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        <title>Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904</title>
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        ﻿

MITTEILUNGEN DER ZENTRALSTELLE

der vereinigten Handels- und GeweManmern und des Zentralverhanfles der Industriellen Österreichs

zur Vorbereitung der Handelsverträge.

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ARIS

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VOM 17./31. DEZEMBER 1904.

PREIS 1 KRONE 20 HELLER.

EXP OB i -AXÄÜbiVilE:

WIEN 1905.

VERLAG DER ZENTRALSTELLE.

IN KOMMISSION BEI WILHELM BRAUMÜLLER &amp; SOHN.

K. K. HOF- UNO UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.
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        ﻿MITTEILUNGEN DER ZENTRALSTELLE

der vereinigten Handels- und GeweMaminern und des Zentralyerbandes der Industriellen Österreiclis

zur Vorbereitung der Handelsverträge.

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BULGARIS

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VOM 17 /31. DEZEMBER 1904.

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EXP O B T " A K A Ü £ iv« i t

WIEN 1905.

VERLAG DER ZENTRALSTELLE.

IN KOMMISSION BEI WILHELM BRAUMÜLLER &amp; SOUN.

K. K. HOP- UND UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.
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        ﻿









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        ﻿Y orbemerkung

Der geltende bulgarische Vertragstarif, der auf den Tarifvereinbarungen mit Österreich-Ungarn, Frank-
reich, Großbritannien, Italien, Rußland und Serbien basiert, gilt außer für die Einfuhr dieser Staaten auch für
jene aus dem Deutschen Reiche, den Niederlanden, Rumänien, der Schweiz, Spanien, Schweden, Norwegen und
der Türkei kraft der zwischen ihnen und Bulgarien abgeschlossenen Handelsverträge, für die Einfuhr aus den
Vereinigten Staaten kraft des Meistbegünstigungsrechtes, das sie gegenüber der Türkei besitzen und das auch
auf ihre Handelsbeziehungen zu Bulgarien Anwendung findet, endlich für die Einfuhr aus Dänemark, Griechen-
land, Montenegro, Portugal auf Grund eines bloßen gegenseitigen Einverständnisses ohne eigentlichen Vertrag.

Die Einfuhr ausländischer Waren nach Bulgarien (einschließlich Ostrumelien) unterliegt, je nach deren
Provenienz, zwei verschiedenen Arten der Zollbemessung;

1.	Die Waren jener Staaten, welche mit Bulgarien einen Handelsvertrag abgeschlossen haben oder ohne
ein solches Übereinkommen in ihren Handelsbeziehungen mit Bulgarien oder der Türkei das Recht der Meist-
begünstigung genießen, unterliegen dem Vertragstarife.

2.	Die Waren aller übrigen Staaten entrichten; a) die Zollsätze des Vertragstarifes, falls diese mit
14% vom Werte oder höher festgesetzt sind, oder sich als spezifische Zölle darstellen, oder b) einen Zoll von
14% vom Werte dort, wo der Vertragstarif einen niedrigeren Satz enthält.

Außer den Zöllen wird bei der Einfuhr durch die Zollämter noch von bestimmten Verbrauchsgegen-
ständen auf Grund des Nettogewichtes eine Akzise, von allen Waren ferner eine Oktroigebühr eingehoben,
welche gleichfalls bei der Einfuhr entrichtet werden müssen. Werden die Oktrois nach dem Werte der Waren
bemessen, so werden sie ohne weiteres Schätzungsverfahreu nach dem für die Erhebung der Zollgebühren fest-
gesetzten Werte berechnet.

Bulgarien hat am 31. Dezember 1902 die Handelsverträge mit den vorstehend genannten Staaten ge-
kündigt und im März folgenden Jahres einen neuen Zolltarifentwurf veröffentlicht, der auch bereits am 10. April
(28. März) vom Parlamente mit geringen Abänderungen genehmigt wurde. Derselbe wurde von der Zentralstelle
zur Vorbereitung der Handelsverträge in deutscher Übersetzung als Heft 18 der „Mitteilungen“ veröffentlicht.

Mitte November 1903 wurde die Kündigung seitens der bulgarischen Regierung zurückgezogen, am
13. März 1904 jedoch die Kündigung sämtlicher Verträge neuerlich vorgenommen. Gleichzeitig wurde der
frühere Entwurf, der die Sanktion nicht erhielt, einer Umarbeitung unterzogen und dieser neue Tarif am 22. August v. J.
in einer französischen Ausgabe den Vertretern der fremden Regierungen als Grundlage für die Vertragsverhand-
lungen überreicht.

Der neue Tarif wurde am 10. Dezember n. St. 1904 von der Sobranje angenommen und am 31. Dezember 1904
vom Fürsten sanktioniert.

Der vorliegenden Übersetzung dieses Tarifes wurde neben dem französischen hauptsächlich der
bulgarische Text zugrunde gelegt; außerdem wurde zum besseren Gebrauche dieser Publikation noch der derzeit
geltende Vertragszolltarif sowie der Akzisen- und Oktroistarif, der nach Art. 12 des „Gesetzes zur Anwendung
des allgemeinen Zolltarifes“ auch weiterhin neben den Sätzen des neuen Zolltarifes in Anwendung kommen wird,
Ms Anhang beigefügt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs wird durch einen fürstlichen Ukas bestimmt werden.
Üa infolge der im Jahre 1904 erfolgten Kündigung der Handelsverträge die Geltung derselben am 13. März 1905
abläuft, steht es der bulgarischen Regierung frei, den neuen Tarif an diesem Tage in Kraft zu setzen. Voraus-
sichtlich wird jedoch dieser Tarif erst an einem späteren Zeitpunkte, und zwar in der durch die bevorstehenden
Handelsvertragsverhandlungen abgeänderten Form in Kraft treten.

Wien, im Jänner 1906.

—

1*
        <pb n="5" />
        ﻿Gesetz zur Anwendung des allgemeinen Zolltarifs.

1.	Die Zölle werden von den importierten Waren, ohne Rücksicht auf den Zustand, in welchem sie ein-
treffen, eingehoben. Ein Zollnachlaß wird auch in Fällen von konstatierter Havarie nicht eingeräumt.

2.	Die spezifischen Zölle werden nach dem Nettogewicht der Waren eingehoben.

Die Bemessung nach dem Bruttogewicht findet nur statt:

a)	wenn die Waren laut Tarif einem Zollsätze von 10 Francs oder darunter per 100 kg unterliegen;

h) wenn diese Art der Bemessung im Tarife ausdrücklich bestimmt ist.

Bruchteile eines Kilogramms werden bei Waren, die einem Zolle bis zu 10 Frcs. per 100 kg brutto
unterliegen, für ganze gerechnet.

3.	Das Nettogewicht der Waren wird festgestcllt, indem man von dem Bruttogewichte einen je nach
der Art der verwendeten Emballage variablen Prozentsatz in Abzug bringt. Die in Abzug zu bringenden
Tarasätze werden durch fürstlichen Ukas festgesetzt.

4.	Wenn eine nach dem Bruttogewicht zu verzollende Ware in einer anderen als der handelsüblichen
Verpackung eingeführt wird, so schlägt das Zollamt zu dem Nettogewicht der Ware das Gewicht der handels-
üblichen Umschließung und berechnet auf dieser Basis die bezüglichen Zollsätze.

5.	Für Emballagen, die im Handelsverkehre nicht gebräuchlich sind und den verpackten Waren nicht
entsprechen, wird keine Tara in Abrechnung gebracht. Solche Emballagen werden nach der entsprechenden
Tarifnummer separat als Ware verzollt.

6.	Waren, deren Taxierung im General-Zolltarif nicht vorgesehen ist, und welche auch weder in den
Anmerkungen dazu, noch in dem alphabetischen Warenregister berücksichtigt sind, werden laut Entscheidung des
Pinanzministers denjenigen Tarifnummern zugewiesen, mit welchen sie sowohl in Hinsicht auf ihre Erzeugung
als auch auf ihren Verwendungszweck die meiste Ähnlichkeit haben.

Der Finanzminister erläßt seine Entscheidung, nachdem er ein Gutachten Uber die betreffende Frage seitens
der bei dem Finanzministerium bestehenden „Faehmänner-Kommission“, laut § 95 des Gesetzes, betreffend das
Zollwesen, eingeholt hat.

Die Zuweisung dieser Waren wird durch einen fürstlichen Ukas genehmigt und in der offiziellen Zeitung
(„Derschawen Westnik“) veröffentlicht.

7.	Das Finanzministerium hat ein alphabetisches Verzeichnis herzustellen, worin alle Waren mit dem Hin-
weis auf die Tarifnummer, welcher sie angehören und auf den Zollsatz, dem sie unterliegen, eingeordnet sind.
Dieses Verzeichnis ist zu veröffentlichen und in periodischen Zwischenräumen zu komplettieren.

8.	Die aus verschiedenen Materialien zusammengesetzten Gegenstände, ebenso wie Gemenge von Stoffen,
welche im Tarife nicht besonders angeführt sind, werden dem Zollsätze des mit dem höchsten Zolle belegten
Stoffes unterworfen, wenn zufolge der Verbindung oder der Vermengung mit dom wertvolleren Stoffe der Wert der
Ware um 30% oder mehr erhöht wurde.

9.	Rechtstreitigkeiten, welche zwischen den Importeuren und der Zollbehörde über die Feststellung der
Art und Qualität der Waren, sowie über die Zollgebühren, denen sie unterworfen sind, entstehen, werden in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Zoll wesen entschieden. Die Übertretungen dieses
Gesetzes durch Abgabe von falschen Zolldeklarationen und andere strafbare üngehörigkeiten werden nach den
Bestimmungen desselben Gesetzes bestraft.

10.	Wenn in einem oder mehreren Kolli, welche von einer und derselben Person zollamtlich an-
gemeldet wurden, auch wenn sie mit verschiedenen Zolldeklarationen versehen sind, sich Waren befinden, welche
miteinander in Verbindung gebracht, einen ausdrücklich in dem Tarife genannten Artikel bilden, so wird auf
diese Waren derjenige Zoll angewendet, der dem eigentlichen kompletten Gegenstände entspricht.
        <pb n="6" />
        ﻿

(i

11.	Yom Einfuhrzölle befreit sind;

a)	Postkolli mit einem Bruttogewicht von 250 Gramm und weniger, für welche ein Zoll von weniger
als 25 Frcs. zu entrichten wäre.

b)	diejenigen Waren, welche von einer Person in der Menge von 50 Gramm und darunter importiert
werden;

c)	Waren, deren Zoll weniger als 10 Cts. beträgt;

d)	kleinrassige Schafe, welche im Frühjahre aus der Türkei zur Sommerweide kommen;

e)	alle Waren überhaupt, welche nach dem Gesetze Uber das Zollwesen und anderen Spezialgesetzen
Zollfreiheit genießen.

12.	Alle eingeführten Waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie nach dem Tarife mit einem Einfuhrzölle
belegt sind oder nicht, sind außerdem allen anderen Gebühren unterworfen, welche nach den Gesetzen oder
sonstigen Bestimmungen im Lande zu Recht bestehen.

13.	Der Pinanzminister hat das Recht, die Zollabfertigung von Waren, deren zollamtliche Besichtigung-
spezielle Schwierigkeiten bietet, nur auf gewisse bestimmte Zollämter zu beschränken, insofern die Importeure
sich nicht bereit erklären, die Kosten der Versendung dieser Waren, resp. der daraus entnommenen Muster an
jene Zollämter zu tragen, welche mit den nötigen Behelfen ausgestattet sind, um die Verzollung dieser Waren
vornehmen zu können.

14.	Zollpflichtige Waren, welche aus Ländern stammen, in denen bulgarische Waren und Schiffe einem
Differential- oder ungünstigeren Zolle unterworfen sind, als diejenigen anderer Länder, können nach einer Ver-
fügung des Finanzministers mit dem doppelten Zolle der vorgesehenen Tarifnummer verzollt werden; diese Zoll-
erhöhung kann bis 100°/0 des Warenwertes erreichen. Die zollfreien Waren können in diesem Falle mit Zöllen
bis zu 50% des einheimischen Engros Marktpreises belegt werden. Diese Anordnungen müssen durch den
fürstlichen ükas genehmigt sein und in dem Amtsblatte („Derschawen Westnik“) veröffentlicht werden. Sie
unterliegen, bevor sie Gesetzeskraft erlangen, der Approbation durch das Parlament in seiner nächsten Session.

15.	Die Einfuhrzölle, sowie alle Staats- und Kommunalabgaben auf Waren, für welche die Regierung
sich das ausschließliche Recht der Einfuhr, Fabrikation und des Vertriebes im Lande Vorbehalten hat, werden
aufgehoben und an ihre Stelle treten spezielle gesetzliche Bestimmungen.

16.	Auf Antrag des Finanzministers wird durch fürstlichen Ukas der Tag bestimmt, an welchem dieses
Gesetz in Kraft tritt. Dieser Ukas wird sodann unverzüglich im Amtsblatte veröffentlicht und die Zollämter am
selben Tage hievon telegraphisch in Kenntnis gesetzt.
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        ﻿Tarif-Nr.

Einfuhr-Tarif.

Warenbenennun

Ver-

zollungs-

Einheit

Zollsatz

in

Francs

I. Lebende Tiere.

Pferde: Hengste, Wallachen und Stuten:

a) über 5 Jahre alt................................................

h) „	5	„	„ im Werte von mehr als 500 Francs...............

Pferde: Hengste, Wallachen und Stuten, im Alter von 2 bis 5 Jahren

Fohlen bis zu 2 Jahren inklusive .....................................

Maultiere und Esel....................................................

Ochsen, Kühe, Büffel (männlich oder weiblich), Stiere.................

Stück

25

100

20

10

5

15

6

7

8
9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

Jungvieh: Stiere,Kühe, Ochsen, Büffel, Kälber (schätzungsweise 9 Monate bis 3 Jahre alt)

Hammel, Widder, Mutterschafe, Ziegen und Ziegenböcke.............................

Lämmer im ersten Jahr, welche den Monat August bereits überlebt haben . .
Andere Lämmer und Zicklein.......................................................

25

Schweine;

a)	im Gewichte bis zu 10 kg.......................................

b)	im Gewichte von 10 bis 50 %................................................

c)	im Gewichte von mehr als 50 kg.............................................

Jagd- und Luxushunde .	...................................................

Lobendes Wild aller Art, einschließlich der für Menagerien bestimmten Tiere .

Alle Arten Hausgeflügel..........................................................

Hieb er gehören; Tauben, Perlhühner (Guineahühner), Enten und ähnliche Vögel.

Sing- und Luxusvögel sowie abgerichtete Vögel ...................................

Hieher gehören; Kanarienvögel und andere Singvögel, Pfaue, Papageien,
Schwäne, Wildgänse, Fasane und andere ähnliche Vögel.

Lebende Bienen in Körben.........................................................

Lebende Tiere, nicht besonders benannte..........................................

Hieher gehören außer den nicht besonders benannten Tieren noch: Füllen
von Pferden, Maultieren und Eseln, welche noch säugen und der Mutter folgen,
sowie Kälber und Büffelkälber unter 9 Monaten. Als Kälber und Büffelkälber werden
jene jungen Tiere angesehen, die noch alle acht Milchzähne haben. Als junge
Ochsen, junge Büffel und junge Kühe werden jene Tiere angesehen, welche die
zwei in der Mitte des Kiefers sitzenden Milchzähne bereits verloren haben, die aber
noch nicht die 3 Paare wirklichen Zähne besitzen. — Die Milohzähne sind weiß, klein
und spitzig; die Zähne der erwachsenen Tiere sind von sehwnchgelbor Farbe, größer
und spatelförmig.

II. Animalische Nahrungsmittel.

Frisches und gesalzenes Fleisch, nicht besonders benannt.........................

Hieher gehört bloß Fleisch von Haustieren sowie Schweinefleisch mit Speck.

Fleisch, geräuchert und auf andere Weise znbereitet..............................

Hieher gehören: Schinken, geräucherte und getrocknete Fleischschnitten, so-
genannte Kaisorpastarma, ferner Zungen, Salami, Leber- und andere Würste und
überhaupt alle Arten Selchwaren, roh oder gekocht.

100 kg

Stück

frei

I

frei

100 kg

20-

100-
        <pb n="8" />
        ﻿Tarif-Nr.

8

Warenbenennung

Ver-

zollungs-

Einheit

Zollsatz

in

Francs

19

20
21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

Speck, frisch, gesalzen oder geräuchert............................................

Wild aller Art und geschlachtetes Geflügel, mit oder ohne Federn...................

Fleischkonserven in Büchsen oder anderen hermetisch verschlossenen Behältern
aller Art...........................................................................

Ohne Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.

Pleischkonserven in Büchsen, Gefäßen aus Weißblech, Flaschen und anderen
Behältnissen werden als hermetisch verschlossen angesehen, wenn die Gefäße ver-
siegelt, verlötet, mit Pergament verschlossen oder auf irgend eine andere Weise
vor Luftzutritt geschützt sind.

Fleisohextrakt in Tafeln oder anderer Form.....................

Ohne Gewichtabzüg für die unmittelbare Umschließung.

Kuh-, Büffel-, Schaf- und Ziegenbutter, ausgelassen oder nicht:

a)	Kochbutter...............................................

b)	Tafelbutter..............................................

Milch, frisch oder geronnen . .................................

Käse:

a) gewöhnlicher und Kaschkaval..............................

h) nicht besonders benannter................................

Als gewöhnlicher Käse wird jeder angesehen, der nur gesalzen ist und in
Kufen, Gefäßen aus Weißblech, Schläuchen oder anderen Behältnissen aufbewahrt
ist. Hieher gehört auch der frische ungesalzene Weichkäse in Seihtüchern (Säcken).

Speisefett, sogen. Tscherviche

Margarin und andere genießbare künstliche Buttersorten

Gänsefett, Schweineschmalz und andere nicht besonders benannte Fette

Eier und Eidotter.......................... . . .......................

Honig, flüssig oder in Waben.............................................

III. Fische, Wassertiere und deren Produkte.

Frische Fische aller Art.

Fische, gesalzen:

a) Lachse, Hausen, Tunfisch, Sterlet und überhaupt alle Stör- und Forellenarten

h) andere nicht besonders benannte Fische.........................................

Fische aller Art, geräuchert, getrocknet, mariniert, konserviert oder auf irgend
eine andere Weise präpariert ...	...........................

Ohne Gewichtsabzug für die unmittelbare Umhüllung.

Als marinierte Fische sind jene zu betrachten, welche nicht nur gesalzen, sondern
auch mit Essig, Öl, Zwiebel, Zitronen, Pfeffer und anderen Gewürzen zubereitet sind, ohne
Rücksicht darauf, ob sie in hermetisch verschlossenen Gefäßen verpackt sind oder nicht.

Als konservierte Fische werden solche Fischkonserven angesehen, welche in der
in der Anmerkung zu Tarif-Nr. 21 erwähnten Weise hermetisch verschlossen sind.

100 hg

50-

75-

100-

200- —

35 •
50-

frei

100 kg

100 hg

20-

75-

15-

100-

50-

10-

10-

10-—

50' —
20-—

75" —
        <pb n="9" />
        ﻿l			&gt;
&amp;  *f-H  cö	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	VvS^Jsafz  # 1 PraSss^
Eh			
34	Austern, Hummern und Langusten:		
	a) frisch		100 hg	40'—
	b) konserviert oder sonst wie zubereitet		5?	75--
	Ohne Gewichtsabzug für die unmittelbare Umschließung.		
	Die Erklärungen zn den Tarif-Nr. 21 und 33 haben auch für diese Tarif-Nr. Geltung.		
35	Seespinnen .	.		 		11	50' —
36	Miesmuscheln, Krebse, Schnecken, Krabben und andere Sohaltiere 			io-—
37	Kaviar:		
	a) schwarz und Bottarga			V	300-—
	Ohne Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.		
	b) anderer von Fischen aller Art, sowie zubereitete genießbare Fisehabfälle	11	30--
	Hieher gehören der rote Kaviar in Schnitten oder gepreßt („tarama“), Kaviar vom Hecht, Fischmilch und andere genießbare Fischabfälle.		
	IV. Bodenprodukte und Waren daraus.		
38	Zerealien, nicht besonders benannte		100 leg	-•50
39	Gerste 		11 ■	2'—
40	Reis:		
	d) ungeschält		11	5-—
	b) geschält 			11	!0- —
41	Fisolen			11	3-—
42	Linsen, Bohnen, Erbsen und andere nicht besonders benannte Hülsenfrüchte . .	11	5- -
43	Kichererbsen	 		11	5- —
44	Kichererbsen, geröstet, „leblebi“		11	10-—  si
45	Kartoffeln				»	2- —
46	Kastanien und Maronen						11	5-—
47	Malz	 		11	15-—
48	Mehl aus Zerealien aller Art 		11	5-—
	Hieher gehören: Weizen-, Korn-, Mais-, Spelz-, Gersten-, Hirsemehl u. s. w.		
49	Mehl aus Kartoffeln und allen Hülsenfrüchten	. 			11	6--
	Hieher gehören: Reis-, Kartoffel-, Kastanien-, Bohnen- und anderes Hülsen- früchtenmehl.		
50	Gries und Graupen aller Art u. dgl., aus polierten oder enthülsten Körnern . .	11	6-



2
        <pb n="10" />
        ﻿10

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
51	Sago und dessen Surrogate, Tapioka und Arrowroot		100 kg	35.—
	Unter dem Namen Sago-Surrogat versteht man künstlichen Sago, der aus Kartoffelmehl fabriziert und auch „deutscher Sago“ genannt wird.		
52	Stärke und Stärkemehl			11	15.—
53	Backwerk aller Art, weder gezuckert noch gewürzt		11	20.—
	Hieher gehören: Brot, Kuchen, gemeiner Zwieback, sogenannter Schiffszwieback „Peksemet“, Brezeln, Biskuit und andere ähnliche Bäckereiprodukte ohne Zuckerzusatz.		
54	Teigwaren, wie Maccaroni, Vcrmicelli, Tarhonya, Cadaif, Gulatche und andere 			. »	25.—
55	Salepwurzeln und Saleppulver			■ 11.	50.—
56	Kleie und Schrot für Tiere			fr	ei
	V. Früchte, Gemüse mul andere Pflanzen und Samen.		
57	Zitronen, Zedratfrüchte, Orangen, Mandarinen, Granatäpfel und andere frische Südfrüchte		100 kg	; 5. —
58	Feigen aller Art			11	15.—
	Hieher gehören auch frische Feigen.		
59	Datteln aller Art	 . .			11	20.—
60	Frische Weintrauben zur Mostbereitung und Tafeltrauben			20.—
61	Getrocknete Weintrauben aller Art			11	30' —
62	Aepfel, Birnen, Mispeln, Pflaumen, Pfirsiche, Aprikosen, Erdbeeren, Kirschen j und andere Früchte:		
	a) frische		11	iö.—
	b) getrocknete			11	15-—
63	Zucker- und Wassermelonen		11	1-—
64	Walnüsse:		
	a) in der Schale		n	3-
	h) ohne Schale 		 		ii	6-—
65	Haselnüsse:		
	a) in der Schale		ii	5'—
	b) ohne Schale ....	. .	. ,	ii	10 —
66	Pistazien aller Art		 ,	.	ii	25- —
67	Mandeln und Aprikosenkerne:		
	a) in der Schale		■ii	20'—
	b) ohne Schale			 .	ii	40 —
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        ﻿Tarif-NT.

11

Warenbenennung

68	Johannisbrot

69	Muskatnüsse

70

71

72

73

74

75

76

77

78

79

80

81

Kokosnüsse, Zedernnüsse (Pinienkerne)- und Palmnüsse..............................

Gewürznelken, Zimmt, Cassia lignea, Pfefferwurzel, Ingwer, Paradieskörner,
Kardamomen, Ammomen, Koriander, Kümmel und andere ähnliche, nicht
besonders benannte Gewürze........................................................

Schwarzer Pfeffer:

d) in Körnern..................................................................

b)	gemahlen...................................................................

Roter Pfeffer (Paprika) .	....................................................

Senf:

a) in Pulver...................................................................

h) zuberoitet ...	....................................................

Ohne Taraahzug für die unmittelbare Umschließung.

Vanille, Safran und Muskatblüte...................................................

Kaffee:

a)	grün.......................................................................

b)	gebrannt, in Bohnen oder gemahlen .	... .............................

Prankkaffee und andere Kaffeesurrogate ...........................................

Hieher gehören alle gerösteten vegetabilischen Produkte, die als Kaffee-
ersatz dienen, wie Rüben, Feigen, Bohnen, Gerste etc.

Ohne Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.

Kakao:

a)	in Bohnen, mit oder ohne Schale (roh) . .............................. . . .

b)	in Teigform, in Tabletten oder in Pulver, ohne Zuckerzusatz................

Tee ..................................... ........................................

Ohne Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.

Tee aus Alpenkräutern, genannt „Brusttee“ fällt unter Tarif-Nr. 193.

Tabak, roh:

a) in Blättern ...	...	.........................................

h) Tumbeki (für Narghileh-Pfeifen).............................................

Tabak, verarbeitet:

a)	geschnitten................................................................

b)	Zigaretten ...................................................... . . .

c)	Zigarren...................................................................

d)	Schnupf- und Kautabak	. . •....................................

Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
100 hg	3’ —
11	50‘—
51	16-—
5)	50.—
55	30 —
11	100'-
11	15- —
55	50'—
55	75- -
55	1200- -
55	30'-
55	60' —
55	60-—
55	20-—
55	100-—
55	100.—
	258--
55	800--
•55	2980
55 •	2980' —
55	580 —
51	2980’ —

2*
        <pb n="12" />
        ﻿12

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
82	Oliven:		
	a) gewöhnliche, eingesalzen				100 kg	6- —
	h) auf andere Art konserviert oder mariniert		55	15-—
83	Ohne Gewichtsabzug für die unmittelbare Umschließung.  Als konservierte und marinierte Oliven werden jene angesehen, welche nicht nur mit Salz, sondern auch mit anderen Zutaten, wie Essig, Olivenöl, Lorbeer- blätter etc. präpariert sind, ohne Rücksichtnahme darauf, ob sie in hermetisch verschlossenen Gefäßen aufbewahrt sind oder nicht.  Ölhaltige Samen, nicht besonders benannt 		51	6'—
84	Anis und Fenchel, Schwarzkümmel		55	10-—
85	Tahin (Tachan)		55	15-—
86	Samenkörner, Knollen und Zwiebel von Blumen, nicht besonders benannte . .	ft	ei
87	Gemüse und Küchengewächse:  a) frisch				100 kg	5 —
	h) getrocknet		 		55	15---
	c) in Salzlacke		„	20-—
	d) in Essig, in Öl oder auf andere Weise konserviert		55	50-—
88	Ohne Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.  Speisewürzen aus Gemüsen und KUchengewäehsen . 			55	50'—
89	Schwämme aller Art:  a) frisch oder gesalzen		55	10-—
	i) getrocknet oder in 01, Essig etc. konserviert . . . 			55	50-
90	Ohne Taraabzug für die unmittelbare Umschließung  Hopfen				55	:	50.—
91	Weinstöcke und Pflanzensetzlinge aller Art		fr	ei
92	Blumen ;  a) lebende, mit Wurzeln 					per Stück	-•50
	h) Buketts oder Kränze 		100 kg	50-—
93	Heu, Stroh und alle als Tierfutter dienenden Gräser, einschließlich der Wicken	fr	ei
94	VI. Getränke.  Wein aller Art in Fässern, Schläuchen, Demijohns und anderen größeren Gefäßen: a) bis zu 12 Grad Alkoholgehalt			100 kg	30- -
	h) von 12 bis 20 Grad			55	50'
	c) von 20 Grad und darüber	 		51	75-—
	Hieher gehört auch der nicht ausgegohrene Wein (Most etc,).
        <pb n="13" />
        ﻿13

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
95	Wein aller Art in Flaschen und Krügen 		 	  Wein, welcher von den Grenzbewohnern in Krügen, Flaschen, Gefäßen aus Weißblech oder Holz und in anderen kleinen unversiegelten Behältern für den eigenen Gebrauch eingeführt wird, wird wie Wein in Fässern verzollt.  Nach Tarif-Nr. 94 u. 96 wird auch Obstwein (Zider, Himbeerwein etc.) verzollt.	100 Tifj	75'—
96	Essig, bis zu 8’/# Essigsäure enthaltend	  Parfümierter Essig wird nach Tarif-Nr. 169 verzollt; Essig mit mehr als 8 Grad Essigsäure fällt unter Tarif-Nr. 188 d.	11	25- —
97	Bier;  a) in Fässern			11	IO —
	h) in Flaschen und Krügen		v	15 —
98	Spiritus mit einem Alkoholgehalte von mehr als 80° (Gay-Lussac)		11	03  O  !
99	Branntwein: aus Trebern und sogen, „kalena“, aus Pflaumen, „mastic“ und andere ähnliche Getränke in Fässern, Flaschen und anderen Gefäßen . . .		50- -
100	Kognak, Enm, Arrak, Picon, Bitterlikör, Fernet, Absinth und andere ähnliche Getränke in Fässern, Flaschen und anderen Gefäßen		11	100-—
101	Liköre aller Art	  Als Liköre werden alle parfümierten und versüßten Branntweine angesehen, wie Chartreuse, Curayao, Marasquino, Benediktiner, Ratafia aus Erdbeeren, Kirschen etc. ,	11	120"—
102	Mineralwässer (natürliche und künstliche)		  Mineralwasserflasohen mit mechanischem Verschlüsse werden speziell verzollt. Zu Tarif-Nr. 94—102. Kein Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.	11	5*—
	VIT. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Sftsstoffe.		
103	Raffinierter Zucker: Sandzucker, Zucker in Würfeln und Hüten		11	27-50
104	Rohzucker (nicht raffiniert)			r&gt;	25 —
105	Melasse			ii	20-—
106	Glykose und Erdäpfelsirup	  Hieher gehört: Zucker aus Zcrealieu, aus Obst, Stärkezucker, ferner Raffinade- Sirup, sowie alle dickflüssigen, zuckerhaltigen Stoffe, soweit sic anderwärts nicht angeführt sind. Fruchtsirup fällt unter Tarif-Nr. 108 und Medizinalsirup unter Tarif-Nr. 195.	ii	20-—
107	Kandiszucker und sogenannter „Peyuir“		»	30--
108	Fruchtsirupe mit Zucker- oder Honigzusatz		ii ■	50-—
109	Konfitüren, Kompotte, Marmeladen und Mus aus Früchten aller Art, mit Zucker- oder Honigzusatz.				• „	50 —
110	Bonbons, Konfekt aller Art und kandierte Früchte		»	75 —
111	Rahat-Iocum	 		ii	50- -
        <pb n="14" />
        ﻿Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
112	Tahan- and andere Halva	 . .	.			100 kg	50*—
113	Kakao und Schokolade mit Zuckerzusatz, in Pulver oder in Täfelchen ....	n	100-—
114	Feine Bäckerei mit Zucker- und Honigzusatz, wie spanisches Brot, Lebkuchen, sogen, „baclava“, kleine Dessertkuchen und anderes ähnliches, verzuckertes Backwerk	 ....	55	75'-
115	Biskuit aller Art, verzuckert	 .	...	55	50-—
	Zu Tarif-Nr. 110 —113 und 115, Als Tara wird bloß die äußere Emballage in Abzug gebracht; für die Flaschen und anderen unmittelbaren Umschließungen wird kein Taraabzug gewährt.		
116	Nestle’s Kindermehl und andere Kindernährmittel aus präpariertem Mehl . . .	55 •	J  Ö
	Als Tara wird bloß die äußere Emballage in Abzug gebracht; für die Flaschen und anderen unmittelbaren Umschließungen wird kein Taraabzug gewährt.		
117	Obstmus ohne Zucker und ohne Honig, wie Weintraubenmus, Zwetsohkenmus, konzentrierter Frucbtsaft etc			55	25-—
	Als Tara wird bloß die äußere Emballage in Abzug gebracht; für Flaschen und andere unmittelbare Umschließungen wird kein Taraahzug gewährt.		
118	Sudschuks und Zuckerteig in Paste, auch mit Most, Honig und Met präpariert .	55	40'—
119	Kondensierte Milch, mit Zuckerzusatz oder in anderer Präparierung		55	50--
120	Naschwerk, verzuckert, nicht besonders benannt			n	50-—
	Zu Tarif-Nr. 119 und 120. Als Tara wird bloß die äußere Emballage in Abzug gebracht; für Flaschen und andere unmittelbare Umschließungen wird kein Taraabzug gewährt.		
	VIII. Oele, Fette, Wachs und Waren daraus.		
121	Olivenöl:		
	a) in Fässern, Krügen und anderen Gefäßen von mehr als 10 kg Inhalt . .	100 kg	15-—
	h) in Flaschen und anderen kleinen Gefäßen von 10 und weniger alsHÖ leg Inhalt	55	25-—
122	Sesam- und Nußöl:		
	a) in Fässern, Krügen und anderen Gefäßen von mehr als 10 leg Inhalt .	55	1  ö
	i) in Flaschen und anderen Gefäßen von 10 und weniger als 10 leg Inhalt .	n	30--
123	Speiseöle, vegetabilische, nicht besonders benannte:		
	a) in Fässern, Krügen und anderen Gefäßen von mehr als 10 kg Inhalt	55	30-—
	h) in Flaschen und anderen Gefäßen von 10 und weniger als 10 kg Inhalt .	55	40-—
	Zu Tarif-Nr. 12L 123. Speiseöle, welche die Grenzbewohner für den eigenen Konsum in Gefäßen von geringem Inhalt, wie Flaschen, Krüge, Gefäße aus Weißblech etc., nicht versiegelt, importieren, werden nach lit. a) der Tarif-Nr. 121—123 verzollt.  Speiseöle, welche für Indnstriezwecke importiert werden, werden nach erfolgter Denaturierung ira Zollamte nach Tarif-Nr. 126 verzollt.  Unter Tarif-Nr. 123 gehören auch Erdnußöl (Arachidenül), Mohnöl, Sonnen- blumenöl etc.		
	Zu Tarif-Nr. 121—123. Als Tara wird bloß die äußere Emballage in Abzug gebracht; für Flaschen und andere unmittelbareUir.hüllungen wird keine Tara abgezogen.
        <pb n="15" />
        ﻿15

■•yi-JTO  —	• \ ' . '  Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
124	Leinöl, roh oder gekocht, Rapsöl			100 hj	25- —
125	Bauwollsamenöl, für Industriezwecke eingeführt, nach voraugegangener Zollamt-		X- [
	lieber Denaturierung			15 —
126	Mandel- und Kokosnußöl		77	10 -
127	Lebertran und andere Fischöle zum Medizinalgebrauch		,7h	20- —
128	Oele, nicht besonders benannte, für Industrie- und sonstige Zwecke, jedoch zum Genüsse unbrauchbar und mit Ausnahme der aromatischen Oele		77	5- —
129	Fischtran und andere Fette für Industriezwecke		77	5’ —
130	Hieher gehört auch Degras für Sämischgerberei.  ünschlitt und andere tierische, nicht genießbare Fette		77	io-—
131	Spermazet, Stearin, Glycerin und Palmitin			77	20-—
132	Bienenwachs, gegossenes oder in Waben, Pflanzenwaehs			77	50 • —
133	Kerzen:		
	a) aus Ünschlitt . ,		77	25--
	h) aus Stearin, Spermazet, Paraffin, einschließlich der Nachtlichter und der kleinen Kerzchen		77	30- —
	c) aus Wachs und aus Zeresin 			77	100- —
134	Zu 133 b). Ohne Taraahzug für die unmittelbare Umschließung.  Seifen:  a) zum Waschen und für sonstigen gewöhnlichen Gebrauch		77	15-—
	h) Schmierseife und Seifen für technische Verwendung	77	io-—
	Parfümierte Seifen und Toiletteseifen sind nach Tarif-Nr. 170 zu verzollen.  Pleokseife in Pasten- oder Pulverform zur Reinigung von Kleidern, Leder, Stoffen, Metallen etc. ist nach Tarif-Nr. 545 zu verzollen.  Unter Tarif-Nr. 134 b) gehört die grüne weiche Seife, sogenannte „sapo viridis“, „sapo kalinus“, sowie die Seife zum Waschen der Wolle, sogenannte „Savon de laine“.  Seifenpulver, sowie die verschiedenen Sodaarten und Laugen, welche als Ersatz- mittel der Seife in der Wäscherei verwendet werden, werden wie.die ordinären Waschseifen (lit. a) verzollt.		
135	IX. Pflanzensäfte, Harze und Klebmittel.  Tannenharz ...			100 leg	3* —
136	Kolofonium ...			77	5-—
137	Vegetabilischer Teer (flüssiges Pech) und Harzöl		77	I ! ul 1  2‘ —
138	Vegetabilisches Terpentinöl		77 '	15--
139	Kampfer, Manna, Weihrauch, Myrrhe, Aloe, Lakritzensaft		&gt;7	30 —
140	Opium		77	300’ —
        <pb n="16" />
        ﻿16

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
141	Mastixgummi	 			100 leg	50.—
142	Balsame, natürliche, aller Art		11	100.—
143	Hieher gehört Peru-, Acajou-, Kopaiva-, Mekka-, Tolu- und Kanada- balsam etc.  Arabischer Gummi:  a) in Pulver oder in Körnern		55	15.—
	b) aufgelöst		11 .	30.-
144	Zu lit. 6: Kein Taraabzug für die Flaschen,  Lack (Gummilack) und Schellack in Stangen, Körnern, Blättern, Schuppen etc.	11	15.-
145	Pflanzensäfte und Harze, nicht besonders benannte . .	~ „	15.—
146	Vegetabilischer Leim		11	1  ö  tH
147	Tischlerleim und Schusterpapp 			. ■ 11	20.—
148	Gelatine und Fischleim	 ...	...	n	60.—
149	Dextrin		ii	25. —
150	Siegellack		11	30.—
151	Oblaten ....			11	200. -
152	Albumin		11	120.—
153	Klebstoffe, nicht besonders benannte 			ii	30.—
154	X. Teer und Mineralöle.  Steinkohlenteer		100 leg	5.—
155	Asphalt und andere Mineralöle			11	5.—
156	Paraffin ...				11	10.—
157	Zeresin und Ozokerit		11	50.-
158	Naphtha 			11	15.—
159	Petroleum und andere mineralische Leuchtöle, roh oder raffiniert		11	5.—
160	Schwere Mineralöle und Rückstände der Raffinierung von Naphtha und anderen Mineralölen				55	5.—
161	Vaselin 	 ....	55	5.—
	Vaselin, welches in kleinen Gefäßen, wie Büchsen, Flakons, Kapseln etc. für kosmetische Zwecke eingeführt wird, wird ohne Rücksicht, ob es parfümiert ist oder nicht, nach Tarif-Nr. 109 verzollt.
        <pb n="17" />
        ﻿17

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
162	XI. Brennstoffe.  Steinkohle und Koks für Heizzwecke		Tonne	2.50
163	Steinkohlen- und Torfbriketts werden gleichfalls nach dieser Tarif-Nr. verzollt.  Metallurgischer Koks				fl	ei
164	Brennholz			100 leg	— .20
165	Holzkohle		 ....	'11	. 1.—
166	Andere nicht besonders benannte Brennstoffe		11	12 50
167	XII. Aromatische Öle, Essenzen, Parfümerie- und Toilettegegenstände.  Rosenessenz 			1 kg	200.—
168	Flüchtige Öle aller Art und natürliche oder künstliche aromatische Präparate sowie Pomaden und aromatische Öle ohne Alkoholgehalt und nicht gemischt; Fruchtesseuzen und Äther zur Erzeugung von Likören und für Backwerk, sowie Muskatbalsam				verb	oten
169	Parfumeriewareu aller Art, einfache (Extrakte, Tinkturen, Aufgüsse), zusammen- gesetzte (Buketts, Fleurs etc.), Riechwässer, trockene Parfüms (Parfumpapier, Parfumpastülen, wohlriechende Räucherpräparate) sowie kosmetische Präparate aller Art 				100 kg	800.—
170	Hieher gehören Elixiere, Pulver und Pasten für Mund- und Zahnpflege, alle Eieohwässer, Pomaden, Pasten, Cremes, Pulver und Färbemittel für die Schönheits- und Haarpflege.  Toiletteseifen, Medizinalseifen und kosmetische Seifen aller Art, parfnmiert oder nicht	11	100-—
171	Zu Tarif-Nr. 167—170, Kein Taraabzug für unmittelbare Behältnisse.  XIII. derb- und Farbstoffe, Farben und Lacke.  Valloneen	 		fi	•ei  ?	i
172	Vegetabilische Gerbstoffe:		
	a) Eichen- und Tannenrinde		100 kg	3-—
	h) nicht besonders benannte				11 &lt;	1-50
173	Gerbextrakte aller Art . .		 		11	5* —
174	Natürliche organische Farben:  a) vegetabilische Farben oder Farbstoffe aller Art, nicht besonders benannte	11	5- -
	h) vegetabilische Farbstoff-Extrakte und Farblacke		11	io-—
	c) Indigo, natürlicher und künstlicher		11	100-—
	d) Henna '		11	15-—
	e) animalische Farben und Farblacke: Karmin, Cochenille, Kermes etc. . . .	11	30--
175	Künstliche Teerfarben aller Art: Anilin, Alizarin etc		 .	11	75-—

3
        <pb n="18" />
        ﻿Tarif-Nr.		Ver-	Zollsatz
	Warenbenennung	zollungs-  Einheit	in  Francs
176	Mineralfarben, natürliche oder künstliche, nicht besonders benannte:		
	a) nicht für den direkten Gebrauch präpariert (fest, in Pulver etc.) ....	100 h(J	io-—
	h) für direkte Verwendung präpariert		n	2 5 —
	c) Glätte aller Art				5*—
	Zu Kt. b): Als Farben, für unmittelbare Verwendung präpariert, werden alle mit 01, Wasser, Leim etc. präparierten Farben angesehen.		
177	Kreide;		
	d) Zeichenkreide		.55	12‘—
	b) in Stangen und in anderer Form, nicht besonders benannt		55	25'—
178	Zeichenkohle und Kohle für elektrische Bogenlampen	. 			55	25- —
179	Bleistifte:		
	d) schwarze aller Art			55	75 —
	h) farbige aller Art			55	100-—
180	Graphit (ReiBblei)			55	2-—
181	Ofenschwärze 			55	15-—
182	Tusch aller Art, zum Schreiben, Zeichnen und Malen:		
	a) in festem Zustande		• 55	50*—
	h) flüssig		55	30-—
	Zu Tarif-Nr. 182 h: Kein Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.		
183	Tinten und Schwärzen aller Art, in Pulvern oder flüssig:		
	d) Druckerschwärze 		55	35-—
	b) für Stempelkissen, Lithographien und Autographien .....	55	50‘—
	c) alle anderen nicht besonders benannten		55	30' —
	Kein Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.		
184	Schiefergritfein zum Schreiben:		
	a) natürliche ...	...	55	10'—
	b) mit Papierüberzug	.			55	15-—
	c) in Holzhülsen		55	25-—
185	Lacke und Firnisse;		
	a) alkoholhaltige		55	50- —
	b) mit Essenzen, Terpentin etc. versetzt			60.—
	c) ölhaltige oder gemischt		55 .	75-—
	Ohne Taraabzug für Flaschen, Büchsen, Töpfe und andere unmittelbare Um- schließungen.
        <pb n="19" />
        ﻿19

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
186	Wichse aller Art für Schuhe und andere Ledergegenstände :		
	a) Schuhwichse 				100 hg	20-—
	b) Schmieren und Cremes, gefärbt		»	50'—
	Ohne Taraabzug für Flaschen, Büchsen, Töpfe und andere unmittelbare Um- schließungen.		
	XIV. Chemische Produkte und Präparate.		
187	Anorganische Säuren:		
	a) Salpetersäure . .			100 hg	6-50
	b) Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure)			59	4- —
	c) Schwefelsäure			99	3-—
	d) Phosphorsäure ....			?5	io-—
	e) andere Säuren, nicht besonders benannte		99	5 —
188	Organische Säuren:		
	a) Gallussäure, Pyrogallussäure (Pyrogallol), Gerbsäure oder Tannin, Oxal- säure, Karbolsäure		99	12- -
	b) Weinsteinsäure 		99	50-—
	c) Zitronensäure, kristallisiert oder flüssig		99	60-—
	d) Essigsäure und Essigessenz, mehr als 8% Säure enthaltend, flüssig oder kristallisiert		 •		  Zu Tarif-Nr. 188 d: Essigsäure und Essigessenz mit 8% und weniger Säure- gehalt werden als Essig angesehen und nach Tarif-Nr. 96 verzollt.	per 100 hg u.p. IGrad Säure- gehalt	4-—
	Flüssige Essigsäure, welche zu industriellen Zwecken eingeführt wird, ist zollfrei, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie im Zollamte auf Kosten des Importeurs denaturiert wird.		
189	Oxyde, wasserarme und wasserhaltige (Hydrate):		
	a) Ätznatron (Natriumhydrat)			100 hg	7'-
	b) Ätzkali (Kaliumhydrat)				99	4- —
	t) Ammoniak, wasserhaltig (Ammoniumhydrat) und wasserarm		99	5 —
	d) Minium (ßleitetraoxyd)			99	7-50
	e) Manganbioxyd (Pyrolusit) ...		 ...	99	30'—
	/) Magnesiumoxyd (Magnesia) ...			59	30 —

3*
        <pb n="20" />
        ﻿eo

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
: 190	Andere chemische Produkte und Präparate:		
	a) Karbonate:		
	1. kohlensaures Ammoniak		100 hg	io- -
	2. kohlensaures Kali (Pottasche)			7-—
	3. kohlensaures und doppeltkohlensaures Natron		5,5	2' —
	h) Sulfate:		
	1. Ammoniumsulfat	11	5’ —
	2. Aluminiumsulfat					5)	2-50
	3. Natrinmsulfat (Glaubersalz) und Kaliumsulfat	....	55	2 —
	4. Zinksulfat 		 ...	»	3 —
	5. Kupfersulfat (Blaues Vitriol)	 		fr	ei
	6. Eisensulfat (Grünes Vitriol) 				100 hg	i-—
	7. Alaune aller Art (Kali-, Ammonium-, Chromalaun etc.) .....	11	2- —
	c) Chloride und andere chemische Produkte:		
	1. Chlor-Ammonium (Salmiak). .	,			n	io-—
	2. Kalziumhypochlorid (Chlorkalk)	. .				»■	3-—
	3. Natrium-Aluminat 			ii	10- —
	4. Natrium- und Kaliumphosphat			n	4-—
	5. Borax (Natriumtetraborat)	 . .	ii	■ 5*—
	6. Weinsteinsaures Antimonium, Kalium und Natrium (Brechmittel) , .	ii	20 —
	7. Kaliumnitrat (Kalisalpeter) 			ii	7-50
	8. Natriumnitrat (Chilisalpeter) . .		 .	.	ii	2-50
	9. Chlorsaures Kali (Bertholletsalz)		ii	10-—
	10. Doppelchromsaures Natrium und Kalium		ii	10 —
	11. Übermangansaures Kali			 ...	11	15-—
	12. Kupferazetat			11	30 -
	13. Bleiazetat		11	lo-—
	14. Ferricyankalium (rotes Blutlaugensalz) und Ferrocyankaliura (gelbes		
	Blutlaugensalz)			 ,	11	16-
	15. Phosphor, weiß und rot	 	 .....		50'—
	16. Schwefel				  i	‘ 51	2-50
        <pb n="21" />
        ﻿21

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
	17. Alizarin- und Anilinöl	 ......	100 hg	50-—
	18. Naphthalin	 		55	2-50
	19. Kreosot, ungereinigt ...		55	io-—
	20. Schwefelkohlenstoff 		fr	ei
	21. Kohlenstofftetrachlorid 		fl	ei
	22. Petroleumäther (Petroleumessenz), Gasolin und Benzin		100 kg	5-—
	23. Methylalkohol (Holzgeist)	 . . 				10-—
	24. Doppeltweinsteinsaures Kali (cremor tartari)		55	50--
	25. Kalium- oder Natriumsilikat (Wasserglas)			50- —
	26.	Magnesium-Hydrosilikat (Talk, Federweiß) und Speckstein (Steatit) .  27.	Kohlensaurer Kalk (Kalziumkarbonat) oder,Kreide in Pulver, natürlich	55	50'—
	oder als reiner Niederschlag ....				55	5 —
	28. Schwefelsaurer Kalk (Kalziumsulphat) oder Gips, gebrannt oder nicht	n	20 —
	29. Saccharin ....			 		verb	oten
191	Stein- und Meersalz (Chlor-Natrium) 			100 hg	6-—
192  193	Chemische Produkte und Präparate, nicht besonders benannt 	  XV. Arzneistoffe, einfache und zusammengesetzte Medikamente.  Kräuter, Blumen, Blätter, Rinden, Wurzeln, Moose und Samen aller Art für	55	15- -
194	Arzneizwecke		  Abkochungen von Kräutern, Blumen, Blättern und Rinden in destilliertem Wasser für Arzneizwecke:	100 hg	20-—
	a) mit Alkohol 		 .	55	50'—
	h) ohne Alkohol	  Kein Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.	55	30 —
195  196	Medikamente, welche in der offiziellen Pharmakopoe enthalten sind	  Kein Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.  Medizinalweine, Liköre, Spirituosen, Franzbranntwein etc., für medizinische	55	50- —
	Zwecke präpariert	  Kein Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.  Als Medizinalweine werden angesehen: China-Rhabarber-, Kampfer-, Pepsin-, Kondurango- und andere ähnliche Weine, welche ausschließlich für Heilzwecke ver- wendet und von dem Obersten Sanitätsrate anerkannt sind	j	55	100-—
        <pb n="22" />
        ﻿22

