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        <title>Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe</title>
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        Schriften
der

Herausgegeben  von  dem  Vorstand.

Zweiter  Kand.
Heft  13-24.  (1904—1906.)

Jena
gering  von  Gustav  Fischer.
1907.
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        Alle  Rechte  vorbehalten.
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        ZnhaltsverMchltts.

Heft  13.  Die  Organisation  der  Industrie-  und  Arbeitsräte  in  Belgien.  Von
Louis  Barlez,  Vorsitzendem  der  kommunalen  Hilfskasse  gegen
Arbeitslosigkeit  in  Gent  und  seinen  Vororten.
Heft  14.  Die  italienischen  Ardeitskammern.  Von  Dr.  Pinardi  und  Dr.
Schiavi  in  Mailand.  Nebst  einem  Anhang  über  die  Arbeitskammern ­
  in  der  Schweiz  und  die  Arbeiisräte  in  Frankreich.
Heft  15.  Kommunale  Stenerfragr».  Referate  bon  Prof.  Dr.  A.  Wagner,
Geh.  Reg.-Rat  und  Privatdoz.  Dr.  Preuß,  Stadtverordn.,  erstattet
der  Ortsgruppe  Berlin  d.  Gesellsch.  f.  Soz.  Res.  Mit  einer  Vorbemerkung ­
  von  Magistratsrat  M.  v.  Schulz,  1.  Vorsitz,  der
Ortsgruppe  Berlin.
Heft  16.  Die  II.  Generalverfaminlung  der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform.
Mainz  14.  und  16.  Oktober  1904.  Referate  und  Verhandlungen
über  Arbeitskammern  und  Konsumvereine.
Heft  17.  Aufsätze  über  den  Streik  der  Bergarbeiter  im  Ruhrgebiet.
Heft  18.  Acht  Gutachten  über  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewcrbe  erstattet
von  kaufmännischen  Gehilfenvereiuen  auf  Ansuchen  des  Vorstandes
der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform.
Heft  19.  Die  Vertretung  der  Angestellten  in  Arbeitskammcrn.  Von  Dr.
Heinz  Potthoff,  M.  d.  R.
Heft  20.  Untersuchungen  über  die  Hausindustrie  in  Deutschland.  Von  Dr.
Rudolf  Meerwarth.
Heft  21.  Vorschläge  zur  Gestaltung  der  Arbeitskanimern  in  Deutschland.
Zehn  Gutachten,  dem  Ausschuß  der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform
erstattet.
Heft  22.  Gewerbliches  Einigungswese»  in  England  und  Schottland.  Bericht
der  Studienkommission  der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform.  Versaßt
von  Dr.  Waldemar  Zimmermann.
        <pb n="4" />
        Heft  23  u.  24.  Methode«  des  gewerblichen  Eimgimgsweseiis.  Verhandlungen ­
  der  3.  Generalversammlung  der  Gesellschaft  für  Soziale
Reform  am  3.  u.  4.  Dezember  1908  in  Berlin.  Nach  stenographischer
Aufnahme.  Mit  dem  Tätigkeitsbericht  für  1905/1908,  den  Statuten
und  dem  Verzeichnis  der  Vorstands-  und  Ausschußmitglieder.
        <pb n="5" />
        Herausgegeben  von  dem  Vorstande.
H*  SS«  s«  II.  Band,  Heft  6:  Heft  18  der  gamril  Reiste.  M*  H«

Acht  Milchten
über  die
Sl»i»t»i!sril&amp;gt;ir  im  Handelsgemerbe
erstattet  von  kaufmännischen  Gehltfrnvereinen
auf  Ansuchen  des  Uorstandes  der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform.

Ich  glaube,  wenn  wir  die  Sonntagsruhe,
soweit  es  mit  den  berechtigten  Forderungen
des  wirtschaft!.  Lebens  vereinbar  ist,  immermehr ­
  auszubilden  suchen,  dann  leisten  wir  in
der  Tat  der  sittlichen  und  geistigen  Wohlfahrt
unseres  Volkes  einen  ersprießlichen  Dienst.
Staatssekretär  Graf  v.  Posadowsky
im  Reichstage  am  7.  März  1905.
        <pb n="6" />
        493

Vorbemerkung.

Die  gegenwärtige  Regelung  der  Sonntagsruhe  und  der  Sonntagsarbeit ­
  im  Handelsgewerbe,  wie  sie  durch  §  105  b  Abs.  2  der
G.O.  für  den  Groß-  und  Kleinhandel  einschließlich  der  Hilfsgewerbe ­
  und  des  in  Kontoren  von  Fabriken  und  Werkstätten  beschäftigten ­
  Personals  grundsätzlich  und  allgemein,  durch  Ortsstatut
aber  lokal  getroffen  wird,  entspricht  keineswegs  den  Wünschen  und
Bedürfnissen  weitester  Kreise  der  Beteiligten.  Am  wenigsten  ist
dies  der  Fall  bei  den  Handlungsgehilfen,  aber  auch  bei  den
Prinzipalen  trifft  es  vielfach  zu.  Nun  finden  gegenwärtig  im
Reichsamt  des  Innern  Beratungen  über  eine  Revision  der  Sonntagsruhebestimmungen ­
  überhaupt,  also  auch  der  kaufmännischen
statt;  überdies  ist  vom  Kaiserl.  Statist.  Amt  eine  Erhebung  über  die
Sonntagsruhe  in  kaufmännischen  Kontoren  geführt  worden,  deren
Ergebnisse  ebenfalls  für  die  gesetzgeberische  Regelung  der  Frage
in  Betracht  kommen.  Unter  diesen  Umständen  haben  Vorstand
und  Ausschuß  der  Ges.  f.  Soz.  Reform,  der  mehrere  der  großen
kaufmännischen  Gehilfenverbände  angeschlossen  sind,  es  für  angezeigt ­
  gehalten,  die  deutschen  Zentralvereine  kaufmännischer  Angestellter ­
  um  Gutachten  über  ihre  Stellungnahme  zur  Sonntagsarbeit ­
  im  Handelsgewerbe  zu  bitten.  Die  sämtlichen  befragten
Verbände  und  Vereine  haben  in  freundlichster  Weise  unserem
        <pb n="7" />
        4

494

Wunsche  entsprochen  und  wir  drücken  ihnen  hierfür  auch  an
dieser  Stelle  unseren  aufrichtigen  Dank  aus.
Die  Veröffentlichung  der  eingelaufenen  Gutachten  geschieht
nach  alphabetischer  Reihenfolge  der  Vereine.  Auf  Grund  des
hiermit  gewonnenen  Materials  werden  dann  Vorstand  und  Ausschuß ­
  der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform  sich  weiter  mit  der
Frage  der  kaufmännischen  Sonntagsruhe  befassen.
        <pb n="8" />
        495

Inhalt.

Seite
Vorbemerkung  3
Deutscher  Verband  kaufmännischer  Vereine  (Frankfurt  a.  M.)  ....  7
Deutschnationaler  Handlungsgehilfenverband  (Hamburg)  10
Kaufmännischer  Verband  für  weibliche  Angestellte  (Berlin)  12
Verband  deutscher  Handlungsgehilfen  (Leipzig)  29
Verband  katholischer  kaufmännischer  Vereinigungen  Deutschlands  (Essen)  48
Verein  der  deutschen  Kaufleute  (Berlin)  59
Verein  für  Handlungskommis  von  1858  (Hamburg)  63
Zentralverband  der  Handlungsgehilfen  und  Gehilfinnen  Deutschlands
(Hamburg)  81
        <pb n="9" />
        497

Deutscher  Verband  Kaufmännischer  Vereine.

Gutachten
in  Sachen
Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe.
Der  Teutsche  Verband  Kaufmännischer  Vereine  hält  die  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbe  für  notwendig.
1.  aus  hygienischen  Gründen.
Dem  die  ganze  Woche  hindurch  in  meist  geschlossenen,  den
gesundheitlichen  Anforderungen  oft  wenig  entsprechenden,  und  fast
immer  mit  schlechter  Luft  erfüllten  Geschäftsräumen  Arbeitenden
muß  Gelegenheit  gegeben  sein,  in  freier  frischer  Luft  Körper  und
Geist  zu  erfrischen  und  sich  von  den  gehabten  Anstrengungen  zu
erholen.  Dies  ist  ebenso  notwendig,  wenn  die  Beschäftigung,  wie
zumeist,  eine  geistig  anstrengende,  als  wenn  sie  eine  einförmige
und  einseitige  ist.  Die  wenige  tägliche  freie  Zeit  ist  für  solche
Erholung  aber  in  keiner  Weise  ausreichend.  Es  muß  in  kurzen
Zwischenzeiten  ein  voller  freier  Tag  hinzutreten  und  zwar  ein  für
alle  gleichzeitig  und  allgemein  geltender  Ruhetag.  Der  religiösen
Vorschrift  des  Ruhetags  nach  sechs  Arbeitstagen  liegt  zweifellos
ein  allgemein  und  zu  allen  Zeiten  gefühltes  Bedürfnis  zugrunde.
2.  aus  sozialen  Gründen.
Der  scharfe  Konkurrenzkampf  der  Jetztzeit  zwingt  viele  Prinzipale ­
  zur  Ausnützung  der  vollen  Arbeitskraft  ihrer  Angestellten.
        <pb n="10" />
        8

498

Da  aber  diese  Arbeitskraft  bei  vielen  das  einzige  Kapital  ist,  das
sie  besitzen  und  wirtschaftlich  verwerten  können,  so  muß  seiner
Ausnützung  eine  Grenze  gesteckt  werden.  Nur  bei  möglichst  langer
Erhaltung  seiner  Arbeitskraft  kann  auch  der  Angestellte  eine  angemessene ­
  wirtschaftliche  Stellung  und  Selbständigkeit  sich  erringen
und  sie  behaupten;  ihre  Schwächung  bringt  ihn  in  Abhängigkeit
und  auf  tiefere  gesellschaftliche  Stufen,  was  vom  sozialpolitischen
Standpunkte  aus  nur  beklagt  werden  müßte.
3.  aus  allgemeinen  kulturellen  Gründen.
Wenn  dem  Angestellten  nur  die  geringe  tägliche  Ruhezeit
bleibt,  wird  es  ihm  unmöglich  sein,  seinen  Pflichten  gegen  Familie,
Gesellschaft  und  Staat  in  erforderlicher  Weise  nachzukommen,  seine
berufliche  und  allgemeine  Bildung  weiter  zu  fördern  und  irgend
welche  geistigen  und  kulturellen  Bedürfnisse  zu  befriedigen.  Kein
Volk  kann  aber  eine  hohe  Kulturstufe  erreichen  und  sie  dauernd
behaupten,  wenn  nicht  alle  seine  Glieder  sich  am  Geistesleben,  an
der  Pflege  von  Kunst  und  Wissenschaft  mit  beteiligen  können.
Gerade  der  Kaufmannsstand  darf  hierbei  auf  Grund  der  so  vielfach ­
  bei  ihm  vertretenen  Bildung  und  Intelligenz  als  ein  besonders ­
  wichtiger  Faktor  angesehen  werden,  dessen  teilweise  Ausschaltung ­
  einen  großen  und  unersetzlichen  Verlust  für  das  gesamte
Volksleben  bedeuten  würde.
4-  4-4-

  den  mancherlei  Gründen,  die  gegen  die  Sonntagsruhe
im  Handelsgewerbe  angeführt  werden,  erscheint  der  eine  bemerkenswert, ­
  daß  insbesondere  die  Land-  und  Arbeiterbevölkerung  ihre
Einkäufe  an  Werktagen  nicht  machen  könne,  und  daß  diese  für
viele  Geschäftszweige  sehr  wichtige  Kundschaft  bei  Sonntagsgeschäftsschluß ­
  den  seitherigen  Lieferanten  verloren  gehen  und
ihren  Bedarf  bei  Hausierern  und  dergleichen  decken  würde.  Dieser
Einwand  könnte  an  und  für  sich  gegenüber  den  großen  Vorteilen
der  Sonntagsruhe  wenig  in  Betracht  kommen,  er  hat  sich  aber
auch  tatsächlich  als  völlig  unzutreffend  erwiesen.  Nach  den  Er-
        <pb n="11" />
        9

499

sahrungen,  die  bis  jetzt  bei  der  in  einzelnen  Städten  schon  eingeführten ­
  nahezu  vollständigen  oder  doch  erheblich  ausgedehnten
Sonntagsruhe  gemacht  wurden,  ist  eine  merkliche  Verschiebung  in
den  Einkaufsverhältnissen  der  Land-  und  Arbeiterbevölkerung  nicht
eingetreten,  es  hat  sich  vielmehr  gezeigt,  daß  diese  Konsumentenklassen ­
  sehr  gut  ihre  Bedürfnisse  an  Wochentagen  decken  können
und  daß  sie  dies  lieber  tun  als  eine  Änderung  in  ihren  Bezugsquellen ­
  vorzunehmen.
Eine  früher  seitens  der  Geschäftsinhaber  oft  und  mit  großem
Nachdruck  erhobene  und  vertretene  Forderung,  die  Sonntagsruhe
nicht  gleichmäßig  für  das  ganze  Reich,  sondern  für  einzelne  Bezirke ­
  nach  deren  verschiedenen  Bedürfnissen  verschieden  zu  gestalten, ­
  ist  jetzt  fallen  gelassen  und  in  das  Gegenteil  verkehrt
worden.  Die  gleichen  Interessenten  verlangen  jetzt  die  gleichmäßige
gesetzliche  Regelung,  damit  nicht  die  Kundschaft  solchen  Städten,
die  völlige  Sonntagsruhe  einführen,  verloren  gehe  zugunsten  von
Nachbarstädten,  die  die  Sonntagsarbeit  im  jetzigen  gesetzlichen
Rahmen  noch  gestatten.  Daß  die  verschiedenartige  Gestaltung  bzw.
die  lokale  Verschiedenheit  in  Zeit  und  Dauer  der  sonntägigen
Verkaufsstunden  zu  Übelständen  geführt  hat,  ist  unbestritten,  ebenso,
daß  eine  halbe  Sonntagsruhe  wenig  Wert  für  Erholungs-  und
Bildungszwecke  hat.  Am  schlimmsten  ist  es  da,  wo  die  gesetzlich
zugelassenen  5  Arbeitsstunden  voll  ausgenützt,  aber  geteilt
werden.  Hier  sind  die  Zwischenzeiten  fast  wertlos  für  die  Betroffenen. ­

Nur  die  vollständige  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe, ­
  mit  den  geringstmöglichen  Ausnahmen  für  Nahrungsmittelverkauf, ­
  kann  die  geschilderten  Zwecke  erfüllen.  Sie  kommt
in  gleicher  Weise  den  Prinzipalen  wie  den  Angestellten  zugute,
und  daß  sie  möglich  ist,  beweist  das  Beispiel  der  Städte,  die  sie
schon  eingeführt,  der  einsichtigen  Geschäftsinhaber,  die  freiwillig
ihre  Geschäftsräume  an  Sonntagen  geschlossen  halten.  Der  Deutsche
Verband  Kaufmännischer  Vereine  tritt  deshalb  ein  für  die  reichsgesetzliche ­
  Einführung  dervollständigenSonntagsruheim
Handelsgewerbe.
        <pb n="12" />
        10

5k»

Deutschnationaler  Handlungsgehilfenverband  Hamburg.
Unsere  Stellung  zur  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  haben
wir  bereits  ausführlich  in  unseren  Schriften  10  und  11  niedergelegt. ­
  Das  Ziel  unserer  Wünsche  ist
die  völlige  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe.
Um  den  Übergang  dazu  zu  erleichtern  fordern  wir  von  der
Gesetzgebung  Bestimmungen  nach  folgenden  Grundsätzen:
1.  Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  im  Handelsgewerbe
dürfen  an  Sonn-  und  Festtagen  im  Großhandel  überhaupt ­
  nicht,  in  offenen  Verkaufsstellen  höchstens  3  Stunden
und  zwar  nicht  später  als  12  Uhr  mittags  beschäftigt
werden.  Die  Stunden,  während  welcher  die  Beschäftigung
stattfinden  darf,  werden  unter  Berücksichtigung  der  für
den  öffentlichen  Gottesdienst  bestimmten  Zeit  durch  die
Polizeibehörde  einheitlich  festgestellt.  Die  Polizeibehörde
ist  berechtigt,  nach  Anhörung  der  beteiligten  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  die  Beschäftigung  für  alle  oder  einzelne
Zweige  des  Kleinhandels  einzuschränken  oder  ganz  zu
untersagen.
2.  An  dem  ersten  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingsttage  dürfen
Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  auch  im  Kleinhandel
nicht  beschäftigt  werden.
3.  Soweit  nach  den  unter  1  und  2  angeführten  Bestimmungen ­
  Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  im  Handelsgewerbe ­
  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  beschäftigt  werden
dürfen,  darf  in  offenen  Verkaufsstellen  ein  Gewerbebetrieb
an  diesen  Tagen  nicht  stattfinden.  Weitergehenden  landesgesetzlichen ­
  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes  an  Sonnund
  Festtagen  steht  diese  Bestimmung  nicht  entgegen.
4.  Für  die  letzten  zwei  Sonntage  vor  dem  24.  Dezember
kann  die  Polizeibehörde  eine  Vermehrung  der  Stunden,
während  welcher  die  Beschäftigung  im  Kleinhandel  stattfinden ­
  darf,  bis  auf  10  Stunden  zulassen.
        <pb n="13" />
        11

501

5.  Die  Anwendung  des  §  105  b  der  Gewerbeordnung  auf
das  Handelsgewerbe  wird  verboten."
Von  den  Gemeindebehörden  fordern  wir  ortsstatutarische
Regelung  der  Sonntagsruhe  nach  denselben  Grundsätzen.
Wir  sind  der  festen  Überzeugung,  daß  die  völlige  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbe  heute  schon  durchführbar  ist  und  halten
sie  aus  sozialen  und  sittlichen  Gründen  für  eine  Notwendigkeit.
Der  verschärfte  Erwerbskampf  macht  einen  Tag  in  der  Woche,
an  dem  auch  der  Handlungsgehilfe  sich  seinen  persönlichen  Angelegenheiten, ­
  seiner  Erholung  und  Erbauung  widmen  kann,  erforderlich. ­
  Ferner  gebietet  die  Gerechtigkeit,  gleichwie  den  anderen
Berufen,  auch  dem  Handlungsgehilfen  die  Wohltat  eines  freien
Sonntags  zuzuwenden.
Die  Erfahrungen  haben  uns  gelehrt,  daß  weder  die  gesetzgebenden ­
  Körperschaften  noch  die  meisten  Gemeindebehörden  bisher
für  die  völlige  Sonntagsruhe  zu  haben  waren.  Wir  erstreben
deshalb  ihre  Einführung  unter  Annahme  einer  Übergangszeit,
während  welcher  die  Sonntagsarbeit  für  die  Kontore  verboten,
für  die  offenen  Verkaufsstellen  aber  auf  höchstens  3  Stunden,
die  in  die  Zeit  bis  vor  12  Uhr  mittags  fallen  sollen,  beschränkt
wird.  Nach  den  Erhebungen  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amts
kam  nur  in  33,03  °/„  der  befragten  Kontore  Sonntagsarbeit  vor.
Um  so  leichter  kann  auf  sie  völlig  verzichtet  werden,  als  demnach
zwei  Drittel  aller  Kontore  ohne  Sonntagsarbeit  auskommen  und
das  völlige  Verbot  bereits  in  einigen  Gemeinden:  Dresden,
Offenbach,  Stuttgart,  Mannheim,  durch  Ortsstatut  eingeführt  ist.
Aus  unserer  Statistik  vom  Jahre  1902  geht  hervor,  daß  damals
nur  in  110  Orten  für  den  Sommer,  in  127  für  den  Winter
Einschränkungen  der  Arbeitszeit  für  den  Kleinhandel  erfolgt  waren,
davon  jedoch  nur  in  22  um  mehr  als  eine  Stunde.  Seitdem
haben  sich  die  Verhältnisse  nur  ganz  wenig  gebessert,  nicht  zehn
Städte  sind  hinzugekommen,  welche  die  Arbeitszeit  verkürzt  haben.
Mit  den  erfolgten  Erweiterungen  ist  aber  der  Beweis  erbracht, ­
  daß  bisher  nur  der  Mangel  sozialen  Verständnisses  und
die  Unlust  zu  Neuerungen  in  den  Gemeinden  eine  Verbesserung
        <pb n="14" />
        12

502

des  unbefriedigenden  heutigen  Zustandes  zurückgehalten  haben.
Die  Gegenwart  ist  für  eine  weitere  Einschränkung,  die  bewußt
auf  die  Beseitigung  der  Sonntagsarbeit  hinzielt,  reif,  und  damit
würde  in  der  Tat  der  sittlichen  und  geistigen  Wohlfahrt  unseres
Volkes  ein  ersprießlicher  Dienst  geleistet.
Hamburg,  29.  April  1905.
Hochachtungsvoll
Deutschnationaler  Handlungsgehilfenverband  Hamburg
(juristische  Person).
Die  Verwaltung  für  sozialpolitische  Angelegenheiten.
Roth.

Kaufmännischer  Verband  für  weibliche  Angestellte,  Verlin.

Die  heute  für  das  Handelsgewerbe  seit  dem  1.  Juli  1892
geltenden  Sonntagsruhe-Bestimmungen  sind  unmittelbar  auf  eine
im  Jahrzehnt  1881—1891  namentlich  in  der  Reichshauptstadt
energisch  betriebene  Agitation  von  Handlungsgehilfen  zurückzuführen. ­
  Wir  setzen  die  Geschichte  der  Bewegung  sowie  den
Wortlaut  des  Gesetzes  als  bekannt  voraus  und  beschränken  uns
auf  eine  Kritik  des  gegenwärtigen  Zustandes.
Außer  am  ersten  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingsttage,  für
die  völlige  Sonntagsruhe  Vorschrift  ist,  können  Gehilfen  im
Handelsgewerbe  au  Sonntagen  5  Stunden  beschäftigt  werden,
deren  Verteilung  auf  die  Tageszeiten  unter  Berücksichtigung  der
für  den  Gottesdienst  freizuhaltenden  Zeit  von  der  Ortspolizeibehörde ­
  vorgenommen  wird.  Durch  Ortsstatut  kann  eine  kürzere
Arbeitszeit  eingeführt  werden,  andererseits  kann  aber  nach
§  105  s  G.O.  die  höhere  Verwaltungsbehörde  für  einzelne  Orte
und  Geschäftszweige  eine  längere  Verkaufszeit  zulassen.  Ebenso
ist  die  Beschäftigung  an  den  4  Sonntagen  vor  Weihnachten  bis
zu  10  Stunden  erlaubt,  wenn  nicht  die  zuständige  Behörde
        <pb n="15" />
        13

503

Einschränkungen  gebietet.  Auf  Grund  des  §  105  e  GO.  haben
fast  alle  Ortschaften  auch  am  ersten  Tage  des  Weihnachts-,  Oster-Pfingstfestes
  die  Offenhaltung  der  Läden  während  einiger  Stunden
gestattet.
Wir  haben  uns  aus  80  deutschen  Städten,  in  denen  unser
Verband  Mitglieder  hat  oder  zu  denen  er  sonstige  Beziehungen
besitzt,  Berichte  über  die  polizeilich  oder  ortsstatutarisch  erlaubte
Beschäftigungszeit  an  Sonntagen  kommen  lassen,  die  wir  im
nachfolgenden  wiedergeben,  um  das  bunte  Bild  zu  zeigen,  das
uns  Deutschland  in  dieser  Hinsicht  bietet  (s.  Tab.  S.  14—17).
64  Städte  haben  eine  durch  die  Gottesdienststunden  unterbrochene ­
  Arbeitszeit,  8  eine  solche  noch  nach  2  Uhr,  davon  eine
nach  4  Uhr.
Da  es  aber  nicht  nur  darauf  ankommt,  welche  Beschäftigungszeit
polizeilich  zugelassen  ist,  sondern  auch  inwieweit  von  der  Befugnis
der  Gemeinden,  die  Arbeitszeit  zu  kürzen,  Gebrauch  gemacht  wird,
so  haben  wir  auch  hierüber  eine  Umfrage  veranstaltet,  für  die
Ergebnisse  aus  77  Ortschaften  vorliegen.  Danach  find  im  allgemeinen ­
  die  Sonntagsruheverhältnisse  im  Süden  Deutschlands
am  günstigsten,  von  Norddeutschland  hat  der  Westen  befriedigendere
Zustünde  aufzuweisen  als  der  Osten;  nach  der  Art  der  Geschäfte
betrachtet,  ist  die  Sonntagsarbeit  in  den  Kontoren  der  Großhandlungen ­
  weit  seltener  als  in  den  offenen  Verkaufsgeschäften.
Je  kleiner  die  Stadt,  desto  üblicher  ist  die  Sonntagsarbeit.  Von
1656  Mitgliedern  unseres  Verbandes,  die  wir  in  Berlin  und
Charlottenburg  befragten,  hatten  nur  299  regelmäßig  volle
Sonntagsarbeit  zu  verrichten,  205  nur  2—3  Stunden  oder
jeden  2.  Sonntag,  der  Rest  erfreute  sich  völliger  Sonntagsruhe.
Unter  den  299  Gehilfinnen,  die  Sonntags  die  volle  Stundenzahl
beschäftigt  waren,  befanden  sich  259,  unter  denen,  die  nicht  voll
beschäftigt  waren,  89  Verkäuferinnen,  während  223  Verkäuferinnen
jeden  Sonntag  frei  hatten.  Doch  ist  dieses  Bild  im  Verhältnis
zur  Wirklichkeit  zu  günstig.  Der  Organisation  gehören  selbstverständlich ­
  vor  allem  solche  Angestellte  an,  die  unter  den
günstigsten  Bedingungen  arbeiten.  In  Berlin  öffnen  die  größten
        <pb n="16" />
        Stadt

Arbeitszeit.
Engrosgeschäfte  Detailgeschäfte
Sommer  Winter  Sommer  Winter

Allgemeine  Ausnahmen

Allenstein
Berlin
Briefen  W.-Pr.
Bromberg
Frankfurt  a.  O.
Oldenburg  i.  Gr.
Rixdorf
Landeshut  i.  Schl.
Braunschweig
Breslau
Cassel
Cottbus
Einbeck
o*  Glogau
L  Görlitz
Göttingen
Hannover
Hildesheim
Jena
Insterburg
Marienbura
W.-Pr.
Niederwalluf
Rheydt
Rostock
Tilsit
Wolfenbüttel
Münster
Bielefeld
Danzig
Dortmund
Geestemünde

7—10,  12-2

7  S%  10-/--2

7-9,  11-2

7-9,  ilV,-2V,

7-9V-,  11V--2

Backwaaren  fast  allgemein
1  Stunde  länger.

’Si'

Halle  &amp;gt;
Harburg
Perleberg
Posen  ^
Potsdam
Preutz.  Stargard
Wilhelmshaven
Wunstors
Kiel

7-91/2,  Hi/2-2
6Va—9,  7—91/9  @1/2—9,  7—91/2
12—11/2,  12—11/2  12—11/2,  12—11/2

Detmold
Köslin
Körtingsdorf
Blankenburg  a.  H.
Bleicherode
Darmstadt
Gera
Hann.  Münden

7-9,  12-2
7—9,  11-1

Flensburg

8-91/2,11V2—1  ,

Charlottenvurg
Barmen

■  8^tö  '  7-10,12-2

11—2

^uxyaven

11-3

Dessau

7—9,  8-9,  7—9,  8—9,
IIV2-I  Hi/2-2  HV2-I  UV*- 2

Backwaren  fast  allgemein
1  Stunde  länger.

Zigarrenhandlungen  1  Stunde  länger.

Bäckereien  bis  3  Uhr.
Bäckereien,  Blumenhandlungen  bis  3  Uhr.

Graudenz
Güstrow
Hamburg
Heidelberg
Köln

8-10,  111-2-2

8—91/2,  IIV2-2
7—91/2,  8—91/2,  7—91/2,  8—91/2,
Hi/2-2  II1/2-3  Hi/2-2  UV-»
8-9,  11—3

II-I21/2

7—9,  11—2

In  Eisfabriken  5  Stunden.  Den  Angestellten  ist
jeder  zweite  Sonntag  freizugeben.
        <pb n="17" />
        506

Stadt

Königsberg  i.  Pr.

Magdeburg
Mainz
Memel
München
Reutlingen
Siegen
Stettin
Stralsund
Thorn
Traben
Weimar
Wiesbaden

Arbeitszeit
Engrosgeschäfte  Detailgeschäfte
Sommer  Winter  Sommer  Winter

Allgemeine  Ausnahmen

8—9 3 / 4 ,  12-2

6—9

7—9  oder  11—1

11—2

8-9  V.

11—1

7—9,  11—1

7—9,  8-9,
11—1  11—2

10-  2  (Juni  u.  Juli  ganz  verboten)

7-8%,  11—3

&amp;gt;  ^
(Ji
1:
D-11—3


7-9%,  7-9%,

7-9%,

12—1

12—2

12-1

12-2

7-9,

7-9,

7-9,

7—9,

11—1

11—2

11-1

11—2

8-9,  11—2

11—4

8-10,  12—1

8-9%,  H%—1

Zollhaus  b.  Wiesbaden ­


10-4

Sebnitz  i.  S.

