38 528 HL Die Mängel des bestehenden Rechts der Sonn tagsruhe im einzelnen. Das Gesetz zum Schutze der Sonntagsruhe war der erste größere Schritt vorwärts auf der Bahn eines Arbeiterschutzes (An gestelltenschutzes) im Handelsgewerbe. Die seit seinem Inkrafttreten gesammelten Erfahrungen haben nunmehr bewiesen, daß dem Gesetzeszweck: Schutz und Förderung der Sonntagsruhe weder die getroffenen Bestimmungen, noch ihre Ausführung entsprechen. Wenn man die Mängel des Gesetzes und seiner Durchführung in allgemeinen Grundzügen kennzeichnen will, so ergeben sich folgende Leitsätze: 1. Das Orts statu t hat sich als untaugliches Mittel er wiesen, eine Verkürzung der Arbeitszeit an Sonntagen durch Verringerung der 5 Stunden herbeizuführen. 2. Im Gesetze fehlt ein fester, einheitlicher Ladenschluß. Nach G.O. § 105b Abs. 2 werden die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, unter Berück sichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen ein geschränkt worden ist, durch letzteren, im übrigen von der Polizei behörde festgestellt. Hierbei kann die Feststellung für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. Der Mangel eines gesetzlichen Sonntagsladenschlusses hat dazu geführt, daß die Sonntagsruhe für die Handlungsgehilfen und Prinzipale illusorisch wird, indem sich die Sonntagsarbeits stunden bis tief in die Nacht oder über den ganzen Sonntag (verteilt) hinziehen. 3. Das Gesetz läßt in § 105b Abs. 2 allgemeine Ausnahmen von der Sonntagsruhe zu. Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen er weiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizei