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        <title>Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe</title>
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        <pb n="1" />
        ﻿Schriften

der

Herausgegeben von dem Vorstand.

Zweiter Kand.

Heft 13-24. (1904—1906.)

Jena

gering von Gustav Fischer.

1907.
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        ﻿Alle Rechte vorbehalten.
        <pb n="3" />
        ﻿ZnhaltsverMchltts.

Heft 13. Die Organisation der Industrie- und Arbeitsräte in Belgien. Von
Louis Barlez, Vorsitzendem der kommunalen Hilfskasse gegen
Arbeitslosigkeit in Gent und seinen Vororten.

Heft 14. Die italienischen Ardeitskammern. Von Dr. Pinardi und Dr.

Schiavi in Mailand. Nebst einem Anhang über die Arbeits-
kammern in der Schweiz und die Arbeiisräte in Frankreich.

Heft 15. Kommunale Stenerfragr». Referate bon Prof. Dr. A. Wagner,
Geh. Reg.-Rat und Privatdoz. Dr. Preuß, Stadtverordn., erstattet
der Ortsgruppe Berlin d. Gesellsch. f. Soz. Res. Mit einer Vor-
bemerkung von Magistratsrat M. v. Schulz, 1. Vorsitz, der
Ortsgruppe Berlin.

Heft 16. Die II. Generalverfaminlung der Gesellschaft für Soziale Reform.

Mainz 14. und 16. Oktober 1904. Referate und Verhandlungen
über Arbeitskammern und Konsumvereine.

Heft 17. Aufsätze über den Streik der Bergarbeiter im Ruhrgebiet.

Heft 18. Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewcrbe erstattet
von kaufmännischen Gehilfenvereiuen auf Ansuchen des Vorstandes
der Gesellschaft für Soziale Reform.

Heft 19. Die Vertretung der Angestellten in Arbeitskammcrn. Von Dr.

Heinz Potthoff, M. d. R.

Heft 20. Untersuchungen über die Hausindustrie in Deutschland. Von Dr.

Rudolf Meerwarth.

Heft 21. Vorschläge zur Gestaltung der Arbeitskanimern in Deutschland.

Zehn Gutachten, dem Ausschuß der Gesellschaft für Soziale Reform
erstattet.

Heft 22. Gewerbliches Einigungswese» in England und Schottland. Bericht
der Studienkommission der Gesellschaft für Soziale Reform. Versaßt
von Dr. Waldemar Zimmermann.
        <pb n="4" />
        ﻿Heft 23 u. 24. Methode« des gewerblichen Eimgimgsweseiis. Verhand-
lungen der 3. Generalversammlung der Gesellschaft für Soziale
Reform am 3. u. 4. Dezember 1908 in Berlin. Nach stenographischer
Aufnahme. Mit dem Tätigkeitsbericht für 1905/1908, den Statuten
und dem Verzeichnis der Vorstands- und Ausschußmitglieder.
        <pb n="5" />
        ﻿Herausgegeben von dem Vorstande.

H* SS« s« II. Band, Heft 6: Heft 18 der gamril Reiste. M* H«

Acht Milchten

über die

Sl»i»t»i!sril&gt;ir im Handelsgemerbe

erstattet von kaufmännischen Gehltfrnvereinen
auf Ansuchen des Uorstandes der Gesellschaft für Soziale Reform.

Ich glaube, wenn wir die Sonntagsruhe,
soweit es mit den berechtigten Forderungen
des wirtschaft!. Lebens vereinbar ist, immer-
mehr auszubilden suchen, dann leisten wir in
der Tat der sittlichen und geistigen Wohlfahrt
unseres Volkes einen ersprießlichen Dienst.

Staatssekretär Graf v. Posadowsky
im Reichstage am 7. März 1905.
        <pb n="6" />
        ﻿Vorbemerkung.

Die gegenwärtige Regelung der Sonntagsruhe und der Sonn-
tagsarbeit im Handelsgewerbe, wie sie durch § 105 b Abs. 2 der
G.O. für den Groß- und Kleinhandel einschließlich der Hilfs-
gewerbe und des in Kontoren von Fabriken und Werkstätten be-
schäftigten Personals grundsätzlich und allgemein, durch Ortsstatut
aber lokal getroffen wird, entspricht keineswegs den Wünschen und
Bedürfnissen weitester Kreise der Beteiligten. Am wenigsten ist
dies der Fall bei den Handlungsgehilfen, aber auch bei den
Prinzipalen trifft es vielfach zu. Nun finden gegenwärtig im
Reichsamt des Innern Beratungen über eine Revision der Sonn-
tagsruhebestimmungen überhaupt, also auch der kaufmännischen
statt; überdies ist vom Kaiserl. Statist. Amt eine Erhebung über die
Sonntagsruhe in kaufmännischen Kontoren geführt worden, deren
Ergebnisse ebenfalls für die gesetzgeberische Regelung der Frage
in Betracht kommen. Unter diesen Umständen haben Vorstand
und Ausschuß der Ges. f. Soz. Reform, der mehrere der großen
kaufmännischen Gehilfenverbände angeschlossen sind, es für ange-
zeigt gehalten, die deutschen Zentralvereine kaufmännischer An-
gestellter um Gutachten über ihre Stellungnahme zur Sonntags-
arbeit im Handelsgewerbe zu bitten. Die sämtlichen befragten
Verbände und Vereine haben in freundlichster Weise unserem

493
        <pb n="7" />
        ﻿4

Wunsche entsprochen und wir drücken ihnen hierfür auch an
dieser Stelle unseren aufrichtigen Dank aus.

Die Veröffentlichung der eingelaufenen Gutachten geschieht
nach alphabetischer Reihenfolge der Vereine. Auf Grund des
hiermit gewonnenen Materials werden dann Vorstand und Aus-
schuß der Gesellschaft für Soziale Reform sich weiter mit der
Frage der kaufmännischen Sonntagsruhe befassen.

494
        <pb n="8" />
        ﻿Inhalt.

Seite

Vorbemerkung...........................................................3

Deutscher Verband kaufmännischer Vereine (Frankfurt a. M.) ....	7

Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband (Hamburg)..................10

Kaufmännischer Verband für weibliche Angestellte (Berlin).............12

Verband deutscher Handlungsgehilfen (Leipzig).........................29

Verband katholischer kaufmännischer Vereinigungen Deutschlands (Essen) 48

Verein der deutschen Kaufleute (Berlin)...............................59

Verein für Handlungskommis von 1858 (Hamburg).........................63

Zentralverband der Handlungsgehilfen und Gehilfinnen Deutschlands
(Hamburg)......................................................81

495
        <pb n="9" />
        ﻿Deutscher Verband Kaufmännischer Vereine.

Gutachten
in Sachen

Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.

Der Teutsche Verband Kaufmännischer Vereine hält die Sonn-
tagsruhe im Handelsgewerbe für notwendig.

1.	aus hygienischen Gründen.

Dem die ganze Woche hindurch in meist geschlossenen, den
gesundheitlichen Anforderungen oft wenig entsprechenden, und fast
immer mit schlechter Luft erfüllten Geschäftsräumen Arbeitenden
muß Gelegenheit gegeben sein, in freier frischer Luft Körper und
Geist zu erfrischen und sich von den gehabten Anstrengungen zu
erholen. Dies ist ebenso notwendig, wenn die Beschäftigung, wie
zumeist, eine geistig anstrengende, als wenn sie eine einförmige
und einseitige ist. Die wenige tägliche freie Zeit ist für solche
Erholung aber in keiner Weise ausreichend. Es muß in kurzen
Zwischenzeiten ein voller freier Tag hinzutreten und zwar ein für
alle gleichzeitig und allgemein geltender Ruhetag. Der religiösen
Vorschrift des Ruhetags nach sechs Arbeitstagen liegt zweifellos
ein allgemein und zu allen Zeiten gefühltes Bedürfnis zugrunde.

2.	aus sozialen Gründen.

Der scharfe Konkurrenzkampf der Jetztzeit zwingt viele Prinzi-
pale zur Ausnützung der vollen Arbeitskraft ihrer Angestellten.

497
        <pb n="10" />
        ﻿8

Da aber diese Arbeitskraft bei vielen das einzige Kapital ist, das
sie besitzen und wirtschaftlich verwerten können, so muß seiner
Ausnützung eine Grenze gesteckt werden. Nur bei möglichst langer
Erhaltung seiner Arbeitskraft kann auch der Angestellte eine an-
gemessene wirtschaftliche Stellung und Selbständigkeit sich erringen
und sie behaupten; ihre Schwächung bringt ihn in Abhängigkeit
und auf tiefere gesellschaftliche Stufen, was vom sozialpolitischen
Standpunkte aus nur beklagt werden müßte.

3.	aus allgemeinen kulturellen Gründen.

Wenn dem Angestellten nur die geringe tägliche Ruhezeit
bleibt, wird es ihm unmöglich sein, seinen Pflichten gegen Familie,
Gesellschaft und Staat in erforderlicher Weise nachzukommen, seine
berufliche und allgemeine Bildung weiter zu fördern und irgend
welche geistigen und kulturellen Bedürfnisse zu befriedigen. Kein
Volk kann aber eine hohe Kulturstufe erreichen und sie dauernd
behaupten, wenn nicht alle seine Glieder sich am Geistesleben, an
der Pflege von Kunst und Wissenschaft mit beteiligen können.
Gerade der Kaufmannsstand darf hierbei auf Grund der so viel-
fach bei ihm vertretenen Bildung und Intelligenz als ein be-
sonders wichtiger Faktor angesehen werden, dessen teilweise Aus-
schaltung einen großen und unersetzlichen Verlust für das gesamte
Volksleben bedeuten würde.

4-	4-

4-

Von den mancherlei Gründen, die gegen die Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe angeführt werden, erscheint der eine bemerkens-
wert, daß insbesondere die Land- und Arbeiterbevölkerung ihre
Einkäufe an Werktagen nicht machen könne, und daß diese für
viele Geschäftszweige sehr wichtige Kundschaft bei Sonntags-
geschäftsschluß den seitherigen Lieferanten verloren gehen und
ihren Bedarf bei Hausierern und dergleichen decken würde. Dieser
Einwand könnte an und für sich gegenüber den großen Vorteilen
der Sonntagsruhe wenig in Betracht kommen, er hat sich aber
auch tatsächlich als völlig unzutreffend erwiesen. Nach den Er-

498
        <pb n="11" />
        ﻿9

sahrungen, die bis jetzt bei der in einzelnen Städten schon ein-
geführten nahezu vollständigen oder doch erheblich ausgedehnten
Sonntagsruhe gemacht wurden, ist eine merkliche Verschiebung in
den Einkaufsverhältnissen der Land- und Arbeiterbevölkerung nicht
eingetreten, es hat sich vielmehr gezeigt, daß diese Konsumenten-
klassen sehr gut ihre Bedürfnisse an Wochentagen decken können
und daß sie dies lieber tun als eine Änderung in ihren Bezugs-
quellen vorzunehmen.

Eine früher seitens der Geschäftsinhaber oft und mit großem
Nachdruck erhobene und vertretene Forderung, die Sonntagsruhe
nicht gleichmäßig für das ganze Reich, sondern für einzelne Be-
zirke nach deren verschiedenen Bedürfnissen verschieden zu ge-
stalten, ist jetzt fallen gelassen und in das Gegenteil verkehrt
worden. Die gleichen Interessenten verlangen jetzt die gleichmäßige
gesetzliche Regelung, damit nicht die Kundschaft solchen Städten,
die völlige Sonntagsruhe einführen, verloren gehe zugunsten von
Nachbarstädten, die die Sonntagsarbeit im jetzigen gesetzlichen
Rahmen noch gestatten. Daß die verschiedenartige Gestaltung bzw.
die lokale Verschiedenheit in Zeit und Dauer der sonntägigen
Verkaufsstunden zu Übelständen geführt hat, ist unbestritten, ebenso,
daß eine halbe Sonntagsruhe wenig Wert für Erholungs- und
Bildungszwecke hat. Am schlimmsten ist es da, wo die gesetzlich
zugelassenen 5 Arbeitsstunden voll ausgenützt, aber geteilt
werden. Hier sind die Zwischenzeiten fast wertlos für die Be-
troffenen.

Nur die vollständige Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe, mit den geringstmöglichen Ausnahmen für Nahrungs-
mittelverkauf, kann die geschilderten Zwecke erfüllen. Sie kommt
in gleicher Weise den Prinzipalen wie den Angestellten zugute,
und daß sie möglich ist, beweist das Beispiel der Städte, die sie
schon eingeführt, der einsichtigen Geschäftsinhaber, die freiwillig
ihre Geschäftsräume an Sonntagen geschlossen halten. Der Deutsche
Verband Kaufmännischer Vereine tritt deshalb ein für die reichs-
gesetzliche Einführung dervollständigenSonntagsruheim
Handelsgewerbe.

499
        <pb n="12" />
        ﻿10

Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband Hamburg.

Unsere Stellung zur Sonntagsruhe im Handelsgewerbe haben
wir bereits ausführlich in unseren Schriften 10 und 11 nieder-
gelegt. Das Ziel unserer Wünsche ist

die völlige Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.

Um den Übergang dazu zu erleichtern fordern wir von der
Gesetzgebung Bestimmungen nach folgenden Grundsätzen:

1.	Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe
dürfen an Sonn- und Festtagen im Großhandel über-
haupt nicht, in offenen Verkaufsstellen höchstens 3 Stunden
und zwar nicht später als 12 Uhr mittags beschäftigt
werden. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung
stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für
den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit durch die
Polizeibehörde einheitlich festgestellt. Die Polizeibehörde
ist berechtigt, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer die Beschäftigung für alle oder einzelne
Zweige des Kleinhandels einzuschränken oder ganz zu
untersagen.

2.	An dem ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage dürfen
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter auch im Kleinhandel
nicht beschäftigt werden.

3.	Soweit nach den unter 1 und 2 angeführten Bestim-
mungen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels-
gewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden
dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb
an diesen Tagen nicht stattfinden. Weitergehenden landes-
gesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes an Sonn-
und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen.

4.	Für die letzten zwei Sonntage vor dem 24. Dezember
kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden,
während welcher die Beschäftigung im Kleinhandel statt-
finden darf, bis auf 10 Stunden zulassen.

5k»
        <pb n="13" />
        ﻿11

5.	Die Anwendung des § 105 b der Gewerbeordnung auf
das Handelsgewerbe wird verboten."

Von den Gemeindebehörden fordern wir ortsstatutarische
Regelung der Sonntagsruhe nach denselben Grundsätzen.

Wir sind der festen Überzeugung, daß die völlige Sonntags-
ruhe im Handelsgewerbe heute schon durchführbar ist und halten
sie aus sozialen und sittlichen Gründen für eine Notwendigkeit.
Der verschärfte Erwerbskampf macht einen Tag in der Woche,
an dem auch der Handlungsgehilfe sich seinen persönlichen An-
gelegenheiten, seiner Erholung und Erbauung widmen kann, er-
forderlich. Ferner gebietet die Gerechtigkeit, gleichwie den anderen
Berufen, auch dem Handlungsgehilfen die Wohltat eines freien
Sonntags zuzuwenden.

Die Erfahrungen haben uns gelehrt, daß weder die gesetz-
gebenden Körperschaften noch die meisten Gemeindebehörden bisher
für die völlige Sonntagsruhe zu haben waren. Wir erstreben
deshalb ihre Einführung unter Annahme einer Übergangszeit,
während welcher die Sonntagsarbeit für die Kontore verboten,
für die offenen Verkaufsstellen aber auf höchstens 3 Stunden,
die in die Zeit bis vor 12 Uhr mittags fallen sollen, beschränkt
wird. Nach den Erhebungen des Kaiserlichen Statistischen Amts
kam nur in 33,03 °/„ der befragten Kontore Sonntagsarbeit vor.
Um so leichter kann auf sie völlig verzichtet werden, als demnach
zwei Drittel aller Kontore ohne Sonntagsarbeit auskommen und
das völlige Verbot bereits in einigen Gemeinden: Dresden,
Offenbach, Stuttgart, Mannheim, durch Ortsstatut eingeführt ist.
Aus unserer Statistik vom Jahre 1902 geht hervor, daß damals
nur in 110 Orten für den Sommer, in 127 für den Winter
Einschränkungen der Arbeitszeit für den Kleinhandel erfolgt waren,
davon jedoch nur in 22 um mehr als eine Stunde. Seitdem
haben sich die Verhältnisse nur ganz wenig gebessert, nicht zehn
Städte sind hinzugekommen, welche die Arbeitszeit verkürzt haben.

Mit den erfolgten Erweiterungen ist aber der Beweis er-
bracht, daß bisher nur der Mangel sozialen Verständnisses und
die Unlust zu Neuerungen in den Gemeinden eine Verbesserung

501
        <pb n="14" />
        ﻿12

des unbefriedigenden heutigen Zustandes zurückgehalten haben.
Die Gegenwart ist für eine weitere Einschränkung, die bewußt
auf die Beseitigung der Sonntagsarbeit hinzielt, reif, und damit
würde in der Tat der sittlichen und geistigen Wohlfahrt unseres
Volkes ein ersprießlicher Dienst geleistet.

Hamburg, 29. April 1905.

Hochachtungsvoll

Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband Hamburg
(juristische Person).

Die Verwaltung für sozialpolitische Angelegenheiten.

Roth.

Kaufmännischer Verband für weibliche Angestellte, Verlin.

Die heute für das Handelsgewerbe seit dem 1. Juli 1892
geltenden Sonntagsruhe-Bestimmungen sind unmittelbar auf eine
im Jahrzehnt 1881—1891 namentlich in der Reichshauptstadt
energisch betriebene Agitation von Handlungsgehilfen zurück-
zuführen. Wir setzen die Geschichte der Bewegung sowie den
Wortlaut des Gesetzes als bekannt voraus und beschränken uns
auf eine Kritik des gegenwärtigen Zustandes.

Außer am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage, für
die völlige Sonntagsruhe Vorschrift ist, können Gehilfen im
Handelsgewerbe au Sonntagen 5 Stunden beschäftigt werden,
deren Verteilung auf die Tageszeiten unter Berücksichtigung der
für den Gottesdienst freizuhaltenden Zeit von der Ortspolizei-
behörde vorgenommen wird. Durch Ortsstatut kann eine kürzere
Arbeitszeit eingeführt werden, andererseits kann aber nach
§ 105 s G.O. die höhere Verwaltungsbehörde für einzelne Orte
und Geschäftszweige eine längere Verkaufszeit zulassen. Ebenso
ist die Beschäftigung an den 4 Sonntagen vor Weihnachten bis
zu 10 Stunden erlaubt, wenn nicht die zuständige Behörde

502
        <pb n="15" />
        ﻿13

Einschränkungen gebietet. Auf Grund des § 105 e GO. haben
fast alle Ortschaften auch am ersten Tage des Weihnachts-, Oster-
Pfingstfestes die Offenhaltung der Läden während einiger Stunden
gestattet.

Wir haben uns aus 80 deutschen Städten, in denen unser
Verband Mitglieder hat oder zu denen er sonstige Beziehungen
besitzt, Berichte über die polizeilich oder ortsstatutarisch erlaubte
Beschäftigungszeit an Sonntagen kommen lassen, die wir im
nachfolgenden wiedergeben, um das bunte Bild zu zeigen, das
uns Deutschland in dieser Hinsicht bietet (s. Tab. S. 14—17).

64 Städte haben eine durch die Gottesdienststunden unter-
brochene Arbeitszeit, 8 eine solche noch nach 2 Uhr, davon eine
nach 4 Uhr.

Da es aber nicht nur darauf ankommt, welche Beschäftigungszeit
polizeilich zugelassen ist, sondern auch inwieweit von der Befugnis
der Gemeinden, die Arbeitszeit zu kürzen, Gebrauch gemacht wird,
so haben wir auch hierüber eine Umfrage veranstaltet, für die
Ergebnisse aus 77 Ortschaften vorliegen. Danach find im all-
gemeinen die Sonntagsruheverhältnisse im Süden Deutschlands
am günstigsten, von Norddeutschland hat der Westen befriedigendere
Zustünde aufzuweisen als der Osten; nach der Art der Geschäfte
betrachtet, ist die Sonntagsarbeit in den Kontoren der Groß-
handlungen weit seltener als in den offenen Verkaufsgeschäften.
Je kleiner die Stadt, desto üblicher ist die Sonntagsarbeit. Von
1656 Mitgliedern unseres Verbandes, die wir in Berlin und
Charlottenburg befragten, hatten nur 299 regelmäßig volle
Sonntagsarbeit zu verrichten, 205 nur 2—3 Stunden oder
jeden 2. Sonntag, der Rest erfreute sich völliger Sonntagsruhe.
Unter den 299 Gehilfinnen, die Sonntags die volle Stundenzahl
beschäftigt waren, befanden sich 259, unter denen, die nicht voll
beschäftigt waren, 89 Verkäuferinnen, während 223 Verkäuferinnen
jeden Sonntag frei hatten. Doch ist dieses Bild im Verhältnis
zur Wirklichkeit zu günstig. Der Organisation gehören selbst-
verständlich vor allem solche Angestellte an, die unter den
günstigsten Bedingungen arbeiten. In Berlin öffnen die größten

503
        <pb n="16" />
        ﻿Stadt

Arbeitszeit.

Engrosgeschäfte Detailgeschäfte
Sommer Winter Sommer Winter

Allgemeine Ausnahmen

Allenstein

Berlin

Briefen W.-Pr.
Bromberg
Frankfurt a. O.
Oldenburg i. Gr.
Rixdorf

Landeshut i. Schl.
Braunschweig
Breslau
Cassel
Cottbus
Einbeck
o* Glogau
L Görlitz
Göttingen
Hannover
Hildesheim
Jena

Insterburg
Marienbura
W.-Pr.
Niederwalluf
Rheydt
Rostock
Tilsit

Wolfenbüttel
Münster

Bielefeld
Danzig
Dortmund
Geestemünde

7—10, 12-2

7 S% 10-/--2

7-9, 11-2

7-9, ilV,-2V,

7-9V-, 11V--2

Backwaaren fast allgemein
1 Stunde länger.



’Si'

Halle	&gt;  Harburg  Perleberg  Posen	^  Potsdam  Preutz. Stargard  Wilhelmshaven  Wunstors  Kiel		7-91/2, Hi/2-2  6Va—9, 7—91/9	@1/2—9, 7—91/2  12—11/2, 12—11/2	12—11/2, 12—11/2
Detmold  Köslin Körtingsdorf Blankenburg a. H. Bleicherode Darmstadt  Gera  Hann. Münden		7-9, 12-2  7—9, 11-1
Flensburg		8-91/2,11V2—1		,
Charlottenvurg  Barmen		■ 8^tö '	7-10,12-2
		11—2
^uxyaven		11-3
Dessau		7—9,	8-9,	7—9,	8—9,  IIV2-I Hi/2-2	HV2-I UV*-2

Backwaren fast allgemein
1 Stunde länger.

Zigarrenhandlungen 1 Stunde länger.

Bäckereien bis 3 Uhr.

Bäckereien, Blumenhandlungen bis 3 Uhr.

Graudenz

Güstrow

Hamburg

Heidelberg

Köln

8-10, 111-2-2

8—91/2, IIV2-2

7—91/2, 8—91/2, 7—91/2, 8—91/2,

Hi/2-2 II1/2-3 Hi/2-2 UV-»

8-9, 11—3

II-I21/2

7—9, 11—2

In Eisfabriken 5 Stunden. Den Angestellten ist
jeder zweite Sonntag freizugeben.
        <pb n="17" />
        ﻿506

Stadt

Königsberg i. Pr.

Magdeburg

Mainz

Memel

München

Reutlingen

Siegen

Stettin

Stralsund

Thorn

Traben

Weimar

Wiesbaden

Arbeitszeit

Engrosgeschäfte Detailgeschäfte
Sommer Winter Sommer Winter

Allgemeine Ausnahmen

8—93/4, 12-2

6—9

7—9 oder 11—1

11—2

8-9 V.