10%-!%

io%-iy 2 ,  ii-iyj

27,-4%  2%-4%

Leipzig

W  11-1

verboten
außer  für  Lebens-Mittelgeschäfte

  (11—2)

Elberfeld

verboten

11—2

Frankfurt  a.  M.

verböten

für  Lebensmiitelgeschäfte
7-9%,

für  alle  übrigen  11—1

Mannheim

verboten

Zigarrengeschäfte  8—9,
11—5,  Kolonialwaren
7—9,11—1,  alle  übrigen
Waren  8—9,11-3

Nürnberg

verböten

verboten
außer  in  Lebensmittelgeschäften ­
  (7—9,
11-1)

Osfenbach  a.  M.

verböten

Lebensmittel
u.  Blumen  7—9,
10%-1,  Fleischwaren ­
  6—9,11—1,
Konditorwaren ­
  8—9  11—3,
Zigarren  u.  Tabak
10%—3%

Jur  Kleinhandel  mit  Fleisch,  Wurst,  Vorkostwaren
5(6)—9%,  12—1  (2),  mit  Back-  und  Konditorwaren
6(6)-9 3 / 4 ,  12—1  (2),  4—5,  mit  Kolonialwaren,
Tabak,  Zigarren,  Bier,  Mineralwasser  6  (7)—9 3 / 4 ,
12-1  (2),  mit  Milch  5—9%,  12—2,  4-5,  mit
mit  Blumen  7—9%,  12—2,  mit  Fischen  und  Roheis
6  (7)—9 3 / 4 ,  12—1  (2).  Die  eingeklammerten  Zahlen
bedeuten  die  Winterverkaufszeit.
Für  Handel  mit  Eß-  u.  Trinkwaren,  Materialwaren,
Drogen,  Blumen,  Zigarren,  Parfümerien,  Eis  und
für  das  Verkehrsgewerbe  7—9,11—2.

Für  Lebensmittel,  Genußmittel,  Blumen  10—3  o-Milch
  bis  7  Uhr  abends,  auch  Juni  und  Juli.

Bäckereien  6-9 3 / 4 ,  12—3.

Lebensmittel  6-8%,  11-12,  3-4.

Jeder  Angestellte  im  Großhandel  darf  nur  jeden  4.
Sonntag  beschäftigt  werden.
Im  Speditionsgewerbe  und  zur  Besprechung  des
Prinzipals  mit  dem  Reisenden  in  Fabrik-  u.  EngroSgeschäften
  von  11—1  gestattet,  in  Detailgeschäften
für  Lebensmittel  7—9,  11—2.
In  den  mit  der  Frachtschtffahrt  verbundenen  kaufmännischen ­
  Arbeiten,  im  Großhandel  mit  Juwelen,
Metallen  (außer  Eisen)  in  baumwollenen  und  halbwollenen ­
  Schnittwaren  Beschäftigungszeit  11—1.
Jedem  Angestellten  muß  jeweils  der  zweite  Sonntag
sreigegeben  werden.
Angestellte  in  Rhedereien  und  Speditionsgeschäften,
denen  die  mit  der  Frachtschiffährt  verbundenen  Arbeiten ­
  obliegen,  des  Großhandels  mit  Getreide,  der
Fabriken  landwirtschaftlicher  Maschinen  dürfen  von
10—12  Uhr  beschäftigt  werden,  doch  muß  jeder  Gehilfe ­
  jeden  2.  Sonntag  frei  haben.  Im  Großhandel
mit  Hopfen  und  mit  inländischem  Tabak  ist  Beschäftigung ­
  nur  während  der  Einkaufszeit  von  10  bis
12  gestattet.
Beschäftigung  im  Großhandel  nur  an  höchstens  5
Sonntagen  im  Jahre  für  2  Stunden  gestattet,  bei
nachgewiesenem  Bedürfnis  4  Stunden,  in  Detailgeschäften ­
  nur  an  4  Sonntagen  vor  Weihnachten
(11-8).
In  Großhandlungen  und  Fabriken,  falls  Bedürfnis
nachgewiesen,  Beschäftigung  bis  zu  12  Sonntagen
von  8—9  gestattet.
        <pb n="18" />
        18

508

Warenhäuser,  von  denen  2  je  3—4  Niederlassungen  in  verschiedenen
Stadtgegenden  besitzen,  am  Sonntag  überhaupt  nicht,  wohl  aber
die  kleineren  Warenhäuser,  in  Charlottenburg  und  Schöneberg
sämtliche  Warenhäuser,  und  soweit  uns  Berichte  vorliegen,  auch
die  Warenhäuser  in  anderen  Städten.  Von  den  anderen  offenen
Verkaufsgeschäften  haben  in  Berlin  nur  diejenigen,  die  von  vornehmem ­
  Publikum  besucht  werden,  am  Sonntag  geschloffen,
während  die  übrigen  die  Läden  geöffnet  halten,  in  der  Peripherie
der  Stadt  sowie  in  den  Vororten  ist  letzteres  fast  durchwegs  der
Fall.  In  kleinen  Städten  ist  für  die  offenen  Verkaufsstellen
Sonntagsarbeit  im  allgemeinen  gebräuchlich,  anscheinend  auch  in
Geschäften,  die  vom  sog.  besseren  Publikum  besucht  werden.
Ziemlich  ungünstig  sollen  die  Verhältnisse  in  Posen  sein,  wo
auch  in  den  Kontoren  die  Sonntagsarbeit  recht  häufig  vorzukommen ­
  scheint.  Ebenso  wird  uns  aus  Magdeburg  und  Stettin
häufige  Sonntagsarbeit  berichtet.
Aus  einer  Umfrage,  die  der  Kaufmännische  Verein  für
weibliche  Angestellte  zu  Cassel  unter  seinen  Mitgliedern  veranstaltete ­
  und  an  der  sich  180  Gehilfinnen  beteiligten,  entnehmen
wir,  daß  35  keine  Sonntagsarbeit  zu  verrichten  hatten,  32  waren
jeden  2.  Sonntag  im  Geschäft,  5  jeden  3.  Sonntag,  2  jeden
4.  Sonntag,  5  nur  an  den  Sonntagen  im  Sommer  bzw.  im
Winter,  je  1  Gehilfin  hatte  jeden  3.,  4.  oder  6.  Sonntag  frei,  abwechselnd ­
  arbeiteten  2,  „nach  Belieben",  unbestimmt  3.  Die  Dauer
der  Sonntagsarbeit  für  diejenigen,  „die  jeden  Sonntag  im  Geschäft
sein  müssen",  betrug  bei  70  bis  zu  2  Stunden,  der  Rest  arbeitete
4—5  Stunden,  teilweise  auch  zur  Kirchzeit.
Daß  die  zulässige  sonntägliche  Beschäftigung  durch  die
Rücksichtnahme  auf  die  Kirchzeit  in  zwei  Teile  gerissen  ist,  wird
allgemein  als  Übelstand  empfunden,  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:  1.  Da  der  Geschäftsschluß  der  ersten  Hälfte  der
Befchäftigungszeit  mit  dem  Beginn  des  Gottesdienstes  zusammenfällt,
  so  ist  es  nur  wenigen  möglich  überhaupt  am  Gottesdienst
teilzunehmen.  2.  Das  Verbot  der  Beschäftigung  während  der
Kirchzeit  wird  vielfach  nicht  innegehalten,  sondern  die  Angestellten
        <pb n="19" />
        19

müssen  auch  während  der  Kirchzeit  arbeiten.  Darüber  sind  die
Klagen  allgemein.  Die  Tatsache  selbst  ist  übrigens  durch  die  jüngsten
Erhebungen  der  Kommission  für  Arbeiterstatistik  über  die  Arbeitszeit ­
  in  den  Kontoren  bestätigt.  Aus  einem  kleinen,  aber  sehr
bekannten  Orte  an  der  Mosel  erfahren  wir,  es  sei  dort  offenes
Geheimnis,  daß  die  Großweinhandlungen  auch  während  der  ersten
Feiertage  trotz  gesetzlichen  und  polizeilichen  Verbots  arbeiten  lassen.
Setzt  man  nun  aber  den  Beginn  der  Beschäftigung  an  den  Schluß
der  Kirchzeit,  ohne  die  zugelassene  5  stündige  Dauer  zu  verkürzen,  so
ergibt  sich  eine  Sonntagsarbeit  bis  4,  ja  bis  5  Uhr.  In  diesem
Falle  kann  von  einer  Sonntagsruhe  überhaupt  nicht  die  Rede  sein.
Tatsache  ist,  daß  da,  wo  durch  Ortsstatut  eine  Aufhebung
der  Sonntagsarbeit  nicht  verfügt  worden  ist  —  und  dies  sind
nur  verhältnismäßig  wenige  Orte  —,  niemals  eine  ununterbrochene ­
  obligatorische  24  stündige  Arbeitsruhe  für  das  kaufmännische ­
  Personal  besteht,  daß  dieses  also  schlechter  gestellt  ist
als  der  Fabrikarbeiter,  ohne  daß  die  Wochentagsarbeit  etwa  durchschnittlich ­
  kürzer  wäre  als  für  die  gewerblichen  Arbeiter.  Und
dies,  obwohl  die  Arbeit  im  Laden  und  Kontor  als  geistige  Arbeit
anstrengender,  die  Bezahlung  jedoch  im  Grunde  genommen  nicht
viel  besser  ist  als  Fabrikarbeit.
Wir  haben  also  folgenden  Zustand:
Die  kaufmännischen  Angestellten  haben,  soweit  sie  im  Kontor
angestellt  sind,  eine  Wochentagsarbeit  im  Durchschnitt  bis  8  Uhr
abends,  in  der  Saison  noch  länger,  das  Verkaufspersonal  arbeitet
größtenteils  in  der  Woche  bis  9  Uhr.  Daß  unter  diesen  Umständen ­
  an  Wochentagen  keine  Zeit  übrig  bleibt,  um  sich  geistig
fortzubilden,  sich  im  Kreise  der  Familie  zu  erholen,  kurzum  eine
Stunde  für  sich  zu  haben,  ist  einleuchtend.  Nun  kommt  noch
die  bis  in  die  Nachmittagsstunde  dauernde  Sonntagsarbeit.  Damit ­
  bietet  auch  der  Sonntag  für  den  kaufmännischen  Angestellten
keine  genügende  Zeit,  um  an  den  Bestrebungen  fortschreitender
Kultur  teilzunehmen.  Der  gewerbliche  Arbeiter  hat  durchschnittlich
eine  mehr  als  24  stündige  Ruhe  in  der  Woche.  Am  Sonnabend
hört  für  ihn  die  Arbeit  meistens  früher  auf,  der  kaufmännische
2*

509
        <pb n="20" />
        20

510

Arbeiter  aber  hat  —  wenn  man  die  Bankgeschäfte  in  einzelnen
Orten  ausnimmt  —  gerade  am  Sonnabend  eine  besonders  reiche
Arbeitslast  zu  bewältigen  und  muß  doch  noch  am  Sonntag  arbeitsbereit ­
  sein.
Zu  den  sittlichen  und  geistigen  Nöten  kommt  die  gesundheitliche ­
  Gesährdung.  Die  andauernd  intensive  Arbeit,  die  nicht  durch
einen  vollen  Ruhetag  unterbrochen  wird,  greift  das  Nervensystem
an.  Tatsächlich  sind  Nervenkrankheiten  bei  den  Handlungsgehilfen
recht  häufig.  Auch  andere  Erkrankungen  schwerer  Art,  ganz  besonders ­
  Augen-  und  Lungenleideu,  beginnen  die  Handlungsgehilfen
in  hohem  Maße  heimzusuchen.
Ist  die  Sonntagsarbeit  entbehrlich?  Würden  durch  ihre  Beseitigung ­
  irgendwelche  berechtigten  Interessen  geschädigt  werden?
Das  ist  der  Kernpunkt  der  Frage.
Als  die  Beschränkung  der  Sonntagsarbeit  auf  5  Stunden
eingeführt  wurde,  da  hallte  die  gesamte  Presse,  soweit  sie  übereifrig ­
  die  Interessen  der  selbständigen  Kaufleute  wahrnehmen  zu
müssen  glaubte,  von  Prophezeiungen  über  den  Untergang  unseres
Handels  wieder.  Diese  Prophezeiungen  haben  sich  als  leere
Phrasen  erwiesen.  Wenn  man  heute  die  Geschäftsinhaber  fragen
würde,  ob  sie  den  früheren  Zustand  wieder  eingeführt  haben
wollen,  mit  verschwindenden  Ausnahmen  würden  alle  mit  „nein"
antworten.
Unser  Verband  hat  im  Jahre  1903  eine  Umfrage  unter
Berliner  Geschäftsinhabern  gehalten,  um  ihre  Meinung  über  die
Sonntagsruhe  zu  hören.  Das  Ergebnis  war  folgendes:  Von
299  Engrosgeschäften,  die  antworteten,  haben  sich  nur  2  gegen
jede  weitere  Einschränkung  der  Sonntagsarbeit  erklärt,  26  glaubten
mit  einer  Arbeitszeit  bis  um  10  Uhr  auskommen  zu  können,  die
übrigen  waren  für  völlige  Sonntagsruhe.  Von  651  antwortenden ­
  Detailgeschäften  (die  Lebensmittel-  und  Zigarrenbranche,  zu
der  wir  wenig  Beziehungen  haben,  kam  dabei  nicht  in  Betracht)
sprachen  sich  73  gegen  jede  Einschränkung  aus,  236  für  Schluß
um  10  Uhr  früh,  der  Rest  für  volle  Sonntagsruhe.
Das  Gesetz  läßt  bekanntlich  an  den  vier  Sonntagen  vor  Weih ­
        <pb n="21" />
        21

511

nachten  eine  Arbeitszeit  bis  zu  10  Stunden  zu.  Es  hat  sich
herausgestellt,  daß  dies  überflüssig  ist,  daß  ein  Bedürfnis  hierfür
keineswegs  vorliegt.  Und  so  ist  in  vielen  Städten  nur  an  den
beiden  letzten  oder  gar  nur  am  allerletzten  Sonntag  vor  Weihnachten ­
  die  volle  Ausnutzung  gestattet.  Überall  hat  sich  diese
Einschränkung  bewährt,  obwohl  man  vor  13  Jahren  noch  nicht
an  die  Möglichkeit  glaubte,  eine  solche  Verkürzung  durchsetzen  zu
können.
Der  „Konfektionär",  gewiß  ein  Blatt,  das  die  Interessen  der
Prinzipale  mit  besonderem  Nachdruck  vertritt,  erklärte  mit  Bezug
auf  die  Erörterungen  über  erweiterte  Sonntagsruhe  im  Berliner
Magistrat  (Nr.  vom  3.  September  1903):  „Das  kaufende  Publikum ­
  macht  schon  jetzt  seine  Einkäufe  nur  in  seltenen  Fällen  am
Sonntag  und  wird  sich  an  den  völligen  Sonntagsschluß  auch  gewöhnen. ­
  ...  Die  Engrosgeschäfte  sollten  überhaupt  nicht,  wenn
nicht  Hochsaison  ist  oder  nicht  besondere  Umstände  vorliegen,  am
Sonntag  öffnen."  Am  14.  Mai  1903  hatte  dasselbe  Blatt  bereits
geschrieben:  „Es  ist  zu  hoffen,  daß  die  Anregung  der  Gewerbedeputation ­
  auf  fruchtbaren  Boden  fällt  und  die  Einführung  der
Sonntagsruhe  auch  wirklich  Tatsache  wird.  Man  kann  wohl
sagen,  daß  die  Sonntagsarbeit  in  mindestens  neun  Zehnteln  aller
in  Betracht  kommenden  Geschäfte  völlig  entbehrlich  ist  und  in  dem
anderen  Zehntel  zum  allergrößten  Teil  entbehrlich.  Gearbeitet
wird  an  den  Sonntagen  in  der  Mehrzahl  der  Geschäfte  doch  nicht."
Ebenso  schrieb  der  „Manufakturist",  ein  Prinzipalsblatt,  1900:
„Die  Inhaber  von  Ladengeschäften  aller  Geschäftszweige  in  Cleve
hatten  zur  Besprechung  über  zweckentsprechende  Verlegung  der  vom
Gesetz  freigegebenen  Sonntage  eine  Versammlung  anberaumt.
Einstimmig  war  das  Urteil,  daß  das  anfänglich  so  mißtrauisch
aufgenommene  Gesetz  über  die  Sonntagsruhe  höchst  segensreich
gewirkt  habe.  Von  verschiedenen  Seiten  wurde  auch  der  Wunsch
nach  einer  strengeren  Handhabung  der  Sonntagsruhe  laut."
Bezeichnend  ist  folgender  Vorgang:  Die  Gewerbedeputation
des  Berliner  Magistrats  bat  die  Handelskammer  und  die  Ältesten
der  Kaufmannschaft  um  ein  Gutachten  über  die  Sonntagsruhe.
        <pb n="22" />
        22

512

Dieses  fiel  verneinend  aus.  Beide  Körperschaften  verhielten  sich
gegen  den  Gedanken  einer  ortsstatutarischen  Einschränkung  der
Sonntagsarbeit  ablehnend.  Darauf  ersuchte  die  Gewerbedeputation
ihr  eine  größere  Anzahl  von  Engrosfirmen  zu  nennen,  die  sie
einzeln  befragen  wolle.  Beide  Körperschaften  machten  auch  eine
entsprechende  Anzahl  von  Geschäftshäusern  namhaft.  Diese,  einzeln
befragt,  erklärten  sich  in  ihrer  überwiegenden  Mehrheit  mit  der
ortsstatutarischeu  Einschränkung  der  Sonntagsarbeit  durchaus  einverstanden. ­
  Man  ersieht  daraus,  daß  Gutachten  von  Handelskammern ­
  nicht  immer  die  wirkliche  Stimmung  der  Beteiligten
wiedergeben.  Charakteristisch  ist  es,  daß  die  Hauptrufer  gegen
die  Sonntagsruhe  vielfach  solche  Firmen  sind,  die  selbst  in  ihrem
Geschäft  Sonntags  nicht  arbeiten  lassen,  die  aber  aus  Prinzip
jede  gesetzliche  oder  Verwaltungsmaßnahme  bekämpfen.
Welche  Gründe  werden  nun  für  die  Beibehaltung  der  jetzigen
Sonntagsruhe-Bestimmungen  angegeben?
Wir  müssen  dabei  zwischen  Verkaufsläden  und  Engrosgeschäften ­
  unterscheiden.
Für  die  Verkaufsgeschäfte  wird  folgendes  geltend  gemacht:
1.  Fremdenverkehr,
2.  Rücksicht  auf  die  Landkundschaft,
3.  Konkurrenz  der  Hausierer.
Daß  der  Fremdenverkehr  nicht  den  Einfluß  ausübt,  den
man  behauptet,  beweist  der  Umstand,  daß  Ortschaften  mit  großem
Fremdenverkehr  weitgehende  Sonntagsruhe  besitzen.  Das  beste
Beispiel  bietet  wohl  Innsbruck,  ebenso  einige  Schweizer  Orte.
Auch  in  München  wurde  dieses  Bedenken  geltend  gemacht.  Trotzdem ­
  wurde  1904  für  die  Monate  Juni  und  Juli  völliger  Ladenschluß ­
  am  Sonntag  angeordnet.  Das  Ergebnis  war,  wie  übereinstimmend ­
  berichtet  wird,  kein  Ausfall,  sondern  ein  erhöhter  Umsatz ­
  an  Wochentagen.
Wichtiger  ist  die  Berücksichtigung  der  Landkundschaft,  die
tatsächlich  vielfach  an  Sonntagen  die  Einkäufe  besorgt.  Aber  es
ist  nicht  bewiesen,  daß  die  Einkäufe  nicht  auch  an  Wochentagen
in  der  für  die  Landwirtschaft  stillen  Zeit  erfolgen  könnten  und
        <pb n="23" />
        23

513

würden.  Auch  vor  1892  glaubte  man  in  den  Städten,  die  auf
Landkundschaft  angewiesen  sind,  daß  eine  Verkürzung  des  Sonntagverkaufs ­
  ohne  Schädigung  nicht  möglich  sei;  und  heut  sind
gerade  die  Geschäftsinhaber  in  diesen  Orten  mit  der  auf  5  Stunden
beschränkten  Zeit  recht  zufrieden.  In  München  wurde  bei  der
Agitation  für  die  Sonntagsruhe  auch  die  Rücksicht  auf  die
Landkundschaft  als  Gegengrund  ins  Gefecht  geführt.  Mit  Recht
wurde  aber  dem  entgegengehalten,  daß  die  Landleute  mit  Rücksicht ­
  auf  Markt  und  Schranne  mit  Vorliebe  an  Wochentagen
ihren  Bedarf  nach  Abwicklung  des  eigenen  Geschäfts  decken,  des
Sonntags  aber  mehr  die  Wirtshäuser  aufsuchen.  Dies  trifft
nicht  bloß  für  Großstädte  sondern  auch  für  kleinere  Ortschaften
zu,  auch  in  diesen  sind  erfahrungsgemäß  der  regelmäßige  Wochenmarkt ­
  und  die  Jahresmärkte  diejenige  Zeit,  in  der  die  Landkundschaft ­
  einkauft;  der  Sonntag  kommt  lange  nicht  in  demselben
Maße  in  Betracht.
Nun  die  Konkurrenz  der  Hausierer!  Über  diese  Konkurrenz
wird  bereits  seit  langem  geklagt.  Aber  am  stärksten  waren  die
Klagen  in  den  achtziger  Jahren  vor  Einführung  der  jetzigen
Sonntagsarbeits-Bestimmungen.  Man  ersieht  daraus,  daß  die
Verkürzung  der  Sonntagsarbeit  auf  das  Wachstum  des  Hausiergewerbes ­
  ohne  Einfluß  war.  Seine  Zunahme  ist  auf  ganz
andere  Ursachen  zurückzuführen.
Vielfach  wird  auch  versichert,  daß  der  Verkauf  am  Sonntag
nur  geringfügig  ist,  daß  man  aber  aus  alter  Gewohnheit  offen
halte;  nicht  wenige  Geschäftsinhaber  ganz  besonders  in  größeren
Orten  erklären,  daß  sie  schließen  würden,  wenn  ihr  Konkurrent
es  täte.  Und  in  der  Tat,  die  Sucht,  die  etwaigen  Kunden
einander  abzufangen,  treibt  hier  die  sonderbarsten  Blüten.
Am  28.  Juli  1902  wurde  im  Gewerbe-  und  Fortbildungsverein ­
  zu  Metz  über  die  Frage  einer  erweiterten  Sonntagsarbeit
mit  Rücksicht  auf  die  Militärbevölkerung  beraten.  Da  erklärte
ein  Herr  Spautz,  man  solle  sich  doch  keine  Illusionen  über  das
Sonntagsnachmittagsgeschäft  machen.  Die  Maimeßtage  und  die
der  Reserviftenentlassung  hätten  es  wahrlich  oft  und  deutlich  be ­
        <pb n="24" />
        24

514

wiesen,  daß  Landleute  und  Soldaten  in  den  Nachmittagsstunden
wohl  die  Wirtschaften,  aber  niemals  die  Ladengeschäfte  aufsuchen.
Gerade  die  selbst  und  allein  arbeitenden  Inhaber  kleinerer  Geschäfte ­
  bedürfen  ausgiebiger  Sonntagsruhe  eben  so  sehr  wie  die
Angestellten.
Einige  Äußerungen  von  Angestellten  mögen  als  Stimmungsbild ­
  hier  Platz  finden:  Eine  Verkäuferin  in  einer  Berliner  Konditorei ­
  schreibt:  Es  wird  bei  uns  den  ganzen  Tag  über  verkauft,
alles  was  die  Leute  wollen.  (Daß  die  Konditoreien  in  Berlin
sich  an  die  Sonntagsruhe-Vorschriften  nicht  kehren,  ist  eine  offenkundige ­
  Tatsache.)
Aus  Potsdam  erhalten  wir  von  der  Buchhalterin  eines
Wein-  und  Konfitürengeschäfts  die  Nachricht,  daß  sie  an  Wochentagen ­
  eine  11  ständige  Arbeitszeit  habe.  Die  Tageslosungen  an
Sonntagen  seien  sehr  niedrig,  so  daß  das  Offenhalten  sich  gar
nicht  lohne.
Die  Verkäuferin  in  einem  der  angesehnsten  Geschäfte  (Branche:
Glas-,  Porzellan-,  Küchengeräte)  in  Graudenz  schreibt:  Das
Öffnen  des  Geschäfts  in  unserer  Branche  ist  vollständig  zwecklos.
Höchst  selten  läßt  sich  ein  Kunde  bei  uns  sehen.
Aus  Halle  erfahren  wir  von  der  Verkäuferin  eines  der  ersten
Modewarengeschäfte:  Durchschnittlich  ist  Sonntags  sehr  wenig
zu  tun.  Es  kommt  öfter  vor,  daß  von  J / 2 8  bis  ^lO  früh
keine  einzige  Kundschaft  da  war,  es  überhaupt  bis  kurz  vor
2  Uhr  sehr  still  ist  und  dann  das  Geschäft  erst  losgeht.  Es
werden  aber  größtenteils  Sachen  gekauft,  die  durchaus  am  Sonntag
nicht  nötig  sind,  und  die  Käufer  sind  meist  solche  Leute,  welche
wirklich  am  Wochentage  Zeit  zum  Einkauf  haben.
Für  die  Sonntagsarbeit  der  Engrosgeschäfte  werden
nachfolgende  Gründe  geltend  gemacht:
1.  Die  Geschäftsinhaber  lassen  schon  jetzt  Sonntags  nur
in  solchen  Fällen  arbeiten,  in  denen  es  dringend  erforderlich  ist,
2.  in  den  Seehandelsplätzen  sei  es  wegen  des  Auslandsverkehrs ­
  notwendig,
        <pb n="25" />
        25

515

3.  es  kämen  häufig  eilige  Aufträge,  die  sofort  erledigt
werden  müßten.
Zunächst  ist  darauf  zu  antworten,  daß  England  und  Amerika
keine  Sonntagsarbeit  kennen,  obwohl  für  die  dortigen  Seehandelsplätze ­
  und  Großgeschäfte  dieselben  „dringenden"  Gründe  vorliegen.
Es  wird  hier  eben  Ursache  und  Wirkung  verwechselt.  Die  eiligen
Bestellungen  werden  nur  deswegen  gemacht,  weil  man  in  Deutschland ­
  noch  der  Meinung  ist,  es  werde  am  Sonntag  überall  gearbeitet. ­
  Wissen  die  Besteller,  daß  sie  auf  eine  Erledigung  der
Aufträge  am  Sonntag  nicht  rechnen  können,  so  werden  sie  gewiß
warten.  Gibt  es  doch  eine  Anzahl  Geschäfte,  die  Aufträge  am
Sonntag  grundsätzlich  nicht  annehmen.  Gerade  in  Deutschland
hat  der  Unfug,  die  Bestellungen  auf  die  letzte  Stunde  zu  verschieben, ­
  erheblich  zugenommen.  So  erklärt  der  Inhaber  einer
Selterwasserfabrik  in  einer  östlichen  Provinzstadt,  er  müsse  Sonntags
arbeiten  lassen,  weil  die  Aufträge  erst  so  spät  einliefen  und  eilig
wären.  Selbst  in  Lebensmittelhandlungen  ist  die  Sonntagsarbeit
kaum  notwendig.  Von  einer  Engrosfischhandlung  in  Geestemünde
erfahren  wir,  daß  die  Angestellten  am  Platze  sein  müssen,  obwohl
meistens  nichts  zu  tun  ist.  Die  Fabriken  sind  bekanntlich  Sonntags
geschlossen.  So  wenig  die  Herstellung  von  Waren  am  Sonntag
ein  dringendes  Bedürfnis  ist,  so  wenig  kann  es  auch  die  Versendung ­
  sein.  Denn  das  allein  könnte  in  Betracht  kommen.  Die
Korrespondenz  und  Buchungen  können  ebensogut  am  Montag
erledigt  werden.  Wenn  das  Koutorpersonal  am  Sonntag  wirklich
die  volle  Arbeitszeit  hat,  liegt  es  wohl  ausschließlich  an  zu  geringer
Personenzahl;  diese  kann  ebendie  Arbeit  Wochentags  nicht  bewältigen.
Aber  hier  ist  eine  Vermehrung  des  Personals,  nicht  Sonntagsarbeit
am  Platze.  In  Wirklichkeit  wird  jedoch.Sonntags  meistens  gar
nicht  ernstlich  gearbeitet.  Wie  es  dabei  häufig  zugeht,  haben  wir
in  unserem  vom  Beirat  für  Arbeiterstatistik  eingeforderten  Gutachten ­
  über  die  Arbeitsverhältnisse  in  Kontoren  dargelegt,  so  daß
wir  hier  darauf  verweisen  können.  Es  mögen  noch  einige
Äußerungen  von  Angestellten  folgen:
Die  Buchhalterin  eines  Importgeschäftes  in  Hamburg  schreibt
        <pb n="26" />
        26

