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„In  Anbetracht  andrerseits,  daß  wenn  nach  Art.  2  §  3  des  Dekrets
vom  17.  Sept.  1900  die  Arbeitsräte  den  Auftrag  erhalten,  in  jedem  Kreise
ein  Verzeichnis  der  normalen  und  üblichen  Löhne  und  Arbeitszeiten  aufzustellen, ­
  sie  dies  in  den  vom  Art.  3  der  Dekrete  vom  10.  August  1899  vorgesehenen ­
  Formen  tun  müssen;
„Daß  dies  Verzeichnis  nur  ein  neuer  Beitrag  zur  Information  der  beteiligten ­
  Verwaltungsstellen  ist  und  nichts  an  den  Befugnissen  ändert,  die  sie
in  jenen  Dekreten  erhalten  haben;
„Daß  daraus  folgt,  daß  die  bestrittenen  Dekrete  keinerlei  Hindernis  für
die  vollständige  Anwendung  der  Gesetze  vom  21.  März  1884  und  27.  Dez.  1892
und  der  Dekrete  vom  10.  August  1899  enthalten,  so  haben  die  Beschwerdeführer ­
  keinen  Grund  zu  behaupten,  daß  die  Dekrete  in  Verletzung  der  angeführten ­
  Gesetze  und  Vorschriften  erlassen  seien;
„Daß  deshalb  diese  Dekrete  in  den  Grenzen  der  verfassungsmäßigen ­
  Gewalt  des  Präsidenten  der  Republik  erlassen ­
  worden  sind."
Damit  ist  der  gesetzliche  Boden  für  die  Arbeitsräte ­
  in  Frankreich  festgelegt.