11—1

7—9, 11—1

7—9,	8-9,

11—1 11—2

10- 2 (Juni u. Juli ganz verboten)

	7-8%, 11—3		
&gt; ^  (Ji  1:  D-	11—3  7-9%,	7-9%,		7-9%,
12—1	12—2	12-1	12-2
7-9,	7-9,	7-9,	7—9,
11—1	11—2	11-1	11—2

8-9, 11—2

11—4

8-10, 12—1

8-9%, H%—1

Zollhaus b. Wies- baden		10-4
Sebnitz i. S.	10%-!%	io%-iy2, ii-iyj
		27,-4% 2%-4%
Leipzig	W 11-1	verboten  außer für Lebens-
		Mittelgeschäfte (11—2)
Elberfeld	verboten	11—2
Frankfurt a. M.	verböten	für Lebensmiitelgeschäfte 7-9%,
		für alle übrigen 11—1
Mannheim	verboten	Zigarrengeschäfte 8—9, 11—5, Kolonialwaren 7—9,11—1, alle übrigen Waren 8—9,11-3
Nürnberg	verböten	verboten  außer in Lebens- mittelgeschäften (7—9, 11-1)
Osfenbach a. M.	verböten	Lebensmittel u. Blumen 7—9, 10%-1, Fleisch- waren 6—9,11—1, Konditor- waren 8—9 11—3, Zigarren u. Tabak 10%—3%

Jur Kleinhandel mit Fleisch, Wurst, Vorkostwaren
5(6)—9%, 12—1 (2), mit Back- und Konditorwaren
6(6)-93/4, 12—1 (2), 4—5, mit Kolonialwaren,
Tabak, Zigarren, Bier, Mineralwasser 6 (7)—93/4,
12-1 (2), mit Milch 5—9%, 12—2, 4-5, mit
mit Blumen 7—9%, 12—2, mit Fischen und Roheis
6 (7)—93/4, 12—1 (2). Die eingeklammerten Zahlen
bedeuten die Winterverkaufszeit.

Für Handel mit Eß- u. Trinkwaren, Materialwaren,
Drogen, Blumen, Zigarren, Parfümerien, Eis und
für das Verkehrsgewerbe 7—9,11—2.

Für Lebensmittel, Genußmittel, Blumen 10—3 o-
Milch bis 7 Uhr abends, auch Juni und Juli.

Bäckereien 6-93/4, 12—3.

Lebensmittel 6-8%, 11-12, 3-4.

Jeder Angestellte im Großhandel darf nur jeden 4.
Sonntag beschäftigt werden.

Im Speditionsgewerbe und zur Besprechung des

Prinzipals mit dem Reisenden in Fabrik- u. EngroS-
geschäften von 11—1 gestattet, in Detailgeschäften
für Lebensmittel 7—9, 11—2.

In den mit der Frachtschtffahrt verbundenen kauf-
männischen Arbeiten, im Großhandel mit Juwelen,
Metallen (außer Eisen) in baumwollenen und halb-
wollenen Schnittwaren Beschäftigungszeit 11—1.
Jedem Angestellten muß jeweils der zweite Sonntag
sreigegeben werden.

Angestellte in Rhedereien und Speditionsgeschäften,
denen die mit der Frachtschiffährt verbundenen Ar-
beiten obliegen, des Großhandels mit Getreide, der
Fabriken landwirtschaftlicher Maschinen dürfen von
10—12 Uhr beschäftigt werden, doch muß jeder Ge-
hilfe jeden 2. Sonntag frei haben. Im Großhandel
mit Hopfen und mit inländischem Tabak ist Be-
schäftigung nur während der Einkaufszeit von 10 bis
12 gestattet.

Beschäftigung im Großhandel nur an höchstens 5
Sonntagen im Jahre für 2 Stunden gestattet, bei
nachgewiesenem Bedürfnis 4 Stunden, in Detail-
geschäften nur an 4 Sonntagen vor Weihnachten
(11-8).

In Großhandlungen und Fabriken, falls Bedürfnis
nachgewiesen, Beschäftigung bis zu 12 Sonntagen
von 8—9 gestattet.
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        ﻿18

Warenhäuser, von denen 2 je 3—4 Niederlassungen in verschiedenen
Stadtgegenden besitzen, am Sonntag überhaupt nicht, wohl aber
die kleineren Warenhäuser, in Charlottenburg und Schöneberg
sämtliche Warenhäuser, und soweit uns Berichte vorliegen, auch
die Warenhäuser in anderen Städten. Von den anderen offenen
Verkaufsgeschäften haben in Berlin nur diejenigen, die von vor-
nehmem Publikum besucht werden, am Sonntag geschloffen,
während die übrigen die Läden geöffnet halten, in der Peripherie
der Stadt sowie in den Vororten ist letzteres fast durchwegs der
Fall. In kleinen Städten ist für die offenen Verkaufsstellen
Sonntagsarbeit im allgemeinen gebräuchlich, anscheinend auch in
Geschäften, die vom sog. besseren Publikum besucht werden.
Ziemlich ungünstig sollen die Verhältnisse in Posen sein, wo
auch in den Kontoren die Sonntagsarbeit recht häufig vorzu-
kommen scheint. Ebenso wird uns aus Magdeburg und Stettin
häufige Sonntagsarbeit berichtet.

Aus einer Umfrage, die der Kaufmännische Verein für
weibliche Angestellte zu Cassel unter seinen Mitgliedern ver-
anstaltete und an der sich 180 Gehilfinnen beteiligten, entnehmen
wir, daß 35 keine Sonntagsarbeit zu verrichten hatten, 32 waren
jeden 2. Sonntag im Geschäft, 5 jeden 3. Sonntag, 2 jeden

4.	Sonntag, 5 nur an den Sonntagen im Sommer bzw. im
Winter, je 1 Gehilfin hatte jeden 3., 4. oder 6. Sonntag frei, ab-
wechselnd arbeiteten 2, „nach Belieben", unbestimmt 3. Die Dauer
der Sonntagsarbeit für diejenigen, „die jeden Sonntag im Geschäft
sein müssen", betrug bei 70 bis zu 2 Stunden, der Rest arbeitete
4—5 Stunden, teilweise auch zur Kirchzeit.

Daß die zulässige sonntägliche Beschäftigung durch die
Rücksichtnahme auf die Kirchzeit in zwei Teile gerissen ist, wird
allgemein als Übelstand empfunden, und zwar aus folgenden
Gründen: 1. Da der Geschäftsschluß der ersten Hälfte der
Befchäftigungszeit mit dem Beginn des Gottesdienstes zusammen-
fällt, so ist es nur wenigen möglich überhaupt am Gottesdienst
teilzunehmen. 2. Das Verbot der Beschäftigung während der
Kirchzeit wird vielfach nicht innegehalten, sondern die Angestellten

508
        <pb n="19" />
        ﻿19

müssen auch während der Kirchzeit arbeiten. Darüber sind die
Klagen allgemein. Die Tatsache selbst ist übrigens durch die jüngsten
Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik über die Arbeits-
zeit in den Kontoren bestätigt. Aus einem kleinen, aber sehr
bekannten Orte an der Mosel erfahren wir, es sei dort offenes
Geheimnis, daß die Großweinhandlungen auch während der ersten
Feiertage trotz gesetzlichen und polizeilichen Verbots arbeiten lassen.
Setzt man nun aber den Beginn der Beschäftigung an den Schluß
der Kirchzeit, ohne die zugelassene 5 stündige Dauer zu verkürzen, so
ergibt sich eine Sonntagsarbeit bis 4, ja bis 5 Uhr. In diesem
Falle kann von einer Sonntagsruhe überhaupt nicht die Rede sein.

Tatsache ist, daß da, wo durch Ortsstatut eine Aufhebung
der Sonntagsarbeit nicht verfügt worden ist — und dies sind
nur verhältnismäßig wenige Orte —, niemals eine ununter-
brochene obligatorische 24 stündige Arbeitsruhe für das kauf-
männische Personal besteht, daß dieses also schlechter gestellt ist
als der Fabrikarbeiter, ohne daß die Wochentagsarbeit etwa durch-
schnittlich kürzer wäre als für die gewerblichen Arbeiter. Und
dies, obwohl die Arbeit im Laden und Kontor als geistige Arbeit
anstrengender, die Bezahlung jedoch im Grunde genommen nicht
viel besser ist als Fabrikarbeit.

Wir haben also folgenden Zustand:

Die kaufmännischen Angestellten haben, soweit sie im Kontor
angestellt sind, eine Wochentagsarbeit im Durchschnitt bis 8 Uhr
abends, in der Saison noch länger, das Verkaufspersonal arbeitet
größtenteils in der Woche bis 9 Uhr. Daß unter diesen Um-
ständen an Wochentagen keine Zeit übrig bleibt, um sich geistig
fortzubilden, sich im Kreise der Familie zu erholen, kurzum eine
Stunde für sich zu haben, ist einleuchtend. Nun kommt noch
die bis in die Nachmittagsstunde dauernde Sonntagsarbeit. Da-
mit bietet auch der Sonntag für den kaufmännischen Angestellten
keine genügende Zeit, um an den Bestrebungen fortschreitender
Kultur teilzunehmen. Der gewerbliche Arbeiter hat durchschnittlich
eine mehr als 24 stündige Ruhe in der Woche. Am Sonnabend
hört für ihn die Arbeit meistens früher auf, der kaufmännische

2*

509
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        ﻿20

Arbeiter aber hat — wenn man die Bankgeschäfte in einzelnen
Orten ausnimmt — gerade am Sonnabend eine besonders reiche
Arbeitslast zu bewältigen und muß doch noch am Sonntag arbeits-
bereit sein.

Zu den sittlichen und geistigen Nöten kommt die gesundheit-
liche Gesährdung. Die andauernd intensive Arbeit, die nicht durch
einen vollen Ruhetag unterbrochen wird, greift das Nervensystem
an. Tatsächlich sind Nervenkrankheiten bei den Handlungsgehilfen
recht häufig. Auch andere Erkrankungen schwerer Art, ganz be-
sonders Augen- und Lungenleideu, beginnen die Handlungsgehilfen
in hohem Maße heimzusuchen.

Ist die Sonntagsarbeit entbehrlich? Würden durch ihre Be-
seitigung irgendwelche berechtigten Interessen geschädigt werden?
Das ist der Kernpunkt der Frage.

Als die Beschränkung der Sonntagsarbeit auf 5 Stunden
eingeführt wurde, da hallte die gesamte Presse, soweit sie über-
eifrig die Interessen der selbständigen Kaufleute wahrnehmen zu
müssen glaubte, von Prophezeiungen über den Untergang unseres
Handels wieder. Diese Prophezeiungen haben sich als leere
Phrasen erwiesen. Wenn man heute die Geschäftsinhaber fragen
würde, ob sie den früheren Zustand wieder eingeführt haben
wollen, mit verschwindenden Ausnahmen würden alle mit „nein"
antworten.

Unser Verband hat im Jahre 1903 eine Umfrage unter
Berliner Geschäftsinhabern gehalten, um ihre Meinung über die
Sonntagsruhe zu hören. Das Ergebnis war folgendes: Von
299 Engrosgeschäften, die antworteten, haben sich nur 2 gegen
jede weitere Einschränkung der Sonntagsarbeit erklärt, 26 glaubten
mit einer Arbeitszeit bis um 10 Uhr auskommen zu können, die
übrigen waren für völlige Sonntagsruhe. Von 651 antworten-
den Detailgeschäften (die Lebensmittel- und Zigarrenbranche, zu
der wir wenig Beziehungen haben, kam dabei nicht in Betracht)
sprachen sich 73 gegen jede Einschränkung aus, 236 für Schluß
um 10 Uhr früh, der Rest für volle Sonntagsruhe.

Das Gesetz läßt bekanntlich an den vier Sonntagen vor Weih-

510
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        ﻿21

nachten eine Arbeitszeit bis zu 10 Stunden zu. Es hat sich
herausgestellt, daß dies überflüssig ist, daß ein Bedürfnis hierfür
keineswegs vorliegt. Und so ist in vielen Städten nur an den
beiden letzten oder gar nur am allerletzten Sonntag vor Weih-
nachten die volle Ausnutzung gestattet. Überall hat sich diese
Einschränkung bewährt, obwohl man vor 13 Jahren noch nicht
an die Möglichkeit glaubte, eine solche Verkürzung durchsetzen zu
können.

Der „Konfektionär", gewiß ein Blatt, das die Interessen der
Prinzipale mit besonderem Nachdruck vertritt, erklärte mit Bezug
auf die Erörterungen über erweiterte Sonntagsruhe im Berliner
Magistrat (Nr. vom 3. September 1903): „Das kaufende Publi-
kum macht schon jetzt seine Einkäufe nur in seltenen Fällen am
Sonntag und wird sich an den völligen Sonntagsschluß auch ge-
wöhnen. ... Die Engrosgeschäfte sollten überhaupt nicht, wenn
nicht Hochsaison ist oder nicht besondere Umstände vorliegen, am
Sonntag öffnen." Am 14. Mai 1903 hatte dasselbe Blatt bereits
geschrieben: „Es ist zu hoffen, daß die Anregung der Gewerbe-
deputation auf fruchtbaren Boden fällt und die Einführung der
Sonntagsruhe auch wirklich Tatsache wird. Man kann wohl
sagen, daß die Sonntagsarbeit in mindestens neun Zehnteln aller
in Betracht kommenden Geschäfte völlig entbehrlich ist und in dem
anderen Zehntel zum allergrößten Teil entbehrlich. Gearbeitet
wird an den Sonntagen in der Mehrzahl der Geschäfte doch nicht."

Ebenso schrieb der „Manufakturist", ein Prinzipalsblatt, 1900:
„Die Inhaber von Ladengeschäften aller Geschäftszweige in Cleve
hatten zur Besprechung über zweckentsprechende Verlegung der vom
Gesetz freigegebenen Sonntage eine Versammlung anberaumt.
Einstimmig war das Urteil, daß das anfänglich so mißtrauisch
aufgenommene Gesetz über die Sonntagsruhe höchst segensreich
gewirkt habe. Von verschiedenen Seiten wurde auch der Wunsch
nach einer strengeren Handhabung der Sonntagsruhe laut."

Bezeichnend ist folgender Vorgang: Die Gewerbedeputation
des Berliner Magistrats bat die Handelskammer und die Ältesten
der Kaufmannschaft um ein Gutachten über die Sonntagsruhe.

511
        <pb n="22" />
        ﻿22

Dieses fiel verneinend aus. Beide Körperschaften verhielten sich
gegen den Gedanken einer ortsstatutarischen Einschränkung der
Sonntagsarbeit ablehnend. Darauf ersuchte die Gewerbedeputation
ihr eine größere Anzahl von Engrosfirmen zu nennen, die sie
einzeln befragen wolle. Beide Körperschaften machten auch eine
entsprechende Anzahl von Geschäftshäusern namhaft. Diese, einzeln
befragt, erklärten sich in ihrer überwiegenden Mehrheit mit der
ortsstatutarischeu Einschränkung der Sonntagsarbeit durchaus ein-
verstanden. Man ersieht daraus, daß Gutachten von Handels-
kammern nicht immer die wirkliche Stimmung der Beteiligten
wiedergeben. Charakteristisch ist es, daß die Hauptrufer gegen
die Sonntagsruhe vielfach solche Firmen sind, die selbst in ihrem
Geschäft Sonntags nicht arbeiten lassen, die aber aus Prinzip
jede gesetzliche oder Verwaltungsmaßnahme bekämpfen.

Welche Gründe werden nun für die Beibehaltung der jetzigen
Sonntagsruhe-Bestimmungen angegeben?

Wir müssen dabei zwischen Verkaufsläden und Engros-
geschäften unterscheiden.

Für die Verkaufsgeschäfte wird folgendes geltend gemacht:

1.	Fremdenverkehr,

2.	Rücksicht auf die Landkundschaft,

3.	Konkurrenz der Hausierer.

Daß der Fremdenverkehr nicht den Einfluß ausübt, den
man behauptet, beweist der Umstand, daß Ortschaften mit großem
Fremdenverkehr weitgehende Sonntagsruhe besitzen. Das beste
Beispiel bietet wohl Innsbruck, ebenso einige Schweizer Orte.
Auch in München wurde dieses Bedenken geltend gemacht. Trotz-
dem wurde 1904 für die Monate Juni und Juli völliger Laden-
schluß am Sonntag angeordnet. Das Ergebnis war, wie überein-
stimmend berichtet wird, kein Ausfall, sondern ein erhöhter Um-
satz an Wochentagen.

Wichtiger ist die Berücksichtigung der Landkundschaft, die
tatsächlich vielfach an Sonntagen die Einkäufe besorgt. Aber es
ist nicht bewiesen, daß die Einkäufe nicht auch an Wochentagen
in der für die Landwirtschaft stillen Zeit erfolgen könnten und

512
        <pb n="23" />
        ﻿23

würden. Auch vor 1892 glaubte man in den Städten, die auf
Landkundschaft angewiesen sind, daß eine Verkürzung des Sonn-
tagverkaufs ohne Schädigung nicht möglich sei; und heut sind
gerade die Geschäftsinhaber in diesen Orten mit der auf 5 Stunden
beschränkten Zeit recht zufrieden. In München wurde bei der
Agitation für die Sonntagsruhe auch die Rücksicht auf die
Landkundschaft als Gegengrund ins Gefecht geführt. Mit Recht
wurde aber dem entgegengehalten, daß die Landleute mit Rück-
sicht auf Markt und Schranne mit Vorliebe an Wochentagen
ihren Bedarf nach Abwicklung des eigenen Geschäfts decken, des
Sonntags aber mehr die Wirtshäuser aufsuchen. Dies trifft
nicht bloß für Großstädte sondern auch für kleinere Ortschaften
zu, auch in diesen sind erfahrungsgemäß der regelmäßige Wochen-
markt und die Jahresmärkte diejenige Zeit, in der die Landkund-
schaft einkauft; der Sonntag kommt lange nicht in demselben
Maße in Betracht.

Nun die Konkurrenz der Hausierer! Über diese Konkurrenz
wird bereits seit langem geklagt. Aber am stärksten waren die
Klagen in den achtziger Jahren vor Einführung der jetzigen
Sonntagsarbeits-Bestimmungen. Man ersieht daraus, daß die
Verkürzung der Sonntagsarbeit auf das Wachstum des Hausier-
gewerbes ohne Einfluß war. Seine Zunahme ist auf ganz
andere Ursachen zurückzuführen.

Vielfach wird auch versichert, daß der Verkauf am Sonntag
nur geringfügig ist, daß man aber aus alter Gewohnheit offen
halte; nicht wenige Geschäftsinhaber ganz besonders in größeren
Orten erklären, daß sie schließen würden, wenn ihr Konkurrent
es täte. Und in der Tat, die Sucht, die etwaigen Kunden
einander abzufangen, treibt hier die sonderbarsten Blüten.

Am 28. Juli 1902 wurde im Gewerbe- und Fortbildungs-
verein zu Metz über die Frage einer erweiterten Sonntagsarbeit
mit Rücksicht auf die Militärbevölkerung beraten. Da erklärte
ein Herr Spautz, man solle sich doch keine Illusionen über das
Sonntagsnachmittagsgeschäft machen. Die Maimeßtage und die
der Reserviftenentlassung hätten es wahrlich oft und deutlich be-

513
        <pb n="24" />
        ﻿24

wiesen, daß Landleute und Soldaten in den Nachmittagsstunden
wohl die Wirtschaften, aber niemals die Ladengeschäfte aufsuchen.
Gerade die selbst und allein arbeitenden Inhaber kleinerer Ge-
schäfte bedürfen ausgiebiger Sonntagsruhe eben so sehr wie die
Angestellten.

Einige Äußerungen von Angestellten mögen als Stimmungs-
bild hier Platz finden: Eine Verkäuferin in einer Berliner Kon-
ditorei schreibt: Es wird bei uns den ganzen Tag über verkauft,
alles was die Leute wollen. (Daß die Konditoreien in Berlin
sich an die Sonntagsruhe-Vorschriften nicht kehren, ist eine offen-
kundige Tatsache.)

Aus Potsdam erhalten wir von der Buchhalterin eines
Wein- und Konfitürengeschäfts die Nachricht, daß sie an Wochen-
tagen eine 11 ständige Arbeitszeit habe. Die Tageslosungen an
Sonntagen seien sehr niedrig, so daß das Offenhalten sich gar
nicht lohne.

Die Verkäuferin in einem der angesehnsten Geschäfte (Branche:
Glas-, Porzellan-, Küchengeräte) in Graudenz schreibt: Das
Öffnen des Geschäfts in unserer Branche ist vollständig zwecklos.
Höchst selten läßt sich ein Kunde bei uns sehen.

Aus Halle erfahren wir von der Verkäuferin eines der ersten
Modewarengeschäfte: Durchschnittlich ist Sonntags sehr wenig
zu tun. Es kommt öfter vor, daß von J/28 bis ^lO früh
keine einzige Kundschaft da war, es überhaupt bis kurz vor
2 Uhr sehr still ist und dann das Geschäft erst losgeht. Es
werden aber größtenteils Sachen gekauft, die durchaus am Sonntag
nicht nötig sind, und die Käufer sind meist solche Leute, welche
wirklich am Wochentage Zeit zum Einkauf haben.

Für die Sonntagsarbeit der Engrosgeschäfte werden
nachfolgende Gründe geltend gemacht:

1.	Die Geschäftsinhaber lassen schon jetzt Sonntags nur
in solchen Fällen arbeiten, in denen es dringend erforderlich ist,

2.	in den Seehandelsplätzen sei es wegen des Auslands-
verkehrs notwendig,

514
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        ﻿25

3.	es kämen häufig eilige Aufträge, die sofort erledigt
werden müßten.

Zunächst ist darauf zu antworten, daß England und Amerika
keine Sonntagsarbeit kennen, obwohl für die dortigen Seehandels-
plätze und Großgeschäfte dieselben „dringenden" Gründe vorliegen.
Es wird hier eben Ursache und Wirkung verwechselt. Die eiligen
Bestellungen werden nur deswegen gemacht, weil man in Deutsch-
land noch der Meinung ist, es werde am Sonntag überall ge-
arbeitet. Wissen die Besteller, daß sie auf eine Erledigung der
Aufträge am Sonntag nicht rechnen können, so werden sie gewiß
warten. Gibt es doch eine Anzahl Geschäfte, die Aufträge am
Sonntag grundsätzlich nicht annehmen. Gerade in Deutschland
hat der Unfug, die Bestellungen auf die letzte Stunde zu ver-
schieben, erheblich zugenommen. So erklärt der Inhaber einer
Selterwasserfabrik in einer östlichen Provinzstadt, er müsse Sonntags
arbeiten lassen, weil die Aufträge erst so spät einliefen und eilig
wären. Selbst in Lebensmittelhandlungen ist die Sonntagsarbeit
kaum notwendig. Von einer Engrosfischhandlung in Geestemünde
erfahren wir, daß die Angestellten am Platze sein müssen, obwohl
meistens nichts zu tun ist. Die Fabriken sind bekanntlich Sonntags
geschlossen. So wenig die Herstellung von Waren am Sonntag
ein dringendes Bedürfnis ist, so wenig kann es auch die Ver-
sendung sein. Denn das allein könnte in Betracht kommen. Die
Korrespondenz und Buchungen können ebensogut am Montag
erledigt werden. Wenn das Koutorpersonal am Sonntag wirklich
die volle Arbeitszeit hat, liegt es wohl ausschließlich an zu geringer
Personenzahl; diese kann ebendie Arbeit Wochentags nicht bewältigen.
Aber hier ist eine Vermehrung des Personals, nicht Sonntagsarbeit
am Platze. In Wirklichkeit wird jedoch.Sonntags meistens gar
nicht ernstlich gearbeitet. Wie es dabei häufig zugeht, haben wir
in unserem vom Beirat für Arbeiterstatistik eingeforderten Gut-
achten über die Arbeitsverhältnisse in Kontoren dargelegt, so daß
wir hier darauf verweisen können. Es mögen noch einige
Äußerungen von Angestellten folgen:

Die Buchhalterin eines Importgeschäftes in Hamburg schreibt

515
        <pb n="26" />
        ﻿26

uns: Die Sonntagsarbeit ist bei uns nicht erforderlich, es wird
nur dann gearbeitet, wenn der Seniorchef in Hamburg ist. So-
bald er auf Reisen, wird Sonntags geschlossen.

