Tarif-Nr. Warenbenennung Verzollungs- ­ Zollsatz in Francs 346 Becken und Vorhänge ans reiner oder gemischter Wolle, auch gestickt, jedoch ohne Beimengung von Seide, Gold- oder Silberfäden, vergoldeten oder versilberten ­ Metallfäden 100 kfl 300'— 347 Zu Tarif-Nr. 338—346. Wollene Stoffe, Wirkwaren, Posamenteriewaren, Schale, Decken, u. dgl., in welchen Verzierungen aus Seide, aus goldenen, silbernen, vergoldeten ­ oder versilberten Metallfäden in Form von Knospen, Blumen, Sternchen u. dgl. eingewebt oder eingewirkt sind, werden außer dem in den vorangehenden Tarifnummern festgesetzten Zolle noch mit einem Zuschläge von 60% verzollt. In derselben Weise werden diese Erzeugnisse auch dann verzollt, wenn die Seidenfäden, oder die genannten Metalldrfthte sich durch die ganze Länge der Schuß- oder Kettenfäden ziehen, und diese Fäden nicht mehr als 20% der gesamten Fäden des Stoffes oder der Waren ausmaohen. Wollwaren, welche mehr als 20% seidene, goldene, silberne, vergoldete oder versilberte Metallfäden enthalten, werden nach der Tarifklasse XXI. verzollt. Waren der Tarif-Nr. 342—346 in Verbindung mit unechten leonischen Drähten zahlen noch einen Zuschlag von 60% zum Zolle der entsprechenden Tarifnummern. Filz, im Stück oder abgepaßt, gewöhnlicher, ungefärbt oder in einer Farbe gefärbt 11 100--348 Hieher gehören Hutstumpen aus Filz, nicht fassoniert. Gewöhnlicher Filz, mit 2 oder mehreren Farben gefärbt, wird nach Tarif-Nr. 349 verzollt. Waren aus ordinärem Filz, gefärbt oder nicht 11 130'— 349 Hieher gehören: Filzsohlen, Filzschuhe ohne Ledersohle, Filz zum Filtrieren, Überzüge und Futterale für Waffen etc. Filz für Teppiche, gefärbt oder bedruckt, im Stück oder abgepaßt 11 150'— 350 Feiner Filz in allen Farben für Industriezwecke 11 75-351 Filzwaren, feine, mit Ausnahme von Hüten 11 200'— 352 Hüte aus Filz, Biberhaaren oder anderen Materialien, mit Ausnahme der Strohhüte: a) nicht garniert (Hutformen) 11 150’— h) garniert, aber ohne Blumen oder sonstigen Aufputz 11 400'-c) geputzt mit Blumen und sonstigem Aufputz 11 600-— d) Zylinder und Claques, garniert oder nicht 11 550- — e) Fez, mit oder ohne Quaste 11 250’— f) militärische Kopfbedeckungen und andere Uniformhüte 450 — 353 Ad lit. h). Hutschnüre und Hutbänder für Herrenhüte und Bänder für Matrosenmützen ­ werden nicht als Aufputz, sondern als Zugehör zur Garnierung angesehen. Ad lit. c). Hüte, welche mit Pelzwerk überzogen sind, ohne das Ansehen einer konfektionierten Pelzware zu haben, werden wie garnierte Hüte verzollt. Ad lit. e). Als Fez mit Quasten werden bloß jene angesehen, deren Quasten nicht abnehmbar sind, wie die gewöhnlichen Fez für Frauen und Kinder. Die Quasten für Männerfez werden als Posamenterie je nach dem Material, aus dem sie vorfertigt sind, verzollt. Gewebte und gewirkte Stoffe aus Roßhaar und anderen tierischen Haaren, vom Schweif und Mähne, rein oder in Verbindung mit anderen Textilstoffen 11 200'— Hieher gehören auch Siebboden aus Roßhaar.