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
197	Zusammengesetzte Medikamente (Spezialitäten), in der offiziellen Pharmakopoe nicht aufgeführt		100 kg	150-—
	Kein Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.		
	Medizinische Spezialitäten dürfen nur mit Bewilligung des Obersten Sanitäts- rates in das Land eingeführt werden.		
	XVI. Holz, Drechsler-, Schnitz- und Flechtstoffe sowie Waren daraus.		
198	Holz aller Art:		
	a) Rundholz mit oder ohne Rinde, von beliebiger Länge und Stärke . .	.	100 kg	-—•50
	h) behauen	 ....	5?	— •75
	c) gesägt, aber nicht gehobelt, mehr als 1 cm dick		55	2-50
	Gehobeltes Holz wird nach Tarif-Nr. 211 verzollt.		
	Zu lit. a gehören Stämme, Holzklötze für Bretter, Telegraphen- und Telephon- stangen, Sohiffsmasten und anderes ähnliches Rundholz.  Zu lit. b gehört das auf drei, vier oder mehr Seiten behauene oder gesägte Holz: wie Lagerhölzer, Zimmerwerk etc.		
	Die in ht. b genannten Waren, gehobelt, werden nach Tarif-Nr. 211 verzollt.		
199	Furniere und Bretter aller Art von weniger als 1 cm Stärke		55	45'—
200	Exotische und wohlriechende Hölzer aller Art in Stämmen, Balken, Brettern etc.	55	—•50
	Hi eher gehört: Eben-, Mahagoni-, Zeder-, Zypressen-, Guayac-, Oliven-, Buchs- baum-, Nuß-, Jasmin-, Aloe-, Santal-, Palisander-, Sassafrasholz, ferner Holz vom Zitronen-, Orangen und Kampferbaum, amerikanisches Nußholz, Palmholz etc.		
201	Kork;		
	a) in Stämmen oder in Platten		55	5-—
	b) Korkpfropfen und andere Korkwaren			55	50'—
202	Bast, gewöhnlicher			4-—
203	Holzrinde, Reisig, Weidenruten zum Flechten, Schilf, Binsen, Besenreiser, Kokos- fasern, Palmfasern, Piassava, Istlc, Esparto und andere ähnliche Materialien zum Flechten, für Bürsten etc		55	P—
204	Kokos- und Palmnußschalen und andere harte Schalen und Kerne zum Schnitzen	fr	ei
205	Elfenbein, nicht bearbeitet 		 ....	1  frei	
206	Hufe, Hörner und Tierknochen, in Stücken, Platten und andern Formen zum Schnitzen	 ....	1  frei	
207	Korallen, roh oder auf Schnüren gereiht . .					100 kg	100 —
	Künstliche Korallen werden nach dem Material verzollt, aus dem sie bestehen.		
208	Echte Perlen		1 kg	100- —
209	Andere nicht besonders benannte Schnitzstoffe, roh oder halb bearbeitet .	fr«  1	ii
        <pb n="23" />
        ﻿Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
210	Faßbinderarheiten aus Eichenholz, und anderem Holz, fertiggestellt zum Zusammen- fügen, zusammengesetzt oder nicht .	....			100 leg	6' —
211	Hieher gehören: Filßer, Kufen, Eimer und ähnliche Böttcherwaren, zusammen- gesetzt oder nicht.  Zimmermannsarbeiten zu Bauzwecken, ohne Skulpturen, zusaramengesetztoder nicht: a) grundiert, aber nicht lackiert	 		11	15- —
	h) lackiert oder angestrichen 		11	20'—
212	Hieher gehören: Türen, Fenster, Balkons, Treppenstufen und andere ähnliche Gegenstände für Bauten. Die Metallbeschläge sowie sonstige Bestandteile dieser Gegen- stände werden separat je nach der Art und Qualität des Materials, aus dem sie be- stehen, verzollt.  Wagnerarbeiten, wie Achsen, Felgen, Speichen, Naben, Joche, Räder, Deichseln, und alle anderen Holzbestandteile für Wägen und Karren:  a) roh 		 		11	10 —
	h) dieselben angestrichen, lackiert, in Verbindung mit Eisen oder Stahl . .	»	20-— .
213	Die in dieser Tarif-Nr. genannten Gegenstände fallen unter Tarif-Nr. 198 h, wenn sie nur behauen, sonst aber nicht weiter bearbeitet sind.  Gewöhnliche Tischler-, Drechsler- und Schnitzereiarbeiten aus Holz:  a) weder angestrichen noch lackiert		■	30'—
	h) angestrichen oder lackiert 		n	50- —
214	Hieher gehören: Heugabeln, Schaufeln, Rechen, Rollen, Workzeughefto, Faß- pipen, Tröge, Näpfe, Etuis, Löffel, Mulden (Terrinen), Schüsseln, Hämmer, Reifen, Siehreifen, Holzschuhe, Schuh- und Hutleisten, Kisten, Holzkämme, Schachteln, Tische, sogenannte „Sofra“, Futterale und alle anderen ähnlichen Gegenstände aus Holz.  Sohlenstifte	 		11	io-—
215	Weberblätter und Zähne für dieselben			f	•ci
216	Feine Drechsler- und Schnitzarbeiten aus Holz:		
	a) angestrichen oder lackiert 		100 kg	75' —
	h) in Verbindung mit anderen Materialien, kostbare ausgenommen ....	11	100'—
217	Hieher gehören: Holzsohuhe, Tabaksdosen, Pfeifenrohre, Zigarettenspitzen, Schinngriffe, Messerhefte, Bürstenhölzer, Peitschenstiele und ähnliche Artikel.  Stöcke:  u) einfache, bloß aus Holz oder in Verbindung mit unedlen Metallen . . .	11	100-—
	b) geschnitzt oder in Verbindung mit anderen Materialien, Edelmetalle aus- genommen 		1 11	150 —
	c) mit Griff aus Edelmetallen oder Bein, auch versilbert oder vergoldet . .	11	300'—
218	Möbel aus gebogenem Holz, montiert oder nicht			11	40-
	Möbel aus gebogenem Holze, in Verbindung mit Leder oder Stoff, werden als gepolsterte Möbel angesehen und nach Tarif-Nr. 224 verzollt.
        <pb n="24" />
        ﻿"

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
219	Sessel, andere als solche ans gebogenem Holze, nicht geschnitzt, nicht verziert und nicht lackiert:		
	a) aus gewöhnlichem Holze	 ...	100 kg	50 —
	h) aus Edelhölzern		55	100- —
	Als Sessel aus Edelholz werden angesehen solche aus: Zedern-, Ebenholz, Zypressen-. Nuß-, Buchsbauin-, Oliven-, Jasmin-, Gewürznelken-, Kampfer-, Orangen-, Zitronen-, Palmen- und anderen ähnlichen exotischen Hölzern.		
220	Holzsessel aller Art, mit Sehnitzwerk, mit oder ohne Verzierungen aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder lackiert		55	150 —
221	Möbel aller Art aus Holz (Sessel ausgenommen), furniert:		
	a) ohne Schnitzwerk, ohne Verzierungen, nicht lackiert	55	50* -
	b) geschnitzt oder eingelegt, in Verbindung mit unedlen Metallen, auch ver- goldet oder lackiert		55	100- —
222	Massive Möbel aus gewöhnlichem Holz (Sessel ausgenommen) . . .	55	GO- -
	Zu gemeinen Hölzern gehören: Tanne, Eiche, Buche, Linde, Esche, Kirsch- und Maulbeerbaum, Akazie etc.		
223	Massive Möbel aus Edelhölzern:		
	a) mit oder ohne Karnissen, aber ohne Schnitzarbeit und Verzierungen, nicht lackiert		.55	100- —
	h) geschnitzt, in Verbindung mit gemeinen Metallen, auch vergoldet oder lackiert	 		55	150-—
224	Überzogene und gepolsterte Möbel aller Art .				300--
	Zu Tarif-Nr. 218—224; Die einzelnen Bestandteile der Möbel und Sessel werden wie die kompletten Möbel verzollt. Sessel und Möbel aus Bambus und Rohr werden wie solche aus Holz verzollt.		
225	Rahmen, Karnissen und Schnitzarbeiten aus Holz:		
	a) roh oder mit Gipsüherzug	 .	...	55	75‘—
	b) lackiert, vergoldet, glatt		55	150-—
	c) geschnitzt oder sonst verziert		55	|	200-—
	Ikonostasen, Thronsessel, Emporien etc. für Kirchen, geschnitzt oder ziseliert, fallen ebenfalls unter diese Tarif-Nr.		
226	Holzwaren, nicht besonders benannte		55	100--
227	Korbwaren und andere Flechtarbeiten aus vegetabilischen und animalischen Materialien:		
	a) gewöhnliche Tragkörbe, Handkörhe und sonstige Körbe aller Art zum Verpacken und zum Transport verschiedener Waren, aus ungeschälter und ungespaltener Korbweide und Trauerweide, Schilf, Spähnen, Bast, auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien; Besen und Seile aller Art aus Gräsern, Bast- oder Pflanzenfasern		55	15 —
        <pb n="25" />
        ﻿25

£  "4h  V1  c3  &amp;H	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
	h) Körbe und andere Korbflecht waren (die unter lit. a gehörigen ausge- nommen) aus gespaltenem oder geschältem Holz, Gras, Stroh, Palmblättern, zum Gebrauche für Gärten und Haushalt, angestrichen oder nicht, auch in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien:  1. Im Gewichte von mehr als 1 hg per Stück		100 hg	40-—
	2. im Gewichte von '/. hg bis 1 hg per Stück 			11	80--—
	3. im Gewichte von weniger als % hg per Stück		 .	»	100-—
	c) Tressen und Geflechte von Stroh, Holzspänen, Gras und anderen vegetabili- schen oder animalischen Fasern jeder Art, für Hutmaoherei, gefärbt oder nicht			11	5-—
	d) Matten und Decken aus Schilf oder anderen vegetabilischen Materialien	»	1  6  oi
228	Kleine Luxusgegenstände aus verschiedenen vegetabilischen Stoffen geflochten, welche entweder ihrer Beschaffenheit nach oder wegen ihrer sorgfältigen Ausführung oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien, wie Gewebe, Leder, Metall etc. als solche anzusehen sind, fallen unter Tarifklasse XXX.  Kleine China- und Japanmatten mit Kette aus Baumwolle oder Hanf zu Dekorationszwecken in Wohnränmen, ebenso die vergoldeten, versilberten und bronzierten Korhflechtwaren fallen ebenfalls unter dieselbe Tarifklasse.  Hüte aus Stroh, Holzspan, Esparto, Bast, Palmfasern und allen anderen vege- tabilischen Stoffen;  a) nicht garniert				1 Stück	— •50
	b) garniert, aber ohne Federn und Blumen . ... 				1-20
	c) mit Blumen, Federn oder sonstigem Aufputz		»	3-—
229	Packsättel (Samari), fertig oder nicht					n	T-
230	Gemeine Bürstenbinderwaren aus Holz, auch in Verbindung mit Metalldraht, ohne Verzierungen, nicht lackiert:  a) mit vegetabilischen Fasern montiert 		100 hg	40-—
	h) mit tierischen Fasern (Fischbein, Roßhaar, Schweinsborsten und andere) montiert 	 			11	100-—
	c) mit gemischten vegetabilischen und animalischen Stoffen montiert	. .	11	60"—-
231	Als gemeine Bürstenbinderwaren werden angesehen: Schuhbürsten, Eeih- bürsteu, Pinsel, Kehrbürsten, Kotbürsten, Ranchfangkehrerbürsten, Bürsten für Lampenzylinder, und überhaupt alle Bürsten, die dem Texte dieses Artikels entsprechen.  Feine Bürstenbinderwaren:  a) montiert in poliertem Holz, Bein, Horn		11	150-—
	h) montiert in Metall, Elfenbein, Perlmutter und anderen Stoffen		11	300-—
232	Zu feinen Bürstenbinderwären werden gezählt : Zahnbürsten mit Kautschuk- spitzen, Drahtbürsten für Pferde, auf Leder oder Kautschuk befestigt, Bürsten mit Schweinsborsten, Reisbürsten in Verbindung mit Metallfäden auf lackiertem, geflrnistem Holz etc. befestigt, ebenso Eoll-Kopfbürsten für Friseure.  Miederplanschetten aus Fischbein und Imitation		300-—

4
        <pb n="26" />
        ﻿26

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
233	Dreehslerwaren ans Fischbein, Horn, Hufen und Bein;  a) Knöpfe		100 hg	80'—
	b) Kämme		55	150’—
	c) Zigarettenspitzen, sowie Pfeifen aus jedem Holze, in Verbindung mit ob- genannten Materialien		V	300 —
	d) Drechslerwaren, nicht besonders benannte		51	400-—
234	XVII. Mineralien^ Erden und Waren daraus; Glaswaren.  Diamanten, Saphire und andere nicht besonders benannte Edelsteine, in rohem Zustand, poliert, geschnitten, aber nicht gefaßt; Halbedelsteine, wie: Berg- kristall, Achat, Granat, Onyx, Jaspis, Turmalin, Malachit und andere nicht besonders benannte, roh, poliert, graviert, geschnitten, aber nicht gefaßt . .	1 hg	75--
235	Marmor und Alabaster:  a) roh oder grob behauen			100 hg	2-	
	h) fein behauen, poliert, mit ausgehauenen Verzierungen oder anders be- arbeitet, im Gewichte von mehr als 75 hg per Stück		»7	5 —
	c) Gegenstände aus Marmor und Alabaster, poliert, auch in Verbindung mit anderen Materialien, kostbare Edelmetalle, Elfenbein, Perlmutter etc. aus- genommen, im Gewichte von 5 bis 75 hg per Stück	 . .	n	io-—
	d) andere kleine Gegenstände, poliert oder fassoniert, auch in Verbindung mit anderen Materialien, Edelmetalle, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt etc. ausgenommen, im Gewichte von weniger als 5 hg per Stück		55	30-
236	Steine aller Art, nicht besonders benannte:  a) behauen oder gesägt		51	— •50
	h) mit Bildhauerarbeit, Verzierungen oder poliert		5?	3-—
237	Zu 236b) gehören auch Piltersteine.  Steine und Platten zum Fußbodenbelag und Dachdecken (andere als aus Marmor und Alabaster), behauen, gesägt, poliert 			55	2 —
238	Die Fließen aus Marmor und Alabaster werden nach Tarif-Nr. 235 verzollt.  Lithographiesteine			55	3' —
239	Mühlsteine:  a) Mühlsteine aus einem Stück oder aus mehreren Muhlsteinplatten gebildet, mit Zement verkittet oder nicht		Mühlstein	4-—
	b) Handmühlen .....			Stück	1-
240	Schleif- und Poliersteine, Kieselsteine für primitive Dreschapparate, sowie Feuersteine	100 hg	2 —
241	Gewöhnliche Bausteine in Blöcken oder Stücken, nicht zugehauen; Schotter, Kies und Sand . . 			fr	ei
242	Schmiergel, pulverisiert, Bimsstein, „Moscovite“		100 hg	5-—
        <pb n="27" />
        ﻿27

Tarif-Nr.	I  I	Warenbenennung	Yer-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
243	Schiefer:		
	a) Dachschiefer, roh, in unbehauenen Stücken		100 kg	2-50
	b) gespalten, gesägt oder poliert	 	 ...	n	5-—
	c) Tafeln mit oder ohne Rahmen, speziell zum Schreiben oder Zeichnen bestimmt	n	10--
244	Kaolin, Alaunstein, Mergel 			ti	ei
245	Kalk:		
	a) gewöhnlicher ...	...		 .......	100 kg	-•30
	b) hydraulischer		11	1-50
246	Zement aller Art			11	2-—
247	Steine und Erden für Bildhauer und Handwerker, nicht besonders benannt .	fr	ei
	Hieher gehört auch Asbest.		
248	Ziegel, kompakt oder hohl, in allen Formen und Dimensionen:		
	a) gewöhnliche			 . .	1000 st.	4-—
	h) geglättet 		:	n	8- —
	c) feuerfest, glasiert oder emailliert		11	20"—
249	Dachziegel;		
	a) gewöhnliche	 ....	ii	4-—
	b) Maschin-Falzziegel und Zugehörstücke ....			»	15 —
	c) glasiert oder emailliert .....			ii	20-—
250	Drainageröhren aus Ton 	 				100 kg	1‘—
251	Vs  Töpferwaren:		
	a) gewöhnliche, glasiert oder nicht, ohne Reliefverzierungen		11	5-—
	h) emailliert, mit Reliefverzierungen, ein- oder mehrfarbig		n	10 —
	Hieher gehören: Krüge, Töpfe, Schüsseln, Blumentöpfe etc.		
252	Platten und andere keramische Erzeugnisse zum Bodenbelag:		
	a) aus gewöhnlichem oder feinem Ton, nicht emailliert und nicht glasiert .		2- -
	b) aus Steingut, ein- oder mehrfarbig, verziert oder durchbrochen ....	ii	4- -
253	Zementplatten:		
	a) einfärbig 			ii	2‘—
	h) mehrfarbig oder mosaik			i	11	4.-

4*
        <pb n="28" />
        ﻿28



fH  ‘C  C3  H	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
254  255	Röhren und andere gepreßte Waren ans Zement oder Beton  Hiezu gehören auch alle aus Zement oder Beton gegossenen Gegenstände, wie Figuren, Vasen, Geländer, Dekorationsgegenstände etc.  Hieher gehören ferner auch Röhren und Gefäße aus Drahtgeflecht, mit einer Hülle von komprimiertem Zement, falls der Draht hei deren Herstellung erst in zweiter Reihe in Betracht kommt und Zement den Hauptbestandteil bildet.  Schmelztiegel, Retorten und andere feuerfeste Gegenstände aus Graphit und	100 kg	5--
	Ton, gemengt mit Kiesel, Magnesit etc. . .	....	fl	ei
256	Steingutröhren aller Art, emailliert oder nicht ....  Hieher gehören auch die verschiedenen Röhrenbestandteile wie: Mundstücke, Muffen, Tragsteine, Steigrohre etc.	100 kg	I0-—
257	Gefäße, Apparate, Krüge etc. aus Steingut:		
	a) nicht glasiert ...			IT •	io-—
258	b) glasiert	  Fayencewaren aller Art:	1)	15 —
	a) einfarbig, ohne Reliefverzieruugen . . ,	n	12 —
	b) zwei- oder mehrfarbig oder mit Reliefverziorungen		,,	20 —
259	c) vergoldet, versilbert oder sonst verziert ....  Porzellanwaren:	”	25*—
	a) einfarbig ohne Reliefverzieruugen . .	15	15*-—
	h) zwei- oder mehrfarbig oder mit Reliefverzierungen . .	„ •	25‘ -
260	c) vergoldet, versilbert oder sonst verziert	 ,  Gewöhnliche Gegenstände aus Gips, gefärbt, bronziert, vergoldet, versilbert	■'	30- -
261	oder sonst verziert	  Kleine Gegenstände aus Ton, Porzellan, Fayence, Biskuit, Steingut etc. wie; Statuen, Figuren, Schreibtischgegenstände, Handleuchter, Lampen, Zündholz- ständer und andere ähnliche Gegenstände; alle diese Gegenstände einfach oder verziert mit Malerei, Vergoldung, Bronzierung oder Skulpturen oder	.	55	15 —
	auch in Verbindung mit eingelegtem oder bemaltem Holz	...	55	40 —
262  263	Glasschmelz und Email in Masse oder in Klumpen sowie Glasbruch .....  Hieher gehören: Glasemail in Pulverform für Glasierung und Dekorierung von Metallen, Porzellan und Glas.  Rohes Glas, gegossen oder gepreßt, von jeder Stärke, Form und Dimension; auch gerippt, mit Reliefs oder Vertiefungen, für Isolatoren, Dachbeleg, Glas-		2-—
	wände, sowie Glasröhren und ähnl	 ...  Hieher gehören: Die Fliesen, Platten und Ziegel aus dickem Gußglas, zur Beleuchtung von Souterrainlokalen und die Glasziegel für Oberlichten und Straßen- pflasterung, Gußglas mit Relief oder Rippen für Oberlicht und .Seitenlicht, starkes Gußglas für Isolationszwecke, dicke Glasröhren für die Isolierung von unterirdisch gelegten Telephon- und elektrischen Drähten oder für das Durchleiten von Flüssig- keiten; dickes Gußglas, auch in der Masse gefärbt, für Schilder, Kaffeetischchen, Waschtische, Grabsteine etc.; rohes Guß- oder Preßglas, mit einem in der Glasmasse eingebetteten Drahtnetz.  Deckglas wird nach dieser Tarif-Nr. verzollt, wenn es bloß durchscheinend und nicht durchsichtig ist; im letzteren Falle fällt es unter Tarif-Nr. 264.	n	10 —
        <pb n="29" />
        ﻿23

[	Tarif-Nr.	|	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
264	Fensterglas aller Art		100 kg	10.—
265	Nach dieser Tarif-Nr. ist nicht nur das gewöhnliche Fensterglas, sondern auch das farbige Tafelglas, Milchglas, mattes und gewelltes Glas (sog. englisches Glas) zu verzollen. Emailliertes, graviertes oder mit lithographischen oder dgl. Zeichnungen dekoriertes oder mit der Hand bemaltes Glas wird nach Tarif-Nr. 275 verzollt.  Spiegelglas aller Art (Spiegel) .........			,51	25- —
266	Bei eingerahmten Spiegeln werden die Rahmen separat nach den für sie aufgestellten Zollsätzen verzollt.  Spiegel, welche bloß einen Bestandteil von Necessaires, Kopfhürsten, Toilette- tisohen, Spiegelkästen etc. bilden, werden nach jenem Gegenstände verzollt, mit dem sie verbunden sind.  Waren aus gewöhnlichem Glas oder Kristallglas:  a) einfach oder geformt, weiß oder in der Masse einfarbig gefärbt		n'	15-—
	h) abgeschliffen, graviert, vergoldet, versilbert, bronziert oder in anderen Farben verziert		 			50- —
267	Die Gegenstände aus ordinärem Glas, poliert, graviert etc., werden, wenn sie in Verbindung mit gemeinen Materialien sind, nach Kt. h dieses Artikels verzollt, unter der Bedingung, daß diese Materialien nicht den Hauptbestandteil dieses Gegenstandes bilden; im gegenteiligen Palle unterliegen sie dem, Zollsätze des vorherrschenden Materials.  Flaschen, Demijohns, mit oder ohne Umhüllung aus Holz oder Strohgeflecht. .	n "	6- —
268	Lampengläser aus gewöhnlichem oder aus Kristallglas		 ,	&gt;7	20- -
269	Uhren-, Brillen- und optische Gläser, geschliffen				75- —
270	Als Uhren-, Brillen- und andere ähnliche optische Gläser wird Glas in gewölbter Form (konvex und konvav), geschnitten und poliert, ferner optische Prismen und andere ähnliche Gläser, flach oder gewölbt (opquilles), angesehen.  Wenn diese Gläser in Verbindung mit anderen Materialien stehen oder mit solchen montiert sind, so werden sie nach jener Tarif-Nr. verzollt, die ihrer Beschaffenheit und dem Bearbeitungsgrade entspricht.  Kleine Gegenstände ans Glas oder Email, wie: Perlen, Armbänder, Knöpfe, künstliche Korallen, Lnsterbehänge		»	75‘—
271	Schmucksteine aus gefärbtem oder ungefärbtem Glas		n	150- -
272	Blumen und Ornamente ans Glas, Perlen und Porzellan; Kränze, fertig oder nicht, andere Glasgnß- oder Porzellangegenstände, mit oder ohne Metallverzierung	' . ii	100.—
273	Elektrische Lampen, mit oder ohne Fassung		»	100-—
274	Lichtempfindliche Glasplatten für photographische Zwecke 			n	30-—
275	Ohne Taraahzug für die unmittelbare Umschließung.  Glaswaren, nicht besonders benannte				100-—
276	XVTIL Papier mul Papierwaren.  Holzmasse (Zellulose) jeder Art			100 kg	1.—
277	Papier, mit Ausnahme von Luxuspapier:  a) Schreibpapier, Zeichenpapier und Druckpapier, weiß, sowie auch anders- farbig, rastriertes Papier, satiniert oder nicht		n	12.—
	Hieher gehören Papierstreifen für Telegraphenapparate.
        <pb n="30" />
        ﻿30

-

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
	h) Packpapier				100 kg	10.—-
	c) Lösclipapier, Filtrierpapier und Reagenspapier (Kurkuma- und Lackmus- papier) 		5?	15. -
	d) geteertes Papier, mit Asphalt und Graphit bestrichenes Papier		,,	10.—
	e) Säcke, Uiiten und ähnliche Erzeugnisse aus Papier für Embailagezwecke, einschließlich der Briefkuverts		51	30.—
	f) Glaspapier, Sandpapier, Schrairgelpapier und anderes ähnliches Papier .	11	10.—
278	Luxuspapier:  a) Briefpapier mit Initialien, Monogrammen, Wappen oder mit jeder Art von Arabesken und Verzierungen in Eeliefmanier oder in Farben gedruckt, sowie auch vergoldet, versilbert oder bronziert , . . .	....	ii	50.—
	b) jedes andere Luxuspapier wie: Spitzenpapier, Papierbordüren, Papier in Blättern oder in kleinen Stücken (Papierborten und Ähnliches), sogenanntes chinesisches Papier, Pergamentpapier, Kanevas-Papier, Seidenpapier und alles andere derselben Art	•			ßO.—
279	Zu a) Hieher gehören auch Briefumschläge aus dem gleichen Papier, mit denselben Verzierungen.  Ohne Taraabzug für die unmittelbare Umschließung.  Zigarettenpapier:  a) in Bogen 			»	250.—
	h) in Heftchen oder anderen Formen für den unmittelbaren Gebrauch . . .		350.-
	c) Zigarettenhülsen			11	400.—
280	Zu b) und e) ohne Taraahzug für die unmittelbare Umschließung.  Tapeten und Buchbinderpapier	 		11	20.—
281	Photographisches Papier, Albuminpapier, lichtempfindlich gemacht oder nicht, Negativpapier, Asbestpapier, Fliegenpapier und anderes nicht besonders be- nanntes Papier . .					11	25.—
282	Pappe:  a) ganz ordinäre Pappe, aus einem oder mehreren Blättern bestehend, nicht geglättet			11	10.—
	b) geteerte Pappe, Asphaltpappe zur Schiffsverkleidung, für Daohbedeckung und andere Zwecke, Schieferpappe für Schreibtafeln		5?	15-—
	c) Pappe jeder anderen Sorte, einschließlich der für Maler und Photographen zugerichteten Kartons ...				25-—
283	Hefte, Notizbücher, Geschäftsbücher, broschiert, mit oder ohne Druck; Etiketten, Rechnungen, Fakturen, Wechselformulare, Frachtbriefe, Visitkarten, bedruckt oder nicht; Adreßkarten, Menükarten, Wandkalender, auch auf Kartons auf- gespannt, sog. amerikanische Kalender und andere ähnliche, lithographiert, graviert, auch mit Farben bedruckt, aber ohne Vergoldung und ohne Ver- silberung; alle diese Waren aus jeder Sorte Papier konfektioniert	. .	n	60--
284	Schnitte für Kleider und Muster für Stickereien . . . 			fr	ei
        <pb n="31" />
        ﻿31

Tarif-Nr.	|	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
285	Lichtschirme, Fächer (auch montiert auf gewöhnlichem Holz, einfach gefirnist oder lackiert), Manschetten für Buketts, Bonbonnieren, Papierkrägen, Man- schetten und Plastrons aus Papier, Kanevaspapier zum Ausnähen, Blumen und Blätter aus Papier etc., alle diese Artikel koloriert oder nicht		100 hg	100 —
286	Waren aus Papiermache, aus Teerpappe oder Steinpappe, sowie in jeder anderen Art Pappe ausgeführt, gefirnist oder nicht, lackiert oder nicht, geglättet oder nicht, mit oder ohne Verbindung von Holz, Glas, Textilstoffen, Leder, ge- meinen Metallen (auch vergoldet oder versilbert), von Papier jeder Art, auch bedruckt, vergoldet oder versilbert	 		n	100-—
287	Hieher gehören: Hefte, Notizbücher und alle Arten von Geschäftsbüchern, in Leder gebunden oder kartonniert, Zeichenblocks, Schreibunterlagen, Albums, Schachteln, Mappen und alle anderen Gegenstände aus Karton, welche die vom Text dieser Tarifnummer vorgesehenen Eigenschaften aufweisen, sobald sie nicht unter höher belegte Gegenstände aus Kautschuk, Leder oder Metall oder unter Spielwaren fallen.  Spielkarten	 		Mon	opol
288	Alle anderen Drucksachen in bulgarischer Sprache, broschiert, kartonniert oder gebunden, mit Ausnahme der geographischen Karten und der Atlanten . .	100 leg	60-—
289	Bücher und alle Arten von Druckerzeugnissen in fremden Sprachen, auch musikalische Werke, gedruckt oder lithographiert:  a) lose oder broschiert	 	 .	.	.	f;	ei
	b) kartonniert oder gebunden. . .			 		100 hg	10 —
290	Wissenschaftliche Karten aller Art, Zeichnungen für Mechanik und Architektur, in einzelnen Blättern oder in Atlanten vereinigt, broschiert, kartonniert oder gebunden, auch in Blättern auf Leinwand gespannt, oder mit Holzleisten ver- sehen zum Aufhängen, geographische oder astronomische Globen, montiert auf Holz und in Verbindung mit unedlen Metallen		fi	ei
291	Heiligenbilder auf Papier, auf Leinwand oder auf Holz		100 hg	25'—
292	Bilder: Oleographien, Lithographien, Chromolithographien, Handzeichnungeu u. s. w., Photographien jeder Art, Photogravüren und andere Bilder, gedruckt auf Papier, Leinwand, auf Kartons und Geweben oder in Albums vereinigt .	Y)	50 —
293	Unter diese Tarif-Nr. fallen auch Vorhänge, Kulissen und Dekorationen für Theater.  XIX. Häute und Felle, Leder- und Kürschuerwaren.  Kohe Häute und Felle:  a) von großen Tieren: grün, gesalzen oder ungesalzen ....	100 hg	10'—
	h) dieselben, trocken, gesalzen oder ungesalzen 			n	20- —
	c) Lammfelle	 				5?	50'—
	d) andere, nicht besonders benannte, ganz oder zerschnitten		75	100- —
	Unter lit. c) dieser Tarif-Nr. fallen die Pelle von Lämmern aus Astrachan, Persien, Tiflis, Bagdad, Thessalien, Born, ferner die sogenannten spanischen Schaffelle und andere für Pelzwerk verwendete Lammfelle; unter lit. d) fallen die rohen Pelz- häute von allen Arten Wild.
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        ﻿32

Tarif-Nr.	;	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
294	Ganz- oder halbbearbeitetes Leder:  a) Sohlenleder jeder Art und Qualität, in ganzen Häuten, in halben Häuten oder in Stücken, nicht besonders benannt; künstliches Sohlenleder, aus Lederabschnitzeln hergestellt		100 hg	100 —
	b) Croupons	 ...	11	140-—
	c) Blankleder jeder Art und weißgegerbtes Leder, in ganzen Häuten oder in Stücken .	.	 . .		120'—
	d) Juchtenleder jeder Art, Spiegelleder, Maroquinleder und anderes, mit Aus- nahme der besonders benannten Sorten:  1. im Gewichte von 3 hg und mehr per Stück		11■	175' —
	2. im Gewichte von 1 bis 8 kg per Stück		11	250 —
	3. im Gewichte von weniger als 1 leg per Stück			11	300- -
	c) Schafleder, Ziegenleder und im allgemeinen alle Arten von halbgarem, nicht gefärbtem Leder		11	50 —
	f) Spaltleder jeder Art ...				250.-
	g) Lackleder, Glaceleder, Wichsleder, Chamoixleder, versilbertes oder ver- goldetes Leder	 		ii.	350.—
	h) Pergamentleder und überhaupt alles durchscheinende Leder für Trommeln, Siebe und andere ähnliche Gegenstände			T)	75. -
295	Sattlerwaren:  n) Sättel jeder Art ohne Zugehör		Stück	20.—
	h) Zugehör von Sattel- und Reitzeug, Geschirrmacherwaren, Zaumzeug und Geschirre, ganz aus Leder, überzogen mit Leder oder in Verbindung mit Leder	 			100. hg	250.—
296	Sattelgestelle sind zollfrei.  Transmissionsriemen aus Leder jeder Art, in oder ohne Verbindung mit an- deren Stoffen		11	150.—
297	Schuh waren:  a) Sohlen, in runde oder viereckige Stücke geschnitten; zugeschnittene Stücke von gegerbtem oder nicht gegerbtem Leder für Opanken		11	175.—
	h) Schäfte für Stiefel und Schuhteile, nur zugesohnitten, aber nicht genäht .	11	350.—
	c) Oberteile und Hinterblätter aus Leder, genäht, gefüttert oder nicht, auch adjustiert mit Schuhelastik	 .....	»	450. -
	d) ordinäres Schuhwerk von grobem Leder: Rindspalt, Juchtenleder, Schaf- leder, Ziegenleder, sowie fertige Opanken		5	„	i	250.-
	e) Schuhwerk von jedem anderen Leder	....			11	400. -
	f) Chevreauxschuhe, Schuhe aus Seide oder anderen Materialien		»	900.—
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        ﻿

33

Tarif-Nr,	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
298	Leder-Handschuhe aller Art, mit oder ohne Futter			Dutzend	10; —
299	Zugeschnittene Handschuhe, nicht genäht	. .	*		100 kg	750'—
300	Hutlederstreifen		•		11	50-—
301	Stöcke, Geiseln und Peitschen aus Tierseimen, auch in Verbindung mit anderen Materialien mit Ausnahme derjenigen, welche unter höhere Zollsätze fallen:		
	a) nicht lackiert		11	40-—
	h) lackiert		11	100-—
302	Waren aus hartem Leder (Sohlenleder), aus gewöhnlichem Schaf- und Ziegen- leder, transparentem Leder, auch in Verbindung mit Holz, Papier oder anderen gewöhnlichen Materialien			11	120: —
303	Waren aus Leder jeder Art, nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit anderen Materialien, mit Ausnahme von Muscheln, Schildpatt und ähnl., von Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, echtem Gagat, Meerschaum, Edelmetallen, Seide, Samt und wertvollen Steinen		11	300 —
	Anmerkung zu den Tarif-Nrn. 302 und 303. In diesen Tarif-Nrn. sind ent- halten : Riemen mit Ausnahme der Transmissionsriemen, Säbelkoppeln (ausgenommen solche aus Metalldrahtgeweben), Gürtel (Gürtelriemen), mit Ausnahme der Damen- gürtel, mit Seide gefüttert oder reich verziert; militärisches Lederzeug, Tornister und Schultaschen, Pa’rontaschen, Taschen und Futterale für Waffen, Pulver- und Schrotsäcke, Gerten und Peitschen, Eeisesäoke und Felleisen aus hartem oder weichem Leder, Hutschachteln, ganz aus Leder oder aus mit Leder überzogenem Karton; Um- häng- oder Handtaschen für die Reise, ohne Ausrüstung mit Toilette- oder Arbeits- necessairen, gleichgiltig ob die Taschen ganz aus Leder sind oder aus Stoffen in Verbindung mit Leder; Feld- und Jagdflaschen oder solche für die Reise (aus Glas oder Metall) mit Lederüberzug, Hüte aller Art, bei welchen Leder vorherrscht, ferner alle Gegenstände, in welchen das Leder das vorherrschende Element bildet, und welche anderswo nicht benannt sind.		
304	Arbeiten aus feinem Leder (in der Tarif-Nr. 294g aufgezählt), in Verbindung mit anderen Materialien mit Ausnahme der Web- und Wirkstoffe, welche mehr als 20% Seide enthalten, und mit Ausnahme von Bernstein, Schild- patt, Perlmutter, Elfenbein, echtem Gagat, Meerschaum, edlen Metallen und Edelsteinen	 			11	•  600-—
	Zu dieser Tarif-Nr. gehören: Geldtaschen, Brieftaschen, Tabatifcren, Zigaretten- taschen, Sohnupftabakbeutel, Reise- und Handtaschen, Toilette- und Arbeitsnecessaires aller Art, Damengürtel, Schachteln, Albums und alle anderen ähnlichen Waren, in welchen feines Leder vorherrscht.		
	Wenn die in dieser Tarif-Nr. genannten Waren in Verbindung mit Web- und Wirkstoffen gebracht sind, welche mehr als 20% im Gewichte an Seide ent- halten, oder welche in Verbindung mit Bernstein, Elfenbein etc. sind, so werden sie nach den Zollsätzen der Klasse XXX. verzollt.		
	Stahlinstrumente, welche in den oben erwähnten Gegenständen enthalten sind,  .	wie chirurgische Instrumente in ihrem Besteck, Scheren und Messer in Etuis und  ähnliches, können von ihren Bestecken und Etuis gesondert nach ihrer Beschaffen- heit verzollt werden, wenn der Importeur es verlangt.		
305	Kürschnerwaren, einfach durch Nähen zugeriohtet, nicht konfektioniert:		
	a) aus ordinären Fellen		n	100- —
	h) aus feinen Fellen		! 11	400 —

5
        <pb n="34" />
        ﻿34



Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
306	Konfektionierte Kürschnerwaren:		
	a) ans gewöhnlichen Fellen		100 kg	300 —
	b) aus feinen Fellen		5)	600 —
	Zu den Tarif-Nrn. 305 und 306. Unter nicht konfektionierte (bloß zuge- richtete) Pelzwaren (Tarif-Nr. 305J gehören: Das Fel] von Eichhörnchen, sibiri- schem Wiesel, Biber, Hamster, Mosohusratte, russischer Ratte und anderen ähnlichen Tieren (Zehengänger); zusammengesetztes Pelzwerk und ganze Pelle von Hasen und Kaninchen, Hauskatzen oder Wildkatzen, ebenso vom Marder oder Fischotter etc., zusammen genäht in Nappes, von viereckiger oder runder Form, aber weder zugeschnitten noch genäht für Konfektionsartikel; Stücke und Läppchen von Pelzwerk, ebenso Decken aus Ziegenfellen, Angora- oder Schaffellen, geschnitten aus einem einzigen Stück, ohne Futter.		
	Wie konfektioniertes Pelzwerk (Tarif-Nr. 306) werden verzollt die in Streifen geschnittenen Felle, sei es nun, daß sie geradlinig oder rund für Pelzgarnituren zugeschnitten, getrennt oder in Bänder und andere ähnliche Artikel zerschnitten sind; angesetzte Tierschwänze lür Boas, Quästchen etc., zugesohnitten und adjustiert für bestimmte Zwecke; Futter und Besatz von Pelzwerk, auch zusammengenäht; Pelzdecken ohne Futter (mit Ausnahme der Nappes, Schaf- und Angoraziegenfelle und Decken, in Tarif-Nr. 305 aufgezählt); auch alle Decken, gefüttert oder mit Besatz; Boas, Mantillen, Pelerinen, Muffe und ihre Brelocks; Pelzjacken, Mützen, Pelzhandschuhe und Pelzschuhe, konfektioniert, aber auf der Schauseite des Pelz- werkes nicht mit Stoffen überzogen.		
	Wie gemeine Pelzwaren der Tarif-Nrn.305et) und306a) werden verzollt: Lamm- felle und Pelle von totgehornen Lämmern, mit Ausnahme der gefärbten oder anders zubereiteten Felle, wie: Astrachan, Persianer etc.; Ziegenfelle (auch von der Angora- ziege), Haus- und Wildkatzenfelle, Hasen- und Kaninchenfelle, Biber-, Hamster-, Dachs- und Oppossumfelle, Felle von der Zieselmaus und englischen Ratte, Pelz- wcrk vom Fuchs, Wolf, Hund, Schakal, Seehund, nordamerikanischen Bären, vom grauen, schwarzbraunen und schwarzen Bären, Felle von Rehen, Hirschen, Antilopen, Hyänen, Kalbsfelle, Rindshäute, Büffel-, Esel-, Pferde- und Schweinshäute.		
	Wie feines Pelzwerk der Tarif-Nrn. 305 6) und 3066,) werden verzollt: Zobel-, Astrachan-, graues Eichhörnchen-, Marder-, Wiesel-, Beutelratte-, Fischotter- und andere ähnliche Tierfelle.		
	Alles andere präparierte Pelzwerk wird wie feines Pelzwerk behandelt.		
•	Zu Tarif-Nr. 306. Konfektionierte Kürschnerwaren, deren Außenseite aus anderen Materialien als Pelzwerk besteht, werden nach Tarif-Nrn. 405 bis 409 verzollt.		
	XX. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus.		
307	Kautschuk und Guttapercha, roh oder gereinigt (gegossen), in Masse ....	f	•ei
308	Kautschuk, nicht vulkanisiert, in Blättern, Tafeln, Platten oder Stäben, sowie vulkanisierte Kantscliukfädcn		100 leg	100-—
309	Elastische Gewebe:		
	a) Stoffe, Bänder und Schnüre			120’—
	b) konfektionierte Waren			150-—
	Hieher gehören auch: Schuhelastik, sowie alle jene Waren, in welchen elastische Gewebe vorherrschen, wie Strumpfbänder, Hosenträger, elastische Bänder und Schnüre, Gürtel und andere ähnliche Artikel, auch in Verbindung mit anderen Materialien.		
310	Gewebe, mit Kautschuk imprägniert oder getränkt oder mit Kautsckukeinlage .		150 —
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        ﻿35

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
311	Kleider, Konfektionswaren und andere Waren aus Kautschuk, mit imprägnierten oder bestrichenen Geweben ....			100 hg	300‘—
312	Schuhwaren aus Kautschuk:  a) Galoschen			J  6  o  T“ri
	b) alle anderen		V	200-—•
313	Schläuche, Kiemen, Ventil-Klappen und andere Waren aus weichem Kautschuk oder Guttapercha, rein oder gemischt, in Verbindung mit Geweben oder mit anderen ordinären Materialien		y&gt;	i  6  o
314	Waren aus Hartgummi, wie: Knöpfe, Kämme,Zigarettenspitzen, Nadelbüchsen, Etuis und andere Waren, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien	n	350'—
315	Zu Tarif-Nr. 307 bis 314: Balata und Balatawaren werden wie Kautschuk, Guttapercha, resp. wie Erzeugnisse daraus tarifiert.  Zu Tarif-Nr. 307 bis 314: Alle Waren aus Kautschuk und Guttapercha in Verbindung mit solchen Materialien, welche einem höheren Zollsätze als wie Kauschuk und Guttapercha unterliegen, werden nach dem betreffenden Zollsätze dieser Materialien verzollt. Waren aus Guttapercha werden ebenso tarifiert wie Waren aus Kautschuk.  XXL Seide und Seiden waren.  Seide:  a) in Kokons		fl	ei
	b) Rohseide, Flockseide, roh oder gekrempelt		100 hg	80 •—
316	Garne, einfach oder mehrdrähtig, auch gezwirnt, einschließlich Nähgarn aus natürlicher oder Kunstseide, auch in Verbindung mit anderen Textilstoffen:  a) nicht gefärbt	 		1 kg	8- —
	b) gefärbt ....			11	12- —
317	Ohne Taraabzug für die unmittelbaren Umschließungen.  Gewebte und gewirkte Stoffe aus reiner Seide (einschließlich Foulard, Krepp und Tülle) oder in Verbindung mit Gold- und Silberfäden oder mit ver- goldeten oder versilberten Metallfäden		«	12-—
318	Gewebte und gewirkte Stoffe aus Halbseide (einschließlich Foulard, Krepp und Tülle) aber nicht in Verbindung mit Gold- oder Silberfäden oder mit ver- goldeten oder versilberten Metallfäden		n	io-—
319	Samt und Plüsch aus Seide oder Halbseide				57	10--
320	Decken, Vorhänge und Teppiche;  a) aus reiner Seide oder in Verbindung mit Gold- oder Silberfäden, oder mit vergoldeten oder versilberten Metallfäden	 .	fl	15'-
	b) aus Halbseide			»	12‘ —
321	Schale, Sack-, Kopf- und Halstücher und andere ähnliche Gegenstände aus Seide oder Halbseide:  n) gesäumt oder ungesäumt			16’—
	b) gestickt, mit Spitzen- oder Fransenbesatz oder mit sonstigen Verzierungen, auch mit Fäden aus Edelmetall 	-		v&gt;	20' —

6*
        <pb n="36" />
        ﻿36

Taiif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs j
322	Wirkwaren ans reiner Seide oder Halbseide, nicht zusammengenäht:		
	a) gewöhnliche			1 kg	12-—
	b) mit Gold- oder Silberfäden oder mit vergoldeten oder versilberten Metallfäden	55	16- —
323	Hieher gehören: Strümpfe und Halbstrümpfe, Handschuhe, Trioots, Unterhosen, Unterleibchen, Mützen, Halstücher und andere ähnliche Gegenstände, mit oder ohne Knöpfe, Bänder und sonstigen Aufputz, insoferne diese Zutaten für den Gebrauchszweck dieses Gegenstandes notwendig sind.  Wirkwaren, genäht, zugeschnitten oder mit Aufputz von Stoffen, Bändern, Posaraenterie etc. werden wie Kleidungs- oder wie Putzgegenstände nach Kategorie XXV verzollt.  Posamenteriewaren: Litzen, Schnüre, Borten, Knöpfe, Quasten und andere ähn- liche Artikel:  a) aus reiner Seide oder in Verbindung mit Gold- und Silberfäden oder mit vergoldeten oder versilberten Metallfäden		55	10-—
	h) aus Halbseide				n	8- —
324	Zu dieser Tarif-Nr. gehören Posamenteriewaren, welche goldene, silberne beziehungsweise vergoldete oder versilberte Metallfäden enthalten.  Spitzen und Stickereien aller Art:  a) aus Seide, auch in Verbindung mit Gold- und Silberfäden oder mit ver- goldeten oder versilberten Metallfäden		55	20- -
	h) aus Halbseide		n	15-—
325	Bänder aller Art aus reiner Seide oder Halbseide		55	io-—
326	Zu Tarif-Nr. 317—325. Gewebe- und Waren aller Art aus künstlicher Seide,' rein oder gemischt, werden wie solche aus natürlicher Seide verzollt.  Waren aus Halbseide in Verbindung mit Gold- oder Silberfäden oder mit vergoldeten oder versilberten Metallfäden werden wie Waren aus reiner Seide in Verbindung mit Gold- oder Silberfäden oder mit vergoldeten oder versilberten Metallfäden verzollt.  XXTI. Wolle, Ziegenhaar und andere tierische Haare sowie Waren daraus.  Gewöhnliche (grobe) Schafwolle:  a) nicht gewaschen		100 hg	10--
	h) gewaschen				55	15-—
327	Alpaka-, Lama-, Vigogne- und Yackwolle, Merino- und Metismerinowolle,		
	Kamel- und Kaschmir-Ziegenhaar, gewaschen und nicht gewaschen ....	frei	
328	Wolle aller Art:  a) gekämmt oder gekrempelt, auch für Spindeln zugerichtet		100 kg	35- —
	b) gefärbt		55	75-—
329	Wollkämmlinge aller Art und künstliche Wolle	■		n	25-—
330	Wollgarne, rein oder gemischt mit vegetabilischen Fasern, ein- oder mehrdrähtig, bis zur Nr. 40:  a) nicht gefärbt		n	100-—1
	b) gefärbt		55	120- -
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        ﻿37

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
331	Wollgarne,rein oder gemischt mit vegetabilischen Fasern, ein- oder mehrdrähtig, über Nr. 40, gefärbt oder nicht 			100 kq	60 —
332	Ziegenhaare aller Art:		
	a) gewaschen oder nicht .			fr	ei
	b) gefärbt		100 kg	io-—
333	Schweinsborsten, nicht bearbeitet 				fr	ei
334	Tierhaare, andere, nicht besonders benannte		100 hg	io-—
335	Garne aus Ziegenhaar, nicht gefärbt:  a) ans Mohairhaaren, rein oder gemischt		11	150'—
	b) andere, mit Ausnahme solcher aus Kaschmirziegen- und Kamelhaaren .	»	75-—
336	Garne aller Art aus gefärbtem Ziegenhaar:  a) aus Mohairhaaren, rein oder gemischt			ISO-—
	b) andere		•	lOO- —
337	Garne aus tierischen Haaren, nicht besonders benannt, gefärbt oder ungefärbt	n	100 —
338	Zu Tarif-Nr. 330—331, 335—337. Garne ans Wolle, in Verbindung mit Seide werden wie Seidengarne verzollt.  Gewebte und gewirkte Stoffe aus Wolle oder anderen tierischen Haaren, auch in Verbindung mit Baumwolle und anderen Spinnstoffen:  a) im Gewichte von mehr als 250 g per 1 Quadratmeter		11	450-—
	b) im Gewichte von 250 g und darunter per 1 Quadratmeter		ii	300 —
339	Samt und Plüsch aller Art aus reiner oder gemischter Wolle, jedoch nicht in Verbindung mit Seide und Metallfäden		ii	300-— |
340	Wollstoffe in Verbindung mit Fäden aus unedlem Metall .. v	ii	250-—
341	Teppiche aller Art (Knüpfteppiche, gewebte Teppiche), Laufteppiche, Wand- teppiche, aus reiner oder gemischter Wolle		1 ”	250-—
342	Gewebte Halstücher und Schale, gestickt, fassoniert, in reiner oder gemischter Wolle, einschließlich der sogenannten türkischen Schale			ii	250 —
343	Strick- und Wirkwaren aus reiner oder gemischter Wolle, nur zusammengesetzt, aber nicht genäht		ii	350"—
344	Wirkwaren, genäht, zugeschnitten oder mit Stoffen, Posamenterie und Bändern aufgeputzt, werden wie Kleidungen und Putzwaren nach Kategorie XXV verzollt.  Posamentriewaren: Litzen, Schnüre, Gimpen, Quasten, Fransen, Knöpfe und alle anderen ähnlichen Artikel aus reiner oder gemischter Wolle, aber ohne Beimengung von Seide		ii	250-—;
345	Spitzen, Tülle und Stickereien aus reiner oder gemischter Wolle, jedoch nicht in Verbindung mit Seide, Gold- oder Silberfäden, vergoldeten oder ver- silberten Metallfäden	 ......	ii	350 —
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        ﻿Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
346	Becken und Vorhänge ans reiner oder gemischter Wolle, auch gestickt, jedoch ohne Beimengung von Seide, Gold- oder Silberfäden, vergoldeten oder ver- silberten Metallfäden		100 kfl	300'—
347	Zu Tarif-Nr. 338—346. Wollene Stoffe, Wirkwaren, Posamenteriewaren, Schale, Decken, u. dgl., in welchen Verzierungen aus Seide, aus goldenen, silbernen, ver- goldeten oder versilberten Metallfäden in Form von Knospen, Blumen, Sternchen u. dgl. eingewebt oder eingewirkt sind, werden außer dem in den vorangehenden Tarifnummern festgesetzten Zolle noch mit einem Zuschläge von 60% verzollt.  In derselben Weise werden diese Erzeugnisse auch dann verzollt, wenn die Seidenfäden, oder die genannten Metalldrfthte sich durch die ganze Länge der Schuß- oder Kettenfäden ziehen, und diese Fäden nicht mehr als 20% der gesamten Fäden des Stoffes oder der Waren ausmaohen.  Wollwaren, welche mehr als 20% seidene, goldene, silberne, vergoldete oder versilberte Metallfäden enthalten, werden nach der Tarifklasse XXI. verzollt.  Waren der Tarif-Nr. 342—346 in Verbindung mit unechten leonischen Drähten zahlen noch einen Zuschlag von 60% zum Zolle der entsprechenden Tarifnummern.  Filz, im Stück oder abgepaßt, gewöhnlicher, ungefärbt oder in einer Farbe gefärbt	11	100--
348	Hieher gehören Hutstumpen aus Filz, nicht fassoniert. Gewöhnlicher Filz, mit 2 oder mehreren Farben gefärbt, wird nach Tarif-Nr. 349 verzollt.  Waren aus ordinärem Filz, gefärbt oder nicht		11	130'—
349	Hieher gehören: Filzsohlen, Filzschuhe ohne Ledersohle, Filz zum Filtrieren, Überzüge und Futterale für Waffen etc.  Filz für Teppiche, gefärbt oder bedruckt, im Stück oder abgepaßt		11	150'—
350	Feiner Filz in allen Farben für Industriezwecke		11	75-
351	Filzwaren, feine, mit Ausnahme von Hüten		11	200'—
352	Hüte aus Filz, Biberhaaren oder anderen Materialien, mit Ausnahme der Strohhüte: a) nicht garniert (Hutformen)			11	150’—
	h) garniert, aber ohne Blumen oder sonstigen Aufputz		11	400'-
	c) geputzt mit Blumen und sonstigem Aufputz			11	600-—
	d) Zylinder und Claques, garniert oder nicht		11	550- —
	e) Fez, mit oder ohne Quaste		11	250’—
	f) militärische Kopfbedeckungen und andere Uniformhüte			450 —
353	Ad lit. h). Hutschnüre und Hutbänder für Herrenhüte und Bänder für Matrosen- mützen werden nicht als Aufputz, sondern als Zugehör zur Garnierung angesehen.  Ad lit. c). Hüte, welche mit Pelzwerk überzogen sind, ohne das Ansehen einer konfektionierten Pelzware zu haben, werden wie garnierte Hüte verzollt.  Ad lit. e). Als Fez mit Quasten werden bloß jene angesehen, deren Quasten nicht abnehmbar sind, wie die gewöhnlichen Fez für Frauen und Kinder. Die Quasten für Männerfez werden als Posamenterie je nach dem Material, aus dem sie vorfertigt sind, verzollt.  Gewebte und gewirkte Stoffe aus Roßhaar und anderen tierischen Haaren, vom Schweif und Mähne, rein oder in Verbindung mit anderen Textilstoffen	11	200'—
	Hieher gehören auch Siebboden aus Roßhaar.
        <pb n="39" />
        ﻿

