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        <title>Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe</title>
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MO 
nur die beiden Sonntage vor Weihnachten wie bisher für den 
Geschäftsverkehr freigegeben werden dürfen." 
Aus diesen Beschlüssen geht hervor, daß unser Verband die 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Sonntags 
ruhe im Handelsgewerbe nicht für genügend erachtet, sondern 
grundsätzlich auf dem Boden der völligen Sonntagsruhe steht. 
Die Beschlüsse von Mainz und Fulda stehen dem nicht entgegen, 
sie wollen vielmehr nur das zunächst zu Erstrebende bezeichnen. 
Wenn wir aber als letztes Ziel die völlige Sonntagsruhe be 
trachten, so sollen doch auch hier, wie die Beschlüsse von Worms 
und Bonn zeigen, gewisse Ausnahmen zugelassen sein. 
Die Häufigkeit der zugunsten der Einführung und weiteren 
Ausgestaltung der Sonntagsruhe gefaßten Beschlüsse zeigt, für 
wie wichtig und dringend unser Verband die weitere Ausdehnung 
der Sonntagsruhe hält. Dabei sind seine Entschließungen ans 
der Überzeugung von der Notwendigkeit und Nützlichkeit, sowie 
der Durchführbarkeit der geforderten Maßnahmen begründet. 
Die Notwendigkeit einer Erweiterung der Sontagsruhe 
ergibt sich für uns in erster Linie aus religiösen Gründen. 
Unser Verband, welcher die Förderung des religiösen Lebens bei 
seinen Mitgliedern als besonderen Punkt auf sein Programm ge 
schrieben hat, erblickt naturgemäß in den zehn Geboten Gottes 
die Grundpfeiler der menschlichen Ordnung und betrachtet es 
darum auch als Gewissenspflicht, den von Gott zu seinem Dienste 
angeordneten Ruhetag als solchen heilig zu halten. 
Als Katholiken haben wir aber noch besondere religiöse Ver 
pflichtungen zu erfüllen. Hierzu aber bietet die jetzige Regelung 
der Sonntagsruhe vielfach keine genügende Zeit. Der § 105 b, 
Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmt, daß die Stunden, während 
deren die Beschäftigung stattfinden darf, unter Berück 
sichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst 
bestimmten Zeit festgestellt werden, und demgemäß sind in 
der Regel 2 Stunden am Vormittag von der Beschäftigung</div>
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