen,  daß  namentlich  die  Frau  mindestens
ebensoviel  einbringt)  in  die  Ehe  iliit,  sodaß  nun  der  landwirtschaftliche
Betrieb  der  beiden  Ehegatten  6  ha  nnifaßt.  Soll  der  Lebensunterhalt
allein  ans  dem  Grundbesitz  bestritten  werden,  so  reicheil  diese  6  ha
nicht  aus.  Der  Bauer  ist  gezwungen,  wenigstens  noch  3  ha  hinzuzukaufen.
  So  wäre  es  im  Normalfall.  Ist  aber  ein  Ehegatte  von  aus-
        <pb n="49" />
        44

wärts  und  bringt  statt  Grundvermögen  bares  Geld  mit,  so  muß  erst
recht  der  Betrieb  durch  Zukauf  von  Grundstücken  erweitert  werden.
Der  Nachfrage  nach  Grundstücken  wird  durch  Veräußerung  von
Losanteilen,  von  ganzen  Anwesen,  die  durch  Tod,  Wegzug  des  Besitzers
feil  werden,  endlich  von  Gütern  im  Zwangswege  genügt.
Außer  Angebot  und  Nachfrage  wirken  noch  andere  Faktoren  Preisbestimmend ­
  auf  den  Verkehrswert  ein.  Äcker  in  der  Nähe  des  Dorfes
erzielen  höhere  Preise  als  gleich  fruchtbare,  die  au  der  Peripherie  der
Markung  gelegen  sind.  Wir  haben  schon  gelegentlich  der  Untersuchung
der  Parzellierung  in  Merkershauseu  konstatiert,  daß  nach  den  dem
Dorfe  nahe  gelegenen  Äckern  eine  erhöhte  Nachfrage  besteht.  Z  Die
Kauflust  und  Kaufkraft  der  Leute  wird  um  so  größer  sein,  je  weniger
sie  mit  Fristen  aus  vorhergehenden  Strichen  belastet  sind.
Zu  abnormen  Preisbildungen  kommt  es,  wenn  jeder  der  beiden
angrenzenden  Grundstücksbesitzer  das  inmitte  liegende  Grundstück  für
sich  streichen  will.  Es  ist  im  allgemeinen  zu  begrüßen,  wenn  der
einzelne  Grundbesitzer  sein  Grundstück  durch  Zukauf  des  anstoßenden
auf  eine  wirtschaftlichere  Größe  bringen  will;  allein  in  manchen  Fällen
kann  der  dadurch  erzielte  Gewinn  nicht  den  unrentablen  Kauf  des  angrenzenden ­
  Grundstücks,  dessen  angelegter  Wert  zum  Ertragswert  in
gar  keinem  Verhältnis  steht,  aufwiegen.  Nicht  selten  ist  die  Existenz
dessen,  der  sich  bei  der  Versteigerung  zu  unsinnigen  Geboten  hinreißen
läßt,  in  höchstein  Grade  gefährdet.
Die  Höhe  der  Bodenpreise  im  Grabfeld  unterliegt  in  zeitlicher  wie
in  örtlicher  Beziehung  großen  Schwankungen.  In  den  90  er  Jahren
des  vorigen  Jahrhunderts  waren  die  Bodenpreise  etwas  gedrückt,  jetzt
ziehen  sie  allgemein  wieder  an.  Orte,  deren  Bevölkerung  tut  Verhältnis ­
  zum  verfügbaren  Boden  zu  stark  ist,  zeichnen  sich  durch  hohe
Bodenpreise  ans.  So  lvar  die  Gemeinde  Saal  von  jeher  ob  ihrer
hohen  Bodenpreise  bekannt  und  berüchtigt.  Es  mag  dies  von  dem
Umstand  herrühren,  daß  anfangs  und  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts
das  dort  zahlreich  vertretene  Gewerbe  (namentlich  Leineweberei)  durch
die  in  den  Städten  aufblühende  Industrie  verdrängt  wurde,  was  zur
Folge  hatte,  daß  in  der  späteren  Zeit  die  starke  Bevölkerung  ausschließlich
auf  den  Grundbesitz  angewiesen  war.  Obwohl  die  Bevölkerung  von
1036  Einwohnern  um  das  Jahr  1830  auf  929  um  das  Jahr  1903
zurückging,  ist  doch  noch  die  Bevölkerung  im  Verhältnis  zur  verfügbaren ­
  Fläche  zu  dicht.  Die  Gemeinde  Aubstadt  macht  in  neuerer  Zeit
Saal  inbezug  ans  hohe  Bodenpreise  den  Rang  streitig.
Bei  unseren  Erhebungen  haben  wir,  da  eine  statistische  Erfassung

i)  Oben  S.  40.
        <pb n="50" />
        45

der  Bodenpreise  wegen  der  vielen  Momente,  die  ans  die  Preisbildung
einwirken,  kaum  möglich  ist,  in  den  einzelnen  Gemeinden  nach  den
Preisen  guter,  mittlerer  und  schlechter  Grundstücke  gefragt.  Als  Durchschnittspreis ­
  kann  man  für  gute  Äcker  1800—3000  Mk.,  für  mittlere
1000—1800  Mk.,  für  schlechte  0—1000  Mk.  pro  La  festsetzen,  die
Wiesen  sind  durchweg  teuerer  als  die  Äcker.  In  der  nachfolgenden
Tabelle  sind  auszugsweise  die  Ergebnisse  der  in  den  letzten  Monaten
in  verschiedenen  Gemeinden  stattgefundenen  Güterstriche  zusammengestellt.
Es  wäre  interessant,  bei  den  Grundstücken  der  Tabelle  dem  erzielten
Preis  den  Ertragswert  gegenüberzustellen.  Man  könnte  daran  denken,  die
Steuerverhältniszahl  des  Grnndsteuerkatasters  zu  verwerten;  das  Ergebnis ­
  würde  jedoch  ganz  unbrauchbar  sein,  nachdem  die  Katasterbonität ­
  der  Einzelgrundstücke  nicht  mehr  mit  den  wirklichen  Verhältnissen
übereinstimmt.  Wir  haben  daher  auf  eine  solche  Gegenüberstellung
verzichtet.  Nachdem  es  bei  den  Bodenpreisen  in  der  Richtung  nach
unten  überhaupt  keine  Grenze  gibt,  haben  wir  in  der  Hauptsache  die
Maximal-Preise  für  Äcker  und  Wiesen  festgestellt.  Bei  Aubstadt  ist  die
Anführung  mehrerer  Grundstückspreise  von  Interesse.  Vgl.  Tabelle  S.  46.
Bei  den  Maximalpreisen  für  Wiesen  in  Aubstadt  und  Saal  kann
man  wohl  schwerlich  von  einem  rentablen  Anlagewert  sprechen.  Für
den  Preis  (7903  M.),  der  in  Aubstadt  für  einen  La  Wiesen  von  der  Art  der
Plannummer  5007  bezahlt  werden  muß,  könnte  man  in  Zimmerau
z.  B.  ein  ganzes  Gütchen  kaufen.  Freilich,  je  kleiner  die  Einzelparzelle
ist,  desto  eher  findet  sie  Absatz,  desto  höher  wird  ihr  Preis  sein,  desto
mehr  wird  aber  auch  der  Einzelne  geneigt  sein,  sie  im  Preis  zu  überschätzen. ­
  Man  wird  mit  Schlußfolgerungen  aus  der  Höhe  der  Grnndstückspreise
  sehr  vorsichtig  zu  Werke  gehen  müssen,  da  in  keiner  Weise
ersichtlich  ist,  welche  Faktoren  bei  dem  Einzelnen  für  den  Grundstllckserwerb
  maßgebend  waren.
Im  allgemeinen  kann  man  sagen,  daß  in  den  dichter  bevölkerten
Gemeinden  die  Bodenpreise  höher  sind,  als  in  den  Gemeinden,  in  denen
das  Verhältnis  zwischen  verfügbarem  Land  und  der  vorhandenen  Zahl
der  Grundbesitzer  ein  ausgeglichenes  ist.

4.
Verschuldung.
Es  ist  leicht  anzusehen,  daß  unter  dem  Einfluß  der  Naturalteilung
der  Schwerpunkt  in  der  Verschuldung  des  Grund  und  Bodens  auf
einem  anderen  Gebiet  liegt  als  in  Anerbenrechtsgegenden.  Während
der  Anerbe  mit  der  Verbindlichkeit,  seine  Geschwister  in  Geld  abzu-
        <pb n="51" />
        Zu  Seite  45:  Güterverkehr  und  Bodenpreise.

Gemeinde

Plan-Nummer


Fläche
ha

Gattung
des
Grundstücks ­


Beim  Verstrich
erzielter  Preis
des
Grundstücks
c4t

Preis  eines
Hektars
desselben
Grundstücks

Großeibstadt  .

420

421

0,361

Acker

1471

4075

422

805

0,372

420

1129

1619

0,120

Wiese

517

4308

3611

L

0,116

401

3457

3592

Trappstadt  .  .

3358

0,318

Acker

551

1733

5752

0,308

Wiese

1001

3250

Wülfershausen.

8181

0,102

Acker

261

2559

9458

0,078

Wiese

421

5397

Aubstadt.  .  .

