62 552 die Rücksichtnahme aus die Bestimmungen der Nachbarorte hat allzu oft schon die Einführung der völligen Sonntagsruhe an einem Platze verhindert und dadurch die Verwirklichung des sozialen Grundprinzips des Sonntagsruhegesetzes von 1892 hintangehalten. Und dabei ist allen Mißverständnissen gegenüber zu kon statieren, daß der Gedanke der völligen Sonntagsruhe in den Kreisen der selbständigen Kaufleute sowohl auch der Gehilfen heute unbestritten die Oberhand gewonnen hat. Alle die Schädi gungen, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1892 dem Handelsgewerbe, besonders dem Kleinhandel, prophezeit wurden, haben sich nicht verwirklicht. Der Bedarf des kaufenden Publikums ist durch die Einschränkung der Sonntagsarbeit nicht gesunken, sondern eher im Gegenteil gewachsen. Diese Tatsache hat sich derart geltend gemacht, daß sich heute kaum noch Stimmen gegen die Einführung der völligen Sonntagsruhe erheben. Letztere wird gerade von den selbständigen Kaufleuten — und auch hier besonders von Kleinhändlern, die ohne Unterstützung in ihrem Geschäft tätig sein müssen — gewünscht, da dann wenigstens ein Tag in der Woche der Erholung und der Familie gewidmet werden kann. Auch das kaufende Publikum hat sich längst mit dem Gedanken der völligen Sonntagsruhe abgefunden, das beweisen die geringen Sonntagseinnahmen der Detailgeschäfte. Alle diese Gründe bewegen uns, „an das Hohe Reichsamt des Innern die Bitte zu richten, bei der gegenwärtigen Prüfung der Sonntagsruhe- Bestimmungen die reichsgesetzliche Einführung der völligen Sonntagsruhe in Erwägung zu ziehen." Wir meinen, daß eine 12 jährige Übergangsperiode, wie sie sich vom Jahre 1892 an darstellt, durchaus genügt, um auf Grund der in ihr gesammelten Erfahrungen den sozialen Gedanken des Sonntagsruhegesetzes zur vollkommenen Durchführung zu bringen.