57 547 und Feiertagen forderten. Diese 11 Firmen verteilen sich ungefähr ­ gleichmäßig auf die vorstehend unter b—e aufgeführten Geschäftszweige. Daß in den Kreisen der Handlungsgehilfen die größte Einmütigkeit über die vorliegende Frage herrscht und daß diese den baldigen weiteren Ausbau der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe als eine Forderung ihres natürlichen Rechtes betrachten, glauben wir, als hinreichend bekannt, nicht besonders betonen zu brauchen. Es bleibt als dritter Faktor noch das kaufende Publikum. ­ Offenbar ist bei der Schaffung der gesetzlichen Vorschriften über die Sonntagsruhe auf die Gewohnheit weiter Volkskreise, die notwendigen Lebensbedürfnisse erst im Augenblicke des Gebrauches ­ zu besorgen, in hohem Maße Rücksicht genommen worden. Diese üble Gewohnheit — hervorgerufen und begünstigt durch die übergroße Nachgiebigkeit der Geschäftsleute selbst hinsichtlich des Geschäftsschlusses — ist im Laufe der Jahre immer mehr zurückgetreten. Wir erblicken hierin eine wahrhaft segensreiche Wirkung des Gesetzes — nicht allein für die Geschäftsleute und deren Angestellte. Mit Recht ist das Publikum davon zurückgebracht worden, den Sonntag als den Haupteinkaufstag zu betrachten; es hat sich allmählich damit abgefunden, seine Einkäufe zu anderer Zeit zu machen, so daß selbst die für die Sonntagsruhe geschaffenen Ausnahmetage — etwa mit Ausschluß der Sonntage vor Weihnachten ­ — von ihm gar nicht mehr hinreichend beachtet werden, wie aus mannigfachen Preßäußerungen hervorgeht. Wenn es also damals vielleicht zweckmäßig sein mochte, auf die angedeuteten Verhältnisse Rücksicht zu. nehmen, so halten wir doch heute die Zeit für gekommen, wo man ohne Schaden zu einer Herabsetzung der Verkaufsstunden wird übergehen können, um so mehr, als der regelrechte Geschäftsverkehr an den Sonn- und Feiertagen sich zum allergrößten Teile doch nur mehr auf einige Stunden zusammendrängt. Namentlich haben die Morgenstunden von 7--9 Uhr meist nur einen sehr geringen Wert für den Ge ­