5703

0,108

Acker

306

2833

1401

0,129

„

350

2713

1292

[

0,304

961

3161

1293

s

3510

0,175

„

773

4417

3312

0,058

Wiese

266

4586

10490

10491

0,147

„

680

4626

10492

5007

0,031

f

245

7903

Saal....

6527

0,104

Acker

450

4237

679

0,045

Wiese

271

6022

5370

0,105

816

7771

12381

0,065

61

938

Königshofen  .

4762

0,221

Acker

557

2520

7145  1

\

7159  /

0,242

Wiese

742

3066

Jpthausen  .  .

2561  &amp;gt;

2562

0,573

Acker

822

1435

2563

1031

0,212

Wiese

662

3123

Großbardorf  .

878

0,064

Acker

180

2813

5188

5189

5190?

0,072

Wiese

266

3694

5191
        <pb n="52" />
        47

finden,  das  ganze  Gnt  erhält,  und  so  durch  die  Erbabfindungspflicht
zur  Verschuldung  gezwungen  ist,  bekommt  jedes  Kind  bei  der  Naturalteilung ­
  einen  meist  schuldenfreien  Teil  des  elterlichen  Anwesens.  Sind
Schulden  in  kleinerem  Betrage  vorhanden,  und  ist  das  Hans  wertvoll
genug,  um  sie  alle  tragen  zn  können,  so  werden  sie  bei  der  Teilung
auf  das  Haus  gewälzt,  was  natürlich  bewirkt,  daß  die  anderen  Geschwister ­
  vom  Übernehmer  des  Hauses  wenig  oder  nichts  von  ihrem
Anteil  am  Hans  heransbezahlt  bekommen.  Bei  einer  größeren  Anzahl
von  Schulden  hilft  man  sich  dadurch,  daß  ein  Teil  der  Grundstücke
zur  Abstoßung  der  Last  verstrichen  wird.  In  manchen  Fällen  läßt  es
sich  nicht  vermeiden,  daß  auch  der  mäßige  Anteil  der  einzelnen  Kinder
an  Grundstücken  mit  Hypotheken  belastet  wird.  Ist  beim  Anerben  mit
der  Gutsübernahme  auch  zugleich  der  Verschuldungsgrund  gegeben,  so
ist  er  bei  der  Naturalteilung  abgesehen  von  der  Übernahme  des  Hauses
erst  mit  dem  der  Teilung  folgenden  Erwerb  von  Grundstücken  vorhanden.
Der  Bauer  kann  mit  seinem  bei  der  Abteilung  erhaltenen  Grundbesitz ­
  in  den  wenigsten  Fällen  ein  Auskommen  finden,  er  ist  genötigt,
durch  Zukauf  von  Grundstücken  sein  Anwesen  wieder  auf  eine  solche
Größe  zu  bringen,  daß  er  sich  und  seine  Familie  ernähren  kann.  Der
Einfluß  der  Naturalteilung  muß  sich  daher  iu  der  Belastung  mit  Kaufund ­
  Strichschilliugshypotheken  konzentrieren.  An  der  Verschuldung  mit
Kauf-  und  Strichschillingshypotheken  ist  naturgemäß  in  der  Hauptsache
der  Kleiugrundbesitz  und  Mittelgrundbesitz  beteiligt.  Da  das  Hans  nur
von  einem  Kind  unter  der  Verpflichtung,  die  Anteile  der  anderen  Geschwister ­
  in  Geld  hinanszubezahlen,  übernommen  wird,  so  kommt  auch
noch  die  Belastung  des  Übernehmers  des  Hauses  mit  Hypotheken  für
Hinauszahlungen  in  Betracht.  Besonders  mißlich  wird  diese  Abfindungspflicht ­
  da  empfunden,  wo  der  Wert  des  Hauses  unverhältnismäßig ­
  höher  ist  als  der  Wert  der  zuiu  Haus  gehörigen  Grundstücke.
Es  ist  dies  meist  in  Orten  der  Fall,  wo  früher  bei  den  geschlossenen
Gütern  größere  Häuser  für  die  Aufnahme  eines  zahlreicheren  Haushalts ­
  erforderlich  waren,  während  die  dann  eingefiihrte  Sitte  der  Naturalteilung ­
  nicht  so  recht  diese  großen  Gebäulichkeiten  verwerten  konnte.
Eine  Statistik  der  Kauf-  unb  Strichschillings-  und  der  Hinauszahlungshypotheken, ­
  ausgeschieden  aus  die  einzelnen  Besitzgruppen,  ist
auch  für  den  kleinen  Bezirk  des  Grabfeldes  mit  fast  unüberwindlichen
Schwierigkeiten  verknüpft;  ihr  Resultat  würde  zudein  mit  der  aufgewendeten ­
  Mühe  in  gar  keinem  Verhältnis  stehen,  nachdem  der  Inhalt
der  Hypothekenbücher  nicht  in  allen  Fällen  mit  der  tatsächlichen  Verschnldung
  übereinstimmt.  Wir  müssen  uns  daher  mit  dem  vorhandenen
statistischen  Material  begnügen.  Es  wurden  iu  Bayern  zwei  Versuche
gemacht,  die  Jmmobiliarschuldeu  der  Landwirtschaft  statistisch  zn  erfassen.
        <pb n="53" />
        48

Durch  Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom
6.  Oktober  1894,  die  Aufstellung  jährlicher  Nachweisungeu  über  die
Bewegung  im  Hypothekenoerkehr  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins
betr.  (I.  M.  A.  Bl.  S.  190  ff.),  werden  von:  1.  Januar  1895  beginnend ­
  zum  Zweck  der  Herstellung  einer  Statistik  über  die  Bewegung
im  Hypothekeuverkehr  die  Beträge  der  alljährlich  in  den  Hypothekenbüchern ­
  zur  Eintragung  und  Löschung  kommenden  Hypotheken  in  besonderen ­
  Verzeichnissen  ausgewiesen.  Wenn  auch  diese  Statistik  der
Hypothekenbewegnng  zwar  nicht  eine  Bestandsaufnahme  der  Jmmobiliarschnlden
  völlig  zu  ersetzen  vermag,  so  werden  ihre  Ergebnisse  ein  uni
so  brauchbarerer  Maßstab  zur  Beurteilung  der  ländlichen  Verschuldung,
je  länger  sie  fortgesetzt  wird.
Zur  Ergänzung  dieser  Statistik  wurde  mit  Entschließung  des
k.  Staatsministerinms  des  Innern,  Abteilung  für  Landwirtschaft,  Gewerbe ­
  und  Handel,  vom  26.  Oktober  1894  eine  außerordentliche  Untersuchung ­
  der  gesamten  wirtschaftlichen  Lage  einzelner  typischer  Landgemeinden ­
  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Verschuldung  angeordnet.
Vom  Bezirke  Königshofen  befand  sich  Obereßfeld  unter  den  Erhebungsgemeinden.
  Z  Wir  geben  zunächst  im  folgenden  das  ermittelte  Bild  der
Verschuldung  von  Obereßfeld  wieder.
Der  Erhebungskommissär  hat  zum  Vergleichen  folgende  Besitzgruppen
  gebildet:  „Für  den  Kleinbesitz  wird  als  Höchstgrenze  7  da  und
für  den  Mittelbesitz  als  Höchstgrenze  13  da  aufgestellt.  Hierbei  ist  die
Erwägung  maßgebend,  daß  der  Ertrag  eines  Anwesens  von  weniger
als  7  da  kaum  die  notwendigsten  Bedürfnisse  liefert,  daß  hingegen  die
Bewirtschaftung  eines  Anwesens  bis  zu  13  da  annähernd  einen  genügenden ­
  Lebensunterhalt  bietet  und  der  Besitz  eines  Anwesens  von
über  13  da  schon  einen  besseren  Lebensaufwand  gestattet.

A.  Jmmobiliarschulden  in  Obereßfeld.
I.  Größe  des  Grundbesitzes  und  Wert  desselben.

Zu  den  sämtlichen  Anwesen  gehören

Wert

eine  landwirtschaftlich ­

benutzte
Grundfläche

eine  forstwirtschaftlich ­

benutzte
Grundfläche
ha

int
Ganzen
ha

des  ganzen
Grundbesitzes
der
Gebäude
'M

405,630

15,573

421,209

573  677

0  Untersuchung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  in  24  Gemeinden  des  Königreichs ­
  Bayern.  S.  354  ff.
        <pb n="54" />
        49

Stein  ert,  Zur  Frage  der  Naturalteilung  k.

4

II.  Jmmobiliarschuldenstand.

Die  im  Hypothekenbuche  auf  dem  Anwesen
eingetragenen  Schulden

Darlehens-Hypotheken

einschließlich
der
Ewiggelder

Mk.

63214

Kauf-  und
Strichschillingsreste ­

Reste  aus
Tauschaufgaben ­


Mk.

Familienschulden ­

Erbabfindungen. ­

Eltern  guter,
Voraus,
Hausgelder,
Zehrpfennige
Eheeinbringen ­

u.  s.  w.
Mk.

12269

10800

Sonstige
Hypothekschulden ­


Mk.

6668

Summe
aller  im
Hypothekenbuche ­

eingetragenen ­

Schulden

Mk.

92951.

Hiervon
kommt  in
Abzug
der  durch
Annuitätenzahlungen ­

oder  in
sonstiger
Weise
getilgte
Kapitalbetrag
  von
Mk.

