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        <title>Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904</title>
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        MITTEILUNGEN  DER  ZENTRALSTELLE
der  vereinigten  Handels-  und  GeweManmern  und  des  Zentralverhanfles  der  Industriellen  Österreichs
zur  Vorbereitung  der  Handelsverträge.

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VOM  17./31.  DEZEMBER  1904.

PREIS  1  KRONE  20  HELLER.
EXP  OB  i  -AXÄÜbiVilE:
WIEN  1905.
VERLAG  DER  ZENTRALSTELLE.
IN  KOMMISSION  BEI  WILHELM  BRAUMÜLLER  &amp;amp;  SOHN.
K.  K.  HOF-  UNO  UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.
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        MITTEILUNGEN  DER  ZENTRALSTELLE
der  vereinigten  Handels-  und  GeweMaminern  und  des  Zentralyerbandes  der  Industriellen  Österreiclis
zur  Vorbereitung  der  Handelsverträge.

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BULGARIS

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VOM  17  /31.  DEZEMBER  1904.

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EXP  O  B  T  "  A  K  A  Ü  £  iv«  i  t

WIEN  1905.
VERLAG  DER  ZENTRALSTELLE.

IN  KOMMISSION  BEI  WILHELM  BRAUMÜLLER  &amp;amp;  SOUN.
K.  K.  HOP-  UND  UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.
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        —

1*

Y  orbemerkung

Der  geltende  bulgarische  Vertragstarif,  der  auf  den  Tarifvereinbarungen  mit  Österreich-Ungarn,  Frankreich, ­
  Großbritannien,  Italien,  Rußland  und  Serbien  basiert,  gilt  außer  für  die  Einfuhr  dieser  Staaten  auch  für
jene  aus  dem  Deutschen  Reiche,  den  Niederlanden,  Rumänien,  der  Schweiz,  Spanien,  Schweden,  Norwegen  und
der  Türkei  kraft  der  zwischen  ihnen  und  Bulgarien  abgeschlossenen  Handelsverträge,  für  die  Einfuhr  aus  den
Vereinigten  Staaten  kraft  des  Meistbegünstigungsrechtes,  das  sie  gegenüber  der  Türkei  besitzen  und  das  auch
auf  ihre  Handelsbeziehungen  zu  Bulgarien  Anwendung  findet,  endlich  für  die  Einfuhr  aus  Dänemark,  Griechenland, ­
  Montenegro,  Portugal  auf  Grund  eines  bloßen  gegenseitigen  Einverständnisses  ohne  eigentlichen  Vertrag.
Die  Einfuhr  ausländischer  Waren  nach  Bulgarien  (einschließlich  Ostrumelien)  unterliegt,  je  nach  deren
Provenienz,  zwei  verschiedenen  Arten  der  Zollbemessung;
1.  Die  Waren  jener  Staaten,  welche  mit  Bulgarien  einen  Handelsvertrag  abgeschlossen  haben  oder  ohne
ein  solches  Übereinkommen  in  ihren  Handelsbeziehungen  mit  Bulgarien  oder  der  Türkei  das  Recht  der  Meistbegünstigung ­
  genießen,  unterliegen  dem  Vertragstarife.
2.  Die  Waren  aller  übrigen  Staaten  entrichten;  a)  die  Zollsätze  des  Vertragstarifes,  falls  diese  mit
14%  vom  Werte  oder  höher  festgesetzt  sind,  oder  sich  als  spezifische  Zölle  darstellen,  oder  b)  einen  Zoll  von
14%  vom  Werte  dort,  wo  der  Vertragstarif  einen  niedrigeren  Satz  enthält.
Außer  den  Zöllen  wird  bei  der  Einfuhr  durch  die  Zollämter  noch  von  bestimmten  Verbrauchsgegenständen ­
  auf  Grund  des  Nettogewichtes  eine  Akzise,  von  allen  Waren  ferner  eine  Oktroigebühr  eingehoben,
welche  gleichfalls  bei  der  Einfuhr  entrichtet  werden  müssen.  Werden  die  Oktrois  nach  dem  Werte  der  Waren
bemessen,  so  werden  sie  ohne  weiteres  Schätzungsverfahreu  nach  dem  für  die  Erhebung  der  Zollgebühren  festgesetzten ­
  Werte  berechnet.
Bulgarien  hat  am  31.  Dezember  1902  die  Handelsverträge  mit  den  vorstehend  genannten  Staaten  gekündigt ­
  und  im  März  folgenden  Jahres  einen  neuen  Zolltarifentwurf  veröffentlicht,  der  auch  bereits  am  10.  April
(28.  März)  vom  Parlamente  mit  geringen  Abänderungen  genehmigt  wurde.  Derselbe  wurde  von  der  Zentralstelle
zur  Vorbereitung  der  Handelsverträge  in  deutscher  Übersetzung  als  Heft  18  der  „Mitteilungen“  veröffentlicht.
Mitte  November  1903  wurde  die  Kündigung  seitens  der  bulgarischen  Regierung  zurückgezogen,  am
13.  März  1904  jedoch  die  Kündigung  sämtlicher  Verträge  neuerlich  vorgenommen.  Gleichzeitig  wurde  der
frühere  Entwurf,  der  die  Sanktion  nicht  erhielt,  einer  Umarbeitung  unterzogen  und  dieser  neue  Tarif  am  22.  August  v.  J.
in  einer  französischen  Ausgabe  den  Vertretern  der  fremden  Regierungen  als  Grundlage  für  die  Vertragsverhandlungen
  überreicht.
Der  neue  Tarif  wurde  am  10.  Dezember  n.  St.  1904  von  der  Sobranje  angenommen  und  am  31.  Dezember  1904
vom  Fürsten  sanktioniert.
Der  vorliegenden  Übersetzung  dieses  Tarifes  wurde  neben  dem  französischen  hauptsächlich  der
bulgarische  Text  zugrunde  gelegt;  außerdem  wurde  zum  besseren  Gebrauche  dieser  Publikation  noch  der  derzeit
geltende  Vertragszolltarif  sowie  der  Akzisen-  und  Oktroistarif,  der  nach  Art.  12  des  „Gesetzes  zur  Anwendung
des  allgemeinen  Zolltarifes“  auch  weiterhin  neben  den  Sätzen  des  neuen  Zolltarifes  in  Anwendung  kommen  wird,
Ms  Anhang  beigefügt.
Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  neuen  Tarifs  wird  durch  einen  fürstlichen  Ukas  bestimmt  werden.
Üa  infolge  der  im  Jahre  1904  erfolgten  Kündigung  der  Handelsverträge  die  Geltung  derselben  am  13.  März  1905
abläuft,  steht  es  der  bulgarischen  Regierung  frei,  den  neuen  Tarif  an  diesem  Tage  in  Kraft  zu  setzen.  Voraussichtlich ­
  wird  jedoch  dieser  Tarif  erst  an  einem  späteren  Zeitpunkte,  und  zwar  in  der  durch  die  bevorstehenden
Handelsvertragsverhandlungen  abgeänderten  Form  in  Kraft  treten.
Wien,  im  Jänner  1906.
        <pb n="5" />
        Gesetz  zur  Anwendung  des  allgemeinen  Zolltarifs.

1.  Die  Zölle  werden  von  den  importierten  Waren,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zustand,  in  welchem  sie  eintreffen,
  eingehoben.  Ein  Zollnachlaß  wird  auch  in  Fällen  von  konstatierter  Havarie  nicht  eingeräumt.
2.  Die  spezifischen  Zölle  werden  nach  dem  Nettogewicht  der  Waren  eingehoben.
Die  Bemessung  nach  dem  Bruttogewicht  findet  nur  statt:
a)  wenn  die  Waren  laut  Tarif  einem  Zollsätze  von  10  Francs  oder  darunter  per  100  kg  unterliegen;
h)  wenn  diese  Art  der  Bemessung  im  Tarife  ausdrücklich  bestimmt  ist.
Bruchteile  eines  Kilogramms  werden  bei  Waren,  die  einem  Zolle  bis  zu  10  Frcs.  per  100  kg  brutto
unterliegen,  für  ganze  gerechnet.
3.  Das  Nettogewicht  der  Waren  wird  festgestcllt,  indem  man  von  dem  Bruttogewichte  einen  je  nach
der  Art  der  verwendeten  Emballage  variablen  Prozentsatz  in  Abzug  bringt.  Die  in  Abzug  zu  bringenden
Tarasätze  werden  durch  fürstlichen  Ukas  festgesetzt.
4.  Wenn  eine  nach  dem  Bruttogewicht  zu  verzollende  Ware  in  einer  anderen  als  der  handelsüblichen
Verpackung  eingeführt  wird,  so  schlägt  das  Zollamt  zu  dem  Nettogewicht  der  Ware  das  Gewicht  der  handelsüblichen ­
  Umschließung  und  berechnet  auf  dieser  Basis  die  bezüglichen  Zollsätze.
5.  Für  Emballagen,  die  im  Handelsverkehre  nicht  gebräuchlich  sind  und  den  verpackten  Waren  nicht
entsprechen,  wird  keine  Tara  in  Abrechnung  gebracht.  Solche  Emballagen  werden  nach  der  entsprechenden
Tarifnummer  separat  als  Ware  verzollt.
6.  Waren,  deren  Taxierung  im  General-Zolltarif  nicht  vorgesehen  ist,  und  welche  auch  weder  in  den
Anmerkungen  dazu,  noch  in  dem  alphabetischen  Warenregister  berücksichtigt  sind,  werden  laut  Entscheidung  des
Pinanzministers  denjenigen  Tarifnummern  zugewiesen,  mit  welchen  sie  sowohl  in  Hinsicht  auf  ihre  Erzeugung
als  auch  auf  ihren  Verwendungszweck  die  meiste  Ähnlichkeit  haben.
Der  Finanzminister  erläßt  seine  Entscheidung,  nachdem  er  ein  Gutachten  Uber  die  betreffende  Frage  seitens
der  bei  dem  Finanzministerium  bestehenden  „Faehmänner-Kommission“,  laut  §  95  des  Gesetzes,  betreffend  das
Zollwesen,  eingeholt  hat.
Die  Zuweisung  dieser  Waren  wird  durch  einen  fürstlichen  Ukas  genehmigt  und  in  der  offiziellen  Zeitung
(„Derschawen  Westnik“)  veröffentlicht.
7.  Das  Finanzministerium  hat  ein  alphabetisches  Verzeichnis  herzustellen,  worin  alle  Waren  mit  dem  Hinweis ­
  auf  die  Tarifnummer,  welcher  sie  angehören  und  auf  den  Zollsatz,  dem  sie  unterliegen,  eingeordnet  sind.
Dieses  Verzeichnis  ist  zu  veröffentlichen  und  in  periodischen  Zwischenräumen  zu  komplettieren.
8.  Die  aus  verschiedenen  Materialien  zusammengesetzten  Gegenstände,  ebenso  wie  Gemenge  von  Stoffen,
welche  im  Tarife  nicht  besonders  angeführt  sind,  werden  dem  Zollsätze  des  mit  dem  höchsten  Zolle  belegten
Stoffes  unterworfen,  wenn  zufolge  der  Verbindung  oder  der  Vermengung  mit  dom  wertvolleren  Stoffe  der  Wert  der
Ware  um  30%  oder  mehr  erhöht  wurde.
9.  Rechtstreitigkeiten,  welche  zwischen  den  Importeuren  und  der  Zollbehörde  über  die  Feststellung  der
Art  und  Qualität  der  Waren,  sowie  über  die  Zollgebühren,  denen  sie  unterworfen  sind,  entstehen,  werden  in
Übereinstimmung  mit  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  Zoll  wesen  entschieden.  Die  Übertretungen  dieses
Gesetzes  durch  Abgabe  von  falschen  Zolldeklarationen  und  andere  strafbare  üngehörigkeiten  werden  nach  den
Bestimmungen  desselben  Gesetzes  bestraft.
10.  Wenn  in  einem  oder  mehreren  Kolli,  welche  von  einer  und  derselben  Person  zollamtlich  angemeldet ­
  wurden,  auch  wenn  sie  mit  verschiedenen  Zolldeklarationen  versehen  sind,  sich  Waren  befinden,  welche
miteinander  in  Verbindung  gebracht,  einen  ausdrücklich  in  dem  Tarife  genannten  Artikel  bilden,  so  wird  auf
diese  Waren  derjenige  Zoll  angewendet,  der  dem  eigentlichen  kompletten  Gegenstände  entspricht.
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        (i
11.  Yom  Einfuhrzölle  befreit  sind;
a)  Postkolli  mit  einem  Bruttogewicht  von  250  Gramm  und  weniger,  für  welche  ein  Zoll  von  weniger
als  25  Frcs.  zu  entrichten  wäre.
b)  diejenigen  Waren,  welche  von  einer  Person  in  der  Menge  von  50  Gramm  und  darunter  importiert
werden;
c)  Waren,  deren  Zoll  weniger  als  10  Cts.  beträgt;
d)  kleinrassige  Schafe,  welche  im  Frühjahre  aus  der  Türkei  zur  Sommerweide  kommen;
e)  alle  Waren  überhaupt,  welche  nach  dem  Gesetze  Uber  das  Zollwesen  und  anderen  Spezialgesetzen
Zollfreiheit  genießen.
12.  Alle  eingeführten  Waren,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  nach  dem  Tarife  mit  einem  Einfuhrzölle
belegt  sind  oder  nicht,  sind  außerdem  allen  anderen  Gebühren  unterworfen,  welche  nach  den  Gesetzen  oder
sonstigen  Bestimmungen  im  Lande  zu  Recht  bestehen.
13.  Der  Pinanzminister  hat  das  Recht,  die  Zollabfertigung  von  Waren,  deren  zollamtliche  Besichtigungspezielle
  Schwierigkeiten  bietet,  nur  auf  gewisse  bestimmte  Zollämter  zu  beschränken,  insofern  die  Importeure
sich  nicht  bereit  erklären,  die  Kosten  der  Versendung  dieser  Waren,  resp.  der  daraus  entnommenen  Muster  an
jene  Zollämter  zu  tragen,  welche  mit  den  nötigen  Behelfen  ausgestattet  sind,  um  die  Verzollung  dieser  Waren
vornehmen  zu  können.
14.  Zollpflichtige  Waren,  welche  aus  Ländern  stammen,  in  denen  bulgarische  Waren  und  Schiffe  einem
Differential-  oder  ungünstigeren  Zolle  unterworfen  sind,  als  diejenigen  anderer  Länder,  können  nach  einer  Verfügung ­
  des  Finanzministers  mit  dem  doppelten  Zolle  der  vorgesehenen  Tarifnummer  verzollt  werden;  diese  Zollerhöhung ­
  kann  bis  100°/ 0  des  Warenwertes  erreichen.  Die  zollfreien  Waren  können  in  diesem  Falle  mit  Zöllen
bis  zu  50%  des  einheimischen  Engros  Marktpreises  belegt  werden.  Diese  Anordnungen  müssen  durch  den
fürstlichen  ükas  genehmigt  sein  und  in  dem  Amtsblatte  („Derschawen  Westnik“)  veröffentlicht  werden.  Sie
unterliegen,  bevor  sie  Gesetzeskraft  erlangen,  der  Approbation  durch  das  Parlament  in  seiner  nächsten  Session.
15.  Die  Einfuhrzölle,  sowie  alle  Staats-  und  Kommunalabgaben  auf  Waren,  für  welche  die  Regierung
sich  das  ausschließliche  Recht  der  Einfuhr,  Fabrikation  und  des  Vertriebes  im  Lande  Vorbehalten  hat,  werden
aufgehoben  und  an  ihre  Stelle  treten  spezielle  gesetzliche  Bestimmungen.
16.  Auf  Antrag  des  Finanzministers  wird  durch  fürstlichen  Ukas  der  Tag  bestimmt,  an  welchem  dieses
Gesetz  in  Kraft  tritt.  Dieser  Ukas  wird  sodann  unverzüglich  im  Amtsblatte  veröffentlicht  und  die  Zollämter  am
selben  Tage  hievon  telegraphisch  in  Kenntnis  gesetzt.
        <pb n="7" />
        Tarif-Nr.

Einfuhr-Tarif.

Warenbenennun

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

I.  Lebende  Tiere.
Pferde:  Hengste,  Wallachen  und  Stuten:
a)  über  5  Jahre  alt
h)  „  5  „  „  im  Werte  von  mehr  als  500  Francs
Pferde:  Hengste,  Wallachen  und  Stuten,  im  Alter  von  2  bis  5  Jahren
Fohlen  bis  zu  2  Jahren  inklusive
Maultiere  und  Esel
Ochsen,  Kühe,  Büffel  (männlich  oder  weiblich),  Stiere

Stück

25
100
20
10
5
15

6
7
8
9
10

11
12
13
14

15
16

17
18

Jungvieh:  Stiere,Kühe,  Ochsen,  Büffel,  Kälber  (schätzungsweise  9  Monate  bis  3  Jahre  alt)
Hammel,  Widder,  Mutterschafe,  Ziegen  und  Ziegenböcke
Lämmer  im  ersten  Jahr,  welche  den  Monat  August  bereits  überlebt  haben  .  .
Andere  Lämmer  und  Zicklein

25

Schweine;
a)  im  Gewichte  bis  zu  10  kg
b)  im  Gewichte  von  10  bis  50  %
c)  im  Gewichte  von  mehr  als  50  kg
Jagd-  und  Luxushunde  .
Lobendes  Wild  aller  Art,  einschließlich  der  für  Menagerien  bestimmten  Tiere  .
Alle  Arten  Hausgeflügel
Hieb  er  gehören;  Tauben,  Perlhühner  (Guineahühner),  Enten  und  ähnliche  Vögel.
Sing-  und  Luxusvögel  sowie  abgerichtete  Vögel
Hieher  gehören;  Kanarienvögel  und  andere  Singvögel,  Pfaue,  Papageien,
Schwäne,  Wildgänse,  Fasane  und  andere  ähnliche  Vögel.
Lebende  Bienen  in  Körben
Lebende  Tiere,  nicht  besonders  benannte
Hieher  gehören  außer  den  nicht  besonders  benannten  Tieren  noch:  Füllen
von  Pferden,  Maultieren  und  Eseln,  welche  noch  säugen  und  der  Mutter  folgen,
sowie  Kälber  und  Büffelkälber  unter  9  Monaten.  Als  Kälber  und  Büffelkälber  werden
jene  jungen  Tiere  angesehen,  die  noch  alle  acht  Milchzähne  haben.  Als  junge
Ochsen,  junge  Büffel  und  junge  Kühe  werden  jene  Tiere  angesehen,  welche  die
zwei  in  der  Mitte  des  Kiefers  sitzenden  Milchzähne  bereits  verloren  haben,  die  aber
noch  nicht  die  3  Paare  wirklichen  Zähne  besitzen.  —  Die  Milohzähne  sind  weiß,  klein
und  spitzig;  die  Zähne  der  erwachsenen  Tiere  sind  von  sehwnchgelbor  Farbe,  größer
und  spatelförmig.
II.  Animalische  Nahrungsmittel.
Frisches  und  gesalzenes  Fleisch,  nicht  besonders  benannt
Hieher  gehört  bloß  Fleisch  von  Haustieren  sowie  Schweinefleisch  mit  Speck.
Fleisch,  geräuchert  und  auf  andere  Weise  znbereitet
Hieher  gehören:  Schinken,  geräucherte  und  getrocknete  Fleischschnitten,  sogenannte ­
  Kaisorpastarma,  ferner  Zungen,  Salami,  Leber-  und  andere  Würste  und
überhaupt  alle  Arten  Selchwaren,  roh  oder  gekocht.

100  kg

Stück

frei
I
frei

100  kg

20-100-
        <pb n="8" />
        8

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

19
20
21

22

23

24
25

26
27
28
29
30

31
32

33

Speck,  frisch,  gesalzen  oder  geräuchert
Wild  aller  Art  und  geschlachtetes  Geflügel,  mit  oder  ohne  Federn
Fleischkonserven  in  Büchsen  oder  anderen  hermetisch  verschlossenen  Behältern
aller  Art
Ohne  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Pleischkonserven  in  Büchsen,  Gefäßen  aus  Weißblech,  Flaschen  und  anderen
Behältnissen  werden  als  hermetisch  verschlossen  angesehen,  wenn  die  Gefäße  versiegelt, ­
  verlötet,  mit  Pergament  verschlossen  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise
vor  Luftzutritt  geschützt  sind.

Fleisohextrakt  in  Tafeln  oder  anderer  Form
Ohne  Gewichtabzüg  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Kuh-,  Büffel-,  Schaf-  und  Ziegenbutter,  ausgelassen  oder  nicht:
a)  Kochbutter
b)  Tafelbutter
Milch,  frisch  oder  geronnen  .  .
Käse:
a)  gewöhnlicher  und  Kaschkaval
h)  nicht  besonders  benannter

Als  gewöhnlicher  Käse  wird  jeder  angesehen,  der  nur  gesalzen  ist  und  in
Kufen,  Gefäßen  aus  Weißblech,  Schläuchen  oder  anderen  Behältnissen  aufbewahrt
ist.  Hieher  gehört  auch  der  frische  ungesalzene  Weichkäse  in  Seihtüchern  (Säcken).

Speisefett,  sogen.  Tscherviche

Margarin  und  andere  genießbare  künstliche  Buttersorten

Gänsefett,  Schweineschmalz  und  andere  nicht  besonders  benannte  Fette
Eier  und  Eidotter  .  .  .
Honig,  flüssig  oder  in  Waben

III.  Fische,  Wassertiere  und  deren  Produkte.

Frische  Fische  aller  Art.

Fische,  gesalzen:
a)  Lachse,  Hausen,  Tunfisch,  Sterlet  und  überhaupt  alle  Stör-  und  Forellenarten
h)  andere  nicht  besonders  benannte  Fische
Fische  aller  Art,  geräuchert,  getrocknet,  mariniert,  konserviert  oder  auf  irgend
eine  andere  Weise  präpariert  ...
Ohne  Gewichtsabzug  für  die  unmittelbare  Umhüllung.
Als  marinierte  Fische  sind  jene  zu  betrachten,  welche  nicht  nur  gesalzen,  sondern
auch  mit  Essig,  Öl,  Zwiebel,  Zitronen,  Pfeffer  und  anderen  Gewürzen  zubereitet  sind,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  sie  in  hermetisch  verschlossenen  Gefäßen  verpackt  sind  oder  nicht.
Als  konservierte  Fische  werden  solche  Fischkonserven  angesehen,  welche  in  der
in  der  Anmerkung  zu  Tarif-Nr.  21  erwähnten  Weise  hermetisch  verschlossen  sind.

100  hg

50-75-



 -  —

35  •
50-frei



100  kg

100  hg

20-75-









50'  —
20-—
75"  —
        <pb n="9" />
        l

&amp;gt;

&amp;amp;
*f-H
cö

Warenbenennung

Verzollungs- ­



VvS^Jsafz
#  1
PraSss^

Eh

34

Austern,  Hummern  und  Langusten:

a)  frisch

100  hg

40'—

b)  konserviert  oder  sonst  wie  zubereitet

5?

75--Ohne

  Gewichtsabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.

Die  Erklärungen  zn  den  Tarif-Nr.  21  und  33  haben  auch  für  diese  Tarif-Nr.
Geltung.

35

Seespinnen  .  .

11

50'  —

36

Miesmuscheln,  Krebse,  Schnecken,  Krabben  und  andere  Sohaltiere

io-—

37

Kaviar:

a)  schwarz  und  Bottarga

V

300-—

Ohne  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.

b)  anderer  von  Fischen  aller  Art,  sowie  zubereitete  genießbare  Fisehabfälle

11

30--Hieher

  gehören  der  rote  Kaviar  in  Schnitten  oder  gepreßt  („tarama“),  Kaviar
vom  Hecht,  Fischmilch  und  andere  genießbare  Fischabfälle.

IV.  Bodenprodukte  und  Waren  daraus.

38

Zerealien,  nicht  besonders  benannte

100  leg

-•50

39

Gerste

11  ■

2'—

40

Reis:

d)  ungeschält

11

5-—

b)  geschält

11

!0 -  —

41

Fisolen

11

3-—

42

Linsen,  Bohnen,  Erbsen  und  andere  nicht  besonders  benannte  Hülsenfrüchte  .  .

11

5-  -

43

Kichererbsen

11

5-  —

44

Kichererbsen,  geröstet,  „leblebi“

11

10-—
s i

45

Kartoffeln

»

2-  —

46

Kastanien  und  Maronen

11

5-—

47

Malz

11

15-—

48

Mehl  aus  Zerealien  aller  Art

11

5-—

Hieher  gehören:  Weizen-,  Korn-,  Mais-,  Spelz-,  Gersten-,  Hirsemehl  u.  s.  w.

49

Mehl  aus  Kartoffeln  und  allen  Hülsenfrüchten  .

11

6--Hieher

  gehören:  Reis-,  Kartoffel-,  Kastanien-,  Bohnen-  und  anderes  Hülsenfrüchtenmehl.


50

Gries  und  Graupen  aller  Art  u.  dgl.,  aus  polierten  oder  enthülsten  Körnern  .  .

11

6-2
        <pb n="10" />
        10

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

51

Sago  und  dessen  Surrogate,  Tapioka  und  Arrowroot

100  kg

35.—

Unter  dem  Namen  Sago-Surrogat  versteht  man  künstlichen  Sago,  der  aus
Kartoffelmehl  fabriziert  und  auch  „deutscher  Sago“  genannt  wird.

52

Stärke  und  Stärkemehl

11

15.—

53

Backwerk  aller  Art,  weder  gezuckert  noch  gewürzt

11

20.—

Hieher  gehören:  Brot,  Kuchen,  gemeiner  Zwieback,  sogenannter  Schiffszwieback
„Peksemet“,  Brezeln,  Biskuit  und  andere  ähnliche  Bäckereiprodukte  ohne  Zuckerzusatz.

54

Teigwaren,  wie  Maccaroni,  Vcrmicelli,  Tarhonya,  Cadaif,  Gulatche  und
andere

.  »

25.—

55

Salepwurzeln  und  Saleppulver

■  11.

50.—

56

Kleie  und  Schrot  für  Tiere

fr

ei

V.  Früchte,  Gemüse  mul  andere  Pflanzen  und  Samen.

57

Zitronen,  Zedratfrüchte,  Orangen,  Mandarinen,  Granatäpfel  und  andere  frische
Südfrüchte

100  kg

;  5.  —

58

Feigen  aller  Art

11

15.—

Hieher  gehören  auch  frische  Feigen.

59

Datteln  aller  Art  .  .

11

20.—

60

Frische  Weintrauben  zur  Mostbereitung  und  Tafeltrauben

20.—

61

Getrocknete  Weintrauben  aller  Art

11

30'  —

62

Aepfel,  Birnen,  Mispeln,  Pflaumen,  Pfirsiche,  Aprikosen,  Erdbeeren,  Kirschen
j  und  andere  Früchte:

a)  frische

11

iö.—

b)  getrocknete

11

15-—

63

Zucker-  und  Wassermelonen

11

1-—

64

Walnüsse:

a)  in  der  Schale

n

3-h)

  ohne  Schale

ii

6-—

65

Haselnüsse:

a)  in  der  Schale

ii

5'—

b)  ohne  Schale  ....  .  .  .  ,

ii

10  —

66

Pistazien  aller  Art  ,  .

ii

25-  —

67

Mandeln  und  Aprikosenkerne:

a)  in  der  Schale

■ii

20'—

b)  ohne  Schale  .

ii

40  —
        <pb n="11" />
        11

Tarif-NT.

Warenbenennung

68  Johannisbrot
69  Muskatnüsse

70
71

72

73
74

75
76
77

78

79

80

81

Kokosnüsse,  Zedernnüsse  (Pinienkerne)-  und  Palmnüsse
Gewürznelken,  Zimmt,  Cassia  lignea,  Pfefferwurzel,  Ingwer,  Paradieskörner,
Kardamomen,  Ammomen,  Koriander,  Kümmel  und  andere  ähnliche,  nicht
besonders  benannte  Gewürze
Schwarzer  Pfeffer:
d)  in  Körnern
b)  gemahlen
Roter  Pfeffer  (Paprika)  .
Senf:
a)  in  Pulver
h)  zuberoitet  ...
Ohne  Taraahzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Vanille,  Safran  und  Muskatblüte
Kaffee:
a)  grün
b)  gebrannt,  in  Bohnen  oder  gemahlen  .  ...  .
Prankkaffee  und  andere  Kaffeesurrogate
Hieher  gehören  alle  gerösteten  vegetabilischen  Produkte,  die  als  Kaffeeersatz ­
  dienen,  wie  Rüben,  Feigen,  Bohnen,  Gerste  etc.
Ohne  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Kakao:
a)  in  Bohnen,  mit  oder  ohne  Schale  (roh)  .  .  .  .
b)  in  Teigform,  in  Tabletten  oder  in  Pulver,  ohne  Zuckerzusatz
Tee
Ohne  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Tee  aus  Alpenkräutern,  genannt  „Brusttee“  fällt  unter  Tarif-Nr.  193.
Tabak,  roh:
a)  in  Blättern  ...  ...
h)  Tumbeki  (für  Narghileh-Pfeifen)
Tabak,  verarbeitet:
a)  geschnitten
b)  Zigaretten  .  .  .
c)  Zigarren
d)  Schnupf-  und  Kautabak  .  .  •

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

100  hg

3’  —

11

50‘—

51

16-—

5)

50.—

55

30  —

11

100'-11



15-  —

55

50'—

55

75-  -

55

1200-  -

55

30'-55



60'  —

55

60-—

55

20-—

55

100-—

55

100.—

258--55



800--•55



2980

55  •

2980'  —

55

580  —

51

2980’  —

2*
        <pb n="12" />
        12

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

82

Oliven:

a)  gewöhnliche,  eingesalzen

100  kg

6-  —

h)  auf  andere  Art  konserviert  oder  mariniert

55

15-—

83

Ohne  Gewichtsabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Als  konservierte  und  marinierte  Oliven  werden  jene  angesehen,  welche  nicht
nur  mit  Salz,  sondern  auch  mit  anderen  Zutaten,  wie  Essig,  Olivenöl,  Lorbeerblätter ­
  etc.  präpariert  sind,  ohne  Rücksichtnahme  darauf,  ob  sie  in  hermetisch
verschlossenen  Gefäßen  aufbewahrt  sind  oder  nicht.
Ölhaltige  Samen,  nicht  besonders  benannt

51

6'—

84

Anis  und  Fenchel,  Schwarzkümmel

55

10-—

85

Tahin  (Tachan)

55

15-—

86

Samenkörner,  Knollen  und  Zwiebel  von  Blumen,  nicht  besonders  benannte  .  .

ft

ei

87

Gemüse  und  Küchengewächse:
a)  frisch

100  kg

5  —

h)  getrocknet

55

15---c)

  in  Salzlacke

„

20-—

d)  in  Essig,  in  Öl  oder  auf  andere  Weise  konserviert

55

50-—

88

Ohne  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Speisewürzen  aus  Gemüsen  und  KUchengewäehsen  .