Eine andere Buchhalterin eines Hamburger Exportgeschäfts
teilt mit: Nach meiner Ansicht ist für Hamburg die Sonntags-
arbeit nicht nötig, namentlich da die Überseepost meistens Ende
der Woche fällig ist.

Von einer Kontoristin in einer Verbandsstoffabrik Münchens
erfahren wir: Bei uns wird jeden 3. Sonntag abgewechselt, nur
wegen eventl. telephonischer Bestellungen, die jedoch niemals, auch
wenn sie noch so dringend gemacht werden, am Sonntag Er-
ledigung finden, da die Fabrik geschlossen ist.

Eine Buchhalterin in Oldenburg meint: ... jedoch ist es
eine Gewohnheit meines Chefs, an Wochentagen etwas für den
Sonntag aufzusparen.

Interessant ist nachfolgender Brief aus Breslau: „Es handelt
sich in der Hauptsache um die Erledigung der mit der Frühpost
gekommenen Korrespondenz und um die Fertigstellung der üblichen
Formulare (Frachtbriefe rc.), welche des Montags schon parat
liegen müssen, was aber nicht unbedingt nötig ist, da die Ex-
pedierung erst am Montag Nachmittag beginnt. Noch vor zwei
Jahren war es üblich, daß meine Prinzipale an jedem Sonntag-
morgen die Lieferung von ca. 100 Arbeiterinnen abnahmen, was
jetzt nur noch jeden Alltag geschieht. Wir hatten daher auch des
Morgens um 7 Uhr die Auszahlung der Leute zu übernehmen.
Da die Leute jedoch schon vor 7 Uhr mit ihren Wagen vor dem
Tor warteten und am Sonntag durch Versperrung der Passage
unliebsam auffielen, hat die Polizei die Abnahme am Sonntag
untersagt, was uns Kontorangestellten gar nicht unlieb ist. Wir
sind drei Damen im Kontor und könnten uns recht gut Sonn-
tags umwechselnd ablösen, da meist mir als der ältesten der
Löwenanteil der Sonntagsarbeit zufällt und die anderen jüngeren
sich auf gut Glück die Zeit vertreiben. Es ist sehr gut einzu-
richten, daß jeden Sonntag nur zwei kommen, und somit jede
immer den dritten Sonntag frei haben könnte. Dabei könnte

516
        <pb n="27" />
        ﻿27

die Korrespondenz erledigt werden und die Expedition würde
ebensogut am Montagmorgen fertig. Indes: meine Herren
Prinzipale sind dafür nicht zu haben."

Endlich sei noch aus einem Speditionsgeschäft in Eydtkuhnen
ein Brief wiedergegeben: „Auch sind die Herren, die die Expedition
am Zuge zu besorgen haben, Sonntagnachmittag auch noch von
5—7 Uhr beschäftigt, was eigentlich gegen polizeiliche Erlaub-
nis ist."

Wir sehen also, daß die Sonntagsarbeit im großen und
ganzen überflüssig ist. Nur alte Gewohnheit, die sich übrigens
erst im Laufe des 19. Jahrhunderts eingebürgert hat, läßt daran
noch festhalten. In wirtschaftlicher Hinsicht bringt sie keinen
großen Nutzen oder würde wenigstens ihre Beseitigung keinen
besonderen Schaden herbeiführen, von religiösem, kulturellem und
gesundheitlichem Standpunkt aus ist sie zu verwerfen.

Welcher Widerspruch erhob sich, als die Postverwaltung dazu
überging, die Sonntagsbestellung einzuschränken und die Schalter
am Nachmittag nicht mehr geöffnet zu halten! Heute fühlt nie-
mand darin eine Unbequemlichkeit. Welche Bedenken wurden laut,
als die Sonntagsruhe für die Industriearbeiter festgelegt werden
sollte. Ging man doch sogar soweit, im Interesse der Arbeiter
selbst die Sonntagsarbeit zu befürworten. Heute ist jedermann
mit der vollen Sonntagsruhe in der Industrie zufrieden; man
betrachtet sie als etwas Selbstverständliches. Als der Neunuhr-
ladenschluß eingeführt wurde, konnte man die grausigsten Klage-
lieder über den bevorstehenden Ruin sämtlicher Detailgeschäfte
hören, heute ist bereits bei vielen Geschäftsinhabern, und gerade
den kleinen, eine Neigung für den Achtuhrladenschluß vorhanden.
So wird es mit der Sonntagsruhe sicherlich auch gehen.

Um ängstliche Gemüter zu beruhigen, könnte man ein Über-
gangsstadinm schaffen, indem die Sonntagsarbeit für einige Jahre
auf 3 Stunden verkürzt wird, doch derart, daß der Schluß späte-
stens um 12 Uhr mittags erfolgt. Einen solchen Vorschlag hat
der Deutsche Verband kaufmännischer Vereine bereits vor 10 Jahren
gemacht, und er ist erwägenswert. Wir sind überzeugt, daß dieses

517
        <pb n="28" />
        ﻿28

Ubergangsstadium schließlich zur vollen Sonntagsruhe führen
wird. Da freiwillige Vereinbarungen der Kaufleute niemals lange
gehalten werden, so ist eine gesetzliche Regelung am Platze.

Die Gewerbeordnungsnovelle vom Jahre 1891 bedeutet, so-
weit die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in Betracht kommt,
nur ein Kompromiß. Aus den Verhandlungen, die damals im
Reichstage stattfanden, geht klar hervor, daß die Regierung eine
möglichst vollständige Sonntagsruhe haben wollte, und von der
preußischen Regierung muß lobend hervorgehoben werden, daß
sie, soweit es in ihrer Macht stand, wenigstens eine Beschäftigung
bis in den tiefen Nachmittag hinein zu verhindern versucht hat.
13 Jahre sind seitdem verflossen, die als genügend lange Ver-
suchszeit gelten können. Der Versuch der Teilsonntagsruhe ist ge-
lungen. Auch die ganze Sonntagsruhe wird gute Ergebnisse
zeitigen; sie wird zu größerer körperlicher, sittlicher und geistiger
Gesundheit aller Glieder des deutschen Kaufmannsstandes bei-
tragen. Denn den Einwand, daß die größere Freiheit am Sonn-
tage die jungen Leute zur Völlerei und zu Unfug verleiten werde,
kann man nicht ernst nehmen. Ist es doch eine bekannte Tatsache,
daß sich gerade diejenigen Menschen den verwerflichsten Genüssen
hingeben, deren Sinn und Herz durch lange angestrengte Arbeit
abgestumpft ist. Die Angestellten und die selbständigen Kaufleute,
die bereits heule sich voller Sonntagsruhe erfreuen, sind doch wahr-
lich nicht schlechter als ihre in dieser Hinsicht weniger begünstigten
Kollegen.

Grundsätzlich wird natürlich der Einwand gemacht, der Handel
vertrage keinen polizeilichen Eingriff, mit der Hemmung der freien
Bewegung werde ihm der Lebensnerv abgeschnitten. Noch immer,
wenn es sich um Schutzgesetze handelte, haben wir diesen Einwand
gehört, und noch immer hat er sich als unberechtigt erwiesen. Die
Sonntagsruhe kommt nicht nur den Angestellten, sondern auch
dem Prinzipal zustatten. Ist sie einmal eingeführt, so werden
sich die Gegner von heute in Freunde wandeln.

518
        <pb n="29" />
        ﻿29

Verband Deutscher Handlungsgehülfen zu Leipzig.

Gelegentlich der Beratungen, die im Jahre 1899 in der
16. Reichstagskommission über Abänderung der Gewerbeordnung
stattfanden, wurde von einem Kommissionsmitglied ein Antrag
auf Abänderung des § 105 b gestellt, um eine

Erweiterung der Sonntagsruhe

herbeizuführen.

Damals erklärte der Vertreter der Regierung nach dem
Kommissionsbericht (Drucks, des Reichstags Nr. 393, 1898/99):

Bevor an Änderungen und Erweiterungen der Sonntags-
ruhe-Bestimmungen herangetreten werden könne, feien umfang-
reiche Erhebungen über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
der angeregten Änderungen erforderlich. Auch sei es durchaus
nicht angängig, die Änderungen von Punkt zu Punkt vorzu-
nehmen, je nachdem hier und da Klagen und Wünsche mehr oder
weniger lebhaft vorgebracht würden, sondern es müsse dann das
gesamte Gebiet der Sonntagsruhe-Bestimmungen einheitlich auf
seine Revisionsbedürftigkeit nachgeprüft werden.

Der Kommissionsbericht enthält dann weiter die Stelle:

Im Anschluß an diese Ausführungen gab der Vertreter der
verbündeten Regierungen die Zusicherung, daß Erhebungen über
die Revisionsbedürftigkeit der Sonntagsruhe-Bestimmungen in
die Wege geleitet werden sollten, nach deren Abschluß dem Reichs-
tage ein entsprechender Gesetzentwurf zugehen würde.

Bei der Beratung des Etats des Reichsamts des Innern
hat nun neuerdings Staatssekretär Graf v. Posadowsky die Er-
klärung abgegeben, daß im Reichsamt des Innern Vorarbeiten
für eine neue Regelung der Sonntagsruhe im Werke feien und
das Resultat derselben im Laufe der nächsten Tagung dem Reichs-
tage vorgelegt werden sollte.

Nach den von unserem Verbände gemachten Erfahrungen

519
        <pb n="30" />
        ﻿30

liegt heute die Möglichkeit wie die Notwendigkeit
voller Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vor.

Für diese unsere Überzeugung geben wir die folgende Be-
gründung.

Begründung.

I.	Die Notwendigkeit völliger Sonntagsruhe.

Schon vor Erlaß des Gesetzes betr. die Sonntagsruhe bestand
in weiten Kreisen der Angehörigen des Handels der Wunsch nach
Einführung völliger Sonntagsruhe. Die amtlichen Erhebungen
vom Jahre 1885 stellten fest, daß gerade im Handel die Zahl
der Anhänger eines völlig arbeitsfreien Sonntags außerordentlich
groß war, und zwar ist hervorzuheben, daß nicht nur die An-
gestellten, sondern auch die Prinzipale zu einem großen (41 °/0)
Prozentsatz sich für die völlige Sonntagsruhe erklärten.

Im Kleinhandel, wo sich kurz nach Erlaß des Gesetzes (und
bis auf diesen Tag) die heftigsten Gegner der Sonntagsruhe be-
fanden, sprachen sich 51,8 % aller Arbeitgeber und Arbeitnehmer
für völlige Sonntagsruhe aus.

Das Bedürfnis, nach sechs Werktagen anstrengendster Arbeit
einen Ruhetag zu haben, wurde übereinstimmend von Prinzipalen
und Angestellten betont, und ebenso wurde schon damals hervor-
gehoben, daß durch Einführung der völligen Sonntagsruhe keine
Verringerung in den Einnahmen der Geschäftsinhaber — im höchsten
Falle nur hier und da eine unwesentliche Verschiebung — ein-
treten würde.

Seit diesen Erhebungen über die Notwendigkeit und Mög-
lichkeit der Sonntagsruhe sind 20 Jahre verflossen. Sie haben
die Gründe verstärkt und vermehrt, die für völlige Sonntagsruhe
sprechen, und die Gegengründe widerlegt.

Innerhalb der zwei Jahrzehnte sind die Nachteile der Sonntags-
arbeit in höherem Maße noch als damals zutage getreten. Der
gesteigerte Betrieb des modernen Handels kann sich nicht voll-
ziehen, ohne daß die geistigen und körperlichen Kräfte der Prin-
zipale und der Handelsangestellten aufs äußerste angestrengt werden.

520
        <pb n="31" />
        ﻿31

Es ist klar, daß durch den gesteigerten Geschäftsverkehr die
Gefahr von Nervenerkrankungen, Erkrankungen der Atmungsorgane
infolge des lange dauernden Aufenthalts in den Arbeitsräumen,
die trotz H.G.B. § 62 bei dem Mangel einer fachmännischen
Aufsichtsbehörde (Handelsinspektoren) auch heute noch vielfach
ungenügend eingerichtet sind, gesteigert wird.

Die Möglichkeit, sich fortzubilden, die dem Kaufmann von
heute unbedingt gewährt werden muß, wird ebenfalls, wie die
Gesundheit, durch die lange Sonntagsarbeit beeinträchtigt.

Tausendfach mehr als zu Goethes Zeiten gilt heute das
Wort, das der Altmeister deutschen Geisteslebens vom Kaufmanns-
stand gesprochen hat:

„Ich wüßte nicht, wessen Geist regsamer ist, regsamer sein
müßte, als der eines deutschen Kaufmanns."

Die großen Anforderungen, die heute an den Kaufmann
gestellt werden, setzen nicht bloß eine umfassende Gesamt- und
Fachbildung, sondern auch eine andauernde Fortbildung voraus.
Die Verhältnisse des Wirtschaftslebens, mit denen der Kaufmann
rechnen muß, sind zum Teil nicht bleibend, sie verändern sich;
mit diesen Veränderungen muß nicht bloß die Energie und
Arbeitskraft, sondern auch das Wissen des Kaufmanns Schritt
halten. Verkürzung der Arbeitszeit, wie sie vor allem im freien
Sonntag liegt, würde von den Prinzipalen und Handlungsgehilfen
nicht nur zur Wiederherstellung der erschlafften Arbeitskraft in
der Natur, sondern auch zur Arbeit an der eigenen Fortbildung
verwendet werden.

Dagegen erklären wir mit Entschiedenheit auch an dieser
Stelle uns gegen jeden kaufmännischen Fortbildungsschul-
unterricht der Lehrlinge am Sonntag-; für diesen Teil der
Ausbildung neben der praktischen Lehre eignet sich nur der Tages-
unterricht an Werktagen. Ebenso bedenklich ist die Schädigung
des Familienlebens, die mit der sich über sieben Tage der Woche
hinziehenden Arbeit notwendigerweise eintreten muß. In einem
gesunden Familienleben sieht das deutsche Volk mit Recht eine
starke Wurzel seiner Kraft. Im Schoße der Familie, angeleitet

521
        <pb n="32" />
        ﻿32

durch Vater und Mutter, wächst das künftige Geschlecht unseres
Volkes heran, wir sprechen mit Recht von der ernsten Pflicht
des Vaters, seine Kinder zu tüchtigen Gliedern des Volkes, zu
tüchtigen Trägern einer schönen, gesicherten Zukunft heranzubilden.

Die Sonntagsarbeit, die den Vater der Familie entzieht,
gefährdet die Erziehung der künftigen Generation; zudem
verbindet sich mit ihr an vielen Orten ein später Werktagsschluß.
Das tiefe Gemütslebeu unseres Volkes, das in der deutschen
Familie bisher gepflegt und erhalten worden ist, aus dem das
ideale Streben und die Kraft unseres Volkes stammt, der reiche
Quellboden für die idealen Schöpfungen unseres Volkes, aber
auch der Widerstandsfähigkeit, mit der die Deutschen Jahrhunderte
deutscher Zerrissenheit und Ohnmacht überdauert haben, würde
bei dieser andauernden Arbeit ohne Feiertag und Feierabend
verkümmern.

Vollends religiöses Leben, innere Sammlung, das für die
Menschen nötige Sich auf sich selbst besinnen, kann sich bei der
Sonntagsarbeit mit ihrer Werktagsstimmung und dem Einerlei
der Arbeit niemals entfalten. Eine wahre Sonntagsfeier, wie
sie in einem christlichen Volksleben gefordert wird, setzt überall
die Beseitigung der Sonntagsarbeit voraus.

In feiner Tiefe erfaßt, ist die Frage der Sonntagsruhe Teil
einer anderen umfassenden Frage: Soll die Kraft unseres Volkes
unter der Last des gesteigerten Wirtschaftsbetriebes schwinden
und die Jugendfrische des deutschen Gemütslebens verkümmern,
die unserem Volke allein die Fortdauer versprechen?

Hierauf ist von jedem wahren Freunde unseres Volkes bei
aller Freude an unserem machtvoll aufstrebenden Wirtschaftsleben
mit „Niemals" zu antworten. Im Gegenteil gerade auch wegen
unserer anstrengenden, wirtschaftlichen Tätigkeit müssen wir durch
Beseitigung der Sonntagsarbeit, durch Achtuhrladenschluß, ausge-
dehnten Sommerurlaub und andere soziale Reformen für die
Fortdauer der Schaffensfreude und Schaffenskraft eintreten.

Denn ein abgearbeiteter, ohne Elastizität des Geistes, ohne
Energie des Willens, Jugendkraft und Jugendfrische bestehender

522
        <pb n="33" />
        ﻿33

Handelsstand ist weder den großen Aufgaben, noch den Gefahren
der deutschen Zukunft gewachsen.

II. Einwände gegen die Sonntagsruhe.

1.	Man hat gegen die Sonntagsruhe eingewendet, daß mit
der Verminderung der Arbeitszeit im Handel sich auch die Leistungs-
fähigkeit des deutschen Handels, seine Konkurrenzkraft mindern
würden.

Schon ein Blick auf unsere größten Mitbewerber im Welt-
handel, auf England und Nordamerika, müßte genügen, um die
Haltlosigkeit einer derartigen Behauptung darzutun. Beide Staaten
haben volle Sonntagsruhe, man ist dort einhellig der Meinung,
daß die Sonntagsruhe nicht eine Schwächung, sondern im Gegen-
teil eine Stärkung der Leistungsfähigkeit bedeutet.

Neu erfrischt an Geist und Körper, werden Prinzipale und
Handlungsgehilfen nach der Ruhe des Sonntags die Werktags-
arbeit beginnen. Ihre Leistungen werden also besser und auch
der Menge nach gesteigert sein.

Eine Fortsetzung der Arbeit auch während des Sonntags
wirkt, wie allzu ausgedehnte Werktagsarbeit, überhaupt nicht mehr
produktiv und kann demnach gar nicht nutzbringend sein. Denn
im Gegensatz zur Maschine kann die menschliche Arbeit nur bis
zu einein bestimmten Grade dauernd in Tätigkeit erhalten
werden. Von einem bestimmten Moment an tritt Ermattung
ein und, weit davon entfernt, produktiv zu sein, deckt die Arbeit
oft nicht einmal die Kosten.

2.	Man hat im Kleinhandel die völlige Sonntagsruhe
damit bekämpft, daß man behauptet, eine Verringerung der Ein-
nahmen werde eintreten.

Man übersieht hierbei, daß die notwendigen Bedürfnisse, die
zum Einkauf zwingen, gegeben sind und daß sie in jedem Falle
befriedigt werden müssen. Wer Nahrung, Kleider usw. braucht,
muß und wird sie anschaffen; wenn die Läden am Sonntage ge-
schlossen sind, so werden sie am Werktage besucht. Die echten
Gelegenheitskäufe aber, bei denen im Vorübergehenden im Augen-

3

623
        <pb n="34" />
        ﻿34

blick die Kauflust entflammt wird, sind zu selten, als daß sie für
eine allgemeine Regelung der für das ganze Volk und insbe-
sondere den gesamten Handelsstand so wichtigen Frage der Sonn-
tagsruhe in Betracht kommen könnten.

Es ist darauf hingewiesen worden, daß die Bedürfnisse der
Land-und Arbeiterkundschaft das Offenhalten der Läden
am Sonntag fordern.

Die Landkundschaft hat allerdings in früheren Zeiten an
Sonntagen ihre Einkäufe besorgt. Wo die Sonntagsruhe ein-
geführt ist, hat sie sich indessen gewöhnt, heute am Wochentag zu
kaufen, vor allem am Tage des Wochenmarkts oder Jahrmarkts.
Speziell in katholischen Gegenden ist sie zum eigentlichen Zweck
ihrer Sonntagsbesuche in der Stadt, zum Besuche der heiligen
Messe zurückgekehrt. Unerwähnt soll auch nicht bleiben, daß in
Gegenden mit strengjüdischer Kaufmannschaft der Sabbat ge-
heiligt ist, insofern als an diesem Tage die Geschäfte bis zum
Abend geschlossen sind. Die Landkundschaft, die am Abend nicht
in der Stadt verweilt, wird sonach des jüdischen Sabbats wegen
gezwungen, Sonntags wiederzukehren und zu kaufen, obgleich sie
das zumeist besser am Sonnabend besorgen kann. Ein Bedürfnis
hierzu ans der Landkundschaft heraus ist nicht anzuerkennen.

Die Arbeiterschaft aber unterstützt aus sozialpolitischen Gründen
auch im Handelsgewerbe den freien Sonntag und den frühzeitigen
Ladenschuß. Mit Recht wies in der Kommission für Arbeiter-
statistik der Vorsitzende auf das Wort eines englischen Staats-
mannes hin: „Der Arbeiter, der weiß, was schwere Arbeit ist,
habe mit anderen Leuten, die auch schwere Arbeit haben, die
größte Sympathie, und die Arbeiterbevölkerung würde sich fügen
und entgegenkommend zeigen und sich so einrichten, daß die
Läden nicht eine zu lange Zeit in Anspruch genommen würden."

3.	Man hat das Offenhalten der Läden am Sonntage mit
Rücksicht auf die Kundschaft gefordert.

Alle bisher mit der Sonntagsruhe und dem Werktagsladen-
schluß gemachten Erfahrungen beweisen, daß eine solche Rücksichts-
nahme überflüssig ist. Die Kundschaft gewöhnt sich an feste

524
        <pb n="35" />
        ﻿35

Verkaufszeiten; sind die Läden am Sonntag geschlossen, so be-
friedigt sie ihre Bedürfnisse am Werktage.

Bei Erörterung der Ausnahmen, die nach G.O. § 105 b
Abs. 2 und 105 e von den Behörden zugestanden werden, wird
dies noch näher ausgeführt werden.

4.	Andere Gründe werden im Großbetrieb gegen die
Sonntagsruhe angeführt.

Man verweist vor allem darauf, daß der laufende geordnete
Geschäftsbetrieb die Erledigung auch an Sonntagen fordere. Dem
ist entgegenzuhalten: daß der intensive Großhandel Englands und
Nordamerikas volle Sonntagsruhe hat. Aber auch in Deutsch-
land wird die Sonntagsarbeit in Kontoren von der weit über-
wiegenden Mehrzahl der Geschäftsinhaber für unnötig gehalten.

Die Erhebungen über die Arbeitszeit der Angestellten in
Kontoren, die nicht zu offenen Verkaufsstellen gehören (Druck-
sachen der Kommission für Arbeiterstatistik, Erhebungen XI) haben
bewiesen, daß schon heute die Sonntagsarbeit in der überwältigenden
Mehrheit der Kontore nicht mehr besteht.

„Arbeit an Sonn- und Festtagen kommt nur noch in
33,03 °/a aller Betriebe vor, die 24657 Personen —
35,38 % aller unter die Erhebung fallender Angestellten
beschäftigen. Zur Sonntagsarbeit herangezogen werden in
diesen Betrieben insgesamt 15 803 Personen — 64,09 °/0
des Personals."

In der ^-Mehrheit der Kontore hält man also die Sonn-
tagsarbeit für durchaus überflüssig.

