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gelegt  werden,  während  sich  die  Arbeitskammern  und  Gewerkschaften ­
  zu  einer  neuen  kräftigeren  Agitation  vorbereiten.
Das  Gesetz  über  Schiedsgerichte  in  den  Streitigkeiten  zwischen
Kapital  und  Arbeit  hatte  sich  aus  mehreren  Gründen  als  durchaus
mangelhaft  erwiesen  und  zwar  wegen:
1.  der  geringen  Zahl,  der  ungleichen  Verteilung  und  Tätigkeit ­
  der  Kollegien.  Nach  der  Statistik  bestanden  im  Jahre  1901,
8  Jahre  nach  der  Veröffentlichung  des  Gesetzes,  nur  in  27  von
den  69  italienischen  Provinzen  Schiedsgerichte,  ihre  Zahl  überstieg ­
  nicht  einhundert,  von  der  die  Hälfte  nichts  tat.  So  gab  es
im  Jahre  1900:
in  Oberitalien  22  Schiedsgerichte  und  18  Jurys
in  Mittelitalien  10  „  „  6  „
in  Sizilien.4  „  „1  Jury,
und  gar  keine  in  Unteritalien  und  Sardinien.
2.  der  bureaukratischen  Weitschweifigkeit,  mit  der  von  der
Regierung,  den  Handelskammern,  den  Gemeinderäten  und  den
gesetzlich  anerkannten  Arbeitervereinen  dem  Verlangen  nach  Einrichtung ­
  von  Schiedsgerichten  entsprochen  wurde.
3.  der  Teilnahmslosigkeit  der  beteiligten  Klassen,  der  kleinen
Zahl  der  Wähler,  die  die  Eintragung  in  die  Listen  verlangten
und,  was  noch  schwerer  ins  Gewicht  fällt,  des  absichtlichen  gemeinschaftlichen ­
  Fehlens  aller  Arbeitgeber  an  den  Wahlurnen.
Auf  allen  ihren  Kongressen  verfehlten  die  Arbeitskammern
und  Gewerkschaften  nicht,  diese  Mängel  hervorzuheben  und  Heilmittel ­
  dafür  vorzuschlagen,  die  dann  vom  Abg.  Cabrini  in  einen
Gesetzentwurf  gebracht  wurden,  den  man  so  zusammenfassen  kann:
1.  Es  wird  die  zwangsweise  Einrichtung  der  Kollegien  statt  der  fakultativen ­
  da  bestimmt,  wo  gewisse  Bedingungen  zutreffen.  —  Über  diesen  Punkt
hatte  die  Enquete  des  Arbeitsamtes  ein  Plebiszit  mit  günstigem  Ausfall  zur
Folge.  Aber  die  Schwierigkeit  liegt  darin,  die  geforderten  Bedingungen  festzustellen ­
  und  darüber  gibt  die  Enquete  keine  Auskunft.
2.  In  den  Provinzen,  wo  ein  genügender  industrieller  Aufschwung
fehlt,  um  technisch  getrennte  Kollegien  zu  gründen,  wird  statt  dessen  ein
einziges,  gemischtes  Kollegium  von  allgemeiner  Kompetenz  eingesetzt.
3.  Das  Fehlen  bei  der  Wahl  wird  bestraft,  indem  die  Wahl  der