55

50'—

89

Schwämme  aller  Art:
a)  frisch  oder  gesalzen

55

10-—

i)  getrocknet  oder  in  01,  Essig  etc.  konserviert  .  .  .

55

50-90



Ohne  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung
Hopfen

55  :

50.—

91

Weinstöcke  und  Pflanzensetzlinge  aller  Art

fr

ei

92

Blumen  ;
a)  lebende,  mit  Wurzeln

per  Stück

-•50

h)  Buketts  oder  Kränze

100  kg

50-—

93

Heu,  Stroh  und  alle  als  Tierfutter  dienenden  Gräser,  einschließlich  der  Wicken

fr

ei

94

VI.  Getränke.
Wein  aller  Art  in  Fässern,  Schläuchen,  Demijohns  und  anderen  größeren  Gefäßen:
a)  bis  zu  12  Grad  Alkoholgehalt

100  kg

30-  -

h)  von  12  bis  20  Grad

55

50'

c)  von  20  Grad  und  darüber

51

75-—

Hieher  gehört  auch  der  nicht  ausgegohrene  Wein  (Most  etc,).
        <pb n="13" />
        13

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

95

Wein  aller  Art  in  Flaschen  und  Krügen
Wein,  welcher  von  den  Grenzbewohnern  in  Krügen,  Flaschen,  Gefäßen  aus
Weißblech  oder  Holz  und  in  anderen  kleinen  unversiegelten  Behältern  für  den
eigenen  Gebrauch  eingeführt  wird,  wird  wie  Wein  in  Fässern  verzollt.
Nach  Tarif-Nr.  94  u.  96  wird  auch  Obstwein  (Zider,  Himbeerwein  etc.)  verzollt.

100  Tifj

75'—

96

Essig,  bis  zu  8’/ #  Essigsäure  enthaltend
Parfümierter  Essig  wird  nach  Tarif-Nr.  169  verzollt;  Essig  mit  mehr  als  8  Grad
Essigsäure  fällt  unter  Tarif-Nr.  188  d.

11

25-  —

97

Bier;
a)  in  Fässern

11

IO  —

h)  in  Flaschen  und  Krügen

v

15  —

98

Spiritus  mit  einem  Alkoholgehalte  von  mehr  als  80°  (Gay-Lussac)

11

03
O
!

99

Branntwein:  aus  Trebern  und  sogen,  „kalena“,  aus  Pflaumen,  „mastic“  und
andere  ähnliche  Getränke  in  Fässern,  Flaschen  und  anderen  Gefäßen  .  .  .

50-  -

100

Kognak,  Enm,  Arrak,  Picon,  Bitterlikör,  Fernet,  Absinth  und  andere  ähnliche
Getränke  in  Fässern,  Flaschen  und  anderen  Gefäßen

11

100-—

101

Liköre  aller  Art
Als  Liköre  werden  alle  parfümierten  und  versüßten  Branntweine  angesehen,
wie  Chartreuse,  Curayao,  Marasquino,  Benediktiner,  Ratafia  aus  Erdbeeren,  Kirschen  etc.  ,

11

120"—

102

Mineralwässer  (natürliche  und  künstliche)
Mineralwasserflasohen  mit  mechanischem  Verschlüsse  werden  speziell  verzollt.
Zu  Tarif-Nr.  94—102.  Kein  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.

11

5*—

VIT.  Zucker,  Zuckerwaren  und  alle  anderen  Sftsstoffe.

103

Raffinierter  Zucker:  Sandzucker,  Zucker  in  Würfeln  und  Hüten

11

27-50

104

Rohzucker  (nicht  raffiniert)

r&amp;gt;

25  —

105

Melasse

ii

20-—

106

Glykose  und  Erdäpfelsirup
Hieher  gehört:  Zucker  aus  Zcrealieu,  aus  Obst,  Stärkezucker,  ferner  Raffinade-Sirup,
  sowie  alle  dickflüssigen,  zuckerhaltigen  Stoffe,  soweit  sic  anderwärts  nicht
angeführt  sind.  Fruchtsirup  fällt  unter  Tarif-Nr.  108  und  Medizinalsirup  unter
Tarif-Nr.  195.

ii

20-—

107

Kandiszucker  und  sogenannter  „Peyuir“

»

30--108



Fruchtsirupe  mit  Zucker-  oder  Honigzusatz

ii  ■

50-—

109

Konfitüren,  Kompotte,  Marmeladen  und  Mus  aus  Früchten  aller  Art,  mit  Zuckeroder ­
  Honigzusatz.

•  „

50  —

110

Bonbons,  Konfekt  aller  Art  und  kandierte  Früchte

»

75  —

111

Rahat-Iocum

ii

50-  -
        <pb n="14" />
        Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

112

Tahan-  and  andere  Halva  .  .  .

100  kg

50*—

113

Kakao  und  Schokolade  mit  Zuckerzusatz,  in  Pulver  oder  in  Täfelchen  ....

n

100-—

114

Feine  Bäckerei  mit  Zucker-  und  Honigzusatz,  wie  spanisches  Brot,  Lebkuchen,
sogen,  „baclava“,  kleine  Dessertkuchen  und  anderes  ähnliches,  verzuckertes
Backwerk  ....

55

75'-115



Biskuit  aller  Art,  verzuckert  .  ...

55

50-—

Zu  Tarif-Nr.  110  —113  und  115,  Als  Tara  wird  bloß  die  äußere  Emballage  in  Abzug
gebracht;  für  die  Flaschen  und  anderen  unmittelbaren  Umschließungen  wird  kein
Taraabzug  gewährt.

116

Nestle’s  Kindermehl  und  andere  Kindernährmittel  aus  präpariertem  Mehl  .  .  .

55  •

J
Ö

Als  Tara  wird  bloß  die  äußere  Emballage  in  Abzug  gebracht;  für  die  Flaschen
und  anderen  unmittelbaren  Umschließungen  wird  kein  Taraabzug  gewährt.

117

Obstmus  ohne  Zucker  und  ohne  Honig,  wie  Weintraubenmus,  Zwetsohkenmus,
konzentrierter  Frucbtsaft  etc

55

25-—

Als  Tara  wird  bloß  die  äußere  Emballage  in  Abzug  gebracht;  für  Flaschen
und  andere  unmittelbare  Umschließungen  wird  kein  Taraahzug  gewährt.

118

Sudschuks  und  Zuckerteig  in  Paste,  auch  mit  Most,  Honig  und  Met  präpariert  .

55

40'—

119

Kondensierte  Milch,  mit  Zuckerzusatz  oder  in  anderer  Präparierung

55

50--120



Naschwerk,  verzuckert,  nicht  besonders  benannt

n

50-—

Zu  Tarif-Nr.  119  und  120.  Als  Tara  wird  bloß  die  äußere  Emballage  in
Abzug  gebracht;  für  Flaschen  und  andere  unmittelbare  Umschließungen  wird  kein
Taraabzug  gewährt.

VIII.  Oele,  Fette,  Wachs  und  Waren  daraus.

121

Olivenöl:

a)  in  Fässern,  Krügen  und  anderen  Gefäßen  von  mehr  als  10  kg  Inhalt  .  .

100  kg

15-—

h)  in  Flaschen  und  anderen  kleinen  Gefäßen  von  10  und  weniger  alsHÖ  leg  Inhalt

55

25-—

122

Sesam-  und  Nußöl:

a)  in  Fässern,  Krügen  und  anderen  Gefäßen  von  mehr  als  10  leg  Inhalt  .

55

1
ö

i)  in  Flaschen  und  anderen  Gefäßen  von  10  und  weniger  als  10  leg  Inhalt  .

n

30--123



Speiseöle,  vegetabilische,  nicht  besonders  benannte:

a)  in  Fässern,  Krügen  und  anderen  Gefäßen  von  mehr  als  10  kg  Inhalt

55

30 - —

h)  in  Flaschen  und  anderen  Gefäßen  von  10  und  weniger  als  10  kg  Inhalt  .

55

40-—

Zu  Tarif-Nr.  12L  123.  Speiseöle,  welche  die  Grenzbewohner  für  den  eigenen
Konsum  in  Gefäßen  von  geringem  Inhalt,  wie  Flaschen,  Krüge,  Gefäße  aus  Weißblech  etc.,
nicht  versiegelt,  importieren,  werden  nach  lit.  a)  der  Tarif-Nr.  121—123  verzollt.
Speiseöle,  welche  für  Indnstriezwecke  importiert  werden,  werden  nach
erfolgter  Denaturierung  ira  Zollamte  nach  Tarif-Nr.  126  verzollt.
Unter  Tarif-Nr.  123  gehören  auch  Erdnußöl  (Arachidenül),  Mohnöl,  Sonnenblumenöl ­
  etc.

Zu  Tarif-Nr.  121—123.  Als  Tara  wird  bloß  die  äußere  Emballage  in  Abzug
gebracht;  für  Flaschen  und  andere  unmittelbareUir.hüllungen  wird  keine  Tara  abgezogen.
        <pb n="15" />
        15

■•yi-JTO
—

•  \  '  .  '
Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

124

Leinöl,  roh  oder  gekocht,  Rapsöl

100  hj

25-  —

125

Bauwollsamenöl,  für  Industriezwecke  eingeführt,  nach  voraugegangener  Zollamt-X-

  [

lieber  Denaturierung

15  —

126

Mandel-  und  Kokosnußöl

77

10  -

127

Lebertran  und  andere  Fischöle  zum  Medizinalgebrauch

,7h

20-  —

128

Oele,  nicht  besonders  benannte,  für  Industrie-  und  sonstige  Zwecke,  jedoch  zum
Genüsse  unbrauchbar  und  mit  Ausnahme  der  aromatischen  Oele

77

5-  —

129

Fischtran  und  andere  Fette  für  Industriezwecke

77

5’  —

130

Hieher  gehört  auch  Degras  für  Sämischgerberei.
ünschlitt  und  andere  tierische,  nicht  genießbare  Fette

77

io-—

131

Spermazet,  Stearin,  Glycerin  und  Palmitin

77

20-—

132

Bienenwachs,  gegossenes  oder  in  Waben,  Pflanzenwaehs

77

50  •  —

133

Kerzen:

a)  aus  Ünschlitt  .  ,

77

25--h)

  aus  Stearin,  Spermazet,  Paraffin,  einschließlich  der  Nachtlichter  und  der
kleinen  Kerzchen

77

30-  —

c)  aus  Wachs  und  aus  Zeresin

77

100-  —

134

Zu  133  b).  Ohne  Taraahzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Seifen:
a)  zum  Waschen  und  für  sonstigen  gewöhnlichen  Gebrauch

77

15-—

h)  Schmierseife  und  Seifen  für  technische  Verwendung

77

io-—

Parfümierte  Seifen  und  Toiletteseifen  sind  nach  Tarif-Nr.  170  zu  verzollen.
Pleokseife  in  Pasten-  oder  Pulverform  zur  Reinigung  von  Kleidern,  Leder,
Stoffen,  Metallen  etc.  ist  nach  Tarif-Nr.  545  zu  verzollen.
Unter  Tarif-Nr.  134  b)  gehört  die  grüne  weiche  Seife,  sogenannte  „sapo  viridis“,
„sapo  kalinus“,  sowie  die  Seife  zum  Waschen  der  Wolle,  sogenannte  „Savon  de
laine“.
Seifenpulver,  sowie  die  verschiedenen  Sodaarten  und  Laugen,  welche  als  Ersatzmittel ­
  der  Seife  in  der  Wäscherei  verwendet  werden,  werden  wie.die  ordinären
Waschseifen  (lit.  a)  verzollt.

135

IX.  Pflanzensäfte,  Harze  und  Klebmittel.
Tannenharz  ...

100  leg

3*  —

136

Kolofonium  ...

77

5-—

137

Vegetabilischer  Teer  (flüssiges  Pech)  und  Harzöl

77

I  !  ul  1
2‘  —

138

Vegetabilisches  Terpentinöl

77  '

15--139



Kampfer,  Manna,  Weihrauch,  Myrrhe,  Aloe,  Lakritzensaft

&amp;gt;7

30  —

140

Opium

77

300’  —
        <pb n="16" />
        16

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

141

Mastixgummi

100  leg

50.—

142

Balsame,  natürliche,  aller  Art

11

100.—

143

Hieher  gehört  Peru-,  Acajou-,  Kopaiva-,  Mekka-,  Tolu-  und  Kanadabalsam ­
  etc.
Arabischer  Gummi:
a)  in  Pulver  oder  in  Körnern

55

15.—

b)  aufgelöst

11  .

30.-144



Zu  lit.  6:  Kein  Taraabzug  für  die  Flaschen,
Lack  (Gummilack)  und  Schellack  in  Stangen,  Körnern,  Blättern,  Schuppen  etc.

11

15.-145



Pflanzensäfte  und  Harze,  nicht  besonders  benannte  .  .

~  „

15.—

146

Vegetabilischer  Leim

11

1
ö
tH

147

Tischlerleim  und  Schusterpapp

.  ■  11

20.—

148

Gelatine  und  Fischleim  ...  ...

n

60.—

149

Dextrin

ii

25.  —

150

Siegellack

11

30.—

151

Oblaten  ....

11

200.  -

152

Albumin

11

120.—

153

Klebstoffe,  nicht  besonders  benannte

ii

30.—

154

X.  Teer  und  Mineralöle.
Steinkohlenteer

100  leg

5.—

155

Asphalt  und  andere  Mineralöle

11

5.—

156

Paraffin  ...

11

10.—

157

Zeresin  und  Ozokerit

11

50.-158



Naphtha

11

15.—

159

Petroleum  und  andere  mineralische  Leuchtöle,  roh  oder  raffiniert

11

5.—

160

Schwere  Mineralöle  und  Rückstände  der  Raffinierung  von  Naphtha  und  anderen
Mineralölen

55

5.—

161

Vaselin  ....

55

5.—

Vaselin,  welches  in  kleinen  Gefäßen,  wie  Büchsen,  Flakons,  Kapseln  etc.
für  kosmetische  Zwecke  eingeführt  wird,  wird  ohne  Rücksicht,  ob  es  parfümiert  ist
oder  nicht,  nach  Tarif-Nr.  109  verzollt.
        <pb n="17" />
        17

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

162

XI.  Brennstoffe.
Steinkohle  und  Koks  für  Heizzwecke

Tonne

2.50

163

Steinkohlen-  und  Torfbriketts  werden  gleichfalls  nach  dieser  Tarif-Nr.  verzollt.
Metallurgischer  Koks

fl

ei

164

Brennholz

100  leg

—  .20

165

Holzkohle  ....

'11

.  1.—

166

Andere  nicht  besonders  benannte  Brennstoffe

11

12  50

167

XII.  Aromatische  Öle,  Essenzen,  Parfümerie-  und  Toilettegegenstände.
Rosenessenz

1  kg

200.—

168

Flüchtige  Öle  aller  Art  und  natürliche  oder  künstliche  aromatische  Präparate
sowie  Pomaden  und  aromatische  Öle  ohne  Alkoholgehalt  und  nicht  gemischt;
Fruchtesseuzen  und  Äther  zur  Erzeugung  von  Likören  und  für  Backwerk,  sowie
Muskatbalsam

verb

oten

169

Parfumeriewareu  aller  Art,  einfache  (Extrakte,  Tinkturen,  Aufgüsse),  zusammengesetzte ­
  (Buketts,  Fleurs  etc.),  Riechwässer,  trockene  Parfüms  (Parfumpapier,
Parfumpastülen,  wohlriechende  Räucherpräparate)  sowie  kosmetische  Präparate
aller  Art

100  kg

800.—

170

Hieher  gehören  Elixiere,  Pulver  und  Pasten  für  Mund-  und  Zahnpflege,  alle
Eieohwässer,  Pomaden,  Pasten,  Cremes,  Pulver  und  Färbemittel  für  die  Schönheitsund ­
  Haarpflege.
Toiletteseifen,  Medizinalseifen  und  kosmetische  Seifen  aller  Art,  parfnmiert  oder  nicht

11

100-—

171

Zu  Tarif-Nr.  167—170,  Kein  Taraabzug  für  unmittelbare  Behältnisse.
XIII.  derb-  und  Farbstoffe,  Farben  und  Lacke.
Valloneen

fi

•ei
?  i

172

Vegetabilische  Gerbstoffe:

a)  Eichen-  und  Tannenrinde

100  kg

3-—

h)  nicht  besonders  benannte

11  &amp;lt;

1-50

173

Gerbextrakte  aller  Art  .  .

11

5*  —

174

Natürliche  organische  Farben:
a)  vegetabilische  Farben  oder  Farbstoffe  aller  Art,  nicht  besonders  benannte

11

5-  -

h)  vegetabilische  Farbstoff-Extrakte  und  Farblacke

11

io-—

c)  Indigo,  natürlicher  und  künstlicher

11

100-—

d)  Henna  '

11

15-—

e)  animalische  Farben  und  Farblacke:  Karmin,  Cochenille,  Kermes  etc.  .  .  .

11

30--175



Künstliche  Teerfarben  aller  Art:  Anilin,  Alizarin  etc  .

11

75-—

3
        <pb n="18" />
        Tarif-Nr.

Ver-Zollsatz



Warenbenennung

zollungs-Einheit


in
Francs

176

Mineralfarben,  natürliche  oder  künstliche,  nicht  besonders  benannte:

a)  nicht  für  den  direkten  Gebrauch  präpariert  (fest,  in  Pulver  etc.)  ....

100  h(J

io-—

h)  für  direkte  Verwendung  präpariert

n

2  5  —

c)  Glätte  aller  Art

5*—

Zu  Kt.  b):  Als  Farben,  für  unmittelbare  Verwendung  präpariert,  werden
alle  mit  01,  Wasser,  Leim  etc.  präparierten  Farben  angesehen.

177

Kreide;

d)  Zeichenkreide

.55

12‘—

b)  in  Stangen  und  in  anderer  Form,  nicht  besonders  benannt

55

25'—

178

Zeichenkohle  und  Kohle  für  elektrische  Bogenlampen  .

55

25-  —

179

Bleistifte:

d)  schwarze  aller  Art

55

75  —

h)  farbige  aller  Art

55

100-—

180

Graphit  (ReiBblei)

55

2-—

181

Ofenschwärze

55

15 - —

182

Tusch  aller  Art,  zum  Schreiben,  Zeichnen  und  Malen:

a)  in  festem  Zustande

•  55

50*—

h)  flüssig

55

30-—

Zu  Tarif-Nr.  182  h:  Kein  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.

183

Tinten  und  Schwärzen  aller  Art,  in  Pulvern  oder  flüssig:

d)  Druckerschwärze

55

35-—

b)  für  Stempelkissen,  Lithographien  und  Autographien  .....

55

50‘—

c)  alle  anderen  nicht  besonders  benannten

55

30'  —

Kein  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.

184

Schiefergritfein  zum  Schreiben:

a)  natürliche  ...  ...

55

10'—

b)  mit  Papierüberzug  .

55

15-—

c)  in  Holzhülsen

55

25-—

185

Lacke  und  Firnisse;

a)  alkoholhaltige

55

50-  —

b)  mit  Essenzen,  Terpentin  etc.  versetzt

60.—

c)  ölhaltige  oder  gemischt

55  .

75-—

Ohne  Taraabzug  für  Flaschen,  Büchsen,  Töpfe  und  andere  unmittelbare  Umschließungen. ­
        <pb n="19" />
        19

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

186

Wichse  aller  Art  für  Schuhe  und  andere  Ledergegenstände  :

a)  Schuhwichse

100  hg

20-—

b)  Schmieren  und  Cremes,  gefärbt

»

50'—

Ohne  Taraabzug  für  Flaschen,  Büchsen,  Töpfe  und  andere  unmittelbare  Umschließungen. ­


XIV.  Chemische  Produkte  und  Präparate.

187

Anorganische  Säuren:

a)  Salpetersäure  .  .

100  hg

6-50

b)  Chlorwasserstoffsäure  (Salzsäure)

59

4-  —

c)  Schwefelsäure

99

3-—

d)  Phosphorsäure  ....

?5

io-—

e)  andere  Säuren,  nicht  besonders  benannte

99

5  —

188

Organische  Säuren:

a)  Gallussäure,  Pyrogallussäure  (Pyrogallol),  Gerbsäure  oder  Tannin,  Oxalsäure, ­
  Karbolsäure

99

12-  -

b)  Weinsteinsäure

99

50-—

c)  Zitronensäure,  kristallisiert  oder  flüssig

99

60 - —

d)  Essigsäure  und  Essigessenz,  mehr  als  8%  Säure  enthaltend,  flüssig  oder
kristallisiert  •
Zu  Tarif-Nr.  188  d:  Essigsäure  und  Essigessenz  mit  8%  und  weniger  Säuregehalt ­
  werden  als  Essig  angesehen  und  nach  Tarif-Nr.  96  verzollt.

per  100  hg
u.p.  IGrad
Säuregehalt ­


4-—

Flüssige  Essigsäure,  welche  zu  industriellen  Zwecken  eingeführt  wird,  ist
zollfrei,  jedoch  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  im  Zollamte  auf  Kosten  des
Importeurs  denaturiert  wird.

189

Oxyde,  wasserarme  und  wasserhaltige  (Hydrate):

a)  Ätznatron  (Natriumhydrat)

100  hg

7'-b)

  Ätzkali  (Kaliumhydrat)

99

4-  —

t)  Ammoniak,  wasserhaltig  (Ammoniumhydrat)  und  wasserarm

99

5  —

d)  Minium  (ßleitetraoxyd)

99

7-50

e)  Manganbioxyd  (Pyrolusit)  ...  ...

99

30'—

/)  Magnesiumoxyd  (Magnesia)  ...

59

30  —

3*
        <pb n="20" />
        eo

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

:  190

Andere  chemische  Produkte  und  Präparate:

a)  Karbonate:

1.  kohlensaures  Ammoniak

100  hg

io-  -

2.  kohlensaures  Kali  (Pottasche)

7-—

3.  kohlensaures  und  doppeltkohlensaures  Natron

5,5

2'  —

h)  Sulfate:

1.  Ammoniumsulfat

11

5’  —

2.  Aluminiumsulfat

5)

2-50

3.  Natrinmsulfat  (Glaubersalz)  und  Kaliumsulfat  ....

55

2  —

4.  Zinksulfat  ...

»

3  —

5.  Kupfersulfat  (Blaues  Vitriol)

fr

ei

6.  Eisensulfat  (Grünes  Vitriol)

100  hg

i-—

7.  Alaune  aller  Art  (Kali-,  Ammonium-,  Chromalaun  etc.)  .....

11

2-  —

c)  Chloride  und  andere  chemische  Produkte:

1.  Chlor-Ammonium  (Salmiak).  .  ,

n

io-—

2.  Kalziumhypochlorid  (Chlorkalk)  .  .

»■

3-—

3.  Natrium-Aluminat

ii

10-  —

4.  Natrium-  und  Kaliumphosphat

n

4-—

5.  Borax  (Natriumtetraborat)  .  .

ii

■  5*—

6.  Weinsteinsaures  Antimonium,  Kalium  und  Natrium  (Brechmittel)  ,  .

ii

20  —

7.  Kaliumnitrat  (Kalisalpeter)

ii

7 - 50

8.  Natriumnitrat  (Chilisalpeter)  .  .  .  .

ii

2-50

9.  Chlorsaures  Kali  (Bertholletsalz)

ii

10-—

10.  Doppelchromsaures  Natrium  und  Kalium

ii

10  —

11.  Übermangansaures  Kali  ...

11

15-—

12.  Kupferazetat

11

30  -

13.  Bleiazetat

11

lo-—

14.  Ferricyankalium  (rotes  Blutlaugensalz)  und  Ferrocyankaliura  (gelbes

Blutlaugensalz)  ,

11

16-15.

  Phosphor,  weiß  und  rot  .....

50'—

16.  Schwefel
i

‘  51

2-50
        <pb n="21" />
        21

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

17.  Alizarin-  und  Anilinöl  ......

100  hg

50-—

18.  Naphthalin

55

2-50

19.  Kreosot,  ungereinigt  ...

55

io-—

20.  Schwefelkohlenstoff

fr

ei

21.  Kohlenstofftetrachlorid

fl

ei

22.  Petroleumäther  (Petroleumessenz),  Gasolin  und  Benzin

100  kg

5-—

23.  Methylalkohol  (Holzgeist)  .  .

10-—

24.  Doppeltweinsteinsaures  Kali  (cremor  tartari)

55

50--25.

  Kalium-  oder  Natriumsilikat  (Wasserglas)

50-  —

26.  Magnesium-Hydrosilikat  (Talk,  Federweiß)  und  Speckstein  (Steatit)  .
27.  Kohlensaurer  Kalk  (Kalziumkarbonat)  oder,Kreide  in  Pulver,  natürlich

55

50'—

oder  als  reiner  Niederschlag  ....

55

5  —

28.  Schwefelsaurer  Kalk  (Kalziumsulphat)  oder  Gips,  gebrannt  oder  nicht

n

20  —

29.  Saccharin  ....

verb

oten

191

Stein-  und  Meersalz  (Chlor-Natrium)

100  hg

6-—

192
193

Chemische  Produkte  und  Präparate,  nicht  besonders  benannt
XV.  Arzneistoffe,  einfache  und  zusammengesetzte  Medikamente.
Kräuter,  Blumen,  Blätter,  Rinden,  Wurzeln,  Moose  und  Samen  aller  Art  für

55

15-  -

194

Arzneizwecke
Abkochungen  von  Kräutern,  Blumen,  Blättern  und  Rinden  in  destilliertem  Wasser
für  Arzneizwecke:

100  hg

20-—

a)  mit  Alkohol  .

55

50'—

h)  ohne  Alkohol
Kein  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.

55

30  —

195
196

Medikamente,  welche  in  der  offiziellen  Pharmakopoe  enthalten  sind
Kein  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Medizinalweine,  Liköre,  Spirituosen,  Franzbranntwein  etc.,  für  medizinische

55

50-  —

Zwecke  präpariert
Kein  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Als  Medizinalweine  werden  angesehen:  China-Rhabarber-,  Kampfer-,  Pepsin-,
Kondurango-  und  andere  ähnliche  Weine,  welche  ausschließlich  für  Heilzwecke  verwendet ­
  und  von  dem  Obersten  Sanitätsrate  anerkannt  sind

j  55

100-—
        <pb n="22" />
        22

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

197

Zusammengesetzte  Medikamente  (Spezialitäten),  in  der  offiziellen  Pharmakopoe
nicht  aufgeführt

100  kg

150-—

Kein  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.

Medizinische  Spezialitäten  dürfen  nur  mit  Bewilligung  des  Obersten  Sanitätsrates ­
  in  das  Land  eingeführt  werden.

XVI.  Holz,  Drechsler-,  Schnitz-  und  Flechtstoffe  sowie  Waren  daraus.

198

Holz  aller  Art:

a)  Rundholz  mit  oder  ohne  Rinde,  von  beliebiger  Länge  und  Stärke  .  .  .

100  kg

-—•50

h)  behauen  ....

5?

—  •75

c)  gesägt,  aber  nicht  gehobelt,  mehr  als  1  cm  dick

55

2-50

Gehobeltes  Holz  wird  nach  Tarif-Nr.  211  verzollt.

Zu  lit.  a  gehören  Stämme,  Holzklötze  für  Bretter,  Telegraphen-  und  Telephonstangen, ­
  Sohiffsmasten  und  anderes  ähnliches  Rundholz.
Zu  lit.  b  gehört  das  auf  drei,  vier  oder  mehr  Seiten  behauene  oder  gesägte
Holz:  wie  Lagerhölzer,  Zimmerwerk  etc.

Die  in  ht.  b  genannten  Waren,  gehobelt,  werden  nach  Tarif-Nr.  211  verzollt.

199

Furniere  und  Bretter  aller  Art  von  weniger  als  1  cm  Stärke

55

45'—

200

Exotische  und  wohlriechende  Hölzer  aller  Art  in  Stämmen,  Balken,  Brettern  etc.

55

—•50

Hi  eher  gehört:  Eben-,  Mahagoni-,  Zeder-,  Zypressen-,  Guayac-,  Oliven-,  Buchsbaum-,
  Nuß-,  Jasmin-,  Aloe-,  Santal-,  Palisander-,  Sassafrasholz,  ferner  Holz  vom
Zitronen-,  Orangen  und  Kampferbaum,  amerikanisches  Nußholz,  Palmholz  etc.

201

Kork;

a)  in  Stämmen  oder  in  Platten

55

5-—

b)  Korkpfropfen  und  andere  Korkwaren

55

50'—

202

Bast,  gewöhnlicher

4-—

203

Holzrinde,  Reisig,  Weidenruten  zum  Flechten,  Schilf,  Binsen,  Besenreiser,  Kokosfasern, ­
  Palmfasern,  Piassava,  Istlc,  Esparto  und  andere  ähnliche  Materialien
zum  Flechten,  für  Bürsten  etc

55

P—

204

Kokos-  und  Palmnußschalen  und  andere  harte  Schalen  und  Kerne  zum  Schnitzen

fr

ei

205

Elfenbein,  nicht  bearbeitet  ....

