Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 4.51
und Vorhängeschlösser mit sämtlichem Zubehör, bearbeitet oder unbearbeitet
(R.) vom Werte 12 9%.
Anmerkung. Unter die T.-Nrn. 62 und s58 fallen die angeführten
Waren nur dann, wenn sie aus Cisen oder Stahl, nicht aber aus einem
anderen Metalle verfertigt sind. Unter T.-Nr. b62 gehören auch Schraubenmuttern.

54. Samovars und Kirchenglocken (R.) frei.
VIII. Minerale, Mineralöle und Mineralwässser.
55. Steinsalz (F., R.) 100 kg netto 3,08 Franken.
56. Seesalz (F., R.) 100 kg netto 3,01 Franken.
57. Naphtha und Petroleum, nicht raffiniert und raffiniert (R.)
100 kg netto 1 Franken.
Anmerkung. Hierher gehören Mineralöle jeder Art.
Unter , Naphtha“ wird nur das mineralische Produkt verstanden;
Pflanzennaphtha (Terpentin) wird mit einem 14 prozentigen Wertzolle belegt.
Bri Petroleum kann die Verzollung auch nach Litern erfolgen; in diesem
Falle werden 125 1 bei 16 ° C. für 100 kg gerechnet. Die für die Waren
dieser Tarif-Nummer verwendeten Umschließungen (Kisten, Barrels, Kannen
u. a.) werden gesondert zur Verzollung gezogen und unterliegen einem
Wertzolle von 14 %o.
58. Steinkohle (Gr.-B.) vom Werte 10 9%/q.
59. Koks (Gr.-B.) frei.
60. Mineralwässer (D.-U., R., S.) vom Werte 10 9%.
IX. Holz und Holzwaren.
61. Brennholz, Bauholz, Sägewaren (mit Einschluß der gesägten
Bretter) und Faßdauben (Ö.-U., R.) vom Werte 8 9%.
Anmerkung. Hierher gehören nur die ausdrücklich angeführten Gegenstände.
 Gehobelte Bretter, gehobeltes Holz, auch weiter verarbeitet, gleichviel
 in welcher Form, ebenso Furniere unterliegen einem Wertzolle von 14 %%.
62. Holzwaren, grobe, wie Löffel, Teller, Deckel, Kisten, Stiefelhölzer,
Tsschuturas, auch bemalt, nicht aber lackiert oder poliert, weder vergoldet
noch versilbert (R., Sb.) vom Werte 12 9/9.
63. Wagen, Karren, Schlitten, gewöhnliche, d. h. angesstrichen oder
nicht, mit oder ohne Beschlag, jedoch ungepolstert und ohne Federn (Sb.)
vom Werte 12 9%.
X. Maschinen und Werkzeuge.
64. Landwirtsschaftliche Maschinen und Instrumente, Gerätschaften aller
Art für Kunst und Gewerbe, Öfen und Herde für die Industrie, Werkstätten,
Fabriken usw. (O.-U., R.) vom Werte 8 9%.
Anmerkung. Die genannten Gegenstände unterliegen diesem Hollsatze
nur insoweit, als sie nicht nach Art. 4, lit. k und g, des Zollgeseßes und
der Hirkularverordnung vom 11. September 1896 zollfrei sind.

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