16587

Die
tatsächliche
Jmmobiliarverschuldung

beträgt
sonach

Mk.

76364

III.  Verhältnis  des  Jmmobiliarschuldenstandes  znm
ermittelten  Grundwert.

Ermittelter
Wert  der
Immobilien

Jmmobiliar-Schulden


Prozentverhältnis  der
Jmmobiliarschulden
zum  Jmmobiliarwerte

c4t

%

573677

76364

13,31

Obereßfeld  nimmt  unter  den  24  Erhebnngsgemeinden  inbezng  auf
die  Höhe  der  Verschuldung  die  5.  niederste  Stelle  ein.

IV.  Grundwert  und  Jmmobiliarschuldenstand
verteilt  auf  die  einzelneu  Besitzgruppen.

Gesamtwert
des
Grundbesitzes

Tatsächliche
Jmmobilienschulden

Verhältnis  der  tatsächlichen ­
  Jmmobiiieuschulden
  zum  Grundwert ­
  der  betreffenden
Besitzungen

kleinerer
Besitz
C/fi

mittlerer
Besitz
c46

größerer
Besitz

kleinerer
Besitz

mittlerer
Besitz
crfi

größerer
Besitz

kleinerer
.  Besitz

mittlerer
Besitz

größerer
Besitz
%

93727

194750

285200

|17464

14795

44105

18,63

7,60

15,46
        <pb n="55" />
        50

B.
Kurrentschulden  in  Obereßfeld.
Der  Gesamtbetrag  der  ermittelten  Kurrentschuldeu  beträgt  54333,
d.  t.  71,15  %  der  Jmmobiliarschuldeu  und  verteilt  sich  auf  die  Besitzgruppen ­
  wie  folgt:
Kleiubesitz  12345.—
Mittelbesitz  JK  28618.—
Großbesitz  ^  13770.—
Nach  Abzug  der  Hinauszahlungsanteile  betragen  die  Kurrentschuldeu
beim  Kleinbesitz  cJt  4945.
„  Mittelbesitz  Jt  19617.—
„  Großbesitz  13370.—
Als  Gründe  der  Verschuldung  werden  unter  anderen  aufgeführt:
„Bei  7  Wirtschaften  bilden  die  Hinauszahlnngsanteile  der  Geschwister
bezüglich  des  Wohnhauses  den  hauptsächlichsten  Verschuldnugsgrund.
Beim  mittleren  und  größeren  Besitz  treten  die  Äckerkaufschillingsschulden
besonders  hervor,  weil  sich  hier  ein  starkes  Streben  nach  Ausdehnung
der  Wirtschaft  geltend  macht,  und  hiebei  häufig  übersehen  wird,  ob  sich
der  Ankauf  rentabel  erweist  oder  nicht.  Bemerkenswert  ist,  daß  sich
die  Hinauszahlungsschulden  nnr  beim  mittleren  und  kleineren  Besitz
finden,  während  der  größere  Besitz  hiervon  frei  ist.  Diese  Erscheinung
hat  ihren  Grund  teils  darin,  daß  bei  Abtretung  von  größeren  Besitzungen ­
  Abweichungen  von  dem  gewöhnlichen  Modus  insofern  vorkommen, ­
  als  auch  die  Gebäulichkeiten  in  die  Losteile  eingeworfen  werden,
weil  letztere  an  und  für  sich  einen  größeren  Wert  repräsentieren,  teils
darin,  daß  günstige  Bewirtschaftung  oder  vorteilhafte  Verheiratung  eine
baldige  Abstoßung  ermöglichen.  Die  Belastung  in  dieser  Hinsicht  wirkt
beim  kleineren  Besitz  stärker  als  beim  mittleren,  weil  bei  ersterem  der
Wert  der  Grundstücksanteile  im  Verhältnis  zum  Wert  der  Gebäulichkeiten ­
  zu  gering  ist"
Wir  sehen,  daß  die  Verschuldung  in  Obereßfeld  trotz  des  der  Erhebung ­
  vorausgegangenen  Notjahres  1893  einen  noch  unbedenklichen
Grad  erreicht  hat.  Bei  den  Hinanszahlungsanteilen  scheint  die  hypothekarische ­
  Sicherstellung  nicht  die  Regel  zu  bilden.  Die  nach  Abzug  der
Hinauszahlnngsanteile  verbleibenden  Kurrentschuldeu  des  Mittel-  und
Großgrundbesitzes  setzen  sich  in  der  Hauptsache  aus  Kauf-  und  Strichschillingen ­
  zusammen,  da  von  diesen  Besitzgruppen  in  der  Regel  bei
solchen  Schulden  keine  hypothekarische  Sicherheit  verlangt  wird.  —
Die  fortlaufende  statistische  Erhebung  erstreckt  sich  auf  die  Eintragungen ­
  und  Löschungen  der  Hypotheken.  Nachstehend  folgt  zunächst
die  Gesamtsumme  der  Hypothekeneintragungen  und  Löschungen  ans  den
        <pb n="56" />
        51

4*

land-  und  forstwirtschaftlich  benutzten  Grundstücken  des  Amtsgerichtsbezirkes
  Königshofen  in  den  Jahren  1895—1902.

Jahr

Summe

Eintragungen

Löschungen

1895

430559

369789

1896

450123

464592

1897

625479

543623

1898

442019

388381

1899

507149

387979

1900

411731

448303

1901

413664

319147

1902

414416

492802

Insgesamt

3695440

3444616

Die  Eintragungen  und  Löschungen  sind  in  diesen  Jahren  im  großen
und  ganzen  gleich,  an  der  höheren  Eintragung  des  Jahres  1897  ist  der
Erwerb  des  Schloßgutes  in  Kleinbardorf  zu  145000  Mk.  schuld.
An  der  Gesamtsumme  haben  die  Kauf-  und  Strichschillings-  und
Herauszahlungshypotheken  teil:

Jahr

Kauf-  und
Strichschillingshypotheken ­


Hypotheken  für  Heranszahlungen
  an  Eltern,  Kinder
und  Geschwister  (Voraus,
Hausgelder,  Zehrpfennige,
Elterngüter,  Erbabfindnnge»)

Eintragungen

Löschungen

Eintragungen

Löschungen

1895

75682

126495

24582

9849

1896

71520

102357

14110

23032

1897

102586

268665

20551

6718

1898

102941

101151

19804

26222

1899

229012

121542

18410

10227

I960

142666

129974

13916

19564

1901

125856

113156

36880

22732

1902

127911

146309

43985

10832

Insgesamt

978174

1109649

192238

129176

Die  Kauf-  und  Strichschillingshypotheken  betragen  26,47  °/ 0  aller
Einträge,  32,21  °/ 0  aller  Löschungen  auf  den  land-  und  forstwirtschaftlich
benutzten  Grundstücken.^)  Wir  haben  hier  ein  nicht  unbeträchtliches
Plus  der  Löschungen.  Die  Verschuldung  mit  Kauf-Strichschillingen  ist
i)  Die  Gesamtbelastung  der  land-  und  forstwirtschaftlich  benutzten  Grundstücke
in  den  Jahren  1895—1905  stellt  sich,  die  2  oben  ausgeführten  Kategorien  ausgenommen, ­
  im  einzelnen  folgendermaßen  dar:
        <pb n="57" />
        52

nur  eine  vorübergehende  und  darum  ganz  unbedenkliche.  Im  günstigste»
Fall  kann  eine  Kauf-  und  Strichschillingshypothek  nach  3  Jahren  gelöscht ­
  werden,  tatsächlich  kommeil  die  Einträge  in  vielen  Fällen  nicht
sofort  mit  Zahlung  der  Schuld  zur  Löschung,  ja  manchmal  muß  sogar
von  Aintswegen  darauf  gedrungen  werden,  daß  die  Hypotheken  für  eine
in  Wirklichkeit  nicht  mehr  bestehende  Schuld  gelöscht  werden;  auf  eine
solche  Anregung  von  Amtswegen  ist  die  bedeutende  Summe  der  Löschungen
des  Jahres  1897  zurückzuführen.  Die  hypothekarische  Sicherstellung
für  Kauf-  und  Strichschillinge  ist  nicht  immer  die  Regel.  Kreditinstitute
verlangen  in  allen  Fällen  hypothekarische  Sicherheit,  die  Forderungen
der  Privaten  aus  Grundstücksverkäufeu  bilden  meist  Kurrentschulden,
namentlich  tu  den  besser  situierten  Gemeinden.  So  waren  im  vorigen
Jahr  in  Merkershausen  Fristen  im  Betrag  von  ca.  100000  Mk.  zu
begleichen,  davon  war  kaum  für  einige  Tauselld  Mark  hypothekarische
Sicherheit  bestellt  worden.
Jni  allgemeinen  herrscht  bei  der  bäuerlichen  Bevölkerung  im  Grabfeld ­
  keine  Kreditnot.  Hypothekkapitalieu  werden  von  Privaten,  Stiftungen,
Sparkassen  unb  Bankinstituten  hingelichen.  Der  Zinsfuß  ist  jetzt  fast
allgemein  auf  4  °/ 0  herab  gesunken.  Der  Persvnalkredit  wird  in  der
Hauptsache  durch  die  Darlehenskassenvereine,  deren  es  18  im  Bezirke
gibt,  befriedigt.  Der  Landwirt  erhält  durch  die  Darlehenskassenvereine
einen  billigen  Kredit  und  wird  vor  wilcherischer  Ausbeutung,  wie  dies
früher  bei  Viehkäufen  sehr  häufig  geschah,  geschützt.  Die  Tätigkeit  der
Darlehnskasseuvereiue  erstreckt  sich  außerdem  auch  auf  verschiedene  Zweige
des  landwirtschaftlichen  Erwerbslebens.  Durch  Beschaffung  von  laud-I.