516

uns:  Die  Sonntagsarbeit  ist  bei  uns  nicht  erforderlich,  es  wird
nur  dann  gearbeitet,  wenn  der  Seniorchef  in  Hamburg  ist.  Sobald ­
  er  auf  Reisen,  wird  Sonntags  geschlossen.
Eine  andere  Buchhalterin  eines  Hamburger  Exportgeschäfts
teilt  mit:  Nach  meiner  Ansicht  ist  für  Hamburg  die  Sonntagsarbeit ­
  nicht  nötig,  namentlich  da  die  Überseepost  meistens  Ende
der  Woche  fällig  ist.
Von  einer  Kontoristin  in  einer  Verbandsstoffabrik  Münchens
erfahren  wir:  Bei  uns  wird  jeden  3.  Sonntag  abgewechselt,  nur
wegen  eventl.  telephonischer  Bestellungen,  die  jedoch  niemals,  auch
wenn  sie  noch  so  dringend  gemacht  werden,  am  Sonntag  Erledigung ­
  finden,  da  die  Fabrik  geschlossen  ist.
Eine  Buchhalterin  in  Oldenburg  meint:  ...  jedoch  ist  es
eine  Gewohnheit  meines  Chefs,  an  Wochentagen  etwas  für  den
Sonntag  aufzusparen.
Interessant  ist  nachfolgender  Brief  aus  Breslau:  „Es  handelt
sich  in  der  Hauptsache  um  die  Erledigung  der  mit  der  Frühpost
gekommenen  Korrespondenz  und  um  die  Fertigstellung  der  üblichen
Formulare  (Frachtbriefe  rc.),  welche  des  Montags  schon  parat
liegen  müssen,  was  aber  nicht  unbedingt  nötig  ist,  da  die  Expedierung
  erst  am  Montag  Nachmittag  beginnt.  Noch  vor  zwei
Jahren  war  es  üblich,  daß  meine  Prinzipale  an  jedem  Sonntagmorgen ­
  die  Lieferung  von  ca.  100  Arbeiterinnen  abnahmen,  was
jetzt  nur  noch  jeden  Alltag  geschieht.  Wir  hatten  daher  auch  des
Morgens  um  7  Uhr  die  Auszahlung  der  Leute  zu  übernehmen.
Da  die  Leute  jedoch  schon  vor  7  Uhr  mit  ihren  Wagen  vor  dem
Tor  warteten  und  am  Sonntag  durch  Versperrung  der  Passage
unliebsam  auffielen,  hat  die  Polizei  die  Abnahme  am  Sonntag
untersagt,  was  uns  Kontorangestellten  gar  nicht  unlieb  ist.  Wir
sind  drei  Damen  im  Kontor  und  könnten  uns  recht  gut  Sonntags ­
  umwechselnd  ablösen,  da  meist  mir  als  der  ältesten  der
Löwenanteil  der  Sonntagsarbeit  zufällt  und  die  anderen  jüngeren
sich  auf  gut  Glück  die  Zeit  vertreiben.  Es  ist  sehr  gut  einzurichten, ­
  daß  jeden  Sonntag  nur  zwei  kommen,  und  somit  jede
immer  den  dritten  Sonntag  frei  haben  könnte.  Dabei  könnte
        <pb n="27" />
        27

517

die  Korrespondenz  erledigt  werden  und  die  Expedition  würde
ebensogut  am  Montagmorgen  fertig.  Indes:  meine  Herren
Prinzipale  sind  dafür  nicht  zu  haben."
Endlich  sei  noch  aus  einem  Speditionsgeschäft  in  Eydtkuhnen
ein  Brief  wiedergegeben:  „Auch  sind  die  Herren,  die  die  Expedition
am  Zuge  zu  besorgen  haben,  Sonntagnachmittag  auch  noch  von
5—7  Uhr  beschäftigt,  was  eigentlich  gegen  polizeiliche  Erlaubnis ­
  ist."
Wir  sehen  also,  daß  die  Sonntagsarbeit  im  großen  und
ganzen  überflüssig  ist.  Nur  alte  Gewohnheit,  die  sich  übrigens
erst  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  eingebürgert  hat,  läßt  daran
noch  festhalten.  In  wirtschaftlicher  Hinsicht  bringt  sie  keinen
großen  Nutzen  oder  würde  wenigstens  ihre  Beseitigung  keinen
besonderen  Schaden  herbeiführen,  von  religiösem,  kulturellem  und
gesundheitlichem  Standpunkt  aus  ist  sie  zu  verwerfen.
Welcher  Widerspruch  erhob  sich,  als  die  Postverwaltung  dazu
überging,  die  Sonntagsbestellung  einzuschränken  und  die  Schalter
am  Nachmittag  nicht  mehr  geöffnet  zu  halten!  Heute  fühlt  niemand ­
  darin  eine  Unbequemlichkeit.  Welche  Bedenken  wurden  laut,
als  die  Sonntagsruhe  für  die  Industriearbeiter  festgelegt  werden
sollte.  Ging  man  doch  sogar  soweit,  im  Interesse  der  Arbeiter
selbst  die  Sonntagsarbeit  zu  befürworten.  Heute  ist  jedermann
mit  der  vollen  Sonntagsruhe  in  der  Industrie  zufrieden;  man
betrachtet  sie  als  etwas  Selbstverständliches.  Als  der  Neunuhrladenschluß ­
  eingeführt  wurde,  konnte  man  die  grausigsten  Klagelieder ­
  über  den  bevorstehenden  Ruin  sämtlicher  Detailgeschäfte
hören,  heute  ist  bereits  bei  vielen  Geschäftsinhabern,  und  gerade
den  kleinen,  eine  Neigung  für  den  Achtuhrladenschluß  vorhanden.
So  wird  es  mit  der  Sonntagsruhe  sicherlich  auch  gehen.
Um  ängstliche  Gemüter  zu  beruhigen,  könnte  man  ein  Übergangsstadinm
  schaffen,  indem  die  Sonntagsarbeit  für  einige  Jahre
auf  3  Stunden  verkürzt  wird,  doch  derart,  daß  der  Schluß  spätestens ­
  um  12  Uhr  mittags  erfolgt.  Einen  solchen  Vorschlag  hat
der  Deutsche  Verband  kaufmännischer  Vereine  bereits  vor  10  Jahren
gemacht,  und  er  ist  erwägenswert.  Wir  sind  überzeugt,  daß  dieses
        <pb n="28" />
        28

518

Ubergangsstadium  schließlich  zur  vollen  Sonntagsruhe  führen
wird.  Da  freiwillige  Vereinbarungen  der  Kaufleute  niemals  lange
gehalten  werden,  so  ist  eine  gesetzliche  Regelung  am  Platze.
Die  Gewerbeordnungsnovelle  vom  Jahre  1891  bedeutet,  soweit ­
  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  in  Betracht  kommt,
nur  ein  Kompromiß.  Aus  den  Verhandlungen,  die  damals  im
Reichstage  stattfanden,  geht  klar  hervor,  daß  die  Regierung  eine
möglichst  vollständige  Sonntagsruhe  haben  wollte,  und  von  der
preußischen  Regierung  muß  lobend  hervorgehoben  werden,  daß
sie,  soweit  es  in  ihrer  Macht  stand,  wenigstens  eine  Beschäftigung
bis  in  den  tiefen  Nachmittag  hinein  zu  verhindern  versucht  hat.
13  Jahre  sind  seitdem  verflossen,  die  als  genügend  lange  Versuchszeit ­
  gelten  können.  Der  Versuch  der  Teilsonntagsruhe  ist  gelungen. ­
  Auch  die  ganze  Sonntagsruhe  wird  gute  Ergebnisse
zeitigen;  sie  wird  zu  größerer  körperlicher,  sittlicher  und  geistiger
Gesundheit  aller  Glieder  des  deutschen  Kaufmannsstandes  beitragen. ­
  Denn  den  Einwand,  daß  die  größere  Freiheit  am  Sonntage ­
  die  jungen  Leute  zur  Völlerei  und  zu  Unfug  verleiten  werde,
kann  man  nicht  ernst  nehmen.  Ist  es  doch  eine  bekannte  Tatsache,
daß  sich  gerade  diejenigen  Menschen  den  verwerflichsten  Genüssen
hingeben,  deren  Sinn  und  Herz  durch  lange  angestrengte  Arbeit
abgestumpft  ist.  Die  Angestellten  und  die  selbständigen  Kaufleute,
die  bereits  heule  sich  voller  Sonntagsruhe  erfreuen,  sind  doch  wahrlich ­
  nicht  schlechter  als  ihre  in  dieser  Hinsicht  weniger  begünstigten
Kollegen.
Grundsätzlich  wird  natürlich  der  Einwand  gemacht,  der  Handel
vertrage  keinen  polizeilichen  Eingriff,  mit  der  Hemmung  der  freien
Bewegung  werde  ihm  der  Lebensnerv  abgeschnitten.  Noch  immer,
wenn  es  sich  um  Schutzgesetze  handelte,  haben  wir  diesen  Einwand
gehört,  und  noch  immer  hat  er  sich  als  unberechtigt  erwiesen.  Die
Sonntagsruhe  kommt  nicht  nur  den  Angestellten,  sondern  auch
dem  Prinzipal  zustatten.  Ist  sie  einmal  eingeführt,  so  werden
sich  die  Gegner  von  heute  in  Freunde  wandeln.
        <pb n="29" />
        29

519

Verband  Deutscher  Handlungsgehülfen  zu  Leipzig.

Gelegentlich  der  Beratungen,  die  im  Jahre  1899  in  der
16.  Reichstagskommission  über  Abänderung  der  Gewerbeordnung
stattfanden,  wurde  von  einem  Kommissionsmitglied  ein  Antrag
auf  Abänderung  des  §  105  b  gestellt,  um  eine
Erweiterung  der  Sonntagsruhe
herbeizuführen.
Damals  erklärte  der  Vertreter  der  Regierung  nach  dem
Kommissionsbericht  (Drucks,  des  Reichstags  Nr.  393,  1898/99):
Bevor  an  Änderungen  und  Erweiterungen  der  Sonntagsruhe-Bestimmungen ­
  herangetreten  werden  könne,  feien  umfangreiche ­
  Erhebungen  über  die  Notwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit
der  angeregten  Änderungen  erforderlich.  Auch  sei  es  durchaus
nicht  angängig,  die  Änderungen  von  Punkt  zu  Punkt  vorzunehmen, ­
  je  nachdem  hier  und  da  Klagen  und  Wünsche  mehr  oder
weniger  lebhaft  vorgebracht  würden,  sondern  es  müsse  dann  das
gesamte  Gebiet  der  Sonntagsruhe-Bestimmungen  einheitlich  auf
seine  Revisionsbedürftigkeit  nachgeprüft  werden.
Der  Kommissionsbericht  enthält  dann  weiter  die  Stelle:
Im  Anschluß  an  diese  Ausführungen  gab  der  Vertreter  der
verbündeten  Regierungen  die  Zusicherung,  daß  Erhebungen  über
die  Revisionsbedürftigkeit  der  Sonntagsruhe-Bestimmungen  in
die  Wege  geleitet  werden  sollten,  nach  deren  Abschluß  dem  Reichstage ­
  ein  entsprechender  Gesetzentwurf  zugehen  würde.
Bei  der  Beratung  des  Etats  des  Reichsamts  des  Innern
hat  nun  neuerdings  Staatssekretär  Graf  v.  Posadowsky  die  Erklärung ­
  abgegeben,  daß  im  Reichsamt  des  Innern  Vorarbeiten
für  eine  neue  Regelung  der  Sonntagsruhe  im  Werke  feien  und
das  Resultat  derselben  im  Laufe  der  nächsten  Tagung  dem  Reichstage ­
  vorgelegt  werden  sollte.
Nach  den  von  unserem  Verbände  gemachten  Erfahrungen
        <pb n="30" />
        30

520

liegt  heute  die  Möglichkeit  wie  die  Notwendigkeit
voller  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  vor.
Für  diese  unsere  Überzeugung  geben  wir  die  folgende  Begründung. ­

Begründung.
I.  Die  Notwendigkeit  völliger  Sonntagsruhe.
Schon  vor  Erlaß  des  Gesetzes  betr.  die  Sonntagsruhe  bestand
in  weiten  Kreisen  der  Angehörigen  des  Handels  der  Wunsch  nach
Einführung  völliger  Sonntagsruhe.  Die  amtlichen  Erhebungen
vom  Jahre  1885  stellten  fest,  daß  gerade  im  Handel  die  Zahl
der  Anhänger  eines  völlig  arbeitsfreien  Sonntags  außerordentlich
groß  war,  und  zwar  ist  hervorzuheben,  daß  nicht  nur  die  Angestellten, ­
  sondern  auch  die  Prinzipale  zu  einem  großen  (41  °/ 0 )
Prozentsatz  sich  für  die  völlige  Sonntagsruhe  erklärten.
Im  Kleinhandel,  wo  sich  kurz  nach  Erlaß  des  Gesetzes  (und
bis  auf  diesen  Tag)  die  heftigsten  Gegner  der  Sonntagsruhe  befanden, ­
  sprachen  sich  51,8  %  aller  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
für  völlige  Sonntagsruhe  aus.
Das  Bedürfnis,  nach  sechs  Werktagen  anstrengendster  Arbeit
einen  Ruhetag  zu  haben,  wurde  übereinstimmend  von  Prinzipalen
und  Angestellten  betont,  und  ebenso  wurde  schon  damals  hervorgehoben, ­
  daß  durch  Einführung  der  völligen  Sonntagsruhe  keine
Verringerung  in  den  Einnahmen  der  Geschäftsinhaber  —  im  höchsten
Falle  nur  hier  und  da  eine  unwesentliche  Verschiebung  —  eintreten ­
  würde.
Seit  diesen  Erhebungen  über  die  Notwendigkeit  und  Möglichkeit ­
  der  Sonntagsruhe  sind  20  Jahre  verflossen.  Sie  haben
die  Gründe  verstärkt  und  vermehrt,  die  für  völlige  Sonntagsruhe
sprechen,  und  die  Gegengründe  widerlegt.
Innerhalb  der  zwei  Jahrzehnte  sind  die  Nachteile  der  Sonntagsarbeit ­
  in  höherem  Maße  noch  als  damals  zutage  getreten.  Der
gesteigerte  Betrieb  des  modernen  Handels  kann  sich  nicht  vollziehen, ­
  ohne  daß  die  geistigen  und  körperlichen  Kräfte  der  Prinzipale ­
  und  der  Handelsangestellten  aufs  äußerste  angestrengt  werden.
        <pb n="31" />
        31

521

Es  ist  klar,  daß  durch  den  gesteigerten  Geschäftsverkehr  die
Gefahr  von  Nervenerkrankungen,  Erkrankungen  der  Atmungsorgane
infolge  des  lange  dauernden  Aufenthalts  in  den  Arbeitsräumen,
die  trotz  H.G.B.  §  62  bei  dem  Mangel  einer  fachmännischen
Aufsichtsbehörde  (Handelsinspektoren)  auch  heute  noch  vielfach
ungenügend  eingerichtet  sind,  gesteigert  wird.
Die  Möglichkeit,  sich  fortzubilden,  die  dem  Kaufmann  von
heute  unbedingt  gewährt  werden  muß,  wird  ebenfalls,  wie  die
Gesundheit,  durch  die  lange  Sonntagsarbeit  beeinträchtigt.
Tausendfach  mehr  als  zu  Goethes  Zeiten  gilt  heute  das
Wort,  das  der  Altmeister  deutschen  Geisteslebens  vom  Kaufmannsstand ­
  gesprochen  hat:
„Ich  wüßte  nicht,  wessen  Geist  regsamer  ist,  regsamer  sein
müßte,  als  der  eines  deutschen  Kaufmanns."
Die  großen  Anforderungen,  die  heute  an  den  Kaufmann
gestellt  werden,  setzen  nicht  bloß  eine  umfassende  Gesamt-  und
Fachbildung,  sondern  auch  eine  andauernde  Fortbildung  voraus.
Die  Verhältnisse  des  Wirtschaftslebens,  mit  denen  der  Kaufmann
rechnen  muß,  sind  zum  Teil  nicht  bleibend,  sie  verändern  sich;
mit  diesen  Veränderungen  muß  nicht  bloß  die  Energie  und
Arbeitskraft,  sondern  auch  das  Wissen  des  Kaufmanns  Schritt
halten.  Verkürzung  der  Arbeitszeit,  wie  sie  vor  allem  im  freien
Sonntag  liegt,  würde  von  den  Prinzipalen  und  Handlungsgehilfen
nicht  nur  zur  Wiederherstellung  der  erschlafften  Arbeitskraft  in
der  Natur,  sondern  auch  zur  Arbeit  an  der  eigenen  Fortbildung
verwendet  werden.
Dagegen  erklären  wir  mit  Entschiedenheit  auch  an  dieser
Stelle  uns  gegen  jeden  kaufmännischen  Fortbildungsschulunterricht ­
  der  Lehrlinge  am  Sonntag-;  für  diesen  Teil  der
Ausbildung  neben  der  praktischen  Lehre  eignet  sich  nur  der  Tagesunterricht ­
  an  Werktagen.  Ebenso  bedenklich  ist  die  Schädigung
des  Familienlebens,  die  mit  der  sich  über  sieben  Tage  der  Woche
hinziehenden  Arbeit  notwendigerweise  eintreten  muß.  In  einem
gesunden  Familienleben  sieht  das  deutsche  Volk  mit  Recht  eine
starke  Wurzel  seiner  Kraft.  Im  Schoße  der  Familie,  angeleitet
        <pb n="32" />
        32

522

durch  Vater  und  Mutter,  wächst  das  künftige  Geschlecht  unseres
Volkes  heran,  wir  sprechen  mit  Recht  von  der  ernsten  Pflicht
des  Vaters,  seine  Kinder  zu  tüchtigen  Gliedern  des  Volkes,  zu
tüchtigen  Trägern  einer  schönen,  gesicherten  Zukunft  heranzubilden.
Die  Sonntagsarbeit,  die  den  Vater  der  Familie  entzieht,
gefährdet  die  Erziehung  der  künftigen  Generation;  zudem
verbindet  sich  mit  ihr  an  vielen  Orten  ein  später  Werktagsschluß.
Das  tiefe  Gemütslebeu  unseres  Volkes,  das  in  der  deutschen
Familie  bisher  gepflegt  und  erhalten  worden  ist,  aus  dem  das
ideale  Streben  und  die  Kraft  unseres  Volkes  stammt,  der  reiche
Quellboden  für  die  idealen  Schöpfungen  unseres  Volkes,  aber
auch  der  Widerstandsfähigkeit,  mit  der  die  Deutschen  Jahrhunderte
deutscher  Zerrissenheit  und  Ohnmacht  überdauert  haben,  würde
bei  dieser  andauernden  Arbeit  ohne  Feiertag  und  Feierabend
verkümmern.
Vollends  religiöses  Leben,  innere  Sammlung,  das  für  die
Menschen  nötige  Sich  auf  sich  selbst  besinnen,  kann  sich  bei  der
Sonntagsarbeit  mit  ihrer  Werktagsstimmung  und  dem  Einerlei
der  Arbeit  niemals  entfalten.  Eine  wahre  Sonntagsfeier,  wie
sie  in  einem  christlichen  Volksleben  gefordert  wird,  setzt  überall
die  Beseitigung  der  Sonntagsarbeit  voraus.
In  feiner  Tiefe  erfaßt,  ist  die  Frage  der  Sonntagsruhe  Teil
einer  anderen  umfassenden  Frage:  Soll  die  Kraft  unseres  Volkes
unter  der  Last  des  gesteigerten  Wirtschaftsbetriebes  schwinden
und  die  Jugendfrische  des  deutschen  Gemütslebens  verkümmern,
die  unserem  Volke  allein  die  Fortdauer  versprechen?
Hierauf  ist  von  jedem  wahren  Freunde  unseres  Volkes  bei
aller  Freude  an  unserem  machtvoll  aufstrebenden  Wirtschaftsleben
mit  „Niemals"  zu  antworten.  Im  Gegenteil  gerade  auch  wegen
unserer  anstrengenden,  wirtschaftlichen  Tätigkeit  müssen  wir  durch
Beseitigung  der  Sonntagsarbeit,  durch  Achtuhrladenschluß,  ausgedehnten ­
  Sommerurlaub  und  andere  soziale  Reformen  für  die
Fortdauer  der  Schaffensfreude  und  Schaffenskraft  eintreten.
Denn  ein  abgearbeiteter,  ohne  Elastizität  des  Geistes,  ohne
Energie  des  Willens,  Jugendkraft  und  Jugendfrische  bestehender
        <pb n="33" />
        33

Handelsstand  ist  weder  den  großen  Aufgaben,  noch  den  Gefahren
der  deutschen  Zukunft  gewachsen.
II.  Einwände  gegen  die  Sonntagsruhe.
1.  Man  hat  gegen  die  Sonntagsruhe  eingewendet,  daß  mit
der  Verminderung  der  Arbeitszeit  im  Handel  sich  auch  die  Leistungsfähigkeit ­
  des  deutschen  Handels,  seine  Konkurrenzkraft  mindern
würden.
Schon  ein  Blick  auf  unsere  größten  Mitbewerber  im  Welthandel, ­
  auf  England  und  Nordamerika,  müßte  genügen,  um  die
Haltlosigkeit  einer  derartigen  Behauptung  darzutun.  Beide  Staaten
haben  volle  Sonntagsruhe,  man  ist  dort  einhellig  der  Meinung,
daß  die  Sonntagsruhe  nicht  eine  Schwächung,  sondern  im  Gegenteil ­
  eine  Stärkung  der  Leistungsfähigkeit  bedeutet.
Neu  erfrischt  an  Geist  und  Körper,  werden  Prinzipale  und
Handlungsgehilfen  nach  der  Ruhe  des  Sonntags  die  Werktagsarbeit ­
  beginnen.  Ihre  Leistungen  werden  also  besser  und  auch
der  Menge  nach  gesteigert  sein.
Eine  Fortsetzung  der  Arbeit  auch  während  des  Sonntags
wirkt,  wie  allzu  ausgedehnte  Werktagsarbeit,  überhaupt  nicht  mehr
produktiv  und  kann  demnach  gar  nicht  nutzbringend  sein.  Denn
im  Gegensatz  zur  Maschine  kann  die  menschliche  Arbeit  nur  bis
zu  einein  bestimmten  Grade  dauernd  in  Tätigkeit  erhalten
werden.  Von  einem  bestimmten  Moment  an  tritt  Ermattung
ein  und,  weit  davon  entfernt,  produktiv  zu  sein,  deckt  die  Arbeit
oft  nicht  einmal  die  Kosten.
2.  Man  hat  im  Kleinhandel  die  völlige  Sonntagsruhe
damit  bekämpft,  daß  man  behauptet,  eine  Verringerung  der  Einnahmen ­
  werde  eintreten.
Man  übersieht  hierbei,  daß  die  notwendigen  Bedürfnisse,  die
zum  Einkauf  zwingen,  gegeben  sind  und  daß  sie  in  jedem  Falle
befriedigt  werden  müssen.  Wer  Nahrung,  Kleider  usw.  braucht,
muß  und  wird  sie  anschaffen;  wenn  die  Läden  am  Sonntage  geschlossen ­
  sind,  so  werden  sie  am  Werktage  besucht.  Die  echten
Gelegenheitskäufe  aber,  bei  denen  im  Vorübergehenden  im  Augen-3


623
        <pb n="34" />
        34

524

blick  die  Kauflust  entflammt  wird,  sind  zu  selten,  als  daß  sie  für
eine  allgemeine  Regelung  der  für  das  ganze  Volk  und  insbesondere ­
  den  gesamten  Handelsstand  so  wichtigen  Frage  der  Sonntagsruhe ­
  in  Betracht  kommen  könnten.
Es  ist  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die  Bedürfnisse  der
Land-und  Arbeiterkundschaft  das  Offenhalten  der  Läden
am  Sonntag  fordern.
Die  Landkundschaft  hat  allerdings  in  früheren  Zeiten  an
Sonntagen  ihre  Einkäufe  besorgt.  Wo  die  Sonntagsruhe  eingeführt ­
  ist,  hat  sie  sich  indessen  gewöhnt,  heute  am  Wochentag  zu
kaufen,  vor  allem  am  Tage  des  Wochenmarkts  oder  Jahrmarkts.
Speziell  in  katholischen  Gegenden  ist  sie  zum  eigentlichen  Zweck
ihrer  Sonntagsbesuche  in  der  Stadt,  zum  Besuche  der  heiligen
Messe  zurückgekehrt.  Unerwähnt  soll  auch  nicht  bleiben,  daß  in
Gegenden  mit  strengjüdischer  Kaufmannschaft  der  Sabbat  geheiligt ­
  ist,  insofern  als  an  diesem  Tage  die  Geschäfte  bis  zum
Abend  geschlossen  sind.  Die  Landkundschaft,  die  am  Abend  nicht
in  der  Stadt  verweilt,  wird  sonach  des  jüdischen  Sabbats  wegen
gezwungen,  Sonntags  wiederzukehren  und  zu  kaufen,  obgleich  sie
das  zumeist  besser  am  Sonnabend  besorgen  kann.  Ein  Bedürfnis
hierzu  ans  der  Landkundschaft  heraus  ist  nicht  anzuerkennen.
Die  Arbeiterschaft  aber  unterstützt  aus  sozialpolitischen  Gründen
auch  im  Handelsgewerbe  den  freien  Sonntag  und  den  frühzeitigen
Ladenschuß.  Mit  Recht  wies  in  der  Kommission  für  Arbeiterstatistik ­
  der  Vorsitzende  auf  das  Wort  eines  englischen  Staatsmannes ­
  hin:  „Der  Arbeiter,  der  weiß,  was  schwere  Arbeit  ist,
habe  mit  anderen  Leuten,  die  auch  schwere  Arbeit  haben,  die
größte  Sympathie,  und  die  Arbeiterbevölkerung  würde  sich  fügen
und  entgegenkommend  zeigen  und  sich  so  einrichten,  daß  die
Läden  nicht  eine  zu  lange  Zeit  in  Anspruch  genommen  würden."
3.  Man  hat  das  Offenhalten  der  Läden  am  Sonntage  mit
Rücksicht  auf  die  Kundschaft  gefordert.
Alle  bisher  mit  der  Sonntagsruhe  und  dem  Werktagsladenschluß ­
  gemachten  Erfahrungen  beweisen,  daß  eine  solche  Rücksichtsnahme ­
  überflüssig  ist.  Die  Kundschaft  gewöhnt  sich  an  feste
        <pb n="35" />
        35

Verkaufszeiten;  sind  die  Läden  am  Sonntag  geschlossen,  so  befriedigt ­
  sie  ihre  Bedürfnisse  am  Werktage.
Bei  Erörterung  der  Ausnahmen,  die  nach  G.O.  §  105  b
Abs.  2  und  105  e  von  den  Behörden  zugestanden  werden,  wird
dies  noch  näher  ausgeführt  werden.
4.  Andere  Gründe  werden  im  Großbetrieb  gegen  die
Sonntagsruhe  angeführt.
Man  verweist  vor  allem  darauf,  daß  der  laufende  geordnete
Geschäftsbetrieb  die  Erledigung  auch  an  Sonntagen  fordere.  Dem
ist  entgegenzuhalten:  daß  der  intensive  Großhandel  Englands  und
Nordamerikas  volle  Sonntagsruhe  hat.  Aber  auch  in  Deutschland ­
  wird  die  Sonntagsarbeit  in  Kontoren  von  der  weit  überwiegenden ­
  Mehrzahl  der  Geschäftsinhaber  für  unnötig  gehalten.
Die  Erhebungen  über  die  Arbeitszeit  der  Angestellten  in
Kontoren,  die  nicht  zu  offenen  Verkaufsstellen  gehören  (Drucksachen ­
  der  Kommission  für  Arbeiterstatistik,  Erhebungen  XI)  haben
bewiesen,  daß  schon  heute  die  Sonntagsarbeit  in  der  überwältigenden
Mehrheit  der  Kontore  nicht  mehr  besteht.
„Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen  kommt  nur  noch  in
33,03  °/a  aller  Betriebe  vor,  die  24657  Personen  —
35,38  %  aller  unter  die  Erhebung  fallender  Angestellten
beschäftigen.  Zur  Sonntagsarbeit  herangezogen  werden  in
diesen  Betrieben  insgesamt  15  803  Personen  —  64,09  °/ 0
des  Personals."
In  der  ^-Mehrheit  der  Kontore  hält  man  also  die  Sonntagsarbeit ­
  für  durchaus  überflüssig.
Wenn  aber  so  in  der  weitaus  überwiegenden  Mehrheit  der
Geschäfte  die  Sonntagsarbeit  ohne  jeden  Nachteil  unterlassen
werden  kann,  so  ist  nicht  ersichtlich,  mit  welchem  Rechte  die
Minderheit  ihren  Anspruch  auf  Sonntag'sarbeit  aufrecht  erhalten
will.  Sowohl  in  diesem  ersten  Stadium  der  Erhebungen  über
die  Kontorarbeitszeit,  auch  an  Sonntagen,  wie  bei  der  sich  anschließenden ­
  Befragung  der  kaufmännischen  Vereine  und  Handelskammern ­
  wurde  hervorgehoben,  daß  die  ausgedehnte  Arbeitszeit
in  der  Minderheit  der  Kontore  nur  auf  vorgefaßte  Meinungen
3*

