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Trotz  dieser  Neutralität  der  herrschenden  Klassen  sind  die
Arbeitskammern  und  die  Gewerkschaftsorganisationen  im  allgemeinen ­
  keineswegs  geneigt,  die  juristische  Anerkennung,
die  zwei  Gesetzentwürfe  vorschlagen,  anzunehmen.
Der  radikale  Abgeordnete  Alessio  setzt  in  seinem  Gesetzentwurf
„zur  Verhinderung  und  Beilegung  der  ländlichen  Streiks"  fest,
daß  die  Vereinigungen,  Verbände  und  Ligen,  die  unter  irgendeiner ­
  Benennung  zwischen  Besitzern,  Pächtern,  Pachtbauern  oder
Arbeitern  gegründet  werden,  als  juristische  Personen  anerkannt
werden  und  die  Fähigkeit  zu  verhandeln  und  bei  Gericht  zu  klagen
haben  sollen,  wenn  sie  bestimmte  Bedingungen  erfüllen  —  z.  B.  die
Statuten  bei  Gericht  überreichen;  er  will  ein  Drittel  ihres  Vermögens ­
  als  Bürgschaft  dafür  verpfändet  wissen,  daß  sie  die  gegen
ihr  Vorrecht  übernommenen  Verpflichtungen  erfüllen,  jedoch  dabei
jede  Beschlagnahme  oder  Enteignung  verbieten.  Und  im  Artikel  9
des  Gesetzentwurfes  über  den  „Arbeitsvertrag"  wird  die  juristische
Anerkennung  indirekt  zugelassen,  da  es  heißt,  daß  die  „Arbeiter,
Unternehmer  und  Besitzer  bei  der  Aufstellung  des  Arbeitsvertrags
und  im  Schiedsgerichtsverfahren,  die  Hilfe  oder  Vertretung  der
Vereinigung  annehmen  können,  die  dem  Arbeitsamt  beigetreten ­
  sind  und  bei  diesem  ihre  Statuten  und  Bestimmungen ­
  sowie  das  Protokoll  des  Vereinsbeschlusses, ­
  dem  Arbeitsamt  beizutreten,  hinterlegt
haben.
Aber  Arbeitskammern  und  Gewerkschaften  haben  sich  immer
gegen  diese  Bestimmungen  ausgesprochen.  Im  Kongreß  der
Arbeitskammern  zu  Reggio-Emilia  ch  im  Jahre  1901  hatte  der
Berichterstatter  über  das  Thema  zu  erklären:
„Logischerweise  müßte  das  Gesetz  die  Organisationen  und  Berufsvereine
in  bezug  auf  ihre  rechtliche  Existenz  ordnen,  da  cs  auch  nach  unseren  Begriffen ­
  nicht  zulässig  ist,  daß  zusammenfassende  Ligen  oder  solche,  die  sich  als
Mittel  während  des  Kampfes  sporadisch  gebildet  haben,  ohne  weiteres  in  Wirksamkeit ­
  treten.  Und  wie  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  dem  Individuum  die

0  IV  Oongrssso  äsiis  Lamsrs  äsl  lavoro  (MIg.no,  ilipogralis.
degli  operai,  1902).