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Statut  ersieht.  Wir  geben  es  hier  vollständig  wieder,  weil  es
als  Grundlage  für  die  Statuten  aller  Volkssekretariate,  die  in
Italien  und  zwar  in  Mailand,  Bergamo,  Turin,  Lodi  und
Bologna,  wo  schon  eine  beträchtliche  katholische  Organisation  bestand, ­
  errichtet  wurden,  gedient  hat.  Das  Statut  lautet:
Art.  I.  In  Mailand  wird  ein  Volkssekretariat  gebildet  zum  Zwecke,
den  besitzlosen  Personen  im  täglichen  Leben  durch  Korrespondenz  und  Verhandlungen ­
  mit  den  geistlichen  und  weltlichen  Behörden  in  der  Erlangung
von  Papieren,  mit  dem  Nachweis  wohltätiger  Stiftungen  und  der  Wege,  sich
ihrer  zu  bedienen,  mit  der  Hilfe  eigener  Rechtskonsulenten,  mit  einem  Nachweis ­
  von  Arbeitsangebot  und  Nachfrage  sowie  mit  einem  Schiedsrichteramt
gratis  behilflich  zu  sein,  wie  es  durch  Reglement  näher  bestimmt  wird.
Art.  II.  Das  Volkssekretariat  wird  geleitet  und  verwaltet  von  einem
ständigen  Ausschuß  und  durch  einen  Verwaltungsrat.
Art.  III.  Der  ständige  Ausschuß  zählt  5  Mitglieder,  die  nur  durch  den
Tod  oder  ausgesprochenen  oder  stillschweigenden  Verzicht  aus  dem  Amt  scheiden.
Art.  IV.  Der  Ersatz  der  ausgeschiedenen  Mitglieder  des  ständigen
Ausschusses  wird  von  den  verbleibenden  Mitgliedern  des  Ausschusses  selbst
bestimmt  und  muß  unmittelbar  beschafft  werden.
Art.  V.  Der  Verwaltungsrat  besteht  aus  10  vom  ständigen  Ausschuß
gewählten  Mitgliedern,  die  dem  Ausschuß  nicht  anzugehören  brauchen.  Ihr
Amt  endigt  jedes  Jahr,  sie  sind  stets  wieder  wählbar.
Art.  VI.  Der  ständige  Ausschuß  veröffentlicht  jedes  Jahr  einen  sachlichen ­
  und  finanziellen  Bericht.
Art.  VII.  Die  Einkünfte  des  Volkssekretariats  bestehen  aus
a)  dreijährigen  Aktien  zu  10  Liren,
b)  ordentlichen  und  außerordentlichen  Geschenken,
o)  den  Zinsen  des  Kapitals.
Art.  VIII.  Die  Geschenke,  die  ausdrücklich  für  das  Kapital  gemacht
werden,  können  nur  dann  zu  den  laufenden  Ausgaben  verwandt  werden,
wenn  sie  Verluste  decken  sollen.
Art.  IX.  Das  vorliegende  Statut  kann  nur  vom  ständigen  Ausschuß
abgeändert  werden.
Art.  X.  (Übergangsbestimmung.)  Die  Mitglieder  des  ständigen  Ausschusses ­
  werden  unter  den  Gründern  der  Institution  gewählt.
Die  Gegenüberstellung  der  Volkssekretariate  gegen  die  Arbeitskammern ­
  erbrachte  jedoch  nicht  das  Ergebnis,  das  die  Katholiken
erhofften.  Ihre  Vereinigungen  dienten  größtenteils  nur  der  gegenseitigen ­
  Hilfe  oder  vorwiegend  politischen  und  konfessionellen