71 561 dienstes und zwar bis in die späten Nachmittagsstunden hinein stattfindet, wodurch die Ruhezeit unterbrochen und in ihrem Werte beeinträchtigt wird. Typisch ist in dieser Beziehung eine Äußerung aus einer sächsischen Großstadt: „Es fehlt an Einheitlichkeit; hier sind die Läden bis 2 Uhr geöffnet, in den Vorstädten teilweise bis 4 Uhr. Die Bestimmungen haben Verbesserungen gebracht, sich aber nicht bewährt, weil den Gemeinden zu viel Freiheit in der Auslegung des Gesetzes gelassen ist." So erforderlich uns die Schaffung einer durchgehenden Arbeits zeit am Sonntag auch erscheint, so lassen die uns zugegangenen Antworten doch erkennen, daß für einzelne Branchen, wie Nahrungsmittel, Zigarren, Krankenpflege rc., Ausnahmebestim mungen in Betracht zu ziehen sind. — Wir befürworten hiernach für offene Geschäfte im allgemeinen die Einführung einer durch gehenden Arbeitszeit von 2 Stunden, die vor den Beginn des Morgengottesdienstes zu legen sind. Um eine zweckmäßige Festlegung dieser Arbeitszeit zu er reiche«, wäre darauf hinzuwirken, daß die Kirchenbehörden durch gängig den Hauptgottesdienst um 10 Uhr beginnen lassen. Für die oben erwähnten Ausnahmefälle würde die Zeit von 11—12 Uhr genügen; auf diese Weise würde die Sonntagsarbeit am Vormittag beendet sein und allen Beteiligten der freie Sonntag- Nachmittag gesichert bleiben. Da die Handhabung durch die Polizeibehörde ergeben hat, daß von der Ermächtigung, an den letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten, sowie an einzelnen Sonn- und Festtagen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse die.Beschäftigung bis auf 10 Stunden zuzulassen, ein allzuweitgehender Gebrauch gemacht wurde, so beantragen wir die Bestimmung, daß an nicht mehr als 10 Sonn- und Festtagen Ausnahmen stattfinden dürfen. Auf jeden Fall soll die Beschäftigung am 1. Weihnachts-, Oster und Pfingstfeiertage, sowie am Karfreitag und am Himmelfahrts fest gänzlich untersagt sein.