525
        <pb n="36" />
        36

526

und  unberechtigte  Gewohnheiten  zurückzuführen  fei.  Bei  Sonntagsarbeit ­
  werde  in  den  Kontoren  meist  überhaupt  nicht  intensiv
gearbeitet;  der  Zwang,  am  Sonntag,  z.  B.  zur  Erledigung  der  Post
im  Geschäft  erscheinen  zu  müssen,  fördere  die  Geschäftsbetriebe
nicht,  sondern  schädige  nur  die  Sonntagsruhe  der  Angestellten.
Wenn  der  Chef  die  Dispositionen  für  die  Montags-  und  Sonnabendsarbeit ­
  rechtzeitig  treffe  und  an  die  Erledigung  der  Geschäfte
insbesondere  der  Post  rechtzeitig  herangehe,  dann  bedürfe  es
keiner  Sonntagsarbeit.
Nach  alldem  kann  also  auch  in  Deutschland  nicht  von  einer
Notwendigkeit  der  Sonntagsarbeit  im  Großhandel  gesprochen
werden.
5.  Ganz  unberechtigt,  kaum  einer  Widerlegung  wert,  ist  endlich
der  Einwand:  der  Handelsangestellte  werde  bei  Einführung  voller
Sonntagsruhe  nur  Zeit  und  Geld  vergeuden.
Was  man  dem  Fabrikarbeiter  zutraut,  die  kluge  Benutzung
der  freien  Zeit,  soll  man  auch  dem  Handlungsgehilfen  zutrauen.
Die  Bildungsbestrebungen  unserer  Handlungsgehilfenvereine  sind
der  beste  Beweis  für  den  im  Handlungsgehilfenstand  vorhandenen
Bildungstrieb.
In  dieser  Beziehung  führte  der  Vorsitzende  der  Kommission
für  Arbeiterstatistik  bei  der  Erhebung  über  die  Arbeitszeit,  Kündigungsfristen ­
  und  Lehrlingswesen  in  offenen  Verkaufsstellen  mit
Recht  aus:
„Es  ist  gegen  die  soziale  Gesetzgebung  immer  gesagt  worden,
wenn  man  den  Arbeitern  längere  freie  Zeit  gäbe,  würde  sie  nur
dazu  verwendet  werden,  sich  zu  verlustieren,  und  nicht,  um  sich
auszubilden.  Es  ist  die  Gefahr  einer  mißbräuchlichen  Verwendung
dieser  freien  Zeit  immer  wieder  greller  gemalt  worden.  Ich
habe  vor  einigen  Tagen  Berichte  der  englischen  Fabrikinspektoren
gelesen,  die  sich  dahin  aussprechen,  daß  bei  der  arbeitenden  Bevölkerung ­
  dies  nicht  zutreffe;  im  Gegenteil,  es  haben  sich  Vereine ­
  gebildet  zur  weiteren  Fortbildung.  Man  kann  also  nicht
sagen,  daß  die  Zeit  nicht  gut  verwendet  worden  ist."
6.  Die  Lauheit  und  Gleichgültigkeit  mancher  Handlungs ­
        <pb n="37" />
        37

527

gehilfen  in  sozialpolitischen  und  politischen  Fragen  haben  offenbar ­
  in  der  übermäßigen  Arbeitszeit,  die  auch  den  Sonntag  ergreift,
ihren  Ursprung.  Man  würde  sonst  die  gleiche  Teilnahme  für  die
öffentlichen  Angelegenheiten  bei  ihnen  finden,  wie  unter  den  anderen
Ständen.  Daß  die  in  der  Industrie  vorhandene  günstige  Arbeitszeit ­
  den  Arbeitern  die  nötige  Muße  zu  ihrer  politischen  Schulung
gibt,  die  lange  Arbeitszeit  sie  aber  dem  Handlungsgehilfen  versagt, ­
  braucht  nicht  ausgeführt  zu  werden.
Sozialpolitisch  und  wirtschaftlich  ist  es  von  allerhöchster  Bedeutung, ­
  daß  zwischen  das  Unternehmertum  und  den  Stand  der
manuellen  Arbeiter  vermittelnd  der  der  geistigen  Arbeiter,  der
Privatangestellten,  insbesondere  der  Handlungsgehilfen,  sich  einfüge; ­
  aber  auch  vom  nationalen  Standpunkte  aus  wäre  dies  ein
hoher  Gewinn,  weil  die  Privatangestellten,  insbesondere  die  Handlungsgehilfen ­
  in  ihrer  überwältigenden  Mehrheit  auf  dem  Boden
der  heutigen  Staats-  und  Gesellschaftsordnung  stehen.
Das  Reich  vertritt  sein  eigenes  Interesse,  wenn  es  sich  vom
nationalen  und  wirtschaftlichen  Standpunkt  ans  durch  eine  zielbewußte ­
  Sozialpolitik  einen  tüchtigen,  zufriedenen  Stand  der
Handels-  und  Privatangestellten  schafft.  Zu  einer  zielbewußten
Sozialpolitik  gehört  aber  vor  allem  die  Durchführung  der  Sonntagsruhe. ­

Die  Ungerechtigkeit,  die  in  der  Sonntagsarbeit  im  Handelsgewerbe ­
  liegt,  wird  in  den  Kreisen  des  Kaufmannstandes  bitter
empfunden.  Der  Fabrikarbeiterstand,  der  Beamtenstand,  der  Lehrerstand ­
  haben  volle  Sonntagsruhe,  und  wir  gönnen  sie  diesen
Ständen  von  Herzen.  Tief  bedauerlich  aber  ist  es,  daß  gerade
der  Kaufmannsstand,  der  mit  am  meisten  den  rastlosen  Betrieb
der  Neuzeit  in  seiner  Tätigkeit  empfindet,  hie  Sonntagsruhe  entbehren ­
  muß.
Sicher  ist  dieser  mangelhafte  Zustand  der  Gesetzgebung  und
Verwaltung  nicht  im  Sinne  der  Hochschätzung  und  der  wohlwollenden ­
  Fürsorge,  die  sich  in  den  kaiserlichen  Erlassen  bekundet ­
  hat.
        <pb n="38" />
        38

528

HL  Die  Mängel  des  bestehenden  Rechts  der  Sonntagsruhe ­
  im  einzelnen.
Das  Gesetz  zum  Schutze  der  Sonntagsruhe  war  der  erste
größere  Schritt  vorwärts  auf  der  Bahn  eines  Arbeiterschutzes  (Angestelltenschutzes) ­
  im  Handelsgewerbe.
Die  seit  seinem  Inkrafttreten  gesammelten  Erfahrungen  haben
nunmehr  bewiesen,  daß  dem  Gesetzeszweck:  Schutz  und  Förderung
der  Sonntagsruhe  weder  die  getroffenen  Bestimmungen,  noch  ihre
Ausführung  entsprechen.
Wenn  man  die  Mängel  des  Gesetzes  und  seiner  Durchführung
in  allgemeinen  Grundzügen  kennzeichnen  will,  so  ergeben  sich
folgende  Leitsätze:
1.  Das  Orts  statu  t  hat  sich  als  untaugliches  Mittel  erwiesen, ­
  eine  Verkürzung  der  Arbeitszeit  an  Sonntagen
durch  Verringerung  der  5  Stunden  herbeizuführen.
2.  Im  Gesetze  fehlt  ein  fester,  einheitlicher
Ladenschluß.  Nach  G.O.  §  105b  Abs.  2  werden  die  Stunden,
während  welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  unter  Berücksichtigung ­
  der  für  den  öffentlichen  Gottesdienst  bestimmten  Zeit,
sofern  die  Beschäftigungszeit  durch  statutarische  Bestimmungen  eingeschränkt ­
  worden  ist,  durch  letzteren,  im  übrigen  von  der  Polizeibehörde ­
  festgestellt.  Hierbei  kann  die  Feststellung  für  verschiedene
Zweige  des  Handelsgewerbes  verschieden  erfolgen.
Der  Mangel  eines  gesetzlichen  Sonntagsladenschlusses  hat
dazu  geführt,  daß  die  Sonntagsruhe  für  die  Handlungsgehilfen
und  Prinzipale  illusorisch  wird,  indem  sich  die  Sonntagsarbeitsstunden ­
  bis  tief  in  die  Nacht  oder  über  den  ganzen  Sonntag
(verteilt)  hinziehen.
3.  Das  Gesetz  läßt  in  §  105b  Abs.  2  allgemeine
Ausnahmen  von  der  Sonntagsruhe  zu.
Für  die  letzten  4  Wochen  vor  Weihnachten  sowie  für  einzelne
Sonn-  und  Festtage,  an  welchen  örtliche  Verhältnisse  einen  erweiterten ­
  Geschäftsverkehr  erforderlich  machen,  kann  die  Polizei ­
        <pb n="39" />
        39

529

behörde  eine  Vermehrung  der  Stunden,  während  welcher  die  Beschäftigung ­
  stattfinden  darf,  bis  auf  10  Stunden  zulassen.
Für  diese  Ausnahmen  besteht,  wie  sich  herausgestellt  hat,
etwa  abgesehen  von  einem  Sonntag  vor  Weihnachten,  der  aber
auch  entbehrt  werden  kann,  kein  Bedürfnis.  Die  Ausnahmen
verhindern,  daß  sich  alle  Teile  des  Publikums  an  den  Sonntag
gewöhnen;  sie  lassen  den  Gedanken  des  vollen  Ruhetags, ­
  des  einzigen,  den  der  Handlungsgehilfe  hat,
nicht  in  das  Rechtsbewußtsein  des  Volkes  übergehen. ­
  Die  Sonntagsruhe  wird  dann  ferner  erschüttert  durch
die  Anwendung  von  Ausnahmen  aus  §  105e  der  Gewerbeordnung. ­
  Vor  allem  unberechtigt  ist,  daß  mit  Hilfe
von  G.O.  §  105  e  auch  das  klare  Verbot  der  Arbeit  an  den
ersten  Feiertagen  der  hohen  Feste  zu  nichte  gemacht  wird.
Zu  Nr.  1.
Bei  Entstehung  des  Gesetzes  waren  Regierung  und  Reichstagsabgeordnete ­
  der  festen  Überzeugung,  daß  die  Gemeinden  und
erweiterten  Kommunalverbände  von  der  im  Gesetz  gebotenen
Möglichkeit  Gebrauch  machen  würden,  die  Sonntagsruhe  durch
Statut  über  die  5  Arbeitsstunden  hinaus  weiter  zu  beschränken
oder  ganz  zu  beseitigen.
Zum  mindesten  erwartete  man,  daß  wenigstens  in  den  großen
Städten  der  Handlungsgehilfe  einen  freien  Sonntagnachmittag
haben  würde;  bei  dem  großen  Prozentsatz  der  Stimmen,  die  sich
für  volle  Sonntagsruhe  erklärten,  gewiß  eine  maßvolle,  billige
Forderung.
Im  Reichstage  erklärte  der  Handelsminister  Frhr.  v.  Berlepsch
am  5.  Mai  1891  u.  a.:
„Aber  das  scheue  ich  mich  nicht  zu  wiederholen,  daß  m.  E.  alle
die  Behörden,  die  die  Aufgabe  haben,  den  §  105  b  auszuführen,
verpflichtet  sind,  unter  Berücksichtigung  der  zwingenden  örtlichen
Verhältnisse  das  Möglichste  zu  tun,  um  die  Arbeit  der  Handlungsgehilfen ­
  am  Sonntagnachmittag  zu  beseitigen."
Der  Reichstagsabgeordnete  Oberstaatsanwalt  Dr.  Hart  -
        <pb n="40" />
        40

530

mann-Plauen  erklärte  gegenüber  der  Forderung  nach  voller
Sonntagsruhe:
„Wir  hätten  gern  den  Handlungsgehilfen  das  gebracht,  wir
können  es  ihnen  jetzt  nicht  bringen.  Wir  zweifeln  nicht  daran,
daß  die  weitere  Entwicklung  der  Dinge  das  ihnen  bringen  wird;
ich  verweise  darauf,  daß  wir  im  Gesetz  die  Bestimmung  haben,
daß  durch  statutarische  Bestimmung  die  Arbeit  an  Sonn-  und
Festtagen  noch  auf  weniger  als  5  Stunden  beschränkt,  ja,  daß
die  Arbeit  ganz  und  gar  verboten  werden  kann.  So  haben  wir
in  der  örtlichen  Regelung  schon  die  weitere  Entwicklung  gebahnt;
die  Sitte  wird  das  übrige  tun.  Jetzt  werden  die  Handlungsgehilfen ­
  das,  was  ihnen  geboten  wird,  die  drei  hohen  Feiertage
ganz  frei,  an  anderen  Sonn-  und  Festtagen  nicht  mehr  als
5  Stunden  Arbeit  —  himiehmen  können  und  müssen,  als  eine
wesentliche  Besserung  ihrer  bisherigen  Lage  als  solche  Verbesserung,
wie  sie  dieselbe  vor  wenigen  Jahren  noch  nicht  zu  erhoffen
wagten;  und  das,  was  ihnen  jetzt  noch  vorenthalten  wird,  das
wird  ihnen,  daran  zweifle  ich  nicht,  die  Zukunft  bringen  und
zwar  eine  nicht  sehr  ferne  Zukunft."
Abg.  Samhammer  führte  aus:
„Meine  Herren,  ich  würde  mir  nicht  gestatten,  das  Wort  noch
zu  ergreifen,  wenn  ich  nicht  von  verschiedenen  kaufmännischen
Vereinen  aufgefordert  wäre,  im  Interesse  einer  möglichst  großen
Ausdehnung  der  Sonntagsruhe  für  die  Handlungsgehilfen  zu
wirken.  Ich  habe  deshalb  auch  mit  ganz  besonderer  Befriedigung
die  Erklärung  des  Herrn  Handelsministers  entgegengenommen  ...
Ich  kann  wohl  sagen  —  ich  gehöre  ja  selbst  dem  Handelsstande
an  —,  daß  in  Deutschland  die  Sonntagsarbeit,  namentlich  im
Handelsgewerbe  —  zum  großen  Teil  auf  eine  reine  Gewohnheit
zurückzuführen  ist."
Der  vom  Handelsminister  und  den  beiden  Ministern
für  innere  und  geistliche  Angelegenheiten  gemeinschaftlich
gezeichnete  Erlaß  an  die  Oberpräsidenten  in  Preußen  vom
16.  November  1891  enthielt  folgende  Leitsätze:
„Damit  den  in  Betracht  kommenden  Personen  eine  wirkliche
        <pb n="41" />
        41

531

Sonntagsruhe  zuteil  werde,  wird  der  Beginn  der  zulässigen
Beschäftigungszeit  möglichst  früh  und  das  Ende  derselben  derart
festzusetzen  sein,  daß  der  größere  Teil  des  Nachmittags
und  der  Abend  frei  bleiben.  Ohne  besonderen  zwingenden  Grund
werden  demgemäß  nicht  die  Arbeitsstunden  sich  über  2  oder
äußerstenfalls  3  Uhr  nachmittags  hinaus  erstrecken  dürfen.
„Da  die  Polizeibehörden  die  zulässige  Beschüftigungszeit
—  mit  Ausnahme  der  in  §  105  b  Absatz  2  Satz  3  gedachten
Fälle  —  nur  insoweit  festzusetzen  haben,  als  nicht  Gemeindeoder ­
  weitere  Kommunalverbände  durch  statutarische  Bestimmungen
die  Beschäftigung  auf  kürzere  Zeit  beschränken  oder  ganz  untersagen, ­
  so  sind  bereits  jetzt  von  den  Regierungspräsidenten  die
ihnen  unterstellten  kommunalen  Verbände,  also  namentlich  auch
die  Kreise,  darüber  zu  hören,  ob  sie  eine  staatliche  Regelung  der
Sonntagsruhe  herbeizuführen  beabsichtigen  und  zutreffenden  Falles
zu  veranlassen,  die  zu  erlassenden  statutarischen  Bestimmungen
alsbald  soweit  vorzubereiten,  daß  sie  unmittelbar  nach  Inkraftsetzung ­
  der  betreffenden  Gesetzesvorschriften  endgültig  beschlossen
und  ohne  Verzug  genehmigt  werden  können.
„BeiderBeratungder  Gewerbenovellei  mReichstageherrschteallgemeineÜbereinstimmungdarüber,

daß  in  den  meisten  größeren  Städten  eine  über  die
gesetzliche  Regelung  hinausgehende  Sonntagsruhe
ohne  Beeinträchtigung  der  Handelstreibenden  und  ohne  Schaden
für  das  Publikum  gewährt  werden  könne  und  eine  dahingehende
Regelung  nicht  nur  in  den  Kreisen  der  Handlungsgehilfen,  sondern ­
  auch  von  vielen  selbständigen  Gewerbetreibenden  gewünscht
werde.  Die  statutarische  Regelung  der  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe ­
  wird  deshalb  den  größeren  Gemeinden,  insbesondere  den
Stadtkreisen  dringlichst  zu  empfehlen  sein  usw.
„Die  Regierungspräsidenten  werden  zur  Förderung  einer
zweckentsprechenden  Ausführung  der  in  Rede  stehenden  Bestimmungen ­
  auch  die  Mitwirkung  der  Handelskammern  oder  sonstigen
kaufmännischen  Vertretungen  in  Anspruch  zu  nehmen  haben.  Es
ist  wünschenswert,  daß  auch  Vertretungen  der  im  Handelsgewerbe
        <pb n="42" />
        42

532

beschäftigten  Personen  —  oder  in  Ermangelung  solcher  Vertretungen ­
  —  einzelne  geeignete  solche  Personen  zur  Sache  gehört
werden."
In  dieser  der  ortsstatutarischen  Regelung  zugelegten  hohen
Bedeutung  für  eine  Verminderung  der  fünfstündigen  Sonntagsarbeit ­
  haben  sich  die  Anhänger  der  Sonntagsruhe  allerdings
gründlich  getäuscht.
Aus  alledem  geht  hervor:  das  Statut  ist  kein  Mittel,  die
Sonntagsruhe  über  die  Grenzen  des  Gesetzes  hinaus  zu  fördern.
Den  Gemeinden  fehlt  es  eben  zu  einem  großen  Teil  durchaus
noch  an  sozialpolitischer  Schulung;  die  formal  juristische,  nicht
genügend  volkswirtschaftliche  und  sozialpolitische  Vorbildung  vieler
Verwaltungsbeamten  hindert  jede  fruchtbare  Tätigkeit  im  Sinne
der  Kaiserlichen  Erlasse.  In  den  Gemeindevertretungen  befinden
sich  sehr  oft  Gegner  der  Sonntagsruhe  und  anderer  sozialpolitischer ­
  Fortschritte  in  leitender  Parteistellung:  Detaillisten,  die
den  Grund  für  die  geminderten  Einnahmen  des  Kleinhandels  in
der  sozialen  Gesetzgebung  des  Reichs,  nicht  in  der  Konkurrenz  der
Industrie,  in  der  mangelhaften  kaufmännischen  Bildung  mancher
Detaillisten,  in  der  mangelhaften  Verwertung  kaufmännischer  Betriebsformen: ­
  „des  Genossenschaftswesens"  und  anderer  Mittel
suchen,  die  das  moderne  Wirtschaftsleben  zur  Verfügung  stellt.
In  ihre  Hand  die  Förderung  einer  Sozialreform  zu  legen,  die
sie  für  schädlich  halten,  heißt,  diese  Sozialreform  mit  der  einen
Hand  geben,  mit  der  anderen  wieder  nehmen.
Es  ist  niemals  zu  erwarten,  daß  die  notwendige  volle  Sonntagsruhe ­
  durch  statutarische  Regelung  allmählich  eingeführt  werde.
Übrigens  hat  diese  statutarische  Regelung  nicht  bloß  auf  dem
Gebiet  der  Sonntagsruhe  versagt.  Auch  die  Krankenversicherung
hatte  unter  ihrer  Schwäche  zu  leiden.  Dasselbe  gilt  vom  Achtuhrladenschluß, ­
  von  der  Verringerung  überflüssiger  Ausnahmen,
von:  Werktagsschluß,  von  der  Einführung  der  obligatorischen
Fortbildungsschule,  neuerdings  bereits  vom  Kaufmannsgericht  u.  a.
In  den  meisten  Fällen  wird  die  Absicht  des  Gesetzgebers,
        <pb n="43" />
        43

533

sein  guter  Wille,  bei  statutarischer  Regelung  in  der  Hauptsache
ohne  Erfolg  bleiben.
Wer  seinem  Stande  und  seinem  Volke,  wir  wir,  eine  volle
Sonntagsruhe  wünscht,  der  kann  sie  nur  unmittelbar  vom
Reichsgesetz  verlangen.
Das  Reichsgesetz  muß  sie  verfügen!
Zu  Nr.  2.
Im  Gesetz  zum  Schutze  der  Sonntagsruhe  fehlt  der  Ladenschluß. ­
  Es  ist  den  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbänden
und,  wo  die  statutarische  Regelung  fehlt,  den  Polizeibehörden
überlassen,  wieweit  sich  die  Arbeitsstunden  am  Sonntag  in  den
Nachmittag  und  Abend  hinein  erstrecken.  Es  steht  nichts  im
Wege,  daß  die  Behörden  die  fünf  Stunden  hintereinander  nach
dem  Vormittagsgottesdienst  legen,  so  daß  der  Nachmittag  zum
Teil  der  Arbeit  gehört.  Im  Widerspruch  mit  dem  Gesetzgeber,
der  mit  diesem  Gesetz  dem  Kaufmannsstand,  Prinzipalen  und
Handlungsgehilfen,  Sonntagsruhe,  wie  sie  andere  Stände,  der
Lehrerstand,  der  Arbeiterstand  haben,  bewilligen  wollte,  muß  der
Angehörige  des  Handels  seinen  Sonntag  entbehren.
Die  Regierungen  haben  zu  wiederholten  Malen  dem  Sonntagsruhegesetz, ­
  das  Sonntagsruhe  will,  aber  nicht  Werktagsarbeit
am  Sonntag,  zu  Hilfe  zu  kommen  gesucht.
Bereits  der  vorhin  erwähnte  Erlaß  des  preußischen  Handelsministers ­
  und  der  Minister  für  innere  und  geistliche  Angelegenheiten ­
  besagte  in  dieser  Beziehung:
„Damit  den  in  Betracht  kommenden  Personen  eine  wirkliche
Sonntagsruhe  zuteil  werde,  wird  der  Beginn  der  zulässigen
Beschäftigungszeit  möglichst  früh  und  das  Ende  derselben
derart  festzusetzen  sein,  daß  der  größere  Teil  des  Nachmittags
und  der  Abend  frei  bleiben."
Dieses  lobenswerte  Einschreiten  der  Behörden  hat  aufgehört
und  sich  teilweise  ins  Gegenteil  verkehrt,  seitdem  bestimmte  Kreise
die  Sonntagsruhe  bekämpfen,  weil  sie  den  Kleinhandel  mit  dem
Ruin  bedrohe  und  einen  geordneten  Geschäftsbetrieb  im  Großhandel ­
  unmöglich  mache.
        <pb n="44" />
        44

534

Was  den  Großhandel  anbetrifft,  so  sei  noch  einmal  ans  die
großen  Handelsvölker  verwiesen,  die  volle  Sonntagsruhe  besitzen.
Für  den  Kleinhandel  aber  lassen  sich  die  Zeugnisse  auf
Grund  der  Erfahrungen  seit  Inkrafttreten  des  Gesetzes  beliebig
dafür  häufen,  daß  der  frühere  Ladenschluß  und  die  Sonntagsruhe ­
  mit  Notlage  des  Kleinhandels  nichts  zu  tun  haben.  (Vgl.
die  Ausführungen  Seite  5.)
Es  handelt  sich  bei  diesem  zähen  Festhalten  der  Kleinhändler
an  langen,  bis  in  den  Sonntagsabend  dauernden  Geschäftszeiten
um  schlechte  Gewohnheit,  volkswirtschaftliche  Unkenntnis,  Rücksicht
auf  den  Schlendrian  einzelner  Kunden,  vor  allem  mancher  weiblichen ­
  Kunden  und  um  Mangel  an  Selbstgefühl,  an  Standesbewußtsein. ­

Wer  darf  sich  noch  wundern,  wenn  Angehörige  anderer  Stünde
im  Besitz  einer  maßvollen,  vernunftgemäßen  Arbeitszeit  hierüber
den  Kopf  schütteln.  Bedauerlicherweise  leidet  dann  darunter  oft
die  Hochschätzung  vor  dem  Stande  überhaupt.
Heute,  da  sich  die  Notwendigkeit  und  Möglichkeit  voller
Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  herausgestellt  hat,  kann  —
abgesehen  von  Übergangsbestimmungen  —  die  Sonntagsoffenhaltung ­
  entbehrt  werden.
Wir  brauchen  volle  Sonntagsruhe.
Zu  Nr.  3.
In  G.O.  §  105  b  Abs.  2  läßt  nun  ferner  der  Gesetzgeber
im  weitestgehenden  Maße  Ausnahmen  über  die  5  ständige  Arbeitszeit ­
  hinaus  bis  auf  10  Stunden  zu.  Für  die  letzten  vier
Wochen  vor  Weihnachten,  sowie  für  einzelne  Sonn-  und  Festtage,
an  welchen  örtliche  Verhältnisse  einen  erweiterten  Geschäftsverkehr
erforderlich  machen,  kann  die  Polizeibehörde  eine  Vermehrung  der
Stunden,  während  welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  bis
auf  10  Stunden  zulassen.
Zwar  betonte  nun  der  Handelsminister  Frhr.  v.  Berlepsch  im
Reichstag  am  5.  Mai  1891,  daß  die  Ausnahmen  von  der  Regel
der  wenigstens  teilweise  eingeführten  Sonntagsruhe  möglichst  zu
beschränken  seien.
        <pb n="45" />
        535

—  4ö  —
Der  um  unsere  Sozialpolitik  hochverdiente  Staatsmann  erklärte ­
  damals:
„Wenn  man,  meine  Herren,  einen  Paragraphen  in  das
Gesetz  aufnimmt,  so  legt  man  sich  doch  zweifellos  die  Verpflichtung
auf,  ihn  auszuführen.  Der  Zweck  des  Gesetzes  ist,  den  Handlungsgehilfen ­
  eine  möglichst  ausnahmslose  Sonntagsruhe  zu  geben,  und
infolge  seiner  Bestimmungen  werden  nicht  nur  in  Preußen,
sondern  in  allen  Bundesstaaten  die  ausführenden  Behörden  sich
bemühen,  den  §  105  b  nach  Möglichkeit  auch  zur  Wirklichkeit
werden  zu  lassen."
Nichtsdestoweniger  haben  die  Behörden  die  Ausnahmen  in
einem  so  ausgedehnten  Maße  zugelassen,  daß  die  vom  Gesetzgeber ­
  gewollte  Sonntagsruhe  ganz  erheblich  beeinträchtigt  wird.
Der  klare  Wortlaut  des  Gesetzes,  der  in  vollem  Einklänge  mit
dem  Zweck  des  Sonntagsruhegesetzes  steht,  unterscheidet  Ausnahmen ­
  für  die  letzten  4  Wochen  vor  Weihnachten  und  Ausnahmen ­
  für  einzelne  Sonn-  und  Festtage.
Hiernach  sind  aufeinanderfolgende  Ausnahmesonntage  nur
vor  Weihnachten,  nicht  aber  auch  vor  Ostern  und  Pfingsten  zulässig.
Im  Widerspruch  mit  dieser  klaren  Gesetzesbestimmung  haben
die  Behörden  mehrere  aufeinanderfolgende  Sonntage  auch  vor
Ostern  und  Pfingsten  zugelassen.
Trotz  der  Erfahrungen  aber  von  mehr  als  einem  Jahrzehnt ­
  zu  behaupten,  daß  die  4  als  Ausnahmen  gestatteten  aufeinanderfolgenden ­
  Sonntage  vor  Weihnachten  absolut  dem  vorhandenen ­
  Bedarf  nicht  genügen,  ist  unrichtig,  ebenso  ist  die
Notwendigkeit  von  Ausnahmesonntagen  vor  Pfingsten  und  Ostern
nicht  vorhanden,  das  geben  selbst  Prinzipalfachblätter  zu.
Wenden  wir  uns  nun  zu  den  von  der  Behörde  für  notwendig ­
  gehaltenen  einzelnen  Ausnahmesonntagen,  so  muß  es  in
den  meisten  Fällen  geradezu  komisch  wirken,  wenn  man  die  Veranlassung ­
  zu  derartigen  Ausnahmen  betrachtet.
Außer  den  Meß-  und  Markttagen,  sowie  kirchlichen  Festen
ist  z.  B.  Anlaß  gewesen,  die  Sonntagsruhe  zu  unterbrechen:
Die  Anwesenheit  des  Kaisers  (dem  Kaiser  zu  Ehren  wird
        <pb n="46" />
        46