39

Tarif-Nr. J	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
354	Seilerwaren (Erzeugnisse der „Mutafdschija’s“) aller Art, wie: Packleinwand, Schnüre, Seile, Fußteppiohe, Pferdesäcke, Quersäcke, Beutel, Gurten, Frottier- tücher und andere Artikel ähnlicher Art		100 kg	50--
	XXIII. Baumwolle und Baumwollwaren.		
355	Baumwolle, roh, gekrempelt oder gekämmt und Baumwollabfälle		100 kg	30’—
356	Baumwollwatta jeder Art, ausgenommen solche für medizinische Zwecke . . .	n	45- —
357	Watta für medizinische Zwecke		 .	n	40' —
358	Baumwollgarn, einfach, „Soulan“, ungebleicht, ungefärbt;		
	a) bis inklusive Nr. 14 (englisch)		n	25--
	b) von Nr. 15 bis inklusive Nr. 24			ii	30--
	c) Uber Nr. 24		ii	40-—
359	Baumwollgarne, gezwirnt, ungebleicht, ungefärbt:		
	a) bis inklusive Nr. 14 (englisch) 		ii	30—
	b) von Nr. 15 bis inklusive Nr. 24				ii	35- -
	c) über Nr. 24 , . .		n	50-—
360	Baumwollgarn, gezwirnt oder ungezwirnt, gebleicht:		
	a) bis inklusive Nr. 14 (englisch) 		n	35 —
	h) von Nr. 15 bis inklusive Nr. 24		11	40-—
	c) über Nr. 24		11	55-—
361	Baumwollgarn, gezwirnt oder nicht, ein- oder mehrfarbig:		
	n) bis Nr. 14 (englisch)			! 11	45—
	h) von Nr. 15 bis inklusive Nr. 24			11	50*—
	c) über Nr. 24			11	65—
362	Zwirn und gezwirntes Garn in Strähnen:		
	a) gebleicht				11	60—
	b) gefärbt	 				11	65—
363	Näh- und Strickgarn in Knäueln, auf Spulen, Karten, in Strähnen und in anderer Form, gebleicht oder gefärbt		11	100—
	Ohne Taraabzug für Spulen, Karten etc.		
364	Bindfaden, Stricke und Seile jeder Art aus Baumwolle		11	70—
365	Baumwollgewebe, ungebleicht, ungefärbt		11	70—
	Unter diese Tarif-Nr. gehören: Ungebleichte Baumwolleinwand, „American“ genannt, einfach oder geköpert, Segelleinwand (genannt „Plankleinen“), Nach- ahmung von Hanfleinwand u. dgl.
        <pb n="40" />
        ﻿40



Tarif-Nr,	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
366	Baumwollgewebe, gebleicht oder einfarbig gefärbt nach dem Weben, einfach oder geköpert, mit Ausnahme der besonders benannten		100 leg	90 —
367	Hieher gehören: Gebleichte Baumwollgewebe: Madapolam, Kalikot, Drillich, Servietten und Tischtücher, nicht abgepaßt, gesteifte Mousselines, Kanevas, Cambridge und alle anderen ähnlichen im Stück mit einer Farbe gefärbten Gewebe.  Reine Baumwollgewebe, aus mit einer oder mehreren Farben gefärbtem Garn gewebt		11	100---
368	Hieher gehören: Die „Makatlik“ und „Aladja“ genannten Gewebe, Kattun, Oxford, leichter und schwerer Futterbarchent (Demikotton) und andere dergl. Gewebe, ein- oder mehrfarbig gewebt.  Baumwollstoffe: Barchent, Kalmuk, Flanell und Pique, bedruckte Baumwollstoffe (Indiennes), mit und ohne Glanz; Perkal und Kreton, bedruckte Taschen- tücher und Decken, nicht abgepaßte, Rips und andere dergl. bedruckte Stoffe			11	110-—
369	Dünne, glatte und gestickte Stoffe, gebleicht oder nicht, gefärbt oder bedruckt,		
	mit Ausnahme von Tüll und Spitzen .			11	150--
370	Hieher gehören: Gaze und Tarlatan, Battist, Linon, Etamin, Savachponrs und Tinzoufs, Milinos, Mousselins, Tulbent etc., Gewebe, verziert mit Streifen oder Leisten, sogenannte ,,ungarische Gewebe“, gebleicht oder nicht, ebenso auch Taschentücher, Halstücher, Baumwollmadras, Schleiertücher etc., verfertigt aus denselben Stoffen, mit Ausnahme der bedruckten Kopftücher („Yasma“).  Bedruckte Kopftücher, genannt „Yasma“, aller Art		11	300'—
371	Diese Kopftücher, bestickt, mit Fransen versehen, oder mit Posamenteriebesatz werden nach dieser Tarif-Nr. mit einem Zuschlag von 50% verzollt.  Baumwollener Samt und Plüsch aller Art . .		;	11	2001—
372	Fertige Vorhänge, Decken, Tücher, Hand- und Leintücher und dergleichen, gefärbt oder nicht, auch in Verbindung mit Fäden aus unedlen Metallen oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen		11	150'—
373	Schale, Gürtel, Turbane jeder Art zur Kopfbedeckung		11	175-—
374	Wirk- und Strickwaren aus Baumwolle, nicht zusammengenäht		11	300’—
375	Hieher gehören: Strümpfe und Socken, Gamaschen, Handschuhe, Trikots, Unterhosen, Leibchen, Hauben, Kapuzen, Mantillen, Schale, Kinderschuhe, auch verziert mit anderen Materialien, wie: Knöpfen, Bändern, u. dgl., voraus- gesetzt, daß letztere zum Gebrauche der Ware notwendig sind. Wirk- und Striokwaren, welche genäht, zugeschnitten oder mit Stoffen, Bändern, Posamenterie etc. verziert sind, sind wie Kleidungen und Putzwaren nach der Tarifklasse XXV zu verzollen.  Posamenteriewaren		11	225- —
376	Hieher gehören: Litzen, Kordeln, Schnüre, Borten, Fransen, Quasten, Knöpfe u. dgl., auch in Verbindung mit unvergoldeten und unversilberten Metallfäden. Posamenteriewaren, aus unechten leonischen Gespinsten, auf Baumwollgarn geflochten, sind nach dieser Tarifnummer mit einem Aufschläge von 50% zu verzollen.  Spitzen, Tüll, Stickereien aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle mit Bei- mischung von anderen vegetabilischen Spinnstoffen und Metallfäden, mit Aus- nahme von Seide und vergoldeten oder versilberten Metallfäden		11	500'—
	Tüll (Bobbinets, Petinets, englischer und französischer Tüll) ist ein Gewebe mit offenen Maschen, leicht, durchsichtig; er wird auf Bobinet- oder Petinetmaschinen hergestellt und besteht aus festen Maschen in sechseckiger oder anderer Form.
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        ﻿41

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
	Wie Tüll werden verzollt hobbinetartig hergestellte Gewebe für Vorhänge, für Möbel (Guipuren für Möbel) und für anderen Gebrauch.  Stoffe wie: Organtin, Tarlatan, glatter Krepp etc. werden fälschlich Tüll genannt, obwohl sie durchsichtige und viereckige Maschen haben und ihre Fäden in Einschlag und Kette sich leicht anflösen, was bei Bobbinet-Tüll nicht verkommt. Diese durch- sichtigen Gewebe sind nach Tarif-Nr. 369 zu verzollen.		
377	Lampendochte aller Art		100 lg	50-—
378	Verbandstoffe für medizinische Zwecke		:	55	40'—
	Hieher gehören; Charpie, Verbandgaze, Bandagen.  Zur Tarifklasse XXIII. Waren dieser Gruppe in Verbindung mit anderen Spinnstoffen mit Ausnahme von Seide. Gold-, Silber- und anderen Metallfäden werden wie Baumwollwaren verzollt, wenn die Beimischung nicht mehr als 10% ausmacht. Wenn die Beimischung mehr als 10% beträgt, werden diese Waren mit dem Zolle belegt, welchem der am höchsten tarifierte Stoff der Beimengung unterliegt.  Dieselben Waren mit Seide, mit Gold-, Silber-, vergoldeten oder versilberten Metallfäden in welchem Verhältnis immer gemischt, jedoch nur wenn diese Ma- terialien blos zur Verzierung dieser Waren verwendet werden, werden wie Waren aus reiner Seide in Verbindung mit Gold-, Silber-, vergoldeten oder versilberten Metallfäden verzollt.  Baumwollwaren mit Beimischung von unechten konischen Drähten zahlen einen Zuschlag von 50% zu dem Zolle der entsprechenden Tarif-Nr.		
	XXIV. Flachs, Hanf, Jale und andere nicht besonders benannte vegeta- bilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus.		
379	Flachs und Hanf;		
	a) roh 		 . .	—	frei
	b) gehechelt, gekämmt und Werg		100 kg	io-—
380	Jute, Phormium tenax und andere nicht besonders benannte vegetabilische Spinn- stoffe, roh oder gehechelt		 -	55	5' —
381	Garne aus Hanf, Flachs und Ramie in Strähnen:		
	a) ungebleicht		100 kg	30'—
	h) gebleicht oder gefärbt		»	45-—
382	Nähgarn aus Flachs, Hanf und Ramie, auf Holz- und Papierspulen, Karten, in kleinen Knäueln u. dgl.:		
	a) ungebleicht 		55	00-—
	h) gebleicht oder gefärbt	 		55	75' —
	Hieher gehört auch Schustergarn.  Garne in der Stärke von 1 mm und mehr werden nach Tarif-Nr. 385 verzollt. Kein Taraabzng für Spulen, Karten etc.		
383	Garne aus Jute, Phormium tenax und anderen nicht besonders benannten vege- tabilischen Spinnstoffen:		
	a) ungebleicht	 			10.—
	h) gebleicht oder gefärbt				15-—

6
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        ﻿42

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
384	Nähgarne aus Jute und anderen nicht besonders benannten vegetabilischen Spinnstoffen:		
	a) ungebleicht ...							100 hj	45'—
	h) gebleicht und gefärbt	 ....	.	. .	11	60'—
	Keine Tara für Spulen, Karten etc.		
385	Bindfaden und Stricke aus Hanf, Jute und anderen nicht besonders benannten vegetabilischen Spinnstoffen		r&gt;	75- -
386	Seile aus Hanf, Jute und anderen nicht besonders benannlen vegetabilischen Spinnstoffen 	 ......	11	50 —
	Zu Tarif-Nr. 385 und 386: Wenn die Stricke im Durchmesser stärker als  6 Millimeter sind, werden sie wie Seile behandelt.		
387	Seilerwaren, nicht besonders benannt 				11	I 00- —
	Hieher gehören: Halfter, Gurten, Zügel, kleine Netze ans Spagat oder Stricken, Transmissionsseilo und andere ähnliche Artikel, auch in Verbindung mit einzelnen Bestandteilen aus Holz oder Metall, die für den Gebrauchszweck der Gegenstände unentbehrlich sind.		
388	Fischernetze aller Art	 		11	150- -
389	Zwillich aller Art:		
	a) roh				 .	11	80' —
	h) gebleicht oder gefärbt .	.	i		ii	100'—
390	Leinwand aus Flachs oder Hanf, mit Ausnahme der in Tarif-Nr. 389 und 391- genannten:		
	u) roh 		ii	ioo-	
	b) gebleicht, gefärbt oder mit eingearbeiteten gefärbten Fäden		ii	120’ —
391	Leinwand aus Flachs, bedruckt oder DamasÜeinwand aller Art, sowie auch ge- bleichte oder ungebleichte, gefäibte, bedruckte, bunt gefärbte oder Damast- laschentücher aus Leinen, gemärkt, in abgepaßten Stücken; Leinendecken, Handtücher und andere Tisch- und Toilettewäsche		ii	175- —
	Taschentücher, sowie Tisch- und Toilettewäsche, gesäumt oder mit Fransen, werden nach der Tarif-Nr. 393 verzollt.		
392	Battist, Linon und andere dünne Leinenstoffe, sowie Taschentücher daraus, ungesäumt und ohne Fransen		 . .	ii	400-—
	Unter der Bezeichnung „Batist“ versteht man aus feinsten Leinengarn ge- wehte, mehr oder minder dichte, durchscheinende Gewebe, welche zumeist ohne Glanzappretur sind. Zu dieser Tarif-Nr. gehören auch undichte Gewebe, sowie Sieh- tücher aus feinem Garn.		
393	Fertige Taschentücher, Decken, Leintücher, Handtücher und andere dergl. Leinenwaren, gesäumt, abgepaßt oder mit Fransen		ii	500.—
394	Decken, Taschentücher, Leintücher, Handtücher, Vorhänge und dergl. ans Hanf, auch in Verbindung mit anderen vegetabilischen Spinnstoffen:		
	a) im Stück			150.—
	h) gesäumt oder mit Fransen ......	...	.			ii	200.—
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        ﻿43

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
395	Wirk- und Strickwaren aus Flachs, Hanf und anderen nicht besonders be- nannten vegetabilischen Spinnstoffen, bloß znsammengeheftet, jedoch nicht zusammengenäht			100 leg	400.—
	Hieher gehören: Strümpfe und Socken, Gamaschen, Trikots, Unterleibchen, Unterhosen, Handschuhe, Nachtmützen, Kapuzen, Fichus, Netzhauben, Pulswärmer, auch verbunden oder verziert mit anderen Materialien, wie: Knöpfe, Bänder, Borten (auch seidene) und andere ähnliche Zutaten, insoferne sie für den Gebrauchszweck des Gegenstandes unentbehrlich sind.		
396	Posamenteriewaren ans Hanf, Flachs und anderen vegetabilischen Spinnstoffen, gebleicht, ungebleicht oder gefärbt			350.--
	Hieher gehören: Knöpfe, Schnüre, Borten, Fransen und andere ähnliche Artikel.		
397	Spitzen, Tülle und Stickereien aus Flachs, Hanf und anderen vegetabilischen Spinnstoffen			«	600.—
	Netzartige Gewebe in der Art von Spitzen werden wie die eigentlichen Spitzen und Litzen verzollt.		
1 398	Plüsch aus Phormium tenax und anderen vegetabilischen Spinnstoffen ....	i	&gt;5	100 —
399	Jutegewehe:		
	a) rohe Stoffe für Emballagen, Strohsäcke und dergl		i	55	15*—
	b) gefärbt, zum Bedecken von Möbeln 			55	45-—
400	Säcke aus Jutegeweben			 		V	20-—
401	Fertige Decken und Vorhänge aus Jute	 		55	60-■—
402	Bettvorleger und Teppiche aus Jute, fertige, glatt oder geknüpft		;	120-—
403	Wachstuch aus allen Spinnstoffen, geteert, getränkt und bestrichen mit Harz und anderen Materialien:		
	a) für Emballagen, Wagendecken und Zelte, ferner Wachstuch für Sehiffs- verkleidung und dergl		 .	55	20‘—
	b) Linoleum und dergl. Bodenbelag			57	35--
	c) Tischdecken, Wachstuch für Möbel und Buchbinderleinwand		55	70-—
	d) für Unterlagen, in Stücken von verschiedener Form abgepaßt			75'—
	e) Paus- und Malerleinwand		55	100-—
	f) für medizinische Zwecke, sowie auch Seidentaffet 			55	1  6  iC
404	Reise-, Lager- und Jagdutensilien aus Stoffen, mit Wachs getränkt oder nicht, auch in Verbindung mit Holz, Leder und unedlen Metallen		55	100-—
	Hieher gehören: Koffer und Reisesäcke aus Holz oder Pappe, mit Leinwand- Überzug, mit oder ohne Ledergarnierung, Zelte und Feldgeräte, wie; Betten, Stühle und andere ähnliche tragbare Gegenstände aus Holz, Ruten, biegsamen Zweigen, in Verbindung mit Leder, Geweben oder unedlen Metallen; Reise- und Jagdflaschen aus Glas oder Metall, mit Garn oder Stroh umflochten; Reisekürbe (Necessaires) mit Ledergarnierung, Speisegeräte enthaltend, insofern letztere nur aus unedlen Metallen,		

6*
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        ﻿44

Tarif-Nr.	j	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
	Bein oder Glas bestehen, Wenn die Speisegeräte aus einem kostbareren Materiale bestehen, so werden sie nach ihrer Beschaffenheit separat verzollt.		
	Zu Tarif-Klasse XXIV. Die Anmerkungen am Schlüsse der Klasse XXIII gelten auch für diese Klasse.		
	Zu Tarif-Klasse XXI, XXII, XXIII und XXIV. Für Brettchen und Pappen- deckel, auf welchen Stoffe, Spitzen, Bänder etc. aufgewickelt sind, wird keine Tara in Abzug gebracht.		
	XXV. Kleidungen, Wäsche und Putzwaren, mit Ausnahme von solchen ans Papier, Leder, Kautschuk oder Wachstuch.		
405	Kleidungen und Wäsche aus Wollstoffen			1 Zweifach. Zoll | des Stoffes
406	Kleidungen und Wäsche aus baumwollenen Stoffen		—	1 Vierfach. Zoll | des Stoffes
407	Kleidungen und Wäsche aus Leinen- und Hanfgeweben		—	| Vierfach. Zoll  1 des Stoffes
408	Kleidungen und Wäsche aus Jute, Abaka, Phormium tenax, Aloe und anderen Spinnstoffen		—	1 Vierfach. Zoll ( des Stoffes
409	Kleidungen und Wäsche aus reiner Seide oder aus Seide in Verbindung mit änderen Spinnstoffen, sowie auch mit Metallfäden aller Art; Meßgewänder	—	1 Zweifach.Zoll .( des Stoffes
	Nach dieser Tarif-Nr. werden auch Konfektionswaren aus künstlicher Seide verzollt.		
410	Krawatten ans Stoffen aller Art, ganz oder teilweise fertiggestellt		—	1 Dreifach. Zoll des Stoffes
	Zu Tarif-Nr. 405—410: Als Grundlage für die Verzollung von Kleidern, Wäsche und Kravatten dient jener Stoff, aus welchem die Schauseite der Ware besteht. Spitzen, Tüll, Schnüre, Posamenterie-Artikel u. dgl., mit welchen fertige Konfektionswaren und Kravatten garniert sind, werden zusammen mit den fertigen Waren verzollt. Fertige Konfektionswaren und Kravatten aus verschiedenen Stoffen und Materialien werden nach dem am höchsten tarifierten Stoffe verzollt.		
	Bloß angeschnittene, nicht zusainmengenahte Waren werden wie fertige Konfektions- und Putzwaren verzollt.		
411	Künstliche Blumen und Teile derselben; Sehmuckfedeni aller Art, zugerichtete, sowie Waren daraus; Modeartikel, anderswo nicht genannt		1 hg	25-—
	XXVI. Metalle und Metallvvaren.		
412	Erze aller Art. .			 . . 				fr(	3i
413	Metalle iu Blöcken, Platten, Draht, Stäben und allen anderen Formen, mit Ausnahme der besonders benannten		fr«	)i
414	Metallegierungen;		
	a) aus edlen Metallen ....			100 hg	100-—
	h) aus unedlen Metallen	 		51	io-—
415	Massive Erzeugnisse aus Gold, Silber, Platin und verschiedenen Legierungen dieser Metalle, ohne Verzierung mit Edelsteinen:		
	a) aus Gold, Platin und deren Legierungen		1 hg	20.—
	h) aus Silber, auch vergoldet				5 —

i
        <pb n="45" />
        ﻿45

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
416	Bijouterie waren aus Gold, Silber, Platin und Legierungen dieser Metalle, ohne Verzierung mit Edelsteinen, zur Verwendung als Schmuck und zur Ver- zierung von Wohnungen:  a) aus Gold, Platin und deren Legierungen 		1 kg	o  i
	h) aus Silber, auch vergoldet				11	io-—
417	Bijouteriewaren aus edlen Metallen, mit Verzierung von Edelsteinen		11	50'—
418	Bijouteriewaren aus Nachahmungen von Edelmetallen, auch vergoldet oder ver- silbert, jedoch ohne Edelsteine:  a) feine		. . . . 		n	20-—
	h) gewöhnliche				 .	11	10 —
419	Unter diese Tarif-Nr. fallen alle Sohmuokgegenstände, wie: Ohrringe, Broschen, Ringe, Armbänder, Haarnadeln, Halsbänder, Medaillons und andere ähnliche Gegenstände aus Bronze, Kupfer, Pakfong, Tombak und anderen Metallegierungen, nicht versilbert, auch verziext mit unechten Schmuoksteinen aus gefärbtem Glas oder anderen Kompositionen, welche grobe Imitationen kostbarer Materialien sind; Gablonzer Bijouteriewaren etc.  Hieher fallt auch die gewöhnliche Bijouterie von Neapel und von anderen Orten Unter-Italiens, wie; Ohrringe, Broschen, Armbänder, Halsbänder, Brasseletts aus Abfällen von Korallen, Muscheln, Lava, montiert auf Metallegierungen aller Art, mit Ausnahme von Gold und Silber.  Blattmetall:  a) Blattgold	 ....	ii	10.—
	h) Blattsilber			 . . .	ii	2.—
	c) Blattmetall jeder anderen Art		n	1.—
420	Kein Taraabzug für die Büchelchen, in welchen die Rlattmetalle eingelegt sind.  Leonische Drähte:  a) aus Gold oder vergoldet		ii	10.—
	h) aus Silber oder versilbert		ii	4.—
421	Taschenuhren:  a) mit Gehäusen aus Gold oder aus anderen Materialien, mit Edelsteinen verziert, Taschenchronometer			Stück	10.-
	h) mit silbernen oder versilberten Gehäusen, nicht mit Gold oder mit Edel- steinen verziert oder garniert		n	3.—
	c) mit Gehäusen aus allen anderen Materialien, nicht verziert und nicht garniert mit Gold oder Edelsteinen		ii	1-50
	Uhren, die unter lit. h, c dieser Tarif-Nr. fallen, werden außer dem Zolle noch mit einem Zuschläge von 50% belegt, falls sie mit Gold garniert oder verziert sind. Hartsteine, als Uhrwerksteile, kommen bei lit a dieser Tarif-Nr. nicht in Betracht,  Chronometer für Schiffe, genannt „Marine-Uhren“, gehören zu Tarif-Nr. 486. Goldene Uhrgehäuse, separat eingeführt, werden nach Tarif-Nr. 416a verzollt.  Silberne Uhrgehäuse, separat eingeführt, werden nach Tarif-Nr. 416h verzollt; solche aus unedlen Metallen oder deren Legierungen werden nach der Beschaffen- heit des Materials und der Bearbeitung verzollt.
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        ﻿

46

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
422	Komplette Uhrwerke für Taschenuhren und Chronometer. . 			Stück	5--
423	Wand- und Tischuhren, sowie Musikwerke mit ührmechanismus:		
	a) in Gehäusen aus gewöhnlichen Materialien		100 kg	75.—
	b) in Gehäusen, mit Gold, Silber, Elfenbein, Gagat, Schildpatt, Skulpturen oder Malereien verziert		55	250-
	c) Turmuhren		 		55	25-—
	Bei der getrennten Einfuhr von Uhrwerken und Gehäusen werden die Uhr- werke nach Tarif-Nr. 424 und die Gehäuse nach Beschaffenheit des Materials verzollt.  Außer Uhren und Musikwerken in hölzernen Gehäusen fallen unter diese Tarif-Nr. auch solche in Gehäusen aus Papiermache oder Steinpappe sowie auch Metronome und andere Waren dieser Art mit Uhrmechanismen; ferner Triebwerke für Caroel- und Moderateur-Lampen.  Musikwerke in Verbindung mit Waren, welche einem höheren Zollsätze unter- liegen (Albums, Bonbonnieren), werden nach dem mit dem höchsten Zollsätze belegten Materiale verzollt. Kleine Musikdosen, welche als Kinderspielzeug dienen, gehören nicht zu dieser Tarifnummer, sondern zu Spielwaren.  Bestandteile von Turmuhren fallen unter Tarif-Nr. 471; Uhrgläser für Taschen- uhren unter Tarif-Nr. 269.		
424	Furnituren für Uhren aller Art, mit Ausnahme von Gläsern für Taschenuhren sowie von Bestandteilen für Turmuhren		i	55	100-—
	Hieher gehören auch Uhrfurnituren für Taschenuhren, mit Ausnahme der kompletten Mechanismen.		
425	Bronzepulver		55	50 -
426	Kupfer, Messing und Bronze in Stangen, Platten oder Mulden, nicht vergoldet, nicht versilbert		55	25- —
427	Draht aus Kupfer und Messing für Telephone, elektrische Leitungen und dergl.:		
	a) mit verschiedenen Spinnstoffen umsponnen		n	60-—
	h) anderer Art		55	25- -
428	Metallfäden für Brautkopfputz, sowie zum Nähen, Sticken und Weben, ferner unechte leonische Gespinnste, Rauschgold, Perlen, Flitter und dergl., aus Kupfer, Messing und anderen Metallen, mit Ausnahme von Gold und Silber, weder vergoldet noch versilbert, auch in Verbindung mit baumwollenen,  seidenen und anderen Garnen	  Ohne Taraahzug für Spulen, Kartons etc.	55	200--
429	Kabel aller Art			55	30- -
430	Waren aus Kupfer- oder Messingdraht, poliert oder nicht, gefärbt oder nicht, auch in Verbindung mit anderen nicht vergoldeten und nicht versilberten unedlen Metallen; Gewebe und Geflechte ans Kupfer- und Messingdraht .	.  Zu Tarif-Nr. 428 und 430. Waren der Tarif-Nr. 428 und 430, vergoldet oder versilbert, zahlen außer dem Zoll noch einen Zuschlag von 50%.  Unter Tarif-Nr. 430 fallen: Nadeln, Agraffen, Knöpfe, Hafteln, Strick- nadeln, kleine Ringe, Stifte, Käfige, kleine Drahtkörbe und andere Gegenstände aus Kupfer- oder Messingdraht, welche die Eigenschaften dieser Tarif-Nr. haben.	55	150-
431	llanslialtungsgegenstände aus Kupfer, Messing oder Bronze	  Hieher gehören auch die Samovars.	55	1	120-