  Hypotheken  auf  Grund  erklärten  Privatwillens  (Vertragshypotheken  —  HA  13-1.

  Darlehenshypotheken

4.  Hypotheken  für
Renten-,  Unterhalts- ­
  und  sonstige
Ansprüche  auf
wiederkehrende
Leistungen

a)  Annuitätenhypotheken ­


b)  Hypotheken  öffentlicher
Kassen,  Korporationen
und  Stiftungen  (soweit
nicht  Annuitätcnhypotheken)


c)  Sonstige
Darlehens
Hypotheken

E  L

E  L

E  L

E  L

193700  114350

1119726  813758

665660  816502

288377  295642

Es  fällt  der  verhältnismäßig  geringe  Anteil  der  Kauf-  und  Strichschillingshypotheken ­
  an  der  Gesamtbelastnng  ans.  Doch  ist  hier  einmal  zu  berücksichtigen,
daß  mindestens  die  Hälfte  der  Grnndstückskaufschillinge  Kurrentschulden  sind,  weiter
ist  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  in  der  Statistik  eine  strenge  Ausscheidung  der  Kaufnnd
  Strichschillingshypotheken  nicht  durchgeführt  werden  kann.  So  sind  z.  B  auch
in  den  Darlehenshypotheken  Kauf-  und  Strichschillinge  enthalten.  Dies  erklärt  sich
aus  dem  Hergang  der  Hypothekbestellung:  Zuerst  werden  gewöhnlich  Kurrentschulden ­
  nach  und  nach  in  kleineren  Beträgen  bei  Grundstücks-,  Biehkäufen  u..s.  w.
        <pb n="58" />
        53

wirtschaftlichen  Geräten,  Kunstdünger,  durch  Anschaffung  von  Maschinen
zu  gemeinsamer  Benutzung  tragen  sie  viel  zur  Minderung  der  Produktionskosten ­
  bei.

5.
Bevölkerung.
1.  Einfluß  der  Naturalteilung  auf  die  Bevölkerung  überhaupt.
Im  Anfang  des  vorigen  Jahrhunderts  haben  die  Landesherrn  die
Naturalteilung  als  ein  Mittel,  die  Bevölkerung  zu  vermehren,  gefördert?)
Dieses  Bestreben  begegnet  uns  nicht  nur  in  den  fränkischen  Gebietsteilen, ­
  sondern  auch  im  übrigen  Bayern.  So  heißt  es  in  einem  Mandat
der  bayerischen  Landesdirektion  vom  27.  Februar  1805:  „Nach  staatswirtschaftlicheu
  Ansichten  befördert  nichts  die  Vergrößerung  des  Produktiousfeldes
  und  der  zweckmäßigen  Bevölkerung  mehr  als  die  Auflösung ­
  der  Gebundenheit  der  Güter."")  Von  verschiedenen  Orten  des
Grabfeldes  ist  überliefert,  daß  die  Bevölkerung  dieser  Orte  beim  Übergang ­
  von  der  Gebundenheit  zur  Freiteilbarkeit  ganz  bedeutend  hinaufschnellte. ­
  In  Großbardorf  zählte  man  im  Jahr  1800  154  Wohnungen
und  605  Seelen,  100  Jahre  vorher  hatte  das  Dorf  nicht  halb  soviel
Einwohner.  Die  Ursache  dieser  Mehrung  war,  daß  ehedem  alles  Grundeigentum ­
  in  56  geschlossene  Höfe  geteilt  war,  während  nm  das  Jahr
1800  diese  sämtlichen  Höfe  zerschlagen  waren?)  Wo  es  1800  noch
geschlossene  Güter,  die  aber  in  der  Folgezeit  aufgeteilt  wurden,  gab,

bis  16  des  Hypothekengesetzes)

II.  Hypotheken  auf  Grund  gesetzlichen  Titels

5.  Kautionshypotheken ­


6.  Sonstige
Vertragshypotheken ­


a)  nach  Hyp.-Ges.
§  12  und  Brandvcrs.-Ges.
  Art.  46

b)  Zwangs-  und
Arresthypotheken

E

L

E

L

E

L

E

L

141652

41488

2126

4332

36302

43362

77485

76357

kontrahiert;  erst  wenn  diese  eine  beträchtliche  Höhe  erreicht  haben,  wird  zur  Abstoßung ­
  dieser  Beträge  ein  größeres  Darlehen  gegen  Hypothekbestellung  aufgenommen.
  In  der  Schuldurkunde  erscheint  dieser  Sainmelpvsten  einfach  als  Darlehen, ­
  wodurch  natürlich  eine  Ausscheidung  der  einzelnen  Berschuldungsgründe  unmöglich ­
  gemacht  wird.
0  Siehe  oben  S.  18.
ch  Fick,  bäuerliche  Erbfolge  S.  31.
a )  Bundschuh  Band  2  S.  398.
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        54

läßt  sich  das  Anwachsen  iin  19.  Jahrhundert  stufenweise  nachweisen,
sofern  keine  sonstigen  besonderen  Verhältnisse  vorlagen,  die  das  Wachsen
oder  Abnehmen  der  Bevölkerung  irgendwie  beeinflußten.  Am  deutlichsten ­
  tritt  die  Bevölkerungszunahme  in  Höchheim,  wo  anfangs  des
vorigen  Jahrhunderts  die  42  Hubgüter  zerschlagen  wurden,  hervor.
Höchheim  hatte  im  Jahre
1800  1830  1879  1903
296  299  413  464  Einw.
Wir  sehen,  daß  der  Übergang  von  ungeteilter  zu  geteilter  Gutsübernahme ­
  ein  Anwachsen  der  Bevölkerung  bewirkt.  Man  sollte  glauben,
daß  die  Naturalteilung  auch  selbst  wieder  einen  solchen  mehrenden  Einfluß ­
  ausübt.  Durch  die  Aufteilung  des  Grundbesitzes  unter  die  Kinder
und  durch  die  dadurch  bewirkte  wirtschaftliche  Sclbständigmachnng  entstehen ­
  wieder  neue  Familien.  Diese  Erbweise,  konsequent  durchgeführt,  muß.
sollte  man  meinen,  ein  stetiges  Wachsen  der  Bevölkerung  zur  Folge  haben.
Der  Geburtenüberschuß  der  Natnralteilnngsgemeinden  des  Grabfeldes ­
  beträgt  in  dem  Zeitraum  1890—1900  durchschnittlich  118.  Und
doch  ist  die  Bevölkerung  der  Natnralteilnngsgemeinden  merkwürdig  stabil,
was  nachfolgende  Tabelle  (S.  55)  veranschaulicht.
Wie  kommt  das?  Man  ist  geneigt,  sich  das  Anwachsen  der  Bevölkerung ­
  in  Naturalteilungsgegenden  so  vorzustellen,  daß  mail  sagt:
jedes  Kind  bekommt  seinen  Anteil  an  Grundstücken,  mit  dem  es  sich
selbständig  machen  kann,  die  Wirtschaften  und  Familien  müssen  sich
natnrnotwendig  dementsprechend  mehren.  Unwillkürlich  taucht  die  Frage
auf:  Wo  können  die  Kinder,  die  das  elterliche  Haus  nicht  übernehmen,
unterkommen?  Das  elterliche  Haus  bietet  doch  nur  jelveils  für  de::
Haushalt  eines  der  Kinder  Raum,  für  die  übrigen  Kinder  können  doch
nicht  immer  neue  Häuser  gebaut  werden.  Betrachten  lvir  in  der  Tabelle
ans  S.  55  das  Verhältnis  zwischen  Wohngebäuden  und  Haushaltungen,
jo  ergibt  sich  in  den  meisten  Orten  sogar  noch  ein  Überschuß  an
Wohngebäuden.
Dem  Wachstum  der  bäuerlichen  Wirtschaften  und  Familien  ist
immer  durch  die  Ertragsfähigkeit  und  Unvermehrbarkeit  des  Grund  und
Bodens  eine  natürliche  Grenze  gesetzt.  Das  weiß  der  Bauer;  er  richtet
sich  auch  danach.
Die  Stabilität  der  Bevölkerung  erklärt  sich  ans  mannigfachen
Gründen.  Nicht  alle  Kinder  heiraten,  nicht  selten  kommt  es  vor,  daß
mehrere  Geschwister  zusammen  auf  dem  elterlichen  Anwesen  forthausen
oder  daß  eines  der  Geschwister  bei  einem  der  Verheirateten  lebt.  Am
meisten  wird  der  Boden  durch  Wegzug  der  Kinder  entlastet.  Die  im
großen  und  ganzen  günstige  Besitzverteilung  im  Grabfeld  zeigt,  daß
eine  Abstoßung  der  überschüssigen  Elemente  erfolgt.  Ein  Teil  heiratet
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        55

iu  auswärtige  Haushaltungen  ein,  ein  Teil  erlernt  ein  Gewerbe,  studiert,
ein  Teil  findet  in  dienender  Stellung  Unterkommen,  bleibt  beim  Militär
findet  Anstellung  bei  der  Bahn  oder  Post,  kurz  es  gibt  mancherlei  Zweige
des  Erwerbslebens,  die  die  überschüssige  bäuerliche  Bevölkerung  aufnehmen

Zu  Seite  54:  Bevölkerung.