Wenn aber so in der weitaus überwiegenden Mehrheit der
Geschäfte die Sonntagsarbeit ohne jeden Nachteil unterlassen
werden kann, so ist nicht ersichtlich, mit welchem Rechte die
Minderheit ihren Anspruch auf Sonntag'sarbeit aufrecht erhalten
will. Sowohl in diesem ersten Stadium der Erhebungen über
die Kontorarbeitszeit, auch an Sonntagen, wie bei der sich an-
schließenden Befragung der kaufmännischen Vereine und Handels-
kammern wurde hervorgehoben, daß die ausgedehnte Arbeitszeit
in der Minderheit der Kontore nur auf vorgefaßte Meinungen

3*

525
        <pb n="36" />
        ﻿36

und unberechtigte Gewohnheiten zurückzuführen fei. Bei Sonn-
tagsarbeit werde in den Kontoren meist überhaupt nicht intensiv
gearbeitet; der Zwang, am Sonntag, z. B. zur Erledigung der Post
im Geschäft erscheinen zu müssen, fördere die Geschäftsbetriebe
nicht, sondern schädige nur die Sonntagsruhe der Angestellten.
Wenn der Chef die Dispositionen für die Montags- und Sonn-
abendsarbeit rechtzeitig treffe und an die Erledigung der Geschäfte
insbesondere der Post rechtzeitig herangehe, dann bedürfe es
keiner Sonntagsarbeit.

Nach alldem kann also auch in Deutschland nicht von einer
Notwendigkeit der Sonntagsarbeit im Großhandel gesprochen
werden.

5.	Ganz unberechtigt, kaum einer Widerlegung wert, ist endlich
der Einwand: der Handelsangestellte werde bei Einführung voller
Sonntagsruhe nur Zeit und Geld vergeuden.

Was man dem Fabrikarbeiter zutraut, die kluge Benutzung
der freien Zeit, soll man auch dem Handlungsgehilfen zutrauen.
Die Bildungsbestrebungen unserer Handlungsgehilfenvereine sind
der beste Beweis für den im Handlungsgehilfenstand vorhandenen
Bildungstrieb.

In dieser Beziehung führte der Vorsitzende der Kommission
für Arbeiterstatistik bei der Erhebung über die Arbeitszeit, Kündi-
gungsfristen und Lehrlingswesen in offenen Verkaufsstellen mit
Recht aus:

„Es ist gegen die soziale Gesetzgebung immer gesagt worden,
wenn man den Arbeitern längere freie Zeit gäbe, würde sie nur
dazu verwendet werden, sich zu verlustieren, und nicht, um sich
auszubilden. Es ist die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung
dieser freien Zeit immer wieder greller gemalt worden. Ich
habe vor einigen Tagen Berichte der englischen Fabrikinspektoren
gelesen, die sich dahin aussprechen, daß bei der arbeitenden Be-
völkerung dies nicht zutreffe; im Gegenteil, es haben sich Ver-
eine gebildet zur weiteren Fortbildung. Man kann also nicht
sagen, daß die Zeit nicht gut verwendet worden ist."

6.	Die Lauheit und Gleichgültigkeit mancher Handlungs-

526
        <pb n="37" />
        ﻿37

gehilfen in sozialpolitischen und politischen Fragen haben offen-
bar in der übermäßigen Arbeitszeit, die auch den Sonntag ergreift,
ihren Ursprung. Man würde sonst die gleiche Teilnahme für die
öffentlichen Angelegenheiten bei ihnen finden, wie unter den anderen
Ständen. Daß die in der Industrie vorhandene günstige Arbeits-
zeit den Arbeitern die nötige Muße zu ihrer politischen Schulung
gibt, die lange Arbeitszeit sie aber dem Handlungsgehilfen ver-
sagt, braucht nicht ausgeführt zu werden.

Sozialpolitisch und wirtschaftlich ist es von allerhöchster Be-
deutung, daß zwischen das Unternehmertum und den Stand der
manuellen Arbeiter vermittelnd der der geistigen Arbeiter, der
Privatangestellten, insbesondere der Handlungsgehilfen, sich ein-
füge; aber auch vom nationalen Standpunkte aus wäre dies ein
hoher Gewinn, weil die Privatangestellten, insbesondere die Hand-
lungsgehilfen in ihrer überwältigenden Mehrheit auf dem Boden
der heutigen Staats- und Gesellschaftsordnung stehen.

Das Reich vertritt sein eigenes Interesse, wenn es sich vom
nationalen und wirtschaftlichen Standpunkt ans durch eine ziel-
bewußte Sozialpolitik einen tüchtigen, zufriedenen Stand der
Handels- und Privatangestellten schafft. Zu einer zielbewußten
Sozialpolitik gehört aber vor allem die Durchführung der Sonn-
tagsruhe.

Die Ungerechtigkeit, die in der Sonntagsarbeit im Handels-
gewerbe liegt, wird in den Kreisen des Kaufmannstandes bitter
empfunden. Der Fabrikarbeiterstand, der Beamtenstand, der Lehrer-
stand haben volle Sonntagsruhe, und wir gönnen sie diesen
Ständen von Herzen. Tief bedauerlich aber ist es, daß gerade
der Kaufmannsstand, der mit am meisten den rastlosen Betrieb
der Neuzeit in seiner Tätigkeit empfindet, hie Sonntagsruhe ent-
behren muß.

Sicher ist dieser mangelhafte Zustand der Gesetzgebung und
Verwaltung nicht im Sinne der Hochschätzung und der wohl-
wollenden Fürsorge, die sich in den kaiserlichen Erlassen be-
kundet hat.

527
        <pb n="38" />
        ﻿38

HL Die Mängel des bestehenden Rechts der Sonn-
tagsruhe im einzelnen.

Das Gesetz zum Schutze der Sonntagsruhe war der erste
größere Schritt vorwärts auf der Bahn eines Arbeiterschutzes (An-
gestelltenschutzes) im Handelsgewerbe.

Die seit seinem Inkrafttreten gesammelten Erfahrungen haben
nunmehr bewiesen, daß dem Gesetzeszweck: Schutz und Förderung
der Sonntagsruhe weder die getroffenen Bestimmungen, noch ihre
Ausführung entsprechen.

Wenn man die Mängel des Gesetzes und seiner Durchführung
in allgemeinen Grundzügen kennzeichnen will, so ergeben sich
folgende Leitsätze:

1.	Das Orts statu t hat sich als untaugliches Mittel er-
wiesen, eine Verkürzung der Arbeitszeit an Sonntagen
durch Verringerung der 5 Stunden herbeizuführen.

2.	Im Gesetze fehlt ein fester, einheitlicher
Ladenschluß. Nach G.O. § 105b Abs. 2 werden die Stunden,
während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, unter Berück-
sichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit,
sofern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen ein-
geschränkt worden ist, durch letzteren, im übrigen von der Polizei-
behörde festgestellt. Hierbei kann die Feststellung für verschiedene
Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.

Der Mangel eines gesetzlichen Sonntagsladenschlusses hat
dazu geführt, daß die Sonntagsruhe für die Handlungsgehilfen
und Prinzipale illusorisch wird, indem sich die Sonntagsarbeits-
stunden bis tief in die Nacht oder über den ganzen Sonntag
(verteilt) hinziehen.

3.	Das Gesetz läßt in § 105b Abs. 2 allgemeine
Ausnahmen von der Sonntagsruhe zu.

Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne
Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen er-
weiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizei-

528
        <pb n="39" />
        ﻿39

behörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Be-
schäftigung stattfinden darf, bis auf 10 Stunden zulassen.

Für diese Ausnahmen besteht, wie sich herausgestellt hat,
etwa abgesehen von einem Sonntag vor Weihnachten, der aber
auch entbehrt werden kann, kein Bedürfnis. Die Ausnahmen
verhindern, daß sich alle Teile des Publikums an den Sonntag
gewöhnen; sie lassen den Gedanken des vollen Ruhe-
tags, des einzigen, den der Handlungsgehilfe hat,
nicht in das Rechtsbewußtsein des Volkes über-
gehen. Die Sonntagsruhe wird dann ferner erschüttert durch
die Anwendung von Ausnahmen aus § 105e der Ge-
werbeordnung. Vor allem unberechtigt ist, daß mit Hilfe
von G.O. § 105 e auch das klare Verbot der Arbeit an den
ersten Feiertagen der hohen Feste zu nichte gemacht wird.

Zu Nr. 1.

Bei Entstehung des Gesetzes waren Regierung und Reichs-
tagsabgeordnete der festen Überzeugung, daß die Gemeinden und
erweiterten Kommunalverbände von der im Gesetz gebotenen
Möglichkeit Gebrauch machen würden, die Sonntagsruhe durch
Statut über die 5 Arbeitsstunden hinaus weiter zu beschränken
oder ganz zu beseitigen.

Zum mindesten erwartete man, daß wenigstens in den großen
Städten der Handlungsgehilfe einen freien Sonntagnachmittag
haben würde; bei dem großen Prozentsatz der Stimmen, die sich
für volle Sonntagsruhe erklärten, gewiß eine maßvolle, billige
Forderung.

Im Reichstage erklärte der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch
am 5. Mai 1891 u. a.:

„Aber das scheue ich mich nicht zu wiederholen, daß m. E. alle
die Behörden, die die Aufgabe haben, den § 105 b auszuführen,
verpflichtet sind, unter Berücksichtigung der zwingenden örtlichen
Verhältnisse das Möglichste zu tun, um die Arbeit der Handlungs-
gehilfen am Sonntagnachmittag zu beseitigen."

Der Reichstagsabgeordnete Oberstaatsanwalt Dr. Hart -

529
        <pb n="40" />
        ﻿40

mann-Plauen erklärte gegenüber der Forderung nach voller
Sonntagsruhe:

„Wir hätten gern den Handlungsgehilfen das gebracht, wir
können es ihnen jetzt nicht bringen. Wir zweifeln nicht daran,
daß die weitere Entwicklung der Dinge das ihnen bringen wird;
ich verweise darauf, daß wir im Gesetz die Bestimmung haben,
daß durch statutarische Bestimmung die Arbeit an Sonn- und
Festtagen noch auf weniger als 5 Stunden beschränkt, ja, daß
die Arbeit ganz und gar verboten werden kann. So haben wir
in der örtlichen Regelung schon die weitere Entwicklung gebahnt;
die Sitte wird das übrige tun. Jetzt werden die Handlungs-
gehilfen das, was ihnen geboten wird, die drei hohen Feiertage
ganz frei, an anderen Sonn- und Festtagen nicht mehr als
5 Stunden Arbeit — himiehmen können und müssen, als eine
wesentliche Besserung ihrer bisherigen Lage als solche Verbesserung,
wie sie dieselbe vor wenigen Jahren noch nicht zu erhoffen
wagten; und das, was ihnen jetzt noch vorenthalten wird, das
wird ihnen, daran zweifle ich nicht, die Zukunft bringen und
zwar eine nicht sehr ferne Zukunft."

Abg. Samhammer führte aus:

„Meine Herren, ich würde mir nicht gestatten, das Wort noch
zu ergreifen, wenn ich nicht von verschiedenen kaufmännischen
Vereinen aufgefordert wäre, im Interesse einer möglichst großen
Ausdehnung der Sonntagsruhe für die Handlungsgehilfen zu
wirken. Ich habe deshalb auch mit ganz besonderer Befriedigung
die Erklärung des Herrn Handelsministers entgegengenommen ...
Ich kann wohl sagen — ich gehöre ja selbst dem Handelsstande
an —, daß in Deutschland die Sonntagsarbeit, namentlich im
Handelsgewerbe — zum großen Teil auf eine reine Gewohnheit
zurückzuführen ist."

Der vom Handelsminister und den beiden Ministern
für innere und geistliche Angelegenheiten gemeinschaftlich
gezeichnete Erlaß an die Oberpräsidenten in Preußen vom
16. November 1891 enthielt folgende Leitsätze:

„Damit den in Betracht kommenden Personen eine wirkliche

530
        <pb n="41" />
        ﻿41

Sonntagsruhe zuteil werde, wird der Beginn der zulässigen
Beschäftigungszeit möglichst früh und das Ende derselben derart
festzusetzen sein, daß der größere Teil des Nachmittags
und der Abend frei bleiben. Ohne besonderen zwingenden Grund
werden demgemäß nicht die Arbeitsstunden sich über 2 oder
äußerstenfalls 3 Uhr nachmittags hinaus erstrecken dürfen.

„Da die Polizeibehörden die zulässige Beschüftigungszeit
— mit Ausnahme der in § 105 b Absatz 2 Satz 3 gedachten
Fälle — nur insoweit festzusetzen haben, als nicht Gemeinde-
oder weitere Kommunalverbände durch statutarische Bestimmungen
die Beschäftigung auf kürzere Zeit beschränken oder ganz unter-
sagen, so sind bereits jetzt von den Regierungspräsidenten die
ihnen unterstellten kommunalen Verbände, also namentlich auch
die Kreise, darüber zu hören, ob sie eine staatliche Regelung der
Sonntagsruhe herbeizuführen beabsichtigen und zutreffenden Falles
zu veranlassen, die zu erlassenden statutarischen Bestimmungen
alsbald soweit vorzubereiten, daß sie unmittelbar nach Inkraft-
setzung der betreffenden Gesetzesvorschriften endgültig beschlossen
und ohne Verzug genehmigt werden können.

„BeiderBeratungder Gewerbenovellei mReichs-
tageherrschteallgemeineÜbereinstimmungdarüber,
daß in den meisten größeren Städten eine über die
gesetzliche Regelung hinausgehende Sonntagsruhe
ohne Beeinträchtigung der Handelstreibenden und ohne Schaden
für das Publikum gewährt werden könne und eine dahingehende
Regelung nicht nur in den Kreisen der Handlungsgehilfen, son-
dern auch von vielen selbständigen Gewerbetreibenden gewünscht
werde. Die statutarische Regelung der Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe wird deshalb den größeren Gemeinden, insbesondere den
Stadtkreisen dringlichst zu empfehlen sein usw.

„Die Regierungspräsidenten werden zur Förderung einer
zweckentsprechenden Ausführung der in Rede stehenden Bestim-
mungen auch die Mitwirkung der Handelskammern oder sonstigen
kaufmännischen Vertretungen in Anspruch zu nehmen haben. Es
ist wünschenswert, daß auch Vertretungen der im Handelsgewerbe

531
        <pb n="42" />
        ﻿42

beschäftigten Personen — oder in Ermangelung solcher Ver-
tretungen — einzelne geeignete solche Personen zur Sache gehört
werden."

In dieser der ortsstatutarischen Regelung zugelegten hohen
Bedeutung für eine Verminderung der fünfstündigen Sonntags-
arbeit haben sich die Anhänger der Sonntagsruhe allerdings
gründlich getäuscht.

Aus alledem geht hervor: das Statut ist kein Mittel, die
Sonntagsruhe über die Grenzen des Gesetzes hinaus zu fördern.
Den Gemeinden fehlt es eben zu einem großen Teil durchaus
noch an sozialpolitischer Schulung; die formal juristische, nicht
genügend volkswirtschaftliche und sozialpolitische Vorbildung vieler
Verwaltungsbeamten hindert jede fruchtbare Tätigkeit im Sinne
der Kaiserlichen Erlasse. In den Gemeindevertretungen befinden
sich sehr oft Gegner der Sonntagsruhe und anderer sozialpoli-
tischer Fortschritte in leitender Parteistellung: Detaillisten, die
den Grund für die geminderten Einnahmen des Kleinhandels in
der sozialen Gesetzgebung des Reichs, nicht in der Konkurrenz der
Industrie, in der mangelhaften kaufmännischen Bildung mancher
Detaillisten, in der mangelhaften Verwertung kaufmännischer Be-
triebsformen: „des Genossenschaftswesens" und anderer Mittel
suchen, die das moderne Wirtschaftsleben zur Verfügung stellt.
In ihre Hand die Förderung einer Sozialreform zu legen, die
sie für schädlich halten, heißt, diese Sozialreform mit der einen
Hand geben, mit der anderen wieder nehmen.

Es ist niemals zu erwarten, daß die notwendige volle Sonn-
tagsruhe durch statutarische Regelung allmählich eingeführt werde.

Übrigens hat diese statutarische Regelung nicht bloß auf dem
Gebiet der Sonntagsruhe versagt. Auch die Krankenversicherung
hatte unter ihrer Schwäche zu leiden. Dasselbe gilt vom Acht-
uhrladenschluß, von der Verringerung überflüssiger Ausnahmen,
von: Werktagsschluß, von der Einführung der obligatorischen
Fortbildungsschule, neuerdings bereits vom Kaufmannsgericht u. a.

In den meisten Fällen wird die Absicht des Gesetzgebers,

532
        <pb n="43" />
        ﻿43

sein guter Wille, bei statutarischer Regelung in der Hauptsache
ohne Erfolg bleiben.

Wer seinem Stande und seinem Volke, wir wir, eine volle
Sonntagsruhe wünscht, der kann sie nur unmittelbar vom
Reichsgesetz verlangen.

Das Reichsgesetz muß sie verfügen!

Zu Nr. 2.

Im Gesetz zum Schutze der Sonntagsruhe fehlt der Laden-
schluß. Es ist den Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden
und, wo die statutarische Regelung fehlt, den Polizeibehörden
überlassen, wieweit sich die Arbeitsstunden am Sonntag in den
Nachmittag und Abend hinein erstrecken. Es steht nichts im
Wege, daß die Behörden die fünf Stunden hintereinander nach
dem Vormittagsgottesdienst legen, so daß der Nachmittag zum
Teil der Arbeit gehört. Im Widerspruch mit dem Gesetzgeber,
der mit diesem Gesetz dem Kaufmannsstand, Prinzipalen und
Handlungsgehilfen, Sonntagsruhe, wie sie andere Stände, der
Lehrerstand, der Arbeiterstand haben, bewilligen wollte, muß der
Angehörige des Handels seinen Sonntag entbehren.

Die Regierungen haben zu wiederholten Malen dem Sonn-
tagsruhegesetz, das Sonntagsruhe will, aber nicht Werktagsarbeit
am Sonntag, zu Hilfe zu kommen gesucht.

Bereits der vorhin erwähnte Erlaß des preußischen Handels-
ministers und der Minister für innere und geistliche Angelegen-
heiten besagte in dieser Beziehung:

„Damit den in Betracht kommenden Personen eine wirkliche
Sonntagsruhe zuteil werde, wird der Beginn der zulässigen
Beschäftigungszeit möglichst früh und das Ende derselben
derart festzusetzen sein, daß der größere Teil des Nachmittags
und der Abend frei bleiben."

Dieses lobenswerte Einschreiten der Behörden hat aufgehört
und sich teilweise ins Gegenteil verkehrt, seitdem bestimmte Kreise
die Sonntagsruhe bekämpfen, weil sie den Kleinhandel mit dem
Ruin bedrohe und einen geordneten Geschäftsbetrieb im Groß-
handel unmöglich mache.

533
        <pb n="44" />
        ﻿44

Was den Großhandel anbetrifft, so sei noch einmal ans die
großen Handelsvölker verwiesen, die volle Sonntagsruhe besitzen.

Für den Kleinhandel aber lassen sich die Zeugnisse auf
Grund der Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes beliebig
dafür häufen, daß der frühere Ladenschluß und die Sonntags-
ruhe mit Notlage des Kleinhandels nichts zu tun haben. (Vgl.
die Ausführungen Seite 5.)

Es handelt sich bei diesem zähen Festhalten der Kleinhändler
an langen, bis in den Sonntagsabend dauernden Geschäftszeiten
um schlechte Gewohnheit, volkswirtschaftliche Unkenntnis, Rücksicht
auf den Schlendrian einzelner Kunden, vor allem mancher weib-
lichen Kunden und um Mangel an Selbstgefühl, an Standes-
bewußtsein.

Wer darf sich noch wundern, wenn Angehörige anderer Stünde
im Besitz einer maßvollen, vernunftgemäßen Arbeitszeit hierüber
den Kopf schütteln. Bedauerlicherweise leidet dann darunter oft
die Hochschätzung vor dem Stande überhaupt.

Heute, da sich die Notwendigkeit und Möglichkeit voller
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe herausgestellt hat, kann —
abgesehen von Übergangsbestimmungen — die Sonntagsoffen-
haltung entbehrt werden.

Wir brauchen volle Sonntagsruhe.

Zu Nr. 3.

In G.O. § 105 b Abs. 2 läßt nun ferner der Gesetzgeber
im weitestgehenden Maße Ausnahmen über die 5 ständige Ar-
beitszeit hinaus bis auf 10 Stunden zu. Für die letzten vier
Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage,
an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr
erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der
Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis
auf 10 Stunden zulassen.

Zwar betonte nun der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch im
Reichstag am 5. Mai 1891, daß die Ausnahmen von der Regel
der wenigstens teilweise eingeführten Sonntagsruhe möglichst zu
beschränken seien.

534
        <pb n="45" />
        ﻿— 4ö —

Der um unsere Sozialpolitik hochverdiente Staatsmann er-
klärte damals:

„Wenn man, meine Herren, einen Paragraphen in das
Gesetz aufnimmt, so legt man sich doch zweifellos die Verpflichtung
auf, ihn auszuführen. Der Zweck des Gesetzes ist, den Handlungs-
gehilfen eine möglichst ausnahmslose Sonntagsruhe zu geben, und
infolge seiner Bestimmungen werden nicht nur in Preußen,
sondern in allen Bundesstaaten die ausführenden Behörden sich
bemühen, den § 105 b nach Möglichkeit auch zur Wirklichkeit
werden zu lassen."

Nichtsdestoweniger haben die Behörden die Ausnahmen in
einem so ausgedehnten Maße zugelassen, daß die vom Gesetz-
geber gewollte Sonntagsruhe ganz erheblich beeinträchtigt wird.
Der klare Wortlaut des Gesetzes, der in vollem Einklänge mit
dem Zweck des Sonntagsruhegesetzes steht, unterscheidet Aus-
nahmen für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten und Aus-
nahmen für einzelne Sonn- und Festtage.

Hiernach sind aufeinanderfolgende Ausnahmesonntage nur
vor Weihnachten, nicht aber auch vor Ostern und Pfingsten zulässig.

Im Widerspruch mit dieser klaren Gesetzesbestimmung haben
die Behörden mehrere aufeinanderfolgende Sonntage auch vor
Ostern und Pfingsten zugelassen.

Trotz der Erfahrungen aber von mehr als einem Jahr-
zehnt zu behaupten, daß die 4 als Ausnahmen gestatteten auf-
einanderfolgenden Sonntage vor Weihnachten absolut dem vor-
handenen Bedarf nicht genügen, ist unrichtig, ebenso ist die
Notwendigkeit von Ausnahmesonntagen vor Pfingsten und Ostern
nicht vorhanden, das geben selbst Prinzipalfachblätter zu.

Wenden wir uns nun zu den von der Behörde für not-
wendig gehaltenen einzelnen Ausnahmesonntagen, so muß es in
den meisten Fällen geradezu komisch wirken, wenn man die Ver-
anlassung zu derartigen Ausnahmen betrachtet.

Außer den Meß- und Markttagen, sowie kirchlichen Festen
ist z. B. Anlaß gewesen, die Sonntagsruhe zu unterbrechen:

Die Anwesenheit des Kaisers (dem Kaiser zu Ehren wird

535
        <pb n="46" />
        ﻿46

die von dem Schöpfer der Kaiserlichen Erlasse gewollte Sonntags-
ruhe aufgehoben), Kriegerfest, Sängerfest, Gauturnfest, Bundes-
schießen, Geflügelausstellung, Aufführnngen von Barnum undBailey.
Der Kaufmannsstand soll diese Feste mitfeiern, indem er — allein
von anderen Ständen — arbeitet!

