Aa Il. Gründung und Zweck der Gesellschaft. Die Deutsche Colonial- Gesellschaft für Südwest- Afrika, welcher durch Allerhöchste Kabinettsorder vom 13. April 1885 die Rechte einer juristischen Person verliehen sind, kon- stituierte sich auf Grund des Statuts vom 5. April 1885 in der Generalversammlung ihrer Mitglieder vom 30. April desselben Jahres mit einem Kapital von M. 800000, welches inzwischen auf M. 2000000 erhöht worden ist. Genuss- scheine oder Gründeranteile hat die Gesellschaft niemals gewährt. In der Denkschrift des Herrn Reichskanzlers vom 28. Februar 1905, unter No. 683 an den Reichstag, I. Session 1903/5 gerichtet, steht auf Seite 3 über die Gründung unserer Gesellschaft folgender Passus: „Im Jahre 1884 waren die ausgedehnten Landstriche, welche der Bremer Kaufmann F. A. E. Lüderitz an der Südwestküste von Afrika erworben hatte, unter den Schutz des Deutschen Reiches gestellt worden. Hiermit im Zusammenhange stand es, dass im Jahre 1885, als Lüderitz bereits den grössten Teil seines erheblichen Vermögens seinem Kolonisationswerk geopfert hatte und sich nach Unterstützung in der Heimat umsah, eine Anzahl patriotisch gesinnter Deutscher sich unter dem Einflusse des Fürsten Bismarck zur Uebernahme der Lüderitzschen Erwerbungen bereit erklärte.‘‘ Auch Herr Gouverneur a. D. Leutwein spricht sich in der „Deutschen Revue“ vom August 1906 auf Seite 196 darüber wie folgt aus: „Im übrigen ist noch zu erwähnen, dass diese Gesellschaft (Deutsche Colonial- Gesellschaft für Südwest- Afrika) sich auf den ehemaligen Unternehmungen von Lüderitz aufbaut, die sie nach deren Zusammen- bruch übernommen hat, was ihr zum Verdienst angerechnet werden muss.‘ Beide soeben angeführten Bemerkungen erkennen das Verdienst der Gründung unserer Gesellschaft an.