1
frei

206

Hufe,  Hörner  und  Tierknochen,  in  Stücken,  Platten  und  andern  Formen  zum
Schnitzen  ....

1
frei

207

Korallen,  roh  oder  auf  Schnüren  gereiht  .  .

100  kg

100  —

Künstliche  Korallen  werden  nach  dem  Material  verzollt,  aus  dem  sie  bestehen.

208

Echte  Perlen

1  kg

100-  —

209

Andere  nicht  besonders  benannte  Schnitzstoffe,  roh  oder  halb  bearbeitet  .

fr«
1

ii
        <pb n="23" />
        Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

210

Faßbinderarheiten  aus  Eichenholz,  und  anderem  Holz,  fertiggestellt  zum  Zusammenfügen, ­
  zusammengesetzt  oder  nicht  .  ....

100  leg

6'  —

211

Hieher  gehören:  Filßer,  Kufen,  Eimer  und  ähnliche  Böttcherwaren,  zusammengesetzt ­
  oder  nicht.
Zimmermannsarbeiten  zu  Bauzwecken,  ohne  Skulpturen,  zusaramengesetztoder  nicht:
a)  grundiert,  aber  nicht  lackiert

11

15-  —

h)  lackiert  oder  angestrichen

11

20'—

212

Hieher  gehören:  Türen,  Fenster,  Balkons,  Treppenstufen  und  andere  ähnliche
Gegenstände  für  Bauten.  Die  Metallbeschläge  sowie  sonstige  Bestandteile  dieser  Gegenstände ­
  werden  separat  je  nach  der  Art  und  Qualität  des  Materials,  aus  dem  sie  bestehen, ­
  verzollt.
Wagnerarbeiten,  wie  Achsen,  Felgen,  Speichen,  Naben,  Joche,  Räder,  Deichseln,
und  alle  anderen  Holzbestandteile  für  Wägen  und  Karren:
a)  roh

11

10  —

h)  dieselben  angestrichen,  lackiert,  in  Verbindung  mit  Eisen  oder  Stahl  .  .

»

20-—  .

213

Die  in  dieser  Tarif-Nr.  genannten  Gegenstände  fallen  unter  Tarif-Nr.  198  h,
wenn  sie  nur  behauen,  sonst  aber  nicht  weiter  bearbeitet  sind.
Gewöhnliche  Tischler-,  Drechsler-  und  Schnitzereiarbeiten  aus  Holz:
a)  weder  angestrichen  noch  lackiert

■

30'—

h)  angestrichen  oder  lackiert

n

50-  —

214

Hieher  gehören:  Heugabeln,  Schaufeln,  Rechen,  Rollen,  Workzeughefto,  Faßpipen, ­
  Tröge,  Näpfe,  Etuis,  Löffel,  Mulden  (Terrinen),  Schüsseln,  Hämmer,  Reifen,
Siehreifen,  Holzschuhe,  Schuh-  und  Hutleisten,  Kisten,  Holzkämme,  Schachteln,  Tische,
sogenannte  „Sofra“,  Futterale  und  alle  anderen  ähnlichen  Gegenstände  aus  Holz.
Sohlenstifte

11

io-—

215

Weberblätter  und  Zähne  für  dieselben

f

•ci

216

Feine  Drechsler-  und  Schnitzarbeiten  aus  Holz:

a)  angestrichen  oder  lackiert

100  kg

75'  —

h)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  kostbare  ausgenommen  ....

11

100'—

217

Hieher  gehören:  Holzsohuhe,  Tabaksdosen,  Pfeifenrohre,  Zigarettenspitzen,
Schinngriffe,  Messerhefte,  Bürstenhölzer,  Peitschenstiele  und  ähnliche  Artikel.
Stöcke:
u)  einfache,  bloß  aus  Holz  oder  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  .  .  .

11

100-—

b)  geschnitzt  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  Edelmetalle  ausgenommen ­


1  11

150  —

c)  mit  Griff  aus  Edelmetallen  oder  Bein,  auch  versilbert  oder  vergoldet  .  .

11

300'—

218

Möbel  aus  gebogenem  Holz,  montiert  oder  nicht

11

40-Möbel

  aus  gebogenem  Holze,  in  Verbindung  mit  Leder  oder  Stoff,  werden
als  gepolsterte  Möbel  angesehen  und  nach  Tarif-Nr.  224  verzollt.
        <pb n="24" />
        "

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

219

Sessel,  andere  als  solche  ans  gebogenem  Holze,  nicht  geschnitzt,  nicht  verziert
und  nicht  lackiert:

a)  aus  gewöhnlichem  Holze  ...

100  kg

50  —

h)  aus  Edelhölzern

55

100-  —

Als  Sessel  aus  Edelholz  werden  angesehen  solche  aus:  Zedern-,  Ebenholz,
Zypressen-.  Nuß-,  Buchsbauin-,  Oliven-,  Jasmin-,  Gewürznelken-,  Kampfer-,  Orangen-,
Zitronen-,  Palmen-  und  anderen  ähnlichen  exotischen  Hölzern.

220

Holzsessel  aller  Art,  mit  Sehnitzwerk,  mit  oder  ohne  Verzierungen  aus  unedlen
Metallen,  auch  vergoldet  oder  lackiert

55

150  —

221

Möbel  aller  Art  aus  Holz  (Sessel  ausgenommen),  furniert:

a)  ohne  Schnitzwerk,  ohne  Verzierungen,  nicht  lackiert

55

50*  -

b)  geschnitzt  oder  eingelegt,  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen,  auch  vergoldet ­
  oder  lackiert

55

100-  —

222

Massive  Möbel  aus  gewöhnlichem  Holz  (Sessel  ausgenommen)  .  .  .

55

GO-  -

Zu  gemeinen  Hölzern  gehören:  Tanne,  Eiche,  Buche,  Linde,  Esche,  Kirschund
  Maulbeerbaum,  Akazie  etc.

223

Massive  Möbel  aus  Edelhölzern:

a)  mit  oder  ohne  Karnissen,  aber  ohne  Schnitzarbeit  und  Verzierungen,  nicht
lackiert

.55

100-  —

h)  geschnitzt,  in  Verbindung  mit  gemeinen  Metallen,  auch  vergoldet  oder
lackiert

55

150-—

224

Überzogene  und  gepolsterte  Möbel  aller  Art  .

300--Zu

  Tarif-Nr.  218—224;  Die  einzelnen  Bestandteile  der  Möbel  und  Sessel
werden  wie  die  kompletten  Möbel  verzollt.  Sessel  und  Möbel  aus  Bambus  und  Rohr
werden  wie  solche  aus  Holz  verzollt.

225

Rahmen,  Karnissen  und  Schnitzarbeiten  aus  Holz:

a)  roh  oder  mit  Gipsüherzug  .  ...

55

75‘—

b)  lackiert,  vergoldet,  glatt

55

150-—

c)  geschnitzt  oder  sonst  verziert

55  |

200-—

Ikonostasen,  Thronsessel,  Emporien  etc.  für  Kirchen,  geschnitzt  oder  ziseliert,
fallen  ebenfalls  unter  diese  Tarif-Nr.

226

Holzwaren,  nicht  besonders  benannte

55

100--227



Korbwaren  und  andere  Flechtarbeiten  aus  vegetabilischen  und  animalischen
Materialien:

a)  gewöhnliche  Tragkörbe,  Handkörhe  und  sonstige  Körbe  aller  Art  zum
Verpacken  und  zum  Transport  verschiedener  Waren,  aus  ungeschälter
und  ungespaltener  Korbweide  und  Trauerweide,  Schilf,  Spähnen,  Bast,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  gemeinen  Materialien;  Besen  und  Seile
aller  Art  aus  Gräsern,  Bast-  oder  Pflanzenfasern

55

15  —
        <pb n="25" />
        25

4

£
"4h
V1
c3
&amp;amp;H

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

h)  Körbe  und  andere  Korbflecht  waren  (die  unter  lit.  a  gehörigen  ausgenommen) ­
  aus  gespaltenem  oder  geschältem  Holz,  Gras,  Stroh,  Palmblättern,
zum  Gebrauche  für  Gärten  und  Haushalt,  angestrichen  oder  nicht,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  gemeinen  Materialien:
1.  Im  Gewichte  von  mehr  als  1  hg  per  Stück

100  hg

40-—

2.  im  Gewichte  von  '/.  hg  bis  1  hg  per  Stück

11

80--—

3.  im  Gewichte  von  weniger  als  %  hg  per  Stück  .

»

100-—

c)  Tressen  und  Geflechte  von  Stroh,  Holzspänen,  Gras  und  anderen  vegetabilischen ­
  oder  animalischen  Fasern  jeder  Art,  für  Hutmaoherei,  gefärbt  oder
nicht

11

5-—

d)  Matten  und  Decken  aus  Schilf  oder  anderen  vegetabilischen  Materialien

»

1
6
oi

228

Kleine  Luxusgegenstände  aus  verschiedenen  vegetabilischen  Stoffen  geflochten,
welche  entweder  ihrer  Beschaffenheit  nach  oder  wegen  ihrer  sorgfältigen  Ausführung
oder  wegen  ihrer  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  wie  Gewebe,  Leder,  Metall  etc.
als  solche  anzusehen  sind,  fallen  unter  Tarifklasse  XXX.
Kleine  China-  und  Japanmatten  mit  Kette  aus  Baumwolle  oder  Hanf  zu
Dekorationszwecken  in  Wohnränmen,  ebenso  die  vergoldeten,  versilberten  und
bronzierten  Korhflechtwaren  fallen  ebenfalls  unter  dieselbe  Tarifklasse.
Hüte  aus  Stroh,  Holzspan,  Esparto,  Bast,  Palmfasern  und  allen  anderen  vegetabilischen ­
  Stoffen;
a)  nicht  garniert

1  Stück

—  •50

b)  garniert,  aber  ohne  Federn  und  Blumen  .  ...

1-20

c)  mit  Blumen,  Federn  oder  sonstigem  Aufputz

»

3-—

229

Packsättel  (Samari),  fertig  oder  nicht

n

T-230



Gemeine  Bürstenbinderwaren  aus  Holz,  auch  in  Verbindung  mit  Metalldraht,
ohne  Verzierungen,  nicht  lackiert:
a)  mit  vegetabilischen  Fasern  montiert

100  hg

40-—

h)  mit  tierischen  Fasern  (Fischbein,  Roßhaar,  Schweinsborsten  und  andere)
montiert

11

100-—

c)  mit  gemischten  vegetabilischen  und  animalischen  Stoffen  montiert  .  .

11

60"—-231



Als  gemeine  Bürstenbinderwaren  werden  angesehen:  Schuhbürsten,  Eeihbürsteu,
  Pinsel,  Kehrbürsten,  Kotbürsten,  Ranchfangkehrerbürsten,  Bürsten  für
Lampenzylinder,  und  überhaupt  alle  Bürsten,  die  dem  Texte  dieses  Artikels  entsprechen.
Feine  Bürstenbinderwaren:
a)  montiert  in  poliertem  Holz,  Bein,  Horn

11

150-—

h)  montiert  in  Metall,  Elfenbein,  Perlmutter  und  anderen  Stoffen

11

300-—

232

Zu  feinen  Bürstenbinderwären  werden  gezählt  :  Zahnbürsten  mit  Kautschukspitzen,
  Drahtbürsten  für  Pferde,  auf  Leder  oder  Kautschuk  befestigt,  Bürsten  mit
Schweinsborsten,  Reisbürsten  in  Verbindung  mit  Metallfäden  auf  lackiertem,
geflrnistem  Holz  etc.  befestigt,  ebenso  Eoll-Kopfbürsten  für  Friseure.
Miederplanschetten  aus  Fischbein  und  Imitation

300-—
        <pb n="26" />
        26

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

233

Dreehslerwaren  ans  Fischbein,  Horn,  Hufen  und  Bein;
a)  Knöpfe

100  hg

80'—

b)  Kämme

55

150’—

c)  Zigarettenspitzen,  sowie  Pfeifen  aus  jedem  Holze,  in  Verbindung  mit  obgenannten ­
  Materialien

V

300  —

d)  Drechslerwaren,  nicht  besonders  benannte

51

400 - —

234

XVII.  Mineralien^  Erden  und  Waren  daraus;  Glaswaren.
Diamanten,  Saphire  und  andere  nicht  besonders  benannte  Edelsteine,  in  rohem
Zustand,  poliert,  geschnitten,  aber  nicht  gefaßt;  Halbedelsteine,  wie:  Bergkristall, ­
  Achat,  Granat,  Onyx,  Jaspis,  Turmalin,  Malachit  und  andere  nicht
besonders  benannte,  roh,  poliert,  graviert,  geschnitten,  aber  nicht  gefaßt  .  .

1  hg

75--235



Marmor  und  Alabaster:
a)  roh  oder  grob  behauen

100  hg

2-h)

  fein  behauen,  poliert,  mit  ausgehauenen  Verzierungen  oder  anders  bearbeitet, ­
  im  Gewichte  von  mehr  als  75  hg  per  Stück

»7

5  —

c)  Gegenstände  aus  Marmor  und  Alabaster,  poliert,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  kostbare  Edelmetalle,  Elfenbein,  Perlmutter  etc.  ausgenommen, ­
  im  Gewichte  von  5  bis  75  hg  per  Stück  .  .

n

io-—

d)  andere  kleine  Gegenstände,  poliert  oder  fassoniert,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  Edelmetalle,  Elfenbein,  Perlmutter,  Schildpatt  etc.
ausgenommen,  im  Gewichte  von  weniger  als  5  hg  per  Stück

55

30-236



Steine  aller  Art,  nicht  besonders  benannte:
a)  behauen  oder  gesägt

51

—  •50

h)  mit  Bildhauerarbeit,  Verzierungen  oder  poliert

5?

3-—

237

Zu  236b)  gehören  auch  Piltersteine.
Steine  und  Platten  zum  Fußbodenbelag  und  Dachdecken  (andere  als  aus  Marmor
und  Alabaster),  behauen,  gesägt,  poliert

55

2  —

238

Die  Fließen  aus  Marmor  und  Alabaster  werden  nach  Tarif-Nr.  235  verzollt.
Lithographiesteine

55

3'  —

239

Mühlsteine:
a)  Mühlsteine  aus  einem  Stück  oder  aus  mehreren  Muhlsteinplatten  gebildet,
mit  Zement  verkittet  oder  nicht

Mühlstein

4-—

b)  Handmühlen  .....

Stück

1-240



Schleif-  und  Poliersteine,  Kieselsteine  für  primitive  Dreschapparate,  sowie  Feuersteine

100  hg

2  —

241

Gewöhnliche  Bausteine  in  Blöcken  oder  Stücken,  nicht  zugehauen;  Schotter,
Kies  und  Sand  .  .

fr

ei

242

Schmiergel,  pulverisiert,  Bimsstein,  „Moscovite“

100  hg

5-—
        <pb n="27" />
        27

Tarif-Nr.  I
I

Warenbenennung

Yerzollungs-



Zollsatz
in
Francs

243

Schiefer:

a)  Dachschiefer,  roh,  in  unbehauenen  Stücken

100  kg

2-50

b)  gespalten,  gesägt  oder  poliert  ...

n

5-—

c)  Tafeln  mit  oder  ohne  Rahmen,  speziell  zum  Schreiben  oder  Zeichnen  bestimmt

n

10--244



Kaolin,  Alaunstein,  Mergel

ti

ei

245

Kalk:

a)  gewöhnlicher  ...  ...  .......

100  kg

-•30

b)  hydraulischer

11

1-50

246

Zement  aller  Art

11

2-—

247

Steine  und  Erden  für  Bildhauer  und  Handwerker,  nicht  besonders  benannt  .

fr

ei

Hieher  gehört  auch  Asbest.

248

Ziegel,  kompakt  oder  hohl,  in  allen  Formen  und  Dimensionen:

a)  gewöhnliche  .  .

1000  st.

4-—

h)  geglättet

:  n

8-  —

c)  feuerfest,  glasiert  oder  emailliert

11

20"—

249

Dachziegel;

a)  gewöhnliche  ....

ii

4-—

b)  Maschin-Falzziegel  und  Zugehörstücke  ....

»

15  —

c)  glasiert  oder  emailliert  .....

ii

20-—

250

Drainageröhren  aus  Ton

100  kg

1‘—

251

Vs
Töpferwaren:

a)  gewöhnliche,  glasiert  oder  nicht,  ohne  Reliefverzierungen

11

5-—

h)  emailliert,  mit  Reliefverzierungen,  ein-  oder  mehrfarbig

n

10  —

Hieher  gehören:  Krüge,  Töpfe,  Schüsseln,  Blumentöpfe  etc.

252

Platten  und  andere  keramische  Erzeugnisse  zum  Bodenbelag:

a)  aus  gewöhnlichem  oder  feinem  Ton,  nicht  emailliert  und  nicht  glasiert  .

2-  -

b)  aus  Steingut,  ein-  oder  mehrfarbig,  verziert  oder  durchbrochen  ....

ii

4-  -

253

Zementplatten:

a)  einfärbig

ii

2‘—

h)  mehrfarbig  oder  mosaik

i  11

4.-4*
        <pb n="28" />
        28

fH
‘C
C3
H

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

254
255

Röhren  und  andere  gepreßte  Waren  ans  Zement  oder  Beton
Hiezu  gehören  auch  alle  aus  Zement  oder  Beton  gegossenen  Gegenstände,
wie  Figuren,  Vasen,  Geländer,  Dekorationsgegenstände  etc.
Hieher  gehören  ferner  auch  Röhren  und  Gefäße  aus  Drahtgeflecht,  mit  einer
Hülle  von  komprimiertem  Zement,  falls  der  Draht  hei  deren  Herstellung  erst  in
zweiter  Reihe  in  Betracht  kommt  und  Zement  den  Hauptbestandteil  bildet.
Schmelztiegel,  Retorten  und  andere  feuerfeste  Gegenstände  aus  Graphit  und

100  kg

5--Ton,

  gemengt  mit  Kiesel,  Magnesit  etc.  .  .  ....

fl

ei

256

Steingutröhren  aller  Art,  emailliert  oder  nicht  ....
Hieher  gehören  auch  die  verschiedenen  Röhrenbestandteile  wie:  Mundstücke,
Muffen,  Tragsteine,  Steigrohre  etc.

100  kg

I0-—

257

Gefäße,  Apparate,  Krüge  etc.  aus  Steingut:

a)  nicht  glasiert  ...

IT  •

io-—

258

b)  glasiert
Fayencewaren  aller  Art:

1)

15  —

a)  einfarbig,  ohne  Reliefverzieruugen  .  .  ,

n

12  —

b)  zwei-  oder  mehrfarbig  oder  mit  Reliefverziorungen

,,

20  —

259

c)  vergoldet,  versilbert  oder  sonst  verziert  ....
Porzellanwaren:

”

25*—

a)  einfarbig  ohne  Reliefverzieruugen  .  .

15

15*-—

h)  zwei-  oder  mehrfarbig  oder  mit  Reliefverzierungen  .  .

„  •

25‘  -

260

c)  vergoldet,  versilbert  oder  sonst  verziert  ,
Gewöhnliche  Gegenstände  aus  Gips,  gefärbt,  bronziert,  vergoldet,  versilbert

■'

30-  -

261

oder  sonst  verziert
Kleine  Gegenstände  aus  Ton,  Porzellan,  Fayence,  Biskuit,  Steingut  etc.  wie;
Statuen,  Figuren,  Schreibtischgegenstände,  Handleuchter,  Lampen,  Zündholzständer ­
  und  andere  ähnliche  Gegenstände;  alle  diese  Gegenstände  einfach
oder  verziert  mit  Malerei,  Vergoldung,  Bronzierung  oder  Skulpturen  oder

.  55

15  —

auch  in  Verbindung  mit  eingelegtem  oder  bemaltem  Holz  ...

55

40  —

262
263

Glasschmelz  und  Email  in  Masse  oder  in  Klumpen  sowie  Glasbruch  .....
Hieher  gehören:  Glasemail  in  Pulverform  für  Glasierung  und  Dekorierung
von  Metallen,  Porzellan  und  Glas.
Rohes  Glas,  gegossen  oder  gepreßt,  von  jeder  Stärke,  Form  und  Dimension;
auch  gerippt,  mit  Reliefs  oder  Vertiefungen,  für  Isolatoren,  Dachbeleg,  Glas-2-—



wände,  sowie  Glasröhren  und  ähnl  ...
Hieher  gehören:  Die  Fliesen,  Platten  und  Ziegel  aus  dickem  Gußglas,  zur
Beleuchtung  von  Souterrainlokalen  und  die  Glasziegel  für  Oberlichten  und  Straßenpflasterung,
  Gußglas  mit  Relief  oder  Rippen  für  Oberlicht  und  .Seitenlicht,  starkes
Gußglas  für  Isolationszwecke,  dicke  Glasröhren  für  die  Isolierung  von  unterirdisch
gelegten  Telephon-  und  elektrischen  Drähten  oder  für  das  Durchleiten  von  Flüssigkeiten; ­
  dickes  Gußglas,  auch  in  der  Masse  gefärbt,  für  Schilder,  Kaffeetischchen,
Waschtische,  Grabsteine  etc.;  rohes  Guß-  oder  Preßglas,  mit  einem  in  der  Glasmasse
eingebetteten  Drahtnetz.
Deckglas  wird  nach  dieser  Tarif-Nr.  verzollt,  wenn  es  bloß  durchscheinend
und  nicht  durchsichtig  ist;  im  letzteren  Falle  fällt  es  unter  Tarif-Nr.  264.

n

10  —
        <pb n="29" />
        23

[  Tarif-Nr.  |

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

264

Fensterglas  aller  Art

100  kg

10.—

265

Nach  dieser  Tarif-Nr.  ist  nicht  nur  das  gewöhnliche  Fensterglas,  sondern  auch
das  farbige  Tafelglas,  Milchglas,  mattes  und  gewelltes  Glas  (sog.  englisches  Glas)
zu  verzollen.  Emailliertes,  graviertes  oder  mit  lithographischen  oder  dgl.  Zeichnungen
dekoriertes  oder  mit  der  Hand  bemaltes  Glas  wird  nach  Tarif-Nr.  275  verzollt.
Spiegelglas  aller  Art  (Spiegel)  .........

,51

25-  —

266

Bei  eingerahmten  Spiegeln  werden  die  Rahmen  separat  nach  den  für  sie
aufgestellten  Zollsätzen  verzollt.
Spiegel,  welche  bloß  einen  Bestandteil  von  Necessaires,  Kopfhürsten,  Toilettetisohen,
  Spiegelkästen  etc.  bilden,  werden  nach  jenem  Gegenstände  verzollt,  mit
dem  sie  verbunden  sind.
Waren  aus  gewöhnlichem  Glas  oder  Kristallglas:
a)  einfach  oder  geformt,  weiß  oder  in  der  Masse  einfarbig  gefärbt

n'

15-—

h)  abgeschliffen,  graviert,  vergoldet,  versilbert,  bronziert  oder  in  anderen
Farben  verziert

50-  —

267

Die  Gegenstände  aus  ordinärem  Glas,  poliert,  graviert  etc.,  werden,  wenn
sie  in  Verbindung  mit  gemeinen  Materialien  sind,  nach  Kt.  h  dieses  Artikels
verzollt,  unter  der  Bedingung,  daß  diese  Materialien  nicht  den  Hauptbestandteil
dieses  Gegenstandes  bilden;  im  gegenteiligen  Palle  unterliegen  sie  dem,  Zollsätze
des  vorherrschenden  Materials.
Flaschen,  Demijohns,  mit  oder  ohne  Umhüllung  aus  Holz  oder  Strohgeflecht.  .

n  "

6-  —

268

Lampengläser  aus  gewöhnlichem  oder  aus  Kristallglas  ,

&amp;gt;7

20-  -

269

Uhren-,  Brillen-  und  optische  Gläser,  geschliffen

75-  —

270

Als  Uhren-,  Brillen-  und  andere  ähnliche  optische  Gläser  wird  Glas  in
gewölbter  Form  (konvex  und  konvav),  geschnitten  und  poliert,  ferner  optische
Prismen  und  andere  ähnliche  Gläser,  flach  oder  gewölbt  (opquilles),  angesehen.
Wenn  diese  Gläser  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  stehen  oder
mit  solchen  montiert  sind,  so  werden  sie  nach  jener  Tarif-Nr.  verzollt,  die  ihrer
Beschaffenheit  und  dem  Bearbeitungsgrade  entspricht.
Kleine  Gegenstände  ans  Glas  oder  Email,  wie:  Perlen,  Armbänder,  Knöpfe,
künstliche  Korallen,  Lnsterbehänge

»

75‘—

271

Schmucksteine  aus  gefärbtem  oder  ungefärbtem  Glas

n

150-  -

272

Blumen  und  Ornamente  ans  Glas,  Perlen  und  Porzellan;  Kränze,  fertig  oder  nicht,
andere  Glasgnß-  oder  Porzellangegenstände,  mit  oder  ohne  Metallverzierung

'  .  ii

100.—

273

Elektrische  Lampen,  mit  oder  ohne  Fassung

»

100-—

274

Lichtempfindliche  Glasplatten  für  photographische  Zwecke

n

30-—

275

Ohne  Taraahzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Glaswaren,  nicht  besonders  benannte

100-—

276

XVTIL  Papier  mul  Papierwaren.
Holzmasse  (Zellulose)  jeder  Art

100  kg

1.—

277

Papier,  mit  Ausnahme  von  Luxuspapier:
a)  Schreibpapier,  Zeichenpapier  und  Druckpapier,  weiß,  sowie  auch  andersfarbig, ­
  rastriertes  Papier,  satiniert  oder  nicht

n

12.—

Hieher  gehören  Papierstreifen  für  Telegraphenapparate.
        <pb n="30" />
        -

30

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

h)  Packpapier

100  kg

10.—-c)

  Lösclipapier,  Filtrierpapier  und  Reagenspapier  (Kurkuma-  und  Lackmuspapier) ­


5?

15.  -

d)  geteertes  Papier,  mit  Asphalt  und  Graphit  bestrichenes  Papier

,,

10.—

e)  Säcke,  Uiiten  und  ähnliche  Erzeugnisse  aus  Papier  für  Embailagezwecke,
einschließlich  der  Briefkuverts

51

30.—

f)  Glaspapier,  Sandpapier,  Schrairgelpapier  und  anderes  ähnliches  Papier  .

11

10.—

278

Luxuspapier:
a)  Briefpapier  mit  Initialien,  Monogrammen,  Wappen  oder  mit  jeder  Art  von
Arabesken  und  Verzierungen  in  Eeliefmanier  oder  in  Farben  gedruckt,
sowie  auch  vergoldet,  versilbert  oder  bronziert  ,  .  .  .  ....

ii

50.—

b)  jedes  andere  Luxuspapier  wie:  Spitzenpapier,  Papierbordüren,  Papier  in
Blättern  oder  in  kleinen  Stücken  (Papierborten  und  Ähnliches),  sogenanntes
chinesisches  Papier,  Pergamentpapier,  Kanevas-Papier,  Seidenpapier  und
alles  andere  derselben  Art  •

ßO.—

279

Zu  a)  Hieher  gehören  auch  Briefumschläge  aus  dem  gleichen  Papier,  mit
denselben  Verzierungen.
Ohne  Taraabzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Zigarettenpapier:
a)  in  Bogen

»

250.—

h)  in  Heftchen  oder  anderen  Formen  für  den  unmittelbaren  Gebrauch  .  .  .

350.-c)

  Zigarettenhülsen

11

400.—

280

Zu  b)  und  e)  ohne  Taraahzug  für  die  unmittelbare  Umschließung.
Tapeten  und  Buchbinderpapier

11

20.—

281

Photographisches  Papier,  Albuminpapier,  lichtempfindlich  gemacht  oder  nicht,
Negativpapier,  Asbestpapier,  Fliegenpapier  und  anderes  nicht  besonders  benanntes ­
  Papier  .  .

11

25.—

282

Pappe:
a)  ganz  ordinäre  Pappe,  aus  einem  oder  mehreren  Blättern  bestehend,  nicht
geglättet

11

10.—

b)  geteerte  Pappe,  Asphaltpappe  zur  Schiffsverkleidung,  für  Daohbedeckung
und  andere  Zwecke,  Schieferpappe  für  Schreibtafeln

5?

15-—

c)  Pappe  jeder  anderen  Sorte,  einschließlich  der  für  Maler  und  Photographen
zugerichteten  Kartons  ...

25-—

283

Hefte,  Notizbücher,  Geschäftsbücher,  broschiert,  mit  oder  ohne  Druck;  Etiketten,
Rechnungen,  Fakturen,  Wechselformulare,  Frachtbriefe,  Visitkarten,  bedruckt
oder  nicht;  Adreßkarten,  Menükarten,  Wandkalender,  auch  auf  Kartons  aufgespannt, ­
  sog.  amerikanische  Kalender  und  andere  ähnliche,  lithographiert,
graviert,  auch  mit  Farben  bedruckt,  aber  ohne  Vergoldung  und  ohne  Versilberung; ­
  alle  diese  Waren  aus  jeder  Sorte  Papier  konfektioniert  .  .

n

60--284



Schnitte  für  Kleider  und  Muster  für  Stickereien  .  .  .

fr

ei
        <pb n="31" />
        31

Tarif-Nr.  |

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

285

Lichtschirme,  Fächer  (auch  montiert  auf  gewöhnlichem  Holz,  einfach  gefirnist
oder  lackiert),  Manschetten  für  Buketts,  Bonbonnieren,  Papierkrägen,  Manschetten ­
  und  Plastrons  aus  Papier,  Kanevaspapier  zum  Ausnähen,  Blumen  und
Blätter  aus  Papier  etc.,  alle  diese  Artikel  koloriert  oder  nicht

100  hg

100  —

286

Waren  aus  Papiermache,  aus  Teerpappe  oder  Steinpappe,  sowie  in  jeder  anderen
Art  Pappe  ausgeführt,  gefirnist  oder  nicht,  lackiert  oder  nicht,  geglättet  oder
nicht,  mit  oder  ohne  Verbindung  von  Holz,  Glas,  Textilstoffen,  Leder,  gemeinen ­
  Metallen  (auch  vergoldet  oder  versilbert),  von  Papier  jeder  Art,
auch  bedruckt,  vergoldet  oder  versilbert

n

100-—

287

Hieher  gehören:  Hefte,  Notizbücher  und  alle  Arten  von  Geschäftsbüchern,  in
Leder  gebunden  oder  kartonniert,  Zeichenblocks,  Schreibunterlagen,  Albums,  Schachteln,
Mappen  und  alle  anderen  Gegenstände  aus  Karton,  welche  die  vom  Text  dieser
Tarifnummer  vorgesehenen  Eigenschaften  aufweisen,  sobald  sie  nicht  unter  höher
belegte  Gegenstände  aus  Kautschuk,  Leder  oder  Metall  oder  unter  Spielwaren  fallen.
Spielkarten

Mon

opol

288

Alle  anderen  Drucksachen  in  bulgarischer  Sprache,  broschiert,  kartonniert  oder
gebunden,  mit  Ausnahme  der  geographischen  Karten  und  der  Atlanten  .  .