Wenn so die Wirkung der an sich schon unvollkommenen
Bestimmungen des Gesetzes über die Sonntagsruhe durch die
Ausnahmen des § 105 b Absatz 2 durchkreuzt wird, so wird sie
vollends durch die Ausnahmen des § 105 e gelähmt.

Für uns kann kein Zweifel bestehen, daß dieser Paragraph
der Gewerbeordnung überhaupt nicht auf die Verhältnisse des
Handels, sondern auf die Industrie berechnet war.

Zwar sprechen die Motive (Drucks, d. Rchstgs. Nr. 4, 1890
bis 1892, Seite 14) auch vom Handelsbetriebe. Aber die Motive
sind keine bindende gesetzgeberische Norm, sie sind nur Erkenntnis-
mittel. Die Motive können irren, im Widerspruch stehen mit
dem Gesetz. Dann gilt der im Gesetz ausgedrückte Gesetzeszweck,
nicht der Inhalt der Motive.

Aus dem Satz 2 des § 105 e Absatz 1

„Die Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berück-
sichtigung der Bestimmungen des § 105 c Absatz 3 zu
erfolgen"

in Verbindung mit § 105 c Absatz 3

„Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten,
sofern dieselben länger als 3 Stunden dauern, oder die
Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die
Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an
jedem 3. Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem
2. Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen"
geht hervor, daß der Paragraph hauptsächlich auf die Verhältnisse
der Industrie berechnet ist. Denn der Sprachgebrauch der Gewerbe-
ordnung entscheidet scharf zwischen Arbeitern auf der einen Seite
und Gehilfen und Lehrlingen auf der anderen Seite.

Trotzdem ist die Bestimmung vollwertig mit § 105 b auf

536
        <pb n="47" />
        ﻿47

das Handelsgewerbe angewandt worden und trägt nun vollends
dazu bei, die Sonntagsruhe zunichte zu machen.

Es gibt Arbeitszeiten von über 10 Stunden an Sonntagen
auf Grund des Gesetzes zuin Schutze der Sonntagsruhe. Die
Verkaufszeiten sind für die einzelnen Waren verschieden geregelt.
Die Verordnungen über die Verkaufszeiten im Kleinhandel sind
z. T. so voluminös und so kompliziert, daß das Publikum die
Verkaufsstunden überhaupt nicht im Gedächtnis behalten kann.
Das Publikum müßte diese Bestimmungen, um sich nach ihnen
richten zu können, beständig bei sich führen oder sie müßten in
den einzelnen Stadtteilen auf steinernen Tafeln verzeichnet stehen.

Der Gipfel des Mißbrauches wird auf dem Gebiete der
Sonntagsruhe dadurch erreicht, daß mit Hilfe dieses § 105 e
G-O. das vollkommen klare Gebot der absoluten
Ruhe an den ersten Feiertagen der hohen Feste zu-
nichte gemacht wird.

Die Gewerbeordnung hat in § 105 b Absatz 2 in vollkommen
klarer Fassung das absolute Verbot der Arbeit im Handelsgewerbe
für den 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ausgesprochen.

§ 105 b Absatz 2 Satz 1 lautet:

„Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter
am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag überhaupt
nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als
5 Stunden beschäftigt werden."

Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes beweist, daß in
dieser Bestimmung ein absolutes Verbot vorliegt.

Als im deutschen Reichstage über das Gesetz verhandelt wurde,
standen in 2. und 3. Lesung Anträge des Reichstagsabgeordneten
Gutfleisch zur Verhandlung, die nur deshalb gestellt waren, weil
nach Ansicht des Antragsstellers § 105 b Absatz 2 Satz 1 das
absolute Verbot der Arbeit für diese ersten 3 Feiertage enthält.

Auch der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch und alle Abge-
ordnete, die sich zu den Anträgen äußerten, waren dieser Über-
zeugung.

Es ist damals bei dem Inhalt des Kommissionsautrags,

537
        <pb n="48" />
        ﻿48

absolut volle Sonntagsruhe an den ersten Tagen der hohen Feste
geblieben. Der Kommissionsantrag ist Gesetz geworden.

Sonntagsarbeit an den ersten Feiertagen der hohen Feste,
ist ein Verstoß gegen Geist, Wortlaut und Entstehungsgeschichte
des Gesetzes.

Auf Grund vorstehender Ausführungen erstreben wir die
ausnahmslose völlige Sonntagsruhe, und wünschen demnach den
8105 b Abs. 2 GO., wie folgt, zu fassen:

„Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehr-
linge und Arbeiter an Sonntagen und Festtagen
nicht beschäftigt werden."

ß 41a ist dementsprechend zu ändern.

Verband Deutscher Handlungsgehülfen.

Hi l l e r.

Kaufmann. Vereinigungen
(Essen).

Unsere Stellung in der Frage der Sonntagsruhe kennzeichnen
die im Laufe der Jahre auf unseren Kongressen gefaßten Be-
schlüsse. Sie mögen daher zunächst aufgeführt werden:

1.	XIII. Kongreß zu Breslau, 11. und 12. August 1889:
„In Erwägung, daß unser Glaube und unser menschliches

Recht die vollständige Sonntagsruhe fordern, spricht der 13. Kon-
greß sich auf das entschiedenste für deren Einführung aus."

2.	XVI. Kongreß zu Hildesheim, 19.—21. August 1893:
„Der Kongreß erklärt sich gegen die auf Beschränkung der

eingeführten Sonntagsruhe gerichtete Bewegung und fordert die
Verbandsvereinigungen auf, nach Kräften für die Erhaltung und
weitere Ausdehnung der Sonntagsruhe einzutreten.

538
        <pb n="49" />
        ﻿49

„Die Verbandsleitung wird beauftragt, eine entsprechende
Petition an den Reichstag zu richten."

3.	XVIII. Kongreß zu Worms, 23.—25. August 1895:

„Der Verband sieht in den: Gesetze vom I. Juni 1891 einen

nur ungenügenden Schutz der sonntäglichen Ruhe im Handels-
gewerbe und hält besonders die Verschiedenheit der örtlichen Be-
stimmungen bezüglich der Zeitdauer und Zeiteinteilung für ver-
fehlt. Er erwartet, daß die angestellten Erhebungen nicht nur
keine weitere Durchlöcherung der Sonntagsruhe zur Folge haben,
sondern vielmehr dazu führen, daß eine vollständige Sontagsruhe
mit geringen Ausnahmen für die Lebensmittelbranche zum Gesetz
erhoben werde."

4.	XIX. Kongreß zu Bonn, 14.—17. August 1896:

Wiederholung der vorstehenden Resolution. Die Berbands-

leitung wird beauftragt, sie zur Kenntnis des Bundesrates und
des Reichstages zu bringen.

5.	XXV. Kongreß zu Mainz, 14.—17. August 1902:

„Die 25. Generalversammlung des Verbandes kath. kaufm.

Vereinigungen Deutschlands richtet an den Reichstag die Bitte,
derselbe möge die ortsstatutarische Regelung der Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe für alle kaufmännischen Angestellten, die nicht
im Kleinhandel beschäftigt sind, aufheben und dafür die reichs-
gesetzliche völlige Sonntagsruhe aussprechen."

6.	XXVII. Kongreß zu Fulda, 12.—13. August 1904:

„Die 27. Generalversammlung des Verbandes kath. kaufm.

Vereinigungen Deutschlands spricht sich in Übereinstimmung mit
dem in Mainz gefaßten Beschlusse für die weitere Ausdehnung
der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, insbesondere für die Ein-
führung völliger Sonntagsruhe in Bank-, Engros- und
Fabrikgeschäften aus.

„Für den Kleinhandel ist ein nur einmaliges, ununterbrochenes
Offenhalten der Läden an allen Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
von im ganzen höchstens 21/2 Stunden zu erstreben. — Endlich
ist zu fordern, daß die Sonntagsruhe auch auf alle bisher von
dieser Maßnahme befreiten Sonntage ausgedehnt werde, und daß

4

539
        <pb n="50" />
        ﻿50

nur die beiden Sonntage vor Weihnachten wie bisher für den
Geschäftsverkehr freigegeben werden dürfen."

Aus diesen Beschlüssen geht hervor, daß unser Verband die
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Sonntags-
ruhe im Handelsgewerbe nicht für genügend erachtet, sondern
grundsätzlich auf dem Boden der völligen Sonntagsruhe steht.
Die Beschlüsse von Mainz und Fulda stehen dem nicht entgegen,
sie wollen vielmehr nur das zunächst zu Erstrebende bezeichnen.
Wenn wir aber als letztes Ziel die völlige Sonntagsruhe be-
trachten, so sollen doch auch hier, wie die Beschlüsse von Worms
und Bonn zeigen, gewisse Ausnahmen zugelassen sein.

Die Häufigkeit der zugunsten der Einführung und weiteren
Ausgestaltung der Sonntagsruhe gefaßten Beschlüsse zeigt, für
wie wichtig und dringend unser Verband die weitere Ausdehnung
der Sonntagsruhe hält. Dabei sind seine Entschließungen ans
der Überzeugung von der Notwendigkeit und Nützlichkeit, sowie
der Durchführbarkeit der geforderten Maßnahmen begründet.

Die Notwendigkeit einer Erweiterung der Sontagsruhe
ergibt sich für uns in erster Linie aus religiösen Gründen.
Unser Verband, welcher die Förderung des religiösen Lebens bei
seinen Mitgliedern als besonderen Punkt auf sein Programm ge-
schrieben hat, erblickt naturgemäß in den zehn Geboten Gottes
die Grundpfeiler der menschlichen Ordnung und betrachtet es
darum auch als Gewissenspflicht, den von Gott zu seinem Dienste
angeordneten Ruhetag als solchen heilig zu halten.

Als Katholiken haben wir aber noch besondere religiöse Ver-
pflichtungen zu erfüllen. Hierzu aber bietet die jetzige Regelung
der Sonntagsruhe vielfach keine genügende Zeit. Der § 105 b,
Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmt, daß die Stunden, während
deren die Beschäftigung stattfinden darf, unter Berück-
sichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst
bestimmten Zeit festgestellt werden, und demgemäß sind in
der Regel 2 Stunden am Vormittag von der Beschäftigung

MO
        <pb n="51" />
        ﻿51

ausgeschlossen. Aber vielfach kann innerhalb dieser Zeit nur mit
großer Schwierigkeit die kirchliche Pflicht erfüllt werden. In
Breslau z. B. und an vielen anderen Plätzen sind für die Be-
schäftigung im Handelsgewerbe die Stunden von 7—9 und von
11—2 Uhr freigegeben; die dazwischenliegenden Stunden von
9—11 Uhr werden durch den Hauptgottesdienst fast ganz aus-
gefüllt, so daß ein Angestellter, der es mit seinen religiösen wie
mit seinen geschäftlichen Pflichten ernst nimmt, Mühe hat, recht-
zeitig zum Gottesdienst und rechtzeitig wieder zum Geschäft zu
kommen, namentlich wenn letzteres weiter von der Kirche ent-
fernt liegt. Das ist aber in großen Städten häufig der Fall.
Dabei bleibt ihm meistens nicht einmal soviel, um außerdem noch
einen Imbiß einzunehmen. Will er diesem Zwiespalt aus dem
Wege gehen, so kann er dieses nur erreichen, wenn er schon um
6 Uhr des Morgens den Frühgottesdienst besucht, so daß er also
an Sonn- und Festtagen seine Nachtruhe noch früher beenden
muß als an jedem anderen Tage. Übrigens gibt es viele kleinere
Orte, an denen ein Frühgottesdienst gar nicht besteht und auch
nicht eingerichtet werden kann. — Im westlichen Deutschland
liegen die Verhältnisse allerdings günstiger.

Von den geschilderten Unbequemlichkeiten und Konflikten ab-
gesehen, wird man aber nicht leugnen können, daß die ange-
führten Verhältnisse manche, die einen weniger gefesteten Charakter
besitzen, von der regelmäßigen oder auch nur öfteren Erfüllung
ihrer religiösen Pflichten abhalten und auf den Weg religiöser
Gleichgültigkeit bringen.

Nach dieser Richtung hin ist offenbar der Zweck des Ge-
setzes nur unvollkommen erreicht worden, wenngleich wir auch
freudig anerkennen wollen, daß dasselbe vielen wenigstens die
Möglichkeit zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Feier-
tagen gegeben hat.

In zweiter Linie fordern wir die Erweiterung der Sonntags-
ruhe aus sozialen Gründen. In dem vorhin angeführten,
an vielen Orten sich wiederholenden Beispiele ist der Angestellte
von 7 Uhr morgens an auf dem Posten. Tritt dann um 2 Uhr

4*

541
        <pb n="52" />
        ﻿52

nachmittags — eine Verspätung bis zu 1/i Stunde kann in
vielen Fällen mit in Betracht gezogen werden — der Schluß
ein, so kann man rechnen, daß der Betreffende vor 3 Uhr seine
Mittagsmahlzeit nicht beendet hat. Häufig wird sich nach der
vorausgegangenen anstrengenden Tätigkeit der Woche auch ein
Ruhebedürfnis geltend machen. Für solche Leute beginnt also
der Sonntag — von der religiösen Erbauung am Morgen ab-
gesehen — erst gegen 4 Uhr nachmittags, was ohne weiteres als
zu spät bezeichnet werden darf. Denn der Sonntag soll doch
nicht allein dem körperlichen Ruhebedürfnis des Menschen dienen,
sondern ebenso sehr auch der Erfrischung und Erhebung von Geist
und Gemüt. — In den Sommermonaten ist es um 4 Uhr freilich
noch möglich, einen mehrstündigen Spaziergang zu unternehmen;
im Winterhalbjahre aber beginnt um diese Stunde schon die
Dämmerung.

Der vorstehend geschilderte Zustand, wo also um 2 Uhr
nachmittags vollständige Sonntagsruhe eintritt, ist aber noch nicht
der schlimmste. Es gibt zahlreiche Orte, namentlich in Sachsen,
Bayern, Württemberg und Baden, in welchen die gesetzliche
Höchstarbeitszeit von 5 Stunden — teils mit einer, teils sogar
mit mehreren Unterbrechungen — so angeordnet ist, daß sie bis
3, 4, 5, ja 6 Uhr und darüber dauert. (Vgl. „Die Sonntags-
ruhe im Handelsgewerbe" 2. Teil: Wie das Gesetz ausgeführt
wird. Verlag der Berufsgenossenschaft Deutschnationaler Handlungs-
gehilfenverband jjur. Person Hamburgs S. 85 u. f.) In anderen
Orten sind mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
auf Grund des 8 105 s der Gewerbeordnung vielfache Ausnahmen
von der 5 stündigen Höchstarbeitszeit zuungunsten der Angestellten
getroffen.

Bei Schaffung der gesetzlichen Bestimmungen über die
Sonntagsruhe hat man unzweifelhaft die Ansicht gehabt, die
Gemeinden zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitszeit
an Sonn- und Feiertagen, als solche im Gesetz festgelegt worden
ist, zu veranlassen; deshalb räumte man ihnen das Recht ein,
für den Fall solcher Einschränkungen die Stunden, während

542
        <pb n="53" />
        ﻿53

welcher die Beschäftigung stattfinden darf, durch Ortsstatut zu
bestimmen. Auch die Äußerungen des damaligen preußischen
Handelsministers Freiherrn von Berlepsch lassen dieses erkennen.
Er führte in der Reichstagssitzung vom 15. Februar 1891
folgendes aus: „Die Regierungen sind der Meinung, daß es
in der Tat eine ganze Reihe von Ortschaften gibt, in denen es
unbedingt zulässig, ja sogar notwendig ist, die Beschäftigung durch
Ortsstatut noch mehr einzuschränken." Und weiter sagte der
Minister in der Sitzung vom 5. Mai desselben Jahres: „Aller-
dings werde ich Anweisungen dahin ergehen lassen, daß auf
Grund des Gesetzes auf möglichste Sonntagsruhe hingewirkt
werde. Nimmt man in das Gesetz die Bestimmung auf, daß
ortsstatutarische Regelung dieses Gegenstandes eintreten soll, so
übernimmt man damit auch die Pflicht, diese Bestinimung nach
Möglichkeit durchzuführen, und die Behörden werden das in
Preußen und den anderen deutschen Staaten verwirklichen."

Auch diese Absicht der Gesetzgeber ist nur zu einem sehr
geringen Teile erreicht worden. Es sind doch verhältnismäßig
recht wenige Orte, in welchen die Arbeitszeit an Sonn- und
Feiertagen auf weniger als 5 Stunden festgesetzt ist, und unter
diesen befinden sich wieder noch solche mit 4'/2 ständiger Arbeits-
zeit, die einer Einschränkung wohl kaum noch gleichzuachten
ist. — Da die ortsstatutarische Regelung also nicht in dem er-
wünschten und erhofften Umfange eingetreten ist, so ergibt sich
hieraus die Notwendigkeit weitergehender gesetzlicher Vorschriften.

Diese Notwendigkeit erachten wir drittens für gegeben aus
sanitären Gründen und Gründen der öffentlichen
Wohlfahrt. Hierfür berufen wir uns auf das folgende Zeugnis
des 4. internationalen Kongresses für. Gesundheitspflege im
Jahre 1882 in Genf:

„Der menschliche Organismus ist so eingerichtet, daß er von
7 Tagen je einen zur Erholung von leiblicher und geistiger Arbeit
bedarf. Der wöchentliche Erholungstag ist dem Menschen um so
notwendiger, je anstrengender, je einförmiger die Arbeit und je
mehr dieselbe mit gesundheitsschädlichen Einflüssen verbunden ist.

543
        <pb n="54" />
        ﻿54

Der Mangel des wöchentlichen Ruhetages schadet auf maucherlei-
weise Gesundheit und Arbeitskraft und führt allmählich zu unheil-
barem Siechtum, zu Erwerbsunfähigkeit und vorzeitigem Tode."

Zur Abwendung solcher Schädigungen halten wir die gegen-
wärtige Beschränkung der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
auf 5 Stunden nicht für genügend, wennschon sie einen wesent-
lichen Fortschritt gegen die früheren Zustände darstellt. Wir
erachten vielmehr die unverkürzte Sonntagsruhe für not-
wendig, wie ja auch die angeführte Resolution nicht von
einem halben, sondern von einem ganzen wöchentlichen Erholungs-
tage spricht.

Notwendig erscheint uns die Erweiterung der Sonntagsruhe
endlich mit Rücksicht auf die Pflege des Familienlebens,
das mit Recht als die sicherste Grundlage eines geordneten
Staatswesens gilt. Es ist eine erwiesene Tatsache, daß die Ge-
legenheit zum Selbständigwerden infolge des Großbetriebes für
den Kaufmann bedeutend abgenommen hat. Die Zahl der selb-
ständigen Kaufleute ist immer geringer, die der Angestellten,
namentlich auch der älteren, verheirateten Angestellten, immer
größer geworden, ohne daß man heute schon von einem Abschluß
dieser Entwicklung sprechen kann. Den Tausenden verheirateter
Angestellten ist die Woche über wenig Gelegenheit zum Verkehr
mit den Ihrigen und zur Einwirkung auf die Erziehung ihrer
Kinder gegeben.

Aber auch sehr vielen Prinzipalen ergeht es in dieser Be-
ziehung heute nicht besser; der erhöhte Konkurrenzkampf und
das, namentlich in den Großstädten oft weite Abgelegensein der
Geschäftsräume von der Privatwohnung haben dieses bewirkt.
Am schlimmsten aber steht es hierin mit den Geschäftsreisenden;
für sie ist in tausenden von Fällen der Sonntag der einzige Tag,
an welchem sie ihrer Familie gehören können. Und doch müssen
viele von ihnen es sich gefallen lassen, auch noch an diesem einen
Tage für mehrere Stunden geschäftlich in Anspruch genommen
zu werden. Ja, mit Vorliebe wird von den Gegnern der völligen
Sonntagsruhe im Großhandel immer geltend gemacht, es sei un-

544
        <pb n="55" />
        ﻿55

erläßlich, daß am Sonntage die Reisedispositionen für die
folgende Woche getroffen und sonstige hiermit zusammenhängende
Dinge erledigt würden. — Unseres Erachtens ließe sich dieses
jedoch in den allermeisten Fällen sehr wohl am Samstagnach-
mittage besorgen, da dann die Reisenden meist schon zurück zu
sein pflegen, weil ihr Besuch an diesem Tage doch ungelegen kommt.

Das vorstehend Gesagte dürfte schon ausreichen, um nicht
allein die Notwendigkeit, sondern auch die Nützlichkeit der ge-
forderten Erweiterung der Sonntagsruhe darzutun. Selbst wenn
ans einer solchen ein geringer wirtschaftlicher Nachteil entstände,
so würde dieser doch mindestens ausgewogen durch die gewonnenen
Vorteile auf religiösem, sozialem, nationalem und gesundheitlichem
Gebiete. Wir glauben aber nicht einmal, daß ein solcher Schaden
überhaupt eintreten würde; vielmehr sind wir der Meinung, daß
durch die größere geistige und körperliche Frische, welche die
Jnnehaltung des von Gott eingesetzten und von Natur aus not-
wendigen Ruhetages Prinzipalen wie Angestellten gewährt, und
durch welche die Arbeitskraft erneuert und die Arbeitsfreudigkeit
gehoben wird, der vermeintliche Zeitschaden mehr als ausgeglichen
würde. Zu alledem ist es unsere innerste Überzeugung, daß aus
der treuen Befolgung der Gebote Gottes, welche — auf der
Grundlage des natürlichen Rechtes beruhend — ganz wesentlich
zum Nutzen der Menschheit selbst gegeben sind, dieser niemals
ein wirklicher Schaden erwachsen kann, daß aber ihre Nichtachtung
stets zum Unsegen gereicht.

Was nun die Durchführbarkeit einer erweiterten Sonn-
tagsruhe betrifft, so sind etwa nach dieser Richtung hin laut
werdende Bedenken wohl am schlagendsten zu widerlegen durch
den Hinweis auf England und Nordamerika, deren Handel und
Industrie die dort herrschende absolute Sonntagsruhe gewiß nicht
zum Nachteil geworden ist. — Aber auch in unserem Vaterlande
hat sich die Überzeugung von der Zweckmäßigkeit und Durch-
führbarkeit einer Erweiterung dieser gesetzlichen Bestimmungen
schon in weiteren Kreisen, auch der selbständigen Kauf-
leute, durchgerungen, nachdem man eingesehen hat, daß die bei

545
        <pb n="56" />
        ﻿56

Einführung der Sonntagsruhe gegen diese erhobenen Einwendungen
sich fast durchweg als haltlos erwiesen haben.

Zum Beweise diene folgendes Beispiel:

Die hierorts bestehende Vereinigung Essener kaufmännischer
Vereine hat im vorigen Jahre eine Umfrage unter den hiesigen
Geschäftsleuten veranstaltet, um zu erforschen, wie diese sich
zu einer von der Vereinigung vorgeschlagenen Einschränkung der
Verkaufszeit an Sonn- und Feiertagen von 5 auf 3 Stunden
stellen. Von den ca. 750 ausgegebenen Fragebogen wurden 180
beantwortet; davon sprachen sich 154 für und nur 26 gegen die
gemachten Vorschläge aus. Nach Geschäftszweigen verteilen sich
die eingelaufenen Antworten wie folgt:

	für	gegen
Engros- und Fabrikgeschäfte ....	59	8
„	„	„ (bedingungsweise)	2	
Kolonialwaren, Delikatessen-, Farbwaren- und Drogengeschäfte		20	5
Manufakturwaren-, Mode-, Konfektions-, Schuhwarengeschäfte		26	10
Möbel- u. Polsterwaren, Tapeten- usw. Handlungen		12	
Eisen-, Glas- u. Porzellanwaren, Kurz- u. Galanteriewaren-Handlungen . . .	12	1
älo.	(bedingungsweise)	1	—
Uhren- und Goldwaren-Handlungen .	6	—
Papierwaren-, Buch- u. Kunsthandlungen, Buchdruckereien		9	
Nähmaschinen- u. Fahrradhandlungen, Jnstallationsgeschäfte usw		7	2
	154	26

Außerdem sind von 28, zum Teil recht namhaften und an-
gesehenen Firmen noch weitergehende Vorschläge gemacht worden,
als die Vereinigung vorgesehen hatte, worunter 11 Firmen sogar
die vollständige Schließung auch der Ladengeschäfte au Sonn-

546
        <pb n="57" />
        ﻿57

und Feiertagen forderten. Diese 11 Firmen verteilen sich un-
gefähr gleichmäßig auf die vorstehend unter b—e aufgeführten
Geschäftszweige.

Daß in den Kreisen der Handlungsgehilfen die größte
Einmütigkeit über die vorliegende Frage herrscht und daß diese
den baldigen weiteren Ausbau der gesetzlichen Bestimmungen über
die Sonntagsruhe als eine Forderung ihres natürlichen Rechtes
betrachten, glauben wir, als hinreichend bekannt, nicht besonders
betonen zu brauchen.

Es bleibt als dritter Faktor noch das kaufende Publi-
kum. Offenbar ist bei der Schaffung der gesetzlichen Vorschriften
über die Sonntagsruhe auf die Gewohnheit weiter Volkskreise,
die notwendigen Lebensbedürfnisse erst im Augenblicke des Ge-
brauches zu besorgen, in hohem Maße Rücksicht genommen worden.
Diese üble Gewohnheit — hervorgerufen und begünstigt durch
die übergroße Nachgiebigkeit der Geschäftsleute selbst hinsichtlich
des Geschäftsschlusses — ist im Laufe der Jahre immer mehr
zurückgetreten. Wir erblicken hierin eine wahrhaft segensreiche
Wirkung des Gesetzes — nicht allein für die Geschäftsleute und
deren Angestellte.

Mit Recht ist das Publikum davon zurückgebracht worden,
den Sonntag als den Haupteinkaufstag zu betrachten; es hat
sich allmählich damit abgefunden, seine Einkäufe zu anderer Zeit
zu machen, so daß selbst die für die Sonntagsruhe geschaffenen
Ausnahmetage — etwa mit Ausschluß der Sonntage vor Weih-
nachten — von ihm gar nicht mehr hinreichend beachtet werden,
wie aus mannigfachen Preßäußerungen hervorgeht.

Wenn es also damals vielleicht zweckmäßig sein mochte, auf
die angedeuteten Verhältnisse Rücksicht zu. nehmen, so halten wir
doch heute die Zeit für gekommen, wo man ohne Schaden zu
einer Herabsetzung der Verkaufsstunden wird übergehen können,
um so mehr, als der regelrechte Geschäftsverkehr an den Sonn- und
Feiertagen sich zum allergrößten Teile doch nur mehr auf einige
Stunden zusammendrängt. Namentlich haben die Morgenstunden
von 7--9 Uhr meist nur einen sehr geringen Wert für den Ge-

547
        <pb n="58" />
        ﻿58

schäftsinhaber. Zahlreiche Firmen sind infolgedessen auch schon
von selbst dazu übergegangen, auf die Offenhaltung der Geschäfte
während dieser Stunden ganz oder teilweise zu verzichten.

An der auch in den Großhandelsbetrieben heute
noch zulässigen Beschäftigung von Angestellten hat das Publikum
natürlich gar kein Interesse. Es ist auch schwerlich einzusehen, weshalb
hier nicht die vollständige Sonntagsruhe eintreten könnte. Die
im § 105 e der Gewerbeordnung vorgesehenen Ausnahmen be-
trachten wir für den Großhandel und die Industrie als voll-
kommen ausreichend. — In richtiger Erkenntnis dieser Sachlage
haben denn auch einzelne Städte für solche Betriebe die voll-
ständige Sonntagsruhe bereits durch Ortsstatut eingeführt, so z. B.
Barmen (mit unwesentlichen Ausnahmen, insbesondere für die
Spedition), Dresden, Frankfurt a. M., Offenbach und Stuttgart;
andererseits sind auch viele Großhandelsgeschäfte — insbesondere
Banken — sowie bedeutende industrielle Werke schon dazu über-
gegangen, während des ganzen Sonntags die Geschäfte ruhen zu
lassen.

* *

*

Wenn wir das Gesagte zusammenfassen, so ergibt sich
folgendes:

Wir halten die Erweiterung der Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe für ebenso notwendig als n ü tz l i ch und zwar aus
religiösen, sozialen und gesundheitlichen Gründen, wie
aus Gründen des öffentlichen und nationalen Inter-
esses. Ebensosehr sind wir von der Durchführbarkeit
solcher gesetzgeberischer Maßnahmen überzeugt. — Grundsätzlich
stehen wir auf dem Boden der völligen Sonntagsruhe mit nur
geringe« Ausnahmen für diejenigen Geschäftszweige, für welche
das Interesse des Verkäufers wie des Publikums dieses notwendig
erscheinen läßt, insbesondere Lebens- und Genußmittel.

Als das zurzeit erstrebenswerte Ziel betrachten wir gemäß
dem Beschluß des Fuldaer Kongresses vom Jahre 1904:

a)	Die vollständige Sonntagsruhe in Kontoren und solchen

548
        <pb n="59" />
        ﻿59

Betrieben, die nicht mit offenen Verkaufsstellen verbunden sind
(Großhandel).

b)	Für Ladengeschäfte (Kleinhandel) ein nur einmaliges
ununterbrochenes Offenhalten der Verkaufsstellen von im
ganzen höchstens 2% Stunden.

c)	Ausdehnung dieser Sonntagsruhe auch auf alle bisher
hiervon befreiten Sonntage mit alleiniger Ausnahme der beiden
letzten Sonntage vor Weihnachten.

Essen-Ruhr, 9. Mai 1905.

Verband kath. kaufm. Vereinigungen Deutschlands.

Graebing. L er sch. Weber.

Verein der deutschen Kaufleute, Berlin.

Der Verein der Deutschen Kaufleute hält die Einführung
einer vollständigen Sonntagsruhe im Handelsgewerbe für möglich
und befürwortet deshalb dringend eine Reform des schon über
22 Jahre bestehenden Gesetzes über die Sonntagsruhe. Wenn
auch die bisherigen unhaltbaren und zerfahrenen Zustände, die
dadurch bedingt worden sind, daß die Gemeinden nicht im Sinne
der Reichstagsverhandlungen vom Jahre 1891 von dem ihnen zu-
stehenden Einschränkungsrecht der Sonnlagsarbeit Gebrauch machten
und nach und nach überhaupt zum Verbot kamen, ein gewisses
Übergangsstadium notwendig erscheinen.lassen, so darf hieraus
nicht die Unmöglichkeit der gesetzlichen Einführung der vollständigen
Sontagsruhe im Handelsgewerbe gefolgert werden. Diesen Stand-
punkt hat der Verein der Deutschen Kaufleute auch in einer
Petition an das Reichsamt des Innern vom 7. April 1905 zum
Ausdruck gebracht und lassen wir den Wortlaut dieser Petition
zur näheren Erläuterung des Vorhergesagten hier folgen:

549
        <pb n="60" />
        ﻿60

Der unterzeichnete Generalrat des Vereins der Deutschen
Kaufleute (unabhängige Handlungsgehilfen-Organisation, Sitz
Berlin) gestattet sich, einem Hohen Reichsamt des Innern nach-
stehende Bitte zur Erwägung und Berücksichtigung zu unterbreiten:

Wie vor einigen Wochen durch die Presse gemeldet wurde,
ist gegenwärtig das Hohe Reichsamt des Innern mit Erwägungen
über eine anderweitige Regelung der über die Sonntagsruhe er-
lassenen Gesetzesbestimmungen und Verordnungen beschäftigt.

Zweifellos durften bei diesen Bestimmungen diejenigen über
die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe einen großen, wenn nicht
den größten Raum einnehmen.

Einmal hat das seinen Grund wohl darin, daß im Handels-
gewerbe von jeher bei weitem mehr Sonntagsarbeit geleistet wird
als in anderen Gewerben, zum anderen ist das Handelsgewerbe
an sich in seinen einzelnen Branchen und Erscheinungsformen
viel differenzierter als irgend eine andere wirtschaftliche Tätigkeit.

Diese Gründe sind bet, dem Erlaß des Gesetzes über die
Sonntagsruhe im Jahre 1892 auch mitwirkend gewesen dafür,
daß kein generelles reichsgesetzliches Verbot jeder Sonntagsarbeit
im Handelsgewerbe erfolgte, sondern nur eine Beschränkung der
Sonntagsarbeit auf 5 Stunden festgelegt wurde, wobei den
Gemeindebehörden die nähere Bestimmung über die Auswahl
dieser Stunden überlassen blieb. Gleichzeitig aber wurde ge-
nannten Körperschaften das Recht erteilt, durch Ortsstatut die
Sonntagsarbeit mehr einzuschränken oder aufzuheben.

Die Verhandlungen im Reichstage im Februar 1891, die
sich mit dem Entwurf des Gesetzes über die Sonntagsruhe be-
schäftigten, lassen erkennen, daß sowohl auf Seite der Regierung
als auch der Mehrzahl der Vertreter der Wille vorhanden war,
den Gehilfen eine möglichst ausgedehnte Sonntagsruhe zu ge-
währen. Nur mit Rücksicht auf den in die bisherigen Gewohn-
heiten und Gepflogenheiten des kaufenden Publikums besonders
tief einschneidenden Charakter des neuen Gesetzes hielt man es
allseitig für vorteilhaft, die Sonntagsarbeit wenigstens mehrere
Stunden hindurch aufrecht zu erhalten. Ausdrücklich wurde jedoch

550
        <pb n="61" />
        ﻿61

von fast allen Seiten des Hohen Hauses betont, daß die zu-
gelassenen ortsstatutarischen Bestimnmngen die Arbeitszeit an den
Sonntagen hoffentlich mehr und mehr über die Gesetzesvorschriften
hinaus einschränken würden.

Leider machten von dem ihnen zustehenden Recht nur sehr
wenige Gemeinden Gebrauch, und heute — mehr als 12 Jahre
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes — haben sich die Verhältnisse
derart gestaltet, daß eine reichsgesetzliche Regelung der gesamten
Materie zur dringenden Notwendigkeit geworden ist. Die den
Gemeinden überlassene Regelung der Sonntagsarbeit nach Maß-
gabe der örtlichen Verhältnisse hat allmählich zu einer Mannig-
faltigkeit und dadurch bedingten Unübersichtlichkeit geführt, die
in den Jnteressenkreisen Unsicherheit und Unzufriedenheit hervor-
gerufen hat, was einer gedeihlichen Entwicklung des Handels-
gewerbes sicher nicht vorteilhaft sein kann.

Aber auch dem sozialen Frieden dienen die gegenwärtigen
Verhältnisse sicher nicht. In mehreren Städten ist das Ortsstatut
dahin festgelegt, daß die Engrosgeschäfte länger als die Detail-
geschäfte des Sonntags arbeiten können, aber auch das Umgekehrte
ist mehrfach der Fall.

Zweifellos entsteht dadurch ein gewisses Neidgefühl des durch
das Ortsstatut zu längerer Arbeit veranlaßten Teils der im
Handel tätigen Bevölkerung. Gewiß steht es jedem Geschäfts-
inhaber frei, ohne weiteres in seinem Betriebe die völlige Sonntags-
ruhe einzuführen; in den weitaus meisten Fällen veranlaßt ihn
aber die Rücksicht auf die Konkurrenz, die vom Ortsstatut frei-
gegebenen Stunden zur Arbeit auszunutzen. Gleichmäßig leiden
unter dieser Verkürzung der Sonntagsruhe Chef wie Gehilfe,
und beide legen sich die Frage vor, ob denn ihre Arbeitstätigkeit
weniger anstrengend sei als die des anderen begünstigteren Teils.
Da das durchaus nicht zutrifft, empfindet man die geringere
Rücksichtnahme des Ortsstatuts als Zurücksetzung.

Ferner wirkt die Ungleichheit zwischen den Ortsstatuten ver-
schiedener — besonders benachbarter — Städte nachteilig auf
die Erweiterung der Sonntagsruhe durch Ortsstatut ein. Gerade

551
        <pb n="62" />
        ﻿62

die Rücksichtnahme aus die Bestimmungen der Nachbarorte hat
allzu oft schon die Einführung der völligen Sonntagsruhe an
einem Platze verhindert und dadurch die Verwirklichung des
sozialen Grundprinzips des Sonntagsruhegesetzes von 1892
hintangehalten.

Und dabei ist allen Mißverständnissen gegenüber zu kon-
statieren, daß der Gedanke der völligen Sonntagsruhe in den
Kreisen der selbständigen Kaufleute sowohl auch der Gehilfen
heute unbestritten die Oberhand gewonnen hat. Alle die Schädi-
gungen, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1892
dem Handelsgewerbe, besonders dem Kleinhandel, prophezeit
wurden, haben sich nicht verwirklicht. Der Bedarf des kaufenden
Publikums ist durch die Einschränkung der Sonntagsarbeit nicht
gesunken, sondern eher im Gegenteil gewachsen. Diese Tatsache
hat sich derart geltend gemacht, daß sich heute kaum noch Stimmen
gegen die Einführung der völligen Sonntagsruhe erheben. Letztere
wird gerade von den selbständigen Kaufleuten — und auch hier
besonders von Kleinhändlern, die ohne Unterstützung in ihrem
Geschäft tätig sein müssen — gewünscht, da dann wenigstens ein
Tag in der Woche der Erholung und der Familie gewidmet
werden kann.

Auch das kaufende Publikum hat sich längst mit dem Gedanken
der völligen Sonntagsruhe abgefunden, das beweisen die geringen
Sonntagseinnahmen der Detailgeschäfte.

Alle diese Gründe bewegen uns, „an das Hohe
Reichsamt des Innern die Bitte zu richten, bei
der gegenwärtigen Prüfung der Sonntagsruhe-
Bestimmungen die reichsgesetzliche Einführung
der völligen Sonntagsruhe in Erwägung zu
ziehen."

Wir meinen, daß eine 12 jährige Übergangsperiode, wie sie
sich vom Jahre 1892 an darstellt, durchaus genügt, um auf
Grund der in ihr gesammelten Erfahrungen den sozialen Gedanken
des Sonntagsruhegesetzes zur vollkommenen Durchführung zu
bringen.

552
        <pb n="63" />
        ﻿63

Gewiß werden für einzelne Branchen und für einige Sonn-
tage im Jahre Ausnahmen nötig fein. Hier könnte wie bisher
die ortsstatutarifche Regelung vorgesehen werden, vorausgesetzt,
daß die in Betracht kommenden Branchen sowie die Zahl der
im Jahre freizugebenden Sonntage reichsgesetzlich festgelegt
werden.

Aber als Grundgedanke müßte die völlige Sonntagsruhe für
das gesamte Handelsgewerbe gesetzlich festgelegt werden.

Wir bitten das Hohe Reichsamt des Innern, in diesem
Sinne Erhebungen anstellen zu wollen, damit dadurch eine nach
Hunderttausenden zählende Bevölkerungsschicht einer sozialen Für-
sorge teilhaftig wird, die heute fast alle anderen Klassen der erwerbs-
tätigen Bevölkerung genießen und die sicher im Interesse der
Wohlfahrt der ganzen Bevölkerung des Reiches gelegen ist.

Berlin, 7. April 1905.

Einem Hohen Reichsamt des Innern
ergebenster

Generalrat des Vereins der Deutschen Kaufleute.

Verein für Han-lungs-Lommis von 1858 (Kaufmännischer
Verein) in Hamburg.

Gern kommen wir Ihrer schätzenswerten Anregung nach,
Ihnen für eine beabsichtigte Zusammenstellung der Ansichten und
Forderungen kaufmännischer Organisationen über die Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe einiges Material zu liefern.

Ehe wir dazu übergehen, Ihnen unseren heutigen Standpunkt
in dieser Frage zu begründen und darzulegen, sei uns ein kleiner
Rückblick über die Tätigkeit unseres Vereins gestattet, die er —
vornehmlich in Verbindung mit anderen kaufmännischen Vereinen

553
        <pb n="64" />
        ﻿64

—	zur Herbeiführung und Förderung gesetzgeberischer Schritte
schon bisher ausgeübt hab

In einer Eingabe des Deutschen Verbandes Kaufmännischer
Vereine vom 12. Dezember 1890 (diesem Verbände gehörten da-
mals 45 Vereine mit rund 57 000 Mitgliedern an, wovon 30 000
auf unsern Verein entfielen) haben wir uns an der Forderung
einer Reichsenquete über die soziale Lage des deutschen Kauf-
mannsstandes beteiligt und im Punkt li dieser Forderungen auch
eine Untersuchung über die gewährte Sonntagsruhe beantragt.

Aus einer Eingabe, die unser Verein unterm 21. Dezember
1891 an den Senat der freien und Hansestadt Hamburg gerichtet
hat, möchten wir die Eingangsworte hervorheben:

„Von jeher ist die unterzeichnete Verwaltung für
eine Beschränkung derSonntagsarbeitiu den kauf-
männischen Geschäften eingetreten. Auf Grund der von
ihr gemachten Erhebungen und Erfahrungen erachtet sie es auch
für die hiesigen eigenartigen Geschüstsverhältnisse, — die von dem
gewaltigen Schiffahrts- und sonstigen Verkehre, sowie von der Lage
Hamburgs unmittelbar zwischen den nicht zum Hamburger Gebiete
gehörigen Städten Altona-Ottensen und Wandsbek, allerdings
wesentlich abhängig sind, — durchaus für empfehlenswert, die laut
Gesetz zulässige 5 ftünbige Sonntagsarbeit in kaufmännischen Ge-
schäften aus höchstens 3 Stunden zu beschränken.

„Für unbedingt nötig hält sie es ferner, daß behördlicherseits
die Tageszeit, bis zu der die Sonntagsarbeit höchstens ausgedehnt
werden darf, derart festgesetzt wird, daß der Sonntagnach-
mittag frei bleibt."

Zum Schlüsse wird der dringenden Bitte Ausdruck gegeben:

„Daß in Hamburg alle kaufmännischen Geschäfte an Soun-
und Festtagen — mit den im Gesetze vorgeschriebenen Ausnahmen

—	spätestens 1 Uhr nachmittags geschlossen werden müssen; und
daß Handlungsgehilfen und Lehrlinge an den bezeichneten Tagen
nicht über drei Stunden hinaus beschäftigt werden dürfen."

In der Jahresversammlung des Deutschen Verbandes Kauf-
männischer Vereine vom 6. bis 8. Juni 1891 in Braunschweig

554
        <pb n="65" />
        ﻿65

(damaliger Bestand des Verbandes 50 Vereine mit rund 62000
Mitgliedern, worunter unser Verein mit 34000 Mitgliedern)
stimmten wir einer Resolution folgenden Wortlautes zu:

„Die Jahresversammlung des Deutschen Verbandes Kauf-
männischer Vereine erkennt dankend an, daß in dem neuen § 105 b
der Gewerbeordnung ein Anfang mit der gesetzlichen Regelung
der kaufmännischen Sonntagsruhe gemacht ist. Sie fordert nun-
mehr alle kaufmännischen Vereine auf, in ihren Bezirken energisch
für die möglichste Beschränkung der kaufmännischen Sonn-
tagsarbeit durch Ortsstatut zu wirken. Die Versammlung
richtet ferner die dringende Bitte an die zuständigen Landes-
Zentralbehörden, darauf hinzuwirken, daß die Gemeinden von der
ihnen statutarisch gegebenen Befugnis zur weiteren Beschränkung
der kaufmännischen Sonntagsarbeit einen möglichst aus-
giebigen Gebrauch machen und daß die von demVer-
bote der Sonntagsarbeit vorgesehenen Ausnahmen
nach Möglichkeit beschränkt werden."

In der Resolution dieses Verbandes, die auf der Jahres-
versammlung am 12. Juni 1892 in Köln gefaßt wurde (Stand
70 Vereine mit rund 78000 Angehörigen, darunter unsere Mit-
glieder mit 38 800), wurde dem Bedauern Ausdruck gegeben, daß
durch die Verwaltungen der Gemeinden und Kommunalverbände
bisher kein größerer Gebrauch von der weitergehenden
statutarischen Beschränkung der kaufmännischen Sonntags-
arbeit gemacht worden ist, und die Verbandsvereine wurden auf-
gefordert, je nach Lage ihrer örtlichen Verhältnisse
mit Entschiedenheit für die statutarische Regelung
weiter zu wirken.

Aus der Eingabe, die der Deutsche Verband Kaufmännischer
Vereine am 15. Oktober 1895 an das Reichsamt des Innern
ergehen ließ, ist zu ersehen, daß eine erneute Stellungnahme
des Verbandes zur Frage der Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe auf dem am 10. und 11. Juni 1895 in Mainz statt-
gehabten Verbandstage in der Weise vollzogen wurde, daß
folgender Beschluß einstimmig zur Annahme gelangte:

5

555
        <pb n="66" />
        ﻿66

„Der Deutsche Verband Kaufmännischer Vereine nimmt mit
Bedauern von Mitteilungen Kenntnis, nach welchen durch die
Ausführung der reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Sonn-
tagsruhe im Handelsgewerbe in einzelnen Gebieten des Reichs
die volle Verwirklichung der ausgesprochenen gesetzgeberischen Ab-
sicht, den Hilfskräften im Handelsgewerbe eine ausreichende und
zweckentsprechende Sonntagsruhe zu sichern, vielfach beein-
trächtigt wird.

Derselbe beauftragt seinen Vorstand, bei den Verbands-
vereinen eine Umfrage über die Ausführung und die Wirkungen
der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Bereiche derselben
zu veranstalten und die Ergebnisse dieser Umfrage bei Aus-
arbeitung einer an das Reichsamt des Innern einzureichenden
Denkschrift über die Notwendigkeit größerer Einheitlichkeit in der
Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntags-
ruhe im Handelsgewerbc mit tunlichster Beschränkung der zu-
lässigen Ausnahmen, sowie, möglichster Beschränkung der Sonn-
tagsarbeit auf die Vormittagsstunden zu verwerten."

In der oben erwähnten Eingabe wird noch folgendes aus-
geführt:

Für den Gang der Beratung über diesen Antrag des Vor-
standes beziehen wir uns ergebenst auf die mit unserer Eingabe
vom 1. d. Mts. eingereichte Niederschrift über die Verhandlungen,
welchen wir die Vorstandsanträge im Abdruck beizulegen uns ge-
statten. In Ausführung des oben mitgeteilten Verbandsbeschlusses
haben wir bei den Verbandsvereinen eine Umfrage veran-
staltet, deren Ergebnis wir dem hohen Reichsamt des Innern in
einer durchaus sachlichen Zusammenstellung, in welcher die be-
treffenden Fragen stets den zusammengefaßten entsprechenden Be-
antwortungen vorausgeschickt sind, hiermit gleichfalls zu geneigtester
Erwägung in aller Ergebenheit unterbreiten. Wir bemerken dabei,
daß der von uns zur Anwendung gebrachte Fragebogen in der
Weise zustande gekommen ist, daß ein vom Vorstand des Ver-
bandes aufgestellter Entwurf den Verbandsvereinen zur Begut-
achtung unterbreitet wurde und dann bei endgültiger Festsetzung

556
        <pb n="67" />
        ﻿67

des Wortlauts alle gewünschten Ergänzungen, welche nur einiger-
maßen als zur Sache gehörig erachtet werden konnten, in den
Fragebogen Aufnahme gefunden haben.

„Die Angaben, welche uns in Beantwortung der von uns
gestellten Fragen nach den tatsächlichen Verhältnissen gemacht
worden sind, lassen den Wunsch nach größerer Einheitlich-
keit in der Ausführung der gesetzlichen Bestim-
mungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe
vollauf gerechtfertigt erscheinen usw. usw."

Sodann heißt es an anderen Stellen:

Mit dem Bilde, welches die Ausführung der
Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonn-
tagsruhe im Handelsgewerbe nach dem Ergebnis
unserer Umfrage in ganz Deutschland darbieten
dürfte, scheint uns der Gedanke, daß das Reich in
dieser Frage ein einheitliches Rechtsgebiet dar-
stelle, schwer vereinbar.

„Unseres Erachtens könnte dabei für alle Zweige des Handels-
gewerbes mit Ausnahme der Ladengeschäfte, also für Engros-
geschäfte, Fabrikkontore, Bank-, Assekuranz-,
Agenturgeschäfte, Auskunfts- und Annoncen-
bureaux, schon jetzt eine Durchführung völliger Sonn-
tagsruhe angestrebt werden. Daß dies von der Mehrheit der
Beteiligten gewünscht wird und daß es auch möglich ist, geht
aus den Antworten auf Frage 2 und 19 unseres Fragebogens
hervor; danach ist nämlich das Verbot der Beschäftigung von
Gehilfen und Lehrlingen an Sonn- und Feiertagen für alle
Zweige des Handelsgewerbes mit Ausnahme der Ladengeschäfte
stellenweise schon durchgeführt, ohne daß dies üble Folgen ge-
zeitigt hätte. Auch für die Ladengeschäfte müßte nach unserem
Dafürhalten mit der Zeit dasselbe Ziel angestrebt werden, dessen
Verwirklichung in England bekanntlich bereits seit vielen Jahren
vorliegt. Für eine Zeit des Überganges könnten ja Ausnahmen
in möglichster Beschränkung auf das notwendigste für die Nah-
rungs- und Genußmittelbranche gewährt werden; doch müßte

5*

557
        <pb n="68" />
        ﻿68

auch hier durch Einführung einer gleichen Schlußstunde wenigstens
für die gleichen Geschäftszweige für Sicherung voller Einheitlich-
keit gesorgt werden ....

„Die Umfrage der Reichskonimission für Arbeiterstatistik hat
zur Genüge nachgewiesen, daß die meisten Gehilfen in Laden-
geschäften die ganze Woche hindurch kaum ins Freie kommen.
Daß da der Wunsch, sich wenigstens einmal alle acht Tage
längere Zeit im Freien aufhalten und bewegen zu können, sehr
nahe liegt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies ist aber
bei unseren großstädtischen Verhältnissen nur möglich, wenn die
Sonntagsarbeit tunlichst auf den Vormittag be-
schränkt wird, damit die Angestellten ungestörte Gelegenheit
zu einem Ausflug in Wald und Feld haben, um Geist und
Körper neu zu stärken für die Anforderungen der kommenden
Woche."

Auf der Jahresversammlung des Verbandes vom 14. Juni
1897, auf welcher unser Verein (damals 54000 Mitglieder)
vertreten war, fand folgende Resolution Annahme:

„Ter Deutsche Verband Kaufmännischer Vereine richtet, in
Erneuerung seines Ersuchens vom 15. Oktober 1895, an das
hohe Reichsamt des Innern die Bitte, dahin wirken zu wollen,
daß eine größere Einheitlichkeit in der Ausführung der
Vorschriften, betreffend die Sonntagsruhe, Platz greife, insbe-
sondere, daß spätestens um 1 Uhr, mit Ausschluß der ge-
setzlich zugelassenen Ausnahmen, an Sonn- und Feiertagen überall
in Deutschland Geschäftsschluß eintrete und nach dieser Zeit die
Beschäftigung von Angestellten in handelsgewerblichen Betrieben
nicht gestattet werde.

„Es wird als dringend erwünscht bezeichnet, daß die Post-
schalterstunden an Sonn- und Feiertagen mit den
für das Handelsgewerbe zugelassenen Arbeits-
stunden zusammengelegt werden."

Ein Antrag des Verbandes, der auf der Jahresversammlung
vom 5. Juni 1899 (98 Vereine mit 127000 Mitgliedern,

558
        <pb n="69" />
        ﻿69

worunter unser Verein mit 58500 Mitgliedern) in Eisenach an-
genommen wurde, hat folgenden Wortlaut:

„Der Deutsche Verband Kaufmännischer Vereine bedauert,
daß die von seinem Vorstande in Ausführung der Beschlüsse des
Mainzer und des Leipziger Verbandstages 1895 bzw. 1897 be-
treffs der Sonntagsruhe an das Reichsamt des Innern gerichteten
Eingaben unberücksichtigt geblieben sind. In diesen Eingaben
wird die Notwendigkeit größerer Einheitlichkeit in der Ausführung
der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Haudels-
gewerbe mit tunlichster Verringerung der zulässigen Ausnahmen
und Beschränkung der Sonntagsarbeit auf die Vormittagsstunden
dargelegt, auf welchen Forderungen der Verband nach wie vor
bestehen zu müssen erklärt.

„Da deren Verwirklichung aber voraussichtlich noch vielen
Schwierigkeiten begegnen wird, fordert er die Verbandsvereine
auf, inzwischen innerhalb ihrer Bezirke durch Einwirkung auf
die Gemeindeverwaltungen ortsstatutarische Bestimmungen
herbeizuführen, durch welche, soweit irgend erreichbar, die Ver-
vollständigung derSonntagsruhe, wenigstens aber
eine einheitliche Regelung und Erleichterung der
Sonntags arbeit im Handelsgewerbe im Sinne der oben er-
wähnten an das Reichsamt des Innern gerichteten Ersuchen er-
zielt wird."

Wie die vorgängigen Mitteilungen nachweisen, hat noch jede,
auf die Verbesserungen der Sonntagsruhe gerichtete Bestrebung
unsere Unterstützung gefunden.

Um für die Anschauungen unserer Mitglieder neuere Unter-
lagen zu gewinnen, haben wir eine Umfrage bei unseren Bezirks-
vereinen sowie bei einer Anzahl von Mitgliedern veranstaltet.
Der betr. Fragebogen schrieb für Läden und Kontore gesonderte
Antworten vor.

Das empfangene Material (welches die Auskünfte von ca.

659
        <pb n="70" />
        ﻿70

80 Bezirken und 120 einzelnen Mitgliedern, darunter 82 Bei-
sitzern der Kaufmannsgerichte, umfaßt) ist als Anlage beigefügt.

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten geben
wir unsere Ansichten und Forderungen dahin kund:

Zunächst kann festgestellt werden, daß durch die getroffenen
Bestimmungen die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe auch da
zur Anerkennung gekommen ist, wo man sie anfangs als einen
schädigenden Eingriff oder als eine Unbequemlichkeit aufgenommen
hat — nämlich beim Geschäftsinhaber und beim Publikum —.
Es wird uns aus verschiedenen Orten bestätigt, daß die Laden-
inhaber selbst eine Erweiterung der Sonntagsruhe wünschen und
daß sich andererseits das Publikum an die Einschränkung der
Verkaufsgelegenheit gewöhnt hat und seine Einkäufe mehr an
den Wochentagen zu machen pflegt.

Wenn sich die überwiegende Mehrzahl unserer Antwortgeber
dahin ausgesprochen hat, daß sich die vorhandenen Vorschriften
gut bewährt haben, so soll damit nur gesagt sein, daß die Sonn-
tagsruhe schon so weit, wie sie jetzt besteht, als eine Wohltat
empfunden wird. — Neben dieser Anerkennung kommt aber auch
der Wunsch zum Ausdruck, daß die Mängel des Gesetzes, die
sich aus der Praxis ergeben haben, beseitigt werden.

Vor allem hat der Umstand, daß die Ausführung des § 105 d
der Gewerbeordnung den ortsstatutarischen Vorschriften einen zu
großen Spielraum läßt, zu einer bedenklichen Vielgestaltigkeit
geführt. Es muß als ein offenbarer Mißstand bezeichnet werden,
daß in der Zeit von 4^ Uhr morgens bis abends 9 Uhr
— mit Ausnahme der Kirchzeit — an allen nur möglichen Tages-
stunden das Personal in den Ladengeschäften zur Arbeit heran-
gezogen wird.

So liegt uns z. B. eine Verordnung vor, in der für die
verschiedenen Branchen folgende Verkaufsstunden festgesetzt sind:

von 4x/2—91/2, von 5— 9Va, von 7—9% Uhr vorm.

von lV/„—2, von 6—9, von 5—9 Uhr nachm.

Als besonderer Übelstand ist es zu betrachten, daß das Offen-
halten der Läden vielfach vor und nach Beendigung des Gottes-

560
        <pb n="71" />
        ﻿71

dienstes und zwar bis in die späten Nachmittagsstunden hinein
stattfindet, wodurch die Ruhezeit unterbrochen und in ihrem Werte
beeinträchtigt wird.

Typisch ist in dieser Beziehung eine Äußerung aus einer
sächsischen Großstadt:

„Es fehlt an Einheitlichkeit; hier sind die Läden bis
2 Uhr geöffnet, in den Vorstädten teilweise bis 4 Uhr. Die
Bestimmungen haben Verbesserungen gebracht, sich aber nicht
bewährt, weil den Gemeinden zu viel Freiheit in der Auslegung
des Gesetzes gelassen ist."

So erforderlich uns die Schaffung einer durchgehenden Arbeits-
zeit am Sonntag auch erscheint, so lassen die uns zugegangenen
Antworten doch erkennen, daß für einzelne Branchen, wie
Nahrungsmittel, Zigarren, Krankenpflege rc., Ausnahmebestim-
mungen in Betracht zu ziehen sind. — Wir befürworten hiernach
für offene Geschäfte im allgemeinen die Einführung einer durch-
gehenden Arbeitszeit von 2 Stunden, die vor den Beginn des
Morgengottesdienstes zu legen sind.

Um eine zweckmäßige Festlegung dieser Arbeitszeit zu er-
reiche«, wäre darauf hinzuwirken, daß die Kirchenbehörden durch-
gängig den Hauptgottesdienst um 10 Uhr beginnen lassen.

Für die oben erwähnten Ausnahmefälle würde die Zeit von
11—12 Uhr genügen; auf diese Weise würde die Sonntagsarbeit
am Vormittag beendet sein und allen Beteiligten der freie Sonntag-
Nachmittag gesichert bleiben.

Da die Handhabung durch die Polizeibehörde ergeben hat,
daß von der Ermächtigung, an den letzten 4 Sonntagen vor
Weihnachten, sowie an einzelnen Sonn- und Festtagen unter
Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse die.Beschäftigung bis auf
10 Stunden zuzulassen, ein allzuweitgehender Gebrauch gemacht
wurde, so beantragen wir die Bestimmung, daß an nicht mehr
als 10 Sonn- und Festtagen Ausnahmen stattfinden dürfen.
Auf jeden Fall soll die Beschäftigung am 1. Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfeiertage, sowie am Karfreitag und am Himmelfahrts-
fest gänzlich untersagt sein.

561
        <pb n="72" />
        ﻿72

Was die Arbeitszeit in den Kontoren betrifft, so steht
wohl die überwiegende Zahl der in Betracht kommenden Geschäfte
auf dem Standpunkte, daß eine unbedingte Sonntagsruhe hier
unbedenklich eingeführt werden kann. Auch die von uns befragten
Personen stehen beinahe einmütig auf diesem Standpunkte. —
Mehrfach wird bei den Auskünften hervorgehoben, daß es nur
eine alte Gewohnheit fei, die Kontorangestellten Sonntags
kommen zu lassen, daß in den meisten Fällen die Zeit nur ab-
gesessen werde, ohne daß ernstlich gearbeitet würde.

Wenn sich eine Handelskammer, wie die von Stuttgart, wo
die unbedingte Sonntagsruhe in den Kontoren eingeführt wurde,
dahin äußert, daß sich Mißstände hieraus nicht ergeben haben,
so ist damit wohl der Beweis erbracht, daß für Kontore das
Bedürfnis einer Sonntagsarbeit nicht überzeugend dargetan
werden kann.

Nur für wenige Geschäftszweige und zwar vornehmlich für
Reedereien und Speditionsbetriebe sind von unseren Antwort-
gebern Sonderwünsche gestellt worden, wobei jedoch bemerkt
wurde, daß für derartige Ausnahmen eine Vormittagsarbeitszeit
von höchstens 2 Stunden vollauf genüge. Andererseits wurde
uns mitgeteilt, daß auch für Reedereien und verwandte Branchen
keine Notwendigkeit zur Sonntagsarbeit bestehe.

So wird von einem Hamburger Auskunftgeber bemerkt,
daß es sich in Reedereien bei gutem Willen der leitenden An-
gestellten ermöglichen lasse, die Segler oder Dampfer am Sonn-
abend oder Montag zu expedieren, denn auch in England sei es
nicht gestattet, am Sonntag ein Schiff zu expedieren. — Aus
dem bedeutendsten süddeutschen Binnenhafen wird uns mitgeteilt,
daß zwar im Ortsstatut für die Schiffahrt Ausnahmen vorgesehen
seien, daß aber die größte Lagerhaus- und Speditionsgesellschaft
mit über 100 kaufmännischen Angestellten die unbedingte Sonntags-
ruhe eingeführt habe.

Wir erstreben für Kontore (Engrosgeschäfte rc.) eine un-
bedingte Sonntagsruhe; sollten sich Ausnahmen für Schiffahrts-
betriebe nicht umgehen lassen, so halten wir eine 2 ftünbige Vor-

562
        <pb n="73" />
        ﻿73

Mittagsarbeitszeit mit Beendigung vor dem Gottesdienst als
genügendes Zugeständnis.

Zahlreiche Klagen sind hinsichtlich der Überwachung der
bestehenden Vorschriften laut geworden. — Es kann kein Zweifel
darüber herrschen, daß die Tätigkeit der Polizeibehörden in dieser
Richtung nicht ausreicht. Welchen Wert kann eine Revision
haben, die vorher dem betr. Geschäfte angesagt wurde? Daß
dieses vorkommt, ist uns wiederholt berichtet worden. — Die
unteren Polizeiorgane erscheinen für die Überwachung ungeeignet,
weshalb mehrfach der Wunsch geäußert worden ist, Handels-
inspektoren mit der Kontrolle zu betrauen.

Eine Verbesserung der Sonntagsruhe, in dem von uns vor-
getragenen Sinne versprechen wir uns nur von einer reichsgesetz-
lichen Regelung und werden es daher mit Freuden begrüßen,
wenn die Gesellschaft für Soziale Reform dahin mitwirken wollte,
daß der Reichstag und die maßgebenden Behörden die Gewerbe-
ordnung entsprechend ändern und alle die Bestimmungen daraus
entfernen, welche bisher geeignet waren, eine Durchbrechung der
Sonntagsruhe zu ermöglichen.

Es gibt kaum ein größeres Gut, das wir mehr zu verteidigen
hätten und das unserem Volke in sittlicher und gesundheitlicher
Wirkung so segensreich sein kann, als die Sonntagsruhe.

Hamburg, den 22. Mai 1905.

Verein für Handlungs-Commis von 1858.

(Kaufmännischer Verein.)

Anlage. '

Verein für Handlungs-Commis von 1858 (Kaufmännischer Verein)

in Hamburg.

Das als Ergebnis der Umfrage über die Bewährung der be-
stehenden Sonntagsruhe und über etwaig e Wünsche zu deren

563
        <pb n="74" />
        ﻿74

Abänderung empfangene Material bietet manchen interessanten Anhalts-
punkt, wir dürfen deshalb auf dasselbe etwas näher eingehen.

Frage 1. „Wie haben sich die bestehenden Vorschriften der Gewerbe-
ordnung in bezug auf die Sonntagsruhe bewährt?"

a) Läden:

Die Antworten teilen sich in 5 Gruppen:

Als unzureichend, oder gleichbedeutend damit, wurden diebestehen-
den Vorschriften beurteilt von	19 Bezirken,

7 einzelnen Mitgliedern,

zusammen 26.

Aus den Begründungen dieser Antworten seien die nachstehenden her-
vorgehoben:

Der Bezirksverein einer größeren Residenzstadt schreibt:

„Die Vorschriften bezüglich einer Festsetzung der Arbeitsstunden
sollten durch das Reich einheitlich getroffen und nicht den Ortsbehörden
überlassen werden."

Aus einer mittelgroßen Fabrikstadt:

„Die geteilte Geschäftszeit von 8 1/2—9 1/2 und dann wieder von
11 7s—1 Uhr ist eine für alle Angestellte höchst unbequeme."

Der Bezirksverein einer Großstadt Sachsens bemerkt:

„Es fehlt an Einheitlichkeit; hier sind die Läden bis 2 Uhr ge-
öffnet, in den Vorstädten teilweise bis 4 Uhr. Die Bestimmungen haben
Verbesserungen gebracht, sich aber nicht bewährt, weil den Gemeinden
zu viel Freiheit in der Auslegung des Gesetzes gelassen ist."

Von einer rheinischen Stadt wird berichtet:

„Es wird von den Angestellten, namentlich in den Sommer-
monaten, als Mißstand empfunden, daß durch die Ladeneröffnung
nach der Kirchzeit und Schluß um 2 Uhr der Sonntag zum größten
Teil verloren geht. — Es wird deshalb angeregt, eine einheitliche Rege-
lung wenigstens innerhalb der einzelnen Provinzen zu treffen." —

Als „allgemein bewährt" findet die II. Gruppe die Sonntags-
ruhe. Es sind dies	9 Bezirke und

8 einzelne Mitglieder

zusammen 17.

Auch hier werden Wünsche auf Erweiterung der Sonntagsruhe aus-
gesprochen.

So heißt es aus einer oldenburgischen Stadt: „Im allgemeinen be-
währt, doch könnten die Berkaufsstunden wesentlich gekürzt werden, da
nur wenige Firmen die gesetzlichen Stunden voll ausnützen."

561
        <pb n="75" />
        ﻿75

Bei der 3. Gruppe haben die Sonntagsruhe als „vorzüglich be-
währt" gefunden:	7 Bezirke und Auskunftgeber,

als „sehr gut bewährt": 9 Bezirke,

6 einzelne Mitglieder,

zusammen 15

als „gut bewährt" finden die Sonntagsruhe:

40 Bezirke,

22 einzelne Mitglieder,

zusammen 62.

Die 4. Gruppe dieser Antworten beschäftigt sich mit der
Wirkung auf Ladeninhaber und	Publikum

und lauten diese Auskünste u. a.:

Aus einer kleinen sächsischen
Stadt:

„Die Ladeninhaber wünschen
vielfach selbst Abänderung."

Aus einer bedeutenden Industrie-
stadt des Ruhrgebiets:

„Von vielen Ladeninhabern
werden die Ausnahmetage unan-
genehm empfunden; das Geschäft
steht in keinem Verhältnis zu
den Aufwendungen."

Aus einer hannoverschen Elbe-
stadt:

„Man hört Klagen, daß die
Landbewohner nicht mehr Sonn-
tags in die Stadt kommen. Das
liegt aber nicht an den Hau-
sierern, sondern daran, daß jedes
Dorf jetzt seine geeigneten Läden
besitzt."

Aus einer mecklenburgischen
Stadt:

„Wiederholt wurde ohne Wider-
spruch der Ladeninhaber die Sonn-
tagsruhe verschärft."

Aus einer kleinen holsteinischen
Stadt:

„Das Publikum ist mit den Be-
stimmungen einverstanden; selbst
an Ausnahmetagen wird die
Kaufgelegenheit wenig benutzt."

Aus einer Nordseehasenstadt mit
viel Matrosenverkehr:

„Das kaufende Publikum hat
sich sehr gut an die wenigen
Berkaufsstunden gewöhnt."

Aus einer mittleren Universitäts-
stadt:

„Das Publikum hat sich sehr
gut an die Bestimmungen ge-
wöhnt, und es ist zu bemerken,
daß größere Einkäufe nur an
den Wochentagen gemacht wer-
den, infolgedessen das Sonntags-
geschäft keine große Bedeutung
mehr hat."

Aus einer Eisenindustriestadt des
Rheinlands:

„Die Kundschaft hat sich mit
den Tatsachen abgefunden; die
Einkäufe werden an den Wochen-
tagen erledigt."

565
        <pb n="76" />
        ﻿76

Die 5. Gruppe d er Antworten beschäftigt sich mit der Über-
wachung.

Nur ein mitteldeutscher Bezirk konstatiert, daß eine strenge, polizei-
liche Überwachung stattfinde, daher sich die Sonntagsruhe gut bewährt habe.

Im übrigen sind nur gegenteilige Äußerungen zu verzeichnen.

So lautet der Bericht aus einer brandenburgischen Stadt:

„Die jungen Leute werden in den Detailgeschästen an manchen
Sonntagen hinter verschlossenen Türen von morgens 6—3 Uhr nach-
mittags mit Abwiegen, Aufräumen, ja sogar mit häuslichen Arbeiten
beschäftigt."

Aus einer Hommerschen Hafenstadt liegen von zwei verschiedenen
Seiten folgende Äußerungen vor:

„Die Kolonialwarenhändler, welche fast ausnahmslos Bierstuben
nebenher haben, verkaufen während der Zeit des Ladenschlusses hinten
herum."

„Vor alleni muß die Kontrolle der beaufsichtigenden Beamten in
entsprechender Weise geführt werden und nicht etwa erst, wie es vor
nicht langer Zeit hierorts passierte, wenn seitens des kontrollierenden
Beamten die Firma am Tage vorher die Mitteilung erhielt, morgen
werde revidiert."

Aus einer westpreußischen Seestadt wird berichtet:

„Sogar an hohen Feiertagen lvird bei uns gearbeitet. Durch
Anstellung von Handelsinspektoren müßte die Einhaltung strikte über-
wacht werden."

In ähnlicher Art äußert man sich auch in einer großen süddeutschen
Residenz:

„Es kann erst dann ein zuverlässiges Urteil abgegeben werden,
wenn Handelsinspcktoren aufgestellt sind. Zurzeit werden die ortsstatu-
tarischen Vorschriften sehr wenig befolgt!" —

In bezug auf die Kontorverhältnisse ergibt sich für Frage 1
eine ähnliche Gruppierung.

In Gruppe I finden die Bestimmungen „unzureichend" 16 Bezirke.

Ein Bezirk, der eine Reihe kleinerer Städtchen umfaßt, begründet seine
Antwort wie folgt:

„In den meisten Kontoren wird zwar nicht gearbeitet, aber in
vielen Kontoren ist es einmal Sitte, daß das Personal von 8—10 Uhr
erscheint. Zum Arbeiten fehlt auch jedem die Lust, und die wenigen
Arbeiten, die erledigt werden, ließen sich auch am nächsten Tage er-
ledigen."

Ein Bericht aus einer hannoverschen Mittelstadt sagt:

„Vielfach ist das Personal nur zur Annehmlichkeit des Firmen-
inhabers versammelt und zwar in den Engrosgeschäften häufig mit Rück-

566
        <pb n="77" />
        ﻿77

sicht auf die Reisenden, die Sonntagmorgen ins Geschäft kommen, während
dies ganz gut schon am Samstagabend eingerichtet werden könnte."

Daß sich die Bestimmungen im allgemeinen bewährt haben,
finden in der Gruppe II 8 Bezirke.

Von der 3, Gruppe halten die Bestimmungen

als gut bewährt	26 Ausknnftgeber,

als sehr gut bewährt 7	„

zusammen 33.

Die Gruppe IV bespricht die Wirkung auf die Prinzipalität.

Aus einem schlesischen Bezirke heißt es:

„Auch bei den Chefs besteht der Wunsch nach Einführung un-
bedingter Sonntagsruhe."

und aus einer mecklenburgischen Stadt:

„Die Chefs sind gleichfalls überzeugt, daß die Sonntagsruhe in
ihrem Interesse liegt."

