53

125

Ausübung  von  Rechten  nur  unter  bestimmten  Bedingungen  im  Leben  gewährt,
so  müßte  die  juristische  Anerkennung  der  Berufsvereine  erst  nach  einer
bestimmten  Zeit  erfolgen.
„Hier  kann  das  Werk  und  die  Tätigkeit  der  Arbeitskammern  helfen,  an
welche  die  Anmeldung  der  gebildeten  Syndikate  und  die  Gesuche  um  Betätigung ­
  gerichtet  wurden.  Wie  es  bei  den  Handelskammern  für  die  Industriellen
und  Kaufleute  der  Fall  ist,  so  würden  die  Auskünfte,  Berichte  und  Zertifikate
der  Arbeitskammern  offiziellen  Wert  haben.  Auch  indem  die  Autonomie  der
zur  Ausübung  ihrer  gesetzlichen  Rechte  zugelassenen  Syndakale  achten,  würden
sie  das  organische  Leben  der  Arbeiter  umfassen  und  Gesetze  sowie  Bestimmungen ­
  über  Arbeitszeit  und  Bedingungen  vorschreiben.
„Kammern  und  Berufsvereine  müßten,  in  logischer  Folgerung  aus  dem
juristischen  Verhältnis  der  Arbeit  im  öffentlichen  Recht,  die  Freiheit  haben,
Güter  zu  besitzen,  Schenkungen  anzunehmen,  vor  Gericht  zu  erscheinen,  genau
wie  jede  andere  moralische  Körperschaft.
„Jetzt  sollte  das  Mißtrauen  des  Staates  gegen  die  Arbeiterorganisationen
schwinden.  Daher  könnten  wir  nicht  den  früher  im  Polizeigesetz  und  anderen
Ausnahmegesetzen  ausgedachten  und  angewandten  Bestimmungen  über  die
Hinterlegung  der  Statuten  und  Mitteilung  der  Mitgliederlisten  zustimmen,  um
die  mißtrauische  und  hinderliche  Einmischung  der  politischen  Behörde  fernzuhalten. ­
  Gute,  klare  und  genaue  Gesetzesbestimmungen  genügen,  ferner  die
Veröffentlichung  der  Statuten  und  der  Wahlergebnisse  oder  die  kostenlose
Registrierung  der  Wahlprotokolle  oder  ihre  Hinterlegung  in  der  Gerichtskanzlei. ­
  Das  müssen  die  vom  öffentlichen  Recht  geforderten  Garantien  des
Vereins  sein."
Dann  beschloß  der  Kongreß  folgende  Tagesordnung:
„Der  Kongreß  der  Arbeitskammern  hat  erwogen,  daß  eine  jede  gesetzliche ­
  Bestimmung,  die  den  Arbeitskammern  den  Charakter  einer  juristischen
Person  verleihen  sollte,  auf  eine  wirkliche  Gefahr  für  ihre  Unabhängigkeit  und
Handlungsfreiheit  hinauslaufe.  Er  sieht  es  als  unumgängliche  Pflicht  des
Staates  an,  als  einzige  Vertreter  der  wirtschaftlichen  Interessen  des  Proletariats, ­
  besonders  mit  Bezug  auf  den  Arbeitsvertrag  und  die  Arbeitergesetzgebung,
  nur  die  Arbeitskammern  anzuerkennen.  Er  erklärt  sich  unbedingt
Gesetz,  das  den  Arbeitskammern  den  Charakter  einer  juristischen  Person
verleiht."
Auch  das  Komitee  des  natioualen  Bauernbundes  beschloß,  „daß
die  juristische  Anerkennung  der  Ligen  bei  den  jetzigen  politischen
Zuständen  und  trotz  der  aufrichtig  demokratischen  Absichten  des
Antragstellers  Alessio  als  gefährlich  für  die  Freiheit  der  proletarischen ­
  Bewegung  zurückgewiesen  werden  muß".