,
        <pb n="47" />
        ﻿17

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Vcr-  zollungs-  Einheif	Zollsatz  in  Francs
432	Gefäße und Apparate aus Kupfer, Messing und • Bronze für Fabriksunter- nehmungen, Dampfschiffe, Dampfmaschinen, Destillerien, Raffinerien, Färbereien und andere Industrien, Reservoirs, Fässer, Kessel, Röhren, Lager und Büchsen für Räder und dergl		100 1(J	50. -
433	Metallgießer- und Metalldreherwaren aus Kupfer, Messing und Bronze; Er- zeugnisse aus Kupfer- und anderem Metallblech; alle diese Erzeugnisse gefärbt, brüniert, poliert oder nicht, auch in Verbindung mit anderen ge- wöhnlichen Materialien, jedoch nicht ziseliert, verniert, vernickelt, ver- silbert oder vergoldet		 	  Hieher gehören: Betten, Kronleuchter, Lampen, Ofentüren und anderes Ofenzugehör, Ofen- und Fenstergitter, Tafeln, Leuchter, Viehglocken und andere kleine Glocken, Bügeleisen, Backformen, Möhelrollen, Tür- und Fenstergriffe, Schlösser, Vorlegeschlösser, Vorhanghälter, Schloßschilder, Sattlerheschläge, Wagen- heschläge etc., Rosetten, Einfassungen, Siegel, Agraffen, Schuhösen, Gewichte, Werkzeuge für verschiedene Handwerkszweige und überhaupt alle Gegenstände aus Kupfer, Messing oder Bronze, welche die Eigenschaften dieser Tarif-Nr. aufweisen.	33	100. -
434	Glocken		 ....  Hieher gehören Glocken im Gewichte von mehr als \b kg per Stück.	53	80' —
435	Erzeugnisse aus Kupfer, Messing und Bronze, ziseliert, lackiert, vernickelt, ver- goldet oder versilbert, auch in Verbindung mit anderen Materialien mit Aus- nahme von Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem Gagat, Bernstein, Seide, Edelmetallen und Edelsteinen		53	200 —
	Hieher gehören: Kandelaber, Luster, Wagenlaternen, Lampen, Armleuchter, Bureaugarnituren, Möbelbeschläge, Rahmen, Etuis, Kästchen und andere kleine Luxusgogenstände, wie: Vasen, Statuen, Statuetten, Bas-Reliefs, Büsten, Medaillons etc. Hieher fallen auch die in der Tarif-Nr. 433 aufgezählten Gegenstände aus Rupfer, Messing und Bronze, falls sie ziseliert, verniert, lackiert, vernickelt, schwach ver- goldet oder versilbert sind.  Gegenstände aus Aluminiumhronze gehören auch zu dieser Tarifnummer.  Wenn die in dieser Tarifnummer genannten Gegenstände mit gemeinen Materialien verbunden sind, die an sich einem niedrigeren Zollsatz als dem in dieser Tarif-Nr. vorgeschriehencn unterliegen, wie: Marmorfliesen etc., so haben die Importeure das Eeoht, die getrennte Verzollung dieser Gegenstände — falls sie sich trennen lassen — nach ihrer Beschaffenheit zu verlangen.  Waren der Tarif-Nr. 435 in Verbindung mit Elfenbein, Schildpatt und anderen wertvollen Materialien werden nach Tarifklasse XXX verzollt; diejenigen, welche mit Edelmetallen verziert sind, wie Bijouteriewaren.		
436	Zinn, rein oder mit Antimon legiert, in Klumpen, Barren, Platten, Blechen u. dgl.	53	■	40' —
437	Buclidruckerlettem aus Blei und Antimon, Klischees, Druckplatten, sowie alle beweglichen Typen für Druckereien			33	60--
438	Waren aller Art aus reinem oder mit Blei, Zink oder Antimon legiertem Zinn,  nicht vergoldet und nicht versilbert	 .  Vergoldete und versilberte Zinnwaren zahlen noch einen Zuschlag von 50%.  Hieher gehören; Gefäße, Teekannen, Kaffeekannen, Präsentierteller, Tassen, Leuchter, Küchengeräte, sowie auch Fautasiegegenstände aus Zinn (auch mit Blei legiert), Antimon und anderen Metallen.	5 3	100-—
439	Nickel und Pakfong (Neusilber) in rohem Zustande, in Stücken, gehämmert, gewalzt oder in Form von Draht			33	30 -

.
        <pb n="48" />
        ﻿18

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
440	Waren aus Aluminium, Nickel, Pakfong oder aus anderen Metallegierungen, vergoldet oder nicht, versilbert oder nicht, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien		100 kg	300’ —
	Bijouteriewaren aus Pakfong fallen unter Tarif-Nr. 418.  Waren dieser Taxifnummer in Verbindung mit Elfenbein, Schildpatt, Perl- mutter, Bernstein, echtem Gagat und Seide, werden nach der Tarifklasse XXX und solche in Verbindung mit Edelmetallen nach ihrer Beschaffenheit wie Juwelier-und Bijouterie waren verzollt.		
441	Quecksilber			 		n	85.—
442	Blei in Stücken und in anderer Form		55	5.—
443	Platten, Röhren, massiv gegossene Gegenstände, Kugeln, Schrot und alle ein- fach gegossenen Gegenstände aus Blei, ohne weitere Bearbeitung, nicht gefärbt, nicht lackiert, nicht poliert .			55	12.—
	Röhren aus Blei, innen mit einer Zinnschichte überzogen (verzinnt) für Wasserleitungen, sowie Platten aus Blei, geteert und mit Kies bedeckt für Be- dachung von Häusern, gehören auch unter diese Tarif-Nr.		
444	Bleiwaren aller Art, gefärbt, lackiert oder nicht, jedoch weder vergoldet noch versilbert, noch in Verbindung mit anderen, höher tarifierten Materialien	»5	50.—
	Bleiwaren in Verbindung mit höher tarifierten Materialien werden nach dem mit dem höchsten Zollsätze belegten Bestandteile verzollt. Waren dieser Tarif-Nr., vergoldet oder versilbert, werden mit einem Zuschlag von 50% verzollt.		
445	Zink in Blechen, Platten und anderer Form		55	7-50
446	Erzeugnisse aus Zink, gefärbt oder nicht, auch mit Reliefs oder anders ver- ziert, in oder ohne Verbindung mit unedlen Metallen, jedoch nicht vergoldet und nicht versilbert		55	75-—
	Zinkwaren, vergoldet oder versilbert, werden mit einem Zuschlag von 50% verzollt.		
447	Eisen in Stangen, Platten und Blechen, sowie Stahl, nicht fassoniert	55	2'50
448	Schienen und Schwellen aus Eisen oder Stahl ....	55	2'—
449	Eisen für Rad- und Faßreifen		55	3'—
450	Eisenblech in der Stärke von 3 mm und darunter		55	4--
	Zu Tarif-Nr. 450. Gewalztes Eisen in der Stärke über 3 mm unterliegt dem Zolle wie Platten, nach Tarif-Nr. 447.		
451	Fassoniertes Eisen und Stahl	 . .	•55	3 —
	Hieher gehört Bi&amp;en in der Form von; T, I, U, V, Z u. dgl.		
452	Weißblech und Eisenblech, verzinnt, verkupfert, verzinkt, verbleit oder bloß poliert oder gefärbt		r&gt;	8.—
453	Eisen- oder Stahldraht bis zu einer Stärke von 6 mm:		
	d) gewöhnlich (schwarzer) oder poliert, Stacheldraht für Zäune		51	8-—
	li) verzinnt, verkupfert, verzinkt oder verbleit			n	12'— !
	Zu Tarif-Nr. 453 b gehören auch Telegraphendrähte.
        <pb n="49" />
        ﻿49



Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
454	Gewebe aus Eisendraht, roh, gefärbt, verniert oder geteert		100 leg	16 —
	Hieher gehören auch Gewebe aus Metalldraht für Drahtsiebc (Getreidesiehe, Sandsiehe etc.)		
455	Waren aus Gußeisen, roh, gefeilt, geteert oder mit Mennige angestrichen:		
	a) Platten und Verbindungsstücke für Bau- und Brückenkonstruktioneu, Säulen, Waggonräder und -Achsen, sowie Wellen für Maschinen	. . .	y&gt;	8'—
	h) Röhren und hohle Säulen		n	5’ —
	c) Öfen, gewöhnliche, und Kessel		fj	io- -
	d) Tiegel und Gefäße, nicht emailliert			ti	3' —
456	Waren aus Gußeisen, poliert und emailliert, mit gegossenen oder gedrehten Verzierungen 			?}	12 —
	Hieher gehören: Küchen- und Haushaltungsgeräte, Bügeleisen, Ofen, Lampen, Auslaufbrunnen, Roste, Gewichte und alle ähnliche Waren.		
457	Waren aus Gußeisen, ziseliert, lackiert, bronziert, vernickelt, versilbert oder vergoldet, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien. .		20 —
	Hieher gehören: Luster, Armleuchter, Leuchter, Lampen, Schreibzeuge, Ofengarnituren, Phantasiegegenstände, Ornamente u. dgl.  Die unter diese Tarif-Nr. fallenden Waren in Verbindung mit Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Bernstein, echtem Gagat oder Seide, werden nach der Tarif- klasse XXX und jene in Verbindung mit Edelmetallen (die bloß einfach vergoldeten oder versilberten ausgenommen) wie Goldarbeiterwaren verzollt.		
458	Eisenwaren, nicht besonders benannt					10'-
	Hieher gehören: Grobe Erzeugnisse aus Eisen für Häuser- und Brückenbau, für den Bau von Waggons, Fracht-und Personenwagen (mit Ausnahme der Achsen); Stoßscheiben und Verbindungsstücke für Schienen und dergl.; alle diese Er- zeugnisse nicht gedreht, nicht poliert, nicht gefeilt.		
459	Wagenachsen aus Eisen und Stahl			»	4--
460	Nägel aus Eisen oder Stahl:		
	a) Bolzen, Nieten, geschmiedete Nägel und Hufnägel			10- —
	b) Drahtstifte jeder Größe			6-—
461	Hufeisen 	 .......		7 50
462	Schrauben und Schraubenmuttern aus Eisen und Stahl			io---
463	Anker und Ankerketten aus Eisen oder Stahl, in einer Stärke von mehr als 10 nun	•ij	io-—
464	Eisenröhren, auch geteert				8- —
465	Eisengitter für alle Gebrauchszwecke; Gartenmöbel aus Eisen, nicht vergoldet, nicht versilbert					20'—
	Gitter und Eisenmöbel, teilweise oder ganz vergoldet oder versilbert, zahlen den zweifachen Zoll dieser Tarif-Nr.		

7
        <pb n="50" />
        ﻿50

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
466	Waren aus Schwarzblech, nicht poliert, nicht emailliert, nicht verzinnt, in Ver- bindung mit Gußeisen		100 hg	20‘—
	Hieher gehören; Dampfkessel, Küchenherde, Ofen, Kamin Vorsätze, Ofentüren, Küchengeräte aus Schwarzblech, Kesseldeckel und ähnliche Gegenstände aus gleichem Material.		
467	Kassen aus Eisen oder Stahl		r	30'—
468	Ordinäre schmiede- und gußeiserne Betten, einfach angestrichen oder mit Verzierungen aller Art, aber nicht versilbert und vergoldet		n	18-—
469	Schmiede- und gußeiserne Betten mit Verzierungen, gefärbt, lackiert, mit Malerei oder bronziert, aber nicht vergoldet und nicht versilbert		77	30- -
470	Eiserne Möbel aller Art für Wohnungen, gefärbt, lackiert, mit Malerei, bronziert, tapeziert oder nicht, aber weder vergoldet noch versilbert		T,	35*
	Zu Tarif-Nr. 468—470. Eiserne Möbel und Betten der Tarif-Nr. 468—470 werden, wenn sie ganz oder teilweise vergoldet oder versilbert sind, mit einem Zu- schläge von 60% zu dem gewöhnlichen Zollsätze verzollt.		
471	Waren aus Eisen und Stahl, einfach, bloß gefeilt, weder verziert noch poliert, emaillie-it oder gefärbt;		
	a) das Stück im Gewichte von 25 hg und darüber		77	io-—
	b) das Stück im Gewichte von 3--25 hg		77	15'—
	c) das Stück im Gewichte von 0‘5—3 hg			20-—
	d) das Stück im Gewichte unter 0-5 kg	 . .	n	30 —
472	Waren aus Eisen oder Stahl, verzinnt, emailliert, lackiert, aber nicht poliert:		
	a) das Stück im Gewichte von 25 kg und darüber . .	...	77	20-—
	i) das Stück im Gewichte von 3—25 hg		«	30'—
	c) das Stück im Gewichte von 0 5 - 3 hg		77	40’ -■
	d) das Stück im Gewichte unter 0'5 hg			77	50-—
473	Waren aus Weiß- oder Schwarzblech, verzinnt, verzinkt (auf galvanischem Wege) oder verkupfert, aber weder gefärbt noch lackiert, auch in Verbindung mit Holz	77	35- —
	Hieher gehören: Hausgeräte aller Art, wie: Schaufeln, Löffel, Schalen, Seiher, Reibeisen, kleine Kübel, Becher, Eimer, Trichter, Gießkannen, Badewannen, Kühl- apparate, Duschapparate, Hohlmaße, Lampen, Laternen, Tassen, Schüsseln, Back- formen, Kttchenmühlen und alle anderen Gegenstände dieser Art.		
474	Waren aus Weiß- oder Schwarzblech, gefärbt, lackiert, mit Malerei verziert, auch vergoldet und versilbert, in Verbindung mit anderen Materialien mit Ausnahme von Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter und Edelmetallen ....	*7	50*— :
	Hieher gehören; Tassen, Zuckerdosen, Kaffee-, Tee-, Bonbonbüchsen, etc., Hänge- und Stehlampen, Schnupftabakdosen, Streichholzständer, Blumenhälter, Deckel aus Weißblech, Leuchter, Tabatiören und ähnliche Gegenstände.		
475	Waren aus emailliertem Eisenblech		77	60 —
	Hieher gehören Küchengeräte, wie: Kasserolen, Bratpfannen, Seifensohalen, Kannen, Schüsseln, Kochgeschirr und andere Gegenstände aus emailliertem Schwarzblech.
        <pb n="51" />
        ﻿51

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
476	Waren aus Eisen und Stahl, poliert, lackiert, vernickelt, bronziert, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien:		
	a) im Gewichte von 25 kg und darüber			100 kg	50-—
	b) im Gewichte von 3—25 kg ... .		V	75--—
	c) im Gewichte von 0'5—3 kg. .. 				7?	120-—
	d) im Gewichte von mehr als 0'5 hg		y&gt;	150-—
	Zn Tarif-Nr. 476cZ gehören: Nähnadeln in allen Dimensionen, einschließlich solcher für Nähmaschinen; Uhrschlüssel, Petschafte, Brillenfassungen, Miederfedern, Beschläge für Portemonnaies und Taschen; Gebisse, Steigbügel, Sporen, Schnallen, Agraffen, kleine Nägel mit Knopf aus Glas oder Porzellan, Schlittschuhe und alle anderen Gegenstände, welche den Bestimmungen dieser Tarif-Nr. entsprechen.		
477	Waren ans Eisen- und Stahldraht und aus solchen Drahtgeweben: einfach, ver- zinnt, gestrichen, geteert, poliert, auch in Verbindung mit gemeinen Materialien, jedoch nicht vergoldet, nicht versilbert		r&gt;	50-—
	Hieher gehören: Stecknadeln, Agraffen, Haarnadeln, Kleidersohnallen, Strick- nadeln, Angeln, Vogelkäfige, Mausfallen, größere und kleinere Körbe etc.  Zu Tarif-Nr. 476 und 477. Wenn die in den Tarif-Nr. 476 und 477 an- geführten Gegenstände vergoldet oder versilbert sind, so haben sie außer dem Zoll- sätze dieser Tarif-Nr. noch einen Zuschlag von 50% zu entrichten.		
478	Werkzeuge aller Art aus Eisen oder Stahl, mit oder ohne Heft:		
	a) gewöhnliche		»	15-—
	h) fein bearbeitet, poliert	• ,		77	25-—
	c) vernickelt			75	40'—
	Hieher gehören: Pflugeisen und Pflugscharen, Sicheln, Hauen, Spaten, Beile, Krummhauen, Hacken, Sägen, Zangen, Meißel, Hämmer, Ambosse, Hobel, Bohrer, Schaf-, Baum- und Blechscheren sowie überhaupt alle Arten Werkzeuge und Instrumente für Tischler, Zimmerleute, Maurer, Böttcher etc.		
479	Sensen 		77	25' —
480	Messerschmiedwaren aus Eisen oder Stahl, bloß mit gewöhnlichem Holzheft oder mit Schalen aus Leder, Eisen, Messing, Bein oder Horn, poliert oder nicht	n	120.—
481	Messerschmiedwaren aus Eisen oder Stahl, in Verbindung mit anderen Materialien als die vorgenannten, mit Ausnahme von Gold oder Silber		57	200’—
482	Scheren aller Art, mit Ausnahme der Schafscheren, Baumscheren und Blech- scheren 		1)	120-—
488	Chirurgische Instrumente		 . 			77	200’—
484	Schieß-, Stich- und Hiebwaffen, sowie deren Bestandteile, mit Ausnahme der Kriegswaffen und deren Zugehör .			57	250'—
	Hieher gehören auch alle Schraubenzieher und sonstiges Zugehör zum Demontieren, Reinigen und zum Zusammensetzen von Feuerwaffen.  Gewehrschäfte aus Holz, welche von den Bisenbestandteilen getrennt ein- geführt werden, sind ihrer Beschaffenheit nach wie Holzwaren zu verzollen.  Wenn die unter diese Tarif-Nr, fallenden Waffen mit kostbaren Materialien zusammengesetzt oder verziert sind, so werden sie nach den in der XXX. Tarifklasse festgesetzten Zollsätzen verzollt. Sind sie bloß vergoldet oder versilbert, so haben sie außer dem Zollsätze der Tarif-Nr. 484 noch einen Zuschlag von 50% zu entrichten.		

7 *
        <pb n="52" />
        ﻿52



ca

Eh

Warenbenennung

Ver-

zollungs-

Einheit

Zollsatz

in

Francs

485

486

487

488

489

490

491

492

493

494

495

Kriegswaffen und deren Zugehör.....................................................

Kriegswaffen und deren Bestandteile dürfen bloß vom Staate eingeführt wrerden.

Mathematische, Zeichen-, physikalische, chemische und astronomische Instrumente
und Apparate ...	....................................................

Hieher gehören: Mathematische Instrumente, wie: Graphometer, Theodoliten,
Wasserwagen, Schrittzähler; optische, astronomische und nautische Instrumente, wie:
Fernrohre, Teleskope, Mikroskope, Heliometer, Heliostate, Lupen, photographische
Apparate, Kompasse, Sextanten und andere; physikalische Instrumente, wie:
Thermometer, Barometer, Hygrometer, Anemometer, Areometer, Aerometer, Alkohol-
meter, elektrische Apparate, einschließlich telegraphischer Apparate; Instrumente für
Luftdruck und Mechanik (Dynamometer und andere), ballistische, hydrostatische und
hydraulische Apparate (hydraulische und hydroslatische Wagen, Heber und
andere); mineralogische Instrumente und Apparate (Goniometer usw.); Instrumente und
Apparate für chemische Laboratorien und überhaupt alle für wissenschaftliche
Arbeiten bestimmten Instrumente und Apparate.

Brillen, Zwicker und Lorgnons, in Metall, gewöhnlichem Bein oder Perl-
mutter eingefaßt, Feldstecher und Operngucker, kleine Kompasse, welche per
Dutzend eingeftthrt werden, Lineale, Zirkel, Reißfedern, Winkelmaße, Winkelmesser,
Peldmeßketten, Maßstäbe, Meßtische und eingoteilte Hohlmaßstähe gehören nicht
hieher, sie werden, je nach dem Material aus dem sie hergestellt sind, verzollt.

«.) Näh- und Strickmaschinen, sowie deren Bestandteile und Zngehör .	. . .

b) Schreib- und Rechenmaschinen, sowie Registrierkassen.................... . . .

Zentiraal-, Dezimal- und andere Wagen ans Gnß- oder Schmiedeeisen, auch in
Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Holz..............................

Kämm-, Krempel- und Reinignngsmaschmen für Baumwolle, Wolle und andere
Textilstoffe...................................................................

Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte:

a) Pfluge, Trieurs und Pulyerisateure.......................................

J&gt;) Säe-, Mäh- und Erntemaschinen, Maschinen zum Quetschen und zum

Reinigen des Getreides mul Eggen

Feuerspritzen, hydraulische Maschinen und alle anderen Pumpen

Maschinen und Apparate, sowie deren Bestandteile, aus Eisen, Gußeisen oder
Stahl, nicht besonders benannt .	.......................................

Münzen;

a) in Gold, mit gesetzlichem Kurs............................................

h) in Gold, ohne gesetzlichen Kurs (zum Anfroihen auf Schnüre für Halsschmuck)

c) ans Silber, Nickel oder Kupfer............................................

Silber-, Nickel- und Kupfermünzen dürfen aus dem Auslande nur vom Staate
eingeführt werden.

XXYII, Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl.

Lokomotiven, Tender, Fourgons, Antomobilwagcn und Waggons jeder Art für

Personen- und Gütertransport.................................................

Von der Verwaltung der Staatsbahnen eingeführtc Waggons sind zollfrei.

Tramway wagen jeder Art

verboten

100 hg

150-—:

40--

100--

25’-

25--

frei

100 hg

b-

10'-

frei

frei

1 hg

450-

verboten

v. Werte

15%

15%
        <pb n="53" />
        ﻿53

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
496	Waggonets, Draisinen und ähnliche Schieuenfahrzeuge; Decauville-Waggonets .	100 hg	10'—
497	Schwere Luxuswagen, wie ; Landauer, viersitzige Kaleschen, Coupes, Eeisewagen mit 8 oder mehr Sitzplätzen, auch mit Gepäckskästen, wie; Diligencen, Tramcars und Omnibusse, Corbillards, Phaetons (Victorias) und Droschken; alle diese Fahrzeuge gedeckt oder nicht, gepolstert oder ungepolstert . . .	Stück	150-
498	Leichte, ungedeckte Luxuswagen, wie: gewöhnliche und sogenannte englische Kabrioletts (Cabs), Dogcars und dergl., gepolstert oder ungepolstert; gewöhn- liche Wagen auf Federn, gedeckt oder nicht, gepolstert oder nicht, wie: Breaks, sogenannte Kronstädter Wagen, Post-Karriolen, -mit oder ohne vorderes Coupe; Omnibuswagen mit weniger als 8 Sitzplätzen und andere  dergl. Fahrzeuge, Luxus-Schlitten	  Luxus-Omnibusse, nicht zum allgemeinen, sondern zum persönlichen Gebrauch des Eigentümers bestimmt, werden nach Tarif-Nr. 497 verzollt.		100 —
499	Gesonderte Bestandteile für Fahrzeuge der Tarif-Nr. 497 und 498 .....	100 hg	40-
500	Wagen ohne Federn, nicht gedeckt und nicht gepolstert, mit eisernen Ver- bindungstücken, angestrichen oder nicht, für Personen- und Güterbeförderung,  Ambulanzwagen aller Art		  Wagen für Militärzwecke gehören zu dieser Tarif-Nr.	Stück	60 •—
501	Gesonderte Bestandteile für Fahrzeuge der Tarif-Nr. 500, mitAusnahme von Achsen Zu Tarif-Nr. 499 und 501. Wenn alle einzelnen Bestandteile eines Wagens zusammen eingeführt werden, so werden diese Teile als ein zerlegter Wagen be- trachtet und als fertiger Wagen nach Tarif-Nr. 497, 498 und 600 verzollt.	100 hg	30--
502	Bauernwagen und andere dergleichen Fahrzeuge, bloß aus Holz, sowie auch Schlitten aus Holz, nicht angestrichen und ohne andere eiserne Bestandteile, als; Radreifen, Reibnägel, Kufen und andere gewöhnliche eiserne Teile . .	Stück	20‘ —
503	Fahrräder (Bicvcles und Tricycles) und deren gesonderte Bestandteile ....  Kleine Fahrräder ebenso wie kleine Wagen, welche als Spielzeug für Kinder dienen, gehören zu der Tarif-Nr. 634.	100 hg	200-—
504	Krankenfahrstühle, sowie alle kleinen Fahrzeuge, welche mit Händen oder  Füßen in Bewegung gesetzt werden	  Hieher gehören auch Handwagen mit 1, 2 oder 4 Rädern, welche zum Trans- port von AVaren, Gepäck, für landwirtschaftlichen oder gewerblichen Gebrauch dienen..	Stück	10 —
505	Automobile . 			»	250- —
506	Verschiedene Apparate auf Rädern für die Straßenbespritzung', für die Kloaken- reinigung, zum Desinfizieren und dergl		100 hg	io--
507	Dampf- und Segelschiffe, sowie Bagger, mit voller Ausrüstung	  Hieher gehören auch Schiffsmühlen.	fi	ei
508	Boote, ans einem Stamm verfertigt		Stück	5* — !
509	Boote mit einem Raumgehalt von 10 Tonnen und weniger ....	...		io- -
510	Boote, Barken und Kähne aus Holz jeder Art, mit Zubehör, mit einem Raum-  gehalt von mehr als 10 Tonnen	  Flösse werden nach Beschaffenheit des Materials verzollt.	57	20'— ,
511	T.nxusschiffe (Yachten) aus Holz, Metall oder aus Holz in Verbindung mit, Metall		100 — :
        <pb n="54" />
        ﻿54

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
512	XXYIII. Musikinstrumente.  Pianos (Flügel) und Orgeln		 .	Stück	150 —
513	Pianinos, Drehorgeln, Harmoniums und Fisharmonikas 				50'—
514	Violinen, Guitarren, Mandolinen, Zithern, Zimbals, Tamburizzen, Harfen.	»	3-—
515	Violoncellos, Baßgeigen; Blasinstrumente aus Metall		 .	11	5-—
516	Flöten, Klarinetten, Piccolos und andere Blasinstrumente aus Holz, auch in Verbindung mit Materialien aller Art; Harmonikas, Akkordeons und Äristons	11	2'-
517	Leierkasten und Drehorgeln			Y)	30 —
518	Nicht besonders benannte Musikinstrumente		11	5- —
519	Vogelwerkel (Sirenen) zum Abrichten der Vögel und kleine Mundharmonikas, welche als Kinderspielzeug dienen, gehören unter Tarif-Nr. 634.  Große und kleine Trommeln, Pauken und dergl		11	3-—
520	Bestandteile zu Musikinstrumenten aller Art		100 hg	10-—
521	Musikdosen mit Uhrenmechanismus sowie Gramophon-, Phonograph- und Graphophonkörper mit Mechanismus werden nach Tarif-Nr. 423 verzollt.  Saiten für Musikinstrumente aller Art	 		11	100 —
522	XXIX. Zünd- und Sprengstoffe.  Zündhölzchen jeder Art, aus Holz, Wachs und aus Karton			65* —
523	Ohne Taraabzug für (die unmittelbare Umschließung.  Schießpulver aller Art		11	112'—
524	Dynamit		11	140 —
525	Patronen für Kriegszwecke und Geschosse aller Art		verb	oten
526	Kriegsmunition darf nur für den Bedarf des Staates eingeführt werden.  Patronen für Jagd- und andere Zwecke, mit Ausnahme der Kriegsmunition: a) gefüllte oder leere, jedoch mit Zündhütchen		100 hg .	140- —
	b) leere (Hülsen), ohne Zündhütchen		11	50-—
527	Metall- und Papicrkapseln, Zündschnüre aller Art, alle anderen Spreng- und Zündstoffe, einschließlich von Feuerwerkskörpern und deren Zubehör. . . .	11	140-—
528	XXX. Waren und Gegenstände, im Tai’if nicht besonders benannte.  Waren aus Bernstein, in oder ohne Verbindung mit anderen Materialien, auch mit Edelmetallen, Edel- und Halbedelsteinen	 .			1 hg	50 —
	Hieher gehören: Schmuckgegenstände, Rosenkränze, Zigarettenspitzen, Tabak- pfeifen und andere derartige Gegenstände aus dunklem oder gelbem Bernstein.
        <pb n="55" />
        ﻿55

5h  £		Yer-	Zollsatz
	Warenbenennung	zollungs-	in
5h		Einheit	Francs
EH			

529

530

531

532

533

Waren aus Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem Gagat, Meerschaum, ge-
wöhnlich oder mit Verzierungen, Figürchen oder Inkrustation, in oder ohne
Verbindung mit anderen Materialien, einschließlich der Edelmetalle, Eclel-

und Halbedelsteine

Hieher gehören auch Waren, bei welchen Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein,
echter Gagat vorherrschen. Die anderen Materialien, mit welchen die Waren verziert,
oder mit welchen sie in Verbindung sind, werden als untergeordnet betrachtet.

