43 533 sein guter Wille, bei statutarischer Regelung in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben. Wer seinem Stande und seinem Volke, wir wir, eine volle Sonntagsruhe wünscht, der kann sie nur unmittelbar vom Reichsgesetz verlangen. Das Reichsgesetz muß sie verfügen! Zu Nr. 2. Im Gesetz zum Schutze der Sonntagsruhe fehlt der Ladenschluß. ­ Es ist den Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden und, wo die statutarische Regelung fehlt, den Polizeibehörden überlassen, wieweit sich die Arbeitsstunden am Sonntag in den Nachmittag und Abend hinein erstrecken. Es steht nichts im Wege, daß die Behörden die fünf Stunden hintereinander nach dem Vormittagsgottesdienst legen, so daß der Nachmittag zum Teil der Arbeit gehört. Im Widerspruch mit dem Gesetzgeber, der mit diesem Gesetz dem Kaufmannsstand, Prinzipalen und Handlungsgehilfen, Sonntagsruhe, wie sie andere Stände, der Lehrerstand, der Arbeiterstand haben, bewilligen wollte, muß der Angehörige des Handels seinen Sonntag entbehren. Die Regierungen haben zu wiederholten Malen dem Sonntagsruhegesetz, ­ das Sonntagsruhe will, aber nicht Werktagsarbeit am Sonntag, zu Hilfe zu kommen gesucht. Bereits der vorhin erwähnte Erlaß des preußischen Handelsministers ­ und der Minister für innere und geistliche Angelegenheiten ­ besagte in dieser Beziehung: „Damit den in Betracht kommenden Personen eine wirkliche Sonntagsruhe zuteil werde, wird der Beginn der zulässigen Beschäftigungszeit möglichst früh und das Ende derselben derart festzusetzen sein, daß der größere Teil des Nachmittags und der Abend frei bleiben." Dieses lobenswerte Einschreiten der Behörden hat aufgehört und sich teilweise ins Gegenteil verkehrt, seitdem bestimmte Kreise die Sonntagsruhe bekämpfen, weil sie den Kleinhandel mit dem Ruin bedrohe und einen geordneten Geschäftsbetrieb im Großhandel ­ unmöglich mache.