— dd - III. Besitz. In Ausführung des $ ı des Gesellschafts-Statuts und zur Erfüllung des vorgesetzten Zweckes hatte die Gesellschaft von Herrn F, A. E. Lüderitz die sämtlichen, von demselben bereits erworbenen Ländereien und Grundrechte an der Südwestküste Afrikas und den sich daranschliessenden Territorien angekauft. Hiernach, und da weitere Erwerbungen nicht stattge- funden haben, umfasste der Landbesitz der Gesellschaft den Küstenstrich im Südwesten Afrikas vom Orangefluss nörd- lich. bis zum Cunenefluss, oder von rund 28° 40’ südl. Breite bis etwa zu 17° 20‘südl. Breite, und zwar vom Atlantischen Ozean ostwärts in einer Breite von durchschnittlich 20 geographischen Meilen, sowie ausserdem die Länderstrecke, die zwischen dem Swakop- und Kuiseb-Fluss gelegen, sich bis in die Gegend von Windhuk erstreckt, und mit den an der Küste innerhalb drei Meilen belegenen Inseln. Ausgenommen von diesem Küstenstrich sind nur das Gebiet von Walfischbai und die elf Inseln zwischen dem 280 südl. Breite und Hollamsbird Island (etwa 24° 40° südl. Breite), welche zu englischem Besitz gehörig ausdrücklich anerkannt sind. Die sämtlichen, der Gesellschaft gehörigen Landes- gebiete in einer Ausdehnung von ca. 3500 deutschen Quadrat- meilen befinden sich im freien und unbeschränkten Eigen- tum der Gesellschaft. Von diesen Erwerbungen an Landbesitz wurde in einem grösseren Abschnitte nur im Jahre 1893 das Kaokofeld an die Kaoko-Land- und Minen-Gesellschaft‘ verkauft. An besonderen Grundrechten besass die Gesellschaft folgende: