66 Tarif-Nr. Warenbenennung Ver zollungs- Einheit Zollsatz in Francs 70 71 72 73 XTIT. Chemikalien. Ätznatron und Soda jeder Art; Pottasche, Alaun jeder Art, Ammoninmkarbonat, Salmiak, Salmiakgeist und Ammoniumsulfat; grünes und blaues Vitriol XIY. Verschiedenes. Seidenraupeneier, Maschinen und sonstige Apparate für die Seidenzucht, Kurz- und Quincailleriewaren, sowie BUrstenbinderwaren Hielier gehören folgende Erzeugnisse: a) Glasbchänge für Luster, Glasknöpfe und -Perlen; Glasschmelz und Glasemailwaren; h) feine Holzwaren, auch mit ein gelegter Arbeit und Skulpturen und in Verbindung mit anderen Materialien — aus genommen Möbel aller Art; c) feine Korbwaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien; d) Bürstenbinderwaren; e) Stroh- und Bastwaren, Strohseile, Bänder und Erzeugnisse aus Bast und Rinde; f) grobe Bein- und Hornwaren: Knöpfe, Kämme, Zigarren- und Zigarettenspitzen etc.; g) Fächer, Regen- und Sonnen schirme, sowie Kinderspielwaren. Ferner gehören hieher Knöpfe und Kämme aller Art. Falls diese Gegenstände (oder selbst irgend ein Teil von ihnen) vergoldet oder versilbert sind, werden sie mit 14 Perzent vom Werte verzollt. Überhaupt werden nach der Tarif-Nr. 72 nur jene Kurz- und Quincaillerie waren verzollt, welche nicht zu feinen Bijouterie- und Galanteriewaren gehören, d. i. jene, welche nicht aus Gold, Silber oder Platin bestehen, nicht im geringsten vergoldet oder versilbert und mit keinen Edelsteinen verbunden sind. Alle anderen Kurzwaren, sowie wertvolle Erzeugnisse aller Art werden mit 14 Perzent vom Werte verzollt. Alle übrigen Gegenstände, im Tarife nicht besonders benannte v. Werte 12% v. Werte frei 12% 14°/