134

Nachtrag  m  den  „Ardeitsräten  in  Frankreich".

In  der  Abhandlung  von  Prof.  R.  Iah  über  die  Arbeitsräte
in  Frankreich,  Heft  12  der  „Schriften  d.  Ges.  f.  Soz.  Reform",
S.  73  ft.,  war  auf  S.  82  oben  mitgeteilt  worden,  daß  nach  den
Wahlen  für  die  Arbeitsräte  in  Paris  im  Herbst  1901  Berufung
beim  Staatsrate  eingelegt  worden  ist,  um  die  Nichtigkeit  dieser
Wahlen  zu  erlangen,  weil  die  Errichtung  der  Arbeitskammern  nur
auf  Grund  eines  (unter  dem  Ministerium  Millerand  ergangenen)
Dekrets  geschehen,  während  dazu  ein  Gesetz  erforderlich
fei.  Der  Staatsrat  hatte  bei  dem  Druck  der  Abhandlung  Ende
1903  eine  Entscheidung  noch  nicht  getroffen.  Dies  ist  inzwischen
geschehen:  Ende  Februar  1904  hat  der  Staatsrat  jenen
Einspruch  verworfen  und  die  Gesetzlichkeit  der  Errichtung ­
  von  Arbeitsräten  durch  Verordnung  mit
folgender  Begründung  anerkannt:
„In  Anbetracht  einerseits,  daß  die  Arbeitsräte,  wie  sie  durch  diese  Dekrete
eingesetzt  worden  sind,  im  wesentlichen  Informationsstellen  sind;  daß  sie  mit
keiner  eigenen  Befugnis  der  Entscheidung  ausgerüstet  sind  und  ihre  Bescheide,
die  den  Verwaltungsbehörden  Aufschluß  über  die  in  ihrem  Geschäftsbereich
zu  ergreifenden  Maßregeln  geben  sollen,  diese  Behörden  nicht  binden;  daß
der  rein  beratende  Charakter  der  Arbeitsräte  ebenso  aus  der  Gesamtheit  der
Anordnungen,  die  sie  einsetzen,  wie  aus  der  durch  die  amtlichen  Erklärungen
bestätigten  Fassung  des  dem  Dekret  vom  17.  Sept.  1900  vorhergehenden
Ministerialberichts  erhellt;