65 9 fH Ver- Zollsatz Warenbenennung zollungs- in H Einheit Francs 62 63 64 Holzwaren, grobe, wie: Löffel, Teller, Deckel, Kisten, Stiefelhölzer, Tschnturas, auch angestrichen, jedoch nicht lackiert oder poliert, weder vergoldet noch versilbert . 65 66 67 68 69 Wagen, Karren, Schlitten, gewöhnliche, d. h. angestrichen oder nicht, mit oder ohne Beschlag, jedoch nngepolstert und ohne Federn X. Maschinell und Werkzeuge. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Werkzeuge aller Art für Kunst und Gewerbe, Ofen und Herde für die Industrie, Werkstätten, Fabriken u. s. w. Die genannten Gegenstände unterliegen diesem Zollsätze nur insoweit, als sie nicht nach Art. 4, lit. / und ff, des Zollgesetzes und der Zirkularverordnung vom 11. September 1896 zollfrei sind. Der genannte Artikel und die Verordnung bestimmen folgendes; Zollfrei sind; Alle beweglichen und unbeweglichen Dampfmaschinen, sowie auch landwirt schaftliche Maschinen mit oder ohne Dampfbetrieb und Pflüge. Typographische, lithographische und andere derlei Maschinen, sowie auch alle Instrumente, welche zu irgend welchem Handwerke oder irgend welcher Industrie dienen, wenn dieselben in kleiner Menge und zum Selbstgcbraucho eingeführt werden, nicht aber zum Wiederverkäufe bestimmt sind. Jeder Art Gegenstände zur Bewaffnung, Uniformierung, Verproviantierung und Versorgung mit Munition und Material für die Teile der bulgarischen Armee, Material und Instrumente zur Erzeugung ärarischer Gegenstände in den Werkstätten der Artillerie- und Hafonarsenale, sowie Steinkohlen, Maschinen und Schiffe, Material für Schiffe der Flotte, die im Dienste ist, wenn diese Gegenstände unmittelbar vom Kriegsministerium am Orte ihrer Erzeugung oder auf dem Hauptmarkte ohne Ver mittlung eines Unternehmers oder Kommissionärs gekauft wurden. Unter Tarif-Nr. 64 fallen auch Schraiedehlasbälge von was immer für einem Materiale, gewöhnliche Mühlsteine, Spitz- und Kreuzhauen, Bohrer, Zangen, Hämmer, Ambosse, Schaufeln, Rechen, Heugabeln, Sensen, Sägen, Meißel und ähnliche Werk zeuge. Nicht hiebet gehören gewöhnliche Heizöfen und Sparherde, ebenso nicht Bisenhaken, eiserne Türringe, eiserne Radschuhe für Wagen und Ähnliches. Diese Gegenstände unterliegen einem 14perzentigen Wertzölle. Roste aus Gußeisen und Herdplatten werden, wenn nicht mit den Ofen zu gleich eingeführt und weder gestrichen noch gefirnißt, nach Tarif-Nr. 61 mit einem Wertzölle von 10 Perzent belegt. XI. Kerzen, Seifen und Parfüme riewaren. Kerzen und ordinäre Seifen (Waschseifen) Hierunter fallen auch die Surrogate für Waschseifen, wie Seifenpulver und Ähnliches. Toiletteseifen Hieher gehören nur die einer Akzise unterworfenen Seifen, nämlich parfümierte Seifen. Alle andern werden nach Tarif-Nr. 66 verzollt. Parfüms und Parfumeriewässer Unter Parfüms sind nur Parfumessenzen verstanden. Pulver, Pomaden und andere kosmetische Artikel verschiedener Art sind einem Wertzölle von 14% unterworfen. XII. Pulver und Sprengstoffe. Schießpulver jeder Art Patronen, Raketen und andere Explosivstoffe Hieher gehören auch Patronen, Patronenhülsen, Kapseln und Zündschnüre für Steinbruch und Minenzwecke, Dynamit u. dgl. v. Werte 100 kg 12% 12% 8% 18% 12% 12% 112* 140-