100  leg

60-—

289

Bücher  und  alle  Arten  von  Druckerzeugnissen  in  fremden  Sprachen,  auch
musikalische  Werke,  gedruckt  oder  lithographiert:
a)  lose  oder  broschiert  .  .  .

f;

ei

b)  kartonniert  oder  gebunden.  .  .

100  hg

10  —

290

Wissenschaftliche  Karten  aller  Art,  Zeichnungen  für  Mechanik  und  Architektur,
in  einzelnen  Blättern  oder  in  Atlanten  vereinigt,  broschiert,  kartonniert  oder
gebunden,  auch  in  Blättern  auf  Leinwand  gespannt,  oder  mit  Holzleisten  versehen ­
  zum  Aufhängen,  geographische  oder  astronomische  Globen,  montiert
auf  Holz  und  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen

fi

ei

291

Heiligenbilder  auf  Papier,  auf  Leinwand  oder  auf  Holz

100  hg

25'—

292

Bilder:  Oleographien,  Lithographien,  Chromolithographien,  Handzeichnungeu
u.  s.  w.,  Photographien  jeder  Art,  Photogravüren  und  andere  Bilder,  gedruckt
auf  Papier,  Leinwand,  auf  Kartons  und  Geweben  oder  in  Albums  vereinigt  .

Y)

50  —

293

Unter  diese  Tarif-Nr.  fallen  auch  Vorhänge,  Kulissen  und  Dekorationen  für
Theater.
XIX.  Häute  und  Felle,  Leder-  und  Kürschuerwaren.
Kohe  Häute  und  Felle:
a)  von  großen  Tieren:  grün,  gesalzen  oder  ungesalzen  ....

100  hg

10'—

h)  dieselben,  trocken,  gesalzen  oder  ungesalzen

n

20-  —

c)  Lammfelle

5?

50'—

d)  andere,  nicht  besonders  benannte,  ganz  oder  zerschnitten

75

100-  —

Unter  lit.  c)  dieser  Tarif-Nr.  fallen  die  Pelle  von  Lämmern  aus  Astrachan,
Persien,  Tiflis,  Bagdad,  Thessalien,  Born,  ferner  die  sogenannten  spanischen  Schaffelle
und  andere  für  Pelzwerk  verwendete  Lammfelle;  unter  lit.  d)  fallen  die  rohen  Pelzhäute ­
  von  allen  Arten  Wild.
        <pb n="32" />
        32

Tarif-Nr.  ;

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

294

Ganz-  oder  halbbearbeitetes  Leder:
a)  Sohlenleder  jeder  Art  und  Qualität,  in  ganzen  Häuten,  in  halben  Häuten
oder  in  Stücken,  nicht  besonders  benannt;  künstliches  Sohlenleder,  aus
Lederabschnitzeln  hergestellt

100  hg

100  —

b)  Croupons  ...

11

140-—

c)  Blankleder  jeder  Art  und  weißgegerbtes  Leder,  in  ganzen  Häuten  oder
in  Stücken  .  .  .  .

120'—

d)  Juchtenleder  jeder  Art,  Spiegelleder,  Maroquinleder  und  anderes,  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  benannten  Sorten:
1.  im  Gewichte  von  3  hg  und  mehr  per  Stück

11■

175'  —

2.  im  Gewichte  von  1  bis  8  kg  per  Stück

11

250  —

3.  im  Gewichte  von  weniger  als  1  leg  per  Stück

11

300-  -

c)  Schafleder,  Ziegenleder  und  im  allgemeinen  alle  Arten  von  halbgarem,
nicht  gefärbtem  Leder

11

50  —

f)  Spaltleder  jeder  Art  ...

250.-g)

  Lackleder,  Glaceleder,  Wichsleder,  Chamoixleder,  versilbertes  oder  vergoldetes ­
  Leder

ii.

350.—

h)  Pergamentleder  und  überhaupt  alles  durchscheinende  Leder  für  Trommeln,
Siebe  und  andere  ähnliche  Gegenstände

T)

75.  -

295

Sattlerwaren:
n)  Sättel  jeder  Art  ohne  Zugehör

Stück

20.—

h)  Zugehör  von  Sattel-  und  Reitzeug,  Geschirrmacherwaren,  Zaumzeug  und
Geschirre,  ganz  aus  Leder,  überzogen  mit  Leder  oder  in  Verbindung
mit  Leder

100.  hg

250.—

296

Sattelgestelle  sind  zollfrei.
Transmissionsriemen  aus  Leder  jeder  Art,  in  oder  ohne  Verbindung  mit  anderen ­
  Stoffen

11

150.—

297

Schuh  waren:
a)  Sohlen,  in  runde  oder  viereckige  Stücke  geschnitten;  zugeschnittene  Stücke
von  gegerbtem  oder  nicht  gegerbtem  Leder  für  Opanken

11

175.—

h)  Schäfte  für  Stiefel  und  Schuhteile,  nur  zugesohnitten,  aber  nicht  genäht  .

11

350.—

c)  Oberteile  und  Hinterblätter  aus  Leder,  genäht,  gefüttert  oder  nicht,  auch
adjustiert  mit  Schuhelastik  .....

»

450.  -

d)  ordinäres  Schuhwerk  von  grobem  Leder:  Rindspalt,  Juchtenleder,  Schafleder, ­
  Ziegenleder,  sowie  fertige  Opanken

5  „  i

250.-e)

  Schuhwerk  von  jedem  anderen  Leder  ....

11

400.  -

f)  Chevreauxschuhe,  Schuhe  aus  Seide  oder  anderen  Materialien

»

900.—
        <pb n="33" />
        33

Tarif-Nr,

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

298

Leder-Handschuhe  aller  Art,  mit  oder  ohne  Futter

Dutzend

10;  —

299

Zugeschnittene  Handschuhe,  nicht  genäht  .  .  *

100  kg

750'—

300

Hutlederstreifen  •

11

50-—

301

Stöcke,  Geiseln  und  Peitschen  aus  Tierseimen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

a)  nicht  lackiert

11

40-—

h)  lackiert

11

100-—

302

Waren  aus  hartem  Leder  (Sohlenleder),  aus  gewöhnlichem  Schaf-  und  Ziegenleder, ­
  transparentem  Leder,  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  Papier  oder  anderen
gewöhnlichen  Materialien

11

120:  —

303

Waren  aus  Leder  jeder  Art,  nicht  besonders  benannte,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  mit  Ausnahme  von  Muscheln,  Schildpatt  und  ähnl.,  von
Elfenbein,  Perlmutter,  Bernstein,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  Edelmetallen,
Seide,  Samt  und  wertvollen  Steinen

11

300  —

Anmerkung  zu  den  Tarif-Nrn.  302  und  303.  In  diesen  Tarif-Nrn.  sind  enthalten ­
  :  Riemen  mit  Ausnahme  der  Transmissionsriemen,  Säbelkoppeln  (ausgenommen
solche  aus  Metalldrahtgeweben),  Gürtel  (Gürtelriemen),  mit  Ausnahme  der  Damengürtel, ­
  mit  Seide  gefüttert  oder  reich  verziert;  militärisches  Lederzeug,  Tornister
und  Schultaschen,  Pa’rontaschen,  Taschen  und  Futterale  für  Waffen,  Pulver-  und
Schrotsäcke,  Gerten  und  Peitschen,  Eeisesäoke  und  Felleisen  aus  hartem  oder  weichem
Leder,  Hutschachteln,  ganz  aus  Leder  oder  aus  mit  Leder  überzogenem  Karton;  Umhäng- ­
  oder  Handtaschen  für  die  Reise,  ohne  Ausrüstung  mit  Toilette-  oder  Arbeitsnecessairen,
  gleichgiltig  ob  die  Taschen  ganz  aus  Leder  sind  oder  aus  Stoffen  in
Verbindung  mit  Leder;  Feld-  und  Jagdflaschen  oder  solche  für  die  Reise  (aus  Glas
oder  Metall)  mit  Lederüberzug,  Hüte  aller  Art,  bei  welchen  Leder  vorherrscht,  ferner
alle  Gegenstände,  in  welchen  das  Leder  das  vorherrschende  Element  bildet,  und
welche  anderswo  nicht  benannt  sind.

304

Arbeiten  aus  feinem  Leder  (in  der  Tarif-Nr.  294g  aufgezählt),  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien  mit  Ausnahme  der  Web-  und  Wirkstoffe,  welche
mehr  als  20%  Seide  enthalten,  und  mit  Ausnahme  von  Bernstein,  Schildpatt, ­
  Perlmutter,  Elfenbein,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  edlen  Metallen  und
Edelsteinen

11

•
600-—

Zu  dieser  Tarif-Nr.  gehören:  Geldtaschen,  Brieftaschen,  Tabatifcren,  Zigarettentaschen, ­
  Sohnupftabakbeutel,  Reise-  und  Handtaschen,  Toilette-  und  Arbeitsnecessaires
aller  Art,  Damengürtel,  Schachteln,  Albums  und  alle  anderen  ähnlichen  Waren,  in
welchen  feines  Leder  vorherrscht.

Wenn  die  in  dieser  Tarif-Nr.  genannten  Waren  in  Verbindung  mit  Webund
  Wirkstoffen  gebracht  sind,  welche  mehr  als  20%  im  Gewichte  an  Seide  enthalten, ­
  oder  welche  in  Verbindung  mit  Bernstein,  Elfenbein  etc.  sind,  so  werden  sie
nach  den  Zollsätzen  der  Klasse  XXX.  verzollt.

Stahlinstrumente,  welche  in  den  oben  erwähnten  Gegenständen  enthalten  sind,
.  wie  chirurgische  Instrumente  in  ihrem  Besteck,  Scheren  und  Messer  in  Etuis  und
ähnliches,  können  von  ihren  Bestecken  und  Etuis  gesondert  nach  ihrer  Beschaffenheit ­
  verzollt  werden,  wenn  der  Importeur  es  verlangt.

305

Kürschnerwaren,  einfach  durch  Nähen  zugeriohtet,  nicht  konfektioniert:

a)  aus  ordinären  Fellen

n

100-  —

h)  aus  feinen  Fellen

!  11

400  —

5
        <pb n="34" />
        34

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

306

Konfektionierte  Kürschnerwaren:

a)  ans  gewöhnlichen  Fellen

100  kg

300  —

b)  aus  feinen  Fellen

5)

600  —

Zu  den  Tarif-Nrn.  305  und  306.  Unter  nicht  konfektionierte  (bloß  zugerichtete)
  Pelzwaren  (Tarif-Nr.  305J  gehören:  Das  Fel]  von  Eichhörnchen,  sibirischem ­
  Wiesel,  Biber,  Hamster,  Mosohusratte,  russischer  Ratte  und  anderen
ähnlichen  Tieren  (Zehengänger);  zusammengesetztes  Pelzwerk  und  ganze  Pelle  von
Hasen  und  Kaninchen,  Hauskatzen  oder  Wildkatzen,  ebenso  vom  Marder  oder
Fischotter  etc.,  zusammen  genäht  in  Nappes,  von  viereckiger  oder  runder  Form,
aber  weder  zugeschnitten  noch  genäht  für  Konfektionsartikel;  Stücke  und  Läppchen
von  Pelzwerk,  ebenso  Decken  aus  Ziegenfellen,  Angora-  oder  Schaffellen,  geschnitten
aus  einem  einzigen  Stück,  ohne  Futter.

Wie  konfektioniertes  Pelzwerk  (Tarif-Nr.  306)  werden  verzollt  die  in  Streifen
geschnittenen  Felle,  sei  es  nun,  daß  sie  geradlinig  oder  rund  für  Pelzgarnituren
zugeschnitten,  getrennt  oder  in  Bänder  und  andere  ähnliche  Artikel  zerschnitten
sind;  angesetzte  Tierschwänze  lür  Boas,  Quästchen  etc.,  zugesohnitten  und  adjustiert
für  bestimmte  Zwecke;  Futter  und  Besatz  von  Pelzwerk,  auch  zusammengenäht;
Pelzdecken  ohne  Futter  (mit  Ausnahme  der  Nappes,  Schaf-  und  Angoraziegenfelle
und  Decken,  in  Tarif-Nr.  305  aufgezählt);  auch  alle  Decken,  gefüttert  oder  mit
Besatz;  Boas,  Mantillen,  Pelerinen,  Muffe  und  ihre  Brelocks;  Pelzjacken,  Mützen,
Pelzhandschuhe  und  Pelzschuhe,  konfektioniert,  aber  auf  der  Schauseite  des  Pelzwerkes ­
  nicht  mit  Stoffen  überzogen.

Wie  gemeine  Pelzwaren  der  Tarif-Nrn.305et)  und306a)  werden  verzollt:  Lammfelle ­
  und  Pelle  von  totgehornen  Lämmern,  mit  Ausnahme  der  gefärbten  oder  anders
zubereiteten  Felle,  wie:  Astrachan,  Persianer  etc.;  Ziegenfelle  (auch  von  der  Angoraziege), ­
  Haus-  und  Wildkatzenfelle,  Hasen-  und  Kaninchenfelle,  Biber-,  Hamster-,
Dachs-  und  Oppossumfelle,  Felle  von  der  Zieselmaus  und  englischen  Ratte,  Pelzwcrk
  vom  Fuchs,  Wolf,  Hund,  Schakal,  Seehund,  nordamerikanischen  Bären,  vom
grauen,  schwarzbraunen  und  schwarzen  Bären,  Felle  von  Rehen,  Hirschen,  Antilopen,
Hyänen,  Kalbsfelle,  Rindshäute,  Büffel-,  Esel-,  Pferde-  und  Schweinshäute.

Wie  feines  Pelzwerk  der  Tarif-Nrn.  305  6)  und  3066,)  werden  verzollt:  Zobel-,
Astrachan-,  graues  Eichhörnchen-,  Marder-,  Wiesel-,  Beutelratte-,  Fischotter-  und
andere  ähnliche  Tierfelle.

Alles  andere  präparierte  Pelzwerk  wird  wie  feines  Pelzwerk  behandelt.

•

Zu  Tarif-Nr.  306.  Konfektionierte  Kürschnerwaren,  deren  Außenseite  aus  anderen
Materialien  als  Pelzwerk  besteht,  werden  nach  Tarif-Nrn.  405  bis  409  verzollt.

XX.  Kautschuk,  Guttapercha  und  Waren  daraus.

307

Kautschuk  und  Guttapercha,  roh  oder  gereinigt  (gegossen),  in  Masse  ....

f

•ei

308

Kautschuk,  nicht  vulkanisiert,  in  Blättern,  Tafeln,  Platten  oder  Stäben,  sowie
vulkanisierte  Kantscliukfädcn

100  leg

100-—

309

Elastische  Gewebe:

a)  Stoffe,  Bänder  und  Schnüre

120’—

b)  konfektionierte  Waren

150-—

Hieher  gehören  auch:  Schuhelastik,  sowie  alle  jene  Waren,  in  welchen
elastische  Gewebe  vorherrschen,  wie  Strumpfbänder,  Hosenträger,  elastische  Bänder
und  Schnüre,  Gürtel  und  andere  ähnliche  Artikel,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien.

310

Gewebe,  mit  Kautschuk  imprägniert  oder  getränkt  oder  mit  Kautsckukeinlage  .

150  —
        <pb n="35" />
        35

6*

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

311

Kleider,  Konfektionswaren  und  andere  Waren  aus  Kautschuk,  mit  imprägnierten
oder  bestrichenen  Geweben  ....

100  hg

300‘—

312

Schuhwaren  aus  Kautschuk:
a)  Galoschen

J
6
o
T“ri

b)  alle  anderen

V

200 - —•

313

Schläuche,  Kiemen,  Ventil-Klappen  und  andere  Waren  aus  weichem  Kautschuk  oder
Guttapercha,  rein  oder  gemischt,  in  Verbindung  mit  Geweben  oder  mit
anderen  ordinären  Materialien

y&amp;gt;

i
6
o

314

Waren  aus  Hartgummi,  wie:  Knöpfe,  Kämme,Zigarettenspitzen,  Nadelbüchsen,  Etuis
und  andere  Waren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen  Materialien

n

350'—

315

Zu  Tarif-Nr.  307  bis  314:  Balata  und  Balatawaren  werden  wie  Kautschuk,
Guttapercha,  resp.  wie  Erzeugnisse  daraus  tarifiert.
Zu  Tarif-Nr.  307  bis  314:  Alle  Waren  aus  Kautschuk  und  Guttapercha  in
Verbindung  mit  solchen  Materialien,  welche  einem  höheren  Zollsätze  als  wie
Kauschuk  und  Guttapercha  unterliegen,  werden  nach  dem  betreffenden  Zollsätze  dieser
Materialien  verzollt.  Waren  aus  Guttapercha  werden  ebenso  tarifiert  wie  Waren  aus
Kautschuk.
XXL  Seide  und  Seiden  waren.
Seide:
a)  in  Kokons

fl

ei

b)  Rohseide,  Flockseide,  roh  oder  gekrempelt

100  hg

80  •—

316

Garne,  einfach  oder  mehrdrähtig,  auch  gezwirnt,  einschließlich  Nähgarn  aus
natürlicher  oder  Kunstseide,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Textilstoffen:
a)  nicht  gefärbt

1  kg

8-  —

b)  gefärbt  ....

11

12 -  —

317

Ohne  Taraabzug  für  die  unmittelbaren  Umschließungen.
Gewebte  und  gewirkte  Stoffe  aus  reiner  Seide  (einschließlich  Foulard,  Krepp
und  Tülle)  oder  in  Verbindung  mit  Gold-  und  Silberfäden  oder  mit  vergoldeten ­
  oder  versilberten  Metallfäden

«

12 - —

318

Gewebte  und  gewirkte  Stoffe  aus  Halbseide  (einschließlich  Foulard,  Krepp  und
Tülle)  aber  nicht  in  Verbindung  mit  Gold-  oder  Silberfäden  oder  mit  vergoldeten ­
  oder  versilberten  Metallfäden

n

io-—

319

Samt  und  Plüsch  aus  Seide  oder  Halbseide

57

10--320



Decken,  Vorhänge  und  Teppiche;
a)  aus  reiner  Seide  oder  in  Verbindung  mit  Gold-  oder  Silberfäden,  oder
mit  vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden  .

fl

15'-b)

  aus  Halbseide

»

12‘  —

321

Schale,  Sack-,  Kopf-  und  Halstücher  und  andere  ähnliche  Gegenstände  aus
Seide  oder  Halbseide:
n)  gesäumt  oder  ungesäumt

16’—

b)  gestickt,  mit  Spitzen-  oder  Fransenbesatz  oder  mit  sonstigen  Verzierungen,
auch  mit  Fäden  aus  Edelmetall  -

v&amp;gt;

20'  —
        <pb n="36" />
        36

Taiif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs  j

322

Wirkwaren  ans  reiner  Seide  oder  Halbseide,  nicht  zusammengenäht:

a)  gewöhnliche

1  kg

12-—

b)  mit  Gold-  oder  Silberfäden  oder  mit  vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden

55

16-  —

323

Hieher  gehören:  Strümpfe  und  Halbstrümpfe,  Handschuhe,  Trioots,
Unterhosen,  Unterleibchen,  Mützen,  Halstücher  und  andere  ähnliche  Gegenstände,  mit
oder  ohne  Knöpfe,  Bänder  und  sonstigen  Aufputz,  insoferne  diese  Zutaten  für  den
Gebrauchszweck  dieses  Gegenstandes  notwendig  sind.
Wirkwaren,  genäht,  zugeschnitten  oder  mit  Aufputz  von  Stoffen,  Bändern,
Posaraenterie  etc.  werden  wie  Kleidungs-  oder  wie  Putzgegenstände  nach  Kategorie  XXV
verzollt.
Posamenteriewaren:  Litzen,  Schnüre,  Borten,  Knöpfe,  Quasten  und  andere  ähnliche ­
  Artikel:
a)  aus  reiner  Seide  oder  in  Verbindung  mit  Gold-  und  Silberfäden  oder  mit
vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden

55

10-—

h)  aus  Halbseide

n

8-  —

324

Zu  dieser  Tarif-Nr.  gehören  Posamenteriewaren,  welche  goldene,  silberne
beziehungsweise  vergoldete  oder  versilberte  Metallfäden  enthalten.
Spitzen  und  Stickereien  aller  Art:
a)  aus  Seide,  auch  in  Verbindung  mit  Gold-  und  Silberfäden  oder  mit  vergoldeten ­
  oder  versilberten  Metallfäden

55

20-  -

h)  aus  Halbseide

n

15-—

325

Bänder  aller  Art  aus  reiner  Seide  oder  Halbseide

55

io-—

326

Zu  Tarif-Nr.  317—325.  Gewebe-  und  Waren  aller  Art  aus  künstlicher  Seide,'
rein  oder  gemischt,  werden  wie  solche  aus  natürlicher  Seide  verzollt.
Waren  aus  Halbseide  in  Verbindung  mit  Gold-  oder  Silberfäden  oder  mit
vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden  werden  wie  Waren  aus  reiner  Seide  in
Verbindung  mit  Gold-  oder  Silberfäden  oder  mit  vergoldeten  oder  versilberten
Metallfäden  verzollt.
XXTI.  Wolle,  Ziegenhaar  und  andere  tierische  Haare  sowie  Waren  daraus.
Gewöhnliche  (grobe)  Schafwolle:
a)  nicht  gewaschen

100  hg

10--h)

  gewaschen

55

15-—

327

Alpaka-,  Lama-,  Vigogne-  und  Yackwolle,  Merino-  und  Metismerinowolle,

Kamel-  und  Kaschmir-Ziegenhaar,  gewaschen  und  nicht  gewaschen  ....

frei

328

Wolle  aller  Art:
a)  gekämmt  oder  gekrempelt,  auch  für  Spindeln  zugerichtet

100  kg

35-  —

b)  gefärbt

55

75-—

329

Wollkämmlinge  aller  Art  und  künstliche  Wolle  ■

n

25-—

330

Wollgarne,  rein  oder  gemischt  mit  vegetabilischen  Fasern,  ein-  oder  mehrdrähtig,
bis  zur  Nr.  40:
a)  nicht  gefärbt

n

100-—1

b)  gefärbt

55

120-  -
        <pb n="37" />
        37

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

331

Wollgarne,rein  oder  gemischt  mit  vegetabilischen  Fasern,  ein-  oder  mehrdrähtig,
über  Nr.  40,  gefärbt  oder  nicht

100  kq

60  —

332

Ziegenhaare  aller  Art:

a)  gewaschen  oder  nicht  .

fr

ei

b)  gefärbt

100  kg

io-—

333

Schweinsborsten,  nicht  bearbeitet

fr

ei

334

Tierhaare,  andere,  nicht  besonders  benannte

100  hg

io-—

335

Garne  aus  Ziegenhaar,  nicht  gefärbt:
a)  ans  Mohairhaaren,  rein  oder  gemischt

11

150'—

b)  andere,  mit  Ausnahme  solcher  aus  Kaschmirziegen-  und  Kamelhaaren  .

»

75-—

336

Garne  aller  Art  aus  gefärbtem  Ziegenhaar:
a)  aus  Mohairhaaren,  rein  oder  gemischt

ISO - —

b)  andere

•

lOO -  —

337

Garne  aus  tierischen  Haaren,  nicht  besonders  benannt,  gefärbt  oder  ungefärbt

n

100  —

338

Zu  Tarif-Nr.  330—331,  335—337.  Garne  ans  Wolle,  in  Verbindung  mit  Seide
werden  wie  Seidengarne  verzollt.
Gewebte  und  gewirkte  Stoffe  aus  Wolle  oder  anderen  tierischen  Haaren,  auch
in  Verbindung  mit  Baumwolle  und  anderen  Spinnstoffen:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  250  g  per  1  Quadratmeter

11

450 - —

b)  im  Gewichte  von  250  g  und  darunter  per  1  Quadratmeter

ii

300  —

339

Samt  und  Plüsch  aller  Art  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,  jedoch  nicht  in
Verbindung  mit  Seide  und  Metallfäden

ii

300 - —  |

340

Wollstoffe  in  Verbindung  mit  Fäden  aus  unedlem  Metall  ..  v

ii

250 - —

341

Teppiche  aller  Art  (Knüpfteppiche,  gewebte  Teppiche),  Laufteppiche,  Wandteppiche, ­
  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle

1  ”

250 - —

342

Gewebte  Halstücher  und  Schale,  gestickt,  fassoniert,  in  reiner  oder  gemischter
Wolle,  einschließlich  der  sogenannten  türkischen  Schale

ii

250  —

343

Strick-  und  Wirkwaren  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,  nur  zusammengesetzt,
aber  nicht  genäht

ii

350"—

344

Wirkwaren,  genäht,  zugeschnitten  oder  mit  Stoffen,  Posamenterie  und  Bändern
aufgeputzt,  werden  wie  Kleidungen  und  Putzwaren  nach  Kategorie  XXV  verzollt.
Posamentriewaren:  Litzen,  Schnüre,  Gimpen,  Quasten,  Fransen,  Knöpfe  und
alle  anderen  ähnlichen  Artikel  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,  aber  ohne
Beimengung  von  Seide

ii

250 - —;

345

Spitzen,  Tülle  und  Stickereien  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,  jedoch  nicht
in  Verbindung  mit  Seide,  Gold-  oder  Silberfäden,  vergoldeten  oder  versilberten ­
  Metallfäden  ......

ii

350  —
        <pb n="38" />
        Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

346

Becken  und  Vorhänge  ans  reiner  oder  gemischter  Wolle,  auch  gestickt,  jedoch
ohne  Beimengung  von  Seide,  Gold-  oder  Silberfäden,  vergoldeten  oder  versilberten ­
  Metallfäden

100  kfl

300'—

347

Zu  Tarif-Nr.  338—346.  Wollene  Stoffe,  Wirkwaren,  Posamenteriewaren,  Schale,
Decken,  u.  dgl.,  in  welchen  Verzierungen  aus  Seide,  aus  goldenen,  silbernen,  vergoldeten ­
  oder  versilberten  Metallfäden  in  Form  von  Knospen,  Blumen,  Sternchen
u.  dgl.  eingewebt  oder  eingewirkt  sind,  werden  außer  dem  in  den  vorangehenden
Tarifnummern  festgesetzten  Zolle  noch  mit  einem  Zuschläge  von  60%  verzollt.
In  derselben  Weise  werden  diese  Erzeugnisse  auch  dann  verzollt,  wenn  die
Seidenfäden,  oder  die  genannten  Metalldrfthte  sich  durch  die  ganze  Länge  der
Schuß-  oder  Kettenfäden  ziehen,  und  diese  Fäden  nicht  mehr  als  20%  der  gesamten
Fäden  des  Stoffes  oder  der  Waren  ausmaohen.
Wollwaren,  welche  mehr  als  20%  seidene,  goldene,  silberne,  vergoldete  oder
versilberte  Metallfäden  enthalten,  werden  nach  der  Tarifklasse  XXI.  verzollt.
Waren  der  Tarif-Nr.  342—346  in  Verbindung  mit  unechten  leonischen  Drähten
zahlen  noch  einen  Zuschlag  von  60%  zum  Zolle  der  entsprechenden  Tarifnummern.
Filz,  im  Stück  oder  abgepaßt,  gewöhnlicher,  ungefärbt  oder  in  einer  Farbe  gefärbt

11

100--348



Hieher  gehören  Hutstumpen  aus  Filz,  nicht  fassoniert.  Gewöhnlicher  Filz,
mit  2  oder  mehreren  Farben  gefärbt,  wird  nach  Tarif-Nr.  349  verzollt.
Waren  aus  ordinärem  Filz,  gefärbt  oder  nicht

11

130'—

349

Hieher  gehören:  Filzsohlen,  Filzschuhe  ohne  Ledersohle,  Filz  zum  Filtrieren,
Überzüge  und  Futterale  für  Waffen  etc.
Filz  für  Teppiche,  gefärbt  oder  bedruckt,  im  Stück  oder  abgepaßt

11

150'—

350

Feiner  Filz  in  allen  Farben  für  Industriezwecke

11

75-351



Filzwaren,  feine,  mit  Ausnahme  von  Hüten

11

200'—

352

Hüte  aus  Filz,  Biberhaaren  oder  anderen  Materialien,  mit  Ausnahme  der  Strohhüte:
a)  nicht  garniert  (Hutformen)

11

150’—

h)  garniert,  aber  ohne  Blumen  oder  sonstigen  Aufputz

11

400'-c)

  geputzt  mit  Blumen  und  sonstigem  Aufputz

11

600-—

d)  Zylinder  und  Claques,  garniert  oder  nicht

11

550-  —

e)  Fez,  mit  oder  ohne  Quaste

11

250’—

f)  militärische  Kopfbedeckungen  und  andere  Uniformhüte

450  —

353

Ad  lit.  h).  Hutschnüre  und  Hutbänder  für  Herrenhüte  und  Bänder  für  Matrosenmützen ­
  werden  nicht  als  Aufputz,  sondern  als  Zugehör  zur  Garnierung  angesehen.
Ad  lit.  c).  Hüte,  welche  mit  Pelzwerk  überzogen  sind,  ohne  das  Ansehen
einer  konfektionierten  Pelzware  zu  haben,  werden  wie  garnierte  Hüte  verzollt.
Ad  lit.  e).  Als  Fez  mit  Quasten  werden  bloß  jene  angesehen,  deren  Quasten
nicht  abnehmbar  sind,  wie  die  gewöhnlichen  Fez  für  Frauen  und  Kinder.  Die
Quasten  für  Männerfez  werden  als  Posamenterie  je  nach  dem  Material,  aus  dem  sie
vorfertigt  sind,  verzollt.
Gewebte  und  gewirkte  Stoffe  aus  Roßhaar  und  anderen  tierischen  Haaren,  vom
Schweif  und  Mähne,  rein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Textilstoffen

11

200'—

Hieher  gehören  auch  Siebboden  aus  Roßhaar.
        <pb n="39" />
        39

Tarif-Nr.  J

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

354

Seilerwaren  (Erzeugnisse  der  „Mutafdschija’s“)  aller  Art,  wie:  Packleinwand,
Schnüre,  Seile,  Fußteppiohe,  Pferdesäcke,  Quersäcke,  Beutel,  Gurten,  Frottiertücher ­
  und  andere  Artikel  ähnlicher  Art

100  kg

50--XXIII.