536

die  von  dem  Schöpfer  der  Kaiserlichen  Erlasse  gewollte  Sonntagsruhe ­
  aufgehoben),  Kriegerfest,  Sängerfest,  Gauturnfest,  Bundesschießen, ­
  Geflügelausstellung,  Aufführnngen  von  Barnum  undBailey.
Der  Kaufmannsstand  soll  diese  Feste  mitfeiern,  indem  er  —  allein
von  anderen  Ständen  —  arbeitet!
Wenn  so  die  Wirkung  der  an  sich  schon  unvollkommenen
Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Sonntagsruhe  durch  die
Ausnahmen  des  §  105  b  Absatz  2  durchkreuzt  wird,  so  wird  sie
vollends  durch  die  Ausnahmen  des  §  105  e  gelähmt.
Für  uns  kann  kein  Zweifel  bestehen,  daß  dieser  Paragraph
der  Gewerbeordnung  überhaupt  nicht  auf  die  Verhältnisse  des
Handels,  sondern  auf  die  Industrie  berechnet  war.
Zwar  sprechen  die  Motive  (Drucks,  d.  Rchstgs.  Nr.  4,  1890
bis  1892,  Seite  14)  auch  vom  Handelsbetriebe.  Aber  die  Motive
sind  keine  bindende  gesetzgeberische  Norm,  sie  sind  nur  Erkenntnismittel. ­
  Die  Motive  können  irren,  im  Widerspruch  stehen  mit
dem  Gesetz.  Dann  gilt  der  im  Gesetz  ausgedrückte  Gesetzeszweck,
nicht  der  Inhalt  der  Motive.
Aus  dem  Satz  2  des  §  105  e  Absatz  1
„Die  Regelung  dieser  Ausnahmen  hat  unter  Berücksichtigung ­
  der  Bestimmungen  des  §  105  c  Absatz  3  zu
erfolgen"
in  Verbindung  mit  §  105  c  Absatz  3
„Bei  den  unter  Ziffer  3  und  4  bezeichneten  Arbeiten,
sofern  dieselben  länger  als  3  Stunden  dauern,  oder  die
Arbeiter  am  Besuche  des  Gottesdienstes  hindern,  sind  die
Gewerbetreibenden  verpflichtet,  jeden  Arbeiter  entweder  an
jedem  3.  Sonntage  volle  36  Stunden  oder  an  jedem
2.  Sonntage  mindestens  in  der  Zeit  von  6  Uhr  morgens
bis  6  Uhr  abends  von  der  Arbeit  frei  zu  lassen"
geht  hervor,  daß  der  Paragraph  hauptsächlich  auf  die  Verhältnisse
der  Industrie  berechnet  ist.  Denn  der  Sprachgebrauch  der  Gewerbeordnung ­
  entscheidet  scharf  zwischen  Arbeitern  auf  der  einen  Seite
und  Gehilfen  und  Lehrlingen  auf  der  anderen  Seite.
Trotzdem  ist  die  Bestimmung  vollwertig  mit  §  105  b  auf
        <pb n="47" />
        47

537

das  Handelsgewerbe  angewandt  worden  und  trägt  nun  vollends
dazu  bei,  die  Sonntagsruhe  zunichte  zu  machen.
Es  gibt  Arbeitszeiten  von  über  10  Stunden  an  Sonntagen
auf  Grund  des  Gesetzes  zuin  Schutze  der  Sonntagsruhe.  Die
Verkaufszeiten  sind  für  die  einzelnen  Waren  verschieden  geregelt.
Die  Verordnungen  über  die  Verkaufszeiten  im  Kleinhandel  sind
z.  T.  so  voluminös  und  so  kompliziert,  daß  das  Publikum  die
Verkaufsstunden  überhaupt  nicht  im  Gedächtnis  behalten  kann.
Das  Publikum  müßte  diese  Bestimmungen,  um  sich  nach  ihnen
richten  zu  können,  beständig  bei  sich  führen  oder  sie  müßten  in
den  einzelnen  Stadtteilen  auf  steinernen  Tafeln  verzeichnet  stehen.
Der  Gipfel  des  Mißbrauches  wird  auf  dem  Gebiete  der
Sonntagsruhe  dadurch  erreicht,  daß  mit  Hilfe  dieses  §  105  e
G-O.  das  vollkommen  klare  Gebot  der  absoluten
Ruhe  an  den  ersten  Feiertagen  der  hohen  Feste  zunichte ­
  gemacht  wird.
Die  Gewerbeordnung  hat  in  §  105  b  Absatz  2  in  vollkommen
klarer  Fassung  das  absolute  Verbot  der  Arbeit  im  Handelsgewerbe
für  den  1.  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfeiertag  ausgesprochen.
§  105  b  Absatz  2  Satz  1  lautet:
„Im  Handelsgewerbe  dürfen  Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter
am  1.  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfeiertag  überhaupt
nicht,  im  übrigen  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  länger  als
5  Stunden  beschäftigt  werden."
Auch  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  beweist,  daß  in
dieser  Bestimmung  ein  absolutes  Verbot  vorliegt.
Als  im  deutschen  Reichstage  über  das  Gesetz  verhandelt  wurde,
standen  in  2.  und  3.  Lesung  Anträge  des  Reichstagsabgeordneten
Gutfleisch  zur  Verhandlung,  die  nur  deshalb  gestellt  waren,  weil
nach  Ansicht  des  Antragsstellers  §  105  b  Absatz  2  Satz  1  das
absolute  Verbot  der  Arbeit  für  diese  ersten  3  Feiertage  enthält.
Auch  der  Handelsminister  Frhr.  v.  Berlepsch  und  alle  Abgeordnete, ­
  die  sich  zu  den  Anträgen  äußerten,  waren  dieser  Überzeugung. ­

Es  ist  damals  bei  dem  Inhalt  des  Kommissionsautrags,
        <pb n="48" />
        48

538

absolut  volle  Sonntagsruhe  an  den  ersten  Tagen  der  hohen  Feste
geblieben.  Der  Kommissionsantrag  ist  Gesetz  geworden.
Sonntagsarbeit  an  den  ersten  Feiertagen  der  hohen  Feste,
ist  ein  Verstoß  gegen  Geist,  Wortlaut  und  Entstehungsgeschichte
des  Gesetzes.

Auf  Grund  vorstehender  Ausführungen  erstreben  wir  die
ausnahmslose  völlige  Sonntagsruhe,  und  wünschen  demnach  den
8105  b  Abs.  2  GO.,  wie  folgt,  zu  fassen:
„Im  Handelsgewerbe  dürfen  Gehilfen,  Lehrlinge ­
  und  Arbeiter  an  Sonntagen  und  Festtagen
nicht  beschäftigt  werden."
ß  41a  ist  dementsprechend  zu  ändern.
Verband  Deutscher  Handlungsgehülfen.
Hi  l  l  e  r.

Kaufmann.  Vereinigungen
(Essen).
Unsere  Stellung  in  der  Frage  der  Sonntagsruhe  kennzeichnen
die  im  Laufe  der  Jahre  auf  unseren  Kongressen  gefaßten  Beschlüsse. ­
  Sie  mögen  daher  zunächst  aufgeführt  werden:
1.  XIII.  Kongreß  zu  Breslau,  11.  und  12.  August  1889:
„In  Erwägung,  daß  unser  Glaube  und  unser  menschliches
Recht  die  vollständige  Sonntagsruhe  fordern,  spricht  der  13.  Kongreß ­
  sich  auf  das  entschiedenste  für  deren  Einführung  aus."
2.  XVI.  Kongreß  zu  Hildesheim,  19.—21.  August  1893:
„Der  Kongreß  erklärt  sich  gegen  die  auf  Beschränkung  der
eingeführten  Sonntagsruhe  gerichtete  Bewegung  und  fordert  die
Verbandsvereinigungen  auf,  nach  Kräften  für  die  Erhaltung  und
weitere  Ausdehnung  der  Sonntagsruhe  einzutreten.
        <pb n="49" />
        49

„Die  Verbandsleitung  wird  beauftragt,  eine  entsprechende
Petition  an  den  Reichstag  zu  richten."
3.  XVIII.  Kongreß  zu  Worms,  23.—25.  August  1895:
„Der  Verband  sieht  in  den:  Gesetze  vom  I.  Juni  1891  einen
nur  ungenügenden  Schutz  der  sonntäglichen  Ruhe  im  Handelsgewerbe ­
  und  hält  besonders  die  Verschiedenheit  der  örtlichen  Bestimmungen ­
  bezüglich  der  Zeitdauer  und  Zeiteinteilung  für  verfehlt. ­
  Er  erwartet,  daß  die  angestellten  Erhebungen  nicht  nur
keine  weitere  Durchlöcherung  der  Sonntagsruhe  zur  Folge  haben,
sondern  vielmehr  dazu  führen,  daß  eine  vollständige  Sontagsruhe
mit  geringen  Ausnahmen  für  die  Lebensmittelbranche  zum  Gesetz
erhoben  werde."
4.  XIX.  Kongreß  zu  Bonn,  14.—17.  August  1896:
Wiederholung  der  vorstehenden  Resolution.  Die  Berbandsleitung
  wird  beauftragt,  sie  zur  Kenntnis  des  Bundesrates  und
des  Reichstages  zu  bringen.
5.  XXV.  Kongreß  zu  Mainz,  14.—17.  August  1902:
„Die  25.  Generalversammlung  des  Verbandes  kath.  kaufm.
Vereinigungen  Deutschlands  richtet  an  den  Reichstag  die  Bitte,
derselbe  möge  die  ortsstatutarische  Regelung  der  Sonntagsruhe
im  Handelsgewerbe  für  alle  kaufmännischen  Angestellten,  die  nicht
im  Kleinhandel  beschäftigt  sind,  aufheben  und  dafür  die  reichsgesetzliche ­
  völlige  Sonntagsruhe  aussprechen."
6.  XXVII.  Kongreß  zu  Fulda,  12.—13.  August  1904:
„Die  27.  Generalversammlung  des  Verbandes  kath.  kaufm.
Vereinigungen  Deutschlands  spricht  sich  in  Übereinstimmung  mit
dem  in  Mainz  gefaßten  Beschlusse  für  die  weitere  Ausdehnung
der  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe,  insbesondere  für  die  Einführung ­
  völliger  Sonntagsruhe  in  Bank-,  Engros-  und
Fabrikgeschäften  aus.
„Für  den  Kleinhandel  ist  ein  nur  einmaliges,  ununterbrochenes
Offenhalten  der  Läden  an  allen  Sonn-  und  gesetzlichen  Feiertagen
von  im  ganzen  höchstens  2 1 / 2  Stunden  zu  erstreben.  —  Endlich
ist  zu  fordern,  daß  die  Sonntagsruhe  auch  auf  alle  bisher  von
dieser  Maßnahme  befreiten  Sonntage  ausgedehnt  werde,  und  daß
4

539
        <pb n="50" />
        50

MO

nur  die  beiden  Sonntage  vor  Weihnachten  wie  bisher  für  den
Geschäftsverkehr  freigegeben  werden  dürfen."
Aus  diesen  Beschlüssen  geht  hervor,  daß  unser  Verband  die
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Regelung  der  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbe  nicht  für  genügend  erachtet,  sondern
grundsätzlich  auf  dem  Boden  der  völligen  Sonntagsruhe  steht.
Die  Beschlüsse  von  Mainz  und  Fulda  stehen  dem  nicht  entgegen,
sie  wollen  vielmehr  nur  das  zunächst  zu  Erstrebende  bezeichnen.
Wenn  wir  aber  als  letztes  Ziel  die  völlige  Sonntagsruhe  betrachten, ­
  so  sollen  doch  auch  hier,  wie  die  Beschlüsse  von  Worms
und  Bonn  zeigen,  gewisse  Ausnahmen  zugelassen  sein.
Die  Häufigkeit  der  zugunsten  der  Einführung  und  weiteren
Ausgestaltung  der  Sonntagsruhe  gefaßten  Beschlüsse  zeigt,  für
wie  wichtig  und  dringend  unser  Verband  die  weitere  Ausdehnung
der  Sonntagsruhe  hält.  Dabei  sind  seine  Entschließungen  ans
der  Überzeugung  von  der  Notwendigkeit  und  Nützlichkeit,  sowie
der  Durchführbarkeit  der  geforderten  Maßnahmen  begründet.

Die  Notwendigkeit  einer  Erweiterung  der  Sontagsruhe
ergibt  sich  für  uns  in  erster  Linie  aus  religiösen  Gründen.
Unser  Verband,  welcher  die  Förderung  des  religiösen  Lebens  bei
seinen  Mitgliedern  als  besonderen  Punkt  auf  sein  Programm  geschrieben ­
  hat,  erblickt  naturgemäß  in  den  zehn  Geboten  Gottes
die  Grundpfeiler  der  menschlichen  Ordnung  und  betrachtet  es
darum  auch  als  Gewissenspflicht,  den  von  Gott  zu  seinem  Dienste
angeordneten  Ruhetag  als  solchen  heilig  zu  halten.
Als  Katholiken  haben  wir  aber  noch  besondere  religiöse  Verpflichtungen ­
  zu  erfüllen.  Hierzu  aber  bietet  die  jetzige  Regelung
der  Sonntagsruhe  vielfach  keine  genügende  Zeit.  Der  §  105  b,
Abs.  2  der  Gewerbeordnung  bestimmt,  daß  die  Stunden,  während
deren  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  unter  Berücksichtigung ­
  der  für  den  öffentlichen  Gottesdienst
bestimmten  Zeit  festgestellt  werden,  und  demgemäß  sind  in
der  Regel  2  Stunden  am  Vormittag  von  der  Beschäftigung
        <pb n="51" />
        51

ausgeschlossen.  Aber  vielfach  kann  innerhalb  dieser  Zeit  nur  mit
großer  Schwierigkeit  die  kirchliche  Pflicht  erfüllt  werden.  In
Breslau  z.  B.  und  an  vielen  anderen  Plätzen  sind  für  die  Beschäftigung ­
  im  Handelsgewerbe  die  Stunden  von  7—9  und  von
11—2  Uhr  freigegeben;  die  dazwischenliegenden  Stunden  von
9—11  Uhr  werden  durch  den  Hauptgottesdienst  fast  ganz  ausgefüllt, ­
  so  daß  ein  Angestellter,  der  es  mit  seinen  religiösen  wie
mit  seinen  geschäftlichen  Pflichten  ernst  nimmt,  Mühe  hat,  rechtzeitig ­
  zum  Gottesdienst  und  rechtzeitig  wieder  zum  Geschäft  zu
kommen,  namentlich  wenn  letzteres  weiter  von  der  Kirche  entfernt ­
  liegt.  Das  ist  aber  in  großen  Städten  häufig  der  Fall.
Dabei  bleibt  ihm  meistens  nicht  einmal  soviel,  um  außerdem  noch
einen  Imbiß  einzunehmen.  Will  er  diesem  Zwiespalt  aus  dem
Wege  gehen,  so  kann  er  dieses  nur  erreichen,  wenn  er  schon  um
6  Uhr  des  Morgens  den  Frühgottesdienst  besucht,  so  daß  er  also
an  Sonn-  und  Festtagen  seine  Nachtruhe  noch  früher  beenden
muß  als  an  jedem  anderen  Tage.  Übrigens  gibt  es  viele  kleinere
Orte,  an  denen  ein  Frühgottesdienst  gar  nicht  besteht  und  auch
nicht  eingerichtet  werden  kann.  —  Im  westlichen  Deutschland
liegen  die  Verhältnisse  allerdings  günstiger.
Von  den  geschilderten  Unbequemlichkeiten  und  Konflikten  abgesehen, ­
  wird  man  aber  nicht  leugnen  können,  daß  die  angeführten ­
  Verhältnisse  manche,  die  einen  weniger  gefesteten  Charakter
besitzen,  von  der  regelmäßigen  oder  auch  nur  öfteren  Erfüllung
ihrer  religiösen  Pflichten  abhalten  und  auf  den  Weg  religiöser
Gleichgültigkeit  bringen.
Nach  dieser  Richtung  hin  ist  offenbar  der  Zweck  des  Gesetzes ­
  nur  unvollkommen  erreicht  worden,  wenngleich  wir  auch
freudig  anerkennen  wollen,  daß  dasselbe  vielen  wenigstens  die
Möglichkeit  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonn-  und  Feiertagen ­
  gegeben  hat.
In  zweiter  Linie  fordern  wir  die  Erweiterung  der  Sonntagsruhe ­
  aus  sozialen  Gründen.  In  dem  vorhin  angeführten,
an  vielen  Orten  sich  wiederholenden  Beispiele  ist  der  Angestellte
von  7  Uhr  morgens  an  auf  dem  Posten.  Tritt  dann  um  2  Uhr
4*

541
        <pb n="52" />
        52

542

nachmittags  —  eine  Verspätung  bis  zu  1 / i  Stunde  kann  in
vielen  Fällen  mit  in  Betracht  gezogen  werden  —  der  Schluß
ein,  so  kann  man  rechnen,  daß  der  Betreffende  vor  3  Uhr  seine
Mittagsmahlzeit  nicht  beendet  hat.  Häufig  wird  sich  nach  der
vorausgegangenen  anstrengenden  Tätigkeit  der  Woche  auch  ein
Ruhebedürfnis  geltend  machen.  Für  solche  Leute  beginnt  also
der  Sonntag  —  von  der  religiösen  Erbauung  am  Morgen  abgesehen ­
  —  erst  gegen  4  Uhr  nachmittags,  was  ohne  weiteres  als
zu  spät  bezeichnet  werden  darf.  Denn  der  Sonntag  soll  doch
nicht  allein  dem  körperlichen  Ruhebedürfnis  des  Menschen  dienen,
sondern  ebenso  sehr  auch  der  Erfrischung  und  Erhebung  von  Geist
und  Gemüt.  —  In  den  Sommermonaten  ist  es  um  4  Uhr  freilich
noch  möglich,  einen  mehrstündigen  Spaziergang  zu  unternehmen;
im  Winterhalbjahre  aber  beginnt  um  diese  Stunde  schon  die
Dämmerung.
Der  vorstehend  geschilderte  Zustand,  wo  also  um  2  Uhr
nachmittags  vollständige  Sonntagsruhe  eintritt,  ist  aber  noch  nicht
der  schlimmste.  Es  gibt  zahlreiche  Orte,  namentlich  in  Sachsen,
Bayern,  Württemberg  und  Baden,  in  welchen  die  gesetzliche
Höchstarbeitszeit  von  5  Stunden  —  teils  mit  einer,  teils  sogar
mit  mehreren  Unterbrechungen  —  so  angeordnet  ist,  daß  sie  bis
3,  4,  5,  ja  6  Uhr  und  darüber  dauert.  (Vgl.  „Die  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbe"  2.  Teil:  Wie  das  Gesetz  ausgeführt
wird.  Verlag  der  Berufsgenossenschaft  Deutschnationaler  Handlungsgehilfenverband ­
  jjur.  Person  Hamburgs  S.  85  u.  f.)  In  anderen
Orten  sind  mit  Zustimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
auf  Grund  des  8  105  s  der  Gewerbeordnung  vielfache  Ausnahmen
von  der  5  stündigen  Höchstarbeitszeit  zuungunsten  der  Angestellten
getroffen.
Bei  Schaffung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Sonntagsruhe  hat  man  unzweifelhaft  die  Ansicht  gehabt,  die
Gemeinden  zu  einer  weitergehenden  Einschränkung  der  Arbeitszeit
an  Sonn-  und  Feiertagen,  als  solche  im  Gesetz  festgelegt  worden
ist,  zu  veranlassen;  deshalb  räumte  man  ihnen  das  Recht  ein,
für  den  Fall  solcher  Einschränkungen  die  Stunden,  während
        <pb n="53" />
        53

543

welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  durch  Ortsstatut  zu
bestimmen.  Auch  die  Äußerungen  des  damaligen  preußischen
Handelsministers  Freiherrn  von  Berlepsch  lassen  dieses  erkennen.
Er  führte  in  der  Reichstagssitzung  vom  15.  Februar  1891
folgendes  aus:  „Die  Regierungen  sind  der  Meinung,  daß  es
in  der  Tat  eine  ganze  Reihe  von  Ortschaften  gibt,  in  denen  es
unbedingt  zulässig,  ja  sogar  notwendig  ist,  die  Beschäftigung  durch
Ortsstatut  noch  mehr  einzuschränken."  Und  weiter  sagte  der
Minister  in  der  Sitzung  vom  5.  Mai  desselben  Jahres:  „Allerdings ­
  werde  ich  Anweisungen  dahin  ergehen  lassen,  daß  auf
Grund  des  Gesetzes  auf  möglichste  Sonntagsruhe  hingewirkt
werde.  Nimmt  man  in  das  Gesetz  die  Bestimmung  auf,  daß
ortsstatutarische  Regelung  dieses  Gegenstandes  eintreten  soll,  so
übernimmt  man  damit  auch  die  Pflicht,  diese  Bestinimung  nach
Möglichkeit  durchzuführen,  und  die  Behörden  werden  das  in
Preußen  und  den  anderen  deutschen  Staaten  verwirklichen."
Auch  diese  Absicht  der  Gesetzgeber  ist  nur  zu  einem  sehr
geringen  Teile  erreicht  worden.  Es  sind  doch  verhältnismäßig
recht  wenige  Orte,  in  welchen  die  Arbeitszeit  an  Sonn-  und
Feiertagen  auf  weniger  als  5  Stunden  festgesetzt  ist,  und  unter
diesen  befinden  sich  wieder  noch  solche  mit  4'/ 2  ständiger  Arbeitszeit, ­
  die  einer  Einschränkung  wohl  kaum  noch  gleichzuachten
ist.  —  Da  die  ortsstatutarische  Regelung  also  nicht  in  dem  erwünschten ­
  und  erhofften  Umfange  eingetreten  ist,  so  ergibt  sich
hieraus  die  Notwendigkeit  weitergehender  gesetzlicher  Vorschriften.
Diese  Notwendigkeit  erachten  wir  drittens  für  gegeben  aus
sanitären  Gründen  und  Gründen  der  öffentlichen
Wohlfahrt.  Hierfür  berufen  wir  uns  auf  das  folgende  Zeugnis
des  4.  internationalen  Kongresses  für.  Gesundheitspflege  im
Jahre  1882  in  Genf:
„Der  menschliche  Organismus  ist  so  eingerichtet,  daß  er  von
7  Tagen  je  einen  zur  Erholung  von  leiblicher  und  geistiger  Arbeit
bedarf.  Der  wöchentliche  Erholungstag  ist  dem  Menschen  um  so
notwendiger,  je  anstrengender,  je  einförmiger  die  Arbeit  und  je
mehr  dieselbe  mit  gesundheitsschädlichen  Einflüssen  verbunden  ist.
        <pb n="54" />
        54

544

Der  Mangel  des  wöchentlichen  Ruhetages  schadet  auf  maucherleiweise
  Gesundheit  und  Arbeitskraft  und  führt  allmählich  zu  unheilbarem ­
  Siechtum,  zu  Erwerbsunfähigkeit  und  vorzeitigem  Tode."
Zur  Abwendung  solcher  Schädigungen  halten  wir  die  gegenwärtige ­
  Beschränkung  der  Arbeitszeit  an  Sonn-  und  Feiertagen
auf  5  Stunden  nicht  für  genügend,  wennschon  sie  einen  wesentlichen ­
  Fortschritt  gegen  die  früheren  Zustände  darstellt.  Wir
erachten  vielmehr  die  unverkürzte  Sonntagsruhe  für  notwendig, ­
  wie  ja  auch  die  angeführte  Resolution  nicht  von
einem  halben,  sondern  von  einem  ganzen  wöchentlichen  Erholungstage ­
  spricht.
Notwendig  erscheint  uns  die  Erweiterung  der  Sonntagsruhe
endlich  mit  Rücksicht  auf  die  Pflege  des  Familienlebens,
das  mit  Recht  als  die  sicherste  Grundlage  eines  geordneten
Staatswesens  gilt.  Es  ist  eine  erwiesene  Tatsache,  daß  die  Gelegenheit ­
  zum  Selbständigwerden  infolge  des  Großbetriebes  für
den  Kaufmann  bedeutend  abgenommen  hat.  Die  Zahl  der  selbständigen ­
  Kaufleute  ist  immer  geringer,  die  der  Angestellten,
namentlich  auch  der  älteren,  verheirateten  Angestellten,  immer
größer  geworden,  ohne  daß  man  heute  schon  von  einem  Abschluß
dieser  Entwicklung  sprechen  kann.  Den  Tausenden  verheirateter
Angestellten  ist  die  Woche  über  wenig  Gelegenheit  zum  Verkehr
mit  den  Ihrigen  und  zur  Einwirkung  auf  die  Erziehung  ihrer
Kinder  gegeben.
Aber  auch  sehr  vielen  Prinzipalen  ergeht  es  in  dieser  Beziehung ­
  heute  nicht  besser;  der  erhöhte  Konkurrenzkampf  und
das,  namentlich  in  den  Großstädten  oft  weite  Abgelegensein  der
Geschäftsräume  von  der  Privatwohnung  haben  dieses  bewirkt.
Am  schlimmsten  aber  steht  es  hierin  mit  den  Geschäftsreisenden;
für  sie  ist  in  tausenden  von  Fällen  der  Sonntag  der  einzige  Tag,
an  welchem  sie  ihrer  Familie  gehören  können.  Und  doch  müssen
viele  von  ihnen  es  sich  gefallen  lassen,  auch  noch  an  diesem  einen
Tage  für  mehrere  Stunden  geschäftlich  in  Anspruch  genommen
zu  werden.  Ja,  mit  Vorliebe  wird  von  den  Gegnern  der  völligen
Sonntagsruhe  im  Großhandel  immer  geltend  gemacht,  es  sei  un ­
        <pb n="55" />
        55

545

erläßlich,  daß  am  Sonntage  die  Reisedispositionen  für  die
folgende  Woche  getroffen  und  sonstige  hiermit  zusammenhängende
Dinge  erledigt  würden.  —  Unseres  Erachtens  ließe  sich  dieses
jedoch  in  den  allermeisten  Fällen  sehr  wohl  am  Samstagnachmittage ­
  besorgen,  da  dann  die  Reisenden  meist  schon  zurück  zu
sein  pflegen,  weil  ihr  Besuch  an  diesem  Tage  doch  ungelegen  kommt.
Das  vorstehend  Gesagte  dürfte  schon  ausreichen,  um  nicht
allein  die  Notwendigkeit,  sondern  auch  die  Nützlichkeit  der  geforderten ­
  Erweiterung  der  Sonntagsruhe  darzutun.  Selbst  wenn
ans  einer  solchen  ein  geringer  wirtschaftlicher  Nachteil  entstände,
so  würde  dieser  doch  mindestens  ausgewogen  durch  die  gewonnenen
Vorteile  auf  religiösem,  sozialem,  nationalem  und  gesundheitlichem
Gebiete.  Wir  glauben  aber  nicht  einmal,  daß  ein  solcher  Schaden
überhaupt  eintreten  würde;  vielmehr  sind  wir  der  Meinung,  daß
durch  die  größere  geistige  und  körperliche  Frische,  welche  die
Jnnehaltung  des  von  Gott  eingesetzten  und  von  Natur  aus  notwendigen ­
  Ruhetages  Prinzipalen  wie  Angestellten  gewährt,  und
durch  welche  die  Arbeitskraft  erneuert  und  die  Arbeitsfreudigkeit
gehoben  wird,  der  vermeintliche  Zeitschaden  mehr  als  ausgeglichen
würde.  Zu  alledem  ist  es  unsere  innerste  Überzeugung,  daß  aus
der  treuen  Befolgung  der  Gebote  Gottes,  welche  —  auf  der
Grundlage  des  natürlichen  Rechtes  beruhend  —  ganz  wesentlich
zum  Nutzen  der  Menschheit  selbst  gegeben  sind,  dieser  niemals
ein  wirklicher  Schaden  erwachsen  kann,  daß  aber  ihre  Nichtachtung
stets  zum  Unsegen  gereicht.
Was  nun  die  Durchführbarkeit  einer  erweiterten  Sonntagsruhe ­
  betrifft,  so  sind  etwa  nach  dieser  Richtung  hin  laut
werdende  Bedenken  wohl  am  schlagendsten  zu  widerlegen  durch
den  Hinweis  auf  England  und  Nordamerika,  deren  Handel  und
Industrie  die  dort  herrschende  absolute  Sonntagsruhe  gewiß  nicht
zum  Nachteil  geworden  ist.  —  Aber  auch  in  unserem  Vaterlande
hat  sich  die  Überzeugung  von  der  Zweckmäßigkeit  und  Durchführbarkeit ­
  einer  Erweiterung  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen
schon  in  weiteren  Kreisen,  auch  der  selbständigen  Kaufleute, ­
  durchgerungen,  nachdem  man  eingesehen  hat,  daß  die  bei
        <pb n="56" />
        56

546

Einführung  der  Sonntagsruhe  gegen  diese  erhobenen  Einwendungen
sich  fast  durchweg  als  haltlos  erwiesen  haben.
Zum  Beweise  diene  folgendes  Beispiel:
Die  hierorts  bestehende  Vereinigung  Essener  kaufmännischer
Vereine  hat  im  vorigen  Jahre  eine  Umfrage  unter  den  hiesigen
Geschäftsleuten  veranstaltet,  um  zu  erforschen,  wie  diese  sich
zu  einer  von  der  Vereinigung  vorgeschlagenen  Einschränkung  der
Verkaufszeit  an  Sonn-  und  Feiertagen  von  5  auf  3  Stunden
stellen.  Von  den  ca.  750  ausgegebenen  Fragebogen  wurden  180
beantwortet;  davon  sprachen  sich  154  für  und  nur  26  gegen  die
gemachten  Vorschläge  aus.  Nach  Geschäftszweigen  verteilen  sich
die  eingelaufenen  Antworten  wie  folgt:

für

gegen

Engros-  und  Fabrikgeschäfte  ....

