Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 421
11 a. Parfümerieseifen 100 kg 50 Franken.
h. Parfümierte Öle, Pomaden, parfümierte Wässser und Pulver
100 kg 300 Franken.
12. Stearin- und andere Luxuskerzen 100 kg 20 Jranken.
13. Spielkarten Dhd. Spiele 12 Franken.
14. Fischkonserven aller Art 100 kg 50 Franken.
15. Kaviar 100 kg 100 Franken.
16. Tischkonserven aller Art 100 kg 100 Franken.
17. Sodawasser in Syphons (1/2 Liter) und Limonade in JFlaschen
Syphon oder Flasche 2 Centimen.
Anmerkung. Die Akzise auf Sodawasser und Limonade wird in der
Weise erhoben, daß auf die betreffenden Flaschen Steuerstreifen geklebt
werden.
Nach dem Gesetß Nr. 178 vom 20. Dezember 1894 hat ausländisches
Salz (See- und Steinsalz) bei der Einfuhr nach dem Fürstentum an Einfuhrzoll
 und Akzise 9 Franken für 100 kg zu entrichten.
(Q. Überdies sind noch nach dem Kommunalssteuergesetz vom
19. Januar 1900 von ausländischen Waren bei den Zollämtern folgende
Abgaben zu entrichten:
a) Auflage auf einheimische und ausländische Waren:
1. Von Spiritus, Branntwein, Rum und Kognak, nach dem Gay-Lusssacschen
 Alkoholometer gemessen, bei 15° Celsius (12° R.) Normaltemperatur
 von jedem Liter und Grad 1/2 Centimen.
Anmerkung. Der zum Brennen, zur Beleuchtung und zu induftriellen
Zwecken bestimmte Spiritus wird nach Denaturierung von der Kommunalsteuer
 befreit.
2. Von jedem Liter Bier in Jässern und Flaschen 4 Centimen.
3. Von jedem Liter Wein in Fässern und Flaschen 4 Centimen.
4. Von jedem kg Zucker und Zuckerwaren, wie Lokum, Kompots,
Bonbons und allen gezuckerten Eßwaren 4 Centimen.
5. Von jedem kg geschnittenen Tabak, Zigarren, Zigaretten und
Schnupftabak:
von der Extra-Qualität 1 Franken.
von der I. Qualität 0,50 Franken.
von der II. Qualität 0,30 Franken.
von der III. Qualität 0,10 Franken.
Anmerkung. Der Schnupftabak gehört zur II. Qualität und wird
mit 30 Centimen für jedes kg besteuert.
b) Auflage auf nur ausländische Waren:
1. Von jeder Art Wein in versiegelten Flaschen, für die Flasche von
3/4 Liter 50 Centimen.

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