41 531 Sonntagsruhe zuteil werde, wird der Beginn der zulässigen Beschäftigungszeit möglichst früh und das Ende derselben derart festzusetzen sein, daß der größere Teil des Nachmittags und der Abend frei bleiben. Ohne besonderen zwingenden Grund werden demgemäß nicht die Arbeitsstunden sich über 2 oder äußerstenfalls 3 Uhr nachmittags hinaus erstrecken dürfen. „Da die Polizeibehörden die zulässige Beschüftigungszeit — mit Ausnahme der in § 105 b Absatz 2 Satz 3 gedachten Fälle — nur insoweit festzusetzen haben, als nicht Gemeinde oder weitere Kommunalverbände durch statutarische Bestimmungen die Beschäftigung auf kürzere Zeit beschränken oder ganz unter sagen, so sind bereits jetzt von den Regierungspräsidenten die ihnen unterstellten kommunalen Verbände, also namentlich auch die Kreise, darüber zu hören, ob sie eine staatliche Regelung der Sonntagsruhe herbeizuführen beabsichtigen und zutreffenden Falles zu veranlassen, die zu erlassenden statutarischen Bestimmungen alsbald soweit vorzubereiten, daß sie unmittelbar nach Inkraft setzung der betreffenden Gesetzesvorschriften endgültig beschlossen und ohne Verzug genehmigt werden können. „BeiderBeratungder Gewerbenovellei mReichs- tageherrschteallgemeineÜbereinstimmungdarüber, daß in den meisten größeren Städten eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Sonntagsruhe ohne Beeinträchtigung der Handelstreibenden und ohne Schaden für das Publikum gewährt werden könne und eine dahingehende Regelung nicht nur in den Kreisen der Handlungsgehilfen, son dern auch von vielen selbständigen Gewerbetreibenden gewünscht werde. Die statutarische Regelung der Sonntagsruhe im Handels gewerbe wird deshalb den größeren Gemeinden, insbesondere den Stadtkreisen dringlichst zu empfehlen sein usw. „Die Regierungspräsidenten werden zur Förderung einer zweckentsprechenden Ausführung der in Rede stehenden Bestim mungen auch die Mitwirkung der Handelskammern oder sonstigen kaufmännischen Vertretungen in Anspruch zu nehmen haben. Es ist wünschenswert, daß auch Vertretungen der im Handelsgewerbe