47 537 das Handelsgewerbe angewandt worden und trägt nun vollends dazu bei, die Sonntagsruhe zunichte zu machen. Es gibt Arbeitszeiten von über 10 Stunden an Sonntagen auf Grund des Gesetzes zuin Schutze der Sonntagsruhe. Die Verkaufszeiten sind für die einzelnen Waren verschieden geregelt. Die Verordnungen über die Verkaufszeiten im Kleinhandel sind z. T. so voluminös und so kompliziert, daß das Publikum die Verkaufsstunden überhaupt nicht im Gedächtnis behalten kann. Das Publikum müßte diese Bestimmungen, um sich nach ihnen richten zu können, beständig bei sich führen oder sie müßten in den einzelnen Stadtteilen auf steinernen Tafeln verzeichnet stehen. Der Gipfel des Mißbrauches wird auf dem Gebiete der Sonntagsruhe dadurch erreicht, daß mit Hilfe dieses § 105 e G-O. das vollkommen klare Gebot der absoluten Ruhe an den ersten Feiertagen der hohen Feste zunichte ­ gemacht wird. Die Gewerbeordnung hat in § 105 b Absatz 2 in vollkommen klarer Fassung das absolute Verbot der Arbeit im Handelsgewerbe für den 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ausgesprochen. § 105 b Absatz 2 Satz 1 lautet: „Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als 5 Stunden beschäftigt werden." Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes beweist, daß in dieser Bestimmung ein absolutes Verbot vorliegt. Als im deutschen Reichstage über das Gesetz verhandelt wurde, standen in 2. und 3. Lesung Anträge des Reichstagsabgeordneten Gutfleisch zur Verhandlung, die nur deshalb gestellt waren, weil nach Ansicht des Antragsstellers § 105 b Absatz 2 Satz 1 das absolute Verbot der Arbeit für diese ersten 3 Feiertage enthält. Auch der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch und alle Abgeordnete, ­ die sich zu den Anträgen äußerten, waren dieser Überzeugung. ­ Es ist damals bei dem Inhalt des Kommissionsautrags,