1900

Gemeinde

Stand  der  Bevölkerung  am

1.  Dezember

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1867

1871

1875

1880

1885

1890

1895

1900

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646

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Althausen  .  .

323

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Breitensee  .  .

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Eyershausen

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Gabolshauseu  .

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Gollmuthausen.

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373

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552

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536

124

122

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478

465

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Höchheim  .  .

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281

267

259

236

254

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58

53

Kleincibstadt  .

514

505

489

522

553

531

510

520

120

113

Königshofen

1702

1741

1789

1776

1791

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289

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Merkershausen.

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291

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267

260

52

55

Ottelmannshausen

192

175

174

175

165

174

165

163

35

31

Rothausen  .  -

272

271

281

292

317

324

306

280

71

59

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982

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235

231

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127

128

Trappstadt  .  .

668

643

676

696

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670

616

587

136

130

Untereßfeld  .  .

399

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381

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350

333

347

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Waltershausen.

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465

458

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462

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432

97

97

Wülfershausen.

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        58

Eine  Statistik  über  das  Abströmen  der  überschüssigen  Bevölkerung
existiert  nicht,  obwohl  einer  solchen  nicht  unüberwindliche  Schwierigkeiten ­
  entgegenstünden.  Wir  haben  eine  derartige  Statistik  für  Merkershausen, ­
  das,  wie  schon  erwähnt,  rein  agrarischen  Charakter  hat,  aufgestellt. ­
  Die  Erhebung  erstreckt  sich  nur  ans  bäuerliche  Haushaltungen.
Da  die  Tabelle  nur  die  Schichtung  der  Bevölkerung  in  einem
gewissen  Zeitpunkt  aufweist,  so  mußte  sie  etwas  dürftig  ausfallen.
Durch  eine  Beobachtung  ans  längere  Zeit  würde  das  Bild  sehr  an
Vollständigkeit  gewinnen.  Immerhin  können  wir,  unterstützt  durch
persönliche  Erhebung,  einige  Schlüsse  ziehen.  Der  Bauer  im  naturalteilenden ­
  Grabfeld  kommt  verhältnismäßig  früh  zum  Heiraten,  gewöhnlich ­
  nicht  lange  nach  Ableistung  des  Militärdienstes.  Besondere  Schwierigkeiten ­
  zur  Ermöglichung  der  Heirat  hat  er  nicht  zu  überwinden,  da  er
soviel  Grundbesitz,  als  seine  Familie  vorläufig  zum  Lebensunterhalt
braucht,  schon  besitzt.  Auf  die  Haushaltung  treffen  in  Merkershauseil
im  Durchschnitt  3  Kinder;  der  Bauer  mit  größerem  Grundbesitz  legt
sich  in  der  Zahl  der  Kinder  eine  gewisse  Beschränkung  mit  Rücksicht
auf  die  spätere  Grundbesitzteilung  auf,  doch  kann  mail  bei  tveitem  nicht
voil  einem  Zweikindersystem  sprechen,  wie  es  die  Zwangsteilung  des
Code  Napoleon  zeitigte.  Die  Zahl  5—6  zu  überschreiten,  sticht  er  zil
vermeiden.
Was  nun  die  Entlastung  des  Grund  und  Bodens  in  Merkershauseu
  durch  Auswanderung  betrifft,  so  ist  zu  bemerken,  daß  die  Söhne
der  Bauern  mit  größereni  Grundbesitz  meist  im  Orte  selbst  wieder  eineil
eigenen  Haushalt  gründen,  während  man  die  Töchter  auch  auswärts
zu  versorgen  sucht.  Die  Söhne  begüterter  Bauern  erlernen  selten  ein
Handiverk,  die  Handwerker  werden  fast  ausschließlich  voin  Kleinbesitz
gestellt.  In  dienender  Stellung  befinden  sich  sehr  wenig  Personen.
Die  gülistige  Besitzverteilnng  und  die  Stabilität  der  Bevölkerung
in  Merkershausen  zeigt,  daß  eine  Abstoßung  der  überflüssigen  Elemente
erfolgt.  Voll  den  Söhnen  siild  10,  von  den  Mädchen  13  auswärts
versorgt;  andererseits  ist  auch  wieder  nach  Merkershausen  eingeheiratet
worden.  Von  110  Ehegatteil  sind  20  Männer  und  22  Fraueil  von
auswärts.  Hier  ist  zu  berücksichtigen,  daß  die  Statistik  über  das  Abströmen ­
  der  bäuerlichen  Bevölkerung  eineil  kürzeren  Zeitraum  limfaßt,
etwa  10—15  Jahre  als  die  über  das  Zuströmen,  etiva  30—40  Jahre.
Es  zeigt  sich  also,  daß  die  Bevölkerung  in  starkem  Maße  fluktuiert.
2.  Einfluß  der  Naturalteilung  auf  die  Häufigkeit
der  unehelichen  Geburten.
Es  ist  schoil  des  öfteren  daralif  hingewiesen  worden,  daß  für  die
Häufigkeit  der  unehelichen  Geburten  die  Frage  von  Bedeutnng  sei,  ob
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        59

in  einet  Gegend  der  Grundbesitz  geteilt  oder  ungeteilt  übergehe.  Man
hat  dargetan,  daß  in  Gegenden,  wo  die  Sitte  der  Realteilung  besteht,
die  Zahl  der  unehelichen  Geburten  erheblich  geringer  sei,  als  in  Anerbenrechtsgebieten. ­
  Diese  Erscheinung  ist  jedoch  nicht  so  aufzufassen,
als  ob  der  Brauch,  das  Gut  einem  der  Kinder  zu  übergeben,  demoralisierend ­
  auf  die  übrigen  Kinder  wirke.  Die  ungeteilte  Übergabe  ist
nur  ein  Faktor,  der  eine  größere  Häufigkeit  der  unehelichen  Geburten
hervorruft.  Der  ausschlaggebende  Faktor  ist  bei  der  Frage  nach  dem
mehr  oder  minder  häufigem  Vorkommen  der  unehelichen  Geburten  in
einer  Gegend  doch  die  Sitte.
Der  Grund,  warum  der  verschiedene  Erbmodus  in  bäuerliche
Güter  einen  Einfluß  auf  die  Häufigkeit  der  unehelichen  Geburten  ausüben ­
  kann,  ist  in  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  zu  suchen.  Der
Bauer  in  Gegenden  mit  Naturalteilung  hat  jederzeit  die  Möglichkeit, ­
  sich  eine  Familie  zu  gründen,  da  er  einerseits  selbst  schon  von
Haus  aus  Grund  und  Boden  besitzt,  andererseits  für  ihn  der  Grunderwerb
  nicht  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verknüpft  ist.  In  Anerbenrechtsgebieten ­
  ist  nur  dem  übernehmenden  Kind  das  Heiraten
ermöglicht,  die  anderen  Kinder  müssen  meist  in  Ermangelung  eines
selbständigen  Haushaltes  als  Knechte  oder  Mägde  ledig  auf  dem  elterlichen ­
  Gute  bleiben,  sofern  sie  es  nicht  vorziehen,  auszuwandern.  So
erklärt  sich  die  Verschiedenheit  inbezug  ans  die  Zahl  der  unehelichen
Geburten.
Will  man  die  Wirkung  der  Naturalteilung  ans  die  Häufigkeit  der
unehelichen  Geburten  zahlenmäßig  darstellen,  so  sind  verschiedene  Umstände ­
  dabei  zu  berücksichtigen.  Vor  allem  sind  bei  Aufstellung  einer
solchen  Statistik  die  Personen,  die  keine  Grundstücke  besitzen,  die  überhaupt ­
  nie  in  die  Lage  kommen,  Grundbesitz  zu  erwerben,  auszuscheiden,
weiter  sind  die  vor  der  Eheschließung  geborenen  Kinder  nicht  zu  den
unehelichen  zu  rechnen.
Wir  haben  2  Abhandlungen,  die  sich  mit  dem  Einfluß  der  bäuerlichen ­
  Erbweise  ans  die  Häufigkeit  der  unehelichen  Geburten  beschäftigen, ­
  einmal  einen  Aufsatz  von  Fick:  „Die  Häufigkeit  der  unehelichen
Geburten  unter  der  bayerischen  Landbevölkerung"Z  als  Anhang  §ur
„Bäuerlichen  Erbfolge",  dann  Lindner:  „Die  unehelichen  Geburten  als
Sozialphänomen",  VIII.  Abschnitt  (S.  129  ff.),  welcher  Abschnitt  vom
Einfluß  der  Berufs-,  Besitz-  und  Erwerbsverhältnisse  der  Bevölkerung
ans  die  Häufigkeit  der  unehelichen  Geburten  mit  besonderer  Berücksichtigung ­
  der  agrarischen  Zustände  und  der  Übertragnngsformen  landwirtschaftlicher ­
  Güter  handelt.