  Baumwolle  und  Baumwollwaren.

355

Baumwolle,  roh,  gekrempelt  oder  gekämmt  und  Baumwollabfälle

100  kg

30’—

356

Baumwollwatta  jeder  Art,  ausgenommen  solche  für  medizinische  Zwecke  .  .  .

n

45-  —

357

Watta  für  medizinische  Zwecke  .

n

40'  —

358

Baumwollgarn,  einfach,  „Soulan“,  ungebleicht,  ungefärbt;

a)  bis  inklusive  Nr.  14  (englisch)

n

25--b)

  von  Nr.  15  bis  inklusive  Nr.  24

ii

30--c)

  Uber  Nr.  24

ii

40 - —

359

Baumwollgarne,  gezwirnt,  ungebleicht,  ungefärbt:

a)  bis  inklusive  Nr.  14  (englisch)

ii

30—

b)  von  Nr.  15  bis  inklusive  Nr.  24

ii

35-  -

c)  über  Nr.  24  ,  .  .

n

50-—

360

Baumwollgarn,  gezwirnt  oder  ungezwirnt,  gebleicht:

a)  bis  inklusive  Nr.  14  (englisch)

n

35  —

h)  von  Nr.  15  bis  inklusive  Nr.  24

11

40-—

c)  über  Nr.  24

11

55-—

361

Baumwollgarn,  gezwirnt  oder  nicht,  ein-  oder  mehrfarbig:

n)  bis  Nr.  14  (englisch)

!  11

45—

h)  von  Nr.  15  bis  inklusive  Nr.  24

11

50*—

c)  über  Nr.  24

11

65—

362

Zwirn  und  gezwirntes  Garn  in  Strähnen:

a)  gebleicht

11

60—

b)  gefärbt

11

65—

363

Näh-  und  Strickgarn  in  Knäueln,  auf  Spulen,  Karten,  in  Strähnen  und  in
anderer  Form,  gebleicht  oder  gefärbt

11

100—

Ohne  Taraabzug  für  Spulen,  Karten  etc.

364

Bindfaden,  Stricke  und  Seile  jeder  Art  aus  Baumwolle

11

70—

365

Baumwollgewebe,  ungebleicht,  ungefärbt

11

70—

Unter  diese  Tarif-Nr.  gehören:  Ungebleichte  Baumwolleinwand,  „American“
genannt,  einfach  oder  geköpert,  Segelleinwand  (genannt  „Plankleinen“),  Nachahmung ­
  von  Hanfleinwand  u.  dgl.
        <pb n="40" />
        40

Tarif-Nr,

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

366

Baumwollgewebe,  gebleicht  oder  einfarbig  gefärbt  nach  dem  Weben,  einfach
oder  geköpert,  mit  Ausnahme  der  besonders  benannten

100  leg

90  —

367

Hieher  gehören:  Gebleichte  Baumwollgewebe:  Madapolam,  Kalikot,  Drillich,
Servietten  und  Tischtücher,  nicht  abgepaßt,  gesteifte  Mousselines,  Kanevas,
Cambridge  und  alle  anderen  ähnlichen  im  Stück  mit  einer  Farbe  gefärbten  Gewebe.
Reine  Baumwollgewebe,  aus  mit  einer  oder  mehreren  Farben  gefärbtem  Garn
gewebt

11

100---368



Hieher  gehören:  Die  „Makatlik“  und  „Aladja“  genannten  Gewebe,  Kattun,
Oxford,  leichter  und  schwerer  Futterbarchent  (Demikotton)  und  andere  dergl.
Gewebe,  ein-  oder  mehrfarbig  gewebt.
Baumwollstoffe:  Barchent,  Kalmuk,  Flanell  und  Pique,  bedruckte  Baumwollstoffe
(Indiennes),  mit  und  ohne  Glanz;  Perkal  und  Kreton,  bedruckte  Taschentücher ­
  und  Decken,  nicht  abgepaßte,  Rips  und  andere  dergl.  bedruckte
Stoffe

11

110-—

369

Dünne,  glatte  und  gestickte  Stoffe,  gebleicht  oder  nicht,  gefärbt  oder  bedruckt,

mit  Ausnahme  von  Tüll  und  Spitzen  .

11

150--370



Hieher  gehören:  Gaze  und  Tarlatan,  Battist,  Linon,  Etamin,  Savachponrs  und
Tinzoufs,  Milinos,  Mousselins,  Tulbent  etc.,  Gewebe,  verziert  mit  Streifen  oder  Leisten,
sogenannte  ,,ungarische  Gewebe“,  gebleicht  oder  nicht,  ebenso  auch  Taschentücher,
Halstücher,  Baumwollmadras,  Schleiertücher  etc.,  verfertigt  aus  denselben  Stoffen,
mit  Ausnahme  der  bedruckten  Kopftücher  („Yasma“).
Bedruckte  Kopftücher,  genannt  „Yasma“,  aller  Art

11

300'—

371

Diese  Kopftücher,  bestickt,  mit  Fransen  versehen,  oder  mit  Posamenteriebesatz
werden  nach  dieser  Tarif-Nr.  mit  einem  Zuschlag  von  50%  verzollt.
Baumwollener  Samt  und  Plüsch  aller  Art  .  .  ;

11

200 1 —

372

Fertige  Vorhänge,  Decken,  Tücher,  Hand-  und  Leintücher  und  dergleichen,  gefärbt
oder  nicht,  auch  in  Verbindung  mit  Fäden  aus  unedlen  Metallen  oder  anderen
vegetabilischen  Spinnstoffen

11

150'—

373

Schale,  Gürtel,  Turbane  jeder  Art  zur  Kopfbedeckung

11

175 - —

374

Wirk-  und  Strickwaren  aus  Baumwolle,  nicht  zusammengenäht

11

300’—

375

Hieher  gehören:  Strümpfe  und  Socken,  Gamaschen,  Handschuhe,  Trikots,
Unterhosen,  Leibchen,  Hauben,  Kapuzen,  Mantillen,  Schale,  Kinderschuhe,
auch  verziert  mit  anderen  Materialien,  wie:  Knöpfen,  Bändern,  u.  dgl.,  vorausgesetzt, ­
  daß  letztere  zum  Gebrauche  der  Ware  notwendig  sind.  Wirk-  und
Striokwaren,  welche  genäht,  zugeschnitten  oder  mit  Stoffen,  Bändern,  Posamenterie
etc.  verziert  sind,  sind  wie  Kleidungen  und  Putzwaren  nach  der  Tarifklasse  XXV
zu  verzollen.
Posamenteriewaren

11

225-  —

376

Hieher  gehören:  Litzen,  Kordeln,  Schnüre,  Borten,  Fransen,  Quasten,  Knöpfe
u.  dgl.,  auch  in  Verbindung  mit  unvergoldeten  und  unversilberten  Metallfäden.
Posamenteriewaren,  aus  unechten  leonischen  Gespinsten,  auf  Baumwollgarn  geflochten,
sind  nach  dieser  Tarifnummer  mit  einem  Aufschläge  von  50%  zu  verzollen.
Spitzen,  Tüll,  Stickereien  aus  reiner  Baumwolle  oder  aus  Baumwolle  mit  Beimischung ­
  von  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen  und  Metallfäden,  mit  Ausnahme ­
  von  Seide  und  vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden

11

500'—

Tüll  (Bobbinets,  Petinets,  englischer  und  französischer  Tüll)  ist  ein  Gewebe  mit
offenen  Maschen,  leicht,  durchsichtig;  er  wird  auf  Bobinet-  oder  Petinetmaschinen
hergestellt  und  besteht  aus  festen  Maschen  in  sechseckiger  oder  anderer  Form.
        <pb n="41" />
        41

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

Wie  Tüll  werden  verzollt  hobbinetartig  hergestellte  Gewebe  für  Vorhänge,
für  Möbel  (Guipuren  für  Möbel)  und  für  anderen  Gebrauch.
Stoffe  wie:  Organtin,  Tarlatan,  glatter  Krepp  etc.  werden  fälschlich  Tüll  genannt,
obwohl  sie  durchsichtige  und  viereckige  Maschen  haben  und  ihre  Fäden  in  Einschlag
und  Kette  sich  leicht  anflösen,  was  bei  Bobbinet-Tüll  nicht  verkommt.  Diese  durchsichtigen ­
  Gewebe  sind  nach  Tarif-Nr.  369  zu  verzollen.

377

Lampendochte  aller  Art

100  lg

50-—

378

Verbandstoffe  für  medizinische  Zwecke

:  55

40'—

Hieher  gehören;  Charpie,  Verbandgaze,  Bandagen.
Zur  Tarifklasse  XXIII.  Waren  dieser  Gruppe  in  Verbindung  mit  anderen
Spinnstoffen  mit  Ausnahme  von  Seide.  Gold-,  Silber-  und  anderen  Metallfäden
werden  wie  Baumwollwaren  verzollt,  wenn  die  Beimischung  nicht  mehr  als  10%
ausmacht.  Wenn  die  Beimischung  mehr  als  10%  beträgt,  werden  diese  Waren
mit  dem  Zolle  belegt,  welchem  der  am  höchsten  tarifierte  Stoff  der  Beimengung
unterliegt.
Dieselben  Waren  mit  Seide,  mit  Gold-,  Silber-,  vergoldeten  oder  versilberten
Metallfäden  in  welchem  Verhältnis  immer  gemischt,  jedoch  nur  wenn  diese  Materialien ­
  blos  zur  Verzierung  dieser  Waren  verwendet  werden,  werden  wie  Waren
aus  reiner  Seide  in  Verbindung  mit  Gold-,  Silber-,  vergoldeten  oder  versilberten
Metallfäden  verzollt.
Baumwollwaren  mit  Beimischung  von  unechten  konischen  Drähten  zahlen
einen  Zuschlag  von  50%  zu  dem  Zolle  der  entsprechenden  Tarif-Nr.

XXIV.  Flachs,  Hanf,  Jale  und  andere  nicht  besonders  benannte  vegetabilische ­
  Spinnstoffe,  Garne  und  Waren  daraus.

379

Flachs  und  Hanf;

a)  roh  .  .

—

frei

b)  gehechelt,  gekämmt  und  Werg

100  kg

io-—

380

Jute,  Phormium  tenax  und  andere  nicht  besonders  benannte  vegetabilische  Spinnstoffe, ­
  roh  oder  gehechelt  -

55

5'  —

381

Garne  aus  Hanf,  Flachs  und  Ramie  in  Strähnen:

a)  ungebleicht

100  kg

30'—

h)  gebleicht  oder  gefärbt

»

45-—

382

Nähgarn  aus  Flachs,  Hanf  und  Ramie,  auf  Holz-  und  Papierspulen,  Karten,  in
kleinen  Knäueln  u.  dgl.:

a)  ungebleicht

55

00-—

h)  gebleicht  oder  gefärbt

55

75'  —

Hieher  gehört  auch  Schustergarn.
Garne  in  der  Stärke  von  1  mm  und  mehr  werden  nach  Tarif-Nr.  385  verzollt.
Kein  Taraabzng  für  Spulen,  Karten  etc.

383

Garne  aus  Jute,  Phormium  tenax  und  anderen  nicht  besonders  benannten  vegetabilischen ­
  Spinnstoffen:

a)  ungebleicht

10.—

h)  gebleicht  oder  gefärbt

15-—

6
        <pb n="42" />
        42

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

384

Nähgarne  aus  Jute  und  anderen  nicht  besonders  benannten  vegetabilischen
Spinnstoffen:

a)  ungebleicht  ...

100  hj

45'—

h)  gebleicht  und  gefärbt  ....  .  .  .

11

60'—

Keine  Tara  für  Spulen,  Karten  etc.

385

Bindfaden  und  Stricke  aus  Hanf,  Jute  und  anderen  nicht  besonders  benannten
vegetabilischen  Spinnstoffen

r&amp;gt;

75-  -

386

Seile  aus  Hanf,  Jute  und  anderen  nicht  besonders  benannlen  vegetabilischen
Spinnstoffen  ......

11

50  —

Zu  Tarif-Nr.  385  und  386:  Wenn  die  Stricke  im  Durchmesser  stärker  als
6  Millimeter  sind,  werden  sie  wie  Seile  behandelt.

387

Seilerwaren,  nicht  besonders  benannt

11

I  00-  —

Hieher  gehören:  Halfter,  Gurten,  Zügel,  kleine  Netze  ans  Spagat  oder  Stricken,
Transmissionsseilo  und  andere  ähnliche  Artikel,  auch  in  Verbindung  mit  einzelnen
Bestandteilen  aus  Holz  oder  Metall,  die  für  den  Gebrauchszweck  der  Gegenstände
unentbehrlich  sind.

388

Fischernetze  aller  Art

11

150-  -

389

Zwillich  aller  Art:

a)  roh  .

11

80'  —

h)  gebleicht  oder  gefärbt  .  .  i

ii

100'—

390

Leinwand  aus  Flachs  oder  Hanf,  mit  Ausnahme  der  in  Tarif-Nr.  389  und  391-genannten:


u)  roh

ii

ioob)

  gebleicht,  gefärbt  oder  mit  eingearbeiteten  gefärbten  Fäden

ii

120’  —

391

Leinwand  aus  Flachs,  bedruckt  oder  DamasÜeinwand  aller  Art,  sowie  auch  gebleichte ­
  oder  ungebleichte,  gefäibte,  bedruckte,  bunt  gefärbte  oder  Damastlaschentücher ­
  aus  Leinen,  gemärkt,  in  abgepaßten  Stücken;  Leinendecken,
Handtücher  und  andere  Tisch-  und  Toilettewäsche

ii

175-  —

Taschentücher,  sowie  Tisch-  und  Toilettewäsche,  gesäumt  oder  mit  Fransen,
werden  nach  der  Tarif-Nr.  393  verzollt.

392

Battist,  Linon  und  andere  dünne  Leinenstoffe,  sowie  Taschentücher  daraus,
ungesäumt  und  ohne  Fransen  .  .

ii

400 - —

Unter  der  Bezeichnung  „Batist“  versteht  man  aus  feinsten  Leinengarn  gewehte, ­
  mehr  oder  minder  dichte,  durchscheinende  Gewebe,  welche  zumeist  ohne
Glanzappretur  sind.  Zu  dieser  Tarif-Nr.  gehören  auch  undichte  Gewebe,  sowie  Siehtücher
  aus  feinem  Garn.

393

Fertige  Taschentücher,  Decken,  Leintücher,  Handtücher  und  andere  dergl.
Leinenwaren,  gesäumt,  abgepaßt  oder  mit  Fransen

ii

500.—

394

Decken,  Taschentücher,  Leintücher,  Handtücher,  Vorhänge  und  dergl.  ans  Hanf,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen:

a)  im  Stück

150.—

h)  gesäumt  oder  mit  Fransen  ......  ...  .

ii

200.—
        <pb n="43" />
        43

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

395

Wirk-  und  Strickwaren  aus  Flachs,  Hanf  und  anderen  nicht  besonders  benannten ­
  vegetabilischen  Spinnstoffen,  bloß  znsammengeheftet,  jedoch  nicht
zusammengenäht

100  leg

400.—

Hieher  gehören:  Strümpfe  und  Socken,  Gamaschen,  Trikots,  Unterleibchen,
Unterhosen,  Handschuhe,  Nachtmützen,  Kapuzen,  Fichus,  Netzhauben,  Pulswärmer,
auch  verbunden  oder  verziert  mit  anderen  Materialien,  wie:  Knöpfe,  Bänder,  Borten
(auch  seidene)  und  andere  ähnliche  Zutaten,  insoferne  sie  für  den  Gebrauchszweck
des  Gegenstandes  unentbehrlich  sind.

396

Posamenteriewaren  ans  Hanf,  Flachs  und  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen,
gebleicht,  ungebleicht  oder  gefärbt

350.--Hieher

  gehören:  Knöpfe,  Schnüre,  Borten,  Fransen  und  andere  ähnliche  Artikel.

397

Spitzen,  Tülle  und  Stickereien  aus  Flachs,  Hanf  und  anderen  vegetabilischen
Spinnstoffen

«

600.—

Netzartige  Gewebe  in  der  Art  von  Spitzen  werden  wie  die  eigentlichen
Spitzen  und  Litzen  verzollt.

1  398

Plüsch  aus  Phormium  tenax  und  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen  ....

i  &amp;gt;5

100  —

399

Jutegewehe:

a)  rohe  Stoffe  für  Emballagen,  Strohsäcke  und  dergl

i  55

15*—

b)  gefärbt,  zum  Bedecken  von  Möbeln

55

45-—

400

Säcke  aus  Jutegeweben

V

20-—

401

Fertige  Decken  und  Vorhänge  aus  Jute

55

60-■—

402

Bettvorleger  und  Teppiche  aus  Jute,  fertige,  glatt  oder  geknüpft

;

120-—

403

Wachstuch  aus  allen  Spinnstoffen,  geteert,  getränkt  und  bestrichen  mit  Harz
und  anderen  Materialien:

a)  für  Emballagen,  Wagendecken  und  Zelte,  ferner  Wachstuch  für  Sehiffsverkleidung
  und  dergl  .

55

20‘—

b)  Linoleum  und  dergl.  Bodenbelag

57

35--c)

  Tischdecken,  Wachstuch  für  Möbel  und  Buchbinderleinwand

55

70-—

d)  für  Unterlagen,  in  Stücken  von  verschiedener  Form  abgepaßt

75'—

e)  Paus-  und  Malerleinwand

55

100-—

f)  für  medizinische  Zwecke,  sowie  auch  Seidentaffet

55

1
6
iC

404

Reise-,  Lager-  und  Jagdutensilien  aus  Stoffen,  mit  Wachs  getränkt  oder  nicht,
auch  in  Verbindung  mit  Holz,  Leder  und  unedlen  Metallen

55

100-—

Hieher  gehören:  Koffer  und  Reisesäcke  aus  Holz  oder  Pappe,  mit  Leinwand-Überzug,
  mit  oder  ohne  Ledergarnierung,  Zelte  und  Feldgeräte,  wie;  Betten,  Stühle
und  andere  ähnliche  tragbare  Gegenstände  aus  Holz,  Ruten,  biegsamen  Zweigen,  in
Verbindung  mit  Leder,  Geweben  oder  unedlen  Metallen;  Reise-  und  Jagdflaschen
aus  Glas  oder  Metall,  mit  Garn  oder  Stroh  umflochten;  Reisekürbe  (Necessaires)  mit
Ledergarnierung,  Speisegeräte  enthaltend,  insofern  letztere  nur  aus  unedlen  Metallen,

6*
        <pb n="44" />
        44

i

Tarif-Nr.  j

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

Bein  oder  Glas  bestehen,  Wenn  die  Speisegeräte  aus  einem  kostbareren  Materiale
bestehen,  so  werden  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit  separat  verzollt.

Zu  Tarif-Klasse  XXIV.  Die  Anmerkungen  am  Schlüsse  der  Klasse  XXIII  gelten
auch  für  diese  Klasse.

Zu  Tarif-Klasse  XXI,  XXII,  XXIII  und  XXIV.  Für  Brettchen  und  Pappendeckel, ­
  auf  welchen  Stoffe,  Spitzen,  Bänder  etc.  aufgewickelt  sind,  wird  keine  Tara
in  Abzug  gebracht.

XXV.  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaren,  mit  Ausnahme  von  solchen
ans  Papier,  Leder,  Kautschuk  oder  Wachstuch.

405

Kleidungen  und  Wäsche  aus  Wollstoffen

1  Zweifach.  Zoll
|  des  Stoffes

406

Kleidungen  und  Wäsche  aus  baumwollenen  Stoffen

—

1  Vierfach.  Zoll
|  des  Stoffes

407

Kleidungen  und  Wäsche  aus  Leinen-  und  Hanfgeweben

—

|  Vierfach.  Zoll
1  des  Stoffes

408

Kleidungen  und  Wäsche  aus  Jute,  Abaka,  Phormium  tenax,  Aloe  und  anderen
Spinnstoffen

—

1  Vierfach.  Zoll
(  des  Stoffes

409

Kleidungen  und  Wäsche  aus  reiner  Seide  oder  aus  Seide  in  Verbindung  mit
änderen  Spinnstoffen,  sowie  auch  mit  Metallfäden  aller  Art;  Meßgewänder

—

1  Zweifach.Zoll
.(  des  Stoffes

Nach  dieser  Tarif-Nr.  werden  auch  Konfektionswaren  aus  künstlicher
Seide  verzollt.

410

Krawatten  ans  Stoffen  aller  Art,  ganz  oder  teilweise  fertiggestellt

—

1  Dreifach.  Zoll
des  Stoffes

Zu  Tarif-Nr.  405—410:  Als  Grundlage  für  die  Verzollung  von  Kleidern,
Wäsche  und  Kravatten  dient  jener  Stoff,  aus  welchem  die  Schauseite  der  Ware
besteht.  Spitzen,  Tüll,  Schnüre,  Posamenterie-Artikel  u.  dgl.,  mit  welchen  fertige
Konfektionswaren  und  Kravatten  garniert  sind,  werden  zusammen  mit  den  fertigen
Waren  verzollt.  Fertige  Konfektionswaren  und  Kravatten  aus  verschiedenen  Stoffen
und  Materialien  werden  nach  dem  am  höchsten  tarifierten  Stoffe  verzollt.

Bloß  angeschnittene,  nicht  zusainmengenahte  Waren  werden  wie  fertige
Konfektions-  und  Putzwaren  verzollt.

411

Künstliche  Blumen  und  Teile  derselben;  Sehmuckfedeni  aller  Art,  zugerichtete,
sowie  Waren  daraus;  Modeartikel,  anderswo  nicht  genannt

1  hg

25-—

XXVI.  Metalle  und  Metallvvaren.

412

Erze  aller  Art.  .  .  .

fr(

3i

413

Metalle  iu  Blöcken,  Platten,  Draht,  Stäben  und  allen  anderen  Formen,  mit
Ausnahme  der  besonders  benannten

fr«

)i

414

Metallegierungen;

a)  aus  edlen  Metallen  ....

100  hg

100-—

h)  aus  unedlen  Metallen

51

io-—

415

Massive  Erzeugnisse  aus  Gold,  Silber,  Platin  und  verschiedenen  Legierungen
dieser  Metalle,  ohne  Verzierung  mit  Edelsteinen:

a)  aus  Gold,  Platin  und  deren  Legierungen

1  hg

20.—

h)  aus  Silber,  auch  vergoldet

5  —
        <pb n="45" />
        45

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

416

Bijouterie  waren  aus  Gold,  Silber,  Platin  und  Legierungen  dieser  Metalle,  ohne
Verzierung  mit  Edelsteinen,  zur  Verwendung  als  Schmuck  und  zur  Verzierung ­
  von  Wohnungen:
a)  aus  Gold,  Platin  und  deren  Legierungen

1  kg

o
i

h)  aus  Silber,  auch  vergoldet

11

io-—

417

Bijouteriewaren  aus  edlen  Metallen,  mit  Verzierung  von  Edelsteinen

11

50'—

418

Bijouteriewaren  aus  Nachahmungen  von  Edelmetallen,  auch  vergoldet  oder  versilbert, ­
  jedoch  ohne  Edelsteine:
a)  feine  .  .  .  .

n

20-—

h)  gewöhnliche  .

11

10  —

419

Unter  diese  Tarif-Nr.  fallen  alle  Sohmuokgegenstände,  wie:  Ohrringe,
Broschen,  Ringe,  Armbänder,  Haarnadeln,  Halsbänder,  Medaillons  und  andere
ähnliche  Gegenstände  aus  Bronze,  Kupfer,  Pakfong,  Tombak  und  anderen
Metallegierungen,  nicht  versilbert,  auch  verziext  mit  unechten  Schmuoksteinen  aus
gefärbtem  Glas  oder  anderen  Kompositionen,  welche  grobe  Imitationen  kostbarer
Materialien  sind;  Gablonzer  Bijouteriewaren  etc.
Hieher  fallt  auch  die  gewöhnliche  Bijouterie  von  Neapel  und  von  anderen
Orten  Unter-Italiens,  wie;  Ohrringe,  Broschen,  Armbänder,  Halsbänder,  Brasseletts
aus  Abfällen  von  Korallen,  Muscheln,  Lava,  montiert  auf  Metallegierungen  aller  Art,
mit  Ausnahme  von  Gold  und  Silber.
Blattmetall:
a)  Blattgold  ....

ii

10.—

h)  Blattsilber  .  .  .

ii

2.—

c)  Blattmetall  jeder  anderen  Art

n

1.—

420

Kein  Taraabzug  für  die  Büchelchen,  in  welchen  die  Rlattmetalle  eingelegt  sind.
Leonische  Drähte:
a)  aus  Gold  oder  vergoldet

ii

10.—

h)  aus  Silber  oder  versilbert

ii

4.—

421

Taschenuhren:
a)  mit  Gehäusen  aus  Gold  oder  aus  anderen  Materialien,  mit  Edelsteinen
verziert,  Taschenchronometer

Stück

10.-h)

  mit  silbernen  oder  versilberten  Gehäusen,  nicht  mit  Gold  oder  mit  Edelsteinen ­
  verziert  oder  garniert

n

3.—

c)  mit  Gehäusen  aus  allen  anderen  Materialien,  nicht  verziert  und  nicht
garniert  mit  Gold  oder  Edelsteinen

ii

1-50

Uhren,  die  unter  lit.  h,  c  dieser  Tarif-Nr.  fallen,  werden  außer  dem  Zolle
noch  mit  einem  Zuschläge  von  50%  belegt,  falls  sie  mit  Gold  garniert  oder
verziert  sind.  Hartsteine,  als  Uhrwerksteile,  kommen  bei  lit  a  dieser  Tarif-Nr.  nicht
in  Betracht,
Chronometer  für  Schiffe,  genannt  „Marine-Uhren“,  gehören  zu  Tarif-Nr.  486.
Goldene  Uhrgehäuse,  separat  eingeführt,  werden  nach  Tarif-Nr.  416a  verzollt.
Silberne  Uhrgehäuse,  separat  eingeführt,  werden  nach  Tarif-Nr.  416h  verzollt;
solche  aus  unedlen  Metallen  oder  deren  Legierungen  werden  nach  der  Beschaffenheit ­
  des  Materials  und  der  Bearbeitung  verzollt.
        <pb n="46" />
        46

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

422

Komplette  Uhrwerke  für  Taschenuhren  und  Chronometer.  .

Stück

5--423



Wand-  und  Tischuhren,  sowie  Musikwerke  mit  ührmechanismus:

a)  in  Gehäusen  aus  gewöhnlichen  Materialien

100  kg

75.—

b)  in  Gehäusen,  mit  Gold,  Silber,  Elfenbein,  Gagat,  Schildpatt,  Skulpturen
oder  Malereien  verziert

55

250-c)

  Turmuhren

55

25-—

Bei  der  getrennten  Einfuhr  von  Uhrwerken  und  Gehäusen  werden  die  Uhrwerke ­
  nach  Tarif-Nr.  424  und  die  Gehäuse  nach  Beschaffenheit  des  Materials  verzollt.
Außer  Uhren  und  Musikwerken  in  hölzernen  Gehäusen  fallen  unter  diese
Tarif-Nr.  auch  solche  in  Gehäusen  aus  Papiermache  oder  Steinpappe  sowie  auch
Metronome  und  andere  Waren  dieser  Art  mit  Uhrmechanismen;  ferner  Triebwerke
für  Caroel-  und  Moderateur-Lampen.
Musikwerke  in  Verbindung  mit  Waren,  welche  einem  höheren  Zollsätze  unterliegen ­
  (Albums,  Bonbonnieren),  werden  nach  dem  mit  dem  höchsten  Zollsätze  belegten
Materiale  verzollt.  Kleine  Musikdosen,  welche  als  Kinderspielzeug  dienen,  gehören
nicht  zu  dieser  Tarifnummer,  sondern  zu  Spielwaren.
Bestandteile  von  Turmuhren  fallen  unter  Tarif-Nr.  471;  Uhrgläser  für  Taschenuhren ­
  unter  Tarif-Nr.  269.

424

Furnituren  für  Uhren  aller  Art,  mit  Ausnahme  von  Gläsern  für  Taschenuhren
sowie  von  Bestandteilen  für  Turmuhren

i  55

100-—

Hieher  gehören  auch  Uhrfurnituren  für  Taschenuhren,  mit  Ausnahme  der
kompletten  Mechanismen.

