68 Laufende I Warenbenennung Be- messungs- einlieit Satz in Francs 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Oktrois : Getränke. Wein und Essig in Fässern Die Einfuhr von Essigessenz ist nur insoweit erlaubt, als hiebei die Be stimmungen des Art. 55 des Reglements zum Schutze der öffentlichen Gesundheit beobachtet werden. Danach wird derHandelmitEssigessenz nur denjenigenPersonengestattet, welche mit Genehmigung des Sanitätsrates von der betreffenden Gemeinde dazu gewählt werden. Spiritus, Branntwein, Rum, Kognak, nach dem Alkoholometer von Gay-Lussac bei 15 GradC . p. Zu. Grad Denaturierter Spiritus zum Brennen, zur Beleuchtung und zu Industrie- Zwecken ist frei. Bier in Fässern und Flaschen Wein aller Art in versiegelten Flaschen zu 3 / 4 l Liköre in versiegelten Flaschen, wie Rum, Kognak, Absint, Wermutbitter, Curagao, Vanille, russischer Branntwein u. s. w., per Flasche von s / t l . . Sodawasser und Limonade Kaffee und Zichorie (auch Franck-Kaffee) Tee in Päckchen oder in Dosen . . . . Tee in Kisten Esswaren: Zucker Zuckerwaren, wie Lukum, Kompot, Bonbons u. dgl. Makkaroni, Vermicelli, Zwieback in Fässern oder Büchsen, Gries, Graupen, Stärke, Gerste, Sago u. dgl., Zitronen, Orangen, Granatäpfel, Rosinen, Feigen, Datteln, Mandeln, Pistazien, Haselnüsse, Olivenöl, Sesamöl etc., Anis u. s. w. Oliven, gedörrte Pflaumen und Erbsen Reis Früchte, frische, wie Kirschen und Weichsein, Birnen, Äpfel, Quitten, Mispeln, Nüsse, frisch oder trocken, Kastanien, Aprikosen, Pfirsiche, Trauben und Pflaumen, mit Ausnahme der kleinen, wilden Birnen, Pflaumen und Äpfel Wasser- und Zuckermelonen und sonstiges Gemüse per 100 kg oder einen Teil von 100 kg, jedoch nicht weniger als 50 kg Kaviar und Bottarga Austern, Tintenfische, Hechtkaviar, Fische, marinierte, getrocknete, geräucherte Flasche y. i 1 kg 0-04 o-oo y, 004 0-50 0-30 0-02 0-16 0-80 0'20 0-04 0T0 0-08 0-04 o-o2 y 2 001 0-20 0-80 0-16