Unter diese Tarif-Nr. fallen daher Geld- und Visitkartentaschen, Dosen,
Zigarren- und Zigarettentaschen, Fächer, Papiermesser, Necessaires, Bonbonniere«,
Albums, alle diese Waren, wenn sie gänzlich bedeckt sind mit Schildpatt, Elfen-
bein oder Perlmutter; Kämme, Schirmgriffe, Stocke, Peitschen, ganz aus Elfenbein,
Schildpatt oder Perlmutter; Artikel für Raucher aus Meerschaum, auch in Ver-
bindung mit Bernstein; Knöpfe für Kleider, Kegel nnd Bälle für Billards und
dergl. Gegenstände, welche den oben angegebenen Bestimmungen entsprechen.

Bijouteriewaren aus Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem
Gagat, Meerschaum, mit Figuren oder Inkrustation verziert oder nicht, auch
in Verbindung mit anderen Materialien, einschließlich der Edelmetalle, Edel-
nnd Halbedelsteine ....................................................................

Waren aus feinem Leder, Seide, Samt, Plüsch, mit Verzierungen aus Bernstein,
Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, echtem Gagat, Meerschaum, Edelmetallen,
Edel- und Halbedelsteinen oder bloß aus Verbindungen von feinem Leder,
Seide und Samt untereinander...................................................... .

Hieher gehören: Geld- und Visitkartentasolien, Brieftaschen u, ähnl., Taba-
tiören, Zigarren- und Zigarettentasohen, Reise- und Handtaschen, Necessaires,
Bonhonniöres und andere Etuis jeder Art, Damengürtel und andere ähnliche Gegen-
stände, welche dem Texte dieser Tarif-Nr. entsprechen.

Waren aus feinem Leder in Verbindung mit weniger als 20% Seide ent-
haltenden Wirk- oder Webstoffen werden nach Tarif-Nr. 304 verzollt; wenn sie jedoch
mit einer beliebigen Menge der oben angeführten wertvollen Materialien ver-
bunden sind, unterliegen sie dem Zolle nach Tarif-Nr. 531.

Waren aus Holz, Rohr, Stroh, Bast, Pappe, Papiermache, Steiupappe, Bronze,
Stahl, Glas, Porzellan, Fayence, verziert oder in Verbindung mit Bernstein,
Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, echtem Gagat, Meerschaum, feinem Leder,
Seidengeweben, Samt, Edelmetallen nnd Edelsteinen.......................................

Hieher gehören: Kleine Möbel, Etagören, Blumentische, Kassetten, Dosen, ver-
schiedene Spiele (Domino, Schach, Criquet etc.), Rosenkränze, Bürsten, Stiele von
Bürsten, Regenschirm- und Peitschengriffe; Messerhefte, Schreibunterlagen, Garnituren,
für Schreib-, Eß- und Ziertische; kleine Gegenstände aus verschiedenen vegetabilischen
Materialien geflochten, wie: Zigarren- und Zigarettentaschen, kleine und große Körbe
für verschiedenen Gebrauch, Bonbonnieren, Albums nnd andere derartige Waren,
verziert oder in Verbindung mit Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem
Gagat, Meerschaum, feinem Leder, Seide, Samt, Edelmetallen, Edel- und Halb-
edelsteinen.

Chinesische Lackwaren, einfach oder verziert mit Schildpatt, Elfenbein, Perl-
mutter oder anderen Stoffen, fallen unter diese Tarif-Nr.

Kurzwaren, bloß aus gemeinen Materialien heigestellt...............................

Unter gemeinen Materialien weiden alle Materialien außer Bernstein, Elfen-
bein, Schildpatt, Perlmutter, Meerschaum, echtem Gagat, feinem Leder, Seiden-
geweben, Edelmetallen, Edel- und Halbedelsteinen verstanden.

Unter diese Tarif-Nr. fallen: Kämme, Knöpfe, Papiermesser, Dosen, kleine
Koffer, Griffe für Schirme, Stöcke oder Peitschen, Albums (andere als jene unter
die Tarif-Nr. 286, 529 und 531 fallende) und überhaupt alle in den Tarif-Nr. 529,
531, 532 genannten Waren aus Holz, Bein, Horn, aus Schildpatt-Imitation, Zelluloid,
Wachs, gemeinen Metallen, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien,
insoweit sie nicht anderswo genannt sind.

1 li(J

1 5' —

50-—

io-—
        <pb n="56" />
        ﻿5fi

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
534	Kinderspiel waren:		
	a) aus Kautschuk, Holz, Papier, Pappe, Kupfer, Blech, Glas, Fayence, Porzellan, unedlen Metallen, mit Ausnahme von jenen, welche Teile aus Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Meerschaum, echtem Gagat und Edelmetallen enthalten		100 hg	250'—
	Hieher gehören auch kleine Pferde, Spielzeug mit Mechanik, kleine Wagen, kleine Fahrräder, Puppen und andere Spielwaren, deren Bekleidung keine Seide enthält.		
	h) aus gewöhnlichen Materialien, jedoch in Verbindung mit Bernstein, Schild- patt, Perlmutter, Elfenbein, echtem Gagat, Meerschaum, feinem Leder, Edelmetallen, Edel- und Plalbedelsteinen, mit Ausnahme von jenen, welche aus Gold oder Silber oder aus Legierungen, in welchen Gold oder Silber überwiegt, hergestellt sind . . , .				n	350'—
	Hieher gehören auch Puppen und andere Spielwaren, deren Beklei- dung Seide enthält.  Spielwaren, ganz aus? Gold oder Silber oder aus Legierungen, in welchen Gold oder Silber überwiegt, werden wie Gold oder Silber-Bijouterie verzollt.		
535	Regen- und Sonnenschirme:		
	a) aus allen anderen Materialien als Seide, Spitzenstoff, Spitzen- oder Stickereigarnituren, mit gewöhnlichem Griff aus Holz, Eisen, Bein, Horn, Zelluloid und anderen gewöhnlichen Materialien , .			Stück	1' -
	b) seidene und halbseidene mit gewöhnlichem Griff		ii	2-50
	c) aus Seide, Halbseide, Spitzenstotf oder mit Spitzen und Stickereien garniert, mit Griff aus Materialien aller Art, einschließlich Gold, Silber, Halbedel- steinen, Elfenbein, Bernstein, Schildpatt, Perlmutter und anderen wert- vollen Materialien 			n	5*—
536	Mieder:		
	a) aus Baumwoll-, Woll-, Flachs- und Hanfstoffen, garniert oder nicht . .	r	i-—
	h) aus Seiden- oder Plalbseidenstoffen, garniert oder nicht 		n	2-50
537	Fächer ans Holz, Geweben oder Federn, montiert oder nicht 		100 hg	500'—
	Fächer ans Papier, auch in Verbindung mit Holz, werden nach Tarif-Nr. 285, solche in Verbindung mit Perlmutter, Elfenbein, Schildpatt und anderen derartigen Materialien nach Tarif-Nr. 629 verzollt.		
538	Perrückenmacherwaren		1 kg	5' —
	Unter diese Tarif-Nr. sind auch eingereiht fertige Perrücken aus Menschen- haaren oder aus Haare imitierenden Stoffen (vegetabilische Fasern, Garn, Seide, Pferde- und Tierhaaren). Ebenso gehören hieher Zöpfe, Flechten, Blumen, Ketten aus Menschenhaaren oder deren Imitation, insofern diese Waren nicht mit höher belegten Materialien verbunden sind.		
539	Pech- und Wachsfaokeln					100 kg	25- —
540	Naturhistorische Gegenstände, wie seltene Tiere, ausgestopft oder präpariert in jeder Art, leere Muscheln, leere Eier, seltene und exotische lebende oder trockene Pflanzen für Herbarien, seltene Mineralien (mit Ausnahme von Edel- und Halbedelsteinen), Versteinerungen; alte Rüstungen und Waffen; Manu- skripte aller Art; alte Möbel von Kunstwert; Mumien und andere interessante
        <pb n="57" />
        ﻿57

£5

crf

H

Warenbenennung

Ver-

zollungs-

Einheit

Zollsatz

in

Francs

541

542

543

544

545

546

547

548

549

550

551

552

553

altertümliche Gegenstände-, Kunstgegenstände aus Marmor oder anderen
Steinen, wie Statuen, Statuetten, Büsten, Bas-Reliefs und andere antike Skulp-
turen; Kunstgegenstände aus Bronze und Holz aller Art (antike)................

Muschel- und" Perlmutt er schalen, lebende Pflanzen und Mineralien können
Befreiung vom Zollsätze nach dieser Tarif-Nr. nicht genießen, wenn sie in solcher
Menge eingefiihrt werden, welche bezweifeln läßt, daß sie nur für Sammlungen be-
stimmt sind. Einem und demselben Importeur kann die Befreiung nur für ein
Muster jeder Sorte von Muscheln oder Mineralien, oder für höchstens drei Muster
von lebenden Pflanzen zugestanden werden. Moderne Skulpturarbeiten aus Marmor
oder Bronze sind gleicherweise zollfrei, wenn sie wirkliche Kunstwerke darstellen;
in diesem Falle Ast jedoch eine spezielle Bewilligung des Finanzministers notwendig.

Mit Gemälden, Zeichnungen etc. eingeführte Eahmen sind dem Zolle, welcher
je nach ihrer Beschaffenheit auf sie anwendbar ist, unterworfen, jedoch ohne das
Gewicht der Gemälde, Zeichnungen etc. in Betracht zu ziehen, außer wenn sie leicht
von den Eahmen zu trennen sind oder wenn die einführende Partei die Trennung
wünscht. Imitationen von antiken Gegenständen und Münzen sind nicht zollfrei, sondern
werden nach der Beschaffenheit des Materials und der Art der Bearbeitung verzollt.

Elemente für elektrische Glocken.................................................

Gravuren auf Kupfer- und allen anderen Metallplatten; Holz- und Steinplatten
zum Druck, mit eingravierter Schrift, Zeichnungen etc...........................

Asbestwaren alter Art, auch iu Verbindung mit anderen Materialien................

Spezialitäten zum Reinigen von Flecken auf Stoffen, Leder, Metallen etc. . . .

Hieher gehören; Seifen, Pasten, Pulver, Schmieren und Wässer aller Art,
welche zum Eeinigen von Flecken dienen.

Ohne Taraabzug für unmittelbare Umschließungen.

Schwämme aller Art...............................................................

Steppdecken, Matratzen und Kopfkissen aus gewöhnlichen Stoffen, mit Baumwolle,
Wolle und anderen Materialien außer Federn gefüllt....................... . . .

Diese Waren, mit Federn gefüllt und aus Seide, Plüsch, Sammt, Spitzen'oder
bestickten Stoffen hergestellt oder mit Besatz aus Posamenten, konischen Gespinsten etc.,
werden nach dem höchstbelegten Bestandteile verzollt. Ungefüllte Kissen etc. werden
wie Konfektionswaren nach der Tarifklasse XXV verzollt.

Hefe jeder Art...................................................................

Labmagen und Labessenz . ............................... ........................

Eis..............................................................................

Fischrogen zur Fischzucht........................................................

Seidenraupeneier..............................................................

XXXI. Abfälle.

Därme;

a) frisch und gesalzen .......................................................

h) getrocknet......................................................... . .

Blasen, Goldschlägerhäutcheu, Tiersehnen und andere derartige tierische Abfälle

frei

100 kg

frei

100 leg

IO'—

15- —
60-—

150'—

100-—

20--

frei

I

frei

I

frei

) 1 Unze
I zu 30 g

1-50

frei

100 leg

60‘—

frei

8
        <pb n="58" />
        ﻿58

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	• Zollsatz in  Francs
554	Lederabfäile in der Größe von höchstens 25 cm"; Abfälle zur Erzeugung		
	von Leim; Knochen, Hufe und Hörner von Tieren, roh; gebrannte (kalzinierte)		
	Knochen und Knochenkohle	 		fj	ei
555	Zündschwämme		100 leg	15-—
556	Bodensatz vom Reinigen des Wachses		fi	ei
557	Dünger aller Art, einschließlich Kunstdünger		fi	ei
558	Bettfedern (Daunen):		
	a) gereinigt. 				100 leg	400--
	b) nicht gereinigt	 		V	100- —
559	Vogelbälge zum Aufputz, in rohem Zustande		 ,	T)	50-—
560	Ölkuchen und Abfälle aller Art zur Viehfütterung		fi	ei
561	Hadern aller Art für Industriezwecke 				1  frei	
562	Abfälle, nicht besonders genannt			fi	ei
        <pb n="59" />
        ﻿ANHAM:

I. DER GELTENDE VERTRAGS-ZOLLTARIF.
II. DER AKZISEN- UND OKTROI-TARIF.

8*
        <pb n="60" />
        ﻿Tarif-Nr.

Der geltende Vertrags-Zolltarif.

Warenbenennung

Ver-

zollungs-

Einheit

Zollsatz

in

Francs

I. Geistige Getränke.

Alkohol...........................................................................

Trauben- und Zwetachkenbranntwein, Arrak, Rum, Kognak, Liköre und andere
Branntweine jeder Art in Fässern.................................................

Kognak, Liköre und andere gebrannte geistige Getränke jeder Art in Flaschen

Nach den Bestimmungen des österreichisch-ungarisch-bulgarischen Handels-
vertrages wird bei den unter die Tarif-Nr. 1, 2 und 3 fallenden Spirituosen der Wert-
zoll nach einer auf alle Provenienzen gleichartig anzuwendenden Spezialbewertung
eingehohen. Die aufgestellten Spezialwerte sind folgende: Für Alkohol 70 Francs
per hl, für die unter Tarif-Nr. 2 fallenden Spirituosen 200 Francs per hl, für jene
unter Tarif-Nr. 3—250 Francs per Liter; demnach beträgt der Zoll für Alkohol
12-60 Francs, für Spirituosen der Tarif-Nr. 2—36 Francs, für jene der Tarif-Nr. 3-46
Francs. Sollte sich jedoch der tatsächliche Wert der in Frage kommenden Waren
höher stellen als die angegebenen Spezialwerte, so wird der Zoll mit 18 Prozent
von diesem höheren Werte berechnet.

Bier in Behältern aller Art zahlt nach Tarif-Nr. 73 14°/0 vom Werte.

Weine:1)

1.	in Fässern und anderen Behältern, außen in Fiaschen........................

2.	in Flaschen................................................................

II. Tabak und Tabakfabrikate.

Tabak in Blättern	................ ....	.......................

Tabak verarbeitet............................. ...................................

Zigarren .........................................................................

Der Zollsatz von 5'80 Francs setzt sich zusammen aus 4'20 Francs Zoll und
1-60 Francs Akzise. Außerdem ist eine weitere Akzisengebühr (sog. Mururie) von
0'40 Francs per Kilogramm und eine Banderolegebühr von 7'20 Francs per 100 Stück
zu entrichten.

Zigaretten . .	............................. ................................

Die Zollsätze in Tarif-Nr. 6 und 8 setzen sich zusammen aus 4-20 Francs Zoll,
1-60 Francs Akzise und 24 Francs Banderolegebühr. Außerdem wird per Kilogramm
noch eine weitere Akzisengebühr (sog. Mururie) von 0'40 Francs und eine weitere
Banderolegehühr von 24 Francs eingehoben,

Schnupftabak zahlt an Zoll 2-80 Francs, an Akzise 2 Francs, an Banderole-
gebühr 24 Francs, zusammen 28'80 Francs per Kilogramm.

III. Eßwaren.

Zucker, nicht raffiniert, raffiniert, kristallisiert (gelber Zucker, „Nebet“-Zucker,
Kandiszucker), Zuckerwaren verschiedener Art (Konfetti, Drages, Bonbons,
Lokum, Halwa, Pekniez) und mit Zucker glasierte Früchte ....	. . .

Biskuits, auch mit geringem Zuckergehalte, unterliegen dagegen einem 14 per-
zentigen Wertzölle.

*) Von allen eingeführten Weinen sind behufs Analyse Proben an das Pinanz-
m inisterium einzusenden.

'-) Die Akzise per 160 Francs ist in diesem Zollsätze mitinhegriffen.

v. Werte

100 lg
1 kg

v. Werte

'/«

18%

14%

12%

258'—ä)
29-80
5-80

29-80

20%
        <pb n="61" />
        ﻿62

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
10	Weizenmehl, rein (nicht gemischt) 				10%
11	Pflaumenmus ohne Zucker				10%
12	Früchte, frisch	 		5)	10%%
	Laut Gesetzes vom 3./16. Februar 1896, betreffend die Abwehr der Reblaus- krankheit und des Reglements zur Durchführung dieses Gesetzes vom 30. August/ 11. September 1896 ist die Einfuhr von frischen Weintrauben unbedingt verboten. Die Einfuhr aller anderen (frischen) Früchte ist nur dann gestattet, wenn den Sen- dungen eine Bescheinigung beigefügt ist, daß an dem Ursprungsorte die Reblaus- krankheit nicht herrscht. Die Verpackung in Weinlaub ist unstatthaft.		
13	Nüsse, Haselnüsse, Mandeln aller Art	 				10% %
14	Käse: Parmesan, Gorgonzola, Pecorino, Caccio-Cavallo, Fontina, Provolone, Stracchino	 ...			i	”	12%
15	Fische aller Art, frisch, gesalzen, geräuchert, getrocknet		55	12%
16	Kaviar, schwarzer		 					12%
17	Kaviar, roter jeder Art			10%
18	Teigwaren			n	10%%
	IV. Leder und Lederwaren.		
19	Sohlen- und anderes Leder aller Art, nicht besonders benanntes .	. . . •.	n	16%
20	Lack- und Chevreauxleder für Schuhoberteile		H	12%
	Bei Verwendung für andere Produkte unterliegen diese Lederarten einem löperzentigen Wertzölle.		
21	Ledenvaren aus den in Nr. 19 und 20 genannten Lederarten, ausgenommen Schuhe		 .		16%
	Darunter fallen auch Kummete, Riemen, Taschen, Handschuhe, Geldbörsen, Brieftaschen, Albums, Peitschen, Lederwesten (dschamadan).		
22	Häute, große und kleine, rohe (trocken, trocken und naß gesalzen), zur Ver- arbeitung bestimmt, wenn auch enthaart1).'		. J?	10%
23	Opanken, genäht	 		J)	10%
24	Pelzwerk aller Art		»	12%
	Unter diese Tarif-Nr. fällt sowohl unverarbeitetes Pelzwerk als auch solches, das in irgend einer Weise bereits bearbeitet ist. Hieher gehören auch Lamm-, Schaf- und Ziegenfelle,		
25	Schuhwaren jeder Art mit Ledersohlen		100% netto	280.—
	Sohuhwaren, welche nicht unter diese Tarif-Nr. fallen, werden nach Tarif-Nr.  73 behandelt.		
	‘) Nach einem Zirkular des bulgarischen Finanzministeriums ex 1897 ist bei der Ein- fuhr von rohen Häuten, welche im Lande verarbeitet werden sollen, ein Wertzoll von l'/2 Per- zent zu entrichten.
        <pb n="62" />
        ﻿Tarif-Nr.

63

Warenbenennung

Ver-

zollungs-

Einheit

Zollsatz

in

Francs

	V. Textilwaren.		
26	Wolle, gewaschen und ungewaschen		v. Werte	12%
27	Flachs und Hanf, roh	 ....	7?	10%
28	Stricke und Seilerwaren jeder Art mit Ausnahme von Bindfaden		75	25%
29	Leinen- und Hanfgarne			77	10%
30	Leinen- und Hanfgewebe			57	10%
	Zu Tarif-Nr. 29 und 30: Enthalten die Garne, beziehungsweise Gewebe noch anderes Material (Schaf- oder Baumwolle u. s. w.), so unterliegen sie einem Wert- zölle von 14 Perzent.		
31	Tuche und Stoffe aus Wolle, im Gewichte von mehr als 400 g per Quadratmeter	n	18%
32	Merino und Kaschmir, einfarbig, aus reiner Wolle, im Gewichte von unter 400 g per Quadratmeter		77	12%
33	Konfektionierte Kleidungen, deren Materiale auf der Schauseite überwiegend aus Geweben von reiner oder gemischter Wolle besteht		100 Icy netto	300--
	Konfek ionierte Kleidungen, welche nicht unter diese Tarif-Nr. fallen, ebenso wie Wäschewaren jeder Art, Hüte und verschiedene Konfektionen für den unmittel- baren Gebrauch werden nach Tarif-Nr. 73 behandelt.		
34	Jutegewebe				v. Werte	12%
35	Jutesäcke		 		57	10%
36	Filz- und Strohhüte .			 . .	.			i	”	12%
	Filz- und Strohhüte, deren Garnitur (Blumen, Federn, Spitzen, Bänder, Glas- perlen u. s. w.) die Fasson an Wert übertrifft, werden mit 14% vom Werte verzollt.		
37	Leonische Drähte und Flitter, auch in Verbindung mit Spinnstoffen .....	77	10%
	VI. Zement, Kalk, Ton- und Glaswaren.		
38	Zement und hydraulischer Kalk		77	10%
39	Kalk, gewöhnlicher		7)	12%
40	Ziegel, Dachziegel, Bodenbelagplatten und Röhren, irdene		|	7)	12%
41	Töpferwaren aller Art		75	12%
42	Porzellan- und Fayencewaren		n	12%
	Diese Waren in Verbindung mit anderen Materialien, wie Metall, Holz u, a., unterliegen einem 14%igen Wertzölle.		
43	Fensterglas			7?	20%
44	Glaswaren aller Art .					77	12%
        <pb n="63" />
        ﻿64

Tarif-Nr.	Warenbenennung	Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
45	YII. Metalle und Metallwaren.  Eisen und Stahl in Luppen, Ingots, Stangen, Platten, Blechen und Bändern, Nageleisen				10%
46	Abfälle von altem Eisen und Stahl		»	8%
47	Gießereiroheisen . . . 		11	8%
48	Kupfer in Ingots, Platten und Blechen		 . . .	11	10%
49	Platten aus Stahl und Schmiedeeisen, poliert, lackiert, verkupfert, verzinkt oder		
	verzinnt .	. .		 		11	1 2%
50	Weißblech			11	12%
51	Gußeisen waren, gewöhnliche, nicht poliert, nicht gefirnißt, nicht bemalt	. .	- 11	10%
52	Siehe auch Tarif-Nr. 64.  Schrauben und Schraubenmuttern aus Eisen und Stahl		11	8%
53	Messerschmiede- und Schlosserarbeiten, wie: Messer, Scheren, Gabeln, Zangen, Hakennägel, Tür- und Fensterbeschläge, Riegel, Haken, Schlösser und Vor- hängschlösser mit sämtlichem Zubehör, bearbeitet oder unbearbeitet ....	11	12%
54	Unter die Tarif-Nr. 52 und 53 fallen die angeführten Waren nur dann, wenn sie aus Eisen oder Stahl, nicht aber aus einem anderen Metalle verfertigt sind.  Samovars und Kirchenglocken		fr	öi
55	VIII. Minerale, Mineralöle und Mineralwässer.  Steinsalz	 		lüü/t# netto	308
56	Seesalz ....				«	3 04
57	Naphtha und Petroleum, nicht raffiniert und raffiniert		11	1 ■—
58	Hieher gehören Mineralöle jeder Art. Unter ,.Naphtha“ wird nur das mineralische Produkt verstanden; Pflanzennaphtha (Terpentin) wird mit einem 14%igen Wert- zölle belegt.  Bei Petroleum kann die Verzollung auch nach Litern erfolgen; in diesem Falle werden 125 l bei 15 Grad C. für 100 kg gerechnet. Die für die Waren dieser Tarif-Nr. verwendeten Umschließungen (Eisten, Barrels, Kannen u. a.) werden ab- gesondert zur Verzollung gezogen und unterliegen einem Wertzölle von 14%.  Steinkohle				10%
59	Koks .			fr«	ü
60	Mineralwässer		v. Werte	10%
61	IX. Holz und Holzwaren.  Brennholz, Bauholz, Sägewaren (mit Einschluß der gesägten Bretter) und Faß- dauben .	.				n	00  c
	Hieher gehören nur die ausdrücklich angeführten Gegenstände. Gehobelte Bretter, gehobeltes Holz, auch weiter verarbeitet, in welcher Form immer, ebenso Furniere unterliegen einem Wertzölle von 14%.
        <pb n="64" />
        ﻿65

fH		Ver-	Zollsatz
	Warenbenennung	zollungs-	in
H		Einheit	Francs

62

63

64

Holzwaren, grobe, wie: Löffel, Teller, Deckel, Kisten, Stiefelhölzer, Tschnturas,
auch angestrichen, jedoch nicht lackiert oder poliert, weder vergoldet noch
versilbert..................................................... .	..................

