40 Tarif-Nr, Warenbenennung Ver zollungs- Einheit Zollsatz in Francs 366 Baumwollgewebe, gebleicht oder einfarbig gefärbt nach dem Weben, einfach oder geköpert, mit Ausnahme der besonders benannten 100 leg 90 — 367 Hieher gehören: Gebleichte Baumwollgewebe: Madapolam, Kalikot, Drillich, Servietten und Tischtücher, nicht abgepaßt, gesteifte Mousselines, Kanevas, Cambridge und alle anderen ähnlichen im Stück mit einer Farbe gefärbten Gewebe. Reine Baumwollgewebe, aus mit einer oder mehreren Farben gefärbtem Garn gewebt 11 100--- 368 Hieher gehören: Die „Makatlik“ und „Aladja“ genannten Gewebe, Kattun, Oxford, leichter und schwerer Futterbarchent (Demikotton) und andere dergl. Gewebe, ein- oder mehrfarbig gewebt. Baumwollstoffe: Barchent, Kalmuk, Flanell und Pique, bedruckte Baumwollstoffe (Indiennes), mit und ohne Glanz; Perkal und Kreton, bedruckte Taschen tücher und Decken, nicht abgepaßte, Rips und andere dergl. bedruckte Stoffe 11 110-— 369 Dünne, glatte und gestickte Stoffe, gebleicht oder nicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ausnahme von Tüll und Spitzen . 11 150-- 370 Hieher gehören: Gaze und Tarlatan, Battist, Linon, Etamin, Savachponrs und Tinzoufs, Milinos, Mousselins, Tulbent etc., Gewebe, verziert mit Streifen oder Leisten, sogenannte ,,ungarische Gewebe“, gebleicht oder nicht, ebenso auch Taschentücher, Halstücher, Baumwollmadras, Schleiertücher etc., verfertigt aus denselben Stoffen, mit Ausnahme der bedruckten Kopftücher („Yasma“). Bedruckte Kopftücher, genannt „Yasma“, aller Art 11 300'— 371 Diese Kopftücher, bestickt, mit Fransen versehen, oder mit Posamenteriebesatz werden nach dieser Tarif-Nr. mit einem Zuschlag von 50% verzollt. Baumwollener Samt und Plüsch aller Art . . ; 11 200 1 — 372 Fertige Vorhänge, Decken, Tücher, Hand- und Leintücher und dergleichen, gefärbt oder nicht, auch in Verbindung mit Fäden aus unedlen Metallen oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen 11 150'— 373 Schale, Gürtel, Turbane jeder Art zur Kopfbedeckung 11 175 - — 374 Wirk- und Strickwaren aus Baumwolle, nicht zusammengenäht 11 300’— 375 Hieher gehören: Strümpfe und Socken, Gamaschen, Handschuhe, Trikots, Unterhosen, Leibchen, Hauben, Kapuzen, Mantillen, Schale, Kinderschuhe, auch verziert mit anderen Materialien, wie: Knöpfen, Bändern, u. dgl., voraus gesetzt, daß letztere zum Gebrauche der Ware notwendig sind. Wirk- und Striokwaren, welche genäht, zugeschnitten oder mit Stoffen, Bändern, Posamenterie etc. verziert sind, sind wie Kleidungen und Putzwaren nach der Tarifklasse XXV zu verzollen. Posamenteriewaren 11 225- — 376 Hieher gehören: Litzen, Kordeln, Schnüre, Borten, Fransen, Quasten, Knöpfe u. dgl., auch in Verbindung mit unvergoldeten und unversilberten Metallfäden. Posamenteriewaren, aus unechten leonischen Gespinsten, auf Baumwollgarn geflochten, sind nach dieser Tarifnummer mit einem Aufschläge von 50% zu verzollen. Spitzen, Tüll, Stickereien aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle mit Bei mischung von anderen vegetabilischen Spinnstoffen und Metallfäden, mit Aus nahme von Seide und vergoldeten oder versilberten Metallfäden 11 500'— Tüll (Bobbinets, Petinets, englischer und französischer Tüll) ist ein Gewebe mit offenen Maschen, leicht, durchsichtig; er wird auf Bobinet- oder Petinetmaschinen hergestellt und besteht aus festen Maschen in sechseckiger oder anderer Form.