4 8 Die Reichsgewerbeordnung vom i. Juni 1891 unterscheidet drei Gruppen von Arbeiterinnen: 1. Kinder unter 14 Jahren; 2. jugendliche Arbeiterinnen von 14—16 Jahren; 3. Arbeiterinnen über 16 Jahre. Bei der geringen Arbeitszeit, die der ersten Gruppe erlaubt ist, scheidet diese für die Konservenindustrie fast ganz aus. Auch die zweite Gruppe hat für diese Industrie nur geringen Wert, da sie nur 10 Stunden arbeiten darf. Für die dritte Gruppe nun, die hier fast ausschließlich in Betracht kommt, war anfänglich eine nstündige Arbeitszeit vorgesehen, die aber unter verschiedenen Kautelen später für die Konservenindustrie auf 13 Stunden ausgedehnt wurde. Die tägliche Arbeitszeit und Arbeitsleistung ist in der Konserven industrie, insbesondere für die weiblichen Arbeiter, nicht immer eine gleichmäßige. Sie richtet sich nach der von der Witterung und den Ernteverhältnissen abhängigen jeweiligen Arbeitsmenge. Während an einigen Tagen wenig Gemüse an die Fabriken abgeliefert wird, häufen sich an anderen die Vorräte gewaltig. Hierzu tritt das leichte Verderben der Gemüse, das ein Aufarbeiten der Vorräte bedingt. Nach § 137 der Reichsgewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen in Fa briken nicht in der Nachtzeit von 8J/2 abends bis 5^2 Uhr morgens und Sonnabends sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5Y2 Uhr nachmittags beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbei terinnen über 16 Jahre darf die Dauer von 11 Stunden täglich, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen von 10 Stunden, nicht überschreiten. Der § 138 a gibt nun Ausnahmebestimmungen vom obigen Gesetze und lautet: Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann, auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungs behörde, auf die Dauer von zwei Wochen, die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10 Uhr abends an den Wochentagen, außer Sonnabend, unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalender jahres darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines Betriebes auf mehr als 40 Tage nicht er teilt werden. Für eine 2 Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser, für mehr als 40 Tage nur dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abteilung des Be triebes so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmässige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.