59 549 Betrieben, die nicht mit offenen Verkaufsstellen verbunden sind (Großhandel). b) Für Ladengeschäfte (Kleinhandel) ein nur einmaliges ununterbrochenes Offenhalten der Verkaufsstellen von im ganzen höchstens 2% Stunden. c) Ausdehnung dieser Sonntagsruhe auch auf alle bisher hiervon befreiten Sonntage mit alleiniger Ausnahme der beiden letzten Sonntage vor Weihnachten. Essen-Ruhr, 9. Mai 1905. Verband kath. kaufm. Vereinigungen Deutschlands. Graebing. L er sch. Weber. Verein der deutschen Kaufleute, Berlin. Der Verein der Deutschen Kaufleute hält die Einführung einer vollständigen Sonntagsruhe im Handelsgewerbe für möglich und befürwortet deshalb dringend eine Reform des schon über 22 Jahre bestehenden Gesetzes über die Sonntagsruhe. Wenn auch die bisherigen unhaltbaren und zerfahrenen Zustände, die dadurch bedingt worden sind, daß die Gemeinden nicht im Sinne der Reichstagsverhandlungen vom Jahre 1891 von dem ihnen zu stehenden Einschränkungsrecht der Sonnlagsarbeit Gebrauch machten und nach und nach überhaupt zum Verbot kamen, ein gewisses Übergangsstadium notwendig erscheinen.lassen, so darf hieraus nicht die Unmöglichkeit der gesetzlichen Einführung der vollständigen Sontagsruhe im Handelsgewerbe gefolgert werden. Diesen Stand punkt hat der Verein der Deutschen Kaufleute auch in einer Petition an das Reichsamt des Innern vom 7. April 1905 zum Ausdruck gebracht und lassen wir den Wortlaut dieser Petition zur näheren Erläuterung des Vorhergesagten hier folgen: