55 A. Gibt die Beschäftigung der Arbeiterinnen in der Kon servenindustrie in dem heutigen Umfange zu irgend welchen Beanstandungen Anlaß? Zur Beantwortung dieser Frage ist auf folgende Hauptpunkte hinzu weisen: Die Konservenindustrie zählt zu den Saisonindustrieen. Die Kam pagne beschränkt sich auf die Zeit von Anfang Mai bis Mitte Sep tember. Diese Kampagnezeit ist aber nicht eine geschlossene, sondern zerfällt wieder in mehrere Arbeitsperioden, zwischen die sich mehr tägige Pausen je nach der Reife der zu verarbeitenden Konserven früchte einschieben. Zählt man die wirklichen Arbeitsperioden für sich, so umfaßt deren Maximaldauer im einzelnen keine längere Zeit, als etwa 50—60 Tage. Im Durchschnitt ist die Kampagnezeit für Spargel auf etwa 50 Tage, für Erbsen auf 23 Tage, für Bohnen auf 36 Tage anzunehmen. Zwischen diesen Arbeitsperioden liegen Ruhe fristen von durchschnittlich 5—6 Tagen. Die weiblichen Hilfskräfte in den Konservenfabriken werden somit nur in verhältnismäßig kurzen Abschnitten von mehreren Wochen beschäftigt, die ganze übrige Zeit des Jahres sind sie unbeschäftigt. In diesen drei Arbeitsperioden ist aber die Arbeit selbst wieder eine ungleichmäßige. Tage ange spannter Tätigkeit wechseln mit Tagen geringerer Beschäftigung ab. Die Arbeit der weiblichen Hilfskräfte in der Konservenindustrie ist aber auch ihrer Art nach mit der weiblichen Arbeit in anderen Industrieen nicht zu vergleichen. Diese Arbeiten sind an sich nicht anstrengender, als andere häusliche Verrichtungen oder die üblichen Dienstleistungen von Frauen außer dem Hause, wie Waschen, Plätten, Kochen, Nähen usw. Daß die Beschäftigung in den Konserven fabriken irgend welche Nachteile für die Gesundheit der Beteiligten hervorgerufen hätte, ist bisher nirgends beobachtet worden. Hingegen J st festgestellt, daß sich alljährlich auf diese Zeit verhältnismäßig reichen Arbeitsverdienstes zahlreiche arme Witwen, Frauen und Mäd chen freuen. Das Armenamt in Braunschweig z. B. erwartet mit Sehnsucht die Kampagne, weil dann eine erhebliche Ermäßigung der Armenunterstützung eintritt. Eine Überspannung der weiblichen Kräfte in der Konservenindustrie in gesundheitlicher Beziehung ist nirgends festzustellen; es Hegt daher auch kein Anlaß vor, den in der Konservenindustrie beschäftigten Frauen die vermeintliche Wohltat einer Arbeitsbeschränkung aufzuerlegen, gegen die diese selbst ganz entschieden Einspruch erheben würden. Wir gelangen damit zur weiteren Frage: