39 529 behörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Be schäftigung stattfinden darf, bis auf 10 Stunden zulassen. Für diese Ausnahmen besteht, wie sich herausgestellt hat, etwa abgesehen von einem Sonntag vor Weihnachten, der aber auch entbehrt werden kann, kein Bedürfnis. Die Ausnahmen verhindern, daß sich alle Teile des Publikums an den Sonntag gewöhnen; sie lassen den Gedanken des vollen Ruhe tags, des einzigen, den der Handlungsgehilfe hat, nicht in das Rechtsbewußtsein des Volkes über gehen. Die Sonntagsruhe wird dann ferner erschüttert durch die Anwendung von Ausnahmen aus § 105e der Ge werbeordnung. Vor allem unberechtigt ist, daß mit Hilfe von G.O. § 105 e auch das klare Verbot der Arbeit an den ersten Feiertagen der hohen Feste zu nichte gemacht wird. Zu Nr. 1. Bei Entstehung des Gesetzes waren Regierung und Reichs tagsabgeordnete der festen Überzeugung, daß die Gemeinden und erweiterten Kommunalverbände von der im Gesetz gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen würden, die Sonntagsruhe durch Statut über die 5 Arbeitsstunden hinaus weiter zu beschränken oder ganz zu beseitigen. Zum mindesten erwartete man, daß wenigstens in den großen Städten der Handlungsgehilfe einen freien Sonntagnachmittag haben würde; bei dem großen Prozentsatz der Stimmen, die sich für volle Sonntagsruhe erklärten, gewiß eine maßvolle, billige Forderung. Im Reichstage erklärte der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch am 5. Mai 1891 u. a.: „Aber das scheue ich mich nicht zu wiederholen, daß m. E. alle die Behörden, die die Aufgabe haben, den § 105 b auszuführen, verpflichtet sind, unter Berücksichtigung der zwingenden örtlichen Verhältnisse das Möglichste zu tun, um die Arbeit der Handlungs gehilfen am Sonntagnachmittag zu beseitigen." Der Reichstagsabgeordnete Oberstaatsanwalt Dr. Hart -