425

Bronzepulver

55

50  -

426

Kupfer,  Messing  und  Bronze  in  Stangen,  Platten  oder  Mulden,  nicht  vergoldet,
nicht  versilbert

55

25-  —

427

Draht  aus  Kupfer  und  Messing  für  Telephone,  elektrische  Leitungen  und  dergl.:

a)  mit  verschiedenen  Spinnstoffen  umsponnen

n

60-—

h)  anderer  Art

55

25-  -

428

Metallfäden  für  Brautkopfputz,  sowie  zum  Nähen,  Sticken  und  Weben,  ferner
unechte  leonische  Gespinnste,  Rauschgold,  Perlen,  Flitter  und  dergl.,  aus
Kupfer,  Messing  und  anderen  Metallen,  mit  Ausnahme  von  Gold  und  Silber,
weder  vergoldet  noch  versilbert,  auch  in  Verbindung  mit  baumwollenen,
seidenen  und  anderen  Garnen
Ohne  Taraahzug  für  Spulen,  Kartons  etc.

55

200--429



Kabel  aller  Art

55

30-  -

430

Waren  aus  Kupfer-  oder  Messingdraht,  poliert  oder  nicht,  gefärbt  oder  nicht,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  nicht  vergoldeten  und  nicht  versilberten
unedlen  Metallen;  Gewebe  und  Geflechte  ans  Kupfer-  und  Messingdraht  .  .
Zu  Tarif-Nr.  428  und  430.  Waren  der  Tarif-Nr.  428  und  430,  vergoldet  oder
versilbert,  zahlen  außer  dem  Zoll  noch  einen  Zuschlag  von  50%.
Unter  Tarif-Nr.  430  fallen:  Nadeln,  Agraffen,  Knöpfe,  Hafteln,  Stricknadeln, ­
  kleine  Ringe,  Stifte,  Käfige,  kleine  Drahtkörbe  und  andere  Gegenstände  aus
Kupfer-  oder  Messingdraht,  welche  die  Eigenschaften  dieser  Tarif-Nr.  haben.

55

150-431



llanslialtungsgegenstände  aus  Kupfer,  Messing  oder  Bronze
Hieher  gehören  auch  die  Samovars.

55  1

120-,
        <pb n="47" />
        17

.

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Vcrzollungs-



Zollsatz
in
Francs

432

Gefäße  und  Apparate  aus  Kupfer,  Messing  und  •  Bronze  für  Fabriksunternehmungen, ­
  Dampfschiffe,  Dampfmaschinen,  Destillerien,  Raffinerien,  Färbereien
und  andere  Industrien,  Reservoirs,  Fässer,  Kessel,  Röhren,  Lager  und  Büchsen
für  Räder  und  dergl

100  1(J

50.  -

433

Metallgießer-  und  Metalldreherwaren  aus  Kupfer,  Messing  und  Bronze;  Erzeugnisse ­
  aus  Kupfer-  und  anderem  Metallblech;  alle  diese  Erzeugnisse
gefärbt,  brüniert,  poliert  oder  nicht,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen ­
  Materialien,  jedoch  nicht  ziseliert,  verniert,  vernickelt,  versilbert ­
  oder  vergoldet
Hieher  gehören:  Betten,  Kronleuchter,  Lampen,  Ofentüren  und  anderes
Ofenzugehör,  Ofen-  und  Fenstergitter,  Tafeln,  Leuchter,  Viehglocken  und  andere
kleine  Glocken,  Bügeleisen,  Backformen,  Möhelrollen,  Tür-  und  Fenstergriffe,
Schlösser,  Vorlegeschlösser,  Vorhanghälter,  Schloßschilder,  Sattlerheschläge,  Wagenheschläge
  etc.,  Rosetten,  Einfassungen,  Siegel,  Agraffen,  Schuhösen,  Gewichte,
Werkzeuge  für  verschiedene  Handwerkszweige  und  überhaupt  alle  Gegenstände  aus
Kupfer,  Messing  oder  Bronze,  welche  die  Eigenschaften  dieser  Tarif-Nr.  aufweisen.

33

100.  -

434

Glocken  ....
Hieher  gehören  Glocken  im  Gewichte  von  mehr  als  \b  kg  per  Stück.

53

80'  —

435

Erzeugnisse  aus  Kupfer,  Messing  und  Bronze,  ziseliert,  lackiert,  vernickelt,  vergoldet ­
  oder  versilbert,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  mit  Ausnahme ­
  von  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  echtem  Gagat,  Bernstein,  Seide,
Edelmetallen  und  Edelsteinen

53

200  —

Hieher  gehören:  Kandelaber,  Luster,  Wagenlaternen,  Lampen,  Armleuchter,
Bureaugarnituren,  Möbelbeschläge,  Rahmen,  Etuis,  Kästchen  und  andere  kleine
Luxusgogenstände,  wie:  Vasen,  Statuen,  Statuetten,  Bas-Reliefs,  Büsten,  Medaillons  etc.
Hieher  fallen  auch  die  in  der  Tarif-Nr.  433  aufgezählten  Gegenstände  aus  Rupfer,
Messing  und  Bronze,  falls  sie  ziseliert,  verniert,  lackiert,  vernickelt,  schwach  vergoldet ­
  oder  versilbert  sind.
Gegenstände  aus  Aluminiumhronze  gehören  auch  zu  dieser  Tarifnummer.
Wenn  die  in  dieser  Tarifnummer  genannten  Gegenstände  mit  gemeinen
Materialien  verbunden  sind,  die  an  sich  einem  niedrigeren  Zollsatz  als  dem  in  dieser
Tarif-Nr.  vorgeschriehencn  unterliegen,  wie:  Marmorfliesen  etc.,  so  haben  die
Importeure  das  Eeoht,  die  getrennte  Verzollung  dieser  Gegenstände  —  falls  sie
sich  trennen  lassen  —  nach  ihrer  Beschaffenheit  zu  verlangen.
Waren  der  Tarif-Nr.  435  in  Verbindung  mit  Elfenbein,  Schildpatt  und  anderen
wertvollen  Materialien  werden  nach  Tarifklasse  XXX  verzollt;  diejenigen,  welche
mit  Edelmetallen  verziert  sind,  wie  Bijouteriewaren.

436

Zinn,  rein  oder  mit  Antimon  legiert,  in  Klumpen,  Barren,  Platten,  Blechen  u.  dgl.

53  ■

40'  —

437

Buclidruckerlettem  aus  Blei  und  Antimon,  Klischees,  Druckplatten,  sowie  alle
beweglichen  Typen  für  Druckereien

33

60--438



Waren  aller  Art  aus  reinem  oder  mit  Blei,  Zink  oder  Antimon  legiertem  Zinn,
nicht  vergoldet  und  nicht  versilbert  .
Vergoldete  und  versilberte  Zinnwaren  zahlen  noch  einen  Zuschlag
von  50%.
Hieher  gehören;  Gefäße,  Teekannen,  Kaffeekannen,  Präsentierteller,  Tassen,
Leuchter,  Küchengeräte,  sowie  auch  Fautasiegegenstände  aus  Zinn  (auch  mit  Blei
legiert),  Antimon  und  anderen  Metallen.

5  3

100-—

439

Nickel  und  Pakfong  (Neusilber)  in  rohem  Zustande,  in  Stücken,  gehämmert,
gewalzt  oder  in  Form  von  Draht

33

30  -
        <pb n="48" />
        18

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

440

Waren  aus  Aluminium,  Nickel,  Pakfong  oder  aus  anderen  Metallegierungen,
vergoldet  oder  nicht,  versilbert  oder  nicht,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
gewöhnlichen  Materialien

100  kg

300’  —

Bijouteriewaren  aus  Pakfong  fallen  unter  Tarif-Nr.  418.
Waren  dieser  Taxifnummer  in  Verbindung  mit  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter, ­
  Bernstein,  echtem  Gagat  und  Seide,  werden  nach  der  Tarifklasse  XXX  und
solche  in  Verbindung  mit  Edelmetallen  nach  ihrer  Beschaffenheit  wie  Juwelier-und
Bijouterie  waren  verzollt.

441

Quecksilber

n

85.—

442

Blei  in  Stücken  und  in  anderer  Form

55

5.—

443

Platten,  Röhren,  massiv  gegossene  Gegenstände,  Kugeln,  Schrot  und  alle  einfach ­
  gegossenen  Gegenstände  aus  Blei,  ohne  weitere  Bearbeitung,  nicht  gefärbt,
nicht  lackiert,  nicht  poliert  .

55

12.—

Röhren  aus  Blei,  innen  mit  einer  Zinnschichte  überzogen  (verzinnt)  für
Wasserleitungen,  sowie  Platten  aus  Blei,  geteert  und  mit  Kies  bedeckt  für  Bedachung ­
  von  Häusern,  gehören  auch  unter  diese  Tarif-Nr.

444

Bleiwaren  aller  Art,  gefärbt,  lackiert  oder  nicht,  jedoch  weder  vergoldet
noch  versilbert,  noch  in  Verbindung  mit  anderen,  höher  tarifierten  Materialien

»5

50.—

Bleiwaren  in  Verbindung  mit  höher  tarifierten  Materialien  werden  nach  dem
mit  dem  höchsten  Zollsätze  belegten  Bestandteile  verzollt.  Waren  dieser  Tarif-Nr.,
vergoldet  oder  versilbert,  werden  mit  einem  Zuschlag  von  50%  verzollt.

445

Zink  in  Blechen,  Platten  und  anderer  Form

55

7-50

446

Erzeugnisse  aus  Zink,  gefärbt  oder  nicht,  auch  mit  Reliefs  oder  anders  verziert, ­
  in  oder  ohne  Verbindung  mit  unedlen  Metallen,  jedoch  nicht  vergoldet
und  nicht  versilbert

55

75-—

Zinkwaren,  vergoldet  oder  versilbert,  werden  mit  einem  Zuschlag  von  50%
verzollt.

447

Eisen  in  Stangen,  Platten  und  Blechen,  sowie  Stahl,  nicht  fassoniert

55

2'50

448

Schienen  und  Schwellen  aus  Eisen  oder  Stahl  ....

55

2'—

449

Eisen  für  Rad-  und  Faßreifen

55

3'—

450

Eisenblech  in  der  Stärke  von  3  mm  und  darunter

55

4--Zu

  Tarif-Nr.  450.  Gewalztes  Eisen  in  der  Stärke  über  3  mm  unterliegt  dem
Zolle  wie  Platten,  nach  Tarif-Nr.  447.

451

Fassoniertes  Eisen  und  Stahl  .  .

•55

3  —

Hieher  gehört  Bi&amp;amp;en  in  der  Form  von;  T,  I,  U,  V,  Z  u.  dgl.

452

Weißblech  und  Eisenblech,  verzinnt,  verkupfert,  verzinkt,  verbleit  oder  bloß
poliert  oder  gefärbt

r&amp;gt;

8.—

453

Eisen-  oder  Stahldraht  bis  zu  einer  Stärke  von  6  mm:

d)  gewöhnlich  (schwarzer)  oder  poliert,  Stacheldraht  für  Zäune

51

8-—

li)  verzinnt,  verkupfert,  verzinkt  oder  verbleit

n

12'—  !

Zu  Tarif-Nr.  453  b  gehören  auch  Telegraphendrähte.
        <pb n="49" />
        49

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

454

Gewebe  aus  Eisendraht,  roh,  gefärbt,  verniert  oder  geteert

100  leg

16  —

Hieher  gehören  auch  Gewebe  aus  Metalldraht  für  Drahtsiebc  (Getreidesiehe,
Sandsiehe  etc.)

455

Waren  aus  Gußeisen,  roh,  gefeilt,  geteert  oder  mit  Mennige  angestrichen:

a)  Platten  und  Verbindungsstücke  für  Bau-  und  Brückenkonstruktioneu,
Säulen,  Waggonräder  und  -Achsen,  sowie  Wellen  für  Maschinen  .  .  .

y&amp;gt;

8'—

h)  Röhren  und  hohle  Säulen

n

5’  —

c)  Öfen,  gewöhnliche,  und  Kessel

fj

io-  -

d)  Tiegel  und  Gefäße,  nicht  emailliert

ti

3'  —

456

Waren  aus  Gußeisen,  poliert  und  emailliert,  mit  gegossenen  oder  gedrehten
Verzierungen

?}

12  —

Hieher  gehören:  Küchen-  und  Haushaltungsgeräte,  Bügeleisen,  Ofen,  Lampen,
Auslaufbrunnen,  Roste,  Gewichte  und  alle  ähnliche  Waren.

457

Waren  aus  Gußeisen,  ziseliert,  lackiert,  bronziert,  vernickelt,  versilbert  oder
vergoldet,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen  Materialien.  .

20  —

Hieher  gehören:  Luster,  Armleuchter,  Leuchter,  Lampen,  Schreibzeuge,
Ofengarnituren,  Phantasiegegenstände,  Ornamente  u.  dgl.
Die  unter  diese  Tarif-Nr.  fallenden  Waren  in  Verbindung  mit  Elfenbein,
Schildpatt,  Perlmutter,  Bernstein,  echtem  Gagat  oder  Seide,  werden  nach  der  Tarifklasse ­
  XXX  und  jene  in  Verbindung  mit  Edelmetallen  (die  bloß  einfach  vergoldeten
oder  versilberten  ausgenommen)  wie  Goldarbeiterwaren  verzollt.

458

Eisenwaren,  nicht  besonders  benannt

10'-Hieher

  gehören:  Grobe  Erzeugnisse  aus  Eisen  für  Häuser-  und  Brückenbau,
für  den  Bau  von  Waggons,  Fracht-und  Personenwagen  (mit  Ausnahme  der  Achsen);
Stoßscheiben  und  Verbindungsstücke  für  Schienen  und  dergl.;  alle  diese  Erzeugnisse ­
  nicht  gedreht,  nicht  poliert,  nicht  gefeilt.

459

Wagenachsen  aus  Eisen  und  Stahl

»

4--460



Nägel  aus  Eisen  oder  Stahl:

a)  Bolzen,  Nieten,  geschmiedete  Nägel  und  Hufnägel

10-  —

b)  Drahtstifte  jeder  Größe

6-—

461

Hufeisen  .......

7  50

462

Schrauben  und  Schraubenmuttern  aus  Eisen  und  Stahl

io---463



Anker  und  Ankerketten  aus  Eisen  oder  Stahl,  in  einer  Stärke  von  mehr  als  10  nun

•ij

io-—

464

Eisenröhren,  auch  geteert

8-  —

465

Eisengitter  für  alle  Gebrauchszwecke;  Gartenmöbel  aus  Eisen,  nicht  vergoldet,
nicht  versilbert

20'—

Gitter  und  Eisenmöbel,  teilweise  oder  ganz  vergoldet  oder  versilbert,  zahlen
den  zweifachen  Zoll  dieser  Tarif-Nr.

7
        <pb n="50" />
        50

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

466

Waren  aus  Schwarzblech,  nicht  poliert,  nicht  emailliert,  nicht  verzinnt,  in  Verbindung ­
  mit  Gußeisen

100  hg

20‘—

Hieher  gehören;  Dampfkessel,  Küchenherde,  Ofen,  Kamin  Vorsätze,  Ofentüren,
Küchengeräte  aus  Schwarzblech,  Kesseldeckel  und  ähnliche  Gegenstände  aus  gleichem
Material.

467

Kassen  aus  Eisen  oder  Stahl

r

30'—

468

Ordinäre  schmiede-  und  gußeiserne  Betten,  einfach  angestrichen  oder  mit
Verzierungen  aller  Art,  aber  nicht  versilbert  und  vergoldet

n

18-—

469

Schmiede-  und  gußeiserne  Betten  mit  Verzierungen,  gefärbt,  lackiert,  mit
Malerei  oder  bronziert,  aber  nicht  vergoldet  und  nicht  versilbert

77

30-  -

470

Eiserne  Möbel  aller  Art  für  Wohnungen,  gefärbt,  lackiert,  mit  Malerei,  bronziert,
tapeziert  oder  nicht,  aber  weder  vergoldet  noch  versilbert

T,

35*

Zu  Tarif-Nr.  468—470.  Eiserne  Möbel  und  Betten  der  Tarif-Nr.  468—470
werden,  wenn  sie  ganz  oder  teilweise  vergoldet  oder  versilbert  sind,  mit  einem  Zuschläge ­
  von  60%  zu  dem  gewöhnlichen  Zollsätze  verzollt.

471

Waren  aus  Eisen  und  Stahl,  einfach,  bloß  gefeilt,  weder  verziert  noch  poliert,
emaillie-it  oder  gefärbt;

a)  das  Stück  im  Gewichte  von  25  hg  und  darüber

77

io-—

b)  das  Stück  im  Gewichte  von  3--25  hg

77

15'—

c)  das  Stück  im  Gewichte  von  0‘5—3  hg

20-—

d)  das  Stück  im  Gewichte  unter  0 - 5  kg  .  .

n

30  —

472

Waren  aus  Eisen  oder  Stahl,  verzinnt,  emailliert,  lackiert,  aber  nicht  poliert:

a)  das  Stück  im  Gewichte  von  25  kg  und  darüber  .  .  ...

77

20-—

i)  das  Stück  im  Gewichte  von  3—25  hg

«

30'—

c)  das  Stück  im  Gewichte  von  0  5  -  3  hg

77

40’  -■

d)  das  Stück  im  Gewichte  unter  0'5  hg

77

50-—

473

Waren  aus  Weiß-  oder  Schwarzblech,  verzinnt,  verzinkt  (auf  galvanischem  Wege)
oder  verkupfert,  aber  weder  gefärbt  noch  lackiert,  auch  in  Verbindung  mit  Holz

77

35-  —

Hieher  gehören:  Hausgeräte  aller  Art,  wie:  Schaufeln,  Löffel,  Schalen,  Seiher,
Reibeisen,  kleine  Kübel,  Becher,  Eimer,  Trichter,  Gießkannen,  Badewannen,  Kühlapparate, ­
  Duschapparate,  Hohlmaße,  Lampen,  Laternen,  Tassen,  Schüsseln,  Backformen, ­
  Kttchenmühlen  und  alle  anderen  Gegenstände  dieser  Art.

474

Waren  aus  Weiß-  oder  Schwarzblech,  gefärbt,  lackiert,  mit  Malerei  verziert,
auch  vergoldet  und  versilbert,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  mit
Ausnahme  von  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter  und  Edelmetallen  ....

*7

50*—  :

Hieher  gehören;  Tassen,  Zuckerdosen,  Kaffee-,  Tee-,  Bonbonbüchsen,  etc.,
Hänge-  und  Stehlampen,  Schnupftabakdosen,  Streichholzständer,  Blumenhälter,
Deckel  aus  Weißblech,  Leuchter,  Tabatiören  und  ähnliche  Gegenstände.

475

Waren  aus  emailliertem  Eisenblech

77

60  —

Hieher  gehören  Küchengeräte,  wie:  Kasserolen,  Bratpfannen,  Seifensohalen,
Kannen,  Schüsseln,  Kochgeschirr  und  andere  Gegenstände  aus  emailliertem
Schwarzblech.
        <pb n="51" />
        51

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

476

Waren  aus  Eisen  und  Stahl,  poliert,  lackiert,  vernickelt,  bronziert,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen  Materialien:

a)  im  Gewichte  von  25  kg  und  darüber

100  kg

50-—

b)  im  Gewichte  von  3—25  kg  ...  .

V

75--—

c)  im  Gewichte  von  0'5—3  kg.  ..

7?

120-—

d)  im  Gewichte  von  mehr  als  0'5  hg

y&amp;gt;

150-—

Zn  Tarif-Nr.  476cZ  gehören:  Nähnadeln  in  allen  Dimensionen,  einschließlich
solcher  für  Nähmaschinen;  Uhrschlüssel,  Petschafte,  Brillenfassungen,  Miederfedern,
Beschläge  für  Portemonnaies  und  Taschen;  Gebisse,  Steigbügel,  Sporen,  Schnallen,
Agraffen,  kleine  Nägel  mit  Knopf  aus  Glas  oder  Porzellan,  Schlittschuhe  und  alle
anderen  Gegenstände,  welche  den  Bestimmungen  dieser  Tarif-Nr.  entsprechen.

477

Waren  ans  Eisen-  und  Stahldraht  und  aus  solchen  Drahtgeweben:  einfach,  verzinnt, ­
  gestrichen,  geteert,  poliert,  auch  in  Verbindung  mit  gemeinen  Materialien,
jedoch  nicht  vergoldet,  nicht  versilbert

r&amp;gt;

50-—

Hieher  gehören:  Stecknadeln,  Agraffen,  Haarnadeln,  Kleidersohnallen,  Stricknadeln, ­
  Angeln,  Vogelkäfige,  Mausfallen,  größere  und  kleinere  Körbe  etc.
Zu  Tarif-Nr.  476  und  477.  Wenn  die  in  den  Tarif-Nr.  476  und  477  angeführten ­
  Gegenstände  vergoldet  oder  versilbert  sind,  so  haben  sie  außer  dem  Zollsätze ­
  dieser  Tarif-Nr.  noch  einen  Zuschlag  von  50%  zu  entrichten.

478

Werkzeuge  aller  Art  aus  Eisen  oder  Stahl,  mit  oder  ohne  Heft:

a)  gewöhnliche

»

15-—

h)  fein  bearbeitet,  poliert  •  ,

77

25-—

c)  vernickelt

75

40'—

Hieher  gehören:  Pflugeisen  und  Pflugscharen,  Sicheln,  Hauen,  Spaten,
Beile,  Krummhauen,  Hacken,  Sägen,  Zangen,  Meißel,  Hämmer,  Ambosse,  Hobel,
Bohrer,  Schaf-,  Baum-  und  Blechscheren  sowie  überhaupt  alle  Arten  Werkzeuge  und
Instrumente  für  Tischler,  Zimmerleute,  Maurer,  Böttcher  etc.

479

Sensen

77

25'  —

480

Messerschmiedwaren  aus  Eisen  oder  Stahl,  bloß  mit  gewöhnlichem  Holzheft
oder  mit  Schalen  aus  Leder,  Eisen,  Messing,  Bein  oder  Horn,  poliert  oder  nicht

n

120.—

481

Messerschmiedwaren  aus  Eisen  oder  Stahl,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien
als  die  vorgenannten,  mit  Ausnahme  von  Gold  oder  Silber

57

200’—

482

Scheren  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Schafscheren,  Baumscheren  und  Blechscheren ­


1)

120-—

488

Chirurgische  Instrumente  .

77

200’—

484

Schieß-,  Stich-  und  Hiebwaffen,  sowie  deren  Bestandteile,  mit  Ausnahme  der
Kriegswaffen  und  deren  Zugehör  .

57

250'—

Hieher  gehören  auch  alle  Schraubenzieher  und  sonstiges  Zugehör  zum
Demontieren,  Reinigen  und  zum  Zusammensetzen  von  Feuerwaffen.
Gewehrschäfte  aus  Holz,  welche  von  den  Bisenbestandteilen  getrennt  eingeführt ­
  werden,  sind  ihrer  Beschaffenheit  nach  wie  Holzwaren  zu  verzollen.
Wenn  die  unter  diese  Tarif-Nr,  fallenden  Waffen  mit  kostbaren  Materialien
zusammengesetzt  oder  verziert  sind,  so  werden  sie  nach  den  in  der  XXX.  Tarifklasse
festgesetzten  Zollsätzen  verzollt.  Sind  sie  bloß  vergoldet  oder  versilbert,  so  haben  sie
außer  dem  Zollsätze  der  Tarif-Nr.  484  noch  einen  Zuschlag  von  50%  zu  entrichten.

7  *
        <pb n="52" />
        52

ca
Eh

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

485
486

487
488
489
490

491
492
493

494

495

Kriegswaffen  und  deren  Zugehör
Kriegswaffen  und  deren  Bestandteile  dürfen  bloß  vom  Staate  eingeführt  w r erden.
Mathematische,  Zeichen-,  physikalische,  chemische  und  astronomische  Instrumente
und  Apparate  ...
Hieher  gehören:  Mathematische  Instrumente,  wie:  Graphometer,  Theodoliten,
Wasserwagen,  Schrittzähler;  optische,  astronomische  und  nautische  Instrumente,  wie:
Fernrohre,  Teleskope,  Mikroskope,  Heliometer,  Heliostate,  Lupen,  photographische
Apparate,  Kompasse,  Sextanten  und  andere;  physikalische  Instrumente,  wie:
Thermometer,  Barometer,  Hygrometer,  Anemometer,  Areometer,  Aerometer,  Alkoholmeter, ­
  elektrische  Apparate,  einschließlich  telegraphischer  Apparate;  Instrumente  für
Luftdruck  und  Mechanik  (Dynamometer  und  andere),  ballistische,  hydrostatische  und
hydraulische  Apparate  (hydraulische  und  hydroslatische  Wagen,  Heber  und
andere);  mineralogische  Instrumente  und  Apparate  (Goniometer  usw.);  Instrumente  und
Apparate  für  chemische  Laboratorien  und  überhaupt  alle  für  wissenschaftliche
Arbeiten  bestimmten  Instrumente  und  Apparate.
Brillen,  Zwicker  und  Lorgnons,  in  Metall,  gewöhnlichem  Bein  oder  Perlmutter ­
  eingefaßt,  Feldstecher  und  Operngucker,  kleine  Kompasse,  welche  per
Dutzend  eingeftthrt  werden,  Lineale,  Zirkel,  Reißfedern,  Winkelmaße,  Winkelmesser,
Peldmeßketten,  Maßstäbe,  Meßtische  und  eingoteilte  Hohlmaßstähe  gehören  nicht
hieher,  sie  werden,  je  nach  dem  Material  aus  dem  sie  hergestellt  sind,  verzollt.
«.)  Näh-  und  Strickmaschinen,  sowie  deren  Bestandteile  und  Zngehör  .  .  .  .
b)  Schreib-  und  Rechenmaschinen,  sowie  Registrierkassen  .  .  .

Zentiraal-,  Dezimal-  und  andere  Wagen  ans  Gnß-  oder  Schmiedeeisen,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Holz
Kämm-,  Krempel-  und  Reinignngsmaschmen  für  Baumwolle,  Wolle  und  andere
Textilstoffe
Landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräte:
a)  Pfluge,  Trieurs  und  Pulyerisateure

J&amp;gt;)  Säe-,  Mäh-  und  Erntemaschinen,  Maschinen  zum  Quetschen  und  zum

Reinigen  des  Getreides  mul  Eggen

Feuerspritzen,  hydraulische  Maschinen  und  alle  anderen  Pumpen

Maschinen  und  Apparate,  sowie  deren  Bestandteile,  aus  Eisen,  Gußeisen  oder
Stahl,  nicht  besonders  benannt  .
Münzen;
a)  in  Gold,  mit  gesetzlichem  Kurs
h)  in  Gold,  ohne  gesetzlichen  Kurs  (zum  Anfroihen  auf  Schnüre  für  Halsschmuck)
c)  ans  Silber,  Nickel  oder  Kupfer
Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen  dürfen  aus  dem  Auslande  nur  vom  Staate
eingeführt  werden.
XXYII,  Wagen,  Eisenbahnfahrzeuge,  Schiffe  und  dergl.
Lokomotiven,  Tender,  Fourgons,  Antomobilwagcn  und  Waggons  jeder  Art  für
Personen-  und  Gütertransport
Von  der  Verwaltung  der  Staatsbahnen  eingeführtc  Waggons  sind  zollfrei.

Tramway  wagen  jeder  Art

verboten

100  hg

150 - —:

40--100--






100  hg

b-10'-




frei

1  hg

450-verboten



v.  Werte

15%
15%
        <pb n="53" />
        53

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

496

Waggonets,  Draisinen  und  ähnliche  Schieuenfahrzeuge;  Decauville-Waggonets  .

100  hg

10'—

497

Schwere  Luxuswagen,  wie  ;  Landauer,  viersitzige  Kaleschen,  Coupes,  Eeisewagen
mit  8  oder  mehr  Sitzplätzen,  auch  mit  Gepäckskästen,  wie;  Diligencen,
Tramcars  und  Omnibusse,  Corbillards,  Phaetons  (Victorias)  und  Droschken;
alle  diese  Fahrzeuge  gedeckt  oder  nicht,  gepolstert  oder  ungepolstert  .  .  .

Stück

150-498



Leichte,  ungedeckte  Luxuswagen,  wie:  gewöhnliche  und  sogenannte  englische
Kabrioletts  (Cabs),  Dogcars  und  dergl.,  gepolstert  oder  ungepolstert;  gewöhnliche ­
  Wagen  auf  Federn,  gedeckt  oder  nicht,  gepolstert  oder  nicht,  wie:
Breaks,  sogenannte  Kronstädter  Wagen,  Post-Karriolen,  -mit  oder  ohne
vorderes  Coupe;  Omnibuswagen  mit  weniger  als  8  Sitzplätzen  und  andere
dergl.  Fahrzeuge,  Luxus-Schlitten
Luxus-Omnibusse,  nicht  zum  allgemeinen,  sondern  zum  persönlichen  Gebrauch
des  Eigentümers  bestimmt,  werden  nach  Tarif-Nr.  497  verzollt.

100  —

499

Gesonderte  Bestandteile  für  Fahrzeuge  der  Tarif-Nr.  497  und  498  .....

100  hg

40-500



Wagen  ohne  Federn,  nicht  gedeckt  und  nicht  gepolstert,  mit  eisernen  Verbindungstücken,
  angestrichen  oder  nicht,  für  Personen-  und  Güterbeförderung,
Ambulanzwagen  aller  Art
Wagen  für  Militärzwecke  gehören  zu  dieser  Tarif-Nr.

Stück

60  •—

501

Gesonderte  Bestandteile  für  Fahrzeuge  der  Tarif-Nr.  500,  mitAusnahme  von  Achsen
Zu  Tarif-Nr.  499  und  501.  Wenn  alle  einzelnen  Bestandteile  eines  Wagens
zusammen  eingeführt  werden,  so  werden  diese  Teile  als  ein  zerlegter  Wagen  betrachtet ­
  und  als  fertiger  Wagen  nach  Tarif-Nr.  497,  498  und  600  verzollt.

100  hg

30--502



Bauernwagen  und  andere  dergleichen  Fahrzeuge,  bloß  aus  Holz,  sowie  auch
Schlitten  aus  Holz,  nicht  angestrichen  und  ohne  andere  eiserne  Bestandteile,
als;  Radreifen,  Reibnägel,  Kufen  und  andere  gewöhnliche  eiserne  Teile  .  .

Stück

20‘  —

503

Fahrräder  (Bicvcles  und  Tricycles)  und  deren  gesonderte  Bestandteile  ....
Kleine  Fahrräder  ebenso  wie  kleine  Wagen,  welche  als  Spielzeug  für  Kinder
dienen,  gehören  zu  der  Tarif-Nr.  634.

100  hg

200-—

504

Krankenfahrstühle,  sowie  alle  kleinen  Fahrzeuge,  welche  mit  Händen  oder
Füßen  in  Bewegung  gesetzt  werden
Hieher  gehören  auch  Handwagen  mit  1,  2  oder  4  Rädern,  welche  zum  Transport ­
  von  AVaren,  Gepäck,  für  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Gebrauch  dienen..

Stück

10  —

505

Automobile  .

»

250-  —

506

Verschiedene  Apparate  auf  Rädern  für  die  Straßenbespritzung',  für  die  Kloakenreinigung, ­
  zum  Desinfizieren  und  dergl

100  hg

io--507



Dampf-  und  Segelschiffe,  sowie  Bagger,  mit  voller  Ausrüstung
Hieher  gehören  auch  Schiffsmühlen.

fi

ei

508

Boote,  ans  einem  Stamm  verfertigt

Stück

5*  —  !

509

Boote  mit  einem  Raumgehalt  von  10  Tonnen  und  weniger  ....  ...

io-  -

510

Boote,  Barken  und  Kähne  aus  Holz  jeder  Art,  mit  Zubehör,  mit  einem  Raumgehalt
  von  mehr  als  10  Tonnen
Flösse  werden  nach  Beschaffenheit  des  Materials  verzollt.

57

20'—  ,

511

T.nxusschiffe  (Yachten)  aus  Holz,  Metall  oder  aus  Holz  in  Verbindung  mit,  Metall

100  —  :
        <pb n="54" />
        54

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

512

XXYIII.  Musikinstrumente.
Pianos  (Flügel)  und  Orgeln  .

Stück

150  —

513

Pianinos,  Drehorgeln,  Harmoniums  und  Fisharmonikas

50'—

514

Violinen,  Guitarren,  Mandolinen,  Zithern,  Zimbals,  Tamburizzen,  Harfen.

»

3-—

515

Violoncellos,  Baßgeigen;  Blasinstrumente  aus  Metall  .

11

5-—

516

Flöten,  Klarinetten,  Piccolos  und  andere  Blasinstrumente  aus  Holz,  auch  in
Verbindung  mit  Materialien  aller  Art;  Harmonikas,  Akkordeons  und  Äristons

11

2'-517



Leierkasten  und  Drehorgeln

Y)

30  —

518

Nicht  besonders  benannte  Musikinstrumente

11

5-  —

519

Vogelwerkel  (Sirenen)  zum  Abrichten  der  Vögel  und  kleine  Mundharmonikas,
welche  als  Kinderspielzeug  dienen,  gehören  unter  Tarif-Nr.  634.
Große  und  kleine  Trommeln,  Pauken  und  dergl

11

3-—

520

Bestandteile  zu  Musikinstrumenten  aller  Art

100  hg

10-—

521

Musikdosen  mit  Uhrenmechanismus  sowie  Gramophon-,  Phonograph-  und
Graphophonkörper  mit  Mechanismus  werden  nach  Tarif-Nr.  423  verzollt.
Saiten  für  Musikinstrumente  aller  Art

11

100  —

522

XXIX.  Zünd-  und  Sprengstoffe.
Zündhölzchen  jeder  Art,  aus  Holz,  Wachs  und  aus  Karton

65*  —

523

Ohne  Taraabzug  für  (die  unmittelbare  Umschließung.
Schießpulver  aller  Art

11

112'—

524

Dynamit

11

140  —

525

Patronen  für  Kriegszwecke  und  Geschosse  aller  Art

verb

oten

526

Kriegsmunition  darf  nur  für  den  Bedarf  des  Staates  eingeführt  werden.
Patronen  für  Jagd-  und  andere  Zwecke,  mit  Ausnahme  der  Kriegsmunition:
a)  gefüllte  oder  leere,  jedoch  mit  Zündhütchen

100  hg  .

140-  —

b)  leere  (Hülsen),  ohne  Zündhütchen

11

50-—

527

Metall-  und  Papicrkapseln,  Zündschnüre  aller  Art,  alle  anderen  Spreng-  und
Zündstoffe,  einschließlich  von  Feuerwerkskörpern  und  deren  Zubehör.  .  .  .

11

140-—

528

XXX.  Waren  und  Gegenstände,  im  Tai’if  nicht  besonders  benannte.
Waren  aus  Bernstein,  in  oder  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch
mit  Edelmetallen,  Edel-  und  Halbedelsteinen  .

1  hg

50  —

Hieher  gehören:  Schmuckgegenstände,  Rosenkränze,  Zigarettenspitzen,  Tabakpfeifen ­
  und  andere  derartige  Gegenstände  aus  dunklem  oder  gelbem  Bernstein.
        <pb n="55" />
        55

5h
£

Yer-Zollsatz



Warenbenennung

zollungsin



5h

Einheit

Francs

EH

529

530

531

532

533

Waren  aus  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  gewöhnlich ­
  oder  mit  Verzierungen,  Figürchen  oder  Inkrustation,  in  oder  ohne
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  einschließlich  der  Edelmetalle,  Eclelund

  Halbedelsteine

Hieher  gehören  auch  Waren,  bei  welchen  Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein,
echter  Gagat  vorherrschen.  Die  anderen  Materialien,  mit  welchen  die  Waren  verziert,
oder  mit  welchen  sie  in  Verbindung  sind,  werden  als  untergeordnet  betrachtet.
Unter  diese  Tarif-Nr.  fallen  daher  Geld-  und  Visitkartentaschen,  Dosen,
Zigarren-  und  Zigarettentaschen,  Fächer,  Papiermesser,  Necessaires,  Bonbonniere«,
Albums,  alle  diese  Waren,  wenn  sie  gänzlich  bedeckt  sind  mit  Schildpatt,  Elfenbein ­
  oder  Perlmutter;  Kämme,  Schirmgriffe,  Stocke,  Peitschen,  ganz  aus  Elfenbein,
Schildpatt  oder  Perlmutter;  Artikel  für  Raucher  aus  Meerschaum,  auch  in  Verbindung ­
  mit  Bernstein;  Knöpfe  für  Kleider,  Kegel  nnd  Bälle  für  Billards  und
dergl.  Gegenstände,  welche  den  oben  angegebenen  Bestimmungen  entsprechen.
Bijouteriewaren  aus  Bernstein,  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  echtem
Gagat,  Meerschaum,  mit  Figuren  oder  Inkrustation  verziert  oder  nicht,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  einschließlich  der  Edelmetalle,  Edelnnd
  Halbedelsteine
Waren  aus  feinem  Leder,  Seide,  Samt,  Plüsch,  mit  Verzierungen  aus  Bernstein,
Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  Edelmetallen,
Edel-  und  Halbedelsteinen  oder  bloß  aus  Verbindungen  von  feinem  Leder,
Seide  und  Samt  untereinander  .

Hieher  gehören:  Geld-  und  Visitkartentasolien,  Brieftaschen  u,  ähnl.,  Tabatiören,
  Zigarren-  und  Zigarettentasohen,  Reise-  und  Handtaschen,  Necessaires,
Bonhonniöres  und  andere  Etuis  jeder  Art,  Damengürtel  und  andere  ähnliche  Gegenstände, ­
  welche  dem  Texte  dieser  Tarif-Nr.  entsprechen.
Waren  aus  feinem  Leder  in  Verbindung  mit  weniger  als  20%  Seide  enthaltenden ­
  Wirk-  oder  Webstoffen  werden  nach  Tarif-Nr.  304  verzollt;  wenn  sie  jedoch
mit  einer  beliebigen  Menge  der  oben  angeführten  wertvollen  Materialien  verbunden ­
  sind,  unterliegen  sie  dem  Zolle  nach  Tarif-Nr.  531.
Waren  aus  Holz,  Rohr,  Stroh,  Bast,  Pappe,  Papiermache,  Steiupappe,  Bronze,
Stahl,  Glas,  Porzellan,  Fayence,  verziert  oder  in  Verbindung  mit  Bernstein,
Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  feinem  Leder,
Seidengeweben,  Samt,  Edelmetallen  nnd  Edelsteinen

Hieher  gehören:  Kleine  Möbel,  Etagören,  Blumentische,  Kassetten,  Dosen,  verschiedene ­
  Spiele  (Domino,  Schach,  Criquet  etc.),  Rosenkränze,  Bürsten,  Stiele  von
Bürsten,  Regenschirm-  und  Peitschengriffe;  Messerhefte,  Schreibunterlagen,  Garnituren,
für  Schreib-,  Eß-  und  Ziertische;  kleine  Gegenstände  aus  verschiedenen  vegetabilischen
Materialien  geflochten,  wie:  Zigarren-  und  Zigarettentaschen,  kleine  und  große  Körbe
für  verschiedenen  Gebrauch,  Bonbonnieren,  Albums  nnd  andere  derartige  Waren,
verziert  oder  in  Verbindung  mit  Bernstein,  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  echtem
Gagat,  Meerschaum,  feinem  Leder,  Seide,  Samt,  Edelmetallen,  Edel-  und  Halbedelsteinen. ­

Chinesische  Lackwaren,  einfach  oder  verziert  mit  Schildpatt,  Elfenbein,  Perlmutter ­
  oder  anderen  Stoffen,  fallen  unter  diese  Tarif-Nr.
Kurzwaren,  bloß  aus  gemeinen  Materialien  heigestellt
Unter  gemeinen  Materialien  weiden  alle  Materialien  außer  Bernstein,  Elfenbein, ­
  Schildpatt,  Perlmutter,  Meerschaum,  echtem  Gagat,  feinem  Leder,  Seidengeweben, ­
  Edelmetallen,  Edel-  und  Halbedelsteinen  verstanden.
Unter  diese  Tarif-Nr.  fallen:  Kämme,  Knöpfe,  Papiermesser,  Dosen,  kleine
Koffer,  Griffe  für  Schirme,  Stöcke  oder  Peitschen,  Albums  (andere  als  jene  unter
die  Tarif-Nr.  286,  529  und  531  fallende)  und  überhaupt  alle  in  den  Tarif-Nr.  529,
531,  532  genannten  Waren  aus  Holz,  Bein,  Horn,  aus  Schildpatt-Imitation,  Zelluloid,
Wachs,  gemeinen  Metallen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen  Materialien,
insoweit  sie  nicht  anderswo  genannt  sind.

1  li(J

1  5'  —

50-—

io-—
        <pb n="56" />
        5fi

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

534

Kinderspiel  waren:

a)  aus  Kautschuk,  Holz,  Papier,  Pappe,  Kupfer,  Blech,  Glas,  Fayence,
Porzellan,  unedlen  Metallen,  mit  Ausnahme  von  jenen,  welche  Teile  aus
Bernstein,  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  Meerschaum,  echtem  Gagat
und  Edelmetallen  enthalten

100  hg

250'—

Hieher  gehören  auch  kleine  Pferde,  Spielzeug  mit  Mechanik,  kleine
Wagen,  kleine  Fahrräder,  Puppen  und  andere  Spielwaren,  deren  Bekleidung
keine  Seide  enthält.

h)  aus  gewöhnlichen  Materialien,  jedoch  in  Verbindung  mit  Bernstein,  Schildpatt, ­
  Perlmutter,  Elfenbein,  echtem  Gagat,  Meerschaum,  feinem  Leder,
Edelmetallen,  Edel-  und  Plalbedelsteinen,  mit  Ausnahme  von  jenen,  welche
aus  Gold  oder  Silber  oder  aus  Legierungen,  in  welchen  Gold  oder  Silber
überwiegt,  hergestellt  sind  .  .  ,  .

n

350'—

Hieher  gehören  auch  Puppen  und  andere  Spielwaren,  deren  Bekleidung ­
  Seide  enthält.
Spielwaren,  ganz  aus?  Gold  oder  Silber  oder  aus  Legierungen,  in  welchen
Gold  oder  Silber  überwiegt,  werden  wie  Gold  oder  Silber-Bijouterie  verzollt.

535

Regen-  und  Sonnenschirme:

a)  aus  allen  anderen  Materialien  als  Seide,  Spitzenstoff,  Spitzen-  oder
Stickereigarnituren,  mit  gewöhnlichem  Griff  aus  Holz,  Eisen,  Bein,  Horn,
Zelluloid  und  anderen  gewöhnlichen  Materialien  ,  .

Stück

1'  -

b)  seidene  und  halbseidene  mit  gewöhnlichem  Griff

ii

2-50

c)  aus  Seide,  Halbseide,  Spitzenstotf  oder  mit  Spitzen  und  Stickereien  garniert,
mit  Griff  aus  Materialien  aller  Art,  einschließlich  Gold,  Silber,  Halbedelsteinen, ­
  Elfenbein,  Bernstein,  Schildpatt,  Perlmutter  und  anderen  wertvollen ­
  Materialien

n

5*—

536

Mieder:

a)  aus  Baumwoll-,  Woll-,  Flachs-  und  Hanfstoffen,  garniert  oder  nicht  .  .

r

i-—

h)  aus  Seiden-  oder  Plalbseidenstoffen,  garniert  oder  nicht

n

2-50

537

Fächer  ans  Holz,  Geweben  oder  Federn,  montiert  oder  nicht

100  hg

500'—

Fächer  ans  Papier,  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  werden  nach  Tarif-Nr.  285,
solche  in  Verbindung  mit  Perlmutter,  Elfenbein,  Schildpatt  und  anderen  derartigen
Materialien  nach  Tarif-Nr.  629  verzollt.

538

Perrückenmacherwaren

1  kg

5'  —

Unter  diese  Tarif-Nr.  sind  auch  eingereiht  fertige  Perrücken  aus  Menschenhaaren ­
  oder  aus  Haare  imitierenden  Stoffen  (vegetabilische  Fasern,  Garn,  Seide,
Pferde-  und  Tierhaaren).  Ebenso  gehören  hieher  Zöpfe,  Flechten,  Blumen,  Ketten
aus  Menschenhaaren  oder  deren  Imitation,  insofern  diese  Waren  nicht  mit  höher
belegten  Materialien  verbunden  sind.

539

Pech-  und  Wachsfaokeln

100  kg

25-  —

540

Naturhistorische  Gegenstände,  wie  seltene  Tiere,  ausgestopft  oder  präpariert  in
jeder  Art,  leere  Muscheln,  leere  Eier,  seltene  und  exotische  lebende  oder
trockene  Pflanzen  für  Herbarien,  seltene  Mineralien  (mit  Ausnahme  von  Edelund
  Halbedelsteinen),  Versteinerungen;  alte  Rüstungen  und  Waffen;  Manuskripte ­
  aller  Art;  alte  Möbel  von  Kunstwert;  Mumien  und  andere  interessante
        <pb n="57" />
        57

8

£5
crf
H

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

541
542
543
544

545
546

547
548
549
550
551
552
553

altertümliche  Gegenstände-,  Kunstgegenstände  aus  Marmor  oder  anderen
Steinen,  wie  Statuen,  Statuetten,  Büsten,  Bas-Reliefs  und  andere  antike  Skulpturen; ­
  Kunstgegenstände  aus  Bronze  und  Holz  aller  Art  (antike)
Muschel-  und"  Perlmutt  er  schalen,  lebende  Pflanzen  und  Mineralien  können
Befreiung  vom  Zollsätze  nach  dieser  Tarif-Nr.  nicht  genießen,  wenn  sie  in  solcher
Menge  eingefiihrt  werden,  welche  bezweifeln  läßt,  daß  sie  nur  für  Sammlungen  bestimmt ­
  sind.  Einem  und  demselben  Importeur  kann  die  Befreiung  nur  für  ein
Muster  jeder  Sorte  von  Muscheln  oder  Mineralien,  oder  für  höchstens  drei  Muster
von  lebenden  Pflanzen  zugestanden  werden.  Moderne  Skulpturarbeiten  aus  Marmor
oder  Bronze  sind  gleicherweise  zollfrei,  wenn  sie  wirkliche  Kunstwerke  darstellen;
in  diesem  Falle  Ast  jedoch  eine  spezielle  Bewilligung  des  Finanzministers  notwendig.
Mit  Gemälden,  Zeichnungen  etc.  eingeführte  Eahmen  sind  dem  Zolle,  welcher
je  nach  ihrer  Beschaffenheit  auf  sie  anwendbar  ist,  unterworfen,  jedoch  ohne  das
Gewicht  der  Gemälde,  Zeichnungen  etc.  in  Betracht  zu  ziehen,  außer  wenn  sie  leicht
von  den  Eahmen  zu  trennen  sind  oder  wenn  die  einführende  Partei  die  Trennung
wünscht.  Imitationen  von  antiken  Gegenständen  und  Münzen  sind  nicht  zollfrei,  sondern
werden  nach  der  Beschaffenheit  des  Materials  und  der  Art  der  Bearbeitung  verzollt.
Elemente  für  elektrische  Glocken
Gravuren  auf  Kupfer-  und  allen  anderen  Metallplatten;  Holz-  und  Steinplatten
zum  Druck,  mit  eingravierter  Schrift,  Zeichnungen  etc
Asbestwaren  alter  Art,  auch  iu  Verbindung  mit  anderen  Materialien
Spezialitäten  zum  Reinigen  von  Flecken  auf  Stoffen,  Leder,  Metallen  etc.  .  .  .
Hieher  gehören;  Seifen,  Pasten,  Pulver,  Schmieren  und  Wässer  aller  Art,
welche  zum  Eeinigen  von  Flecken  dienen.
Ohne  Taraabzug  für  unmittelbare  Umschließungen.
Schwämme  aller  Art
Steppdecken,  Matratzen  und  Kopfkissen  aus  gewöhnlichen  Stoffen,  mit  Baumwolle,
Wolle  und  anderen  Materialien  außer  Federn  gefüllt  .  .  .
Diese  Waren,  mit  Federn  gefüllt  und  aus  Seide,  Plüsch,  Sammt,  Spitzen'oder
bestickten  Stoffen  hergestellt  oder  mit  Besatz  aus  Posamenten,  konischen  Gespinsten  etc.,
werden  nach  dem  höchstbelegten  Bestandteile  verzollt.  Ungefüllte  Kissen  etc.  werden
wie  Konfektionswaren  nach  der  Tarifklasse  XXV  verzollt.
Hefe  jeder  Art
Labmagen  und  Labessenz  .
Eis
Fischrogen  zur  Fischzucht
Seidenraupeneier
XXXI.  Abfälle.
Därme;
a)  frisch  und  gesalzen
h)  getrocknet  .  .
Blasen,  Goldschlägerhäutcheu,  Tiersehnen  und  andere  derartige  tierische  Abfälle

frei

100  kg

frei

100  leg

IO'—
15-  —
60-—
150'—
100-—

20--frei


I
frei
I
frei

)  1  Unze
I  zu  30  g

1-50

frei

100  leg

60‘—

frei
        <pb n="58" />
        58

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



•  Zollsatz
in
Francs

554

Lederabfäile  in  der  Größe  von  höchstens  25  cm";  Abfälle  zur  Erzeugung

von  Leim;  Knochen,  Hufe  und  Hörner  von  Tieren,  roh;  gebrannte  (kalzinierte)

Knochen  und  Knochenkohle

fj

ei

555

Zündschwämme

100  leg

15-—

556

Bodensatz  vom  Reinigen  des  Wachses

fi

ei

557

Dünger  aller  Art,  einschließlich  Kunstdünger

fi

ei

558

Bettfedern  (Daunen):

a)  gereinigt.

100  leg

400--b)

  nicht  gereinigt

V

100-  —

559

Vogelbälge  zum  Aufputz,  in  rohem  Zustande  ,

T)

50-—

560

Ölkuchen  und  Abfälle  aller  Art  zur  Viehfütterung

fi

ei

561

Hadern  aller  Art  für  Industriezwecke

1
frei

562

Abfälle,  nicht  besonders  genannt

fi

ei
        <pb n="59" />
        8*

ANHAM:

I.  DER  GELTENDE  VERTRAGS-ZOLLTARIF.
II.  DER  AKZISEN-  UND  OKTROI-TARIF.
        <pb n="60" />
        Tarif-Nr.

Der  geltende  Vertrags-Zolltarif.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

I.  Geistige  Getränke.
Alkohol
Trauben-  und  Zwetachkenbranntwein,  Arrak,  Rum,  Kognak,  Liköre  und  andere
Branntweine  jeder  Art  in  Fässern
Kognak,  Liköre  und  andere  gebrannte  geistige  Getränke  jeder  Art  in  Flaschen
Nach  den  Bestimmungen  des  österreichisch-ungarisch-bulgarischen  Handelsvertrages ­
  wird  bei  den  unter  die  Tarif-Nr.  1,  2  und  3  fallenden  Spirituosen  der  Wertzoll ­
  nach  einer  auf  alle  Provenienzen  gleichartig  anzuwendenden  Spezialbewertung
eingehohen.  Die  aufgestellten  Spezialwerte  sind  folgende:  Für  Alkohol  70  Francs
per  hl,  für  die  unter  Tarif-Nr.  2  fallenden  Spirituosen  200  Francs  per  hl,  für  jene
unter  Tarif-Nr.  3—250  Francs  per  Liter;  demnach  beträgt  der  Zoll  für  Alkohol
12-60  Francs,  für  Spirituosen  der  Tarif-Nr.  2—36  Francs,  für  jene  der  Tarif-Nr.  3-46
Francs.  Sollte  sich  jedoch  der  tatsächliche  Wert  der  in  Frage  kommenden  Waren
höher  stellen  als  die  angegebenen  Spezialwerte,  so  wird  der  Zoll  mit  18  Prozent
von  diesem  höheren  Werte  berechnet.
Bier  in  Behältern  aller  Art  zahlt  nach  Tarif-Nr.  73  14°/ 0  vom  Werte.
Weine: 1 )
1.  in  Fässern  und  anderen  Behältern,  außen  in  Fiaschen
2.  in  Flaschen
II.  Tabak  und  Tabakfabrikate.
Tabak  in  Blättern  ....
Tabak  verarbeitet
Zigarren
Der  Zollsatz  von  5'80  Francs  setzt  sich  zusammen  aus  4'20  Francs  Zoll  und
1-60  Francs  Akzise.  Außerdem  ist  eine  weitere  Akzisengebühr  (sog.  Mururie)  von
0'40  Francs  per  Kilogramm  und  eine  Banderolegebühr  von  7'20  Francs  per  100  Stück
zu  entrichten.
Zigaretten  .  .
Die  Zollsätze  in  Tarif-Nr.  6  und  8  setzen  sich  zusammen  aus  4-20  Francs  Zoll,
1-60  Francs  Akzise  und  24  Francs  Banderolegebühr.  Außerdem  wird  per  Kilogramm
noch  eine  weitere  Akzisengebühr  (sog.  Mururie)  von  0'40  Francs  und  eine  weitere
Banderolegehühr  von  24  Francs  eingehoben,
Schnupftabak  zahlt  an  Zoll  2-80  Francs,  an  Akzise  2  Francs,  an  Banderolegebühr ­
  24  Francs,  zusammen  28'80  Francs  per  Kilogramm.
III.  Eßwaren.
Zucker,  nicht  raffiniert,  raffiniert,  kristallisiert  (gelber  Zucker,  „Nebet“-Zucker,
Kandiszucker),  Zuckerwaren  verschiedener  Art  (Konfetti,  Drages,  Bonbons,
Lokum,  Halwa,  Pekniez)  und  mit  Zucker  glasierte  Früchte  ....  .  .  .
Biskuits,  auch  mit  geringem  Zuckergehalte,  unterliegen  dagegen  einem  14  perzentigen
  Wertzölle.

*)  Von  allen  eingeführten  Weinen  sind  behufs  Analyse  Proben  an  das  Pinanzm
  inisterium  einzusenden.
'-)  Die  Akzise  per  160  Francs  ist  in  diesem  Zollsätze  mitinhegriffen.

v.  Werte

100  lg
1  kg

v.  Werte

'/«

18%

14%
12%
258'— ä )
29-80
5-80

29-80

20%
        <pb n="61" />
        62

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

10

Weizenmehl,  rein  (nicht  gemischt)

10%

11

Pflaumenmus  ohne  Zucker

10%

12

Früchte,  frisch

5)

10%%

Laut  Gesetzes  vom  3./16.  Februar  1896,  betreffend  die  Abwehr  der  Reblauskrankheit ­
  und  des  Reglements  zur  Durchführung  dieses  Gesetzes  vom  30.  August/
11.  September  1896  ist  die  Einfuhr  von  frischen  Weintrauben  unbedingt  verboten.
Die  Einfuhr  aller  anderen  (frischen)  Früchte  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  den  Sendungen ­
  eine  Bescheinigung  beigefügt  ist,  daß  an  dem  Ursprungsorte  die  Reblauskrankheit ­
  nicht  herrscht.  Die  Verpackung  in  Weinlaub  ist  unstatthaft.

13

Nüsse,  Haselnüsse,  Mandeln  aller  Art

10%  %

14

Käse:  Parmesan,  Gorgonzola,  Pecorino,  Caccio-Cavallo,  Fontina,  Provolone,
Stracchino  ...

i  ”

12%

15

Fische  aller  Art,  frisch,  gesalzen,  geräuchert,  getrocknet

55

12%

16

Kaviar,  schwarzer

12%

17

Kaviar,  roter  jeder  Art

10%

18

Teigwaren

n

10%%

IV.  Leder  und  Lederwaren.

19

Sohlen-  und  anderes  Leder  aller  Art,  nicht  besonders  benanntes  .  .  .  .  •.

n

16%

20

Lack-  und  Chevreauxleder  für  Schuhoberteile

H

12%

Bei  Verwendung  für  andere  Produkte  unterliegen  diese  Lederarten  einem
löperzentigen  Wertzölle.

21

Ledenvaren  aus  den  in  Nr.  19  und  20  genannten  Lederarten,  ausgenommen
Schuhe  .

16%

Darunter  fallen  auch  Kummete,  Riemen,  Taschen,  Handschuhe,  Geldbörsen,
Brieftaschen,  Albums,  Peitschen,  Lederwesten  (dschamadan).

22

Häute,  große  und  kleine,  rohe  (trocken,  trocken  und  naß  gesalzen),  zur  Verarbeitung ­
  bestimmt,  wenn  auch  enthaart 1 ).'

.  J?

10%

23

Opanken,  genäht

J)

10%

24

Pelzwerk  aller  Art

»

12%

Unter  diese  Tarif-Nr.  fällt  sowohl  unverarbeitetes  Pelzwerk  als  auch
solches,  das  in  irgend  einer  Weise  bereits  bearbeitet  ist.  Hieher  gehören  auch  Lamm-,
Schaf-  und  Ziegenfelle,

25

Schuhwaren  jeder  Art  mit  Ledersohlen

100%  netto

280.—

Sohuhwaren,  welche  nicht  unter  diese  Tarif-Nr.  fallen,  werden  nach  Tarif-Nr.
73  behandelt.

‘)  Nach  einem  Zirkular  des  bulgarischen  Finanzministeriums  ex  1897  ist  bei  der  Einfuhr ­
  von  rohen  Häuten,  welche  im  Lande  verarbeitet  werden  sollen,  ein  Wertzoll  von  l'/ 2  Perzent ­
  zu  entrichten.
        <pb n="62" />
        63

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

V.  Textilwaren.

26

Wolle,  gewaschen  und  ungewaschen

v.  Werte

12%

27

Flachs  und  Hanf,  roh  ....

7?

10%

28

Stricke  und  Seilerwaren  jeder  Art  mit  Ausnahme  von  Bindfaden

75

25%

29

Leinen-  und  Hanfgarne

77

10%

30

Leinen-  und  Hanfgewebe

57

10%

Zu  Tarif-Nr.  29  und  30:  Enthalten  die  Garne,  beziehungsweise  Gewebe  noch
anderes  Material  (Schaf-  oder  Baumwolle  u.  s.  w.),  so  unterliegen  sie  einem  Wertzölle ­
  von  14  Perzent.

31

Tuche  und  Stoffe  aus  Wolle,  im  Gewichte  von  mehr  als  400  g  per  Quadratmeter

n

18%

32

Merino  und  Kaschmir,  einfarbig,  aus  reiner  Wolle,  im  Gewichte  von  unter  400  g
per  Quadratmeter

77

12%

33

Konfektionierte  Kleidungen,  deren  Materiale  auf  der  Schauseite  überwiegend
aus  Geweben  von  reiner  oder  gemischter  Wolle  besteht

100  Icy  netto

300--Konfek

  ionierte  Kleidungen,  welche  nicht  unter  diese  Tarif-Nr.  fallen,  ebenso
wie  Wäschewaren  jeder  Art,  Hüte  und  verschiedene  Konfektionen  für  den  unmittelbaren ­
  Gebrauch  werden  nach  Tarif-Nr.  73  behandelt.

34

Jutegewebe

v.  Werte

12%

35

Jutesäcke

57

10%

36

Filz-  und  Strohhüte  .  .  .  .

i  ”

12%

Filz-  und  Strohhüte,  deren  Garnitur  (Blumen,  Federn,  Spitzen,  Bänder,  Glasperlen ­
  u.  s.  w.)  die  Fasson  an  Wert  übertrifft,  werden  mit  14%  vom  Werte  verzollt.

37

Leonische  Drähte  und  Flitter,  auch  in  Verbindung  mit  Spinnstoffen  .....

77

10%

VI.  Zement,  Kalk,  Ton-  und  Glaswaren.

38

Zement  und  hydraulischer  Kalk

77

10%

39

Kalk,  gewöhnlicher

7)

12%

40

Ziegel,  Dachziegel,  Bodenbelagplatten  und  Röhren,  irdene

|  7)

12%

41

Töpferwaren  aller  Art

75

12%

42

Porzellan-  und  Fayencewaren

n

12%

Diese  Waren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  wie  Metall,  Holz  u,  a.,
unterliegen  einem  14%igen  Wertzölle.

43

Fensterglas

7?

20%

44

Glaswaren  aller  Art  .

