36 526 und unberechtigte Gewohnheiten zurückzuführen fei. Bei Sonn tagsarbeit werde in den Kontoren meist überhaupt nicht intensiv gearbeitet; der Zwang, am Sonntag, z. B. zur Erledigung der Post im Geschäft erscheinen zu müssen, fördere die Geschäftsbetriebe nicht, sondern schädige nur die Sonntagsruhe der Angestellten. Wenn der Chef die Dispositionen für die Montags- und Sonn abendsarbeit rechtzeitig treffe und an die Erledigung der Geschäfte insbesondere der Post rechtzeitig herangehe, dann bedürfe es keiner Sonntagsarbeit. Nach alldem kann also auch in Deutschland nicht von einer Notwendigkeit der Sonntagsarbeit im Großhandel gesprochen werden. 5. Ganz unberechtigt, kaum einer Widerlegung wert, ist endlich der Einwand: der Handelsangestellte werde bei Einführung voller Sonntagsruhe nur Zeit und Geld vergeuden. Was man dem Fabrikarbeiter zutraut, die kluge Benutzung der freien Zeit, soll man auch dem Handlungsgehilfen zutrauen. Die Bildungsbestrebungen unserer Handlungsgehilfenvereine sind der beste Beweis für den im Handlungsgehilfenstand vorhandenen Bildungstrieb. In dieser Beziehung führte der Vorsitzende der Kommission für Arbeiterstatistik bei der Erhebung über die Arbeitszeit, Kündi gungsfristen und Lehrlingswesen in offenen Verkaufsstellen mit Recht aus: „Es ist gegen die soziale Gesetzgebung immer gesagt worden, wenn man den Arbeitern längere freie Zeit gäbe, würde sie nur dazu verwendet werden, sich zu verlustieren, und nicht, um sich auszubilden. Es ist die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung dieser freien Zeit immer wieder greller gemalt worden. Ich habe vor einigen Tagen Berichte der englischen Fabrikinspektoren gelesen, die sich dahin aussprechen, daß bei der arbeitenden Be völkerung dies nicht zutreffe; im Gegenteil, es haben sich Ver eine gebildet zur weiteren Fortbildung. Man kann also nicht sagen, daß die Zeit nicht gut verwendet worden ist." 6. Die Lauheit und Gleichgültigkeit mancher Handlungs