Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 485
15. Fische aller Art, frisch, gesalzen, geräuchert, getrocknet (R.) vom
Werte 12 9%.
16. Caviar, schwarzer (R.) vom Werte 12 9/0.
17. - , roter jeder Art (R.) vom Werte 10 9%.
18. Teigwaren (J.) vom Werte 101/2 9/0.
IV. Leder und Lederwaren.
19. Leder aller Art, nicht besonders genanntes (Ö.-U., F., R.) vom
Werte 16 9/0.
20. Lack- und Chevreauleder für Schuhoberteile (F., R.) vom Werte 12 %,.
Anmerkung. Bei Verwendung für andere Produkte unterliegen diese
Lederarten einem 16 prozentigen Wertzolle.
21. Lederwaren aus den in Nr. 19 und 20 genannten Lederarten, ausgenommen
 Schuhe (Ö.-U., F., R.) vom Werte 16 0/0.
Anmerkung. Darunter fallen auch Kummete, Riemen, Taschen,
Handschuhe, Geldbörsen, Brieftaschen, Albums, Peitschen, Lederwessten
(dschamadan).
22. Häute, große und kleine, rohe (trocken, trocken und naß gesalzen),
zur Verarbeitung bestimmt, wenn auch enthaart *) (R.) vom Werte 10 9sq.
23. Opanken, genäht (Sb.) vom Werte 10 %.
24. Pelzwerk aller Art (R.) vom Werte 12 9%/q.
Anmerkung. Unter diese Tarif-Nummer fällt sowohl unverarbeitetes
Pelzwerk als auch solches, das in irgend einer Weise bereits bearbeitet ist.
Hierher gehören auch Lamm-, Schaf- und Ziegenfelle.
25. Schuhwaren jeder Art mit Ledersohlen (Ö.-U., F., R.) 100 kg
netto 280 Franken.
Anmerkung. Schuhwaren, welche nicht unter diese Tarif-Nummer
fallen, werden nach T.-Nr. 78 behandelt.
V. Textilwaren.
26. Wolle, gewaschen und ungewaschen (R., Sb.) vom Werte 12 9%.
27. Flachs und Hanf, roh (R., Sb.) vom Werte 10 9/0.
28. Stricke und Seilerwaren jeder Art mit Ausnahme von Bindfaden
[Ö.-U., F., R.) vom Werte 25 9/0.
29. Leinengarne (Ö.-U., R.) vom Werte 10 9%q.
30. Leinengewebe (Ö.-U., R.) vom Werte 10 9%/q.
Anmerkung zu T.-Nr. 29 und 30: Enthalten die Garne, bezw. Gewebe
 noch anderes Material, wie z. B. Schaf- oder Baumwolle, so unterliegen
 sie einem Wertzolle von 14 %.
31. Tuche und Stoffe aus Wolle, im Gewichte von mehr als 400 g
auf 1 qm (Ö.-U., F., R.) vom Werte 18 9/0.
*) Nach einem Zirkular des bulgarischen Finanzministeriums von 1897 ist
bei der Einfuhr von rohen Häuten, welche im Lande verarbeitet werden sollen,
ein Wertzoll von 11/2 % zu entrichten.