59

8

„  „  „  (bedingungsweise)

2

Kolonialwaren,  Delikatessen-,  Farbwarenund
  Drogengeschäfte

20

5

Manufakturwaren-,  Mode-,  Konfektions-,
Schuhwarengeschäfte

26

10

Möbel-  u.  Polsterwaren,  Tapeten-  usw.
Handlungen

12

Eisen-,  Glas-  u.  Porzellanwaren,  Kurzu.
  Galanteriewaren-Handlungen  .  .  .

12

1

älo.  (bedingungsweise)

1

—

Uhren-  und  Goldwaren-Handlungen  .

6

—

Papierwaren-,  Buch-  u.  Kunsthandlungen,
Buchdruckereien

9

Nähmaschinen-  u.  Fahrradhandlungen,
Jnstallationsgeschäfte  usw

7

2

154

26

Außerdem  sind  von  28,  zum  Teil  recht  namhaften  und  angesehenen ­
  Firmen  noch  weitergehende  Vorschläge  gemacht  worden,
als  die  Vereinigung  vorgesehen  hatte,  worunter  11  Firmen  sogar
die  vollständige  Schließung  auch  der  Ladengeschäfte  au  Sonn-
        <pb n="57" />
        57

547

und  Feiertagen  forderten.  Diese  11  Firmen  verteilen  sich  ungefähr ­
  gleichmäßig  auf  die  vorstehend  unter  b—e  aufgeführten
Geschäftszweige.
Daß  in  den  Kreisen  der  Handlungsgehilfen  die  größte
Einmütigkeit  über  die  vorliegende  Frage  herrscht  und  daß  diese
den  baldigen  weiteren  Ausbau  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Sonntagsruhe  als  eine  Forderung  ihres  natürlichen  Rechtes
betrachten,  glauben  wir,  als  hinreichend  bekannt,  nicht  besonders
betonen  zu  brauchen.
Es  bleibt  als  dritter  Faktor  noch  das  kaufende  Publikum. ­
  Offenbar  ist  bei  der  Schaffung  der  gesetzlichen  Vorschriften
über  die  Sonntagsruhe  auf  die  Gewohnheit  weiter  Volkskreise,
die  notwendigen  Lebensbedürfnisse  erst  im  Augenblicke  des  Gebrauches ­
  zu  besorgen,  in  hohem  Maße  Rücksicht  genommen  worden.
Diese  üble  Gewohnheit  —  hervorgerufen  und  begünstigt  durch
die  übergroße  Nachgiebigkeit  der  Geschäftsleute  selbst  hinsichtlich
des  Geschäftsschlusses  —  ist  im  Laufe  der  Jahre  immer  mehr
zurückgetreten.  Wir  erblicken  hierin  eine  wahrhaft  segensreiche
Wirkung  des  Gesetzes  —  nicht  allein  für  die  Geschäftsleute  und
deren  Angestellte.
Mit  Recht  ist  das  Publikum  davon  zurückgebracht  worden,
den  Sonntag  als  den  Haupteinkaufstag  zu  betrachten;  es  hat
sich  allmählich  damit  abgefunden,  seine  Einkäufe  zu  anderer  Zeit
zu  machen,  so  daß  selbst  die  für  die  Sonntagsruhe  geschaffenen
Ausnahmetage  —  etwa  mit  Ausschluß  der  Sonntage  vor  Weihnachten ­
  —  von  ihm  gar  nicht  mehr  hinreichend  beachtet  werden,
wie  aus  mannigfachen  Preßäußerungen  hervorgeht.
Wenn  es  also  damals  vielleicht  zweckmäßig  sein  mochte,  auf
die  angedeuteten  Verhältnisse  Rücksicht  zu.  nehmen,  so  halten  wir
doch  heute  die  Zeit  für  gekommen,  wo  man  ohne  Schaden  zu
einer  Herabsetzung  der  Verkaufsstunden  wird  übergehen  können,
um  so  mehr,  als  der  regelrechte  Geschäftsverkehr  an  den  Sonn-  und
Feiertagen  sich  zum  allergrößten  Teile  doch  nur  mehr  auf  einige
Stunden  zusammendrängt.  Namentlich  haben  die  Morgenstunden
von  7--9  Uhr  meist  nur  einen  sehr  geringen  Wert  für  den  Ge ­
        <pb n="58" />
        58

548

schäftsinhaber.  Zahlreiche  Firmen  sind  infolgedessen  auch  schon
von  selbst  dazu  übergegangen,  auf  die  Offenhaltung  der  Geschäfte
während  dieser  Stunden  ganz  oder  teilweise  zu  verzichten.
An  der  auch  in  den  Großhandelsbetrieben  heute
noch  zulässigen  Beschäftigung  von  Angestellten  hat  das  Publikum
natürlich  gar  kein  Interesse.  Es  ist  auch  schwerlich  einzusehen,  weshalb
hier  nicht  die  vollständige  Sonntagsruhe  eintreten  könnte.  Die
im  §  105  e  der  Gewerbeordnung  vorgesehenen  Ausnahmen  betrachten ­
  wir  für  den  Großhandel  und  die  Industrie  als  vollkommen ­
  ausreichend.  —  In  richtiger  Erkenntnis  dieser  Sachlage
haben  denn  auch  einzelne  Städte  für  solche  Betriebe  die  vollständige ­
  Sonntagsruhe  bereits  durch  Ortsstatut  eingeführt,  so  z.  B.
Barmen  (mit  unwesentlichen  Ausnahmen,  insbesondere  für  die
Spedition),  Dresden,  Frankfurt  a.  M.,  Offenbach  und  Stuttgart;
andererseits  sind  auch  viele  Großhandelsgeschäfte  —  insbesondere
Banken  —  sowie  bedeutende  industrielle  Werke  schon  dazu  übergegangen, ­
  während  des  ganzen  Sonntags  die  Geschäfte  ruhen  zu
lassen.
*  *
*
Wenn  wir  das  Gesagte  zusammenfassen,  so  ergibt  sich
folgendes:
Wir  halten  die  Erweiterung  der  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe ­
  für  ebenso  notwendig  als  n  ü  tz  l  i  ch  und  zwar  aus
religiösen,  sozialen  und  gesundheitlichen  Gründen,  wie
aus  Gründen  des  öffentlichen  und  nationalen  Interesses. ­
  Ebensosehr  sind  wir  von  der  Durchführbarkeit
solcher  gesetzgeberischer  Maßnahmen  überzeugt.  —  Grundsätzlich
stehen  wir  auf  dem  Boden  der  völligen  Sonntagsruhe  mit  nur
geringe«  Ausnahmen  für  diejenigen  Geschäftszweige,  für  welche
das  Interesse  des  Verkäufers  wie  des  Publikums  dieses  notwendig
erscheinen  läßt,  insbesondere  Lebens-  und  Genußmittel.
Als  das  zurzeit  erstrebenswerte  Ziel  betrachten  wir  gemäß
dem  Beschluß  des  Fuldaer  Kongresses  vom  Jahre  1904:
a)  Die  vollständige  Sonntagsruhe  in  Kontoren  und  solchen
        <pb n="59" />
        59

549

Betrieben,  die  nicht  mit  offenen  Verkaufsstellen  verbunden  sind
(Großhandel).
b)  Für  Ladengeschäfte  (Kleinhandel)  ein  nur  einmaliges
ununterbrochenes  Offenhalten  der  Verkaufsstellen  von  im
ganzen  höchstens  2%  Stunden.
c)  Ausdehnung  dieser  Sonntagsruhe  auch  auf  alle  bisher
hiervon  befreiten  Sonntage  mit  alleiniger  Ausnahme  der  beiden
letzten  Sonntage  vor  Weihnachten.
Essen-Ruhr,  9.  Mai  1905.
Verband  kath.  kaufm.  Vereinigungen  Deutschlands.
Graebing.  L  er  sch.  Weber.

Verein  der  deutschen  Kaufleute,  Berlin.

Der  Verein  der  Deutschen  Kaufleute  hält  die  Einführung
einer  vollständigen  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  für  möglich
und  befürwortet  deshalb  dringend  eine  Reform  des  schon  über
22  Jahre  bestehenden  Gesetzes  über  die  Sonntagsruhe.  Wenn
auch  die  bisherigen  unhaltbaren  und  zerfahrenen  Zustände,  die
dadurch  bedingt  worden  sind,  daß  die  Gemeinden  nicht  im  Sinne
der  Reichstagsverhandlungen  vom  Jahre  1891  von  dem  ihnen  zustehenden ­
  Einschränkungsrecht  der  Sonnlagsarbeit  Gebrauch  machten
und  nach  und  nach  überhaupt  zum  Verbot  kamen,  ein  gewisses
Übergangsstadium  notwendig  erscheinen.lassen,  so  darf  hieraus
nicht  die  Unmöglichkeit  der  gesetzlichen  Einführung  der  vollständigen
Sontagsruhe  im  Handelsgewerbe  gefolgert  werden.  Diesen  Standpunkt ­
  hat  der  Verein  der  Deutschen  Kaufleute  auch  in  einer
Petition  an  das  Reichsamt  des  Innern  vom  7.  April  1905  zum
Ausdruck  gebracht  und  lassen  wir  den  Wortlaut  dieser  Petition
zur  näheren  Erläuterung  des  Vorhergesagten  hier  folgen:
        <pb n="60" />
        60

550

Der  unterzeichnete  Generalrat  des  Vereins  der  Deutschen
Kaufleute  (unabhängige  Handlungsgehilfen-Organisation,  Sitz
Berlin)  gestattet  sich,  einem  Hohen  Reichsamt  des  Innern  nachstehende ­
  Bitte  zur  Erwägung  und  Berücksichtigung  zu  unterbreiten:
Wie  vor  einigen  Wochen  durch  die  Presse  gemeldet  wurde,
ist  gegenwärtig  das  Hohe  Reichsamt  des  Innern  mit  Erwägungen
über  eine  anderweitige  Regelung  der  über  die  Sonntagsruhe  erlassenen ­
  Gesetzesbestimmungen  und  Verordnungen  beschäftigt.
Zweifellos  durften  bei  diesen  Bestimmungen  diejenigen  über
die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  einen  großen,  wenn  nicht
den  größten  Raum  einnehmen.
Einmal  hat  das  seinen  Grund  wohl  darin,  daß  im  Handelsgewerbe ­
  von  jeher  bei  weitem  mehr  Sonntagsarbeit  geleistet  wird
als  in  anderen  Gewerben,  zum  anderen  ist  das  Handelsgewerbe
an  sich  in  seinen  einzelnen  Branchen  und  Erscheinungsformen
viel  differenzierter  als  irgend  eine  andere  wirtschaftliche  Tätigkeit.
Diese  Gründe  sind  bet,  dem  Erlaß  des  Gesetzes  über  die
Sonntagsruhe  im  Jahre  1892  auch  mitwirkend  gewesen  dafür,
daß  kein  generelles  reichsgesetzliches  Verbot  jeder  Sonntagsarbeit
im  Handelsgewerbe  erfolgte,  sondern  nur  eine  Beschränkung  der
Sonntagsarbeit  auf  5  Stunden  festgelegt  wurde,  wobei  den
Gemeindebehörden  die  nähere  Bestimmung  über  die  Auswahl
dieser  Stunden  überlassen  blieb.  Gleichzeitig  aber  wurde  genannten ­
  Körperschaften  das  Recht  erteilt,  durch  Ortsstatut  die
Sonntagsarbeit  mehr  einzuschränken  oder  aufzuheben.
Die  Verhandlungen  im  Reichstage  im  Februar  1891,  die
sich  mit  dem  Entwurf  des  Gesetzes  über  die  Sonntagsruhe  beschäftigten, ­
  lassen  erkennen,  daß  sowohl  auf  Seite  der  Regierung
als  auch  der  Mehrzahl  der  Vertreter  der  Wille  vorhanden  war,
den  Gehilfen  eine  möglichst  ausgedehnte  Sonntagsruhe  zu  gewähren. ­
  Nur  mit  Rücksicht  auf  den  in  die  bisherigen  Gewohnheiten ­
  und  Gepflogenheiten  des  kaufenden  Publikums  besonders
tief  einschneidenden  Charakter  des  neuen  Gesetzes  hielt  man  es
allseitig  für  vorteilhaft,  die  Sonntagsarbeit  wenigstens  mehrere
Stunden  hindurch  aufrecht  zu  erhalten.  Ausdrücklich  wurde  jedoch
        <pb n="61" />
        61

551

von  fast  allen  Seiten  des  Hohen  Hauses  betont,  daß  die  zugelassenen ­
  ortsstatutarischen  Bestimnmngen  die  Arbeitszeit  an  den
Sonntagen  hoffentlich  mehr  und  mehr  über  die  Gesetzesvorschriften
hinaus  einschränken  würden.
Leider  machten  von  dem  ihnen  zustehenden  Recht  nur  sehr
wenige  Gemeinden  Gebrauch,  und  heute  —  mehr  als  12  Jahre
nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  —  haben  sich  die  Verhältnisse
derart  gestaltet,  daß  eine  reichsgesetzliche  Regelung  der  gesamten
Materie  zur  dringenden  Notwendigkeit  geworden  ist.  Die  den
Gemeinden  überlassene  Regelung  der  Sonntagsarbeit  nach  Maßgabe ­
  der  örtlichen  Verhältnisse  hat  allmählich  zu  einer  Mannigfaltigkeit ­
  und  dadurch  bedingten  Unübersichtlichkeit  geführt,  die
in  den  Jnteressenkreisen  Unsicherheit  und  Unzufriedenheit  hervorgerufen ­
  hat,  was  einer  gedeihlichen  Entwicklung  des  Handelsgewerbes ­
  sicher  nicht  vorteilhaft  sein  kann.
Aber  auch  dem  sozialen  Frieden  dienen  die  gegenwärtigen
Verhältnisse  sicher  nicht.  In  mehreren  Städten  ist  das  Ortsstatut
dahin  festgelegt,  daß  die  Engrosgeschäfte  länger  als  die  Detailgeschäfte ­
  des  Sonntags  arbeiten  können,  aber  auch  das  Umgekehrte
ist  mehrfach  der  Fall.
Zweifellos  entsteht  dadurch  ein  gewisses  Neidgefühl  des  durch
das  Ortsstatut  zu  längerer  Arbeit  veranlaßten  Teils  der  im
Handel  tätigen  Bevölkerung.  Gewiß  steht  es  jedem  Geschäftsinhaber ­
  frei,  ohne  weiteres  in  seinem  Betriebe  die  völlige  Sonntagsruhe ­
  einzuführen;  in  den  weitaus  meisten  Fällen  veranlaßt  ihn
aber  die  Rücksicht  auf  die  Konkurrenz,  die  vom  Ortsstatut  freigegebenen ­
  Stunden  zur  Arbeit  auszunutzen.  Gleichmäßig  leiden
unter  dieser  Verkürzung  der  Sonntagsruhe  Chef  wie  Gehilfe,
und  beide  legen  sich  die  Frage  vor,  ob  denn  ihre  Arbeitstätigkeit
weniger  anstrengend  sei  als  die  des  anderen  begünstigteren  Teils.
Da  das  durchaus  nicht  zutrifft,  empfindet  man  die  geringere
Rücksichtnahme  des  Ortsstatuts  als  Zurücksetzung.
Ferner  wirkt  die  Ungleichheit  zwischen  den  Ortsstatuten  verschiedener ­
  —  besonders  benachbarter  —  Städte  nachteilig  auf
die  Erweiterung  der  Sonntagsruhe  durch  Ortsstatut  ein.  Gerade
        <pb n="62" />
        62

552

die  Rücksichtnahme  aus  die  Bestimmungen  der  Nachbarorte  hat
allzu  oft  schon  die  Einführung  der  völligen  Sonntagsruhe  an
einem  Platze  verhindert  und  dadurch  die  Verwirklichung  des
sozialen  Grundprinzips  des  Sonntagsruhegesetzes  von  1892
hintangehalten.
Und  dabei  ist  allen  Mißverständnissen  gegenüber  zu  konstatieren, ­
  daß  der  Gedanke  der  völligen  Sonntagsruhe  in  den
Kreisen  der  selbständigen  Kaufleute  sowohl  auch  der  Gehilfen
heute  unbestritten  die  Oberhand  gewonnen  hat.  Alle  die  Schädigungen, ­
  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  im  Jahre  1892
dem  Handelsgewerbe,  besonders  dem  Kleinhandel,  prophezeit
wurden,  haben  sich  nicht  verwirklicht.  Der  Bedarf  des  kaufenden
Publikums  ist  durch  die  Einschränkung  der  Sonntagsarbeit  nicht
gesunken,  sondern  eher  im  Gegenteil  gewachsen.  Diese  Tatsache
hat  sich  derart  geltend  gemacht,  daß  sich  heute  kaum  noch  Stimmen
gegen  die  Einführung  der  völligen  Sonntagsruhe  erheben.  Letztere
wird  gerade  von  den  selbständigen  Kaufleuten  —  und  auch  hier
besonders  von  Kleinhändlern,  die  ohne  Unterstützung  in  ihrem
Geschäft  tätig  sein  müssen  —  gewünscht,  da  dann  wenigstens  ein
Tag  in  der  Woche  der  Erholung  und  der  Familie  gewidmet
werden  kann.
Auch  das  kaufende  Publikum  hat  sich  längst  mit  dem  Gedanken
der  völligen  Sonntagsruhe  abgefunden,  das  beweisen  die  geringen
Sonntagseinnahmen  der  Detailgeschäfte.
Alle  diese  Gründe  bewegen  uns,  „an  das  Hohe
Reichsamt  des  Innern  die  Bitte  zu  richten,  bei
der  gegenwärtigen  Prüfung  der  Sonntagsruhe-Bestimmungen
  die  reichsgesetzliche  Einführung
der  völligen  Sonntagsruhe  in  Erwägung  zu
ziehen."
Wir  meinen,  daß  eine  12  jährige  Übergangsperiode,  wie  sie
sich  vom  Jahre  1892  an  darstellt,  durchaus  genügt,  um  auf
Grund  der  in  ihr  gesammelten  Erfahrungen  den  sozialen  Gedanken
des  Sonntagsruhegesetzes  zur  vollkommenen  Durchführung  zu
bringen.
        <pb n="63" />
        63

553

Gewiß  werden  für  einzelne  Branchen  und  für  einige  Sonntage ­
  im  Jahre  Ausnahmen  nötig  fein.  Hier  könnte  wie  bisher
die  ortsstatutarifche  Regelung  vorgesehen  werden,  vorausgesetzt,
daß  die  in  Betracht  kommenden  Branchen  sowie  die  Zahl  der
im  Jahre  freizugebenden  Sonntage  reichsgesetzlich  festgelegt
werden.
Aber  als  Grundgedanke  müßte  die  völlige  Sonntagsruhe  für
das  gesamte  Handelsgewerbe  gesetzlich  festgelegt  werden.
Wir  bitten  das  Hohe  Reichsamt  des  Innern,  in  diesem
Sinne  Erhebungen  anstellen  zu  wollen,  damit  dadurch  eine  nach
Hunderttausenden  zählende  Bevölkerungsschicht  einer  sozialen  Fürsorge ­
  teilhaftig  wird,  die  heute  fast  alle  anderen  Klassen  der  erwerbstätigen ­
  Bevölkerung  genießen  und  die  sicher  im  Interesse  der
Wohlfahrt  der  ganzen  Bevölkerung  des  Reiches  gelegen  ist.
Berlin,  7.  April  1905.
Einem  Hohen  Reichsamt  des  Innern
ergebenster
Generalrat  des  Vereins  der  Deutschen  Kaufleute.

Verein  für  Han-lungs-Lommis  von  1858  (Kaufmännischer
Verein)  in  Hamburg.

Gern  kommen  wir  Ihrer  schätzenswerten  Anregung  nach,
Ihnen  für  eine  beabsichtigte  Zusammenstellung  der  Ansichten  und
Forderungen  kaufmännischer  Organisationen  über  die  Sonntagsruhe
im  Handelsgewerbe  einiges  Material  zu  liefern.
Ehe  wir  dazu  übergehen,  Ihnen  unseren  heutigen  Standpunkt
in  dieser  Frage  zu  begründen  und  darzulegen,  sei  uns  ein  kleiner
Rückblick  über  die  Tätigkeit  unseres  Vereins  gestattet,  die  er  —
vornehmlich  in  Verbindung  mit  anderen  kaufmännischen  Vereinen
        <pb n="64" />
        64

554

—  zur  Herbeiführung  und  Förderung  gesetzgeberischer  Schritte
schon  bisher  ausgeübt  hab
In  einer  Eingabe  des  Deutschen  Verbandes  Kaufmännischer
Vereine  vom  12.  Dezember  1890  (diesem  Verbände  gehörten  damals ­
  45  Vereine  mit  rund  57  000  Mitgliedern  an,  wovon  30  000
auf  unsern  Verein  entfielen)  haben  wir  uns  an  der  Forderung
einer  Reichsenquete  über  die  soziale  Lage  des  deutschen  Kaufmannsstandes ­
  beteiligt  und  im  Punkt  li  dieser  Forderungen  auch
eine  Untersuchung  über  die  gewährte  Sonntagsruhe  beantragt.
Aus  einer  Eingabe,  die  unser  Verein  unterm  21.  Dezember
1891  an  den  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  gerichtet
hat,  möchten  wir  die  Eingangsworte  hervorheben:
„Von  jeher  ist  die  unterzeichnete  Verwaltung  für
eine  Beschränkung  derSonntagsarbeitiu  den  kaufmännischen ­
  Geschäften  eingetreten.  Auf  Grund  der  von
ihr  gemachten  Erhebungen  und  Erfahrungen  erachtet  sie  es  auch
für  die  hiesigen  eigenartigen  Geschüstsverhältnisse,  —  die  von  dem
gewaltigen  Schiffahrts-  und  sonstigen  Verkehre,  sowie  von  der  Lage
Hamburgs  unmittelbar  zwischen  den  nicht  zum  Hamburger  Gebiete
gehörigen  Städten  Altona-Ottensen  und  Wandsbek,  allerdings
wesentlich  abhängig  sind,  —  durchaus  für  empfehlenswert,  die  laut
Gesetz  zulässige  5  ftünbige  Sonntagsarbeit  in  kaufmännischen  Geschäften ­
  aus  höchstens  3  Stunden  zu  beschränken.
„Für  unbedingt  nötig  hält  sie  es  ferner,  daß  behördlicherseits
die  Tageszeit,  bis  zu  der  die  Sonntagsarbeit  höchstens  ausgedehnt
werden  darf,  derart  festgesetzt  wird,  daß  der  Sonntagnachmittag ­
  frei  bleibt."
Zum  Schlüsse  wird  der  dringenden  Bitte  Ausdruck  gegeben:
„Daß  in  Hamburg  alle  kaufmännischen  Geschäfte  an  Sounund
  Festtagen  —  mit  den  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Ausnahmen
—  spätestens  1  Uhr  nachmittags  geschlossen  werden  müssen;  und
daß  Handlungsgehilfen  und  Lehrlinge  an  den  bezeichneten  Tagen
nicht  über  drei  Stunden  hinaus  beschäftigt  werden  dürfen."
In  der  Jahresversammlung  des  Deutschen  Verbandes  Kaufmännischer ­
  Vereine  vom  6.  bis  8.  Juni  1891  in  Braunschweig
        <pb n="65" />
        65

(damaliger  Bestand  des  Verbandes  50  Vereine  mit  rund  62000
Mitgliedern,  worunter  unser  Verein  mit  34000  Mitgliedern)
stimmten  wir  einer  Resolution  folgenden  Wortlautes  zu:
„Die  Jahresversammlung  des  Deutschen  Verbandes  Kaufmännischer ­
  Vereine  erkennt  dankend  an,  daß  in  dem  neuen  §  105  b
der  Gewerbeordnung  ein  Anfang  mit  der  gesetzlichen  Regelung
der  kaufmännischen  Sonntagsruhe  gemacht  ist.  Sie  fordert  nunmehr ­
  alle  kaufmännischen  Vereine  auf,  in  ihren  Bezirken  energisch
für  die  möglichste  Beschränkung  der  kaufmännischen  Sonntagsarbeit ­
  durch  Ortsstatut  zu  wirken.  Die  Versammlung
richtet  ferner  die  dringende  Bitte  an  die  zuständigen  Landes-Zentralbehörden,
  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Gemeinden  von  der
ihnen  statutarisch  gegebenen  Befugnis  zur  weiteren  Beschränkung
der  kaufmännischen  Sonntagsarbeit  einen  möglichst  ausgiebigen ­
  Gebrauch  machen  und  daß  die  von  demVerbote
  der  Sonntagsarbeit  vorgesehenen  Ausnahmen
nach  Möglichkeit  beschränkt  werden."
In  der  Resolution  dieses  Verbandes,  die  auf  der  Jahresversammlung ­
  am  12.  Juni  1892  in  Köln  gefaßt  wurde  (Stand
70  Vereine  mit  rund  78000  Angehörigen,  darunter  unsere  Mitglieder ­
  mit  38  800),  wurde  dem  Bedauern  Ausdruck  gegeben,  daß
durch  die  Verwaltungen  der  Gemeinden  und  Kommunalverbände
bisher  kein  größerer  Gebrauch  von  der  weitergehenden
statutarischen  Beschränkung  der  kaufmännischen  Sonntagsarbeit ­
  gemacht  worden  ist,  und  die  Verbandsvereine  wurden  aufgefordert, ­
  je  nach  Lage  ihrer  örtlichen  Verhältnisse
mit  Entschiedenheit  für  die  statutarische  Regelung
weiter  zu  wirken.
Aus  der  Eingabe,  die  der  Deutsche  Verband  Kaufmännischer
Vereine  am  15.  Oktober  1895  an  das  Reichsamt  des  Innern
ergehen  ließ,  ist  zu  ersehen,  daß  eine  erneute  Stellungnahme
des  Verbandes  zur  Frage  der  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe ­
  auf  dem  am  10.  und  11.  Juni  1895  in  Mainz  stattgehabten ­
  Verbandstage  in  der  Weise  vollzogen  wurde,  daß
folgender  Beschluß  einstimmig  zur  Annahme  gelangte:
5

555
        <pb n="66" />
        66

556

„Der  Deutsche  Verband  Kaufmännischer  Vereine  nimmt  mit
Bedauern  von  Mitteilungen  Kenntnis,  nach  welchen  durch  die
Ausführung  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbe  in  einzelnen  Gebieten  des  Reichs
die  volle  Verwirklichung  der  ausgesprochenen  gesetzgeberischen  Absicht, ­
  den  Hilfskräften  im  Handelsgewerbe  eine  ausreichende  und
zweckentsprechende  Sonntagsruhe  zu  sichern,  vielfach  beeinträchtigt ­
  wird.
Derselbe  beauftragt  seinen  Vorstand,  bei  den  Verbandsvereinen ­
  eine  Umfrage  über  die  Ausführung  und  die  Wirkungen
der  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Bereiche  derselben
zu  veranstalten  und  die  Ergebnisse  dieser  Umfrage  bei  Ausarbeitung ­
  einer  an  das  Reichsamt  des  Innern  einzureichenden
Denkschrift  über  die  Notwendigkeit  größerer  Einheitlichkeit  in  der
Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbc  mit  tunlichster  Beschränkung  der  zulässigen ­
  Ausnahmen,  sowie,  möglichster  Beschränkung  der  Sonntagsarbeit ­
  auf  die  Vormittagsstunden  zu  verwerten."
In  der  oben  erwähnten  Eingabe  wird  noch  folgendes  ausgeführt: ­

