506 Stadt Königsberg i. Pr. Magdeburg Mainz Memel München Reutlingen Siegen Stettin Stralsund Thorn Traben Weimar Wiesbaden Arbeitszeit Engrosgeschäfte Detailgeschäfte Sommer Winter Sommer Winter Allgemeine Ausnahmen 8—9 3 / 4 , 12-2 6—9 7—9 oder 11—1 11—2 8-9 V. 11—1 7—9, 11—1 7—9, 8-9, 11—1 11—2 10- 2 (Juni u. Juli ganz verboten) 7-8%, 11—3 > ^ (Ji 1: D- 11—3 7-9%, 7-9%, 7-9%, 12—1 12—2 12-1 12-2 7-9, 7-9, 7-9, 7—9, 11—1 11—2 11-1 11—2 8-9, 11—2 11—4 8-10, 12—1 8-9%, H%—1 Zollhaus b. Wies baden 10-4 Sebnitz i. S. 10%-!% io%-iy 2 , ii-iyj 27,-4% 2%-4% Leipzig W 11-1 verboten außer für Lebens- Mittelgeschäfte (11—2) Elberfeld verboten 11—2 Frankfurt a. M. verböten für Lebensmiitelgeschäfte 7-9%, für alle übrigen 11—1 Mannheim verboten Zigarrengeschäfte 8—9, 11—5, Kolonialwaren 7—9,11—1, alle übrigen Waren 8—9,11-3 Nürnberg verböten verboten außer in Lebens mittelgeschäften (7—9, 11-1) Osfenbach a. M. verböten Lebensmittel u. Blumen 7—9, 10%-1, Fleisch waren 6—9,11—1, Konditor waren 8—9 11—3, Zigarren u. Tabak 10%—3% Jur Kleinhandel mit Fleisch, Wurst, Vorkostwaren 5(6)—9%, 12—1 (2), mit Back- und Konditorwaren 6(6)-9 3 / 4 , 12—1 (2), 4—5, mit Kolonialwaren, Tabak, Zigarren, Bier, Mineralwasser 6 (7)—9 3 / 4 , 12-1 (2), mit Milch 5—9%, 12—2, 4-5, mit mit Blumen 7—9%, 12—2, mit Fischen und Roheis 6 (7)—9 3 / 4 , 12—1 (2). Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Winterverkaufszeit. Für Handel mit Eß- u. Trinkwaren, Materialwaren, Drogen, Blumen, Zigarren, Parfümerien, Eis und für das Verkehrsgewerbe 7—9,11—2. Für Lebensmittel, Genußmittel, Blumen 10—3 o- Milch bis 7 Uhr abends, auch Juni und Juli. Bäckereien 6-9 3 / 4 , 12—3. Lebensmittel 6-8%, 11-12, 3-4. Jeder Angestellte im Großhandel darf nur jeden 4. Sonntag beschäftigt werden. Im Speditionsgewerbe und zur Besprechung des Prinzipals mit dem Reisenden in Fabrik- u. EngroS- geschäften von 11—1 gestattet, in Detailgeschäften für Lebensmittel 7—9, 11—2. In den mit der Frachtschtffahrt verbundenen kauf männischen Arbeiten, im Großhandel mit Juwelen, Metallen (außer Eisen) in baumwollenen und halb wollenen Schnittwaren Beschäftigungszeit 11—1. Jedem Angestellten muß jeweils der zweite Sonntag sreigegeben werden. Angestellte in Rhedereien und Speditionsgeschäften, denen die mit der Frachtschiffährt verbundenen Ar beiten obliegen, des Großhandels mit Getreide, der Fabriken landwirtschaftlicher Maschinen dürfen von 10—12 Uhr beschäftigt werden, doch muß jeder Ge hilfe jeden 2. Sonntag frei haben. Im Großhandel mit Hopfen und mit inländischem Tabak ist Be schäftigung nur während der Einkaufszeit von 10 bis 12 gestattet. Beschäftigung im Großhandel nur an höchstens 5 Sonntagen im Jahre für 2 Stunden gestattet, bei nachgewiesenem Bedürfnis 4 Stunden, in Detail geschäften nur an 4 Sonntagen vor Weihnachten (11-8). In Großhandlungen und Fabriken, falls Bedürfnis nachgewiesen, Beschäftigung bis zu 12 Sonntagen von 8—9 gestattet.