62 Tarif-Nr. Warenbenennung Ver zollungs- Einheit Zollsatz in Francs 10 Weizenmehl, rein (nicht gemischt) 10% 11 Pflaumenmus ohne Zucker 10% 12 Früchte, frisch 5) 10%% Laut Gesetzes vom 3./16. Februar 1896, betreffend die Abwehr der Reblaus krankheit und des Reglements zur Durchführung dieses Gesetzes vom 30. August/ 11. September 1896 ist die Einfuhr von frischen Weintrauben unbedingt verboten. Die Einfuhr aller anderen (frischen) Früchte ist nur dann gestattet, wenn den Sen dungen eine Bescheinigung beigefügt ist, daß an dem Ursprungsorte die Reblaus krankheit nicht herrscht. Die Verpackung in Weinlaub ist unstatthaft. 13 Nüsse, Haselnüsse, Mandeln aller Art 10% % 14 Käse: Parmesan, Gorgonzola, Pecorino, Caccio-Cavallo, Fontina, Provolone, Stracchino ... i ” 12% 15 Fische aller Art, frisch, gesalzen, geräuchert, getrocknet 55 12% 16 Kaviar, schwarzer 12% 17 Kaviar, roter jeder Art 10% 18 Teigwaren n 10%% IV. Leder und Lederwaren. 19 Sohlen- und anderes Leder aller Art, nicht besonders benanntes . . . . •. n 16% 20 Lack- und Chevreauxleder für Schuhoberteile H 12% Bei Verwendung für andere Produkte unterliegen diese Lederarten einem löperzentigen Wertzölle. 21 Ledenvaren aus den in Nr. 19 und 20 genannten Lederarten, ausgenommen Schuhe . 16% Darunter fallen auch Kummete, Riemen, Taschen, Handschuhe, Geldbörsen, Brieftaschen, Albums, Peitschen, Lederwesten (dschamadan). 22 Häute, große und kleine, rohe (trocken, trocken und naß gesalzen), zur Ver arbeitung bestimmt, wenn auch enthaart 1 ).' . J? 10% 23 Opanken, genäht J) 10% 24 Pelzwerk aller Art » 12% Unter diese Tarif-Nr. fällt sowohl unverarbeitetes Pelzwerk als auch solches, das in irgend einer Weise bereits bearbeitet ist. Hieher gehören auch Lamm-, Schaf- und Ziegenfelle, 25 Schuhwaren jeder Art mit Ledersohlen 100% netto 280.— Sohuhwaren, welche nicht unter diese Tarif-Nr. fallen, werden nach Tarif-Nr. 73 behandelt. ‘) Nach einem Zirkular des bulgarischen Finanzministeriums ex 1897 ist bei der Ein fuhr von rohen Häuten, welche im Lande verarbeitet werden sollen, ein Wertzoll von l'/ 2 Per zent zu entrichten.