Für  den  Gang  der  Beratung  über  diesen  Antrag  des  Vorstandes ­
  beziehen  wir  uns  ergebenst  auf  die  mit  unserer  Eingabe
vom  1.  d.  Mts.  eingereichte  Niederschrift  über  die  Verhandlungen,
welchen  wir  die  Vorstandsanträge  im  Abdruck  beizulegen  uns  gestatten. ­
  In  Ausführung  des  oben  mitgeteilten  Verbandsbeschlusses
haben  wir  bei  den  Verbandsvereinen  eine  Umfrage  veranstaltet, ­
  deren  Ergebnis  wir  dem  hohen  Reichsamt  des  Innern  in
einer  durchaus  sachlichen  Zusammenstellung,  in  welcher  die  betreffenden ­
  Fragen  stets  den  zusammengefaßten  entsprechenden  Beantwortungen ­
  vorausgeschickt  sind,  hiermit  gleichfalls  zu  geneigtester
Erwägung  in  aller  Ergebenheit  unterbreiten.  Wir  bemerken  dabei,
daß  der  von  uns  zur  Anwendung  gebrachte  Fragebogen  in  der
Weise  zustande  gekommen  ist,  daß  ein  vom  Vorstand  des  Verbandes ­
  aufgestellter  Entwurf  den  Verbandsvereinen  zur  Begutachtung ­
  unterbreitet  wurde  und  dann  bei  endgültiger  Festsetzung
        <pb n="67" />
        67

des  Wortlauts  alle  gewünschten  Ergänzungen,  welche  nur  einigermaßen ­
  als  zur  Sache  gehörig  erachtet  werden  konnten,  in  den
Fragebogen  Aufnahme  gefunden  haben.
„Die  Angaben,  welche  uns  in  Beantwortung  der  von  uns
gestellten  Fragen  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen  gemacht
worden  sind,  lassen  den  Wunsch  nach  größerer  Einheitlichkeit ­
  in  der  Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  über  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe
vollauf  gerechtfertigt  erscheinen  usw.  usw."
Sodann  heißt  es  an  anderen  Stellen:
Mit  dem  Bilde,  welches  die  Ausführung  der
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbe  nach  dem  Ergebnis
unserer  Umfrage  in  ganz  Deutschland  darbieten
dürfte,  scheint  uns  der  Gedanke,  daß  das  Reich  in
dieser  Frage  ein  einheitliches  Rechtsgebiet  darstelle, ­
  schwer  vereinbar.
„Unseres  Erachtens  könnte  dabei  für  alle  Zweige  des  Handelsgewerbes ­
  mit  Ausnahme  der  Ladengeschäfte,  also  für  Engrosgeschäfte, ­
  Fabrikkontore,  Bank-,  Assekuranz-,
Agenturgeschäfte,  Auskunfts-  und  Annoncenbureaux, ­
  schon  jetzt  eine  Durchführung  völliger  Sonntagsruhe ­
  angestrebt  werden.  Daß  dies  von  der  Mehrheit  der
Beteiligten  gewünscht  wird  und  daß  es  auch  möglich  ist,  geht
aus  den  Antworten  auf  Frage  2  und  19  unseres  Fragebogens
hervor;  danach  ist  nämlich  das  Verbot  der  Beschäftigung  von
Gehilfen  und  Lehrlingen  an  Sonn-  und  Feiertagen  für  alle
Zweige  des  Handelsgewerbes  mit  Ausnahme  der  Ladengeschäfte
stellenweise  schon  durchgeführt,  ohne  daß  dies  üble  Folgen  gezeitigt ­
  hätte.  Auch  für  die  Ladengeschäfte  müßte  nach  unserem
Dafürhalten  mit  der  Zeit  dasselbe  Ziel  angestrebt  werden,  dessen
Verwirklichung  in  England  bekanntlich  bereits  seit  vielen  Jahren
vorliegt.  Für  eine  Zeit  des  Überganges  könnten  ja  Ausnahmen
in  möglichster  Beschränkung  auf  das  notwendigste  für  die  Nahrungs-
  und  Genußmittelbranche  gewährt  werden;  doch  müßte
5*

557
        <pb n="68" />
        68

558

auch  hier  durch  Einführung  einer  gleichen  Schlußstunde  wenigstens
für  die  gleichen  Geschäftszweige  für  Sicherung  voller  Einheitlichkeit ­
  gesorgt  werden  ....
„Die  Umfrage  der  Reichskonimission  für  Arbeiterstatistik  hat
zur  Genüge  nachgewiesen,  daß  die  meisten  Gehilfen  in  Ladengeschäften ­
  die  ganze  Woche  hindurch  kaum  ins  Freie  kommen.
Daß  da  der  Wunsch,  sich  wenigstens  einmal  alle  acht  Tage
längere  Zeit  im  Freien  aufhalten  und  bewegen  zu  können,  sehr
nahe  liegt,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführungen.  Dies  ist  aber
bei  unseren  großstädtischen  Verhältnissen  nur  möglich,  wenn  die
Sonntagsarbeit  tunlichst  auf  den  Vormittag  beschränkt ­
  wird,  damit  die  Angestellten  ungestörte  Gelegenheit
zu  einem  Ausflug  in  Wald  und  Feld  haben,  um  Geist  und
Körper  neu  zu  stärken  für  die  Anforderungen  der  kommenden
Woche."
Auf  der  Jahresversammlung  des  Verbandes  vom  14.  Juni
1897,  auf  welcher  unser  Verein  (damals  54000  Mitglieder)
vertreten  war,  fand  folgende  Resolution  Annahme:
„Ter  Deutsche  Verband  Kaufmännischer  Vereine  richtet,  in
Erneuerung  seines  Ersuchens  vom  15.  Oktober  1895,  an  das
hohe  Reichsamt  des  Innern  die  Bitte,  dahin  wirken  zu  wollen,
daß  eine  größere  Einheitlichkeit  in  der  Ausführung  der
Vorschriften,  betreffend  die  Sonntagsruhe,  Platz  greife,  insbesondere, ­
  daß  spätestens  um  1  Uhr,  mit  Ausschluß  der  gesetzlich ­
  zugelassenen  Ausnahmen,  an  Sonn-  und  Feiertagen  überall
in  Deutschland  Geschäftsschluß  eintrete  und  nach  dieser  Zeit  die
Beschäftigung  von  Angestellten  in  handelsgewerblichen  Betrieben
nicht  gestattet  werde.
„Es  wird  als  dringend  erwünscht  bezeichnet,  daß  die  Postschalterstunden
  an  Sonn-  und  Feiertagen  mit  den
für  das  Handelsgewerbe  zugelassenen  Arbeitsstunden ­
  zusammengelegt  werden."
Ein  Antrag  des  Verbandes,  der  auf  der  Jahresversammlung
vom  5.  Juni  1899  (98  Vereine  mit  127000  Mitgliedern,
        <pb n="69" />
        69

659

worunter  unser  Verein  mit  58500  Mitgliedern)  in  Eisenach  angenommen ­
  wurde,  hat  folgenden  Wortlaut:
„Der  Deutsche  Verband  Kaufmännischer  Vereine  bedauert,
daß  die  von  seinem  Vorstande  in  Ausführung  der  Beschlüsse  des
Mainzer  und  des  Leipziger  Verbandstages  1895  bzw.  1897  betreffs ­
  der  Sonntagsruhe  an  das  Reichsamt  des  Innern  gerichteten
Eingaben  unberücksichtigt  geblieben  sind.  In  diesen  Eingaben
wird  die  Notwendigkeit  größerer  Einheitlichkeit  in  der  Ausführung
der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Haudelsgewerbe
  mit  tunlichster  Verringerung  der  zulässigen  Ausnahmen
und  Beschränkung  der  Sonntagsarbeit  auf  die  Vormittagsstunden
dargelegt,  auf  welchen  Forderungen  der  Verband  nach  wie  vor
bestehen  zu  müssen  erklärt.
„Da  deren  Verwirklichung  aber  voraussichtlich  noch  vielen
Schwierigkeiten  begegnen  wird,  fordert  er  die  Verbandsvereine
auf,  inzwischen  innerhalb  ihrer  Bezirke  durch  Einwirkung  auf
die  Gemeindeverwaltungen  ortsstatutarische  Bestimmungen
herbeizuführen,  durch  welche,  soweit  irgend  erreichbar,  die  Vervollständigung ­
  derSonntagsruhe,  wenigstens  aber
eine  einheitliche  Regelung  und  Erleichterung  der
Sonntags  arbeit  im  Handelsgewerbe  im  Sinne  der  oben  erwähnten ­
  an  das  Reichsamt  des  Innern  gerichteten  Ersuchen  erzielt ­
  wird."

Wie  die  vorgängigen  Mitteilungen  nachweisen,  hat  noch  jede,
auf  die  Verbesserungen  der  Sonntagsruhe  gerichtete  Bestrebung
unsere  Unterstützung  gefunden.
Um  für  die  Anschauungen  unserer  Mitglieder  neuere  Unterlagen ­
  zu  gewinnen,  haben  wir  eine  Umfrage  bei  unseren  Bezirksvereinen ­
  sowie  bei  einer  Anzahl  von  Mitgliedern  veranstaltet.
Der  betr.  Fragebogen  schrieb  für  Läden  und  Kontore  gesonderte
Antworten  vor.
Das  empfangene  Material  (welches  die  Auskünfte  von  ca.
        <pb n="70" />
        70

560

80  Bezirken  und  120  einzelnen  Mitgliedern,  darunter  82  Beisitzern ­
  der  Kaufmannsgerichte,  umfaßt)  ist  als  Anlage  beigefügt.
Unter  Berücksichtigung  der  eingegangenen  Antworten  geben
wir  unsere  Ansichten  und  Forderungen  dahin  kund:
Zunächst  kann  festgestellt  werden,  daß  durch  die  getroffenen
Bestimmungen  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  auch  da
zur  Anerkennung  gekommen  ist,  wo  man  sie  anfangs  als  einen
schädigenden  Eingriff  oder  als  eine  Unbequemlichkeit  aufgenommen
hat  —  nämlich  beim  Geschäftsinhaber  und  beim  Publikum  —.
Es  wird  uns  aus  verschiedenen  Orten  bestätigt,  daß  die  Ladeninhaber ­
  selbst  eine  Erweiterung  der  Sonntagsruhe  wünschen  und
daß  sich  andererseits  das  Publikum  an  die  Einschränkung  der
Verkaufsgelegenheit  gewöhnt  hat  und  seine  Einkäufe  mehr  an
den  Wochentagen  zu  machen  pflegt.
Wenn  sich  die  überwiegende  Mehrzahl  unserer  Antwortgeber
dahin  ausgesprochen  hat,  daß  sich  die  vorhandenen  Vorschriften
gut  bewährt  haben,  so  soll  damit  nur  gesagt  sein,  daß  die  Sonntagsruhe ­
  schon  so  weit,  wie  sie  jetzt  besteht,  als  eine  Wohltat
empfunden  wird.  —  Neben  dieser  Anerkennung  kommt  aber  auch
der  Wunsch  zum  Ausdruck,  daß  die  Mängel  des  Gesetzes,  die
sich  aus  der  Praxis  ergeben  haben,  beseitigt  werden.
Vor  allem  hat  der  Umstand,  daß  die  Ausführung  des  §  105  d
der  Gewerbeordnung  den  ortsstatutarischen  Vorschriften  einen  zu
großen  Spielraum  läßt,  zu  einer  bedenklichen  Vielgestaltigkeit
geführt.  Es  muß  als  ein  offenbarer  Mißstand  bezeichnet  werden,
daß  in  der  Zeit  von  4^  Uhr  morgens  bis  abends  9  Uhr
—  mit  Ausnahme  der  Kirchzeit  —  an  allen  nur  möglichen  Tagesstunden ­
  das  Personal  in  den  Ladengeschäften  zur  Arbeit  herangezogen ­
  wird.
So  liegt  uns  z.  B.  eine  Verordnung  vor,  in  der  für  die
verschiedenen  Branchen  folgende  Verkaufsstunden  festgesetzt  sind:
von  4 x / 2 —91/2,  von  5—  9V a ,  von  7—9%  Uhr  vorm.
von  lV/„—2,  von  6—9,  von  5—9  Uhr  nachm.
Als  besonderer  Übelstand  ist  es  zu  betrachten,  daß  das  Offenhalten ­
  der  Läden  vielfach  vor  und  nach  Beendigung  des  Gottes-
        <pb n="71" />
        71

561

dienstes  und  zwar  bis  in  die  späten  Nachmittagsstunden  hinein
stattfindet,  wodurch  die  Ruhezeit  unterbrochen  und  in  ihrem  Werte
beeinträchtigt  wird.
Typisch  ist  in  dieser  Beziehung  eine  Äußerung  aus  einer
sächsischen  Großstadt:
„Es  fehlt  an  Einheitlichkeit;  hier  sind  die  Läden  bis
2  Uhr  geöffnet,  in  den  Vorstädten  teilweise  bis  4  Uhr.  Die
Bestimmungen  haben  Verbesserungen  gebracht,  sich  aber  nicht
bewährt,  weil  den  Gemeinden  zu  viel  Freiheit  in  der  Auslegung
des  Gesetzes  gelassen  ist."
So  erforderlich  uns  die  Schaffung  einer  durchgehenden  Arbeitszeit ­
  am  Sonntag  auch  erscheint,  so  lassen  die  uns  zugegangenen
Antworten  doch  erkennen,  daß  für  einzelne  Branchen,  wie
Nahrungsmittel,  Zigarren,  Krankenpflege  rc.,  Ausnahmebestimmungen ­
  in  Betracht  zu  ziehen  sind.  —  Wir  befürworten  hiernach
für  offene  Geschäfte  im  allgemeinen  die  Einführung  einer  durchgehenden ­
  Arbeitszeit  von  2  Stunden,  die  vor  den  Beginn  des
Morgengottesdienstes  zu  legen  sind.
Um  eine  zweckmäßige  Festlegung  dieser  Arbeitszeit  zu  erreiche«, ­
  wäre  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Kirchenbehörden  durchgängig ­
  den  Hauptgottesdienst  um  10  Uhr  beginnen  lassen.
Für  die  oben  erwähnten  Ausnahmefälle  würde  die  Zeit  von
11—12  Uhr  genügen;  auf  diese  Weise  würde  die  Sonntagsarbeit
am  Vormittag  beendet  sein  und  allen  Beteiligten  der  freie  Sonntag-Nachmittag
  gesichert  bleiben.
Da  die  Handhabung  durch  die  Polizeibehörde  ergeben  hat,
daß  von  der  Ermächtigung,  an  den  letzten  4  Sonntagen  vor
Weihnachten,  sowie  an  einzelnen  Sonn-  und  Festtagen  unter
Berücksichtigung  örtlicher  Verhältnisse  die.Beschäftigung  bis  auf
10  Stunden  zuzulassen,  ein  allzuweitgehender  Gebrauch  gemacht
wurde,  so  beantragen  wir  die  Bestimmung,  daß  an  nicht  mehr
als  10  Sonn-  und  Festtagen  Ausnahmen  stattfinden  dürfen.
Auf  jeden  Fall  soll  die  Beschäftigung  am  1.  Weihnachts-,  Osterund ­
  Pfingstfeiertage,  sowie  am  Karfreitag  und  am  Himmelfahrtsfest ­
  gänzlich  untersagt  sein.
        <pb n="72" />
        72

562

Was  die  Arbeitszeit  in  den  Kontoren  betrifft,  so  steht
wohl  die  überwiegende  Zahl  der  in  Betracht  kommenden  Geschäfte
auf  dem  Standpunkte,  daß  eine  unbedingte  Sonntagsruhe  hier
unbedenklich  eingeführt  werden  kann.  Auch  die  von  uns  befragten
Personen  stehen  beinahe  einmütig  auf  diesem  Standpunkte.  —
Mehrfach  wird  bei  den  Auskünften  hervorgehoben,  daß  es  nur
eine  alte  Gewohnheit  fei,  die  Kontorangestellten  Sonntags
kommen  zu  lassen,  daß  in  den  meisten  Fällen  die  Zeit  nur  abgesessen ­
  werde,  ohne  daß  ernstlich  gearbeitet  würde.
Wenn  sich  eine  Handelskammer,  wie  die  von  Stuttgart,  wo
die  unbedingte  Sonntagsruhe  in  den  Kontoren  eingeführt  wurde,
dahin  äußert,  daß  sich  Mißstände  hieraus  nicht  ergeben  haben,
so  ist  damit  wohl  der  Beweis  erbracht,  daß  für  Kontore  das
Bedürfnis  einer  Sonntagsarbeit  nicht  überzeugend  dargetan
werden  kann.
Nur  für  wenige  Geschäftszweige  und  zwar  vornehmlich  für
Reedereien  und  Speditionsbetriebe  sind  von  unseren  Antwortgebern ­
  Sonderwünsche  gestellt  worden,  wobei  jedoch  bemerkt
wurde,  daß  für  derartige  Ausnahmen  eine  Vormittagsarbeitszeit
von  höchstens  2  Stunden  vollauf  genüge.  Andererseits  wurde
uns  mitgeteilt,  daß  auch  für  Reedereien  und  verwandte  Branchen
keine  Notwendigkeit  zur  Sonntagsarbeit  bestehe.
So  wird  von  einem  Hamburger  Auskunftgeber  bemerkt,
daß  es  sich  in  Reedereien  bei  gutem  Willen  der  leitenden  Angestellten ­
  ermöglichen  lasse,  die  Segler  oder  Dampfer  am  Sonnabend ­
  oder  Montag  zu  expedieren,  denn  auch  in  England  sei  es
nicht  gestattet,  am  Sonntag  ein  Schiff  zu  expedieren.  —  Aus
dem  bedeutendsten  süddeutschen  Binnenhafen  wird  uns  mitgeteilt,
daß  zwar  im  Ortsstatut  für  die  Schiffahrt  Ausnahmen  vorgesehen
seien,  daß  aber  die  größte  Lagerhaus-  und  Speditionsgesellschaft
mit  über  100  kaufmännischen  Angestellten  die  unbedingte  Sonntagsruhe ­
  eingeführt  habe.
Wir  erstreben  für  Kontore  (Engrosgeschäfte  rc.)  eine  unbedingte ­
  Sonntagsruhe;  sollten  sich  Ausnahmen  für  Schiffahrtsbetriebe ­
  nicht  umgehen  lassen,  so  halten  wir  eine  2  ftünbige  Vor-
        <pb n="73" />
        73

563

Mittagsarbeitszeit  mit  Beendigung  vor  dem  Gottesdienst  als
genügendes  Zugeständnis.
Zahlreiche  Klagen  sind  hinsichtlich  der  Überwachung  der
bestehenden  Vorschriften  laut  geworden.  —  Es  kann  kein  Zweifel
darüber  herrschen,  daß  die  Tätigkeit  der  Polizeibehörden  in  dieser
Richtung  nicht  ausreicht.  Welchen  Wert  kann  eine  Revision
haben,  die  vorher  dem  betr.  Geschäfte  angesagt  wurde?  Daß
dieses  vorkommt,  ist  uns  wiederholt  berichtet  worden.  —  Die
unteren  Polizeiorgane  erscheinen  für  die  Überwachung  ungeeignet,
weshalb  mehrfach  der  Wunsch  geäußert  worden  ist,  Handelsinspektoren ­
  mit  der  Kontrolle  zu  betrauen.
Eine  Verbesserung  der  Sonntagsruhe,  in  dem  von  uns  vorgetragenen ­
  Sinne  versprechen  wir  uns  nur  von  einer  reichsgesetzlichen ­
  Regelung  und  werden  es  daher  mit  Freuden  begrüßen,
wenn  die  Gesellschaft  für  Soziale  Reform  dahin  mitwirken  wollte,
daß  der  Reichstag  und  die  maßgebenden  Behörden  die  Gewerbeordnung ­
  entsprechend  ändern  und  alle  die  Bestimmungen  daraus
entfernen,  welche  bisher  geeignet  waren,  eine  Durchbrechung  der
Sonntagsruhe  zu  ermöglichen.
Es  gibt  kaum  ein  größeres  Gut,  das  wir  mehr  zu  verteidigen
hätten  und  das  unserem  Volke  in  sittlicher  und  gesundheitlicher
Wirkung  so  segensreich  sein  kann,  als  die  Sonntagsruhe.
Hamburg,  den  22.  Mai  1905.
Verein  für  Handlungs-Commis  von  1858.
(Kaufmännischer  Verein.)

Anlage.  '

Verein  für  Handlungs-Commis  von  1858  (Kaufmännischer  Verein)
in  Hamburg.
Das  als  Ergebnis  der  Umfrage  über  die  Bewährung  der  bestehenden ­
  Sonntagsruhe  und  über  etwaig  e  Wünsche  zu  deren
        <pb n="74" />
        74

561

Abänderung  empfangene  Material  bietet  manchen  interessanten  Anhaltspunkt, ­
  wir  dürfen  deshalb  auf  dasselbe  etwas  näher  eingehen.
Frage  1.  „Wie  haben  sich  die  bestehenden  Vorschriften  der  Gewerbeordnung ­
  in  bezug  auf  die  Sonntagsruhe  bewährt?"
a)  Läden:
Die  Antworten  teilen  sich  in  5  Gruppen:
Als  unzureichend,  oder  gleichbedeutend  damit,  wurden  diebestehenden ­
  Vorschriften  beurteilt  von  19  Bezirken,
7  einzelnen  Mitgliedern,
zusammen  26.
Aus  den  Begründungen  dieser  Antworten  seien  die  nachstehenden  hervorgehoben: ­

Der  Bezirksverein  einer  größeren  Residenzstadt  schreibt:
„Die  Vorschriften  bezüglich  einer  Festsetzung  der  Arbeitsstunden
sollten  durch  das  Reich  einheitlich  getroffen  und  nicht  den  Ortsbehörden
überlassen  werden."
Aus  einer  mittelgroßen  Fabrikstadt:
„Die  geteilte  Geschäftszeit  von  8  1 / 2 —9  1 / 2  und  dann  wieder  von
11  7s—1  Uhr  ist  eine  für  alle  Angestellte  höchst  unbequeme."
Der  Bezirksverein  einer  Großstadt  Sachsens  bemerkt:
„Es  fehlt  an  Einheitlichkeit;  hier  sind  die  Läden  bis  2  Uhr  geöffnet, ­
  in  den  Vorstädten  teilweise  bis  4  Uhr.  Die  Bestimmungen  haben
Verbesserungen  gebracht,  sich  aber  nicht  bewährt,  weil  den  Gemeinden
zu  viel  Freiheit  in  der  Auslegung  des  Gesetzes  gelassen  ist."
Von  einer  rheinischen  Stadt  wird  berichtet:
„Es  wird  von  den  Angestellten,  namentlich  in  den  Sommermonaten, ­
  als  Mißstand  empfunden,  daß  durch  die  Ladeneröffnung
nach  der  Kirchzeit  und  Schluß  um  2  Uhr  der  Sonntag  zum  größten
Teil  verloren  geht.  —  Es  wird  deshalb  angeregt,  eine  einheitliche  Regelung ­
  wenigstens  innerhalb  der  einzelnen  Provinzen  zu  treffen."  —
Als  „allgemein  bewährt"  findet  die  II.  Gruppe  die  Sonntagsruhe. ­
  Es  sind  dies  9  Bezirke  und
8  einzelne  Mitglieder
zusammen  17.
Auch  hier  werden  Wünsche  auf  Erweiterung  der  Sonntagsruhe  ausgesprochen. ­

So  heißt  es  aus  einer  oldenburgischen  Stadt:  „Im  allgemeinen  bewährt, ­
  doch  könnten  die  Berkaufsstunden  wesentlich  gekürzt  werden,  da
nur  wenige  Firmen  die  gesetzlichen  Stunden  voll  ausnützen."
        <pb n="75" />
        75

565

Bei  der  3.  Gruppe  haben  die  Sonntagsruhe  als  „vorzüglich  bewährt" ­
  gefunden:  7  Bezirke  und  Auskunftgeber,
als  „sehr  gut  bewährt":  9  Bezirke,
6  einzelne  Mitglieder,
zusammen  15
als  „gut  bewährt"  finden  die  Sonntagsruhe:
40  Bezirke,
22  einzelne  Mitglieder,

zusammen  62.
Die  4.  Gruppe  dieser  Antworten  beschäftigt  sich  mit  der
Wirkung  auf  Ladeninhaber  und  Publikum
und  lauten  diese  Auskünste  u.  a.:

Aus  einer  kleinen  sächsischen
Stadt:
„Die  Ladeninhaber  wünschen
vielfach  selbst  Abänderung."
Aus  einer  bedeutenden  Industriestadt ­
  des  Ruhrgebiets:
„Von  vielen  Ladeninhabern
werden  die  Ausnahmetage  unangenehm ­
  empfunden;  das  Geschäft
steht  in  keinem  Verhältnis  zu
den  Aufwendungen."
Aus  einer  hannoverschen  Elbestadt: ­

„Man  hört  Klagen,  daß  die
Landbewohner  nicht  mehr  Sonntags ­
  in  die  Stadt  kommen.  Das
liegt  aber  nicht  an  den  Hausierern, ­
  sondern  daran,  daß  jedes
Dorf  jetzt  seine  geeigneten  Läden
besitzt."
Aus  einer  mecklenburgischen
Stadt:
„Wiederholt  wurde  ohne  Widerspruch ­
  der  Ladeninhaber  die  Sonntagsruhe ­
  verschärft."

Aus  einer  kleinen  holsteinischen
Stadt:
„Das  Publikum  ist  mit  den  Bestimmungen ­
  einverstanden;  selbst
an  Ausnahmetagen  wird  die
Kaufgelegenheit  wenig  benutzt."
Aus  einer  Nordseehasenstadt  mit
viel  Matrosenverkehr:
„Das  kaufende  Publikum  hat
sich  sehr  gut  an  die  wenigen
Berkaufsstunden  gewöhnt."
Aus  einer  mittleren  Universitätsstadt: ­

„Das  Publikum  hat  sich  sehr
gut  an  die  Bestimmungen  gewöhnt, ­
  und  es  ist  zu  bemerken,
daß  größere  Einkäufe  nur  an
den  Wochentagen  gemacht  werden, ­
  infolgedessen  das  Sonntagsgeschäft ­
  keine  große  Bedeutung
mehr  hat."
Aus  einer  Eisenindustriestadt  des
Rheinlands:
„Die  Kundschaft  hat  sich  mit
den  Tatsachen  abgefunden;  die
Einkäufe  werden  an  den  Wochentagen ­
  erledigt."
        <pb n="76" />
        76

566

Die  5.  Gruppe  d  er  Antworten  beschäftigt  sich  mit  der  Überwachung. ­

Nur  ein  mitteldeutscher  Bezirk  konstatiert,  daß  eine  strenge,  polizeiliche ­
  Überwachung  stattfinde,  daher  sich  die  Sonntagsruhe  gut  bewährt  habe.
Im  übrigen  sind  nur  gegenteilige  Äußerungen  zu  verzeichnen.
So  lautet  der  Bericht  aus  einer  brandenburgischen  Stadt:
„Die  jungen  Leute  werden  in  den  Detailgeschästen  an  manchen
Sonntagen  hinter  verschlossenen  Türen  von  morgens  6—3  Uhr  nachmittags ­
  mit  Abwiegen,  Aufräumen,  ja  sogar  mit  häuslichen  Arbeiten
beschäftigt."
Aus  einer  Hommerschen  Hafenstadt  liegen  von  zwei  verschiedenen
Seiten  folgende  Äußerungen  vor:
„Die  Kolonialwarenhändler,  welche  fast  ausnahmslos  Bierstuben
nebenher  haben,  verkaufen  während  der  Zeit  des  Ladenschlusses  hinten
herum."
„Vor  alleni  muß  die  Kontrolle  der  beaufsichtigenden  Beamten  in
entsprechender  Weise  geführt  werden  und  nicht  etwa  erst,  wie  es  vor
nicht  langer  Zeit  hierorts  passierte,  wenn  seitens  des  kontrollierenden
Beamten  die  Firma  am  Tage  vorher  die  Mitteilung  erhielt,  morgen
werde  revidiert."
Aus  einer  westpreußischen  Seestadt  wird  berichtet:
„Sogar  an  hohen  Feiertagen  lvird  bei  uns  gearbeitet.  Durch
Anstellung  von  Handelsinspektoren  müßte  die  Einhaltung  strikte  überwacht ­
  werden."
In  ähnlicher  Art  äußert  man  sich  auch  in  einer  großen  süddeutschen
Residenz:
„Es  kann  erst  dann  ein  zuverlässiges  Urteil  abgegeben  werden,
wenn  Handelsinspcktoren  aufgestellt  sind.  Zurzeit  werden  die  ortsstatutarischen
  Vorschriften  sehr  wenig  befolgt!"  —
In  bezug  auf  die  Kontorverhältnisse  ergibt  sich  für  Frage  1
eine  ähnliche  Gruppierung.
In  Gruppe  I  finden  die  Bestimmungen  „unzureichend"  16  Bezirke.
Ein  Bezirk,  der  eine  Reihe  kleinerer  Städtchen  umfaßt,  begründet  seine
Antwort  wie  folgt:
„In  den  meisten  Kontoren  wird  zwar  nicht  gearbeitet,  aber  in
vielen  Kontoren  ist  es  einmal  Sitte,  daß  das  Personal  von  8—10  Uhr
erscheint.  Zum  Arbeiten  fehlt  auch  jedem  die  Lust,  und  die  wenigen
Arbeiten,  die  erledigt  werden,  ließen  sich  auch  am  nächsten  Tage  erledigen." ­

Ein  Bericht  aus  einer  hannoverschen  Mittelstadt  sagt:
„Vielfach  ist  das  Personal  nur  zur  Annehmlichkeit  des  Firmeninhabers ­
  versammelt  und  zwar  in  den  Engrosgeschäften  häufig  mit  Rück ­
        <pb n="77" />
        77

567

sicht  auf  die  Reisenden,  die  Sonntagmorgen  ins  Geschäft  kommen,  während
dies  ganz  gut  schon  am  Samstagabend  eingerichtet  werden  könnte."
Daß  sich  die  Bestimmungen  im  allgemeinen  bewährt  haben,
finden  in  der  Gruppe  II  8  Bezirke.
Von  der  3,  Gruppe  halten  die  Bestimmungen
als  gut  bewährt  26  Ausknnftgeber,
als  sehr  gut  bewährt  7  „
zusammen  33.
Die  Gruppe  IV  bespricht  die  Wirkung  auf  die  Prinzipalität.
Aus  einem  schlesischen  Bezirke  heißt  es:
„Auch  bei  den  Chefs  besteht  der  Wunsch  nach  Einführung  unbedingter ­
  Sonntagsruhe."
und  aus  einer  mecklenburgischen  Stadt:
„Die  Chefs  sind  gleichfalls  überzeugt,  daß  die  Sonntagsruhe  in
ihrem  Interesse  liegt."
In  der  Gruppe  V  sind  nachstehende  Mitteilungen  über  Überwachung ­
  erwähnenswert:
Aus  einem  großen  Handelsplatz  in  Pommern:
„Besonders  fühlbar  macht  sich  die  Übertretung  des  Gesetzes  in
den  größeren  Fabrikkontoren  und  Engrosgeschäften.  Es  kommt  sehr
häufig  bor,  daß  um  9  3 / i  Uhr  die  Türen  geschlossen  und  die  Jalousien
herunter  gelassen  werden  und  das  Personal  während  der  Kirchzeit  arbeiten ­
  muß."
„Eine  Revision  seitens  der  Polizei  findet  gerade  in  den  größten  Geschäften ­
  fast  gar  nicht  statt  oder  wird  nur  durch  untergeordnete  Organe
ausgeführt.  Wenn  dann  noch  am  Tage  zuvor  die  Revision  angekündigt
wird,  so  ist  dieselbe  natürlich  illusorisch."
Ein  kleiner  Ort  in  der  Marschgegend  meldet:
„Die  Kirchzeit  findet  vielfach  keine  Beachtung;  die  Arbeit  geht  ungestört ­
  vor  sich."
Ein  anhaltischer  Bezirk  berichtet:
„Hier  war  insofern  eine  Nichtbeachtung  der  bestehenden  Vorschriften ­
  eingerissen,  als  in  den  meisten  Kontoren  die  Angestellten  auch
während  des  Gottesdienstes  beschäftigt  wurden.  Erst  auf  Veranlassung
des  1858  er  Bezirks  hat  die  hiesige  Polizei  vor  kurzer  Zeit  eine  diesbezügliche ­
  Kontrolle  eingeführt."
Die  Beantwortungen  der  Frage  II  unserer  Umfrage:
„In  welchem  Umfange  erweist  sich  eine  Abänderung  als  notwendig?"
bewegen  sich  in  folgenden  4  Gruppierungen:
        <pb n="78" />
        78

568

1.  Der  gegenwärtige  Zustand  erscheint  angemessen
für  Ladenverhältnisse  für  Kontorverhältnisse
4  Bezirken  und  4  Bezirken  und
7  einzelnen  Mitgliedern,  6  einzelnen  Mitgliedern,
zus.  11  Auskunftsstellen.  zus.  10  Auskunftsstellen.
2.  eine  Abänderung  lehnen  als  nachteilig  ab:
12  Bezirke  und  1  Bezirk.
2  einzelne  Mitglieder,
zus.  14  Auskunftsstellen.
Die  Begründungen  beschränken  sich  beinahe  ausschließlich  auf  die  Ladenverhältnisse. ­


Der  Bezirk  einer  großen  Fabrikstadt ­
  Sachsens  schreibt:
„Eine  Abänderung  erweist  sich
nicht  nötig,  die  bestehende  Sonntagsruhe ­
  mit  den  zugelassenen
5  Stunden  ist  von  seiten  der
Stadtbehörde  für  alle  Branchen
günstig  gelegt  worden  und  eine
weitere  Beschränkung  nicht  erwünscht." ­


Aus  einer  hannoverschen  Provinzstadt ­
  wird  bemerkt:
„Eine  weitere  Einschränkung  der
Sonntagsarbeit  in  Läden  und  in
Kontoren  wird  nur  von  einzelnen
Mitgliedern  als  lvünschenswert
bezeichnet:  im  allgemeinen  betrachtet ­
  man  eine  solche  als  nicht
vereinbar  mit  den  Interessen  der
Geschäfte."

