1 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
. 13. Alle übrigen Gegenstände, im Tarife nicht besonders benannt
(D.-U., F., R.) vom Werte 14 9/0.
B. Nach dem Alkzisegesetz vom 20. Dezember 1894 ist ferner eine
Anzahl von Waren zum Besten des Fiskus mit einer Akzise belegt. Sie
wird von den aus dem Auslande eingehenden Waren bei den Zollämtern
erhoben und zwar nach dem Nettogewichl.
Altzisentarif.
1. Inländischer und ausländischer Spiritus von 100° nach Gay-Lussacs
Alkoholometer 100 Liter 75 Franken.
Anmerkung. Spiritus, der zum Brennen, zur Beleuchtung und zu gewerblichen
 Zwecken verwendet wird, bleibt von der Akzise befreit, wenn er
vorher durch Zusaß von anderen Stoffen zum Trinken ungeeignet gemacht
worden ist.
2. Petroleum 100 kg 5 Franken.
Anmerkung. Für Petroleum, welches zu Gasmotoren Verwendung
findet, wird die Akzise den Konsumenten zurückerstattet.
3. Zucker 100 kg 20 Jranken.
1. Bonbons und alle Arten von Zuckerpräparaten 100 kg 40 Jranken.
5 a. Kaffee 100 kg 50 Franken.
b. Kaffee-Ersatzmittel, wie Frank-Kaffee, Zichorien u. dergl. 100 kg
20 Franken.
6. Aus- und inländisches Bier 100 Liter 5 Franken.
7. Rum, Likör, Kognak, Bitter, Absinth, Sliwowit, Mastika u. dergl.
100 Liter 30 Franken.
Anmerkung. Rum, Likör, Kognak, Bitter, Absinth, Sliwowitz, Mastika
 u. dergl. werden wie Spiritus behandelt, wenn sie mehr als 40 Grad
Stärke nach dem Spiritusmesser von Gay-Lussac aufweisen.
Die aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden, in Punkt 7 des
Akzisegeseßes aufgeführten alkoholhaltigen Getränke werden bei einer Stärke
von 40 Grad mit einer Akzise von 40 Franken für 100 Liter, dagegen
solche alkoholhaltigen Getränke von mehr als 40 Grad mit einer Abgabe
von 10 Centimen für den Grad und das Dekaliter belegt.
s. Baumöl und dessen Surrogate 100 kg 10 Franken.
9 a. Zündhölzer 100 kg 30 Jranken.
h. Zündschwämme und Wachszündhölzer 100 kg 100 Franken.
10. Tee 100 kg 100 Franken.
Papier, Pappendeckel, Leder, Kautschuk, auch in Verbindung mit anderem
ordinären Materiale, und alle anderen Kindersspielwaren, einschließlich der
mechanischen.
7160. Gegenstände aus Garn, Seide, Wolle, Flachs, Baumwolle und anderen
Textilsstoffen, verziert oder in anderer Weise verbunden mit animalischen
oder vegetabilischen Stoffen, mit Edelmetallen, Edelsteinen, Glas, Guttapercha,
 Kautschuk, Papier, Stroh, Ton usw.

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