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das  allein,  sondern  auch  die  Bauernbünde  beginnen  den  Kammern
beizutreten  und  auf  dem  Kongresse  zu  Genua  am  17.  Oktober
1903  herrschte  sogar  die  Auffassung  vor,  daß  auch  die  genossenschaftlichen ­
  und  zu  gegenseitiger  Hilfe  gegründeten  Vereine  in  Übereinstimmung ­
  mit  den  zum  Widerstand  gegründeten  vorgehen  müßten.
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Wir  kommen  jetzt  zu  den  Ergebnissen  des  Vorgehens  dieser
Organisationen  und  werden  sehen,  wieviel  von  ihren  Vorschlägen
ausgeführt  ist  oder  noch  wird.
Die  Schutzmaßregeln  für  die  Frauen-  und  Kinderarbeit
wurden  am  2.  Dezember  1900  der  Abgeordnetenkammer  in  einem
Gesetzentwurf  vom  Minister  Carcano  vorgelegt.  Die  Arbeitskammern ­
  erklärten  sich  gegen  den  Entwurf,  weil  er  durchaus  nicht
genüge,  eine  wenn  auch  noch  so  geringe  Aufbesserung  der  beklagenswerten ­
  Arbeitsbedingungen  der  Frau  und  des  Kindes
zu  bringen.  Am  19.  und  20.  Oktober  1901  billigten  sie  dagegen ­
  einen  von  Anna  Kulischow  verfaßten  Gegengesetzentwurf.
Am  24.  Mai  1901  brachten  die  sozialistischen  Abgeordneten  in
der  Kammer  einen  auf  Grund  des  Entwurfs  Kulischow  verfaßten ­
  Gegenvorschlag  gegen  die  lox  Carcano  ein.  Schließlich
nahm  sich  der  Minister  Baccelli  des  Entwurfs  Carcano  an  und
reichte  ihn  am  15.  März  1902  noch  einmal  ein.  Die  Diskussion
drehte  sich  daher  um  drei  Vorschläge,  den  ministeriellen,  den
sozialistischen  und  den  der  Kommission,  der  alsdann  mit  einigen
Verbesserungen  angenommen  wurde.
Das  Projekt  Kulischow  setzte  die  Maximalarbeitszeit  der
Frauen  auf  48  Stunden  wöchentlich  und  die  Überstunden,  die
niemals  zu  Hause  geleistet  werden  durften,  auf  höchstens  50  im
Jahre  fest,  verbot  die  Verwendung  der  Frauen  zu  ungesunden
und  gefährlichen  Arbeiten,  ferner  die  Nachtarbeit  und  jede  Arbeit
im  letzten  Monat  der  Schwangerschaft  und  im  ersten  nach  der
Niederkunst,  sorgte  für  ärztlichen  Beistand  zwei  Monate  vor  und
einen  nach  der  Entbindung  und  für  ein  Krankengeld  von  wenigstens
75  Proz.  des  Taglohns  durch  obligatorische  Mutterschaftsverstcherung.