34 Tarif-Nr. Warenbenennung Ver zollungs- Einheit Zollsatz in Francs 306 Konfektionierte Kürschnerwaren: a) ans gewöhnlichen Fellen 100 kg 300 — b) aus feinen Fellen 5) 600 — Zu den Tarif-Nrn. 305 und 306. Unter nicht konfektionierte (bloß zuge- richtete) Pelzwaren (Tarif-Nr. 305J gehören: Das Fel] von Eichhörnchen, sibiri schem Wiesel, Biber, Hamster, Mosohusratte, russischer Ratte und anderen ähnlichen Tieren (Zehengänger); zusammengesetztes Pelzwerk und ganze Pelle von Hasen und Kaninchen, Hauskatzen oder Wildkatzen, ebenso vom Marder oder Fischotter etc., zusammen genäht in Nappes, von viereckiger oder runder Form, aber weder zugeschnitten noch genäht für Konfektionsartikel; Stücke und Läppchen von Pelzwerk, ebenso Decken aus Ziegenfellen, Angora- oder Schaffellen, geschnitten aus einem einzigen Stück, ohne Futter. Wie konfektioniertes Pelzwerk (Tarif-Nr. 306) werden verzollt die in Streifen geschnittenen Felle, sei es nun, daß sie geradlinig oder rund für Pelzgarnituren zugeschnitten, getrennt oder in Bänder und andere ähnliche Artikel zerschnitten sind; angesetzte Tierschwänze lür Boas, Quästchen etc., zugesohnitten und adjustiert für bestimmte Zwecke; Futter und Besatz von Pelzwerk, auch zusammengenäht; Pelzdecken ohne Futter (mit Ausnahme der Nappes, Schaf- und Angoraziegenfelle und Decken, in Tarif-Nr. 305 aufgezählt); auch alle Decken, gefüttert oder mit Besatz; Boas, Mantillen, Pelerinen, Muffe und ihre Brelocks; Pelzjacken, Mützen, Pelzhandschuhe und Pelzschuhe, konfektioniert, aber auf der Schauseite des Pelz werkes nicht mit Stoffen überzogen. Wie gemeine Pelzwaren der Tarif-Nrn.305et) und306a) werden verzollt: Lamm felle und Pelle von totgehornen Lämmern, mit Ausnahme der gefärbten oder anders zubereiteten Felle, wie: Astrachan, Persianer etc.; Ziegenfelle (auch von der Angora ziege), Haus- und Wildkatzenfelle, Hasen- und Kaninchenfelle, Biber-, Hamster-, Dachs- und Oppossumfelle, Felle von der Zieselmaus und englischen Ratte, Pelz- wcrk vom Fuchs, Wolf, Hund, Schakal, Seehund, nordamerikanischen Bären, vom grauen, schwarzbraunen und schwarzen Bären, Felle von Rehen, Hirschen, Antilopen, Hyänen, Kalbsfelle, Rindshäute, Büffel-, Esel-, Pferde- und Schweinshäute. Wie feines Pelzwerk der Tarif-Nrn. 305 6) und 3066,) werden verzollt: Zobel-, Astrachan-, graues Eichhörnchen-, Marder-, Wiesel-, Beutelratte-, Fischotter- und andere ähnliche Tierfelle. Alles andere präparierte Pelzwerk wird wie feines Pelzwerk behandelt. • Zu Tarif-Nr. 306. Konfektionierte Kürschnerwaren, deren Außenseite aus anderen Materialien als Pelzwerk besteht, werden nach Tarif-Nrn. 405 bis 409 verzollt. XX. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus. 307 Kautschuk und Guttapercha, roh oder gereinigt (gegossen), in Masse .... f •ei 308 Kautschuk, nicht vulkanisiert, in Blättern, Tafeln, Platten oder Stäben, sowie vulkanisierte Kantscliukfädcn 100 leg 100-— 309 Elastische Gewebe: a) Stoffe, Bänder und Schnüre 120’— b) konfektionierte Waren 150-— Hieher gehören auch: Schuhelastik, sowie alle jene Waren, in welchen elastische Gewebe vorherrschen, wie Strumpfbänder, Hosenträger, elastische Bänder und Schnüre, Gürtel und andere ähnliche Artikel, auch in Verbindung mit anderen Materialien. 310 Gewebe, mit Kautschuk imprägniert oder getränkt oder mit Kautsckukeinlage . 150 —