Verschiedene  Bezirke  erklären  sich  mit  Rücksicht  auf  die  Landkundschaft
gegen  eine  Verschärfung  der  bestehenden  Vorschriften.
In  der  3.  Gruppe  sind  für  erweiterte  Sonntagsruhe,  jedoch
Gestattung  von  Ausnahmen:

in  Läden  Kontoren
49  Bezirke,  7  Bezirke,
51  einzelne  Mitglieder,  32  einzelne  Mitglieder,
zus.  100  Auskunftsstellen.  zus.  39  Auskunftsstellen.
In  den  offenen  Geschäften  werden  Ausnahmen  hauptsächlich  getvünscht
für  den  Verkauf  von:
Lebens-  und  Genußmitteln,  Zigarren,  Blunien,  Milch  und  Krankenpflegeartikeln, ­

während  für  Kontore  vornehmlich  die
Speditionsbetriebe,  Hotelbetriebe,  Reedereien  und  Fischwarenhandlungen
genannt  sind;  daneben  werden  für  einzelne  Saisongeschäste  Ausnahmen
für  bestimmte  Monate  gefordert.
In  der  4.  Gruppe  treten  für  unbedingte  Sonntagsruhe  ohne
jede  Einschränkung  ein:
        <pb n="79" />
        79

569

für  Läden  für  Kontore
3  Bezirke,  3b  Bezirke,
7  einzelne  Mitglieder,  44  einzelne  Mitglieder,
zns.  10  Auskunftsstellen.  zus.  79  Auskunftsstellen.
Aus  den  Begründungen,  die  für  die  Kontorverhältnisse  sehr  umfassend ­
  sind,  seien  angeführt:
Aus  einer  mittleren  Rheinstadt:
„Die  Sonntagsruhe  ist  gut  durchführbar.  Geschäfte,  die  schon
jetzt  eine  völlige  Sonntagsruhe  gewähren,  haben  dies  häufig  aus
ihren  Briefköpfen  vermerkt."
Aus  einer  schlesischen  Stadt:
„Das  Arbeiten  an  den  Sonn-  und  Festtagen  halten  wir  in  den
Kontoren  der  Engros-  und  Fabrikgeschäfte,  Banken  usw.  für  vollständig
überflüssig.  Wir  haben  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß  in  Engrosgeschäften, ­
  ivie  auch  in  Fabriken  an  jedem  Sonntag  das  ganze  Personal ­
  zur  Stelle  sein  muß,  während  an  ein  wirkliches  Arbeiten  nicht
zu  denken  ist.  Die  Sonntagsarbeit  ist  nur  ein  alter  Zopf  und
kann  ganz  entschieden  ohne  jede  Schädigung  in  den  Kontoren  verboten
werden."
Ein  Bericht  aus  einer  westfälischen  Stadt:
„In  der  Hälfte  der  Fälle,  wo  Sonntags  die  Angestellten  erscheinen ­
  müssen,  geschieht  dieS  aus  alter  Gewohnheit.  In  einer  Reihe
mir  bekannter  Fälle  wird  allerdings  stramm  gearbeitet.  Daß  diese
Arbeit  —  eventuell  durch  Einstellung  weiterer  Arbeitskräfte  —  ebensogut ­
  an  den  Werktagen  geschehen  könnte,  ist  für  mich  klar,  und  ich  halte
ein  unbedingtes  Verbot  der  Sonntagsarbeit  für  notwendig."
Die  Frage  III  lautete:
„Bei  beschränkter  Sonntagsruhe  sollen  festgelegt  werden:
a)  welche  Arbeitsstunden,
b)  welche  Ausnahmen  in  Bezug  auf  Branchen?"
und  fand  folgende  Beantwortungen:
I.  Läden.
Für  ungeteilte  Arbeitszeit  treten  94  Auskunftgeber  ein  und  zwar  entscheiden ­
  sich

10  für  die  Stunden  von

6-7,  7-8  und  7—9  Uhr,

12  „  „  „

„

7-10  und  7-12  Uhr,

17  „  „  „

„

8-9  und  8-10  Uhr,

6  ft  ft  tt

„

8-12,  9-12  und  8—1  Uhr,

6  „  „  „

„

10-12  und  10  V»—1  Uhr,

35  „  „  ,,

„

11-1  Uhr,

8  „  „  „

„

11-12  V-,  H-2,  11 1 j 2 —2  Uhr.
        <pb n="80" />
        80

570

Die  überwiegende  Mehrzahl  spricht  sich  für  Vormittagsarbeit  aus;
die  Zeit  vor  der  Kirche  (6—10  Uhr)  hat  mit  39  Stimmen  die  meisten
Anhänger;  demnächst  kommen  35  Stimmen  für  die  Zeit  von  11—1  Uhr.
Eine  Arbeitszeit  von  3  Stunden  kann  als  die  mittlere  Forderung  für
die  offenen  Geschäfte  angesehen  werden.  Verkaufsstunden  bis  2  und
3  Uhr  sind  nur  in  wenigen  Fällen  für  Lebensmittel  und  Zigarren  gewünscht
worden.
Für  geteilte  Arbeitszeit  fanden  sich  im  ganzen  nur  17  Stimmen,
wobei  die  Zeit  von  7—9  und  11—1  Uhr  vorwiegend  ist.
Für  die  Festlegung  der  sonntäglichen  Kontorstunden  sind  nur  einzelne
Wünsche  hervorgetreten,  so  daß  sich  hier  kein  Schluß  ziehen  läßt;  die
wenigen  Angaben  umfassen  gleichmäßig  die  Stunden  von  8—10  oder  10
bis  12  Uhr.
Bei  vorkommenden  Ausnahmen  hält  man  auch  für  Reedereien  eine
Arbeitszeit  von  1—2  Stunden  für  ausreichend.  Von  einer  Seite  (Hamburger ­
  Auskunftgeber)  wird  betont,  daß  es  sich  in  Reedereien  bei  gutem
Willen  der  leitenden  Angestellten  ermöglichen  lasse,  die  Segler  oder
Dampfer  am  Sonnabend  oder  Montag  zu  expedieren,  denn  auch  in  England ­
  sei  es  nicht  gestattet,  am  Sonntag  einen  Dampfer  zu  expedieren.
Die  Auskünfte  der  IV.  Frage:
„Welche  Bestimmungen  sind  durch  das  dortige  Ortsstatut  getroffen
a)  für  die  Dauer  der  Sonntagsruhe
b)  für  die  zulässigen  Ausnahmen?"
geben  ein  außerordentlich  buntes  Bild.
Da  finden  wir  Stunden  von  6—8  Uhr  morgens  und  von  6—8  Uhr
abends;  ja  an  den  Ausnahmesonntagen  sind  die  Läden  mehrfach  bis
9  Uhr  abends  geöffnet.  Von  den  Sonntagen  vor  Weihnachten  sind  in  der
Mehrzahl  4  ausgenommen.  Meistens  findet  der  Ladenschluß  erst  uni
2  Uhr  statt.
In  Beantwortung  der  letzten  Frage:
„Sind  Ihnen  Geschäfte  bekannt,  die  freiwillig  die  unbedingte  Sonntagsruhe ­
  eingeführt  haben?"
sind  von  76  Auskunftgebern
46  Ladengeschäfte  mit  2213  Angestellten,
147  Fabrik-  und  Handelskontore  mit  4276  „
genannt  worden,  die  unbedingte  Sonntagsruhe  eingeführt  haben.
Zu  beachten  ist  bei  diesen  Angaben,  daß  die  Auskunftgeber  meistens
nur  die  Firmen  bezeichneten,  bei  denen  sie  angestellt  oder  die  ihnen  unmittelbar ­
  bekannt  sind.
Aus  dem  bedeutendsten  Handelsplätze  Westpreußens  wird  in  den  Anfügungen ­
  bemerkt:
        <pb n="81" />
        81

6

571

„Fast  sämtliche  Geschäftsinhaber  der  hiesigen  Langgasse,  der  geschästsreichsten
  Straße  unserer  Stadt,  haben  Sonntags  geschlossen.  Außerdem ­
  beabsichtigen  die  hiesigen  drei  Warenhäuser,  welche  mehrere  Hundert
Personen  beschäftigen,  von  10  Uhr  vormittags  an  Sonntagsruhe  eintreten ­
  zu  lassen."
Aus  einer  süddeutschen  Bijouteriestadt  wird  berichtet,  daß  sämtliche
Kontore  der  Bijouteriesabriken  Sonntags  nicht  geöffnet  sind.
Aus  einem  süddeutschen  Binnenhafen  wird  mitgeteilt,  daß  zwar  im
Ortsstatut  für  die  Schiffahrt  und  landwirtschaftliche  Produktion  usw.  Ausnahmen ­
  vorgesehen  sind,  daß  aber  die  größte  Lagerhaus-  und  Spedittonsgesellschaft
  mit  über  100  kaufmännischen  Angestellten  unbedingte  Sonntagsruhe ­
  eingeführt  hat.

Der  Zentralverband  der  Handlungsgehilfen  und  Gehilfinnen
Deutschlands,  Sitz  Hamburg
fordert  von  Anfang  an  vollständige  Sonntagsruhe  von  mindestens
36  Stunden  für  alle  Handelsangestellten.
Die  erste  Generalversammlung  des  Verbandes,  abgehalten  im
Mai  1898  in  Frankfurt  a.  M.,  hat  diese  Forderung  begründet,
die  im  Juni  1900  in  Dresden,  im  Mai  1902  in  Halle  und  im
Mai  1904  in  Magdeburg  weiter  stattgehabten  Generalversammlungen ­
  haben  sich  der  Forderung  angeschlossen.
Bei  der  heutigen  Festlegung  der  Stunden  für  die  Sonntagsarbeit ­
  durch  die  Gemeindebehörden  wird  vielfach  ein  Unterschied
zwischen  Groß-  und  Kleinhandel  gemacht.  Für  den  Kleinhandel
halten  die  meisten  Gemeindebehörden  noch  immer  die  Gestattung
einer  längeren  Arbeitszeit  an  Sonntagen  für  notwendig  als  für
den  Großhandel,  einem  völligen  Verbot  der  Sonntagsarbeit  im
Großhandel  steht  aber  die  Mehrzahl  der  Gemeindebehörden  trotzdem ­
  ablehnend  gegenüber.  Ist  die  Einführung  völliger  Sonntagsruhe ­
  notwendig,  um  dem  ermüdeten  Körper  und  dem  abgespannten
        <pb n="82" />
        82

572

Geist  der  Angestellten  eine  Erholung  zu  ermöglichen,  so  ist  sie
für  den  Ladenangestellten  eine  ebenso  wichtige,  wenn  nicht  dringendere ­
  Notwendigkeit  wie  für  die  Kontoristen.  Die  Angestellten  im
Kleinhandel  resp.  in  offenen  Verkaufsstellen  haben  eine  weit
längere,  tägliche  Arbeitszeit,  die  ganze  Art  ihrer  Arbeit,  in
häufig  staubigen,  zugigen,  in  der  kalten  Jahreszeit  ungeheizten
Lokalen,  erheischt  für  die  Angestellten  in  offenen  Verkaufsstellen
einen  vollen  Ruhetag  in  jeder  Woche  mindestens  ebenso  dringend,
wie  für  die  Angestellten  im  Kontor.  Der  Zentralverband  der
Handlungsgehilfen  und  Gehilfinnen  Deutschlands  fordert  deshalb
für  alle  Kategorien  der  Handlungsgehilfen  völlige  36stündige
Sonntagsruhe.
Die  gegen  die  Durchführbarkeit  der  völligen  Sonntagsruhe
im  Handelsgewerbe  geltend  gemachten  Bedenken  sind  durchaus
hinfällig.  Für  den  Großhandel  spielen  dabei  die  etwa  eintreffenden ­
  Telegramme,  die  Posteingänge,  sowie  die  Erledigung
dringender  Bestellungen  und  die  Erteilung  von  Dispositionen  eine
große  Rolle.  Nun  ist  das  Eingehen  dringender  Bestellungen
und  dergleichen  an  Sonntagen  doch  immer  nur  Zufall,  dessentwegen ­
  den  Handlungsgehilfen  der  freie  Sonntag  nicht  vorenthalten
werden  darf.  Dann  können  Warensendungen  infolge  der  bestehenden ­
  Sonntagsruhe  im  Post-  und  Eisenbahndienstc  entweder
gar  nicht,  oder  nur  in  ganz  beschränktem  Umfange  expediert
werden,  so  daß  also  diese  Bestellungen  an  Sonntagen,  trotz  der
Sonntagsarbeit  in  den  Geschäften,  nicht  erledigt  werden  können
und  bis  zunl  nächsten  Wochentage  liegen  bleiben  müssen.  Dadurch
kann  aber  eine  Schädigung  des  Geschäftes  einzelner  nicht  eintreten.
Dafür  spricht  die  Tatsache,  daß  heute  bereits  ein  großer  Teil
der  Betriebe  im  Großhandel  völlige  Sonntagsruhe  eingeführt  hat.
Nach  den  Erhebungen  der  Kommission  für  Arbeiterstatistik  über
die  Arbeitszeit  in  Kontoren  (September  1901)  fand  in  66,97°/,
der  befragten  13  673  Betriebe  eine  Arbeit  an  Sonntagen  nicht  statt.
Wenn  auch  dieser  eine  zahlenmäßige  Angabe  nicht  ganz  den  tatsächlichen ­
  Verhältnissen  entspricht,  so  läßt  sich  doch  daraus  entnehmen,
daß  die  Mehrzahl  der  Betriebe  im  Großhandel  heute  schon  ohne
        <pb n="83" />
        83

Sonntagsarbeit  auskommt.  Es  wäre  hier  also  nur  der  kleine
Schritt  zu  machen,  auch  für  den  Rest  der  Betriebe  im  Großhandel
völlige  Sonntagsruhe  vorzuschreiben.  Wenn  der  größere  Teil  der
Betriebe  durch  die  Sonntagsruhe  nicht  geschädigt  wird,  so  ist  sicher
anzunehmen,  daß  auch  der  kleinere  Teil  Schädigungen  nicht  erleiden
wird,  um  so  mehr  kommt  man  zu  diesem  Schluß,  wenn  man  die  Dauer
der  üblichen  Arbeitszeit  an  Sonntagen  in  den  Kontoren  betrachtet.
Von  den  4516  Kontoren,  in  denen  nach  der  Erhebung  über  die
Arbeitszeit  in  Kontoren  regelmäßig  gearbeitet  wurde,  haben  rund
30  %  eine  Arbeitszeit  über  2  bis  5  Stunden,  während  in  70  °/ 0
dieser  Betriebe  nur  bis  2  Stunden  an  Sonntagen  gearbeitet
wurde.  Auf  diese  wenigen  Stunden  muß  aber  der  Großhandel
verzichten  können,  denn  was  in  einer  Arbeitszeit  von  1—2  Stunden
an  Sonntagen  geleistet  werden  kann,  das  kann  ebenso  gut  am
nächsten  Wochentage  mit  erledigt  werden.  Den  Handlungsgehilfen
aber  wird  durch  diese  wenigen  Stunden  die  freie  Verfügung
über  den  Sonntag  genommen.  Ein  Bedürfnis  nach  Sonntagsarbeit ­
  besteht  nach  alledem  für  den  Großhandel  absolut  nicht,  die
gegenteiligen  Anschauungen  der  Handelskammern,  die  sie  in  ihren
Gutachten  zur  Arbeitszeit  in  Kontoren  geäußert  haben,  können
hier  nicht  maßgebend  sein,  da  bei  den  mündlichen  Vernehmungen
von  Auskunftspersonen  durch  den  Beirat  für  Arbeiterstatistik  vom
10.  bis  13.  April  1905  sich  zeigte,  daß  die  Prinzipale  selbst  die
von  den  Handelskammern  gehegten  Befürchtungen  gegen  die  Einführung ­
  völliger  Sonntagsruhe  im  Großhandel  nicht  teilen.
Einige  Handelskammern  haben  allerdings  auch  in  ihrem  Gutachten
konstatiert,  daß  die  Sonntagsarbeit  in  Kontoren  eine  geringfügige
ist,  das  sollte  aber  nicht  Veranlassung  sein  können,  an  dieser
geringfügigen  Sonntagsarbeit  festzuhalten,  sondern  im  Gegenteil
erst  recht  dazu  Anlaß  geben,  die  Sonntagsarbeit  in  Kontoren
vollends  zu  beseitigen.
Im  Kleinhandel  muß  die  angebliche  Rücksicht  auf  die
Konsumenten,  namentlich  die  der  Arbeiterklasse  angehörigen  Konsumenten, ­
  herhalten,  um  die  Durchführbarkeit  der  völligen  Sonntagsruhe ­
  zu  verneinen.  Aber  hier  werden  Rücksichten  auf  andere
6*

573
        <pb n="84" />
        84

S74

nur  vorgeschoben,  um  die  eigene  soziale  Rückständigkeit  zu  verdecken. ­
  Die  Hauptkonsumenten,  die  Arbeiter,  haben  bei  allen  Gelegenheiten, ­
  wenn  die  Handlungsgehilfenverbände  für  eine  Erweiterung ­
  der  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  wirkten,  die
Forderung  der  Handlungsgehilfen  unterstützt  und  wiederholt  ausdrücklich ­
  erklärt,  daß  die  vorgeschobene  Rücksichtnahme  auf  die
Arbeiter  nicht  ein  Grund  sein  darf,  den  Handlungsgehilfen  die
volle  Sonntagsruhe  vorzuenthalten.  Eine  solche  Rücksichtnahme
auf  sich  weist  die  Arbeiterschaft  energisch  zurück.  Daß  die  Durchführung ­
  völliger  Sonntagsruhe  auch  im  Kleinhandel  möglich  ist,
das  beweisen  die  Konsumvereine,  die  zum  größten  Teile
ihre  Verkaufsstellen  an  den  Sonntagen  geschlossen  halten.  Nach
der  Statistik  des  Zentralverbandes  Deutscher  Konsumvereine  bestehen ­
  die  diesem  Verbände  angeschlossenen  Konsumvereine  zu  fast
80  o/o  aus  Arbeitern.  Es  sind  also  Betriebe  mit  überwiegender
Arbeiterkundschaft,  die  an  Sonntagen  geschlossen  halten,  ohne
Schaden  zu  erleiden,  es  sind  die  Arbeiter,  die  in  ihren  eigenen
Betrieben  das  eingeführt  haben,  für  dessen  Durchführung  in
Privatbetrieben  die  Handlungsgehilfen  sich  bisher  vergeblich  bemüht ­
  haben.  Dadurch  ist  die  „Rücksichtnahme"  der  am  alten
Schlendrian,  an  alten  Gewohnheiten  hängenden  Geschäftsleute
auf  ihren  wahren  Wert  zurückgeführt  und  die  Durchführbarkeit
völliger  Sonntagsruhe  nicht  nur  im  Kleinhandel  an  sich,  sondern,
da  die  Konsumvereine  meist  nur  Lebensmittel  vertreiben,  auch  im
Handel  mit  Lebensmitteln  erwiesen.  Ferner  zeigt  das  Vorgehen
der  Konsumvereine,  daß  die  Arbeiter  ihren  Bedarf  an  Lebensrnitteln ­
  sehr  wohl  vor  dem  Sonntage  decken  können.  Einen
direkten  Beweis  dafür  liefert  der  im  Jahre  1903  34826  Mitglieder ­
  —  meist  Arbeiter  —  zählende  Konsumverein  Leipzig-Plagwitz,
  der  vollständige  Sonntagsruhe  innehält  und  seit  dem
1.  September  1904  seine  etwa  50  Verkaufsstellen  an  den  Sonnabenden ­
  bereits  um  8  Uhr  abends,  statt  um  9  Uhr  schließt.  Es
hat  sich  nämlich  gezeigt,  daß  die  Lohnzahlung  an  mittleren
Wochentagen  eine  immer  weitere  Verbreitung  findet,  so  daß  die
Arbeiter  in  der  Lage  sind,  ihre  Bedürfnisse  so  frühzeitig  zu
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decken,  daß  nicht  nur  auf  die  Sonntagsarbeit,  resp.  das  Offenhalten ­
  der  Läden  an  Sonntagen,  sondern  sogar  auf  das  längere
Offenhalten  der  Verkaufsstellen  an  den  Sonnabenden  verzichtet
werden  kann.  Die  Einführung  der  völligen  Sonntagsruhe  im
Kleinhandel  würde  auch  nach  dieser  Richtung  hin  erzieherisch
wirken  und  den  Anstoß  dazu  geben,  daß  die  Lohnzahlung  allgemein ­
  an  mittleren  Wochentagen  erfolgt.  Es  ist  übrigens  bekannt,
daß  eine  ganze  Anzahl  privatkapitalistischer  Betriebe  im  Kleinhandel ­
  bereits  Sonntags  geschlossen  halten.  So  haben  die  zwei
größten  Warenhäuser  Münchens,  H.  Tietz  und  Oberpo  llinger,
mit  einem  nach  Hunderten  zählenden  Personal  an  allen  Sonnund
  Feiertagen  geschlossen,  obwohl  gerade  die  Warenhäuser  auf
die  Massen  der  Konsumenten  angewiesen  sind.  Es  ist  also  falsch,
wenn  die  Rücksichtnahme  aus  die  Konsumenten  gegen  die  völlige
Sonntagsruhe  oder  gegen  eine  Einschränkung  der  Sonntagsarbeit
resp.  der  Ladenzeit  geltend  gemacht  wird.  Wenn  heute,  obgleich
die  Konkurrenz  geöffnet  hat,  einzelne  Betriebe  an  Sonntagen  geschlossen ­
  halten,  so  müssen  diese  Betriebe  eine  Einbuße  durch  die
freiwillige  Sonntagsruhe  wohl  nicht  erleiden.  Bei  Einführung
völliger  Sonntagsruhe  für  alle  Betriebe  im  Kleinhandel  würde
selbstverständlich  eine  Schädigung  einzelner  gänzlich  ausgeschlossen
sein.  Ein  Rückgang  des  Konsums  durch  die  völlige  Sonntagsruhe ­
  ist  nicht  zu  erwarten,  denn  es  würde  dadurch  nicht  weniger
gebraucht,  als  sonst,  der  Konsum  würde  nur  an  den  Wochentagen
gedeckt  werden.  Es  dürfte  sich  höchstens  um  eine  Verschiebung
des  Konsums  in  Lebensbedürfnissen  handeln,  die  sich  aber  bald
wieder  ausgleichen  würde.  Um  alle  diese  Bedenken  zu  zerstreuen,
um  die  Konsumenten,  wie  die  Ladeninhaber  allmählich  an  die
völlige  Sonntagsruhe  zu  gewöhnen,  wäre  event,  ein  Übergangsstadium ­
  zu  empfehlen,  während  dessen  'der  Verkauf  von  Lebensmitteln ­
  an  Sonntagen  an  höchstens  3  Stunden  erfolgen  darf,  die
aber  nicht  geteilt  sein  und  nicht  über  10  Uhr  vormittags  hinaus
sich  erstrecken  dürfen.  Das  Endziel  muß  aber  die  Beseitigung
jeder  Sonntagsarbeit  im  Handelsgewerbe  sein.  Das  erheischt  die
Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  das  Familien ­
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Lippert  &amp;amp;  Co.  (G.  Dätz'sche  Buchdr.),  Naumburg  a.  S.

leben  der  Handlungsgehilfen.  Vor  dieser  Rücksicht  müssen  schließlich ­
  alle  Bedenken  gegen  die  Einführung  völliger  Sonntagsruhe
im  Handelsgewerbe  zurückweichen.
Zentralverband  der  Handlungsgehilfen
und  -Gehilfinnen  Deutschlands.
Der  Vorstand
Max  Josephsohn.
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—  33  —
^-veder  den  großen  Aufgaben,  noch  den  Gefahren
unft  gewachsen.
lande  gegen  die  Sonntagsruhe,
gegen  die  Sonntagsruhe  eingewendet,  daß  mit
der  Arbeitszeit  im  Handel  sich  auch  die  Leistungs-.schen
  Handels,  seine  Konkurrenzkraft  mindern

llick  auf  unsere  größten  Mitbewerber  im  Weltmd
  und  Nordamerika,  müßte  genügen,  um  die
)erartigen  Behauptung  darzutun.  Beide  Staaten
agsruhe,  man  ist  dort  einhellig  der  Meinung,
mhe  nicht  eine  Schwächung,  sondern  im  Gegender
  Leistungsfähigkeit  bedeutet,
an  Geist  und  Körper,  werden  Prinzipale  und
nach  der  Ruhe  des  Sonntags  die  Werktags-Zhre
  Leistungen  werden  also  besser  und  auch
esteigert  sein.
'mg  der  Arbeit  auch  während  des  Sonntags
sgedehnte  Werktagsarbeit,  überhaupt  nicht  mehr
n  demnach  gar  nicht  nutzbringend  sein.  Denn
Maschine  kann  die  menschliche  Arbeit  nur  bis
lten  Grade  dauernd  in  Tätigkeit  erhalten
em  bestimmten  Moment  an  tritt  Ermattung
"in  entfernt,  produktiv  zu  sein,  deckt  die  Arbeit
e  Kosten.
im  Kleinhandel  die  völlige  Sonntagsruhe
ß  man  behauptet,  eine  Verringerung  der  Einreten.

hierbei,  daß  die  notwendigen  Bedürfnisse,  die
;en,  gegeben  sind  und  daß  sie  in  jedem  Falle
müssen.  Wer  Nahrung,  Kleider  usw.  braucht,
anschaffen;  wenn  die  Läden  am  Sonntage  geverden
  sie  am  Werktage  besucht.  Die  echten
ber,  bei  denen  im  Vorübergehenden  im  Augen-3


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