In der Gruppe V sind nachstehende Mitteilungen über Über-
wachung erwähnenswert:

Aus einem großen Handelsplatz in Pommern:

„Besonders fühlbar macht sich die Übertretung des Gesetzes in
den größeren Fabrikkontoren und Engrosgeschäften. Es kommt sehr
häufig bor, daß um 9 3/i Uhr die Türen geschlossen und die Jalousien
herunter gelassen werden und das Personal während der Kirchzeit ar-
beiten muß."

„Eine Revision seitens der Polizei findet gerade in den größten Ge-
schäften fast gar nicht statt oder wird nur durch untergeordnete Organe
ausgeführt. Wenn dann noch am Tage zuvor die Revision angekündigt
wird, so ist dieselbe natürlich illusorisch."

Ein kleiner Ort in der Marschgegend meldet:

„Die Kirchzeit findet vielfach keine Beachtung; die Arbeit geht un-
gestört vor sich."

Ein anhaltischer Bezirk berichtet:

„Hier war insofern eine Nichtbeachtung der bestehenden Vor-
schriften eingerissen, als in den meisten Kontoren die Angestellten auch
während des Gottesdienstes beschäftigt wurden. Erst auf Veranlassung
des 1858 er Bezirks hat die hiesige Polizei vor kurzer Zeit eine dies-
bezügliche Kontrolle eingeführt."

Die Beantwortungen der Frage II unserer Umfrage:

„In welchem Umfange erweist sich eine Abänderung als notwendig?"
bewegen sich in folgenden 4 Gruppierungen:

567
        <pb n="78" />
        ﻿78

1.	Der gegenwärtige Zustand erscheint angemessen

für Ladenverhältnisse	für Kontorverhältnisse

4 Bezirken und	4 Bezirken und

_______7 einzelnen Mitgliedern, 6 einzelnen Mitgliedern,

zus. 11 Auskunftsstellen.	zus. 10 Auskunftsstellen.

2.	eine Abänderung lehnen als nachteilig ab:

12 Bezirke und	1 Bezirk.

_______2 einzelne Mitglieder,

zus. 14 Auskunftsstellen.

Die Begründungen beschränken sich beinahe ausschließlich auf die Laden-
verhältnisse.

Der Bezirk einer großen Fabrik-
stadt Sachsens schreibt:

„Eine Abänderung erweist sich
nicht nötig, die bestehende Sonn-
tagsruhe mit den zugelassenen
5 Stunden ist von seiten der
Stadtbehörde für alle Branchen
günstig gelegt worden und eine
weitere Beschränkung nicht er-
wünscht."

Aus einer hannoverschen Provinz-
stadt wird bemerkt:

„Eine weitere Einschränkung der
Sonntagsarbeit in Läden und in
Kontoren wird nur von einzelnen
Mitgliedern als lvünschenswert
bezeichnet: im allgemeinen be-
trachtet man eine solche als nicht
vereinbar mit den Interessen der
Geschäfte."

Verschiedene Bezirke erklären sich mit Rücksicht auf die Landkundschaft
gegen eine Verschärfung der bestehenden Vorschriften.

In der 3. Gruppe sind für erweiterte Sonntagsruhe, jedoch
Gestattung von Ausnahmen:

in Läden	Kontoren

49	Bezirke,	7	Bezirke,

51	einzelne Mitglieder,	32	einzelne Mitglieder,

zus.	100	Auskunftsstellen.	zus. 39	Auskunftsstellen.

In den offenen Geschäften werden Ausnahmen hauptsächlich getvünscht
für den Verkauf von:

Lebens- und Genußmitteln, Zigarren, Blunien, Milch und Krankenpflege-
artikeln,

während für Kontore vornehmlich die
Speditionsbetriebe, Hotelbetriebe, Reedereien und Fischwarenhandlungen
genannt sind; daneben werden für einzelne Saisongeschäste Ausnahmen
für bestimmte Monate gefordert.

In der 4. Gruppe treten für unbedingte Sonntagsruhe ohne
jede Einschränkung ein:

568
        <pb n="79" />
        ﻿79

für Läden	für Kontore

3 Bezirke,	3b Bezirke,

7 einzelne Mitglieder,	44 einzelne Mitglieder,

zns. 10 Auskunftsstellen. zus. 79 Auskunftsstellen.

Aus den Begründungen, die für die Kontorverhältnisse sehr um-
fassend sind, seien angeführt:

Aus einer mittleren Rheinstadt:

„Die Sonntagsruhe ist gut durchführbar. Geschäfte, die schon
jetzt eine völlige Sonntagsruhe gewähren, haben dies häufig aus
ihren Briefköpfen vermerkt."

Aus einer schlesischen Stadt:

„Das Arbeiten an den Sonn- und Festtagen halten wir in den
Kontoren der Engros- und Fabrikgeschäfte, Banken usw. für vollständig
überflüssig. Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß in Engros-
geschäften, ivie auch in Fabriken an jedem Sonntag das ganze Per-
sonal zur Stelle sein muß, während an ein wirkliches Arbeiten nicht
zu denken ist. Die Sonntagsarbeit ist nur ein alter Zopf und
kann ganz entschieden ohne jede Schädigung in den Kontoren verboten
werden."

Ein Bericht aus einer westfälischen Stadt:

„In der Hälfte der Fälle, wo Sonntags die Angestellten er-
scheinen müssen, geschieht dieS aus alter Gewohnheit. In einer Reihe
mir bekannter Fälle wird allerdings stramm gearbeitet. Daß diese
Arbeit — eventuell durch Einstellung weiterer Arbeitskräfte — ebenso-
gut an den Werktagen geschehen könnte, ist für mich klar, und ich halte
ein unbedingtes Verbot der Sonntagsarbeit für notwendig."

Die Frage III lautete:

„Bei beschränkter Sonntagsruhe sollen festgelegt werden:

a)	welche Arbeitsstunden,

b)	welche Ausnahmen in Bezug auf Branchen?"
und fand folgende Beantwortungen:

I. Läden.

Für ungeteilte Arbeitszeit treten 94 Auskunftgeber ein und zwar ent-
scheiden sich

10 für die Stunden von		6-7, 7-8 und 7—9 Uhr,
12 „ „ „	„	7-10 und 7-12 Uhr,
17 „ „	„	„	8-9 und 8-10 Uhr,
6	ft	ft	tt	„	8-12, 9-12 und 8—1 Uhr,
6 „ „ „	„	10-12 und 10 V»—1 Uhr,
35 „ „	,,	„	11-1 Uhr,
8 „ „ „	„	11-12 V-, H-2, 111j2—2 Uhr.

569
        <pb n="80" />
        ﻿80

Die überwiegende Mehrzahl spricht sich für Vormittagsarbeit aus;
die Zeit vor der Kirche (6—10 Uhr) hat mit 39 Stimmen die meisten
Anhänger; demnächst kommen 35 Stimmen für die Zeit von 11—1 Uhr.
Eine Arbeitszeit von 3 Stunden kann als die mittlere Forderung für
die offenen Geschäfte angesehen werden. Verkaufsstunden bis 2 und
3 Uhr sind nur in wenigen Fällen für Lebensmittel und Zigarren gewünscht
worden.

Für geteilte Arbeitszeit fanden sich im ganzen nur 17 Stimmen,
wobei die Zeit von 7—9 und 11—1 Uhr vorwiegend ist.

Für die Festlegung der sonntäglichen Kontorstunden sind nur einzelne
Wünsche hervorgetreten, so daß sich hier kein Schluß ziehen läßt; die
wenigen Angaben umfassen gleichmäßig die Stunden von 8—10 oder 10
bis 12 Uhr.

Bei vorkommenden Ausnahmen hält man auch für Reedereien eine
Arbeitszeit von 1—2 Stunden für ausreichend. Von einer Seite (Ham-
burger Auskunftgeber) wird betont, daß es sich in Reedereien bei gutem
Willen der leitenden Angestellten ermöglichen lasse, die Segler oder
Dampfer am Sonnabend oder Montag zu expedieren, denn auch in Eng-
land sei es nicht gestattet, am Sonntag einen Dampfer zu expedieren.

Die Auskünfte der IV. Frage:

„Welche Bestimmungen sind durch das dortige Ortsstatut getroffen

a)	für die Dauer der Sonntagsruhe

b)	für die zulässigen Ausnahmen?"
geben ein außerordentlich buntes Bild.

Da finden wir Stunden von 6—8 Uhr morgens und von 6—8 Uhr
abends; ja an den Ausnahmesonntagen sind die Läden mehrfach bis
9 Uhr abends geöffnet. Von den Sonntagen vor Weihnachten sind in der
Mehrzahl 4 ausgenommen. Meistens findet der Ladenschluß erst uni
2 Uhr statt.

In Beantwortung der letzten Frage:

„Sind Ihnen Geschäfte bekannt, die freiwillig die unbedingte Sonn-
tagsruhe eingeführt haben?"
sind von 76 Auskunftgebern

46 Ladengeschäfte mit	2213 Angestellten,

147 Fabrik- und Handelskontore mit 4276	„

genannt worden, die unbedingte Sonntagsruhe eingeführt haben.

Zu beachten ist bei diesen Angaben, daß die Auskunftgeber meistens
nur die Firmen bezeichneten, bei denen sie angestellt oder die ihnen unmittel-
bar bekannt sind.

Aus dem bedeutendsten Handelsplätze Westpreußens wird in den An-
fügungen bemerkt:

570
        <pb n="81" />
        ﻿81

„Fast sämtliche Geschäftsinhaber der hiesigen Langgasse, der ge-
schästsreichsten Straße unserer Stadt, haben Sonntags geschlossen. Außer-
dem beabsichtigen die hiesigen drei Warenhäuser, welche mehrere Hundert
Personen beschäftigen, von 10 Uhr vormittags an Sonntagsruhe ein-
treten zu lassen."

Aus einer süddeutschen Bijouteriestadt wird berichtet, daß sämtliche
Kontore der Bijouteriesabriken Sonntags nicht geöffnet sind.

Aus einem süddeutschen Binnenhafen wird mitgeteilt, daß zwar im
Ortsstatut für die Schiffahrt und landwirtschaftliche Produktion usw. Aus-
nahmen vorgesehen sind, daß aber die größte Lagerhaus- und Spedittons-
gesellschaft mit über 100 kaufmännischen Angestellten unbedingte Sonntags-
ruhe eingeführt hat.

Der Zentralverband der Handlungsgehilfen und Gehilfinnen
Deutschlands, Sitz Hamburg

fordert von Anfang an vollständige Sonntagsruhe von mindestens
36 Stunden für alle Handelsangestellten.

Die erste Generalversammlung des Verbandes, abgehalten im
Mai 1898 in Frankfurt a. M., hat diese Forderung begründet,
die im Juni 1900 in Dresden, im Mai 1902 in Halle und im
Mai 1904 in Magdeburg weiter stattgehabten Generalversamm-
lungen haben sich der Forderung angeschlossen.

Bei der heutigen Festlegung der Stunden für die Sonntags-
arbeit durch die Gemeindebehörden wird vielfach ein Unterschied
zwischen Groß- und Kleinhandel gemacht. Für den Kleinhandel
halten die meisten Gemeindebehörden noch immer die Gestattung
einer längeren Arbeitszeit an Sonntagen für notwendig als für
den Großhandel, einem völligen Verbot der Sonntagsarbeit im
Großhandel steht aber die Mehrzahl der Gemeindebehörden trotz-
dem ablehnend gegenüber. Ist die Einführung völliger Sonntags-
ruhe notwendig, um dem ermüdeten Körper und dem abgespannten

6

571
        <pb n="82" />
        ﻿82

Geist der Angestellten eine Erholung zu ermöglichen, so ist sie
für den Ladenangestellten eine ebenso wichtige, wenn nicht dringen-
dere Notwendigkeit wie für die Kontoristen. Die Angestellten im
Kleinhandel resp. in offenen Verkaufsstellen haben eine weit
längere, tägliche Arbeitszeit, die ganze Art ihrer Arbeit, in
häufig staubigen, zugigen, in der kalten Jahreszeit ungeheizten
Lokalen, erheischt für die Angestellten in offenen Verkaufsstellen
einen vollen Ruhetag in jeder Woche mindestens ebenso dringend,
wie für die Angestellten im Kontor. Der Zentralverband der
Handlungsgehilfen und Gehilfinnen Deutschlands fordert deshalb
für alle Kategorien der Handlungsgehilfen völlige 36stündige
Sonntagsruhe.

Die gegen die Durchführbarkeit der völligen Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe geltend gemachten Bedenken sind durchaus
hinfällig. Für den Großhandel spielen dabei die etwa ein-
treffenden Telegramme, die Posteingänge, sowie die Erledigung
dringender Bestellungen und die Erteilung von Dispositionen eine
große Rolle. Nun ist das Eingehen dringender Bestellungen
und dergleichen an Sonntagen doch immer nur Zufall, dessent-
wegen den Handlungsgehilfen der freie Sonntag nicht vorenthalten
werden darf. Dann können Warensendungen infolge der be-
stehenden Sonntagsruhe im Post- und Eisenbahndienstc entweder
gar nicht, oder nur in ganz beschränktem Umfange expediert
werden, so daß also diese Bestellungen an Sonntagen, trotz der
Sonntagsarbeit in den Geschäften, nicht erledigt werden können
und bis zunl nächsten Wochentage liegen bleiben müssen. Dadurch
kann aber eine Schädigung des Geschäftes einzelner nicht eintreten.
Dafür spricht die Tatsache, daß heute bereits ein großer Teil
der Betriebe im Großhandel völlige Sonntagsruhe eingeführt hat.
Nach den Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik über
die Arbeitszeit in Kontoren (September 1901) fand in 66,97°/,
der befragten 13 673 Betriebe eine Arbeit an Sonntagen nicht statt.
Wenn auch dieser eine zahlenmäßige Angabe nicht ganz den tatsäch-
lichen Verhältnissen entspricht, so läßt sich doch daraus entnehmen,
daß die Mehrzahl der Betriebe im Großhandel heute schon ohne

572
        <pb n="83" />
        ﻿83

Sonntagsarbeit auskommt. Es wäre hier also nur der kleine
Schritt zu machen, auch für den Rest der Betriebe im Großhandel
völlige Sonntagsruhe vorzuschreiben. Wenn der größere Teil der
Betriebe durch die Sonntagsruhe nicht geschädigt wird, so ist sicher
anzunehmen, daß auch der kleinere Teil Schädigungen nicht erleiden
wird, um so mehr kommt man zu diesem Schluß, wenn man die Dauer
der üblichen Arbeitszeit an Sonntagen in den Kontoren betrachtet.
Von den 4516 Kontoren, in denen nach der Erhebung über die
Arbeitszeit in Kontoren regelmäßig gearbeitet wurde, haben rund
30 % eine Arbeitszeit über 2 bis 5 Stunden, während in 70 °/0
dieser Betriebe nur bis 2 Stunden an Sonntagen gearbeitet
wurde. Auf diese wenigen Stunden muß aber der Großhandel
verzichten können, denn was in einer Arbeitszeit von 1—2 Stunden
an Sonntagen geleistet werden kann, das kann ebenso gut am
nächsten Wochentage mit erledigt werden. Den Handlungsgehilfen
aber wird durch diese wenigen Stunden die freie Verfügung
über den Sonntag genommen. Ein Bedürfnis nach Sonntags-
arbeit besteht nach alledem für den Großhandel absolut nicht, die
gegenteiligen Anschauungen der Handelskammern, die sie in ihren
Gutachten zur Arbeitszeit in Kontoren geäußert haben, können
hier nicht maßgebend sein, da bei den mündlichen Vernehmungen
von Auskunftspersonen durch den Beirat für Arbeiterstatistik vom
10. bis 13. April 1905 sich zeigte, daß die Prinzipale selbst die
von den Handelskammern gehegten Befürchtungen gegen die Ein-
führung völliger Sonntagsruhe im Großhandel nicht teilen.
Einige Handelskammern haben allerdings auch in ihrem Gutachten
konstatiert, daß die Sonntagsarbeit in Kontoren eine geringfügige
ist, das sollte aber nicht Veranlassung sein können, an dieser
geringfügigen Sonntagsarbeit festzuhalten, sondern im Gegenteil
erst recht dazu Anlaß geben, die Sonntagsarbeit in Kontoren
vollends zu beseitigen.

Im Kleinhandel muß die angebliche Rücksicht auf die
Konsumenten, namentlich die der Arbeiterklasse angehörigen Kon-
sumenten, herhalten, um die Durchführbarkeit der völligen Sonn-
tagsruhe zu verneinen. Aber hier werden Rücksichten auf andere

6*

573
        <pb n="84" />
        ﻿84

nur vorgeschoben, um die eigene soziale Rückständigkeit zu ver-
decken. Die Hauptkonsumenten, die Arbeiter, haben bei allen Ge-
legenheiten, wenn die Handlungsgehilfenverbände für eine Er-
weiterung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe wirkten, die
Forderung der Handlungsgehilfen unterstützt und wiederholt aus-
drücklich erklärt, daß die vorgeschobene Rücksichtnahme auf die
Arbeiter nicht ein Grund sein darf, den Handlungsgehilfen die
volle Sonntagsruhe vorzuenthalten. Eine solche Rücksichtnahme
auf sich weist die Arbeiterschaft energisch zurück. Daß die Durch-
führung völliger Sonntagsruhe auch im Kleinhandel möglich ist,
das beweisen die Konsumvereine, die zum größten Teile
ihre Verkaufsstellen an den Sonntagen geschlossen halten. Nach
der Statistik des Zentralverbandes Deutscher Konsumvereine be-
stehen die diesem Verbände angeschlossenen Konsumvereine zu fast
80 o/o aus Arbeitern. Es sind also Betriebe mit überwiegender
Arbeiterkundschaft, die an Sonntagen geschlossen halten, ohne
Schaden zu erleiden, es sind die Arbeiter, die in ihren eigenen
Betrieben das eingeführt haben, für dessen Durchführung in
Privatbetrieben die Handlungsgehilfen sich bisher vergeblich be-
müht haben. Dadurch ist die „Rücksichtnahme" der am alten
Schlendrian, an alten Gewohnheiten hängenden Geschäftsleute
auf ihren wahren Wert zurückgeführt und die Durchführbarkeit
völliger Sonntagsruhe nicht nur im Kleinhandel an sich, sondern,
da die Konsumvereine meist nur Lebensmittel vertreiben, auch im
Handel mit Lebensmitteln erwiesen. Ferner zeigt das Vorgehen
der Konsumvereine, daß die Arbeiter ihren Bedarf an Lebens-
rnitteln sehr wohl vor dem Sonntage decken können. Einen
direkten Beweis dafür liefert der im Jahre 1903 34826 Mit-
glieder — meist Arbeiter — zählende Konsumverein Leipzig-
Plagwitz, der vollständige Sonntagsruhe innehält und seit dem
1. September 1904 seine etwa 50 Verkaufsstellen an den Sonn-
abenden bereits um 8 Uhr abends, statt um 9 Uhr schließt. Es
hat sich nämlich gezeigt, daß die Lohnzahlung an mittleren
Wochentagen eine immer weitere Verbreitung findet, so daß die
Arbeiter in der Lage sind, ihre Bedürfnisse so frühzeitig zu

S74
        <pb n="85" />
        ﻿85

decken, daß nicht nur auf die Sonntagsarbeit, resp. das Offen-
halten der Läden an Sonntagen, sondern sogar auf das längere
Offenhalten der Verkaufsstellen an den Sonnabenden verzichtet
werden kann. Die Einführung der völligen Sonntagsruhe im
Kleinhandel würde auch nach dieser Richtung hin erzieherisch
wirken und den Anstoß dazu geben, daß die Lohnzahlung allge-
mein an mittleren Wochentagen erfolgt. Es ist übrigens bekannt,
daß eine ganze Anzahl privatkapitalistischer Betriebe im Klein-
handel bereits Sonntags geschlossen halten. So haben die zwei
größten Warenhäuser Münchens, H. Tietz und Oberpo llinger,
mit einem nach Hunderten zählenden Personal an allen Sonn-
und Feiertagen geschlossen, obwohl gerade die Warenhäuser auf
die Massen der Konsumenten angewiesen sind. Es ist also falsch,
wenn die Rücksichtnahme aus die Konsumenten gegen die völlige
Sonntagsruhe oder gegen eine Einschränkung der Sonntagsarbeit
resp. der Ladenzeit geltend gemacht wird. Wenn heute, obgleich
die Konkurrenz geöffnet hat, einzelne Betriebe an Sonntagen ge-
schlossen halten, so müssen diese Betriebe eine Einbuße durch die
freiwillige Sonntagsruhe wohl nicht erleiden. Bei Einführung
völliger Sonntagsruhe für alle Betriebe im Kleinhandel würde
selbstverständlich eine Schädigung einzelner gänzlich ausgeschlossen
sein. Ein Rückgang des Konsums durch die völlige Sonntags-
ruhe ist nicht zu erwarten, denn es würde dadurch nicht weniger
gebraucht, als sonst, der Konsum würde nur an den Wochentagen
gedeckt werden. Es dürfte sich höchstens um eine Verschiebung
des Konsums in Lebensbedürfnissen handeln, die sich aber bald
wieder ausgleichen würde. Um alle diese Bedenken zu zerstreuen,
um die Konsumenten, wie die Ladeninhaber allmählich an die
völlige Sonntagsruhe zu gewöhnen, wäre event, ein Übergangs-
stadium zu empfehlen, während dessen 'der Verkauf von Lebens-
mitteln an Sonntagen an höchstens 3 Stunden erfolgen darf, die
aber nicht geteilt sein und nicht über 10 Uhr vormittags hinaus
sich erstrecken dürfen. Das Endziel muß aber die Beseitigung
jeder Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe sein. Das erheischt die
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und das Familien-

575
        <pb n="86" />
        ﻿86

leben der Handlungsgehilfen. Vor dieser Rücksicht müssen schließ-
lich alle Bedenken gegen die Einführung völliger Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe zurückweichen.

Zentralverband der Handlungsgehilfen
und -Gehilfinnen Deutschlands.

Der Vorstand
Max Josephsohn.

Lippert &amp; Co. (G. Dätz'sche Buchdr.), Naumburg a. S.
        <pb n="87" />
        ﻿Har

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zum

befri

muß

schlo

Gele

— 33 —

^-veder den großen Aufgaben, noch den Gefahren
unft gewachsen.

lande gegen die Sonntagsruhe,
gegen die Sonntagsruhe eingewendet, daß mit
der Arbeitszeit im Handel sich auch die Leistungs-
.schen Handels, seine Konkurrenzkraft mindern

llick auf unsere größten Mitbewerber im Welt-
md und Nordamerika, müßte genügen, um die
)erartigen Behauptung darzutun. Beide Staaten
agsruhe, man ist dort einhellig der Meinung,
mhe nicht eine Schwächung, sondern im Gegen-
der Leistungsfähigkeit bedeutet,
an Geist und Körper, werden Prinzipale und
nach der Ruhe des Sonntags die Werktags-
Zhre Leistungen werden also besser und auch
esteigert sein.

'mg der Arbeit auch während des Sonntags
sgedehnte Werktagsarbeit, überhaupt nicht mehr
n demnach gar nicht nutzbringend sein. Denn
Maschine kann die menschliche Arbeit nur bis
lten Grade dauernd in Tätigkeit erhalten
em bestimmten Moment an tritt Ermattung
"in entfernt, produktiv zu sein, deckt die Arbeit
e Kosten.

im Kleinhandel die völlige Sonntagsruhe
ß man behauptet, eine Verringerung der Ein-
reten.

hierbei, daß die notwendigen Bedürfnisse, die
;en, gegeben sind und daß sie in jedem Falle
müssen. Wer Nahrung, Kleider usw. braucht,
anschaffen; wenn die Läden am Sonntage ge-
verden sie am Werktage besucht. Die echten
ber, bei denen im Vorübergehenden im Augen-

3

523
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