9  „Bäuerliche  Erbfolge"  S.  303  ff.
        <pb n="64" />
        60

Fick  teilt  die  Bezirksämter  Bayerns  nach  der  Zahl  der  unehelichen
Geburten  in  6  Gruppen  und  bezieht  in  jeder  Gruppe  die  Zahl  der
Grundbesitzenden  auf  100  Einwohner  überhaupt,  scheidet  nicht  die  rein
landwirtschaftliche  Bevölkerung  ans.  Das  Bezirksamt  Königshofen
bildet  mit  den  beiden  Anerbenrechtsbezirken  Brückenau  und  Ebern  die
Gruppe  III,  die  in  Unterfranken  den  höchsten  Prozentsatz  an  unehelichen ­
  Geburten  aufweist.  In  Gruppe  III  sind  von  100  Geburten
unehelich:  10,1—15,0;  von  100  Einwohnern  haben  in  dieser  Gruppe
17%  Grundbesitz.
Lindner  gelangt  auf  anderem  Wege  zu  gleichem  Resultat;  er  sucht
dabei  eine  reinere  Ausscheidung  der  landwirtschaftlichen  Bevölkerung
zu  gewinnen.

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'«TjO

ll  Von  100
[j  Erwerbsi
  tätigen  sind
!  Landwirte

a  2:
Berufe

o  1

Aufjel  Grundbesitzer ­
  treffen
ha

T  ’S

2  S
S
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jQ  §*-'

Auf  100  ha

T  'S'

5  ^

treffen  Grundbesitzer ­


.s 5  - J
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— 1  1,0  .  !

'  2  &amp;gt;F
3S?  S

Königshofen ­

Ebern

70,4  113,4
67,3  |  18,1

5,6

4,67

5,65

3,46

3,76

21

18

29

26

10,2

12,1

2,85

3,92

Das  Ergebnis  beider  Autoren  ist  insofern  korrekturbedürftig,  als
in  beiden  Tabellen  der  seit  1900  vom  Bezirk  Königshofen  abgetrennte
Bezirksamtssprengel  Hofheim  noch  mit  inbegriffen  ist.  Die  nachfolgende
Statistik  enthält  lediglich  die  Zahlen  der  28  natnralteilenden  Gemeinden
des  Bezirkes  Königshofen.

Jahr

Zahl  der
Geburten

Darunter
unehelich
Geborene

in  %

Ehe
schließungen

1901

392

21

5,38

92

1902

435

23

6,44

88

1903

432

31

7,18

198

1904

441

25

5,67

119

Von  den  unehelichen  Müttern  gehören  dem  bäuerlichen  Stande  an
(es  wurden  ausgeschieden  Dienstmägde,  Tagelöhnerinnen):
        <pb n="65" />
        61

~  h  Zahl  der  von  bäuerl.  0/
^  '  miehel.  Müttern  Geborenen  0
1901  11  2,8
1902  12  2,76
19C3  14  3,24
1904  11  2,49
Es  ist  dies  ein  verschwindend  kleiner  Prozentsatz.  Die  Orte  des
Milzgrnndes  einschließlich  Aubstadt  haben  an  den  unehelichen  Geburten
einen  verhältnismäßig  starken  Anteil.

6.

Sonstiges.
Es  ist  unverkennbar,  daß  die  Naturalteilung  ans  den  Menschen
selbst  und  seine  Lebensweise  einen  Einfluß  ausübt.  Der  Unterschied
fällt  nicht  so  sehr  ans  dem  eng  begrenzten  Gebiet  des  Grabfeldes  in
die  Augen;  doch  vergegenwärtige  inan  sich  das  Bild  eines  echten  altbayerischen
  Hosbaueril  und  das  eines  einfachen  fränkischen  Bauern.
Ter  Bauer  im  Gebiete  der  Nattiralteilung  ist  im  Gegensatz  zum  Bauern
des  Anerbenrechtsgebietes,  der  schon  in  jungen  Jahren  ein  großes  Gut
erhält,  gezwungen,  mit  seinem  kleinen  Besitztum  sehr  haushälterisch  zu
wirtschaften  und  sich  auf  die  einfachsten  Lebensbedürfnisse  zu  beschränken.
Dem  Bauern  des  uaturalteilendeu  Grabfeldes  ist  Fleiß,  Sparsamkeit
und  Nüchternheit  liachznrühmen.  Bei  der  kleineren  Besitzgröße  ist  eine
intensive  Bodenbestellung  natürlich  und  notwendig.  Ter  Durchschnittsertrag
  vom  Hektar  belief  sich  im  Bezirk  Königshofen  1902
bei  Winterweizeu  Winterroggen  Sommergerste  Hafer
auf  25,5  21  27,5  21  Doppelzentn.
Hinsichtlich  der  Wohnungen  ist  ein  Unterschied  zwischen  den
Gegenden  mit  geteilter  und  ungeteilter  Übergabe  bemerkbar.  Zn  jeder
einzelnen  Besitzgröße  muß  ein  mehr  oder  minder  großer  Komplex  von
Wirtschaftsgebäuden  gehören.  Tie  Größe  der  Gebäude  hat  sich  nach
der  Größenzusammensetznng  des  Grundbesitzes  zu  richten.  Die  Naturalteilung ­
  verlangt,  da  sie  eine  kleinere  Besitzeinheit  schafft,  auch  entsprechend ­
  kleinere  Gebäude,  soll  nicht  Grundkapital  und  Gebändekapital
außer  allem  Verhältnis  stehen.  Die  Gebäude  sind  daher  im  Grabfeld
meist  klein  und  nicht  gerade  von  gefälligem  Äußeren.  Das  Wohnhaus
ist  einstöckig,  das  Wohnzimmer  bildet  mit  dem  anstoßenden  Schlafzimmer ­
  und  einer  Kammer  die  einzigen  Räume  des  Stockes;  zwischen
den  Giebeln  befindet  sich  die  ein-  oder  zweifenstrige  sog.  bessere  Stube.
Ist  die  Familie  noch  klein,  so  genügt  ein  solches  Haus  vollkommen  den
        <pb n="66" />
        62

Ansprüchen,  die  an  dasselbe  gestellt  werden.  Mit  dein  Anwachsen  der
Familie  macht  sich  die  Kleinheit  und  Enge  des  Hauses  oft  empfindlich
bemerkbar;  durch  Wegzug  oder  Verheiratung  der  Kinder  wird  dieser
Mißstand  allmählich  wieder  behoben.
Der  Bauer  des  Teiles  des  Grabfeldes,  wo  Naturalteilung  besteht,
ist  meist  in  der  Lage,  seinen  Grundbesitz  allein  mit  seiner  Familie  zu
bewirtschaften,  ohne  ans  fremde  Hilfskräfte  angewiesen  zu  sein.  Sobald
die  Kinder  der  Schule  entwachsen  sind,  werden  sie  bis  zu  ihrem
Scheiden  aus  dem  Elternhaus  zu  landwirtschaftlichen  Arbeiten  herangezogen. ­
  Kommt  eines  der  Kinder  in  Wegfall,  so  macht  sich  die
fehlende  Arbeitskraft  deshalb  nicht  fühlbar,  weil  sich  mit  dem  Verlust
der  Arbeitskraft  eines  Kindes  auch  der  Grundbesitz  mindert.  Wo
Knechte  und  Mägde  in  einem  landwirtschaftlichen  Betrieb  nötig  sind,
wird  zurzeit  über  hohe  Löhne  der  Dienstboten  geklagt.
Bei  der  durch  die  Naturalteilung  geschaffenen  geringen  Größe  des
einzelnen  Grundstücks  ist  ein  erhöhter  Aufwand  an  Arbeit  und  Kosten
zur  Bewirtschaftung  notwendig.  Liegen  die  Grundstücke  weiter  vom
Wirtschaftsgebäude  entfernt,  so  steigern  sich  diese  Nachteile  ganz  erheblich. ­
  Neben  großem  Zeitverlust  wegen  des  häufigeren  Übergangs  von
einem  Grundstück  zum  andern  füllt  noch  der  Verlust  an  Grund  und
Boden  ins  Gewicht.  Durch  die  große  Zahl  der  Parzellen  werden
viele  sonst  als  Grenzmarken  unnötige  Furchen  veranlaßt,  die  zusammen
ein  nicht  unansehnliches  Stück  Grund  und  Boden  der  Bebauung  entziehen. ­
  Die  Benützung  von  arbeitssparenden  Maschinen  ist  im  Grabfeld ­
  meist  erheblich  eingeschränkt,  wenn  nicht  in  manchen  Orten  fast
ganz  ausgeschlossen.  Für  die  bäuerlichen  Betriebe  kommen  im  Bezirk
lediglich  Säe-  und  Mähmaschinen  iubetracht.  Säemaschinen  werden,
abgesehen  von  den  Großbetrieben  der  Rittergüter,  noch  in  sehr  wenigen
Wirtschaften  verwendet.  Getreidemähmaschinen  haben  seit  dem  letzten
Jahrzehnt,  nachdem  die  Konstruktion  etwas  einfacher  und  solider  geworden ­
  ist,  mehr  Eingang  gefunden.  In  Königshofen  hat  sich  in
neuerer  Zeit  eine  Mähmaschine,  die  sowohl  zum  Getreide-  wie  zum
Grasmähen  benützt,  von  einem  Pferd  gezogen  werden  kann  und  ohne
Ablegevorrichtung  eingerichtet  ist,  eingebürgert.  Das  Streben  nach
rationeller  und  reittabler  Verwendung  der  Mähmaschinen  wurde  uns
in  Königshofen  mit  als  ein  Hauptgrund  angegeben,  möglichst  große
und  gleichmäßige  Grundstücke  durch  Kauf  des  angrenzenden  oder  durch
Tausch  gu  erhalten.
Die  Sitte  der  Naturalteilung  übt  endlich  einen  Einfluß  auf  die
Viehhaltung  ans.  Das  gewöhnliche  Gespann  ist  Rindvieh,  Pferde
werden  meist  nur  von  größeren  Grundbesitzern  gehalten.  Besitzen
kleinere  Grundbesitzer  als  Gespann  Pferde,  so  werden  sie  außerdem
        <pb n="67" />
        63

zum  Lohnfuhrwerk,  zur  Bestellung  fremder  Felder  verwendet.  Nachstehend ­
  folgt  das  Ergebnis  der  Viehzählung  vom  1.  Dezember  1904,
das  aufgrund  der  bezirksamtlichen  Akten  zusammengestellt  wurde.  Dabei
ist  zu  berücksichtigen,  daß  das  Vieh  der  großen  Gutshöfe,  das,  streng
genommen,  für  unsere  Betrachtung  hätte  ausgeschieden  werden  müssen,
und  das  namentlich  bei  den  Pferden  einen  großen  Prozentsatz  ausmacht,
mit  inbegriffen  ist.  Am  1.  Dezember  1904  waren  im  Bezirk  Königshofen

Pferde

Schweine

Rindvieh

Schafe

Ziegen

856

10556

11389

4202

2025

Davon  hatten  die  28  Naturalteilnngsgemeinden

Pferde

Schweine

Rindvieh

Schafe

Ziegen

776

9530

10400

3932

1863

auf  1  grundbesitzende  Haushaltung  treffen:

Pferde

Schweine

Rindvieh

Schafe

Ziegen

0,28

3,46

3,77

1,43

0,67.

Schlußwort.

Die  Naturalteilung,  wie  sie  heute  im  Grabfeld  geübt  wird,  hat
tiberwiegend  günstige  Wirkungen,  ein  Zeichen,  daß  in  der  Teilung  des
Grundeigentums  das  wirtschaftlich  richtige  Maß  eingehalten  wird.
Die  Besitzverteilnng  gestaltet  sich  unter  dem  Einfluß  der  Naturalteilung ­
  günstig.  Wenn  auch  einerseits  die  bäuerlichen  Besitzgrößen  nicht
gu  bedeutendem  Umfang  anwachsen  können  (33  ha  als  Höchstgrenze),  so
ist  andererseits  die  größere  Anzahl  der  bäuerlichen  Wirtschaften  nicht
so  klein,  daß  sie  als  Zwergtvirtschaften  bezeichnet  werden  können.
Für  die  bestehende  Parzellierung  kann  die  heute  herrschende  Sitte
der  Naturalteilung  nicht  verantwortlich  geniacht  werden.  Die  weitgehende ­
  Parzellierung  geht  im  größten  Teil  des  Grabfeldes  auf  Jahrhunderte
  lange  Übung  der  Naturalteilung  zurück.  Wir  haben  gesehen,
daß  der  gesunde  Sinn  des  Landwirtes  der  Zersplitterung  entgegen  zu
arbeiten  sucht,  der  Bauer  allein  ivird  jedoch  in  dieser  Hinsicht  wenig
erreichen  können.  In  diesem  Bestreben  muß  ihn  die  staatliche  Agrarpolitik ­
  unterstützen.  Hier  ist  die  Anwendung  von  „kleinen  Mitteln",
namentlich  die  Durchführung  einer  Flurbereinigung  am  Platze.  Allein
eine  Bereinigung  in  größerem  Maße  scheitert  an  der  immer  noch  unzu-
        <pb n="68" />
        64

reichenden  Besetzung  der  k.  Flnrbereinigungskommission.  Eine  besondere
Flnrbereinigungskommission,  die  aus  Antrag  des  Landrates  durch  königliche ­
  Entschließung  für  Unterfrauken  ev.  noch  für  einen  weiteren  Regierungsbezirk ­
  gebildet  würde  (vgl.  Art.  18  Flurbereinigungsges.)  hätte
sicherlich  auf  Jahrzehnte  hinaus  Gelegenheit,  eine  für  die  Landwirtschaft
segensreiche  Tätigkeit  zu  entfalten.  Man  wende  nicht  ein,  das  Verlangen ­
  der  Kinder  nach  völliger  Gleichstellung  ani  Grundvermögen  mache
eine  unter  großen  Mühen  zustande  gekommene  und  mit  erheblichen
Kosten  verbundene  Flurbereinigung  wieder  zu  nichte,  es  sei  eine  Sisyphusarbeit ­
  gewesen,  da  in  absehbarer  Zeit  der  Grund  und  Boden  genau  so
zersplittert  und  unzugänglich  sei  wie  zuvor.  Wir  glauben  dem  entgegenhalten ­
  zu  dürfen,  daß  sich  seit  der  Vollendung  der  in  der  Königshofener
  Flur,  übrigens  deni  größten  und  fruchtbarsten  Teil  der  ganzen
Markung,  durchgeführten  Flurbereinigung  in  ihrem  Bestände  noch  nichts
geändert  hat;  man  wird  in  den  gesunden  wirtschaftlichen  Sinn  der
bäuerlichen  Bevölkerung  Königshofens  das  Vertrauen  setzen  dürfen,  daß
auch  fernerhin  diese  schöne  Anlage  in  ihrem  ursprünglichen  Zustande
erhalten  bleibt.  Ist  durch  die  Flurbereinigung  das  einzelne  Grundstück
auf  eine  wirtschaftliche  Größe  gebracht,  dann  ist  die  Einführung  des
Parzellenminimums  ganz  am  Platze.
Ter  Güterverkehr  ist  bedeutend,  die  Bodenpreise  sind  ziemlich  hoch,
was  einesteils  die  den  Gegenden  der  Naturalteilung  iiberhaupt  charakteristische ­
  gesteigerte  Nachfrage  bewirkt,  andernteils  aber  durch  die  bedeutende ­
  Ertragsfähigkeit  des  Bodens  gerechtfertigt  ist.  Der  Bauer
kann  bei  deni  großen  Güterverkehr  die  Grundstücke  erwerben,  die  ihm
gerade  zu  seinem  Besitztum  passen;  wenn  zu  Hanse  bleibende  Kinder  den
Grundstücksanteil  ihrer  wegziehenden  Geschwister  nicht  ganz  übernehmen,
so  geschieht  dies  oft  aus  dem  Grund,  um  sich  in  der  Auswahl  der  zu
erwerbenden  Grundstücke  freie  Hand  zu  behalten.  Wir  brauchen  nicht
weiter  auszuführen,  daß  im  Grabfeld  auch  Taglohner  und  Handwerker
in  der  Lage  sind,  sich  Grund  und  Boden  zu  erwerben.
Tie  durch  die  Naturalteilung  verursachte  Verschuldung  niacht  sich
hauptsächlich  in  der  Belastung  mit  Kauf-  und  Strichschillingshypotheken
geltend.  Sie  erscheint  insofern  ganz  unbedenklich,  als  sie  eine  vorübergehende ­
  ist,  die  wegen  der  Zerlegung  der  Kaufsumme  in  3  bezw.  6
jährlichen  Raten  in  spätestens  6  Jahren  getilgt  ist,  und  als  es  ganz  dem
Entschluß  des  Einzelnen  anheini  gegeben  ist,  sich  mehr  oder  weniger
mit  solchen  Hypotheken  zu  belasten  im  Gegensatz  zum  Übernehmer
eines  ganzen  Gutes,  der  gezwungen  ist,  sich  wegen  der  Hinauszahlungen
der  Geschwister  in  Schulden  zu  stürzen.
Bei  Beratung  des  Entwurfes  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  ist  die
Frage  brennend  geworden,  ob  man  ein  besonders  Erbrecht  für  bäncr-
        <pb n="69" />
        65

