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für  die  Ausdehnung  des  Schiedsgerichts  auch  auf  die  Landarbeiter, ­
  für  das  Sonntagsruhegesetz  veranstaltet;  ihre  Beschlüsse
wurden  in  den  Vereinigungen  der  Arbeitskammern  und  ihrer
Föderation  zum  Ausdruck  gebracht.
Dieser  Zentralorganismus  wurde  aus  dem  Kongreß
von  Piacenza  im  August  1897  beschlossen,  in  Florenz  eingerichtet,
jedoch  schon  1898  ausgelöst.  Erst  als  im  Jahre  1900  das  Zentralkomitee ­
  nach  Mailand  verlegt  wurde,  fing  es  an  zu  wirken.  Im
Jahre  1901  gehörten  dem  Bund  57  Arbeitskammern  an  (darunter
22  subventionierte)  mit  200000  Mitgliedern,  im  folgenden  72  mit
240000  Mitgliedern,  im  April  1904  73  Arbeitskammern  mit
28  nationalen  Gewerkschaften.  Der  Hauptzweck  des  Bundes  ist
der,  die  Wirkung  und  Organisation  der  Arbeitskammern  einheitlich
und  untereinander  übereinstimmend  zu  machen,  Beziehungen  mit
den  ausländischen  Organisationen  anzuknüpfen,  vornehmlich  um
die  Auswanderer  zu  schützen  und  zu  leiten,  und  für  die  Beobachtung ­
  und  Verbesserung  der  sozialen  Gesetzgebung  einzutreten.
Die  Bundesversammlung  in  Reggio-Emilia  am  19.  und
20.  Oktober  1901  erkannte  die  Nützlichkeit  eines  Arbeitsamtes
mit  einer  von  den  organisierten  Arbeitern  gewählten  Vertretung
an;  sie  stimmte  für  die  Änderung  des  Gesetzes  über  die  Frauenund
  Kinderarbeit  und  gab  die  dabei  zu  befolgenden  Normen  an,
sie  verlangte  ferner  die  Reform  des  Reglements  der  Nationalkasse ­
  für  Arbeiterschutz,  erklärte  sich  scharf  gegen  jedes  Gesetz,  das
den  Arbeitskammern  den  Charakter  einer  juristischen  Person  verleihe, ­
  verurteilte  die  den  Arbeitskammern  entgegengestellten  städtischen ­
  Arbeitsämter  als  überflüssige  und  schädliche  Einrichtungen,
forderte  eine  Reform  des  Gesetzes  über  das  Schiedsgericht  für
industrielle  Arbeiter  und  seine  Ausdehnung  auf  die  landwirtschaftlichen ­
  und  beschloß  endlich,  daß  die  Baueruorganisationen
den  Arbeitskammern  beitreten  sollten.
Man  kann  sagen,  daß  dies  die  Grundlage  war,  auf  der  sich
das  ganze  Vorgehen  der  Arbeitskammern  in  den  beiden  letzten
Jahren  aufbaute.
Für  das  Frauen-  und  Kinderschutzgesetz  wurden  an  einem