52 542 nachmittags — eine Verspätung bis zu 1 / i Stunde kann in vielen Fällen mit in Betracht gezogen werden — der Schluß ein, so kann man rechnen, daß der Betreffende vor 3 Uhr seine Mittagsmahlzeit nicht beendet hat. Häufig wird sich nach der vorausgegangenen anstrengenden Tätigkeit der Woche auch ein Ruhebedürfnis geltend machen. Für solche Leute beginnt also der Sonntag — von der religiösen Erbauung am Morgen ab gesehen — erst gegen 4 Uhr nachmittags, was ohne weiteres als zu spät bezeichnet werden darf. Denn der Sonntag soll doch nicht allein dem körperlichen Ruhebedürfnis des Menschen dienen, sondern ebenso sehr auch der Erfrischung und Erhebung von Geist und Gemüt. — In den Sommermonaten ist es um 4 Uhr freilich noch möglich, einen mehrstündigen Spaziergang zu unternehmen; im Winterhalbjahre aber beginnt um diese Stunde schon die Dämmerung. Der vorstehend geschilderte Zustand, wo also um 2 Uhr nachmittags vollständige Sonntagsruhe eintritt, ist aber noch nicht der schlimmste. Es gibt zahlreiche Orte, namentlich in Sachsen, Bayern, Württemberg und Baden, in welchen die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 5 Stunden — teils mit einer, teils sogar mit mehreren Unterbrechungen — so angeordnet ist, daß sie bis 3, 4, 5, ja 6 Uhr und darüber dauert. (Vgl. „Die Sonntags ruhe im Handelsgewerbe" 2. Teil: Wie das Gesetz ausgeführt wird. Verlag der Berufsgenossenschaft Deutschnationaler Handlungs gehilfenverband jjur. Person Hamburgs S. 85 u. f.) In anderen Orten sind mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105 s der Gewerbeordnung vielfache Ausnahmen von der 5 stündigen Höchstarbeitszeit zuungunsten der Angestellten getroffen. Bei Schaffung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe hat man unzweifelhaft die Ansicht gehabt, die Gemeinden zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen, als solche im Gesetz festgelegt worden ist, zu veranlassen; deshalb räumte man ihnen das Recht ein, für den Fall solcher Einschränkungen die Stunden, während