liche  Güter  in  das  Gesetzbuch  aufnehmen  solle.  Der  Gesetzgeber  hat  es
abgelehnt,  die  Erbfolge  in  landwirtschaftliches  Grundeigentum  auf  der
Basis  des  Anerbenrechtes  zu  regeln;  er  hat  es  vielmehr  der  Landesgesetzgebung ­
  in  Art.  64  E.  G.  B.  G.  B.  anheimgegeben,  ein  Sondererbrecht ­
  in  bänerliche  Güter  zu  erlassen,  also  entweder  das  schon  bestehende ­
  Anerbenrecht  dnrch  ein  Gesetz  zu  befestigen  oder  erst  durch
Gesetz  neu  einzuführen.  Bayern  hat  von  dieser  Befugnis  noch  keinen
Gebrauch  gemacht;  seitens  der  k.  Staatsregierung  wird  vorerst  noch
eine  zuwartende  Haltung  eingenommen,  namentlich  bis  mehr  Klarheit
darüber  besteht,  wie  sich  die  Bestimmungen  des  B.-G.-B.  über  das
Erbrecht  und  insbesondere  über  die  Zugrundelegung  des  Ertragswertes
bei  Erbschaftsanseinandersetzungen  und  dgl.  (§§  2049,  2312,  1515
Abs.  2,  3  B.-G.-B.)  einleben  werden.
Will  man  die  Frage,  ob  eine  gesetzliche  Regelung  des  bäuerlichen
Erbrechts  mit  Rücksicht  ans  das  Anerbeurecht  im  Grabfeld  ratsam  ist,
beantworten,  so  muß  mau  scheiden  zwischen  den  Orten,  wo  die  Sitte
der  ungeteilten  Uebergabe  besteht  und  wo  naturaliter  geteilt  wird.  Für
erstere  Orte  würde  eine  gesetzliche  Festlegung  des  Prinzips  des  Anerbenrechts ­
  mit  Rücksicht  ans  die  mäßige  Ertragsfähigkeit  des  Bodens,  die
die  Erhaltung  des  Anwesens  in  einer  bestimmten  Größe  verlangt,  zu
empfehlen  fein.  Die  Antwort  auf  die  Frage,  ob  in  den  Orten  des
Grabfeldes,  wo  Naturalteilitng  besteht,  das  Aiterbenrecht  gesetzlich  einzuführen ­
  sei,  könnte  nicht  treffender  gegeben  werden,  als  dies  tu  einem
Antrag  des  Korreferenten  Assessor  l)r.  Emerich  (Straßburg)  im  ständigen
Ausschilß  des  deutschen  Landtvirtschaftsrates  für  die  Verhältnisse  in
Elsaß-Lothringen  geschehen  ist: *  1 )  „Der  ständige  Ausschuß  möge  beschließen:
I.  Er  begrüßt  und  unterstützt  alle  Bestrebungen  und  Maßnahmen,
welche  die  Erhaltung  eines  lebensfähigen  Bauernstandes  zu  fördern
geeignet  sind,  da  die  Landwirtschaft  eine  der  notwendigsten  Stützen  des
deutschen  Reiches  bildet.  Er  empfiehlt  die  Einführung  des  Anerbenrechtes ­
  für  alle  Gegenden  Deutschlands,  für  die  es  paßt.
II.  Er  verkennt  jedoch  nicht,  daß  wegen  der  besonderen  wirtschaftlichen ­
  und  sozialen  Verhältnisse  in  Elsaß-Lothringen,  die  bisher,  mit
Ausnahme  der  tatsächlichen  Parzellenzersplitterung  (Kleinheit  und
Durcheinanderliegen  der  einzelnen  Parzellen)  ungünstige  Folgen  der
Realteilung  kaun:  aufweisen,  die  Einführung  eines  priniären  obligatorischen
Anerbenrechts  einen  Schritt  bedeuten  würde,  dessen  Nützlichkeit  zweifelhaft, ­
  dessen  Tragweite  jedenfalls  noch  nicht  abzusehen  ist,  und  daß
diese  Einführung  und  Einbürgerung  des  Anerbenrechts  mit  Rücksicht

0  Zeitschrift  für  Agrarpolitik,  Organ  des  deutschen  Landwirtschaftsrates.
1.  JahrgangNr.  8  S.  341.
Steinert,  Zur  Frage  der  Naturalteilung  rc.

5
        <pb n="70" />
        66

auf  die  gerade  in  Elsaß-Lothringen  entschieden  entgegenstehende  Rechtssitte ­
  auf  große  Schwierigkeiten  stoßen  würde.  Das  sekundäre  fakultative
Anerbeurecht,  das  sich  nur  aus  solche  Anwesen  erstreckt,  die  vom  Eigentümer ­
  zur  Höferolle  angemeldet  werden,  unterliegt  weniger  Bedenken,
seine  Einführung  verspricht  aber  keinen  Erfolg,  weil  voraussichtlich,  wie
durchweg  in  Altdeutschland,  nur  tvenig  Gebrauch  von  dieser  Einrichtung
gemacht  würde.
Für  Elsaß-Lothringen  hält  daher  der  Ständige  Ausschuß  des
deutschen  Landwirtschaftsrates  die  Zeit  des  Auerbenrechts  nicht
für  gekommen.  Indes  empfiehlt  er,  durch  eine  sorgfältige  Statistik
und  eingehende  Erhebungen  (namentlich  über  die  tatsächliche  Vererbungs-Weise,
  die  Eigentumsverteilung,  die  Verschuldung  in  der  Landwirtschaft,
die  Verschiebungen  der  Bevölkerung  im  Verhältnis  zwischen  Landwirtschaft ­
  und  den  anderen  Berufszweigen,  die  inländischen  Wanderungen ­
  u.  s.  w.)  das  tatsächliche  Material  für  die  zukünftige  Entscheidung ­
  zu  schaffen  und  schon  jetzt  die  Landwirte  durch  die  Presse
und  Vorträge  in  den  landwirtschaftlichen  Vereinen  zu  belehren,
über  die  Folgen  einer  allzuweitgehenden  Zerstückelung  aufzuklären  und
auf  die  Mittel  hinzuweisen,  die  das  neue  bürgerliche  Gesetzbuch ­
  in  seinen  erbrechtlichen  und  familienrechtlichen  Bestimmungen  für
die  Erhaltung  des  bäuerlichen  Besitzes  an  die  Hand  gibt."
        <pb n="71" />
        47

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cis  ganze  Gut  erhält,  und  so  durch  die  Erbabfindungspflicht
hulduug  gezwungen  ist,  bekommt  jedes  Kind  bei  der  Naturalf
 nen  meist  schuldenfreien  Teil  des  elterlichen  Anwesens.  Sind
in  kleinerem  Betrage  vorhanden,  und  ist  das  Hans  wertvoll
n  sie  alle  tragen  zu  können,  so  werden  sie  bei  der  Teilung
haus  gewälzt,  was  natürlich  bewirkt,  daß  die  anderen  Gevom
  Übernehmer  des  Hauses  wenig  oder  nichts  von  ihrem
i  Haus  herausbezahlt  bekommen.  Bei  einer  größeren  Anzahl
lden  hilft  man  sich  dadurch,  daß  ein  Teil  der  Grundstücke
Ostung  der  Last  verstrichen  wird.  In  manchen  Fällen  läßt  es
vermeiden,  daß  auch  der  mäßige  Anteil  der  einzelnen  Kinder
^stücken  mit  Hypotheken  belastet  wird.  Ist  beim  Anerben  mit
Übernahme  auch  zugleich  der  Verschuldungsgrnnd  gegeben,  so
der  Naturalteilung  abgesehen  von  der  Übernahme  des  Hauses
em  der  Teilung  folgenden  Erwerb  von  Grundstücken  vorhanden.
Bauer  kann  mit  seinem  bei  der  Abteilung  erhaltenen  Grundren
  wenigsten  Fällen  ein  Auskommen  finden,  er  ist  genötigt,
kauf  von  Grundstücken  sein  Anwesen  wieder  auf  eine  solche
bringen,  daß  er  sich  und  seine  Familie  ernähren  kann.  Derer ­
  Naturalteilung  niuß  sich  daher  in  der  Belastung  mit  Kaufchschillingshypotheken
  konzentrieren.  An  der  Verschuldung  mit
)  Strichschillingshypotheken  ist  naturgemäß  in  der  Hauptsache
zrnndbesitz  und  Mittelgrundbesitz  beteiligt.  Da  das  Haus  nur
i  Kind  unter  der  Verpflichtung,  die  Anteile  der  anderen  Gein
  Geld  hinauszubezahlen,  übernommen  wird,  so  konimt  auch
Belastung  des  Übernehmers  des  Hauses  mit  Hypotheken  für
jlungen  in  Betracht.  Besonders  mißlich  wird  diese  Absticht ­
  da  empfunden,  wo  der  Wert  des  Hauses  unverhältnisher
  ist  als  der  Wert  der  zum  Haus  gehörigen  Grundstücke.
:s  meist  in  Orten  der  Fall,  wo  früher  bei  den  geschlossenen
rößere  Häuser  für  die  Aufnahme  eines  zahlreicheren  Hauscderlich
  waren,  während  die  dann  eingeführte  Sitte  der  Natural-:
  cht  so  recht  diese  großen  Gebäulichkeiten  verwerten  konnte.
Statistik  der  Kauf-  und  Strichschillings-  und  der  Hinausypotheken,
  ausgeschieden  auf  die  einzelnen  Besitzgrnppen,  ist
den  kleinen  Bezirk  des  Grabfeldes  mit  fast  unüberwindlichen
leiten  verknüpft;  ihr  Resultat  würde  zudem  mit  der  aufge-Mühe
  in  gar  keinem  Verhältnis  stehen,  nachdem  der  Inhalt
thekenbücher  nicht  in  allen  Fällen  mit  der  tatsächlichen  Verübereinstimmt.
  Wir  müssen  uns  daher  mit  dem  vorhandenen
rt  Material  begnügen.  Es  wurden  in  Bayern  zwei  Versuche
)ie  Jmmobiliarschulden  der  Landwirtschaft  statistisch  zu  erfassen.
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