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Die  Arbeitskammern  der  Schweiz.

1.  Die  Arbeitskammer  in  Genf.
Die  Arbeitskammer  (Chambre  de  travail)  des  Kantons  Genf
beruht  auf  Gesetz  vom  19.  Oktober  1895.  Sein  erster  Artikel
bestimmt,  daß  ein  Staatszuschuß  von  10000  Fr.  gewährt  werden
soll,  um  den  im  Kanton  Genf  wohnenden  Arbeitern  die  Errichtung ­
  einer  Arbeitskammer  zu  ermöglichen.  Diese  Summe  ist
inzwischen  auf  12000  Fr.  erhöht  worden.  Die  Tätigkeit  der
Arbeitskammer  *)  wird  durch  ein  Reglement  bestimmt,  das  die  Genehmigung ­
  des  Genfer  Staatsrates  (Conseil  d'Etat)  erhalten  hat.
Ihr  Hauptzweck  ist  der  Arbeitsnachweis,  außerdem  bietet  sie  den
Arbeitern  Räumlichkeiten  zum  Abhalten  ihrer  Versammlungen  und
sonstigen  Besprechungen.  Ferner  gibt  sie  Auskunft  in  Rechtsfragen ­
  bei  Unfällen  und  in  Fragen  des  Gewerberechts.  Gebühren
werden  nicht  erhoben.
Die  Verwaltung  liegt  in  den  Händen  eines  Komitees  (Comite
d'administration),  das  durch  die  Arbeiterrichter  (fusses  ouvriers)
der  11  Gruppen  der  Schiedsgerichte 2 )  (Conseils  des  prud’hommesj
gewählt  wird.  Jede  Gruppe  wählt  ein  Komiteemitglied.  Mit
der  NemrxM  bei  den  Schiedsgerichten  erfolgt  auch  im  Komitee
eine  Neuwahl  der  Mitglieder.  Das  Bureau  der  Kammer  besteht
0  Vgl.  „Die  Neue  Zeit".  Wochenschrift  der  deutschen  Sozialdemokratie
Nr.  32,  Jahrg.  21,  Bd.  2,  1903.  Jean  LiPP,  „Die  Genfer  Arbeitskammer.
Ein  Beitrag  zur  Frage  des  Arbeitsnachweises."
2 )  Art.  2  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1895.