77

12%
        <pb n="63" />
        64

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

45

YII.  Metalle  und  Metallwaren.
Eisen  und  Stahl  in  Luppen,  Ingots,  Stangen,  Platten,  Blechen  und  Bändern,
Nageleisen

10%

46

Abfälle  von  altem  Eisen  und  Stahl

»

8%

47

Gießereiroheisen  .  .  .

11

8%

48

Kupfer  in  Ingots,  Platten  und  Blechen  .  .  .

11

10%

49

Platten  aus  Stahl  und  Schmiedeeisen,  poliert,  lackiert,  verkupfert,  verzinkt  oder

verzinnt  .  .  .

11

1  2%

50

Weißblech

11

12%

51

Gußeisen  waren,  gewöhnliche,  nicht  poliert,  nicht  gefirnißt,  nicht  bemalt  .  .

-  11

10%

52

Siehe  auch  Tarif-Nr.  64.
Schrauben  und  Schraubenmuttern  aus  Eisen  und  Stahl

11

8%

53

Messerschmiede-  und  Schlosserarbeiten,  wie:  Messer,  Scheren,  Gabeln,  Zangen,
Hakennägel,  Tür-  und  Fensterbeschläge,  Riegel,  Haken,  Schlösser  und  Vorhängschlösser ­
  mit  sämtlichem  Zubehör,  bearbeitet  oder  unbearbeitet  ....

11

12%

54

Unter  die  Tarif-Nr.  52  und  53  fallen  die  angeführten  Waren  nur  dann,
wenn  sie  aus  Eisen  oder  Stahl,  nicht  aber  aus  einem  anderen  Metalle  verfertigt  sind.
Samovars  und  Kirchenglocken

fr

öi

55

VIII.  Minerale,  Mineralöle  und  Mineralwässer.
Steinsalz

lüü/t#  netto

308

56

Seesalz  ....

«

3  04

57

Naphtha  und  Petroleum,  nicht  raffiniert  und  raffiniert

11

1  ■—

58

Hieher  gehören  Mineralöle  jeder  Art.  Unter  ,.Naphtha“  wird  nur  das  mineralische
Produkt  verstanden;  Pflanzennaphtha  (Terpentin)  wird  mit  einem  14%igen  Wertzölle ­
  belegt.
Bei  Petroleum  kann  die  Verzollung  auch  nach  Litern  erfolgen;  in  diesem
Falle  werden  125  l  bei  15  Grad  C.  für  100  kg  gerechnet.  Die  für  die  Waren  dieser
Tarif-Nr.  verwendeten  Umschließungen  (Eisten,  Barrels,  Kannen  u.  a.)  werden  abgesondert ­
  zur  Verzollung  gezogen  und  unterliegen  einem  Wertzölle  von  14%.
Steinkohle

10%

59

Koks  .

fr«

ü

60

Mineralwässer

v.  Werte

10%

61

IX.  Holz  und  Holzwaren.
Brennholz,  Bauholz,  Sägewaren  (mit  Einschluß  der  gesägten  Bretter)  und  Faßdauben ­
  .  .

n

00
c

Hieher  gehören  nur  die  ausdrücklich  angeführten  Gegenstände.  Gehobelte
Bretter,  gehobeltes  Holz,  auch  weiter  verarbeitet,  in  welcher  Form  immer,  ebenso
Furniere  unterliegen  einem  Wertzölle  von  14%.
        <pb n="64" />
        65

9

fH

Ver-Zollsatz



Warenbenennung

zollungsin



H

Einheit

Francs

62

63

64

Holzwaren,  grobe,  wie:  Löffel,  Teller,  Deckel,  Kisten,  Stiefelhölzer,  Tschnturas,
auch  angestrichen,  jedoch  nicht  lackiert  oder  poliert,  weder  vergoldet  noch
versilbert  .

65

66

67

68
69

Wagen,  Karren,  Schlitten,  gewöhnliche,  d.  h.  angestrichen  oder  nicht,  mit  oder
ohne  Beschlag,  jedoch  nngepolstert  und  ohne  Federn
X.  Maschinell  und  Werkzeuge.
Landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräte,  Werkzeuge  aller  Art  für  Kunst  und
Gewerbe,  Ofen  und  Herde  für  die  Industrie,  Werkstätten,  Fabriken  u.  s.  w.
Die  genannten  Gegenstände  unterliegen  diesem  Zollsätze  nur  insoweit,  als  sie
nicht  nach  Art.  4,  lit.  /  und  ff,  des  Zollgesetzes  und  der  Zirkularverordnung  vom
11.  September  1896  zollfrei  sind.
Der  genannte  Artikel  und  die  Verordnung  bestimmen  folgendes;
Zollfrei  sind;
Alle  beweglichen  und  unbeweglichen  Dampfmaschinen,  sowie  auch  landwirtschaftliche ­
  Maschinen  mit  oder  ohne  Dampfbetrieb  und  Pflüge.
Typographische,  lithographische  und  andere  derlei  Maschinen,  sowie  auch  alle
Instrumente,  welche  zu  irgend  welchem  Handwerke  oder  irgend  welcher  Industrie
dienen,  wenn  dieselben  in  kleiner  Menge  und  zum  Selbstgcbraucho  eingeführt  werden,
nicht  aber  zum  Wiederverkäufe  bestimmt  sind.
Jeder  Art  Gegenstände  zur  Bewaffnung,  Uniformierung,  Verproviantierung
und  Versorgung  mit  Munition  und  Material  für  die  Teile  der  bulgarischen  Armee,
Material  und  Instrumente  zur  Erzeugung  ärarischer  Gegenstände  in  den  Werkstätten
der  Artillerie-  und  Hafonarsenale,  sowie  Steinkohlen,  Maschinen  und  Schiffe,  Material
für  Schiffe  der  Flotte,  die  im  Dienste  ist,  wenn  diese  Gegenstände  unmittelbar  vom
Kriegsministerium  am  Orte  ihrer  Erzeugung  oder  auf  dem  Hauptmarkte  ohne  Vermittlung ­
  eines  Unternehmers  oder  Kommissionärs  gekauft  wurden.
Unter  Tarif-Nr.  64  fallen  auch  Schraiedehlasbälge  von  was  immer  für  einem
Materiale,  gewöhnliche  Mühlsteine,  Spitz-  und  Kreuzhauen,  Bohrer,  Zangen,  Hämmer,
Ambosse,  Schaufeln,  Rechen,  Heugabeln,  Sensen,  Sägen,  Meißel  und  ähnliche  Werkzeuge. ­
  Nicht  hiebet  gehören  gewöhnliche  Heizöfen  und  Sparherde,  ebenso  nicht
Bisenhaken,  eiserne  Türringe,  eiserne  Radschuhe  für  Wagen  und  Ähnliches.  Diese
Gegenstände  unterliegen  einem  14perzentigen  Wertzölle.
Roste  aus  Gußeisen  und  Herdplatten  werden,  wenn  nicht  mit  den  Ofen  zugleich ­
  eingeführt  und  weder  gestrichen  noch  gefirnißt,  nach  Tarif-Nr.  61  mit  einem
Wertzölle  von  10  Perzent  belegt.
XI.  Kerzen,  Seifen  und  Parfüme  riewaren.
Kerzen  und  ordinäre  Seifen  (Waschseifen)
Hierunter  fallen  auch  die  Surrogate  für  Waschseifen,  wie  Seifenpulver  und
Ähnliches.
Toiletteseifen
Hieher  gehören  nur  die  einer  Akzise  unterworfenen  Seifen,  nämlich  parfümierte
Seifen.  Alle  andern  werden  nach  Tarif-Nr.  66  verzollt.
Parfüms  und  Parfumeriewässer
Unter  Parfüms  sind  nur  Parfumessenzen  verstanden.  Pulver,  Pomaden  und
andere  kosmetische  Artikel  verschiedener  Art  sind  einem  Wertzölle  von  14%
unterworfen.
XII.  Pulver  und  Sprengstoffe.
Schießpulver  jeder  Art
Patronen,  Raketen  und  andere  Explosivstoffe
Hieher  gehören  auch  Patronen,  Patronenhülsen,  Kapseln  und  Zündschnüre  für
Steinbruch  und  Minenzwecke,  Dynamit  u.  dgl.

v.  Werte

100  kg

12%
12%
8%

18%

12%

12%

112*
140-
        <pb n="65" />
        66

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

70

71

72

73

XTIT.  Chemikalien.
Ätznatron  und  Soda  jeder  Art;  Pottasche,  Alaun  jeder  Art,  Ammoninmkarbonat,

Salmiak,  Salmiakgeist  und  Ammoniumsulfat;

grünes  und  blaues  Vitriol

XIY.  Verschiedenes.
Seidenraupeneier,  Maschinen  und  sonstige  Apparate  für  die  Seidenzucht,

Kurz-  und  Quincailleriewaren,  sowie  BUrstenbinderwaren
Hielier  gehören  folgende  Erzeugnisse:  a)  Glasbchänge  für  Luster,  Glasknöpfe
und  -Perlen;  Glasschmelz  und  Glasemailwaren;  h)  feine  Holzwaren,  auch  mit  eingelegter ­
  Arbeit  und  Skulpturen  und  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  —  ausgenommen ­
  Möbel  aller  Art;  c)  feine  Korbwaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien;  d)  Bürstenbinderwaren;  e)  Stroh-  und  Bastwaren,  Strohseile,  Bänder
und  Erzeugnisse  aus  Bast  und  Rinde;  f)  grobe  Bein-  und  Hornwaren:  Knöpfe,
Kämme,  Zigarren-  und  Zigarettenspitzen  etc.;  g)  Fächer,  Regen-  und  Sonnenschirme, ­
  sowie  Kinderspielwaren.  Ferner  gehören  hieher  Knöpfe  und  Kämme
aller  Art.
Falls  diese  Gegenstände  (oder  selbst  irgend  ein  Teil  von  ihnen)  vergoldet
oder  versilbert  sind,  werden  sie  mit  14  Perzent  vom  Werte  verzollt.
Überhaupt  werden  nach  der  Tarif-Nr.  72  nur  jene  Kurz-  und  Quincailleriewaren ­
  verzollt,  welche  nicht  zu  feinen  Bijouterie-  und  Galanteriewaren  gehören,
d.  i.  jene,  welche  nicht  aus  Gold,  Silber  oder  Platin  bestehen,  nicht  im  geringsten
vergoldet  oder  versilbert  und  mit  keinen  Edelsteinen  verbunden  sind.
Alle  anderen  Kurzwaren,  sowie  wertvolle  Erzeugnisse  aller  Art  werden  mit
14  Perzent  vom  Werte  verzollt.
Alle  übrigen  Gegenstände,  im  Tarife  nicht  besonders  benannte

v.  Werte

12%

v.  Werte

frei
12%

14°/
        <pb n="66" />
        67

9*

Laufende

Der  Akzisen-  und  Oktroi-Tarif.

Warenbenennung

Bemessungs ­
 ­


Satz  in
Francs

Akzisen:
Salz  (See-  und  Steinsalz)  .  .  .  .
Alkohol,  für  jeden  Grad  des  Alkoholometers  von  Gay  Lnssac
Denaturierter  Alkohol  zu  Heiz-,  Beleuchtungs-  und  sonstigen  gewerblichen
Zwecken  ist  von  der  Akzise  befreit.
Petroleum  .  .
Die  Akzise  für  Petroleum,  welches  für  Motoren  verwendet  wird,  ist  den
Konsumenten  zurückzuerstatten.
Zucker
Bonbons,  Halva  und  alle  Zucker-  oder  zuckerhaltigen  Waren
a)  Kaffee
b)  Dessen  Surrogate:  Franck-Kaffee,  Zichorien  u.  A
Bier

100  kg
hl  u.  Grad
100  kg

hl

9-  —
0-75

20
40-50'-




9

10

11
12

13
14
15
16
17
18

Rum,  Liköre,  Kognak,  Bitter,  Absinth,  Sliwowitz  u.  s.  w
Rum,  Liköre  u.  s.  w.  in  Fässern  werden  wie  Spirituosen  abgefertigt,  wenn
dieselben  über  40  Grad  nach  dem  Alkoholometer  von  Gay-Lussac  titrieren.
Olivenöl  und  dessen  zu  Speisezwecken  verwendbaren  Surrogate
Die  Einfuhr  von  Baumwollensamenöl  (Kotton-)  sowie  von  damit  gemischten
vegetabilischen  Speiseölen  ist  laut  Beschlusses  des  Ministerrates  v.  30.  April/12,  Mai  1899
verboten.

77

100  leg

30-—

10-—

a)  Zündhölzchen
h)  ZUndkerzchen  .  .
c)  Ziindschwamm
Tee
a)  Seife,  parfümierte  •
b)  Öle,  Pomaden,  Wässer  und  Puder,  parfümierte
Stearin-,  Walrat-  und  andere  Luxuskerzeu
Spielkarten
Fischkonserven  aller  Art
Kaviar  .  ,
Konservierte  Nahrungsmittel  aller  Art
Selterswasser  (kohlensaures  Wasser  in  Siphons)  ('/,  l)  und  Limonade  in  Flaschen

57
75
77
&amp;gt;7
77
77
77
1  Dtz.  Spiele
100  kg
77
77
Siphon  oder
Flasche

30-—
Ö0--100--


50-—
300-—
20-—
12-—
50-—
100-—
50'—
0-02
        <pb n="67" />
        68

Laufende  I

Warenbenennung

Bemessungs-



Satz  in
Francs

6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18

Oktrois  :
Getränke.
Wein  und  Essig  in  Fässern
Die  Einfuhr  von  Essigessenz  ist  nur  insoweit  erlaubt,  als  hiebei  die  Bestimmungen ­
  des  Art.  55  des  Reglements  zum  Schutze  der  öffentlichen  Gesundheit
beobachtet  werden.
Danach  wird  derHandelmitEssigessenz  nur  denjenigenPersonengestattet,  welche
mit  Genehmigung  des  Sanitätsrates  von  der  betreffenden  Gemeinde  dazu  gewählt  werden.
Spiritus,  Branntwein,  Rum,  Kognak,  nach  dem  Alkoholometer  von  Gay-Lussac
bei  15  GradC  .

p.  Zu.  Grad

Denaturierter  Spiritus  zum  Brennen,  zur  Beleuchtung  und  zu  Industrie-Zwecken
  ist  frei.

Bier  in  Fässern  und  Flaschen
Wein  aller  Art  in  versiegelten  Flaschen  zu  3 / 4  l

Liköre  in  versiegelten  Flaschen,  wie  Rum,  Kognak,  Absint,  Wermutbitter,
Curagao,  Vanille,  russischer  Branntwein  u.  s.  w.,  per  Flasche  von  s / t  l  .  .

Sodawasser  und  Limonade
Kaffee  und  Zichorie  (auch  Franck-Kaffee)
Tee  in  Päckchen  oder  in  Dosen  .  .  .  .
Tee  in  Kisten

Esswaren:
Zucker
Zuckerwaren,  wie  Lukum,  Kompot,  Bonbons  u.  dgl.

Makkaroni,  Vermicelli,  Zwieback  in  Fässern  oder  Büchsen,  Gries,  Graupen,
Stärke,  Gerste,  Sago  u.  dgl.,  Zitronen,  Orangen,  Granatäpfel,  Rosinen,  Feigen,
Datteln,  Mandeln,  Pistazien,  Haselnüsse,  Olivenöl,  Sesamöl  etc.,  Anis  u.  s.  w.

Oliven,  gedörrte  Pflaumen  und  Erbsen
Reis

Früchte,  frische,  wie  Kirschen  und  Weichsein,  Birnen,  Äpfel,  Quitten,  Mispeln,
Nüsse,  frisch  oder  trocken,  Kastanien,  Aprikosen,  Pfirsiche,  Trauben  und
Pflaumen,  mit  Ausnahme  der  kleinen,  wilden  Birnen,  Pflaumen  und  Äpfel
Wasser-  und  Zuckermelonen  und  sonstiges  Gemüse  per  100  kg  oder  einen
Teil  von  100  kg,  jedoch  nicht  weniger  als  50  kg

Kaviar  und  Bottarga
Austern,  Tintenfische,  Hechtkaviar,  Fische,  marinierte,  getrocknete,  geräucherte

Flasche

y.  i
1  kg

0-04

o-oo  y,
004
0-50
0-30
0-02
0-16
0-80
0'20
0-04
0T0
0-08
0-04
o-o2  y 2
001
0-20
0-80
0-16
        <pb n="68" />
        69

Laufende  Nr.

Warenbenennung

Bemessungs ­
 ­


Satz  in
Francs

19

Karpfen,  Wels,  Weißfische,  Makrelen,  Hechte  etc.,  frisch  oder  gesalzen,  Preßkaviar
  u.  s.  w.  .  .

1  leg

0-04

20

Käse  jeder  Art

55

0-32

21

Baumaterialien:
Holz  oder  Bretter

1.—

22

Rohes  Heizmaterial,  welches  zur,  Bearbeitung  eingeführt  wird,  unterliegt
einer  Oktroiahgabe  von  2  Perzent  vom  Wert.
Kalk

t

2.—

23

Ziegel

250  St.

0  10

24

Sand,  Schotter  und  Erde

t

0  10

25

Verschiedenes:
Petroleum

l

0-03

26

Tabak,  geschnitten,  Zigarren  und  Zigaretten  1.  Qualität

1  leg

1.—

27

Tabak,  geschnitten,  und  Zigaretten  2.  Qualität

55

0-80

28

Tabak,  geschnitten,  und  Zigaretten  3.  Qualität

55

0'50

29

Tabak,  geschnitten,  und  Zigaretten  4.  Qualität  und  Schnupftabak

55

0  30

30

Tabak,  geschnitten  und  Zigaretten  5.  Qualität

55

OTO

31

Stearinkerzen

55

0-08

32

W  aschseife

55

0-08

33

Schuhwaren  aller  Art  mit  Ledersohlen

55

0-28

34

Konfektionierte  Kleider,  deren  Materiale  auf  der  Schauseite  überwiegend  aus
Geweben  von  reiner  und  gemischter  Wolle  besteht

0-30

35

Alle  hier  nicht  besonders  genannten  Artikel  (einschließlich  des  zu  industriellen
Zwecken  bestimmten  Öles,  wenn  es  mit  irgend  einem  andern  Stotfe  gemischt  ist)

v.  Werte

2%
        <pb n="69" />
        INHALTS-VERZEICHNIS.

Seite
Vorbemerkung  3
Gesetz  zur  Anwendung  des  allgemeinen  Zolltarifs  ■  5
Einfuhrtarif:
I.  Lebende  Tiere  7
II.  Animalische  Nahrungsmittel  7
III.  Fische,  Wassertiere  und  deren  Produkte  8
IV.  Bodenprodukte  und  Waren  daraus  9
V.  Früchte,  Gemüse  und  andere  Pflanzen  und  Samen  10
VI.  Getränke  12
VII,  Zucker,  Zuckerwaren  und  alle  anderen  Süßstoffe  13
VIII.  Öle,  Fette,  Wachs  und  Waren  daraus  14
IX..  Pflanzensäfte,  Harze  und  Klebmittel  16
X.  Teer  und  Mineralöle  ,  16
XI.  Brennstoffe  17
XII.  Aromatische  Öle,  Essenzen,  Parfümerie-  und  Toilettegegenstände  17
XIII.  Gerb-  und  Farbstoffe;  Farben  und  Lacke  17
XIV.  Chemische  Produkte  und  Präparate  19
XV.  Arzneistoffe,  einfache  und  zusammengesetzte  Medikamente  21
XVI.  Holz,  Drechsler-,  Schnitz-  und  Fleohtstoffe,  sowie  Waren  daraus  22
XVII.  Mineralien,  Erden  und  Waren  daraus;  Glaswaren  26
XVIII.  Papier  und  Papierwaren  29
XIX.  Häute  und  Felle,  Leder-  und  Kürschnerwaren  31
XX.  Kautschuk,  Guttapercha  und  Waren  daraus  .  ,  34
XXI.  Seide  und  Seidenwaren  35
XXII,  Wolle,  Ziegenhaare  und  andere  tierische  Haare,  sowie  Waren  daraus  36
XXIII,  Baumwolle  und  Baurawollwaren  39
XXIV.  Flachs,  Hanf,  Jute  und  andere  nicht  besonders  benannte  vegetabilische  Spinnstoffe,  Garne  und  Waren  daraus  .  .  41
XXV,  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaren,  mit  Ausnahme  von  solchen  aus  Papier,  Leder,  Kautschuk  oder  Wachstuch  .  .  44
XXVI.  Metalle  und  Metallwaren  44
XXVII.  Wagen,  Eisenbahnfahrzeuge,  Schiffe  und  dergl  62
XXVIII.  Musikinstrumente  54
XXIX.  Zünd-  und  Sprengstoffe  54
XXX.  Waren  und  Gegenstände,  im  Tarif  nicht  besonders  benannt  54
XXXI.  Abfälle  57
Anhang;
Der  geltende  Vertragszolltarif  61
Der  Akzisen-  und  Oktroitarif  .  ,  67
        <pb n="70" />
        DRUCK  VON  JOHANN  N.  v'HRNAY.

Im  gleichen  Verlage  sind  folgende  Hefte  der  „Mitteilungen  der  Zentral

stelle  zur  Vorbereitung  der  Handelsverträge“  erschienen:
Nr.  1:  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Papier  und  Papierwaren  in  den  wichtigsten
Staaten  samt  den  einschlägigen  Zolltarifen  ...  Preis  K  3.
„  2;  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Häuten,  Leder  und  Lederwaren,  sowie  von
Kürschnerwaren  Preis  K  3.—
„  3:  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Maschinen  und  Apparaten,  Eisenbahnfahrzeugen,
Instrumenten  und  Uhren  Preis  K  3.—
„  4;  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaren  .  .  .  Preis  K  3.—
„  5  :  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Flachs,  Hanf,  Jute  und  anderen  vegetabilischen
Spinnstoffen  (mitAusnahme  von  Baumwolle),  sowie  von  Waren  daraus.  .  Preis  K  3.—
„  6;  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Eisen  und  Eisenwaren  Preis  K  4.—
„  7;  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Holz  und  Holz  waren  Preis  K  3.—
„  8:  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Glas  und  Glaswaren  Preis  K  3.
„  9:  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Drechsler-  und  Sohnitzstoffen,  sowie  Waren
daraus,  Kork  und  Korkwaren,  Flechtstoffen  und  Geflechten,  sowie
Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaren  .  .  .  .  Preis  K  3.  -
„  10:  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Seide  und  Seidenwaren  Preis  K  3.—
„  11;  Der  neue  allgemeine  russische  Zolltarif  .  Preis  K  1.50

„  12  :  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  unedlen  Metallen  und  Waren  daraus  .  .  .  Preis  K  4.
„  13:  Die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Baumwolle,  Baumwollgarnen  und  Baurawollwaren  Preis  K  4.—
„14;  Zusammenstellung  der  Zolltarife  der  europäischen  Länder  und  der  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika  für  die  Warengruppe  Edelmetalle  und
Waren  daraus  Preis  K  1.—
„  15  :  Zusammenstellung  der  Zolltarife  für  die  Warengruppe  Konfektionswaren  Preis  K  1.—
„  16;  Zusammenstellung  der  Zolltarife  für  die  Warengruppe  Tonwaren.  .  .  Preis  K  1.—
„  17;  Zusammenstellung  der  Zolltarife  für  die  Warengruppe  Getränke  .  .  .  Preis  K  1.—
„  18:  Der  neue  bulgarische  Zolltarif  Preis  K  1.20
„  19;  Zusammenstellung  der  Zolltarife  für  die  Warengruppe  Mineralien  und
Steinwaren  Preis  K  1.—
„  20;  Zusammenstellung  der  Zolltarife  für  die  chemische  und  die  verwandten
Industrien  Preis  K  2.—
„  21;  Stenographisches  Protokoll  der  Plenarversammlung  der  Zentralstelle
am  3.  Oktober  1903  .  .  .  :  —
„  22;  Der  neue  serbische  Zolltarif  Preis  K  1.50
„  23;  Der  neue  rumänische  Zolltarif  Preis  K  1.50

Ferner  ist  im  Verlage  der  Zentralstelle  erschienen:
Entwurf  eines  allgemeinen  Zolltarifs  für  die  osterr.-ung.  Monarchie  samt  Begründung
(4  Hefte).  Gutachten  über  das  Zollgesetz.  Vorlagen  des  Redaktionskomitees  der
vereinigten  Handels-  und  Gewerbekammern  und  des  Zentralverbandes  der  Industriellen
Österreichs.
Bemerkungen  der  Zentralstelle  zu  der  Regierungsvorlage  eines  neuen  Zolltarifs  und
Tarifgesetzes.
Materialien  zur  Enquete  über  Musikinstrumente.
Petition  der  Zentralstelle  an  das  Abgeordnetenhaus  gegen  die  Kündigung  des  Handelsvertrages ­
  mit  Serbien.
Systematisches  Verzeichnis  der  Gewerbe  und  anderer  gewerbemäßig  ausgeübter  Beschäftigungen ­
  für  statistische  Zwecke.  (Revidiert  für  die  Zwecke  der  Betriebszählung.)
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        47

J.

Warenbenennung

Gefäße  und  Apparate  aus  Kupfer,  Messing  und  *  Bronze  für  Fabriksunternehmungen,
  Dampfschiffe,  Dampfmaschinen,  Destillerien,  Raffinerien,  Färbereien
und  andere  Industrien,  Reservoirs,  Fässer,  Kessel,  Röhren,  Lager  und  Büchsen
für  Räder  und  dergl
Metallgießer-  und  Metalldreherwaren  aus  Kupfer,  Messing  und  Bronze;  Erzeugnisse ­
  aus  Kupfer-  und  anderem  Metallblech;  alle  diese  Erzeugnisse
gefärbt,  brüniert,  poliert  oder  nicht,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen ­
  Materialien,  jedoch  nicht  ziseliert,  verniert,  vernickelt,  versilbert ­
  oder  vergoldet  ....  ...
Hieher  gehören;  Betten,  Kronleuchter,  Lampen,  Ofentüren  und  anderes
Ofenzugehör,  Ofen-  und  Fenstergitter,  Tafeln,  Leuchter,  Viehglocken  und  andere
kleine  Glocken,  Bügeleisen,  Backformen,  Möhelrollen,  Tür-  und  Fenstergriffe,
Schlösser,  Vorlegeschlössen,  Vorhanghälter,  Schloßschilder,  Sattlerbesohläge,  Wagenbeschläge ­
  etc.,  Rosetten,  Einfassungen,  Siegel,  Agraffen,  Schuhösen,  Gewichte,
Werkzeuge  für  verschiedene  Handwerkszweige  und  überhaupt  alle  Gegenstände  aus
Kupfer,  Messing  oder  Bronze,  welche  die  Eigenschaften  dieser  Tarif-Nr.  aufweisen.
Glocken
Hieher  gehören  Glocken  im  Gewichte  von  mehr  als  15  kg  per  Stück.
Erzeugnisse  aus  Kupfer,  Messing  und  Bronze,  ziseliert,  lackiert,  vernickelt,  vergoldet ­
  oder  versilbert,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  mit  Ausnahme ­
  von  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  echtem  Gagat,  Bernstein,  Seide,
Edelmetallen  und  Edelsteinen
Hieher  gehören:  Kandelaber,  Luster,  Wagenlaternen,  Lampen,  Armleuchter,
Bureaugarnituren,  Möbelbeschläge,  Rahmen,  Etuis,  Kästchen  und  andere  kleine
Luxusgegenstände,  wie:  Vasen,  Statuen,  Statuetten,  Bas-Reliefs,  Büsten,  Medaillons  etc.
Hieher  fallen  auch  die  in  der  Tarif-Nr.  433  aufgezählten  Gegenstände  aus  Kupfer,
Messing  und  Bronze,  falls  sie  ziseliert,  verniert,  lackiert,  vernickelt,  schwach  vergoldet ­
  oder  versilbert  sind.
Gegenstände  aus  Aluminiunibronze  gehören  auch  zu  dieser  Tarifnummer.
Wenn  die  in  dieser  Tarifnummer  genannten  Gegenstände  mit  gemeinen
Materialien  verbunden  sind,  die  an  sich  einem  niedrigeren  Zollsatz  als  dem  in  dieser
Tarif-Nr.  vorgeschriebenen  unterliegen,  wie:  Marmorfliesen  etc,,  so  haben  die
Importeure  das  Recht,  die  getrennte  Verzollung  dieser  Gegenstände  —  falls  sie
sich  trennen  lassen  —  nach  ihrer  Beschaffenheit  zu  verlangen.
Waren  der  Tarif-Nr.  435  in  Verbindung  mit  Elfenbein,  Schildpatt  und  anderen
wertvollen  Materialien  werden  nach  Tarifklasse  XXX  verzollt;  diejenigen,  welche
mit  Edelmetallen  verziert  sind,  wie  Bijouteriewaren.
Zinn,  rein  oder  mit  Antimon  legiert,  in  Klumpen,  Barren,  Platten,  Blechen  u.  dgl.
Buchdruckerlettern  aus  Blei  und  Antimon,  Klischees,  Druckplatten,  sowie  alle
beweglichen  Typen  für  Druckereien
Waren  aller  Art  aus  reinem  oder  mit  Blei,  Zink  oder  Antimon  legiertem  Zinn,
nicht  vergoldet  und  nicht  versilbert
Vergoldete  und  versilberte  Zinnwaren  zahlen  noch  einen  Zuschlag
von  50%.
Hieher  gehören:  Gefäße,  Teekannen,  Kaffeekannen,  Präsentierteller,  Tassen,
Leuchter,  Küchengeräte,  sowie  auch  Fantasiegegenstände  aus  Zinn  (auch  mit  Blei
legiert),  Antimon  und  anderen  Metallen.

439

Nickel  und  Pakfong  (Neusilber)  iu  rohem  Zustande,  in  Stücken,  gehämmert,
gewalzt  oder  in  Form  von  Draht

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

100  Jcy

50.  -

n

100.  -

1  »

80--1

  55

200  —

51

40  —

55

60--1

  55

100-—

[•  55

30  —
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