65

66

67

68

69

Wagen, Karren, Schlitten, gewöhnliche, d. h. angestrichen oder nicht, mit oder
ohne Beschlag, jedoch nngepolstert und ohne Federn.................................

X. Maschinell und Werkzeuge.

Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Werkzeuge aller Art für Kunst und
Gewerbe, Ofen und Herde für die Industrie, Werkstätten, Fabriken u. s. w.

Die genannten Gegenstände unterliegen diesem Zollsätze nur insoweit, als sie
nicht nach Art. 4, lit. / und ff, des Zollgesetzes und der Zirkularverordnung vom
11. September 1896 zollfrei sind.

Der genannte Artikel und die Verordnung bestimmen folgendes;

Zollfrei sind;

Alle beweglichen und unbeweglichen Dampfmaschinen, sowie auch landwirt-
schaftliche Maschinen mit oder ohne Dampfbetrieb und Pflüge.

Typographische, lithographische und andere derlei Maschinen, sowie auch alle
Instrumente, welche zu irgend welchem Handwerke oder irgend welcher Industrie
dienen, wenn dieselben in kleiner Menge und zum Selbstgcbraucho eingeführt werden,
nicht aber zum Wiederverkäufe bestimmt sind.

Jeder Art Gegenstände zur Bewaffnung, Uniformierung, Verproviantierung
und Versorgung mit Munition und Material für die Teile der bulgarischen Armee,
Material und Instrumente zur Erzeugung ärarischer Gegenstände in den Werkstätten
der Artillerie- und Hafonarsenale, sowie Steinkohlen, Maschinen und Schiffe, Material
für Schiffe der Flotte, die im Dienste ist, wenn diese Gegenstände unmittelbar vom
Kriegsministerium am Orte ihrer Erzeugung oder auf dem Hauptmarkte ohne Ver-
mittlung eines Unternehmers oder Kommissionärs gekauft wurden.

Unter Tarif-Nr. 64 fallen auch Schraiedehlasbälge von was immer für einem
Materiale, gewöhnliche Mühlsteine, Spitz- und Kreuzhauen, Bohrer, Zangen, Hämmer,
Ambosse, Schaufeln, Rechen, Heugabeln, Sensen, Sägen, Meißel und ähnliche Werk-
zeuge. Nicht hiebet gehören gewöhnliche Heizöfen und Sparherde, ebenso nicht
Bisenhaken, eiserne Türringe, eiserne Radschuhe für Wagen und Ähnliches. Diese
Gegenstände unterliegen einem 14perzentigen Wertzölle.

Roste aus Gußeisen und Herdplatten werden, wenn nicht mit den Ofen zu-
gleich eingeführt und weder gestrichen noch gefirnißt, nach Tarif-Nr. 61 mit einem
Wertzölle von 10 Perzent belegt.

XI. Kerzen, Seifen und Parfüme riewaren.

Kerzen und ordinäre Seifen (Waschseifen)...........................................

Hierunter fallen auch die Surrogate für Waschseifen, wie Seifenpulver und
Ähnliches.

Toiletteseifen.....................................................................

Hieher gehören nur die einer Akzise unterworfenen Seifen, nämlich parfümierte
Seifen. Alle andern werden nach Tarif-Nr. 66 verzollt.

Parfüms und Parfumeriewässer ......................................................

Unter Parfüms sind nur Parfumessenzen verstanden. Pulver, Pomaden und
andere kosmetische Artikel verschiedener Art sind einem Wertzölle von 14%
unterworfen.

XII. Pulver und Sprengstoffe.

Schießpulver jeder Art.............................................................

Patronen, Raketen und andere Explosivstoffe........................................

Hieher gehören auch Patronen, Patronenhülsen, Kapseln und Zündschnüre für
Steinbruch und Minenzwecke, Dynamit u. dgl.

v. Werte

100 kg

12%

12%

8%

18%

12%

12%

112*

140-

9
        <pb n="65" />
        ﻿Tarif-Nr.

66

Warenbenennung

Ver-

zollungs-

Einheit

Zollsatz

in

Francs

70

71

72

73

XTIT. Chemikalien.

Ätznatron und Soda jeder Art; Pottasche, Alaun jeder Art, Ammoninmkarbonat,

Salmiak, Salmiakgeist und Ammoniumsulfat;

grünes und blaues Vitriol

XIY. Verschiedenes.

Seidenraupeneier, Maschinen und sonstige Apparate für die Seidenzucht,

Kurz- und Quincailleriewaren, sowie BUrstenbinderwaren...............................

Hielier gehören folgende Erzeugnisse: a) Glasbchänge für Luster, Glasknöpfe
und -Perlen; Glasschmelz und Glasemailwaren; h) feine Holzwaren, auch mit ein-
gelegter Arbeit und Skulpturen und in Verbindung mit anderen Materialien — aus-
genommen Möbel aller Art; c) feine Korbwaren, auch in Verbindung mit anderen
Materialien; d) Bürstenbinderwaren; e) Stroh- und Bastwaren, Strohseile, Bänder
und Erzeugnisse aus Bast und Rinde; f) grobe Bein- und Hornwaren: Knöpfe,
Kämme, Zigarren- und Zigarettenspitzen etc.; g) Fächer, Regen- und Sonnen-
schirme, sowie Kinderspielwaren. Ferner gehören hieher Knöpfe und Kämme
aller Art.

Falls diese Gegenstände (oder selbst irgend ein Teil von ihnen) vergoldet
oder versilbert sind, werden sie mit 14 Perzent vom Werte verzollt.

Überhaupt werden nach der Tarif-Nr. 72 nur jene Kurz- und Quincaillerie-
waren verzollt, welche nicht zu feinen Bijouterie- und Galanteriewaren gehören,
d. i. jene, welche nicht aus Gold, Silber oder Platin bestehen, nicht im geringsten
vergoldet oder versilbert und mit keinen Edelsteinen verbunden sind.

Alle anderen Kurzwaren, sowie wertvolle Erzeugnisse aller Art werden mit
14 Perzent vom Werte verzollt.

Alle übrigen Gegenstände, im Tarife nicht besonders benannte.........................

v. Werte

12%

v. Werte

frei

12%

14°/
        <pb n="66" />
        ﻿Laufende

67

Der Akzisen- und Oktroi-Tarif.

Warenbenennung

Be-

messungs-

einbeit

Satz in
Francs

Akzisen:

Salz (See- und Steinsalz).............................................. . . .

Alkohol, für jeden Grad des Alkoholometers von Gay Lnssac.......................

Denaturierter Alkohol zu Heiz-, Beleuchtungs- und sonstigen gewerblichen
Zwecken ist von der Akzise befreit.

Petroleum.................................................................... . .

Die Akzise für Petroleum, welches für Motoren verwendet wird, ist den
Konsumenten zurückzuerstatten.

Zucker .........................................................................

Bonbons, Halva und alle Zucker- oder zuckerhaltigen Waren.......................

a)	Kaffee...................................................................

b)	Dessen Surrogate: Franck-Kaffee, Zichorien u. A..........................

Bier ...........................................................................

100 kg
hl u. Grad

100 kg

hl

9- —
0-75

20

40-

50'-

20-

5'

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

Rum, Liköre, Kognak, Bitter, Absinth, Sliwowitz u. s. w.........................

Rum, Liköre u. s. w. in Fässern werden wie Spirituosen abgefertigt, wenn
dieselben über 40 Grad nach dem Alkoholometer von Gay-Lussac titrieren.

Olivenöl und dessen zu Speisezwecken verwendbaren Surrogate ..................

Die Einfuhr von Baumwollensamenöl (Kotton-) sowie von damit gemischten
vegetabilischen Speiseölen ist laut Beschlusses des Ministerrates v. 30. April/12, Mai 1899
verboten.

77

100 leg

30-—

10-—

a) Zündhölzchen...........................................................

h) ZUndkerzchen...................................................... . .

c) Ziindschwamm...........................................................

Tee .........................................................................

a)	Seife, parfümierte •...................................................

b)	Öle, Pomaden, Wässer und Puder, parfümierte............................

Stearin-, Walrat- und andere Luxuskerzeu ...................................

Spielkarten ................................................................

Fischkonserven aller Art....................................................

Kaviar.................................................................. . ,

Konservierte Nahrungsmittel aller Art.......................................

Selterswasser (kohlensaures Wasser in Siphons) ('/, l) und Limonade in Flaschen

57

75

77

&gt;7

77

77

77

1 Dtz. Spiele
100 kg

77

77

Siphon oder
Flasche

30-—

Ö0--

100--

100-—

50-—

300-—

20-—

12-—

50-—

100-—

50'—

0-02

9*
        <pb n="67" />
        ﻿Laufende I

68



Warenbenennung

Be-

messungs-

einlieit

Satz in
Francs

6

7

8
9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

Oktrois :

Getränke.

Wein und Essig in Fässern......................................................

Die Einfuhr von Essigessenz ist nur insoweit erlaubt, als hiebei die Be-
stimmungen des Art. 55 des Reglements zum Schutze der öffentlichen Gesundheit
beobachtet werden.

Danach wird derHandelmitEssigessenz nur denjenigenPersonengestattet, welche
mit Genehmigung des Sanitätsrates von der betreffenden Gemeinde dazu gewählt werden.

Spiritus, Branntwein, Rum, Kognak, nach dem Alkoholometer von Gay-Lussac
bei 15 GradC............................................................ .

p. Zu. Grad

Denaturierter Spiritus zum Brennen, zur Beleuchtung und zu Industrie-
Zwecken ist frei.

Bier in Fässern und Flaschen.......................

Wein aller Art in versiegelten Flaschen zu 3/4 l

Liköre in versiegelten Flaschen, wie Rum, Kognak, Absint, Wermutbitter,
Curagao, Vanille, russischer Branntwein u. s. w., per Flasche von s/t l . .

Sodawasser und Limonade ................

Kaffee und Zichorie (auch Franck-Kaffee)
Tee in Päckchen oder in Dosen . . . .
Tee in Kisten ..........................

Esswaren:

Zucker .......................................

Zuckerwaren, wie Lukum, Kompot, Bonbons u. dgl.

Makkaroni, Vermicelli, Zwieback in Fässern oder Büchsen, Gries, Graupen,
Stärke, Gerste, Sago u. dgl., Zitronen, Orangen, Granatäpfel, Rosinen, Feigen,
Datteln, Mandeln, Pistazien, Haselnüsse, Olivenöl, Sesamöl etc., Anis u. s. w.

Oliven, gedörrte Pflaumen und Erbsen
Reis .................................

Früchte, frische, wie Kirschen und Weichsein, Birnen, Äpfel, Quitten, Mispeln,
Nüsse, frisch oder trocken, Kastanien, Aprikosen, Pfirsiche, Trauben und
Pflaumen, mit Ausnahme der kleinen, wilden Birnen, Pflaumen und Äpfel

Wasser- und Zuckermelonen und sonstiges Gemüse per 100 kg oder einen
Teil von 100 kg, jedoch nicht weniger als 50 kg.............................

Kaviar und Bottarga.................................................................

Austern, Tintenfische, Hechtkaviar, Fische, marinierte, getrocknete, geräucherte

Flasche

y. i

1 kg

0-04

o-oo y,

004

0-50

0-30

0-02

0-16

0-80

0'20

0-04

0T0

0-08

0-04

o-o2 y2

001

0-20

0-80

0-16
        <pb n="68" />
        ﻿69

Laufende Nr.	Warenbenennung	Be-  messungs-  einheit	Satz in  Francs
19	Karpfen, Wels, Weißfische, Makrelen, Hechte etc., frisch oder gesalzen, Preß- kaviar u. s. w. . .		 		1 leg	0-04
20	Käse jeder Art		55	0-32
21	Baumaterialien:  Holz oder Bretter			1.—
22	Rohes Heizmaterial, welches zur, Bearbeitung eingeführt wird, unterliegt einer Oktroiahgabe von 2 Perzent vom Wert.  Kalk		t	2.—
23	Ziegel		250 St.	0 10
24	Sand, Schotter und Erde 		t	0 10
25	Verschiedenes:  Petroleum			l	0-03
26	Tabak, geschnitten, Zigarren und Zigaretten 1. Qualität 		1 leg	1.—
27	Tabak, geschnitten, und Zigaretten 2. Qualität		55	0-80
28	Tabak, geschnitten, und Zigaretten 3. Qualität		55	0'50
29	Tabak, geschnitten, und Zigaretten 4. Qualität und Schnupftabak			55	0 30
30	Tabak, geschnitten und Zigaretten 5. Qualität 		55	OTO
31	Stearinkerzen			55	0-08
32	W aschseife		55	0-08
33	Schuhwaren aller Art mit Ledersohlen		55	0-28
34	Konfektionierte Kleider, deren Materiale auf der Schauseite überwiegend aus Geweben von reiner und gemischter Wolle besteht				0-30
35	Alle hier nicht besonders genannten Artikel (einschließlich des zu industriellen Zwecken bestimmten Öles, wenn es mit irgend einem andern Stotfe gemischt ist)	v. Werte	2%
        <pb n="69" />
        ﻿INHALTS-VERZEICHNIS.

Seite

Vorbemerkung................................................................................................................ 3

Gesetz zur Anwendung des allgemeinen Zolltarifs .....................■.................................................. 5

Einfuhrtarif:

I.	Lebende Tiere..................................................................................................... 7

II.	Animalische Nahrungsmittel....................................................................................    7

III.	Fische, Wassertiere und deren Produkte..........................................................................   8

IV.	Bodenprodukte und Waren daraus.................................................................................... 9

V.	Früchte, Gemüse und andere Pflanzen und Samen ................................................................   10

VI.	Getränke......................................................................................................... 12

VII,	Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süßstoffe.................................................................. 13

VIII.	Öle, Fette, Wachs und Waren daraus............................................................................... 14

IX.. Pflanzensäfte, Harze und Klebmittel.............................................................................. 16

X.	Teer und Mineralöle.................................................,........................................ 16

XI.	Brennstoffe ..................................................................................................... 17

XII.	Aromatische Öle, Essenzen, Parfümerie- und Toilettegegenstände.................................................. 17

XIII.	Gerb- und Farbstoffe; Farben und Lacke .......................................................................... 17

XIV.	Chemische Produkte und Präparate................................................................................. 19

XV.	Arzneistoffe, einfache und zusammengesetzte Medikamente.......................................................   21

XVI.	Holz, Drechsler-, Schnitz- und Fleohtstoffe, sowie Waren daraus.................................................. 22

XVII.	Mineralien, Erden und Waren daraus; Glaswaren................................................................... 26

XVIII. Papier und Papierwaren............................................................................................ 29

XIX.	Häute und Felle, Leder- und Kürschnerwaren ...................................................................... 31

XX.	Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus . , .................................................................... 34

XXI.	Seide und Seidenwaren ........................................................................................... 35

XXII,	Wolle, Ziegenhaare und andere tierische Haare, sowie Waren daraus............................................... 36

XXIII, Baumwolle und Baurawollwaren...................................................................................... 39

XXIV.	Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus . .	41

XXV,	Kleidungen, Wäsche und Putzwaren, mit Ausnahme von solchen aus Papier, Leder, Kautschuk oder Wachstuch . .	44

XXVI.	Metalle und Metallwaren.......................................................................................... 44

XXVII. Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl...................................................................... 62

XXVIII. Musikinstrumente..................................................................................................  54

XXIX.	Zünd- und Sprengstoffe........................................................................................... 54

XXX.	Waren und Gegenstände, im Tarif nicht besonders benannt ........................................................ 54

XXXI.	Abfälle ......................................................................................................... 57

Anhang;

Der geltende Vertragszolltarif............................................................................................. 61

Der Akzisen- und Oktroitarif	. ,......................................................................................... 67
        <pb n="70" />
        ﻿Im gleichen Verlage sind folgende Hefte der „Mitteilungen der Zentral

stelle zur Vorbereitung der Handelsverträge“ erschienen:

Nr. 1: Die Ein- und Ausfuhr von Papier und Papierwaren in den wichtigsten

Staaten samt den einschlägigen Zolltarifen................. ... Preis K 3.

„ 2; Die Ein- und Ausfuhr von Häuten, Leder und Lederwaren, sowie von

Kürschnerwaren............. .........................................Preis K 3.—

„ 3: Die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Apparaten, Eisenbahnfahrzeugen,

Instrumenten und Uhren...............................................Preis K 3.—

„ 4; Die Ein- und Ausfuhr von Wolle, Wollengarn und Wollenwaren . . . Preis K 3.—
„ 5 : Die Ein- und Ausfuhr von Flachs, Hanf, Jute und anderen vegetabilischen

Spinnstoffen (mitAusnahme von Baumwolle), sowie von Waren daraus. . Preis K 3.—

„	6;	Die	Ein-	und	Ausfuhr	von	Eisen und Eisenwaren.....................Preis	K	4.—

„	7;	Die	Ein-	und	Ausfuhr	von	Holz und Holz waren......................Preis	K	3.—

„	8:	Die	Ein-	und	Ausfuhr	von	Glas und Glaswaren.......................Preis	K	3.

„	9:	Die	Ein-	und	Ausfuhr	von	Drechsler- und Sohnitzstoffen, sowie Waren

daraus, Kork und Korkwaren, Flechtstoffen und Geflechten, sowie

Bürstenbinder- und Siebmacherwaren . . . . ..........................Preis K 3. -

„ 10: Die Ein- und Ausfuhr von Seide und Seidenwaren.......................Preis K 3.—

„ 11; Der neue allgemeine russische Zolltarif .  ..........................Preis K 1.50

„ 12	:	Die Ein- und Ausfuhr von unedlen	Metallen	und	Waren	daraus	.	.	.	Preis	K 4.

„ 13:	Die Ein- und Ausfuhr von Baumwolle,	Baumwollgarnen und Baurawollwaren	Preis	K 4.—

„14; Zusammenstellung der Zolltarife der europäischen Länder und der Ver-
einigten Staaten von Amerika für die Warengruppe Edelmetalle und

Waren daraus......................................................Preis K 1.—

„ 15 :	Zusammenstellung	der	Zolltarife	für	die Warengruppe Konfektionswaren	Preis	K	1.—

„ 16;	Zusammenstellung	der	Zolltarife	für	die	Warengruppe	Tonwaren.	.	.	Preis	K	1.—

„ 17;	Zusammenstellung	der	Zolltarife	für	die	Warengruppe	Getränke .	.	.	Preis	K	1.—

„ 18:	Der neue bulgarische	Zolltarif...............................Preis	K	1.20

„ 19; Zusammenstellung der Zolltarife für die Warengruppe Mineralien und

Steinwaren.......................................................Preis	K 1.—

„ 20; Zusammenstellung der Zolltarife für die chemische und die verwandten

Industrien........................................................Preis	K 2.—

„ 21; Stenographisches Protokoll der Plenarversammlung der Zentralstelle

am 3. Oktober 1903 . . . :........................................ —

„ 22;	Der neue serbische Zolltarif.....................................Preis	K	1.50

„ 23;	Der neue rumänische Zolltarif....................................Preis	K	1.50

Ferner ist im Verlage der Zentralstelle erschienen:

Entwurf eines allgemeinen Zolltarifs für die osterr.-ung. Monarchie samt Begründung
(4 Hefte). Gutachten über das Zollgesetz. Vorlagen des Redaktionskomitees der
vereinigten Handels- und Gewerbekammern und des Zentralverbandes der Industriellen
Österreichs.

Bemerkungen der Zentralstelle zu der Regierungsvorlage eines neuen Zolltarifs und
Tarifgesetzes.

Materialien zur Enquete über Musikinstrumente.

Petition der Zentralstelle an das Abgeordnetenhaus gegen die Kündigung des Handels-
vertrages mit Serbien.

Systematisches Verzeichnis der Gewerbe und anderer gewerbemäßig ausgeübter Be-
schäftigungen für statistische Zwecke. (Revidiert für die Zwecke der Betriebszählung.)

DRUCK VON JOHANN N. v'HRNAY.
        <pb n="71" />
        ﻿47

J.

Warenbenennung

Gefäße und Apparate aus Kupfer, Messing und * Bronze für Fabriksunter-
nehmungen, Dampfschiffe, Dampfmaschinen, Destillerien, Raffinerien, Färbereien
und andere Industrien, Reservoirs, Fässer, Kessel, Röhren, Lager und Büchsen
für Räder und dergl..................................................................

Metallgießer- und Metalldreherwaren aus Kupfer, Messing und Bronze; Er-
zeugnisse aus Kupfer- und anderem Metallblech; alle diese Erzeugnisse
gefärbt, brüniert, poliert oder nicht, auch in Verbindung mit anderen ge-
wöhnlichen Materialien, jedoch nicht ziseliert, verniert, vernickelt, ver-
silbert oder vergoldet......................................... ....	...

Hieher gehören; Betten, Kronleuchter, Lampen, Ofentüren und anderes
Ofenzugehör, Ofen- und Fenstergitter, Tafeln, Leuchter, Viehglocken und andere
kleine Glocken, Bügeleisen, Backformen, Möhelrollen, Tür- und Fenstergriffe,
Schlösser, Vorlegeschlössen, Vorhanghälter, Schloßschilder, Sattlerbesohläge, Wagen-
beschläge etc., Rosetten, Einfassungen, Siegel, Agraffen, Schuhösen, Gewichte,
Werkzeuge für verschiedene Handwerkszweige und überhaupt alle Gegenstände aus
Kupfer, Messing oder Bronze, welche die Eigenschaften dieser Tarif-Nr. aufweisen.

Glocken......................................................................

Hieher gehören Glocken im Gewichte von mehr als 15 kg per Stück.

Erzeugnisse aus Kupfer, Messing und Bronze, ziseliert, lackiert, vernickelt, ver-
goldet oder versilbert, auch in Verbindung mit anderen Materialien mit Aus-
nahme von Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem Gagat, Bernstein, Seide,
Edelmetallen und Edelsteinen.........................................................

Hieher gehören: Kandelaber, Luster, Wagenlaternen, Lampen, Armleuchter,
Bureaugarnituren, Möbelbeschläge, Rahmen, Etuis, Kästchen und andere kleine
Luxusgegenstände, wie: Vasen, Statuen, Statuetten, Bas-Reliefs, Büsten, Medaillons etc.
Hieher fallen auch die in der Tarif-Nr. 433 aufgezählten Gegenstände aus Kupfer,
Messing und Bronze, falls sie ziseliert, verniert, lackiert, vernickelt, schwach ver-
goldet oder versilbert sind.

Gegenstände aus Aluminiunibronze gehören auch zu dieser Tarifnummer.

Wenn die in dieser Tarifnummer genannten Gegenstände mit gemeinen
Materialien verbunden sind, die an sich einem niedrigeren Zollsatz als dem in dieser
Tarif-Nr. vorgeschriebenen unterliegen, wie: Marmorfliesen etc,, so haben die
Importeure das Recht, die getrennte Verzollung dieser Gegenstände — falls sie
sich trennen lassen — nach ihrer Beschaffenheit zu verlangen.

Waren der Tarif-Nr. 435 in Verbindung mit Elfenbein, Schildpatt und anderen
wertvollen Materialien werden nach Tarifklasse XXX verzollt; diejenigen, welche
mit Edelmetallen verziert sind, wie Bijouteriewaren.

Zinn, rein oder mit Antimon legiert, in Klumpen, Barren, Platten, Blechen u. dgl.

Buchdruckerlettern aus Blei und Antimon, Klischees, Druckplatten, sowie alle
beweglichen Typen für Druckereien ...................................................

Waren aller Art aus reinem oder mit Blei, Zink oder Antimon legiertem Zinn,
nicht vergoldet und nicht versilbert.................................................

Vergoldete und versilberte Zinnwaren zahlen noch einen Zuschlag
von 50%.

Hieher gehören: Gefäße, Teekannen, Kaffeekannen, Präsentierteller, Tassen,
Leuchter, Küchengeräte, sowie auch Fantasiegegenstände aus Zinn (auch mit Blei
legiert), Antimon und anderen Metallen.

439

Nickel und Pakfong (Neusilber) iu rohem Zustande, in Stücken, gehämmert,
gewalzt oder in Form von Draht ......................................................

Ver-  zollungs-  Einheit	Zollsatz  in  Francs
100 Jcy	50. -
n	100. -
1 »	80--
1	55	200 —
51	40 —
55	60--
1	55	100-—
[•	55	30 —
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
