5i stunden, während welcher Arbeiterinnen über 16 Jahren in den Be trieb oder der betr. Betriebsabteilung beschäftigt werden, nach den Vorschriften der Ziffer 3 auch für Tage mit Minderarbeit auf der daselbst vorgeschriebenen oder auf einer anderen in gleicher Weise ausgehängten Tafel eingetragen ist. II. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maß gabe des § 138a Abs. 5 der Gewerbeordnung Überarbeit zu ge statten, bleibt für die Sonnabende unberührt. III. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf °der neben der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorge schriebenen Tafel ein Aushang angebracht sein, welcher in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergibt. IV. Die vorstehenden Bedingungen treten am 1. Mai 1898 in Kraft und haben bis zum 30. April 1908 Gültigkeit. Mit diesen Bestimmungen arbeiten die Konservenfabrikanten jetzt noch. Es stellte sich indessen bald heraus, daß die gesetzlichen Bestimmungen unzureichend und mit großem Aufwand verknüpft sind an Kontrolle, Erschwernis in der Fabrikation, Eintreten des Ver derbens, Ablösung der Arbeiterinnen in den letzten Stationen durch Männerkräfte usw. Am 20. Februar 1903 wurde daher vom Verbände deutscher Konserven- und Präservenfabrikanten eine weitere Eingabe an den Bundesrat gemacht, die in den wesentlichsten Punkten folgender maßen lautete; Ein hoher Bundesrat wolle auf Grund des § 139a Abs. 4 der RGO. und in Ergänzung der durch Bundesratsverordnung vom 1 !• März 1898 den deutschen Konservenfabrikanten schon gewährten Erleichterungen verfügen, daß zur Durchführung des Schichtwechsels für einen Teil der Arbeiterinnen, nämlich für das Küchenpersonal, eine innerhalb der i3stündigen Arbeitszeit liegende Beschäftigung Ms 12 Uhr abends gestattet werden kann, und hoher Bundesrat wolle ferner verfügen, daß der Arbeitsbeginn bei gleicher Arbeitsdauer auf 4V2 Uhr morgens angesetzt werden darf. Obgleich die Braunschweiger Regierung sich für diese Eingabe dem Reichskanzler gegenüber sehr warm erklärt hat, hat der Bundes- r at in seiner Sitzung vom 26. November 1903 beschlossen, der Ein gabe keine Folge zu geben. Diese Petition war dadurch begründet, daß die der Konserven- mdustrie gewährten Erleichterungen in bezug auf die Bestimmungen der RGO. durch die Beschränkung der Arbeitszeit bis 10 Uhr abends 4*